Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen

-1-
P2
Wichtige Hinweise!
Prüfungszeitraum im Frühjahr 2017: März/April 2017
Bitte verwenden Sie keinesfalls den aktuell verfügbaren Antrag für andere, spätere
Prüfungsphasen, für die er nicht vorgesehen ist!
Meldefrist für den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen
Prüfung ist gemäß § 6 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker der
10. Januar 2017
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAppO wird der Zweite Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach Bestehen des Ersten Prüfungsabschnitts und einem Studium der
Pharmazie von vier Jahren abgelegt.
Der Antrag muss spätestens bis zum 10. Januar 2017 beim Landesprüfungsamt eingegangen sein (Ausschlussfrist). Das bedeutet, dass der Antrag zu dem genannten
Termin dem Landesprüfungsamt vorliegen muss. Es reicht also z.B. nicht aus, wenn der
Antrag erst am 10. Januar 2017 zur Post gegeben wird.
Die Durchführung der Prüfung erfordert umfangreiche organisatorische Vorbereitungen.
Das Landesprüfungsamt wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie Ihren Antrag bis zum 19.
Dezember 2016 stellen würden, auch wenn Sie noch nicht im Besitz aller erforderlichen
Unterlagen sein sollten. Eine möglichst frühzeitige Antragstellung liegt auch in Ihrem
Interesse, weil in diesem Falle schon vorab geprüft werden kann, ob noch Unterlagen
beigebracht werden müssen.
Anträge, Unterlagen und Nachreichungen können zu folgenden Öffnungszeiten im
Service-Point des Landesprüfungsamtes abgegeben werden:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 24 - LPA
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
---------------------erreichbar ab Hauptbahnhof
mit der U-Bahn-Linie U 78/U 79
Haltestelle Theodor-Heuss-Brücke
Service-Point, 1. Etage, Zimmer 1039
montags bis donnerstags
08.30 - 11.30 Uhr und
13.00 - 14.30 Uhr
Antragstellung:
Bitte füllen Sie den angefügten 2-seitigen
Antrag vollständig aus! Der Antrag ist nur
formgerecht, wenn er ausgedruckt und eigenhändig unterschrieben per Post eingereicht
oder direkt im Landesprüfungsamt abgegeben wird. Ein E-MailVersand, Faxversand o.ä. ist nicht formgerecht.
Unterschrift
nicht vergessen!
Bitte verzichten
Sie auf Klarsichthüllen, Schnellhefter oder
Heftstreifen.
Heften Sie die
Unterlagen
allenfalls mit
Büroklammern
zusammen.
Einzureichende Unterlagen:
Die einzureichenden Unterlagen können sie der Übersicht auf Seite 3 entnehmen.
-2-
Nachreichungen:
Die Frist zur Nachreichung fehlender Unterlagen wird auf den
16. Februar 2017
festgelegt. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Die Zulassung zur Prüfung ist gem. § 7
Abs. 1 AAppO (siehe Anlage A) zu versagen, wenn der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringt.
Wenn Sie Nachreichungen einsenden, füllen Sie bitte den beiliegenden Abschnitt aus
(Seite 4) und heften ihn mit einer Büroklammer vor die Unterlagen. Ein Anschreiben
darüber hinaus ist nicht erforderlich.
Rücknahme:
Sie können Ihren Antrag ohne Angabe von Gründen bis zur Zulassung zur Prüfung
jederzeit schriftlich zurücknehmen (Vordruck auf Seite 5). Über die Zulassung wird nicht
vor der Nachreichfrist entschieden werden. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt von der
Prüfung nur unter den Voraussetzungen des § 13 AAppO (siehe Anlage A und B)
möglich. Falls Sie bis zum Ablauf der Frist zur Nachreichung der Unterlagen nicht alle für
den Antrag auf Zulassung erforderlichen Nachweise vorlegen können, wird darum
gebeten, den Antrag schriftlich zurückzunehmen (Vordruck auf Seite 5). Sie ersparen
dem LPA dadurch erhebliche Verwaltungsarbeit und Kosten, da anderenfalls der Antrag
auf Zulassung zur Prüfung durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid zurückgewiesen
werden muss.
Rücktritt/Säumnis von der Prüfung:
Die nachfolgend hierzu abgedruckten "Wichtigen Hinweise für den Fall eines Prüfungsrücktritts" bitte ich im eigenen Interesse genauestens zu beachten (siehe Anlage B).
Wiederholungsprüfungen:
Die Termine für die Wiederholung einer oder mehrerer Fachprüfungen werden im
Einvernehmen zwischen Landesprüfungsamt und der jeweiligen Prüfungskommission
festgesetzt und finden in der Regel innerhalb von 3 Monaten (frühestens 6-8 Wochen)
nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung statt. Diese Regelung trifft auch für
die Prüfungen zu, für die ein Rücktritt von einem Prüfungstermin durch das Landesprüfungsamt genehmigt wurde.
Sonstiges:
Bitte beachten Sie, dass Sie zur Prüfung einen gültigen Personalausweis/Identity
Document oder Reisepass mitbringen müssen.
Die Zulassung/Ladung erfolgt mittels Einschreiben. Sichern Sie daher im eigenen
Interesse Ihre postalische Erreichbarkeit durch gewissenhaften Eintrag der hierfür
erforderlichen Angaben im Antrag. Das Risiko einer eventuellen Nichterreichbarkeit geht
zu Ihren Lasten.
Das Mitführen von technischen Kommunikationsgeräten (z.B. Smartphones) während
der Prüfung ist untersagt. Zuwiderhandlungen können prüfungsrechtliche Sanktionen mit
der Folge des Nichtbestehens der Prüfung nach sich ziehen.
Telefonische Anfragen:
Mit Fragen zum Antrag auf Zulassung können
Sie sich an unsere Mitarbeiter/innen unter
der folgenden Telefon-Nummer wenden:
0211/475 -5170 , -4176
Es wird allerdings dringend gebeten, von
telefonischen und schriftlichen Anfragen
nach dem Stand der Sache (z.B. Eingang
der Anträge/Nachreichungen) abzusehen.
Sie helfen dadurch dem Landesprüfungsamt, die Anträge zügig
zu bearbeiten.
Das Landesprüfungsamt wünscht Ihnen einen erfolgreichen Prüfungsverlauf!
-3-
Einzureichende Unterlagen
zum Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
1.
ANTRAG, 2 Seiten
2.
Ein LICHTBILD* in der für Passbilder vorgeschriebenen Größe aus neuerer Zeit, das auf der Rückseite
mit Ihrem Namen zu versehen und auf den Antrag an der dafür vorgesehenen Stelle fest einzukleben
ist.
3.
GEBURTSURKUNDE* oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch in amtlich beglaubigter Kopie (Ausländische Urkunden
sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie und in beglaubigter Übersetzung einzureichen). Bitte
beachten Sie, dass die Geburts- bzw. Heiratsurkunde Bestandteil der Prüfungsakte wird.
4.
ZEUGNIS* über das Bestehen des Ersten Prüfungsabschnittes.
5.
NACHWEIS über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren (Studienbuch oder die an
der jeweiligen Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen). Dazu
gehören die entsprechenden Immatrikulationsbescheinigungen. Bei Anrechnung von Studienzeiten und
bei Anerkennung von Prüfungsfächern gem. § 22 AAppO sind die Anrechnungs- bzw. Anerkennungsbescheide im Original beizufügen.
6.
BESCHEINIGUNGEN über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den
in der Anlage 1 zu Buchstaben E bis K angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2:
Die Bescheinigungen über die Seminare und praktischen Unterrichtsveranstaltungen müssen
a) eine Original-Unterschrift (kein Faksimile-Stempel) tragen und
b) mit einem Dienstsiegel versehen sein.
Stoffgebiet E
 Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie
Stoffgebiet F
 Pharmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukten
 Biopharmazie einschließlich arzneiformenbezogener Pharmakokinetik
 Qualitätssicherung bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln (nur Uni Münster)
Stoffgebiet G
 Pharmazeutische Biologie III (biologische und phytochemische Untersuchungen)
 Biogene Arzneimittel (Phytopharmaka, Antibiotika, gentechnisch
hergestellte Arzneimittel) (nur Uni Bonn und Uni Düsseldorf)
Stoffgebiet H
 Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und
-sicherung bei Arzneistoffen) und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte
 Arzneimittelanalytik (Drug Monitoring, toxikologische und umweltrelevante Untersuchungen)
Stoffgebiet I
 Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs
 Klinische Pharmazie
 Pharmakotherapie
 Pharmakoepidemiologie und Pharmakoökonomie (nur Uni Düsseldorf)
Stoffgebiet K
 Wahlpflichtfach
ZUR BEACHTUNG:
Die obigen Unterlagen sind in der angegebenen Reihenfolge im O r i g i n a l beizufügen. Die
Geburts- und Heiratsurkunde kann auch als beglaubigte Ablichtung bzw. Ausfertigung eingereicht
werden.
*) Sollten Sie den Ersten Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor dem Landesprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen bestanden haben, entfällt die Übersendung der Unterlagen zu
Nr. 2., 3. und 4.
-4-
P2
Dieses Vorblatt ist unbedingt für die
Übersendung/Vorlage Ihrer Nachreichungen
zu verwenden
Nachreichungen für den Antrag auf
Zulassung zum Zweiten Abschnitt der
Pharmazeutischen Prüfung im Frühjahr 2017
Name, Vorname:
__________________________________
Universität:
__________________________________
Geburtsdatum:
__________________________________
Telefon/ E-Mail:
__________________________________
ggf. Anmerkungen: __________________________________
__________________________________________________
__________________________________________________
__________________________________________________
__________________________________________________
__________________________________________________
__________________________________________________
__________________________________________________
-5-
P2
_____________________________________
(Universität)
_____________________________________
(Familienname / ggf. Geburtsname
_____________________________________
(Vorname - Schreibweise lt. Geburtsurkunde)
_____________________________________
(Geburtsdatum)
_____________________________________
bitte nur bei
(Straße und Hausnummer)
_____________________________________
(Postleitzahl, Wohnort)
_____________________________________
Rücknahme
verwenden
(Tel.Nr. - mit Vorwahl-Nr.)
_____________________________________
Fax-Nr.: 0211/475-5899
(E-Mail-Adresse)
An die
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 24 - LPA Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Hiermit nehme ich meinen Antrag auf Zulassung
zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen
Prüfung im Frühjahr 2017 zurück.
..........................
(Ort)
..................
(Datum)
............................................
(Eigenhändige Unterschrift)
Anmerkung:
Die Rücknahmebestätigung durch das Landesprüfungsamt erfolgt i.d.R. mittels
Einschreiben (Recommandé). Ermöglichen Sie bitte eine Zustellung der Rücknahmebestätigung/Studienunterlagen durch Ihre Erreichbarkeit.
-6-
ANLAGE A zum Antrag auf Zulassung
Die Prüfung des Zweiten Prüfungsabschnitts der Pharmazeutischen Prüfung wird mündlich
an fünf Prüfungstagen, die in der Regel unmittelbar hintereinander liegen, mit Unterbrechungen bis zu höchstens acht Tagen, durchgeführt. Die Prüfungen werden vor einer vom
Landesprüfungsamt bestellten Prüfungskommission an der jeweiligen Hochschule, an der
der Prüfungskandidat immatrikuliert ist, abgelegt. Die Prüflinge werden einzeln oder in
Gruppen bis zu vier Personen geprüft (vgl. § 11 AAppO).
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:





I. Pharmazeutische / Medizinische Chemie
II. Pharmazeutische Biologie
III. Pharmazeutische Technologie / Biopharmazie
IV. Pharmakologie und Toxikologie
V. Klinische Pharmazie
Jede Prüfung soll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minuten dauern. Die
Fragen müssen auf den in der Anlage 14 zur Approbationsordnung für Apotheker festgelegten Prüfungsstoff abgestellt werden.
§ 6 AAppO:
1.
2.
Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten entscheidet das LPA
Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt muss dem Landeprüfungsamt bis
zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein. Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein wichtiger Grund für die Fristversäumnis
glaubhaft gemacht wird und der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zulässt.
§ 7 AAppO:
Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist zu versagen, wenn
1. der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringt,
2. der betreffende Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf (§ 15 Abs. 4 AAppO).
§ 13 AAppO:
(1) Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung
des Landesprüfungsamtes zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt
den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fächern oder von einem Fach, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur
zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen*). Genehmigt es den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren
Fächern oder von einem Fach nicht, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt, eine
Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht.
*)
Achtung:
Das Landesprüfungsamt akzeptiert ausschließlich eine amtsärztliche Bescheinigung.
Die amtsärztliche Bescheinigung ist unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen; anderenfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(siehe hierzu die „Wichtigen Hinweise für den Fall eines Prüfungsrücktritts“, Anlage B)
§ 14 AAppO:
Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder
unternimmt er eine Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen
im Benehmen mit der Prüfungskommission, das betreffende Fach, die betreffende Fachprüfung oder den gesamten Prüfungsabschnitt für "nicht bestanden" erklären.
-7-
ANLAGE B zum Antrag auf Zulassung
Wichtige Hinweise für den Fall eines Prüfungsrücktritts
Im Falle eines Rücktritts von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren
Fächern oder von einem Fach bzw. bei Versäumnis eines Prüfungstermins oder
wenn der Prüfling eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt, die Prüfung
unterbricht oder abbricht (vgl. § 13 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO), im
Wortlaut abgedruckt in Anlage B) müssen Sie das Landesprüfungsamt unverzüglich
benachrichtigen und zugleich unverzüglich die Gründe hierfür mitteilen,
vorzugsweise zur Wahrung des Unverzüglichkeitserfordernisses zunächst fernmündlich vorab
und sodann in schriftlicher Form; im Falle einer Erkrankung ist dem Landesprüfungsamt darüber hinaus grundsätzlich unverzüglich und ohne weitere Aufforderung
durch das Landesprüfungsamt eine amtsärztliche Bescheinigung zum Nachweis der
vorgetragenen Erkrankung einzureichen, die nach entsprechender Untersuchung
vom amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes am Heimat- oder Prüfungsort
kostenpflichtig erteilt wird.
Das amtsärztliche Attest muss eine genaue Diagnose der vorgetragenen Erkrankung
beinhalten und sollte auch dazu Stellung nehmen, welche Auswirkungen die diagnostizierte Erkrankung konkret auf Ihre Prüfungsfähigkeit aus ärztlicher Sicht gehabt
hat bzw. haben wird, damit dem Landesprüfungsamt eine endgültige Entscheidung
ermöglicht wird.
Im eigenen Interesse sollten Sie sich deshalb um einen sofortigen Termin beim
zuständigen amtsärztlichen Dienst bemühen. Falls der Amtsarzt die von Ihnen
dargelegte Erkrankung nicht oder nicht mehr bestätigen kann, müsse dies zu Ihren
Lasten gewertet werden.
Die Bescheinigung eines anderen Arztes kann grundsätzlich nicht als ausreichend
anerkannt werden.
Die Vorlage der amtsärztlichen Bescheinigung ist jedoch unabhängig von der unverzüglichen Rücktritts- bzw. Säumniserklärung bzw. der unverzüglichen Darlegung
Ihrer Rücktritts- bzw. Säumnisgründe als solcher (s. oben) und kann somit notfalls,
z.B. bei Verzögerung bei der schriftlichen Ausfertigung des amtsärztlichen Attestes,
dem Landesprüfungsamt noch nachgereicht werden. Das bedeutet aber auch, dass
Sie in diesem Falle mit Ihrer Rücktrittserklärung/Säumniserklärung bzw. mit der
Darlegung Ihrer Rücktritts-/Säumnisgründe gegenüber dem Landesprüfungsamt
nicht bis zum Vorliegen bzw. bis zur Aushändigung/Übersendung des amtsärztlichen
Attestes warten dürfen.
-8-
Bei stationärer Behandlung im Zeitpunkt der Prüfung ist unverzüglich eine Bescheinigung des entsprechenden Krankenhauses vorzulegen, aus der sich der genaue
Grund sowie der entsprechende Zeitraum des Krankenhausaufenthaltes ergibt. Eine
zusätzliche amtsärztliche Bestätigung ist in diesem Falle nicht erforderlich.
Das Landesprüfungsamt kann darüber hinaus weitere geeignete Nachweise verlangen.
Nach entsprechender Prüfung und Auswertung der vorgelegten Bescheinigungen
bzw. sonstigen Nachweise entscheidet sodann das Landesprüfungsamt abschließend durch schriftlichen Bescheid über Ihren Antrag auf Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung.
Ein Rücktrittsgesuch nach erfolgter Teilnahme an einer Prüfung bzw. einem Prüfungsteil kann für diese Prüfung bzw. diesen Prüfungsteil grundsätzlich nicht genehmigt werden.
Beachten Sie bitte ferner, dass akute Erkrankungen (z.B. Gastroenteritis etc.) dem
Landesprüfungsamt in der Regel lediglich eine Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung für den konkreten, hiermit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehenden Prüfungstermin ermöglichen.
Eine weitergehende Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung kann nur dann in Betracht kommen, falls ein entsprechendes Folgeattest beigebracht wird.
Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte unverzüglich an das Landesprüfungsamt.
Das Dezernat 24 - Landesprüfungsamt - ist telefonisch wie folgt erreichbar:
Service – Point:
0211/475
– 4162
Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung: 0211/475
– 5170
– 4176
Telefax:
0211/475
– 5899
Internet:
www.lpa-duesseldorf.nrw.de
Antrag
P2
__________________________________
(Universität)
__________________________________
(Familienname / ggf. Geburtsname)
__________________________________
(Vorname - Schreibweise lt. Geburtsurkunde)
__________________________________
(Geburtsdatum)
__________________________________
(Straße und Hausnummer)
__________________________________
(Postleitzahl, Wohnort *)
Raum
für Ihr Lichtbild
(nur bei
erstmaliger
Meldung zu einer
Prüfung vor dem
LPA NRW)
Bitte hier fest
einkleben
__________________________________
(Tel.Nr. - mit Vorwahl-Nr.)
__________________________________
(E-Mail-Adresse)
An die
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 24 - LPA Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Falls ein Aktenzeichen bereits vorhanden ist,
bitte unbedingt angeben:
P - …………………./ 20…………….
Antrag auf Zulassung zum
Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
im Ersten Halbjahr 2017
Ich beantrage die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
nach der Approbationsordnung für Apotheker vor dem Landesprüfungsamt für
Medizin, Psychotherapie und Pharmazie des Landes Nordrhein-Westfalen. Die für
die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen (vgl. Seite 3) sind beigefügt.
Bis zum 16. Februar 2017**) werde ich folgende Unterlagen nachreichen:
*) Für das gesamte Prüfungsverfahren, also auch für die Zulassung / Ladung (schriftlicher und mündlicher Teil)
zur Prüfung und für die Übersendung des Prüfungszeugnisses, ist nur eine Anschrift (keine Postfachanschrift!) anzugeben. Diese Anschrift ist auf Seite 2 des Antrages einzutragen. Spätere Änderungen können
nicht berücksichtigt werden. Ggf. können Sie bei Ihrem zuständigen Postamt einen Nachsendeantrag stellen.
**) Die Frist ist unbedingt einzuhalten.
Seite 1 von 2
P2
Seite 2 zum Antrag von: ______________________________________
(Name, Vorname)
Bitte nachfolgende Angaben vollständig ausfüllen:
(Schreiben Sie deutlich lesbar in großen und kleinen Druckbuchstaben einschließlich
erforderlicher Umlaute)
Hochschule/Universität (nur Kurzbezeichnung und Ort eintragen)
Matrikelnummer
Familienname (Schreibweise lt. Geburtsurkunde- bzw. Heiratsurkunde, aber ohne Namenszusätze, siehe nächstes Feld)
Namenszusätze (akadem. Grade, Adelsprädikate)
Geburtsname (falls abweichend vom Familiennamen)
Vorname(n) (Schreibweise lt. Geburtsurkunde)
Geburtsdatum (z.B. 03.05.89)
Tag
Monat
Geschlecht (w/m)
Jahr
Staatsangehörigkeit
Geburtsort (Schreibweise lt. Geburtsurkunde)
Semester der Erstimmatrikulation
im Studienfach Pharmazie im
Inland (z.B. WS11/12 oder SS12)
Anzahl der pharm. Fachsemester
einschl. ggf. angerechneter Semester,
aber ohne Urlaubssemester (z.B.08)
Anzahl der
Urlaubssemester
Anzahl der
Anrechnungssemester
Anschrift , an welche die Prüfungsmitteilungen versandt werden sollen:
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Erklärung:
1.) Mir ist bekannt, dass das LPA die als Nachreichung aufgeführten Unterlagen nicht mehr gesondert anfordern
wird.
2.) Die Hinweise des LPA für den Fall eines Prüfungsrücktritts (s. Anlage B) habe ich zur Kenntnis genommen.
-----------------------------------------(Ort)
-------------------------------(Datum)
--------------------------------------------(Eigenhändige Unterschrift)
Seite 2 von 2