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Gerichtsurteil
Beamter steht nach Wildunfall ohne Versicherungsschutz da
Ein Beamter nutzt seinen Dienstwagen zu privaten Zwecken – doch dafür hat er nicht die Erlaubnis seines
Arbeitgebers. Es kommt zu einem Wildunfall. Wer kommt jetzt für den Schaden auf? Die
Teilkasko-Versicherung des Dienstherrn oder der Beamte selbst? Ein Gericht hat diese Frage nun
beantwortet. Was das Urteil für Beamte „auf Abwegen“ bedeutet, lesen Sie hier.
Was ist geschehen?
Ein Beamter ist mit seinem Dienstfahrzeug in der Nacht zu privaten Zwecken unterwegs. Es kommt zu
einem Wildunfall, der einen Schaden von rund 7.800 Euro nach sich zieht.
Das Land verlangt daraufhin Schadensersatz von seinem Beamten, weil dieser keine Genehmigung für
seine private Fahrt gehabt habe – das sei eine vorsätzliche Verletzung der Dienstpflichten gewesen und
die sei wiederum ursächlich für den Unfallschaden, argumentiert das Land. Der Beamte hafte daher für
die dem Land entstandenen Eigenschäden.
Der Beamte sieht das aber nicht ein und zieht vor das Verwaltungsgericht Koblenz. Vor Gericht erklärt
der Beamte, dass Wildunfälle üblicherweise über eine Teilkasko-Versicherung abgedeckt seien. Das
Land müsse daher seine Ansprüche vorrangig gegenüber der Versicherung geltend machen. Sollte das
Land keinen Teilkasko-Schutz abgeschlossen haben, sei der Beamte „aus Fürsorgegesichtspunkten“
des Landes so zu behandeln als habe eine solche Versicherung bestanden, findet der Kläger.
Das Urteil
Der Argumentation des Beamten folgt das VG Koblenz aber nicht. Es entscheidet, dass das Land
rechtmäßig gehandelt hat, als es von seinem Beamten Schadensersatz verlangt hat (VG Koblenz, Urteil
vom 2. Dezember 2016, 5 K 684/16.KO). Begründung: Nach Paragraf 48 Satz 1 Beamtenstatusgesetz
(BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte, „die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen
obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherren, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“, berichtet das Rechts-Portal Haufe.de.
Diese Voraussetzungen sind laut Gericht gegeben, weil der Beamte seine Dienstpflichten vorsätzlich
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verletzt habe, indem er ein Dienstfahrzeug ohne Genehmigung für eine Privatfahrt genutzt habe. Dabei
habe auch „ein begründeter Ausnahmefall“ nicht vorgelegen. Stattdessen habe der Beamte das
Fahrzeug „bewusst für private Zwecke genutzt und damit vorsätzlich gegen seine Gehorsamspflicht
(Paragraf 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen“.
Darüber hinaus könne der Beamte auch nicht einwenden, dass das beklagte Land für einen möglichen
Wildunfall eine Teilkasko-Versicherung abschließen müsse. So habe das Land bereits zutreffend auf
die Versicherungsfreiheit von Behördenfahrzeugen des Landes hingewiesen (Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 2
Pflichtversicherungsgesetz), heißt es.
Dieser Artikel erschien am 11.01.2017 unter folgendem Link:
http://www.pfefferminzia.de/gerichtsurteil--beamter-verliert-versicherungsschutz-nach-wildunfall--1484148412/
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