www.LESEPLAN.de Aktuelle Informationen für Mitglieder der WG-Weinbiet ausgedruckt am: 23.01.2017 um 13:04 Uhr Aktuelle Mitteilungen: Stand: 16.1.17 11:26 Uhr Bitte Termin vormerken! Für alle aktiven Winzer findet am 3. Februar 2017 ab 19 Uhr ein Weinbau-Informationsabend statt. Eine gesonderte Einladung geht allen aktiven Winzern in den nächsten Tagen per Post zu. Informationen für Mitglieder: Stand: 11.1.17 14:59 Uhr Rebschutz- und Weinbauinformationsdienst Pfalz Mitteilung Nr. 1 vom 09. Januar 2017 - Antragsfrist zur Umstrukturierung läuft bis 31.01.2017 - BLE Antragstellung für Neupflanzungen bis 01.03.2017 möglich Umstrukturierung Pflanzung 2017 Das Antrags- und Kontrollverfahren für die Umstrukturierung von Rebflächen muss aufgrund EUrechtlicher Vorgaben ab dem Pflanzjahr 2017 umgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Rebflächen für die eine Umstrukturierung beantragt wird, vor Maßnahmenbeginn durch eine Vor-Ort-Kontrolle nach bestimmten Kriterien zu prüfen, um den normalen Umtrieb ausschließen zu können. Daher mussten erstmals im Teil 1 (Antragstellung war vom 1. Juli bis 15. August 2016) die Rebflächen angemeldet werden, die nach der Ernte 2016 gerodet werden sollten und es beabsichtigt ist, hierfür eine Umstrukturierungsbeihilfe zu beantragen. Ausnahmsweise wurde in diesem Jahr auf Grund des neuen Verfahrensablaufes eine Nachmeldung bis 15.12. 2016 zugelassen. Vom 1. bis 31. Januar 2017 können nun, wie in der Vergangenheit, im Teil 2 die Maßnahmen beantragt werden. Allerdings werden nur Rebflächen berücksichtigt, die bereits im Teil 1 gemeldet und im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle kontrolliert wurden. Für Flächen in Flurbereinigungsverfahren gilt im Jahr der Besitzeinweisung eine gesonderte Antragsfrist. Sie endet am 2. Mai 2017. Die Antragsunterlagen sind bei der zuständigen Kreisverwaltung zu erhalten und wieder einzureichen. Anträge können auch über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer elektronisch gestellt werden. Die Antragstellung über das Weininformationsportal erleichtert dem Antragsteller durch Fehlerhinweise das Ausfüllen des Antrages. Hintergrundinformationen (Richtlinien) und die Antragsunterlagen sind ebenfalls auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau mwvlw.rlp.de/de/themen/weinbau/umstrukturierung/ einzusehen und herunterzuladen. Neu in 2017 ist: • Die Maßnahme 52 „Anpassung der Edelreis-/Unterlagenkombination an die sich verändernden Klimabedingungen bei Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung“ (das heißt das Belassen der bestehenden Drahtrahmenanlage als auch die Nutzung von gebrauchtem Material) Fördersumme: 6.000 €/ha. Bei Beantragung der Maßnahme 52 sind die Teilnahmebedingungen (z. B. Mindestgröße und Mindestzeilenbreite) für Flach-, Steil- und Steilstlagen einzuhalten). • Antragsflächen können auf die zutreffende Maßnahme nach Feststellung der Abweichung zur beantragten Maßnahme umgestellt werden, wenn der Antragsteller schriftlich zustimmt und die hierfür geltenden Bedingungen eingehalten werden. Für alle Maßnahmen gilt, dass bei Pflanzung in eine vorhandene Drahtrahmenanlage oder Nutzung von gebrauchtem Material auf Maßnahme 52 umgestellt wird. • Verwendung gebrauchter Pflanzstäbe bei allen Maßnahmen ist zulässig. • Voraussetzung für die Fertigstellungsmeldung: Eine Pflanzung (Fertigstellung) ist erst dann abgeschlossen, wenn alle Pfropfreben gepflanzt, alle Pflanzpfählchen (können bei allen Maßnahmen gebraucht sein) gesteckt, alle Endpfähle eingeschlagen und verankert sind, ein Draht je Zeile gespannt worden ist sowie alle Mittelstickel vorhanden und eingeschlagen sind. • Umstellung von der alphanumerischen Fläche (Automatisiertes Liegenschaftsbuch: ALB) des Kataster auf die geometrische Fläche (Automatisierte Liegenschaftskarte: ALK) in der Förderung der Umstrukturierung im Weinbau. • Im Januar 2017 können die Antragsteller in der Umstrukturierung wie bisher die ihnen bekannten ALB-Werte (entspricht Flächengröße in der Weinbaukartei) für die Flächengröße verwenden. Die Umstellung vom ALB-Wert auf den ALK-Wert erfolgt im Laufe des weiteren Verfahrens von Amtswegen. Sollte durch diese Umstellung die erforderliche Mindestgröße in der Umstrukturierung unterschritten werden, ist hierfür eine Ausnahmeregelung dahingehend vorgesehen, dass dies in diesem Antragsverfahren nicht zum Ausschluss von der Förderung führt. Die maßgeblichen ALK-Werte der Flurstücke werden voraussichtlich ab Anfang März 2017 sowohl im elektronischen Antrag für die Direktzahlungen als auch im FLOrlp hinterlegt und können dort eingesehen werden. Die angepassten Flächengrößen werden den Antragstellern über die Fertigstellungsmeldungen mitgeteilt, die voraussichtlich im Juni 2017 versandt werden. Auswirkungen: Die Umstellung vom ALB- auf den ALK-Wert kann dazu führen, dass es zu positiven oder negativen Flächendifferenzen gegenüber den bisherigen Antragsdaten auf der Grundlage der ALB-Werte kommen kann. Die geometrisch ermittelte Fläche (ALK) kann außerdem von der in der Weinbaukartei hinterlegten Flächengröße abweichen. Cross Compliance: Die Betriebe unterliegen für drei Jahre nach der Beihilfezahlung Cross Compliance Überprüfungen. Sie müssen daher für die drei der Förderung folgenden Jahre einem Gemeinsamen Antrag auf Agrarförderung abgeben. Ab dem Jahr 2018 ist die Abgabe des Gemeinsamen Antrags nur noch in elektronischer Form zulässig. Förderfähige Rebsorten: Gefördert werden alle in Rheinland-Pfalz klassifizierten Rebsorten und Unterlagen sowie Versuchssorten in genehmigten Anbaueignungsversuchen. Die Rebsorte oder die Unterlage muss gegenüber der Vorbestockung gewechselt werden. Keine Förderung gibt es bei wurzelechten oder nicht reblausfesten Pflanzungen (z.B. Unterlage 26G). Eine Bewirtschaftungseinheit muss die gleiche Sorte und Unterlage aufweisen. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Nr. 31 34 33 41 44 Förderfähige Maßnahmen: Zuschuss in €/ha in Flachlagen =30% 19.000 in Steilst- & Terrassenlagen >= 50% 21.000 extensive Anlagenformen, z.B. Eindrahterziehung, Minimalschnitt, Anlagen mit alternierender Zeilenbreite 9.000 in Flachlagen =30% nach durchgeführter Bodenordung 19.000 in Steilst- Terrassenlagen >=50% nach durchgeführter Bodenordung 21.000 43 extensive Anlagenformen, z.B. Eindrahterziehung, Minimalschnitt, Anlagen mit alternierender Zeilenbreite nach durchgeführter Bodenordung 9.000 51 (neu) mit langfristig funktionsfähigen Mauern in terrassierten Handarbeitslagen (Mauersteillagen) 32.000 52 (neu) bei Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung (bei Belassen der alten Drahtrahmenanlage, aber auch bei Nutzung von gebrauchtem Material!) 6.000 Aus den „Richtlinien für die Gewährung einer Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Landwirtschaftliche Erzeugnisse“, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau. Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Antragsfristen und Termine Die Anträge sind jährlich in der Zeit vom 1. Januar bis zum 1. März (24:00 Uhr) unter Verwendung des bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhältlichen Antragformulars einzureichen. Die Genehmigungsbescheide werden zum 31. Juli eines jeden Jahres versendet. Genehmigungen für Neuanpflanzungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung. Die Anpflanzung auf der beantragten Fläche wird von den zuständigen Landesstellen überprüft. Sofern in diesem Zeitraum eine Anpflanzung nicht oder nicht richtig erfolgt, kann dies mit einer Geldbuße (bis zu 20.000 Euro) geahndet werden. Antragsformulare und nähere Erläuterungen zur Antragstellung finden sich auf der Webseite der BLE (www.ble.de/pflanzrechte-wein). Auch in diesem Jahr können maximal 0,3% der deutschen Rebfläche genehmigt werden (ca. 300 ha). Steillagen über 30 bzw. 15 % werden durch die Priorisierung bevorzugt. Die Weinbauämter (LWK) sind bei der Bestimmung der Hangneigung behilflich. Die Bescheinigung der durchschnittlichen Hangneigung erfolgt auf Antrag und ist kostenpflichtig. Internetseite: www.ble.de/DE/01_Markt/17_PflanzrechteWein/rebpflanzungen_node.html Quelle: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Neuanpflanzungen über BLE-Genehmigungen sind von Fördermaßnahmen wie der EU-Umstrukturierung ausgenommen. Für Anträge auf Genehmigung von Wiederbepflanzungen und Umwandlungen nicht genutzter Pflanzrechte in Genehmigungen ist in RLP ausschließlich die Landwirtschaftskammer zuständig. Nährstoffvergleich für 2016 erstellen Betriebe über 10 ha Rebfläche sind bis zum 31. März 2017 verpflichtet, eine jährliche Nährstoffbilanz von Sticksoff und Phosphat von 2016 zu erstellen. Formulare und ergänzende Hinweise finden Sie im Internet unter: www.dlr.rlp.de -> Wein -> Weinbau -> Fachinformationen -> Düngung-Bodenpflege -> Bemessung und Dokumentation -> Excel-Anwendung für Nährstoffvergleiche ab 2006.
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