pdf-Version zum Ausdrucken - Informationen für Mitglieder

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Aktuelle Informationen für Mitglieder der WG-Weinbiet ausgedruckt am: 23.01.2017 um 13:04 Uhr
Aktuelle Mitteilungen: Stand: 16.1.17
11:26 Uhr
Bitte Termin vormerken!
Für alle aktiven Winzer findet am 3. Februar 2017 ab 19 Uhr ein
Weinbau-Informationsabend statt. Eine gesonderte Einladung geht allen aktiven
Winzern in den nächsten Tagen per Post zu.
Informationen für Mitglieder:
Stand: 11.1.17 14:59 Uhr
Rebschutz- und Weinbauinformationsdienst Pfalz
Mitteilung Nr. 1 vom 09. Januar 2017
- Antragsfrist zur Umstrukturierung läuft bis 31.01.2017 - BLE Antragstellung für Neupflanzungen bis 01.03.2017 möglich Umstrukturierung Pflanzung 2017
Das Antrags- und Kontrollverfahren für die Umstrukturierung von Rebflächen muss
aufgrund EUrechtlicher Vorgaben ab dem Pflanzjahr 2017 umgestellt werden. Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Rebflächen für die eine Umstrukturierung
beantragt wird, vor Maßnahmenbeginn durch eine Vor-Ort-Kontrolle nach
bestimmten Kriterien zu
prüfen, um den normalen Umtrieb ausschließen zu können.
Daher mussten erstmals im Teil 1 (Antragstellung war vom 1. Juli bis 15. August
2016) die Rebflächen angemeldet werden, die nach der Ernte 2016 gerodet werden
sollten und es beabsichtigt ist, hierfür eine Umstrukturierungsbeihilfe zu
beantragen. Ausnahmsweise wurde in diesem Jahr auf Grund des neuen
Verfahrensablaufes
eine Nachmeldung bis 15.12. 2016 zugelassen.
Vom 1. bis 31. Januar 2017 können nun, wie in der Vergangenheit, im Teil 2 die
Maßnahmen beantragt werden. Allerdings werden nur Rebflächen berücksichtigt,
die bereits im Teil 1 gemeldet und im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle kontrolliert
wurden.
Für Flächen in Flurbereinigungsverfahren gilt im Jahr der Besitzeinweisung eine
gesonderte Antragsfrist. Sie endet am 2. Mai 2017.
Die Antragsunterlagen sind bei der zuständigen Kreisverwaltung zu erhalten und
wieder einzureichen. Anträge können auch über das Weininformationsportal (WIP)
der Landwirtschaftskammer elektronisch gestellt werden. Die Antragstellung
über das Weininformationsportal erleichtert dem Antragsteller durch
Fehlerhinweise das Ausfüllen des Antrages. Hintergrundinformationen
(Richtlinien) und die Antragsunterlagen sind ebenfalls auf der Homepage des
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
mwvlw.rlp.de/de/themen/weinbau/umstrukturierung/ einzusehen und
herunterzuladen.
Neu in 2017 ist:
• Die Maßnahme 52 „Anpassung der Edelreis-/Unterlagenkombination an die sich
verändernden Klimabedingungen bei Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung“
(das heißt das Belassen der bestehenden Drahtrahmenanlage als auch die Nutzung
von gebrauchtem Material) Fördersumme: 6.000 €/ha. Bei Beantragung der Maßnahme
52 sind die Teilnahmebedingungen (z. B. Mindestgröße und Mindestzeilenbreite)
für Flach-, Steil- und Steilstlagen einzuhalten).
• Antragsflächen können auf die zutreffende Maßnahme nach Feststellung der
Abweichung zur beantragten Maßnahme umgestellt werden, wenn der Antragsteller
schriftlich zustimmt und die hierfür geltenden Bedingungen eingehalten werden.
Für alle Maßnahmen gilt, dass bei Pflanzung in eine vorhandene
Drahtrahmenanlage oder Nutzung von gebrauchtem Material auf Maßnahme 52
umgestellt wird.
• Verwendung gebrauchter Pflanzstäbe bei allen Maßnahmen ist zulässig.
• Voraussetzung für die Fertigstellungsmeldung: Eine Pflanzung (Fertigstellung)
ist erst dann abgeschlossen,
wenn alle Pfropfreben gepflanzt, alle Pflanzpfählchen (können bei allen
Maßnahmen gebraucht sein) gesteckt, alle Endpfähle eingeschlagen und verankert
sind, ein Draht je Zeile gespannt worden ist sowie alle Mittelstickel vorhanden
und eingeschlagen sind.
• Umstellung von der alphanumerischen Fläche (Automatisiertes
Liegenschaftsbuch: ALB) des Kataster auf die geometrische Fläche
(Automatisierte Liegenschaftskarte: ALK) in der Förderung der Umstrukturierung
im Weinbau.
• Im Januar 2017 können die Antragsteller in der Umstrukturierung wie bisher
die ihnen bekannten ALB-Werte (entspricht Flächengröße in der Weinbaukartei)
für die Flächengröße verwenden. Die Umstellung vom ALB-Wert auf den ALK-Wert
erfolgt im Laufe des weiteren Verfahrens von Amtswegen. Sollte durch diese
Umstellung die erforderliche
Mindestgröße in der Umstrukturierung unterschritten werden, ist hierfür eine
Ausnahmeregelung dahingehend vorgesehen, dass dies in diesem Antragsverfahren
nicht zum Ausschluss von der Förderung führt. Die maßgeblichen ALK-Werte
der Flurstücke werden voraussichtlich ab Anfang März 2017 sowohl im
elektronischen Antrag für die Direktzahlungen als auch im FLOrlp hinterlegt und
können dort eingesehen werden. Die angepassten Flächengrößen werden den
Antragstellern über die Fertigstellungsmeldungen mitgeteilt, die
voraussichtlich im Juni 2017 versandt werden. Auswirkungen:
Die Umstellung vom ALB- auf den ALK-Wert kann dazu führen, dass es zu positiven
oder negativen Flächendifferenzen gegenüber den bisherigen Antragsdaten auf der
Grundlage der ALB-Werte kommen kann. Die geometrisch ermittelte
Fläche (ALK) kann außerdem von der in der Weinbaukartei hinterlegten
Flächengröße abweichen.
Cross Compliance: Die Betriebe unterliegen für drei Jahre nach der
Beihilfezahlung Cross Compliance Überprüfungen. Sie müssen daher für die drei
der Förderung folgenden Jahre einem Gemeinsamen Antrag auf Agrarförderung
abgeben.
Ab dem Jahr 2018 ist die Abgabe des Gemeinsamen Antrags nur noch in
elektronischer Form zulässig.
Förderfähige Rebsorten: Gefördert werden alle in Rheinland-Pfalz
klassifizierten Rebsorten und Unterlagen sowie Versuchssorten in genehmigten
Anbaueignungsversuchen. Die Rebsorte oder die Unterlage muss gegenüber der
Vorbestockung gewechselt werden. Keine Förderung gibt es bei wurzelechten oder
nicht reblausfesten Pflanzungen (z.B. Unterlage 26G). Eine
Bewirtschaftungseinheit muss die gleiche Sorte und Unterlage aufweisen.
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Nr.
31
34
33
41
44
Förderfähige Maßnahmen:
Zuschuss in €/ha
in Flachlagen =30%
19.000
in Steilst- & Terrassenlagen >= 50%
21.000
extensive Anlagenformen, z.B. Eindrahterziehung, Minimalschnitt, Anlagen
mit alternierender Zeilenbreite
9.000
in Flachlagen =30% nach durchgeführter Bodenordung
19.000
in Steilst- Terrassenlagen >=50% nach
durchgeführter Bodenordung
21.000
43
extensive Anlagenformen, z.B. Eindrahterziehung, Minimalschnitt, Anlagen
mit alternierender Zeilenbreite nach
durchgeführter Bodenordung
9.000
51 (neu) mit langfristig funktionsfähigen
Mauern in terrassierten Handarbeitslagen (Mauersteillagen)
32.000
52 (neu) bei Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung (bei Belassen der alten
Drahtrahmenanlage, aber auch bei Nutzung von gebrauchtem Material!)
6.000
Aus den „Richtlinien für die Gewährung einer Unterstützung für die
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung über die
gemeinsame Marktorganisation für Landwirtschaftliche Erzeugnisse“, des
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.
Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen über die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Antragsfristen und Termine
Die Anträge sind jährlich in der Zeit vom 1. Januar bis zum 1. März (24:00 Uhr)
unter Verwendung des bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
erhältlichen Antragformulars einzureichen.
Die Genehmigungsbescheide werden zum 31. Juli eines jeden Jahres versendet.
Genehmigungen für Neuanpflanzungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren
nach Erteilung der Genehmigung. Die Anpflanzung auf der beantragten Fläche wird
von den zuständigen Landesstellen überprüft. Sofern in diesem Zeitraum eine
Anpflanzung nicht oder nicht richtig erfolgt, kann dies mit einer Geldbuße (bis
zu 20.000 Euro) geahndet werden.
Antragsformulare und nähere Erläuterungen zur Antragstellung finden sich auf
der Webseite der BLE (www.ble.de/pflanzrechte-wein). Auch in diesem Jahr
können maximal 0,3% der deutschen Rebfläche genehmigt werden (ca. 300 ha).
Steillagen über 30 bzw. 15 % werden durch die Priorisierung bevorzugt. Die
Weinbauämter (LWK) sind bei der Bestimmung der Hangneigung behilflich. Die
Bescheinigung der durchschnittlichen Hangneigung erfolgt auf Antrag und ist
kostenpflichtig.
Internetseite:
www.ble.de/DE/01_Markt/17_PflanzrechteWein/rebpflanzungen_node.html
Quelle: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Neuanpflanzungen über BLE-Genehmigungen sind von Fördermaßnahmen wie der
EU-Umstrukturierung ausgenommen.
Für Anträge auf Genehmigung von Wiederbepflanzungen und Umwandlungen nicht
genutzter Pflanzrechte in Genehmigungen ist in RLP ausschließlich die
Landwirtschaftskammer zuständig.
Nährstoffvergleich für 2016 erstellen
Betriebe über 10 ha Rebfläche sind bis zum 31. März 2017 verpflichtet, eine
jährliche Nährstoffbilanz von Sticksoff und Phosphat von 2016 zu erstellen.
Formulare und ergänzende Hinweise finden Sie im Internet unter: www.dlr.rlp.de
-> Wein -> Weinbau -> Fachinformationen -> Düngung-Bodenpflege ->
Bemessung und Dokumentation -> Excel-Anwendung für Nährstoffvergleiche ab
2006.