Drucksache 6/3277 - Freistaat Thüringen

Thüringer Landtag
6. Wahlperiode
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Zweites Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung
A. Problem und Regelungsbedürfnis
Durch Urteil vom 16. Oktober 2014 (Az. C-100/13) hat der Europäische
Gerichtshof festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen
Verpflichtungen der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12) verstoßen hat. Der Verstoß betrifft die Brauchbarkeitsvermutung nach Artikel 4 Abs. 2 und das Behinderungsverbot nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG.
Die Richtlinie 89/106/EWG wurde zwar durch die Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/
EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) in der jeweils geltenden
Fassung aufgehoben. Die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs sind aber auf die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
übertragbar.
Die Änderung der Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl.
S. 49) in der jeweils geltenden Fassung dient der Herstellung der Europarechtskonformität der bauproduktenrechtlichen Regelungen unter
Ausschöpfung der in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 berücksichtigten nationalen Regelungskompetenz in Bezug auf Bauwerke.
B. Lösung
Änderung der Thüringer Bauordnung
C. Alternativen
Da Europarecht umgesetzt werden muss, gibt es keine Alternative.
D. Kosten
Es entstehen keine neuen Kosten, weil die bisherigen bauproduktenrechtlichen Regelungen und Instrumente entsprechend den europarechtlichen Anforderungen systematisiert und geschärft werden. Im Gesetz
vorgesehene bauproduktenrechtliche Zulassungen sind kostenpflichtig. Wie bisher können kostendeckende Gebühren festgesetzt werden.
Druck: Thüringer Landtag, 18. Januar 2017
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11.01.2017
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E. Zuständigkeit
Federführend ist das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft.
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FREISTAAT THÜRINGEN
DER MINISTERPRÄSIDENT
An den
Präsidenten des Thüringer Landtags
Herrn Christian Carius
Jürgen-Fuchs-Straße 1
99096 Erfurt
Erfurt, den 9. Januar 2017
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen
Entwurf des
"Zweiten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Bauordnung"
mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen
am 25./26./27. Januar 2017.
Mit freundlichen Grüßen
Bodo Ramelow
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Zweites Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung*
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl.
S. 49), geändert durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl.
S. 153), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Satzschlusszeichen durch
ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit
sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und
keine Erschließungsfunktion haben."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nr. 7 Buchst. b erhält folgende Fassung:
"b)im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000
Besucher fassen,"
b) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
"(10) Bauprodukte sind
1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze nach Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur
Festlegung harmonisierter Bedingungen für die
Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
(ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) in der jeweils
geltenden Fassung, die hergestellt werden, um
dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie
Bausätzen nach Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die
hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden und deren Verwendung sich
auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann."
3. § 3 erhält folgende Fassung:
"§ 3
Allgemeine Anforderungen
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern
und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die
natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden;
dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke nach
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berück-
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sichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung."
4. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
"§ 16 a
Bauarten
(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei
ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck
entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften erfüllen und für ihren
Anwendungszweck tauglich sind.
(2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen
nach § 87 a Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Buchst. a wesentlich
abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung,
Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur
angewendet werden, wenn für sie
1. eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das
Deutsche Institut für Bautechnik oder
2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch
die oberste Bauaufsichtsbehörde
erteilt worden ist. § 18 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für
Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In der Verwaltungsvorschrift nach § 87a werden diese Bauarten
mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu
erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht
erforderlich ist.
(5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen
nach § 87 a Abs. 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Übereinstimmung gilt auch eine
Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 21 Abs. 2 gilt für
den Anwender der Bauart entsprechend.
(6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit
besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der
obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Anwender über solche Fachkräfte und
Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung
nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstät-
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ten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden.
(7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann
in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden."
5. Der dritte Abschnitt erhält folgende Fassung:
"Dritter Abschnitt
Bauprodukte
§16 b
Allgemeine Anforderungen
für die Verwendung von Bauprodukten
(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn
bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem
Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die
Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den
Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen
Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden,
wenn das geforderte Schutzniveau nach § 3 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
§ 16 c
Anforderungen für die Verwendung
von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt,
darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17
bis 25 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die
CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 tragen.
§ 17
Verwendbarkeitsnachweise
(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für
ein Bauprodukt erforderlich, wenn
1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 87 a Abs. 2 Nr. 3) wesentlich abweicht oder
3. eine Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5 Satz 1
es vorsieht.
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich
für ein Bauprodukt, das
1. von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
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2. für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung hat.
(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 87 a
enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach
Absatz 1 bedürfen.
§ 18
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte,
wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16 b Abs. 1
nachgewiesen ist.
(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen
Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind
Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen
oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 68 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die
Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle
und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und
Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der
Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.
(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von
ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach
dem Recht anderer Länder gelten auch in Thüringen.
§ 19
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird
mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln
in den Technischen Baubestimmungen nach § 87 a bekanntgemacht.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird
von einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16 b Abs. 1 nachgewiesen ist.
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§ 18 Abs. 2 sowie 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 24 Satz 1 Nr. 1,
§ 87 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die
§§ 48 und 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) finden Anwendung.
§ 20
Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde
dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 im
Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre
Verwendbarkeit im Sinne des § 16 b Abs. 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1
nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung
nicht erforderlich ist.
§ 21
Übereinstimmungsbestätigung
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen
nach § 87 a Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als
Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht
wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22).
(3) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller
durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf
den Verwendungszweck abzugeben.
(4) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem
Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn
dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein
oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
(5) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen
Staaten gelten auch in Thüringen.
§ 22
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,
dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(2) In den Technischen Baubestimmungen nach § 87 a,
in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in
den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen
oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle nach § 24
Satz 1 Nr. 2 vor Abgabe der Übereinstimmungserklä-
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rung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung
einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In
diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(3) In den Technischen Baubestimmungen nach § 87 a,
in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder
in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer
ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauprodukts erforderlich ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann
im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne
Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass
diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden,
bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach
Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 23
Zertifizierung
(1) Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat
von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 3
zu erteilen, wenn das Bauprodukt
1. den Technischen Baubestimmungen nach § 87 a
Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nr. 4 durchzuführen. Die Überwachungsstelle hat regelmäßig zu überprüfen, ob das
Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach
§ 87 a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis
oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 24
Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche
oder juristische Person als
1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2 Satz 1),
2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten
vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22 Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§ 23 Abs. 1),
4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung
(§ 23 Abs. 2),
5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach
§ 16 a Abs. 7 und § 25 Abs. 2 oder
6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16 a Abs. 6
Satz 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1
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anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten
nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend
auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit
geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in Thüringen.
§ 25
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
(1) Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der
damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung
mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der
obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und
Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung
nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden.
(2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau,
Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen,
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,
in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden,
soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind."
6. In § 51 Satz 1 wird die Verweisung "§ 3 Abs. 1" durch
die Verweisung "§ 3 Satz 1" ersetzt.
7. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses
Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten."
b) Folgende neue Sätze 4 und 5 werden eingefügt:
"Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.
Der Bauherr hat vor Baubeginn den Namen des
Bauleiters und während der Bauausführung einen
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Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen."
c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
8. § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlichrechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den
sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat
die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen
und auf der Baustelle bereitzuhalten. Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung
bereitzuhalten."
9. In § 64 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird im Klammerzusatz nach
der Angabe "2009 L 33 S. 49" ein Semikolon und die
Angabe "2014 L 305 S. 115; 2015 L 177 S. 60; L 268
S. 35; 2016 L 95 S. 20" eingefügt.
10.§ 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung "§ 3 Abs. 1" durch
die Verweisung "§ 3 Satz 1" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Verweisung "§ 3 Abs. 3 Satz 3"
durch die Verweisung "§ 87 a Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
11.In § 69 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in
der Fassung vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053)
in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe
"UVPG" ersetzt.
12.In § 75 Abs. 7 Satz 4 wird die Verweisung "§ 3 Abs. 1"
durch die Verweisung "§ 3 Satz 1" ersetzt.
13.In § 77 wird die Verweisung "§ 22" durch die Verweisung "§ 21" ersetzt.
14.§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
"3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 21 kein Ü-Zeichen tragen,
4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt
mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen
(§ 21 Abs. 3) gekennzeichnet sind."
15.§ 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit
Zutritt zur Baustelle und Betriebsstätte sowie Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnis-
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se und Aufzeichnungen über die Prüfungen von
Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und
Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011, in die Bautagebücher und andere
vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren."
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Bauaufsichtsbehörde und der Prüfingenieur sollen, soweit sie im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011
erlangen, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen."
16.In § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung "§ 17
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a" durch die Verweisung
"§ 16 c" ersetzt.
17.§ 86 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Verweisung "§ 22 Abs. 4"
durch die Verweisung "§ 21 Abs. 3" ersetzt.
b) In Nummer 9 wird die Verweisung "§ 17 Abs. 1 Nr. 1"
durch die Verweisung "§ 21 Abs. 3" ersetzt.
c) Die Nummern 10 und 11 erhalten folgende Fassung:
"10.Bauarten entgegen § 16 a ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis für Bauarten anwendet,
11.als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer,
Bauleiter oder als deren Vertreter den Regelungen der § 53 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5, § 54
Abs. 1 Satz 3, § 55 Abs. 1 oder § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt,"
18.§ 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung "§ 3 Abs. 1 und 2"
durch die Verweisung "§ 3 Satz 1, § 16 a Abs. 1
und § 16 b Abs. 1" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nummer 1 werden nach den Worten "die Zuständigkeit für" die Worte "vorhabenbezogene
Bauartgenehmigung nach § 16 a Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 und den Verzicht darauf im Einzelfall nach
§ 16 a Abs. 4 sowie" eingefügt.
bb)In Nummer 2 wird der Klammerzusatz "(§ 25)"
durch den Klammerzusatz "(§ 24)" ersetzt.
cc)In Nummer 4 wird die Verweisung "§ 25" durch
die Verweisung "§ 24" ersetzt.
c) Folgender neue Absatz 5 wird eingefügt:
"(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch
Rechtsverordnung festlegen, dass für bestimmte
Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie An-
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forderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 16 a
Abs. 2 sowie den §§ 17 bis 25 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
19.Nach § 87 wird folgender § 87 a eingefügt:
"§ 87 a
Technische Baubestimmungen
(1) Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die
Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von
den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen
Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen
kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 16 a Abs. 2, § 17
Abs. 1 und § 66 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen
auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf
andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:
1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,
2. die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher
Anlagen und ihrer Teile,
3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere:
a) Planung, Bemessung und Ausführung baulicher
Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,
b) Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen
Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken,
c) Verfahren für die Feststellung der Leistung eines
Bauprodukts im Hinblick auf Merkmale, die sich
für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung
der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken,
d) zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,
e) die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,
f) die für einen bestimmten Verwendungszweck
anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das
sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,
4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach
§ 16 a Abs. 3 oder nach § 19 Abs. 1 bedürfen,
5. Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22,
6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.
(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach
den Grundanforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.
(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die
in § 17 Abs. 3 genannte Liste.
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(5) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach
Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit
der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung
dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 bekannt. Die nach Satz 1
bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen
werden mit Bekanntmachung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde als Verwaltungsvorschrift im Thüringer
Staatsanzeiger verbindlich. Bei der Bekanntmachung
kann hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle der
Technischen Baubestimmungen verwiesen werden."
20.§ 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist mit dem
Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung
der Thüringer Bauordnung nicht mehr zulässig. Sind
bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die
CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Bauordnung seine Gültigkeit."
b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur
Änderung der Thüringer Bauordnung für Bauarten
erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.
(6) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem
bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Bauordnung geregelten Umfang wirksam; vor dem Inkrafttreten gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz."
21.Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur
Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, Seite 5).
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Begründung:
A. Allgemeines
Die Änderung der Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl.
S. 49) in der jeweils geltenden Fassung ist wegen des aus dem Urteil
des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Oktober 2014 (Az
C-100/13) resultierenden Anpassungsbedarfs an das europäische Bauproduktenrecht erforderlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union
hat festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen
ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12) in der durch die Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind,
für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geänderten Fassung verstoßen habe, dass sie durch die Bauregellisten, auf
die die Bauordnungen der Bundesländer verweisen, zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten in Deutschland gestellt hat, die von den harmonisierten Normen
EN 681-2:2000 ("Elastomer-Dichtungen - Werkstoff-Anforderungen für
Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und
Entwässerung - Teil 2: Thermoplastische Elastomere"), EN 13162:2008
("Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte
aus Mineralwolle (MW) - Spezifikation") und EN 13241-1 ("Tore - Produktnorm - Teil 1: Produkte ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften") erfasst wurden und mit der CE-Kennzeichnung versehen waren.
Prüfungsmaßstab des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das in
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 89/106/EWG enthaltene Marktbehinderungsverbot (Urteil vom 25. März 1999, Az. C 112/97).
Zum einen erkennt der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG materiell eine die Mitgliedstaaten
bindende Brauchbarkeitsvermutung für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung vorsehe, die sich - ordnungsgemäße Planung und Bauausführung
vorausgesetzt - auf die Erfüllung der in Artikel 3 der Richtlinie 89/106/
EWG genannten wesentlichen Anforderungen an Bauwerke bezieht und
die die Übereinstimmung mit der jeweiligen harmonisierten Norm voraussetzt. Dementsprechend dürften die Mitgliedstaaten nach Artikel 6
Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 89/106/EWG den freien Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten, die dieser Richtlinie
entsprechen, auf ihrem Gebiet nicht behindern.
Zum anderen verweist das Gericht prozedural auf die in der Richtlinie
89/106/EWG vorgesehenen Verfahren. Mit dem Verfahren des formalen
Einwandes nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG kann gerügt
werden, dass eine harmonisierte Norm nicht der Richtlinie entspricht;
das Schutzklauselverfahren des Artikels 21 der Richtlinie 89/106/EWG
ermöglicht produktbezogene Maßnahmen, unter anderem auch wegen
Mängeln der relevanten Norm. Das Gericht legt dar, dass diese Verfahren nicht fakultativ sind und den Mitgliedstaaten andere als die in der
Richtlinie 89/106/EWG vorgesehenen einseitigen Maßnahmen nicht erlaubt sind. Jede andere Auslegung stelle die praktische Wirksamkeit ("effet utile") der Richtlinie 89/106/EWG in Frage.
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Keine andere Sichtweise vermag das Gericht dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 89/106/EWG zu entnehmen, nach dem die Mitgliedstaaten für den Rechtsgüterschutz im Hinblick auf Bauwerke verantwortlich sind. Hierin liege kein Kompetenzvorbehalt zugunsten der
Mitgliedstaaten, der diesen erlaube, die vorgesehenen Verfahren für die
Überprüfung der harmonisierten Normen zu umgehen.
Abschließend weist das Gericht in Bezug auf die Frage der Vereinbarkeit
mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union darauf
hin, dass eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, wie dies für die streitigen Produkte der Fall sei, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des Primärrechts zu beurteilen sei.
Zum zwischenzeitlich erfolgten Inkrafttreten der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/
EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung merkt der Gerichtshof der Europäischen Union lediglich
an, diese sei im vorliegenden Fall aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar. Ob der Gerichtshof der Europäischen Union die Bedeutung seines
Judikats mit dieser Aussage ausdrücklich auf die Rechtslage unter der
der Richtlinie 89/106/EWG beschränkt oder gerade umgekehrt andeutet, dass dieses grundsätzlich auch für die Rechtslage unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 relevant und nur aus zeitlichen Gründen nicht
anwendbar sei, lässt sich nicht feststellen.
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung wird
das geltende Recht an die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union vom 16. Oktober 2014 enthaltenen Grundaussagen im Hinblick
auf die in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angepasst.
Zentraler Ausgangspunkt der Änderungen ist das europarechtliche Marktbehinderungsverbot. Dieses ist nun, textlich abweichend von der Richtlinie 89/106/EWG, in Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
enthalten. Danach darf ein Mitgliedstaat die Bereitstellung auf dem Markt
oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen
den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen.
Entsprechend dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass künftig ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, verwendet werden
darf, wenn die erklärten Leistungen den in der Thüringer Bauordnung
oder aufgrund der Thüringer Bauordnung erlassener Vorschriften festgelegten bauwerksseitigen Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Damit wird urteilskonform klargestellt, dass produktunmittelbare
Anforderungen an CE-gekennzeichnete Bauprodukte unzulässig sind.
Um vor diesem Hintergrund zu gewährleisten, dass das Niveau der
Bauwerkssicherheit gehalten werden kann, ist es erforderlich, die Bauwerksanforderungen zu konkretisieren. Den am Bau Beteiligten muss
es ermöglicht werden, aus den Regelungen der Thüringer Bauordnung
und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf rechtssichere Weise abzuleiten, welche Leistungen ein Produkt erbringen muss, um im konkreten Verwendungszusammenhang die Bauwerksanforderungen zu erfüllen. Die Konkretisierung
der Bauwerksanforderungen ist im Übrigen auch im Bereich der nicht
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harmonisierten Bauprodukte hilfreich, weil auch hier die Thüringer Bauordnung die Behörden nur ermächtigt, Produktanforderungen zu stellen,
die sich unmittelbar aus Bauwerksanforderungen ergeben.
Zur Verbesserung der Kohärenz mit dem europäischen Recht wird in § 3
Satz 1 Halbsatz 2 klargestellt, dass die bauordnungsrechtlichen Schutzziele die Grundanforderungen mit umfassen. Sie können damit in der
Verwaltungsvorschrift aufgrund des § 87a konkretisiert und in die europäische Normung eingebracht werden.
Es muss daher eine klarere Abgrenzung geschaffen werden zwischen
den produktunmittelbaren Anforderungen und den Anforderungen an die
Verwendung der Bauprodukte, die die Thüringer Bauordnung als Bauarten bezeichnet, weil letztere nach wie vor weiter ausschließlich in die
Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen und auch in Hinblick auf harmonisierte Bauprodukte erforderlich sind.
Außerdem muss das System der Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise so geändert werden, dass deutlich wird, dass es diese Nachweise für CE-gekennzeichnete Bauprodukte nicht mehr gibt.
Schließlich muss eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden, die
detailliert festschreibt, welche Regelungen die Behörden zur Konkretisierung der Bauwerksanforderungen und der sich daraus für die Verwendung von Bauprodukten ergebenden Konsequenzen treffen dürfen. Dadurch wird die Legitimation der behördlichen Regelungen gestärkt und
die Transparenz für die Rechtsanwender erhöht.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1:
Zu Nummer 1 (§ 1):
Anders als beispielsweise Regale, die im Freien errichtet werden und die
nach § 60 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei sind, sind Regale und Regalanlagen, die in Gebäuden errichtet werden, keine baulichen Anlagen, sondern Einrichtungsgegenstände.
Mangels Qualifizierung als bauliche Anlage ist der Anwendungsbereich
der Thüringer Bauordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 insoweit nicht eröffnet.
Der ausdrückliche Ausschluss von Regalen und Regalanlagen in Gebäuden aus dem Anwendungsbereich dient somit lediglich der Klarstellung.
Auf Regale und Regalanlagen in Gebäuden findet somit das Bauordnungsrecht keine Anwendung. Davon unberührt bleibt die Berücksichtigung der Regale und Regalanlagen einschließlich Lagergut beim
Nachweis der Standsicherheit (Bemessung der Fundamente und gegebenenfalls der tragenden Bauteile, auf die die Regallasten einwirken)
und des Brandschutzes (Brandlasten, Löschmöglichkeiten, Bemessung
der Rettungswege).
Die Behandlung von Regalen im Freien als bauliche Anlagen sowie von
Regallagern mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m als
Sonderbau nach § 2 Abs. 4 Nr. 18 bleibt hiervon unberührt. Maßgeblich
für den Sonderbautentatbestand nach § 2 Abs. 4 Nr. 18 ist die Art und
Form der Lagerung sowie die Höhe des Lagergutes. Es kommt nicht auf
das Regal selbst an. Nicht das Regal selbst, sondern das Lager (Gebäude) wird zum Sonderbau. Hintergrund des Sonderbautentatbestands ist
die Gewährleistung wirksamer Löscharbeiten.
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Zu Nummer 2 (§ 2):
Die Änderung des Absatzes 4 Nr. 7 Buchst. b dient der Klarstellung. Versammlungsstätten im Freien, bei denen sich die baulichen Anlagen im
Wesentlichen auf die Bühnen, Sanitäranlagen und eine Einzäunung beschränken, sind bereits nach der bisher geltenden Regelung keine Sonderbauten (vergleiche Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2013 - Az. 2 M 84/13 zu der entsprechenden
Regelung der Landesbauordnung Sachsen-Anhalt). Diese Rechtslage
soll beibehalten bleiben und deutlicher formuliert werden.
Absatz 10 definiert wie bisher den Begriff "Bauprodukt". Zur Klarstellung
und zur Vereinheitlichung mit Artikel 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 ist der Begriff "Bausatz" hinzugefügt worden. Ein "Bausatz"
ist ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden
müssen, um in das Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht
wird. Die Ergänzung erfolgt aus Gründen der Vollständigkeit, weil nach
Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auch ein Bausatz ein
Bauprodukt ist. Das Zusammenfügen von Komponenten eines Bausatzes im Sinne des Absatzes 10 gilt nicht als Bauart.
Zu Nummer 3 (§ 3):
In Satz 1 wird klargestellt, dass die Anforderungen an Bauwerke, die im
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 als Grundanforderungen
an Bauwerke aufgeführt werden, auch Anforderungen sind, die sich aus
der Thüringer Bauordnung ergeben. Halbsatz 2 enthält keine Erweiterung des Halbsatzes 1. Vielmehr soll das Wort "dabei" klarstellen, dass
die nationalen Schutzziele die Grundanforderungen mit umfassen, sie in
der Verwaltungsvorschrift nach § 87 a konkretisiert werden und sie damit
erfolgreich in der europäischen Normung eingebracht werden können.
Satz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 4 und stellt klar, dass die für
die Errichtung und Änderung von Anlagen geltenden Grundanforderungen auch bei der Beseitigung und Nutzungsänderung zu beachten sind.
Die Anforderungen des bisherigen Absatzes 2 finden sich nun für Bauarten in § 16 a Abs. 1 und für Bauprodukte in § 16 b.
Die Regelungen des bisherigen Absatzes 3 werden inhaltlich in § 87 a
Abs. 1 übernommen.
Die im bisherigen Absatz 5 enthaltene Gleichwertigkeitsklausel für Bauarten entfällt, weil sie darauf abzielte, mit dem Ziel der Vollendung des
europäischen Binnenmarktes Produkte handelbar zu machen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig entsprechend den dortigen Anforderungen in Verkehr gebracht worden sind. Bauarten sind aber gerade
keine Produkte, die in Verkehr gebracht werden können. Für Bauprodukte findet sich die Gleichwertigkeitsklausel nun in § 16 b Abs. 2.
Zu Nummer 4 (§ 16 a):
Die Bestimmungen zu den Bauarten werden jeweils aus dem bisherigen § 3 Abs. 2 sowie dem bisherigen dritten Abschnitt, der im Wesentlichen Regelungen zu den Bauprodukten enthielt, in den zweiten Abschnitt
verschoben. Dieser regelt allgemeine Anforderungen an die Bauausführung. Da es sich bei den Bauarten um Regelungen für die Ausführung
des Baus, nämlich für die Tätigkeit des Zusammenfügens von Baupro-
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dukten handelt, und nicht um Anforderungen an Bauprodukte, sollen sie
wegen des Sachzusammenhangs im zweiten Abschnitt enthalten sein.
Absatz 1 enthält die grundsätzliche Bestimmung für die Anwendbarkeit
von Bauarten, die bisher in § 3 Abs. 2 enthalten war. Bauarten, die den
Technischen Baubestimmungen nach § 87 a Abs. 2 Nr. 2 entsprechen
oder für die allgemeine Regeln der Technik existieren, können ohne eine
weitere behördliche Genehmigung angewendet werden, und zwar auch
dann, wenn sie von diesen nicht wesentlich abweichen.
Absatz 2 bestimmt, dass Bauarten, die von den Technischen Baubestimmungen nach § 87 a Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Buchst. a wesentlich abweichen
oder für die allgemeine Regeln der Technik nicht existieren, einer Bauartgenehmigung bedürfen. Der Begriff "Genehmigung" verdeutlicht den
Sachzusammenhang mit der Ausführung der baulichen Anlage. Die Bauartgenehmigung kann als allgemeine (Satz 1 Nr. 1) oder als vorhabenbezogene (Satz 1 Nr. 2) Bauartgenehmigung erteilt werden. Hinsichtlich
des Verfahrens zur Erteilung der Bauartgenehmigung wird auf die Regelungen des § 18 Abs. 2 bis 7 zur allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung verwiesen, die entsprechend anzuwenden sind.
Nach Absatz 3 genügt in bestimmten Fällen anstelle einer allgemeinen
Bauartgenehmigung ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für
Bauarten; die entsprechenden Bauarten werden in der Verwaltungsvorschrift nach § 87 a bekanntgemacht (§ 87 a Abs. 2 Nr. 4). Hinsichtlich
des Verfahrens wird auf § 19 Abs. 2 verwiesen, der entsprechend anzuwenden ist.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 21 Abs. 1 Satz 5 und ermöglicht bei
unproblematischen Bauarten, generell oder im Einzelfall auf eine Bauartgenehmigung zu verzichten.
Absatz 5 verlangt entsprechend dem bisherigen § 22 Abs. 3, dass Bauarten einer Übereinstimmungsbestätigung bedürfen. Hinsichtlich des
Verfahrens ist § 21 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Die Absätze 6 und 7 entsprechen dem bisherigen § 17 Abs. 5 und 6 und
betreffen Bauarten, deren Herstellung, Einbau, Transport, Instandhaltung
oder Reinigung besonderer Kenntnisse oder Sorgfalt oder besonderer
Einrichtungen bedarf. Bei diesen Bauarten kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde
vorgeschrieben werden, dass der Hersteller besondere Anforderungen
erfüllt oder der Umgang mit diesen Bauarten besonders überwacht wird.
Zu Nummer 5 (Dritter Abschnitt):
Zu § 16 b:
Absatz 1 enthält die bislang in § 3 Abs. 2 enthaltene grundlegende Regelung für die Verwendung von Bauprodukten.
Auf eine dem bisherigen § 17 Abs. 1 entsprechende detaillierte Positivauflistung aller Bauprodukte, die verwendet werden dürfen, wird verzichtet. Vielmehr dürfen alle Bauprodukte, die die Anforderungen des § 16 b
erfüllen, ohne weiteres verwendet werden, soweit die Regelungen der
§§ 16 c bis 25 sowie 87 a nicht weitergehende Anforderungen stellen.
So müssen Bauprodukte, für die es Technische Baubestimmungen nach
§ 87 a Abs. 2 Nr. 3 gibt und die mit diesen übereinstimmen oder von die19
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sen nicht wesentlich abweichen, aufgrund des § 87 a Abs. 1 Satz 2 ("Die
Technischen Baubestimmungen sind zu beachten.") mit den entsprechenden Technischen Baubestimmungen übereinstimmen; außerdem
bedürfen sie der Übereinstimmungsbestätigung nach § 21.
Mit dem CE-Zeichen gekennzeichnete Bauprodukte dürfen nach Maßgabe des § 16 c verwendet werden.
Die in § 17 Abs. 1 genannten Produktgruppen bedürfen eines Verwendbarkeitsnachweises.
Hingegen dürfen Bauprodukte, für die es allgemein anerkannte Regeln
der Technik gibt, die jedoch nicht als Technische Baubestimmungen bekanntgemacht worden sind (sonstige Bauprodukte im Sinne des bisherigen § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3), unmittelbar auf Grundlage des § 16 b
verwendet werden, das heißt ohne Verwendbarkeitsnachweis und ohne
Übereinstimmungsbestätigung, gleichgültig, ob sie diesen Regeln entsprechen (Umkehrschluss aus § 17 Abs. 1 Nr. 2) oder von ihnen abweichen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1). Dies gilt auch dann, wenn sie für die Erfüllung
der in § 3 genannten Anforderungen von Bedeutung sind. In einem solchen Fall kann es nämlich sein, dass die Erfüllung der Anforderungen
bereits durch ein anderes Regelsetzungs- und Zertifizierungssystem
abgedeckt ist und deshalb bewusst auf die Bekanntmachung der allgemein anerkannten Regel der Technik als Technische Baubestimmung
verzichtet wird.
Ebenso dürfen in unmittelbarer Anwendung des § 16 b Bauprodukte verwendet werden, für die es zwar keine Technische Baubestimmung oder
allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, die aber auch nicht für die
Erfüllung der Anforderungen nach § 3 von Bedeutung sind.
Bei einem Verstoß gegen die Regelung des § 16 b kann die Bauaufsichtsbehörde aufgrund des § 78 Abs. 1 Satz 1 einschreiten, wobei aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit auf dieser Grundlage auch mildere
Mittel als die Einstellung der Arbeiten eingesetzt werden können, wie
beispielsweise die Untersagung der Verwendung von Bauprodukten im
konkreten Fall.
Absatz 2 regelt entsprechend dem bisherigen § 3 Abs. 5 die Anerkennung von Bauprodukten, die den Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums entsprechen.
Zu § 16 c:
§ 16 c regelt die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten,
die die CE-Kennzeichnung tragen. Dabei ist Satz 1 eng an die Formulierung des Artikels 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angelehnt.
Er stellt das rechtliche Scharnier zwischen den erklärten Leistungen eines Produkts und den spezifischen Anforderungen dar, die sich für einen
bestimmten Verwendungszweck bauwerkseitig ergeben. Die bauwerkseitigen Anforderungen ergeben sich aus dem Gesetz und den aufgrund
des Gesetzes erlassenen Vorschriften, beispielsweise aus Sonderbautenvorschriften und Technischen Baubestimmungen.
Die Thüringer Bauordnung entspricht dabei dem Ansatz der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011, nach dem die CE-Kennzeichnung nicht die Brauchbarkeit des Bauprodukts oder seine Übereinstimmung mit den Vorgaben
der harmonisierten technischen Spezifikation belegt, sondern lediglich
die nach den Vorgaben der harmonisierten technischen Spezifikation
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festgestellte Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Aus
der Regelung ergibt sich, dass das Bauprodukt verwendet werden darf,
wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen entsprechen. Dabei
müssen alle Leistungen erklärt sein, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob alle durch und aufgrund der Thüringer Bauordnung gestellten
bauwerkseitigen Anforderungen erfüllt sind.
Es ist Aufgabe der am Bau Beteiligten, sicherzustellen, dass die für ein
Bauprodukt erklärten Leistungen ausreichend sind, um die Anforderungen zu erfüllen, die sich für die Bauprodukte aus den Bauwerksanforderungen ergeben. Erreichen die erklärten Leistungen nicht vollständig
das Anforderungsniveau, weichen die Randbedingungen, unter denen
die Bauprodukte verwendet werden, von den in der harmonisierten technischen Spezifikation vorgesehenen Randbedingungen ab oder sind zu
bestimmten Merkmalen, die sich im konkreten Verwendungszusammenhang auf die Erfüllung der Anforderungen auswirken, keine Leistungen
ausgewiesen, so müssen die am Bau Beteiligten entscheiden, ob die Defizite so gering sind, dass von der Erfüllung der Bauwerksanforderungen
trotzdem ausgegangen werden kann; in diesem Fall kann das Bauprodukt trotzdem verwendet werden, dies entspricht der nicht wesentlichen
Abweichung für Bauprodukte, die nicht in den Anwendungsbereich des
§ 16 c fallen (vergleiche § 17 Abs. 1 Nr. 1).
Der Leistungserklärung kann eine harmonisierte Europäische Norm
(hEN) oder eine Europäische Technische Bewertung (ETB) zugrunde
liegen. Insbesondere kann der Hersteller bei Produkten, die in den Anwendungsbereich einer harmonisierten Europäische Norm fallen, dann
eine Europäische Technische Bewertung beantragen, wenn die harmonisierte Europäische Norm es ihm nicht ermöglicht, die Leistungen so
zu erklären, dass beurteilt werden kann, ob sie den Bauwerksanforderungen entsprechen - Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 -; er
ist hierzu aber nicht verpflichtet.
Liegt im Hinblick auf die zu erfüllenden Bauwerksanforderungen keine
ausreichende Leistungserklärung vor, kann das Bauprodukt nicht aufgrund des § 16 c verwendet werden. Aus § 16 c Satz 2 ergibt sich, welche Bestimmungen aus europarechtlichen Gesichtspunkten, wie sie sich
insbesondere aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Oktober 2014 (Az. C-100/13) ergeben, für Bauprodukte, die
eine CE-Kennzeichnung tragen, unanwendbar sind. Insbesondere dürfen für diese Bauprodukte keine Verwendbarkeitsnachweise und Übereinstimmungsbestätigungen gefordert werden.
Vielmehr muss die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der materiellen Anforderungen des § 16 b entscheiden, ob gegebenenfalls eine ordnungsbehördliche Maßnahme (beispielsweise die
Einstellung von Arbeiten) erforderlich ist.
Zu § 17:
§ 17 bestimmt nicht mehr positiv und abschließend, welche Bauprodukte verwendet werden dürfen (siehe Begründung zu § 16 b), sondern nur
noch die Fälle, in denen ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist.
Absatz 1 regelt, in welchen Fällen die in den §§ 18 bis 20 aufgeführten
Verwendbarkeitsnachweise (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall) erforderlich sind.
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Ein Verwendbarkeitsnachweis ist vorbehaltlich des Absatzes 2 Nr. 2 nach
Nummer 1 erforderlich, wenn es weder eine Technische Baubestimmung
noch eine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt. Wenn eine allgemein anerkannte Regel der Technik existiert, bedarf es unabhängig
davon, ob von dieser Regel abgewichen wird, keines Verwendbarkeitsnachweises. Das Bauprodukt kann dann aufgrund der §§ 16 b und 87 a
Abs. 1 Satz 3 ohne weiteres verwendet werden.
Nach Nummer 2 ist ein Verwendbarkeitsnachweis bei wesentlichen Abweichungen von einer Technischen Baubestimmung erforderlich. Wird
dagegen von einer allgemein anerkannten Regel der Technik (wesentlich oder unwesentlich) abgewichen, ist nach Absatz 2 Nr. 1 kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich.
Nach Nummer 3 ist ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich, wenn es
eine Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5 Satz 1 vorsieht. Diese Regelung
entspricht in Verbindung mit § 87 Abs. 5 dem bisherigen § 17 Abs. 4. Danach ist es auch im Interesse der Hersteller von Bauprodukten möglich,
bei der Erteilung von Verwendbarkeitszeugnissen auch Anforderungen
anderer Rechtsbereiche zu prüfen. Dadurch werden Doppelprüfungen
vermieden. Aufgrund der auch bisher bestehenden Ermächtigung wurde die Thüringer Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 94)
in der jeweils geltenden Fassung erlassen.
Absatz 2 enthält zwei Ausnahmen zu den in Absatz 1 geregelten Fällen.
Nummer 1 bestimmt, dass ein Verwendbarkeitsnachweis nicht erforderlich ist, wenn eine allgemein anerkannte Regel der Technik zwar existiert,
das Bauprodukt aber von dieser abweicht. Dann kann das Bauprodukt
aufgrund des § 16 b verwendet werden. Nach Nummer 2 sind Verwendbarkeitsnachweise nicht erforderlich für Bauprodukte, die nur eine untergeordnete Bedeutung für die Erfüllung der Anforderungen dieses oder
aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften haben.
Absatz 3 stellt klar, dass die in der Verwaltungsvorschrift nach § 87 a vorgesehene Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen, nicht abschließend ist, weil eine abschließende Erfassung
aller denkbaren Bauprodukte auch angesichts der technischen Entwicklung kaum möglich ist. Maßgeblich für das Erfordernis eines Verwendbarkeitsnachweises sind daher die Absätze 1 und 2.
In der Liste werden vorrangig die Bauprodukte aufgeführt werden, für
die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Anforderungen
nach § 3 nicht von Bedeutung sind. Das entspricht der Liste C nach dem
bisher geltenden § 17 Abs. 3 Satz 2. Außerdem können Bauprodukte
in diese Liste aufgenommen werden, die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 von Bedeutung sind, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt (auch wenn sie von diesen abweichen) und
die ausreichend durch andere Zertifizierungs-/Zulassungssysteme abgedeckt sind (bisher "sonstige Bauprodukte" nach § 17 Abs. 1 Satz 2
und 3). Die Liste soll den am Bau Beteiligten zur Klarstellung dienen.
Zu § 18:
Nach Absatz 1 ist das Deutsche Institut für Bautechnik zuständig für
die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen. Allgemeine
bauaufsichtliche Zulassungen sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen und stellen neben allgemeinen bauaufsichtlichen
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Prüfzeugnissen eine Möglichkeit dar, die Verwendbarkeit von Bauprodukten in allgemeiner Form zu überprüfen. Die Zuständigkeit des Deutschen Instituts für Bautechnik bewirkt wegen gleicher Regelungen in
den anderen Ländern auch die einheitliche Behandlung der entsprechenden Bauprodukte.
Nach Absatz 2 sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Darunter können beispielsweise Gutachten, Prüfergebnisse oder Angaben über Materialzusammensetzungen fallen. Aufgrund des Verweises auf § 68 Abs. 2 Satz 2 kann das Deutsche Institut
für Bautechnik nicht nur Probestücke verlangen, sondern auch weitere zur Beurteilung erforderliche Unterlagen und dafür eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf der Antrag als zurückgenommen gilt.
Ergänzend zu den in Absatz 2 genannten Möglichkeiten kann das Deutsche Institut für Bautechnik nach Absatz 3 die Prüfung durch sachverständige Stellen vorschreiben und dafür Termine vorgeben. Die im pflichtgemäßen Ermessen des Deutschen Instituts für Bautechnik stehende
Entscheidung muss insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
genügen.
Nach Absatz 4 darf die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nur für eine
bestimmte Frist erteilt werden, die auf Antrag verlängert werden kann.
Auch muss ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen werden. Beides stellt
sicher, dass bei neuen Erkenntnissen über die Verwendbarkeit des Bauprodukts entweder sofort reagiert werden kann oder zumindest mittelfristig das Bauprodukt nicht mehr verwendet werden darf. Die Entscheidung wird von der Intensität der erkannten Gefahr und der Restgültigkeit
der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung abhängen. Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn für das Bauprodukt technische Regeln in
die Bauregelliste A aufgenommen werden, denen das Bauprodukt entspricht beziehungsweise von denen es nicht wesentlich abweicht, weil
es sich dann um ein geregeltes Bauprodukt handelt.
Nach Absatz 5 wird die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ebenso
wie nach § 71 Abs. 4 die Baugenehmigung unbeschadet der privaten
Rechte Dritter erteilt. Das Deutsche Institut für Bautechnik muss daher
nicht überprüfen, ob der Antragsteller tatsächlich berechtigt ist, das Bauprodukt herzustellen oder zu vertreiben.
Die in Absatz 6 vorgeschriebene Bekanntmachung der erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen durch das Deutsche Institut für Bautechnik ist auf Gegenstand und wesentlichen Inhalt beschränkt. Durch
diese Beschränkung werden die wirtschaftlichen Interessen des Inhabers der allgemeinen bauaufsichtliche Zulassung geschützt.
Absatz 7 bestimmt, dass auf der Grundlage der Bauordnungen der anderen Länder erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen auch in
Thüringen gelten. Da die anderen Landesbauordnungen gleiche Regelungen enthalten, ist die bundesweite Verwendbarkeit dieser Bauprodukte gewährleistet.
Zu § 19:
Absatz 1 ermöglicht bei Bauprodukten, die zwar nach § 17 einen Verwendbarkeitsnachweis benötigen (Bauprodukte, für die es Technische
Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht
oder nicht für alle Anforderungen gibt), die aber hinsichtlich der nicht geregelten Anforderungen nach allgemein anerkannten Prüfverfahren be23
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Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
urteilt werden können (bisher Bauregelliste A Teil 2 Abschnitt 2), statt
einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ein weniger aufwendiges bauaufsichtliches Prüfzeugnis zu erteilen. Die bisher in § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 enthaltene Alternative für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ist entfallen, weil Produkte, die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 nicht von Bedeutung sind, nach § 17
Abs. 2 Nr. 2 keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen.
Absatz 2 bestimmt, dass allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse
durch dafür zugelassene Prüfstellen erteilt werden. Für das Verfahren
gelten die bei der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen
zu beachtenden Regelungen entsprechend. § 18 Abs. 3 wird nicht für
entsprechend anwendbar erklärt, weil eine Prüfstelle im Sinne des § 24
Satz 1 Nr. 1 nur benannt werden kann, wenn sie entsprechende Prüfungen durchführen kann.
Satz 3 ermöglicht die Rücknahme oder den Widerruf allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse durch die Behörde, die die Prüfstelle anerkannt hat. Dieses Recht zur Ersatzvornahme ist als weiteres Instrument der Fachaufsicht in Fällen erforderlich, in denen sich die Prüfstelle
den Weisungen der Anerkennungsbehörde widersetzt und im Verhältnis zur ebenfalls in Betracht kommenden Entziehung der Anerkennung
das vielfach weniger einschneidende Mittel.
Zu § 20:
§ 20 enthält eine weitere Möglichkeit, die Verwendbarkeit von Bauprodukten nachzuweisen. Anders als bei den Möglichkeiten nach den §§ 18
und 19 wird dabei nicht die Verwendbarkeit für eine Vielzahl von Fällen,
sondern nur für einen Einzelfall bestätigt. Dabei muss es sich nicht um
die einmalige Verwendung wie beispielsweise einer Tür in einem Gebäude handeln, vielmehr wird dem Einzelfallerfordernis auch genügt, wenn
das Bauprodukt mehrfach bei der gleichen Baumaßnahme eingesetzt
wird. Da nur die Rahmenbedingungen des konkreten Bauvorhabens berücksichtigt werden müssen, ist die Entscheidung wesentlich einfacher
und schneller möglich und damit für den Antragsteller kostengünstiger.
Wie bei den anderen Verwendbarkeitsbeurteilungen ist für die Zustimmung im Einzelfall ein Antrag erforderlich. Aus den Worten "nachgewiesen ist" ergibt sich, dass dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen
Unterlagen beizufügen sind.
Der bisherige Satz 1 Nr. 1 und 2 ermöglichte die Zustimmung im Einzelfall hinsichtlich durch eine europäische Norm nicht abgedeckter Grundanforderungen. Da nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union vom 16. Oktober 2014 (Az. C-100/13) sich jedoch ergänzende Anforderungen der Regelungsbefugnis des nationalen Gesetzgebers entziehen, werden diese Möglichkeiten nicht mehr vorgesehen.
Wenn durch die Verwendung des Bauprodukts bei dem zu beurteilenden Bauvorhaben keine Gefahren zu erwarten sind, kann die oberste
Bauaufsichtsbehörde für diesen Einzelfall auf das Erfordernis einer Zustimmung verzichten.
Zu § 21:
Die §§ 21 bis 23 ergänzen das System der zulässigen Verwendung von
Bauprodukten. Während die §§ 16 a bis 20 regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Bauart oder ein Bauprodukt für einen bestimmten
Einsatzzweck überhaupt verwendbar ist, bestimmen die §§ 21 bis 23,
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wie die Übereinstimmung eines Bauprodukts mit den Verwendbarkeitsanforderungen zu bestätigen ist. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf Bauarten ergibt sich aus dem Verweis in § 16 a Abs. 5 Satz 2.
Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass die Übereinstimmung mit den Verwendbarkeitsregeln zu bestätigen ist. Dabei wird entschieden, dass eine
nicht wesentliche Abweichung der Bestätigung der Übereinstimmung
nicht entgegensteht.
Absatz 2 bestimmt, dass die Bestätigung der Übereinstimmung mit den
technischen Regeln stets durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers erfolgt. In den durch § 22 Abs. 1 bestimmten Fällen darf der Hersteller die Erklärung zwar erst abgeben, wenn ihm ein Zertifikat erteilt
worden ist, aber auch dann erklärt der Hersteller durch die Anbringung
des Übereinstimmungszeichens nach Absatz 3 nicht lediglich, dass ihm
ein Zertifikat erteilt worden ist, sondern dass das Produkt mit den technischen Regeln übereinstimmt. Damit wird die Verantwortung des Herstellers für die Sicherstellung der Übereinstimmung betont.
Da die Übereinstimmungsbestätigung insbesondere dem Verwender
nachweisen soll, dass ein Bauprodukt einsetzbar ist, hat nach Absatz 3
der Hersteller Bauprodukte mit einem Ü Zeichen zu kennzeichnen. Die
Anforderungen an die Gestaltung des Ü-Zeichens und die beizufügenden Angaben ergeben sich aus der Thüringer Übereinstimmungszeichenverordnung vom 14. Juni 2002 (GVBl. S. 281) in der jeweils geltenden Fassung.
Absatz 4 führt die Möglichkeiten der Anbringung des Ü-Zeichens auf.
Der Hersteller kann zunächst frei wählen zwischen der Anbringung auf
dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf der Verpackung des
Bauprodukts. Erst wenn diese Möglichkeiten Schwierigkeiten bereiten,
ist eine Anbringung auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein zulässig. Dadurch soll zumindest für den Normalfall sichergestellt werden, dass der Verwender eines Bauprodukts zusammen mit
dem Bauprodukt auch die Übereinstimmungsbestätigung erhält.
Absatz 5 dient zusammen mit den entsprechenden Regelungen anderer Länder und anderer Staaten dem freien Verkehr von Bauprodukten.
Zu § 22:
Absatz 1 enthält die, vorbehaltlich des Absatzes 2, grundsätzlich zulässige Möglichkeit der "einfachen" Übereinstimmungserklärung. Bei ihr ist
ausreichend, dass der Hersteller über eine werkseigene Produktionskontrolle verfügt, die sicherstellt, dass das Bauprodukt den zu beachtenden Verwendbarkeitsbestimmungen entspricht. Die Übereinstimmungserklärung wird durch die Anbringung des Ü-Zeichens nach § 21 Abs. 3
und 4 abgegeben.
Nach Absatz 2 kann, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist, eine Prüfung der Bauprodukte durch eine
Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben
werden. Wie sich aus den Worten "vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung" ergibt, ersetzt diese Prüfung nicht die werkseigene Produktionskontrolle, sondern tritt zu den Anforderungen des Absatzes 1 hinzu.
Als Prüfstelle kommt nur eine nach § 24 Satz 1 Nr. 2 anerkannte Stelle
in Betracht. Da nach der "Erstprüfung" durch die Prüfstelle nur die werkseigene Produktionskontrolle die Übereinstimmung des Bauprodukts mit
den maßgebenden Anforderungen bestätigt, kommt diese Variante des
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Übereinstimmungsnachweises nur in Betracht, wenn die Produktion an
sich keine besonderen Schwierigkeiten aufweist.
Nach Absatz 3 kann verlangt werden, dass der Hersteller die Übereinstimmungserklärung erst abgeben darf, wenn zunächst eine Zertifizierung
nach § 23 erfolgt ist. Übereinstimmungszertifikate werden nur verlangt,
soweit es beispielsweise wegen der besonderen Sicherheitsrelevanz eines Bauprodukts des Nachweises einer ordnungsgemäßen Herstellung
bedarf. Bei Bauprodukten, deren Verwendbarkeit durch ein allgemeines
bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nachgewiesen wird, kann ein Übereinstimmungszertifikat nicht verlangt werden. Das ist deswegen gerechtfertigt,
weil diese Bauprodukte entweder nicht der Erfüllung besonderer Sicherheitsanforderungen dienen oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können. Nach Satz 2 kann die oberste Bauaufsichtsbehörde auf ein an sich erforderliches Übereinstimmungszertifikat
verzichten, wenn auf andere Weise nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den nach Absatz 1 maßgeblichen technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen entsprechen.
Nach Absatz 4 ist bei nicht in Serie hergestellten Bauprodukten grundsätzlich nur eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers erforderlich. Dabei handelt es sich um Bauprodukte, die von einem Bauherrn
speziell für einen bestimmten Einsatzbereich bestellt und gegebenenfalls dafür angepasst werden müssen. Im Allgemeinen kann auch davon
ausgegangen werden, dass in diesen Fällen ein besonderes Vertragsund Vertrauensverhältnis zwischen Besteller und Hersteller besteht.
Zu § 23:
Absatz 1 bestimmt, dass dem Hersteller ein erforderliches Übereinstimmungszertifikat durch eine Zertifizierungsstelle zu erteilen ist. Das
Übereinstimmungszertifikat ist nach § 22 Abs. 3 Voraussetzung der Abgabe der Übereinstimmungserklärung des Herstellers. Ob ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, wird nach § 22 Abs. 3 in der Verwaltungsvorschrift nach § 87 a, in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung oder in der Zustimmung im Einzelfall bestimmt. Das Übereinstimmungszertifikat unterscheidet sich von der Prüfung durch eine Prüfstelle vor Bestätigung der Übereinstimmung nach § 22 Abs. 2 dadurch,
dass nicht nur das Bauprodukt auf Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen überprüft wird, sondern auch eine Fremdüberwachung der Produktion erfolgt.
Die Fremdüberwachung wird nach Absatz 2 nicht durch die Zertifizierungsstelle selbst durchgeführt, sondern durch anerkannte Überwachungsstellen. Die Fremdüberwachung hat "regelmäßig" zu erfolgen.
Wie häufig tatsächlich Kontrollen erfolgen müssen, ist nicht allgemein,
sondern jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Ziel ist, dass sicherheitsrelevante Mängel schnell erkannt und behoben werden können. Zu berücksichtigen sind dabei beispielsweise auch die Schwierigkeit des Produktionsprozesses oder die Zahl der produzierten Bauprodukte. Aus
Satz 2 ergibt sich, dass die Überwachungsstellen nicht nur den Produktionsvorgang als solchen zu überwachen haben, sondern auch die jeweiligen Bauprodukte auf Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen überprüfen müssen.
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Zu § 24:
§ 24 regelt, welche Funktionen Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen ausüben und unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung
als solche erfolgen kann.
Satz 1 enthält nur die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung
als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle, die in der Thüringer
PÜZ-Stellenanerkennungsverordnung vom 7. Februar 1997 (GVBl. S. 85)
in der jeweils geltenden Fassung konkretisiert werden, in der auch das
Anerkennungsverfahren geregelt wird.
Satz 2 ermöglicht die Anerkennung von Behörden als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen. Bei diesen muss ebenfalls gesichert
sein, dass trotz der Einbindung in die Struktrur der jeweiligen Behörde
die Aufgaben unparteilich wahrgenommen werden.
Satz 3 regelt die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder.
Zu § 25:
§ 25 betrifft Bauprodukte, deren Herstellung, Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung besonderer Kenntnisse oder Sorgfalt oder besonderer Einrichtungen bedarf. Bei diesen Bauprodukten kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall
oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller besondere Anforderungen erfüllt oder der Umgang mit diesen Bauprodukten besonders überwacht
wird. Eine entsprechende Bestimmung in allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen wird nicht vorgesehen, weil deren Erteilung nach § 19
Abs. 1 nur für weniger problematische Bauprodukte in Betracht kommt.
Durch den letzten Nebensatz in Absatz 2 wird klargestellt, dass eine besondere Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung
für CE-gekennzeichnete Bauprodukte nur verlangt werden kann, wenn
die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 hierzu keine Ausführungen enthält.
Nach Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 haben Händler, solange sich das Bauprodukt in ihrem Verantwortungsbereich befindet, hierfür entsprechende Sorge zu tragen.
Zu Nummer 6 (§ 51):
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 7 (§ 53):
§ 53 geht von der umfassenden Verantwortung des Bauherrn für die
Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen einschließlich der
Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten aus. Diese Verantwortung trifft den Bauherrn auch dann, wenn er bei der Planung und
Bauausführung weitere Personen (Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter) einschaltet. Der neue Satz 3 stellt klar, dass die Darlegungslast für
die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 beim Bauherrn liegt. Sofern
insoweit Angaben zu den verwendeten Bauprodukten erforderlich sind,
hat der Bauherr entsprechende Belege bereitzuhalten. Für Bauprodukte, die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die CE-Kennzeichnung
tragen, ist dies nach dem neuen Satz 4 die Leistungserklärung. Die Bereithaltung der Leistungserklärung kann auch elektronisch erfolgen. Im
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Übrigen müssen die nach § 17 vorgeschriebenen Verwendbarkeitsnachweise vorgelegt werden oder, sofern diese nicht erforderlich sind, sonst
taugliche Nachweise. Hierzu sollen die Technischen Baubestimmungen
nähere Rahmenbedingungen festlegen. Die Ergänzung stellt diese Verantwortung des Bauherrn klar und gewährleistet, dass der Bauaufsichtsbehörde bei eventuell erforderlichen bauaufsichtlichen Maßnahmen ein
Ansprechpartner zur Verfügung steht. Im Innenverhältnis kann und wird
der Bauherr die Einhaltung der Verpflichtungen regelmäßig auf die weiteren Beteiligten übertragen.
Zu Nummer 8 (§ 55):
Nach Absatz 1 ist der Unternehmer für die Einhaltung der für die übernommenen Bauarbeiten geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen
verantwortlich. Die Verpflichtung gilt neben der Verpflichtung des Bauleiters nach § 56 sowie gegebenenfalls weiterer beispielsweise für die
Sicherheit auf der Baustelle verantwortlicher Personen. Ebenfalls verantwortlich ist der (Haupt-)Unternehmer für die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Anforderungen durch von ihm eingesetzte Subunternehmer.
Werden dagegen weitere (Haupt-)Unternehmer unmittelbar durch den
Bauherrn beauftragt, sind diese unmittelbar nach Absatz 1 verantwortlich. Eine Verpflichtung anderer Hauptunternehmer besteht insoweit nicht.
Die Verpflichtung zur Bereithaltung der Verwendbarkeitsnachweise für
Bauprodukte und Bauarten soll der Bauaufsichtsbehörde und den Prüfingenieuren die Baukontrollen erleichtern und unnötige auch den Unternehmer belastende Nachfragen vermeiden. Dazu gehört nach Satz 3
auch die Verpflichtung zur Bereithaltung der Leistungserklärungen von
Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen; die Bereithaltung der
Leistungserklärung kann auch elektronisch erfolgen. Eine zusätzliche Belastung für den Unternehmer entsteht durch die Verpflichtung zum Bereithalten der Verwendbarkeitsnachweise nicht, weil die Verpflichtung
zur Beachtung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen auch die Verpflichtung beinhaltet, nur für den jeweiligen Verwendungszweck zugelassene Bauprodukte und Bauarten zu verwenden. Hierzu muss sich der
Unternehmer auch selbst über die Verwendbarkeit und die Leistungsmerkmale der Bauprodukte Gewissheit verschaffen.
Zu den Nummern 9 und 11 (§§ 64 und 69):
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen der Verweisungen.
Zu den Nummern 10, 12 und 13 (§§ 66, 75 und 77):
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung der
§§ 3 und 21.
Zu Nummer 14 (§ 78):
Die Nummern 3 und 4 betreffen wie bisher die Verwendung unzulässig
gekennzeichneter Bauprodukte. Die Neufassung stellt eine Folgeänderung zur Trennung der Regelungen zur Verwendung europäisch und national genormter Bauprodukte dar.
Zu Nummer 15 (§ 80):
Absatz 4 schafft ein Zutrittsrecht zur Baustelle und eine Einsichtsrecht in
verschiedene Dokumente. Diese Dokumente müssen nach § 55 Abs. 1
und § 71 Abs. 7 auf der Baustelle vorliegen. Die Ergänzung um die Einsichtnahmemöglichkeit in CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärun28
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gen ist zur Überprüfung der rechtmäßigen Verwendung europäisch genormter Bauprodukte erforderlich. Bezüglich der Leistungserklärung ist
die Einsichtnahme in eine elektronische Fassung ausreichend.
Absatz 6 soll die Zusammenarbeit zwischen der Bauaufsichtsbehörde
und der Marktüberwachungsbehörde stärken. Durch das rechtzeitige Reagieren auf systematische Rechtsverstöße kann für alle Beteiligten der
Überwachungsaufwand gemindert werden. Wird ein Rechtsverstoß nur
bei einem einzelnen Bauvorhaben festgestellt, ist eine Mitteilung an die
für die Marktüberwachung zuständige Stelle entbehrlich.
Zu Nummer 16 (§ 84):
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 17 (§ 86):
Bei der Änderung der Nummern 8 bis 10 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen. In Nummer 11 werden § 53 Abs. 1 Satz 3 und § 55
Abs. 1 ausgeklammert. Sie betreffen die Pflicht, bei Bauprodukten, die
die CE-Kennzeichnung tragen, die Leistungserklärung bereitzuhalten.
Zu Nummer 18 (§ 87):
Die Änderungen der Absätze 1 und 4 sowie des bisherigen Absatzes 5
stellen redaktionelle Folgeänderungen dar.
Der neue Absatz 5 enthält eine Verordnungsermächtigung für die oberste
Bauaufsichtsbehörde, die bisher in § 17 Abs. 4 enthalten war, und zwar
umfassend sowohl für die Bauarten als auch für die Bauprodukte. Die
Verlagerung erfolgt aus systematischen Gründen, um eine einheitliche
Verordnungsermächtigung für die in unterschiedlichen Abschnitten geregelten Bauarten und Bauprodukte zu schaffen.
Zu Nummer 19 (§ 87 a):
§ 87 a bildet die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Technischen
Baubestimmungen. In diesen Technischen Baubestimmungen gehen sowohl die Technischen Regeln, die bislang in der Liste der Technischen
Baubestimmungen enthalten waren als auch diejenigen, die bislang in
den Bauregellisten geführt wurden, auf.
Absatz 1 Satz 1 bestimmt als Gegenstand Technischer Baubestimmungen die Konkretisierung der Anforderungen nach § 3. Die Technischen
Baubestimmungen sind zunächst grundsätzlich verbindlich. Da technische Regeln zwar den zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung aktuellen
technischen Standard aufnehmen, dieser aber schnell voranschreiten
kann, kann der Bauherr ohne Zulassungsverfahren jede andere genauso geeignete technische Lösung wählen. Diese Möglichkeit ist aber beschränkt auf Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen, um
zu vermeiden, dass ein Bauherr bei materielle Anforderungen konkretisierenden Regelungen sich sein eigenes Anforderungsniveau zusammenstellt. Weiter wird vorgesehen, dass einzelne Technische Baubestimmungen für "abweichungsfest" erklärt werden. Eine von ihnen abweichende
Sonderlösung kann aber unter den Voraussetzungen der § 16 a Abs. 2,
§ 17 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 zugelassen werden. Soweit die für das Bauvorhaben zuständige Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieur Bedenken gegen die ohne ausdrückliche Zulassung gewählte Lösung haben, hat der Bauherr deren Eignung zu belegen.
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Aus verfassungsrechtlichen Gründen müssen in der Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift hinreichend bestimmt sein. Absatz 2 enthält deshalb
detaillierte Vorgaben dazu, welche Arten von Regelungen in die Verwaltungsvorschrift aufgenommen werden können. Die Bezugnahme auf
nichtstaatliche technische Regeln ist zulässig und im Sinne der schlanken Gestaltung der Technischen Baubestimmungen auch erwünscht; es
können aber auch Regelungen auf andere Weise unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden, und zwar in
Bezug auf die in den Nummern 1 bis 6 genannten Gegenstände.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind Regelungen zu Verfahren für die Feststellung der Leistung von Bauprodukten,
zum Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie Übereinstimmungserklärungen zu zusätzlichen nationalen Anforderungen nicht
statthaft. Nummer 3 Buchst. c und die Nummern 4 und 5 sind daher auf
Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen, nicht anwendbar. Dies
folgt aus § 16 c Satz 2. Im Übrigen gelten die Regelungen für alle harmonisierten und nicht harmonisierten Bauprodukte in gleicher Weise.
Die Regelungen können nach Nummer 1 der Konkretisierung der Bauwerksanforderungen dienen, sowohl in Bezug auf die bauliche Anlage
insgesamt als auch für Teile der baulichen Anlage. Auf der Grundlage
von Nummer 1 können dort, wo dies erforderlich ist, die Anforderungen
an Bauwerke insgesamt oder ihre Teile so genau beschrieben werden,
dass die am Bau Beteiligten anhand dieser Beschreibung in der Lage
sind, das geeignete Bauprodukt auszuwählen. Bei den Konkretisierungen auf der Grundlage von Nummer 1 handelt es sich um abstrakt-generelle Regelungen, nicht um auf ein konkretes Bauvorhaben bezogene.
In Abgrenzung zu § 87 Abs. 1 Nr. 1, der allgemein die nähere Bestimmung der allgemeinen Anforderungen der §§ 4 bis 48 durch Rechtsverordnung erlaubt, zielt diese Regelung lediglich darauf ab, die Konkretisierungen der Grundanforderungen zu ermöglichen, die erforderlich sind,
damit ein Verwender erkennen kann, welche Leistung ein bestimmtes
Bauprodukt in einer konkreten Verwendungssituation erbringen muss.
Nummer 2 bildet die Grundlage für Anforderungen an die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile. Die Regelung erfasst nicht Anforderungen an die Planung, Bemessung und
Ausführung, die im Zusammenhang mit der Verwendung konkreter Bauprodukte stehen. Für diese gibt es die speziellere Ermächtigungsgrundlage in Nummer 3 Buchst. a.
In Nummer 3 sind die Ermächtigungsgrundlagen für Regelungen zusammengefasst, die unmittelbar oder mittelbar in Beziehung zu den Bauprodukten stehen:
Buchstabe a ermöglicht die Festlegung von Anforderungen an die Planung, Bemessung und Ausführung, die im Zusammenhang mit der Verwendung konkreter Bauprodukte stehen; insbesondere können auf dieser Grundlage auch alternative konstruktive Maßnahmen beschrieben
werden, bei deren Ausführung in der konkreten Verwendungssituation
darauf verzichtet werden kann, dass ein Bauprodukt in Hinblick auf eine
bestimmte Leistung den Anforderungen entspricht.
Buchstabe b ermöglicht die Festlegung, welche Merkmale für einen konkreten Verwendungszweck ein Bauprodukt aufweisen muss, um die Anforderungen nach § 3 Satz 1 zu erfüllen und damit für einen bestimmten
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Verwendungszweck geeignet zu sein; diese Merkmale müssen nachvollziehbar aus den Bauwerksanforderungen abgeleitet sein; insbesondere
können sich erforderliche Merkmale aus dem Vorliegen oder Nichtvorliegen von Einwirkungen auf bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile ergeben; diese Einwirkungen können sich aus klimatischen, geologischen, geographischen, physikalischen, chemischen oder biologischen
Rahmenbedingungen ergeben; umgekehrt können sich bestimmte Merkmale aber auch im Hinblick auf den Einfluss ergeben, den das Bauwerk
oder seine Teile auf seine Umgebung ausüben.
Nach Buchstabe c können Prüfverfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauprodukts im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3
Satz 1 beziehen, bestimmt werden; die Festlegung von Prüfverfahren ist
ausschlaggebend dafür, dass die aufgrund von Prüfverfahren erklärten
Leistungen vergleichbar sind.
Nach Buchstabe d kann die Verwendung bestimmter Bauprodukte für
bestimmte Verwendungszwecke erlaubt oder untersagt werden, weil
sich aus der Betrachtung der Merkmale des Bauprodukts, die sich für
einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 beziehen, und der Anforderungen an die bauliche
Anlage oder den Teil der baulichen Anlage ergibt, dass das Bauprodukt
für diesen Zweck grundsätzlich geeignet oder ungeeignet ist.
Buchstabe e entspricht dem bisher geltenden § 17 Abs. 7 Nr. 1. Je nach
klimatischen, geografischen oder sonstigen Besonderheiten können an
Bauprodukte für einen bestimmten Verwendungszweck unterschiedliche
Anforderungen zu stellen sein; soweit Normen der Europäischen Union unterschiedliche Leistungsstufen oder -klassen regeln, kann festgelegt werden, welche für einen bestimmten Verwendungszweck zu erfüllen sind.
Nach Buchstabe f kann für ein konkretes Bauprodukt in Bezug auf einen
konkreten Verwendungszweck vorgesehen werden, zu welchen Merkmalen, die sich für einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 beziehen, der Hersteller Angaben zur Leistung machen muss; außerdem können Aussagen dazu
getroffen werden, wie die Leistung beschaffen sein muss, damit ein Produkt für einen konkreten Verwendungszweck eingesetzt werden darf.
Nach Nummer 4 kann entsprechend § 16 a Abs. 3 Satz 2 ­beziehungsweise
§ 19 Abs. 1 Satz 2 festgelegt werden, welche Bauarten und Bauprodukte
lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen.
Aufgrund der Nummer 5 können die Voraussetzungen für die Abgabe der
Übereinstimmungserklärung geregelt werden, ob also nach § 22 Abs. 2
die Einschaltung einer Prüfstelle erforderlich ist oder nach § 22 Abs. 3
eine Zertifizierung erfolgen muss.
Nummer 6 ermöglicht Vorgaben zum Inhalt und zur Form der technischen
Dokumentation, die zu einem Bauprodukt zu erstellen ist. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass Angaben in Bezug auf die verwendete Prüfmethode, die beteiligten Prüfinstitute, die Prüfhäufigkeit und die
werkseigene Produktionskontrolle gemacht werden können oder müssen. Denkbar ist auch, dass verpflichtende oder empfohlene Muster für
die technische Dokumentation und insbesondere für die Erklärung von
Produktleistungen geschaffen werden.
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Nach Absatz 3 sollen die Technischen Baubestimmungen nach den
Grundanforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
gegliedert sein. Schon hierdurch soll verdeutlicht werden, welche Technischen Baubestimmungen zur Konkretisierung welcher gesetzlichen
Anforderung an das Bauwerk bestimmt sind. Die Regelung ist allerdings nicht zwingend gestaltet. Ausnahmsweise kann es, insbesondere aus Gründen der Regelungsökonomie, geboten sein, einen anderen
Aufbau zu wählen.
Absatz 4 enthält die Ermächtigungsgrundlage für die Erstellung der in
§ 17 Abs. 3 vorgesehenen Liste der Produkte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Das sind Produkte, die bislang als sonstige
Bauprodukte betrachtet oder in Liste C geführt wurden.
Absatz 5 weist dem Deutschen Institut für Bautechnik die Aufgabe zu,
Technische Baubestimmungen bekannt zu machen. Die Technischen
Baubestimmungen sind als Verwaltungsvorschrift zu erlassen. Damit
wird die Rechtsnatur der Technischen Baubestimmungen klargestellt,
wobei es sich bei der Verwaltungsvorschrift um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift handelt. Solchen im Bereich des Umwelt- und
Technikrechts üblichen Verwaltungsvorschriften billigt das Bundesverwaltungsgericht Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren zu, soweit
sie die "höherrangigen Gebote" und "im Gesetz getroffenen Wertungen" berücksichtigen, in einem sorgfältigen Verfahren unter Einbeziehung des technischen und wissenschaftlichen Sachverstands zustande
gekommen und nicht durch die Erkenntnisfortschritte von Wissenschaft
und Technik überholt sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998, Az. 8
C 16/96, BVerwGE 107, S. 338).
Um den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift gerecht zu werden, müssen strenge verfahrensmäßige Vorgaben erfüllt werden, zum einen bezüglich der
Beteiligung interessierter und sachkundiger Kreise und zum anderen bezüglich der Form der Bekanntmachung. Zur Beteiligung ist vorgesehen,
dass das Deutsche Institut für Bautechnik vor der Bekanntmachung der
Technischen Baubestimmungen die beteiligten Kreise zu hören sowie das
Einvernehmen der obersten Bauaufsichtsbehörde herbeizuführen hat.
Nach Satz 2 werden die Technischen Baubestimmungen durch Bekanntmachung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde im Thüringer Staatsanzeiger als Verwaltungsvorschrift des Landes verbindlich. Im Rahmen
der Bekanntmachung, bei der hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle
der Technischen Baubestimmungen verwiesen werden kann, kann die
oberste Bauaufsichtsbehörde auch abweichende Regelungen treffen,
um eventuellen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Ziel ist es jedoch,
eine Vereinheitlichung der Technischen Baubestimmungen der Länder
zu erreichen. Da vor Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift eine
Anhörung der beteiligten Kreise durch das Deutsche Institut für Bautechnik durchzuführen ist, ist sichergestellt, dass diese sich in einem frühen
Verfahrensstadium im Rahmen einer Anhörung für das gesamte Bundesgebiet einbringen können. Soweit die oberste Bauaufsichtsbehörde
bei der Bekanntmachung keine abweichenden Anforderungen regelt,
sind keine weiteren Anhörungs- und Notifizierungsverfahren erforderlich.
Zu Nummer 20 (§ 92):
Die Regelung im bisherigen Absatz 4 ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.
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Nach dem neuen Absatz 4 kann mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Bauordnung für Bauprodukte mit CEKennzeichnung kein Verwendbarkeitsnachweis und keine Übereinstimmungsbestätigung mehr verlangt werden, weil die bisher vorhandene
Möglichkeit entfallen ist, für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erteilen und das Ü-Zeichen aufzubringen.
Nach Absatz 5 gelten nach dem bisherigen Recht für Bauarten erteilte
Verwendbarkeitsnachweise als Bauartgenehmigung fort.
Absatz 6 stellt klar, dass trotz der systematischen Umstellung der Rechtsgrundlagen nach dem bisher geltenden Recht erfolgte Anerkennungen
als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle fortgelten. Weiter wird
klargestellt, dass die Anerkennungen im bisher geregelten Umfang fortgelten. Damit werden Rechtsunsicherheiten vermieden, wenn im Zuge
der Umstellung der Bauregelliste A - auf die in den Anerkennungsbescheiden zur Produktbestimmung Bezug genommen wird - auf die Verwaltungsvorschrift nach § 87 a auch Anpassungen bei den Bauprodukten
erfolgen. Es soll zudem vermieden werden, dass insbesondere allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse auf der Grundlage von Anerkennungsbescheiden weiter erteilt werden, die nicht mehr im Einklang mit
den aktuellen Technische Baubestimmungen nach § 87 a Abs. 2 Nr. 4
und 5 stehen und gegebenenfalls über diese hinausreichen. Sobald die
Verwaltungsvorschrift nach § 87 a erstmals bekannt gemacht ist, sollen
die Anerkennungsbescheide von Amts wegen nach Anhörung der betroffenen Stellen auch an die neue Rechtslage angepasst werden. Aufgrund des bisher geltenden Rechts gestellte Anträge sollen als Anträge
nach dem geänderten Recht gelten.
Zu Nummer 21:
Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht hinsichtlich der geänderten Paragrafenbezeichnungen und -folgen
Zu Artikel 2:
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes. Die notwendigen Übergangsregelungen sind in Artikel 1 Nr. 20 enthalten.
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