-1- P2 Wichtige Hinweise! Prüfungszeitraum im Frühjahr 2017: März/April 2017 Bitte verwenden Sie keinesfalls den aktuell verfügbaren Antrag für andere, spätere Prüfungsphasen, für die er nicht vorgesehen ist! Meldefrist für den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist gemäß § 6 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker der 10. Januar 2017 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAppO wird der Zweite Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach Bestehen des Ersten Prüfungsabschnitts und einem Studium der Pharmazie von vier Jahren abgelegt. Der Antrag muss spätestens bis zum 10. Januar 2017 beim Landesprüfungsamt eingegangen sein (Ausschlussfrist). Das bedeutet, dass der Antrag zu dem genannten Termin dem Landesprüfungsamt vorliegen muss. Es reicht also z.B. nicht aus, wenn der Antrag erst am 10. Januar 2017 zur Post gegeben wird. Die Durchführung der Prüfung erfordert umfangreiche organisatorische Vorbereitungen. Das Landesprüfungsamt wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie Ihren Antrag bis zum 19. Dezember 2016 stellen würden, auch wenn Sie noch nicht im Besitz aller erforderlichen Unterlagen sein sollten. Eine möglichst frühzeitige Antragstellung liegt auch in Ihrem Interesse, weil in diesem Falle schon vorab geprüft werden kann, ob noch Unterlagen beigebracht werden müssen. Anträge, Unterlagen und Nachreichungen können zu folgenden Öffnungszeiten im Service-Point des Landesprüfungsamtes abgegeben werden: Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 24 - LPA Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf ---------------------erreichbar ab Hauptbahnhof mit der U-Bahn-Linie U 78/U 79 Haltestelle Theodor-Heuss-Brücke Service-Point, 1. Etage, Zimmer 1039 montags bis donnerstags 08.30 - 11.30 Uhr und 13.00 - 14.30 Uhr Antragstellung: Bitte füllen Sie den angefügten 2-seitigen Antrag vollständig aus! Der Antrag ist nur formgerecht, wenn er ausgedruckt und eigenhändig unterschrieben per Post eingereicht oder direkt im Landesprüfungsamt abgegeben wird. Ein E-MailVersand, Faxversand o.ä. ist nicht formgerecht. Unterschrift nicht vergessen! Bitte verzichten Sie auf Klarsichthüllen, Schnellhefter oder Heftstreifen. Heften Sie die Unterlagen allenfalls mit Büroklammern zusammen. Einzureichende Unterlagen: Die einzureichenden Unterlagen können sie der Übersicht auf Seite 3 entnehmen. -2- Nachreichungen: Die Frist zur Nachreichung fehlender Unterlagen wird auf den 16. Februar 2017 festgelegt. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Die Zulassung zur Prüfung ist gem. § 7 Abs. 1 AAppO (siehe Anlage A) zu versagen, wenn der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringt. Wenn Sie Nachreichungen einsenden, füllen Sie bitte den beiliegenden Abschnitt aus (Seite 4) und heften ihn mit einer Büroklammer vor die Unterlagen. Ein Anschreiben darüber hinaus ist nicht erforderlich. Rücknahme: Sie können Ihren Antrag ohne Angabe von Gründen bis zur Zulassung zur Prüfung jederzeit schriftlich zurücknehmen (Vordruck auf Seite 5). Über die Zulassung wird nicht vor der Nachreichfrist entschieden werden. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt von der Prüfung nur unter den Voraussetzungen des § 13 AAppO (siehe Anlage A und B) möglich. Falls Sie bis zum Ablauf der Frist zur Nachreichung der Unterlagen nicht alle für den Antrag auf Zulassung erforderlichen Nachweise vorlegen können, wird darum gebeten, den Antrag schriftlich zurückzunehmen (Vordruck auf Seite 5). Sie ersparen dem LPA dadurch erhebliche Verwaltungsarbeit und Kosten, da anderenfalls der Antrag auf Zulassung zur Prüfung durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid zurückgewiesen werden muss. Rücktritt/Säumnis von der Prüfung: Die nachfolgend hierzu abgedruckten "Wichtigen Hinweise für den Fall eines Prüfungsrücktritts" bitte ich im eigenen Interesse genauestens zu beachten (siehe Anlage B). Wiederholungsprüfungen: Die Termine für die Wiederholung einer oder mehrerer Fachprüfungen werden im Einvernehmen zwischen Landesprüfungsamt und der jeweiligen Prüfungskommission festgesetzt und finden in der Regel innerhalb von 3 Monaten (frühestens 6-8 Wochen) nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung statt. Diese Regelung trifft auch für die Prüfungen zu, für die ein Rücktritt von einem Prüfungstermin durch das Landesprüfungsamt genehmigt wurde. Sonstiges: Bitte beachten Sie, dass Sie zur Prüfung einen gültigen Personalausweis/Identity Document oder Reisepass mitbringen müssen. Die Zulassung/Ladung erfolgt mittels Einschreiben. Sichern Sie daher im eigenen Interesse Ihre postalische Erreichbarkeit durch gewissenhaften Eintrag der hierfür erforderlichen Angaben im Antrag. Das Risiko einer eventuellen Nichterreichbarkeit geht zu Ihren Lasten. Das Mitführen von technischen Kommunikationsgeräten (z.B. Smartphones) während der Prüfung ist untersagt. Zuwiderhandlungen können prüfungsrechtliche Sanktionen mit der Folge des Nichtbestehens der Prüfung nach sich ziehen. Telefonische Anfragen: Mit Fragen zum Antrag auf Zulassung können Sie sich an unsere Mitarbeiter/innen unter der folgenden Telefon-Nummer wenden: 0211/475 -5170 , -4176 Es wird allerdings dringend gebeten, von telefonischen und schriftlichen Anfragen nach dem Stand der Sache (z.B. Eingang der Anträge/Nachreichungen) abzusehen. Sie helfen dadurch dem Landesprüfungsamt, die Anträge zügig zu bearbeiten. Das Landesprüfungsamt wünscht Ihnen einen erfolgreichen Prüfungsverlauf! -3- Einzureichende Unterlagen zum Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung 1. ANTRAG, 2 Seiten 2. Ein LICHTBILD* in der für Passbilder vorgeschriebenen Größe aus neuerer Zeit, das auf der Rückseite mit Ihrem Namen zu versehen und auf den Antrag an der dafür vorgesehenen Stelle fest einzukleben ist. 3. GEBURTSURKUNDE* oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch in amtlich beglaubigter Kopie (Ausländische Urkunden sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie und in beglaubigter Übersetzung einzureichen). Bitte beachten Sie, dass die Geburts- bzw. Heiratsurkunde Bestandteil der Prüfungsakte wird. 4. ZEUGNIS* über das Bestehen des Ersten Prüfungsabschnittes. 5. NACHWEIS über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren (Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen). Dazu gehören die entsprechenden Immatrikulationsbescheinigungen. Bei Anrechnung von Studienzeiten und bei Anerkennung von Prüfungsfächern gem. § 22 AAppO sind die Anrechnungs- bzw. Anerkennungsbescheide im Original beizufügen. 6. BESCHEINIGUNGEN über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben E bis K angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2: Die Bescheinigungen über die Seminare und praktischen Unterrichtsveranstaltungen müssen a) eine Original-Unterschrift (kein Faksimile-Stempel) tragen und b) mit einem Dienstsiegel versehen sein. Stoffgebiet E Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie Stoffgebiet F Pharmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukten Biopharmazie einschließlich arzneiformenbezogener Pharmakokinetik Qualitätssicherung bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln (nur Uni Münster) Stoffgebiet G Pharmazeutische Biologie III (biologische und phytochemische Untersuchungen) Biogene Arzneimittel (Phytopharmaka, Antibiotika, gentechnisch hergestellte Arzneimittel) (nur Uni Bonn und Uni Düsseldorf) Stoffgebiet H Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und -sicherung bei Arzneistoffen) und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte Arzneimittelanalytik (Drug Monitoring, toxikologische und umweltrelevante Untersuchungen) Stoffgebiet I Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs Klinische Pharmazie Pharmakotherapie Pharmakoepidemiologie und Pharmakoökonomie (nur Uni Düsseldorf) Stoffgebiet K Wahlpflichtfach ZUR BEACHTUNG: Die obigen Unterlagen sind in der angegebenen Reihenfolge im O r i g i n a l beizufügen. Die Geburts- und Heiratsurkunde kann auch als beglaubigte Ablichtung bzw. Ausfertigung eingereicht werden. *) Sollten Sie den Ersten Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor dem Landesprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen bestanden haben, entfällt die Übersendung der Unterlagen zu Nr. 2., 3. und 4. -4- P2 Dieses Vorblatt ist unbedingt für die Übersendung/Vorlage Ihrer Nachreichungen zu verwenden Nachreichungen für den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung im Frühjahr 2017 Name, Vorname: __________________________________ Universität: __________________________________ Geburtsdatum: __________________________________ Telefon/ E-Mail: __________________________________ ggf. Anmerkungen: __________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ -5- P2 _____________________________________ (Universität) _____________________________________ (Familienname / ggf. Geburtsname _____________________________________ (Vorname - Schreibweise lt. Geburtsurkunde) _____________________________________ (Geburtsdatum) _____________________________________ bitte nur bei (Straße und Hausnummer) _____________________________________ (Postleitzahl, Wohnort) _____________________________________ Rücknahme verwenden (Tel.Nr. - mit Vorwahl-Nr.) _____________________________________ Fax-Nr.: 0211/475-5899 (E-Mail-Adresse) An die Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 24 - LPA Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Hiermit nehme ich meinen Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung im Frühjahr 2017 zurück. .......................... (Ort) .................. (Datum) ............................................ (Eigenhändige Unterschrift) Anmerkung: Die Rücknahmebestätigung durch das Landesprüfungsamt erfolgt i.d.R. mittels Einschreiben (Recommandé). Ermöglichen Sie bitte eine Zustellung der Rücknahmebestätigung/Studienunterlagen durch Ihre Erreichbarkeit. -6- ANLAGE A zum Antrag auf Zulassung Die Prüfung des Zweiten Prüfungsabschnitts der Pharmazeutischen Prüfung wird mündlich an fünf Prüfungstagen, die in der Regel unmittelbar hintereinander liegen, mit Unterbrechungen bis zu höchstens acht Tagen, durchgeführt. Die Prüfungen werden vor einer vom Landesprüfungsamt bestellten Prüfungskommission an der jeweiligen Hochschule, an der der Prüfungskandidat immatrikuliert ist, abgelegt. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier Personen geprüft (vgl. § 11 AAppO). Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer: I. Pharmazeutische / Medizinische Chemie II. Pharmazeutische Biologie III. Pharmazeutische Technologie / Biopharmazie IV. Pharmakologie und Toxikologie V. Klinische Pharmazie Jede Prüfung soll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minuten dauern. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 14 zur Approbationsordnung für Apotheker festgelegten Prüfungsstoff abgestellt werden. § 6 AAppO: 1. 2. Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten entscheidet das LPA Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt muss dem Landeprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein. Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein wichtiger Grund für die Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zulässt. § 7 AAppO: Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist zu versagen, wenn 1. der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringt, 2. der betreffende Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf (§ 15 Abs. 4 AAppO). § 13 AAppO: (1) Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fächern oder von einem Fach, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen*). Genehmigt es den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fächern oder von einem Fach nicht, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht. *) Achtung: Das Landesprüfungsamt akzeptiert ausschließlich eine amtsärztliche Bescheinigung. Die amtsärztliche Bescheinigung ist unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen; anderenfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. (siehe hierzu die „Wichtigen Hinweise für den Fall eines Prüfungsrücktritts“, Anlage B) § 14 AAppO: Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder unternimmt er eine Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen im Benehmen mit der Prüfungskommission, das betreffende Fach, die betreffende Fachprüfung oder den gesamten Prüfungsabschnitt für "nicht bestanden" erklären. -7- ANLAGE B zum Antrag auf Zulassung Wichtige Hinweise für den Fall eines Prüfungsrücktritts Im Falle eines Rücktritts von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fächern oder von einem Fach bzw. bei Versäumnis eines Prüfungstermins oder wenn der Prüfling eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt, die Prüfung unterbricht oder abbricht (vgl. § 13 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO), im Wortlaut abgedruckt in Anlage B) müssen Sie das Landesprüfungsamt unverzüglich benachrichtigen und zugleich unverzüglich die Gründe hierfür mitteilen, vorzugsweise zur Wahrung des Unverzüglichkeitserfordernisses zunächst fernmündlich vorab und sodann in schriftlicher Form; im Falle einer Erkrankung ist dem Landesprüfungsamt darüber hinaus grundsätzlich unverzüglich und ohne weitere Aufforderung durch das Landesprüfungsamt eine amtsärztliche Bescheinigung zum Nachweis der vorgetragenen Erkrankung einzureichen, die nach entsprechender Untersuchung vom amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes am Heimat- oder Prüfungsort kostenpflichtig erteilt wird. Das amtsärztliche Attest muss eine genaue Diagnose der vorgetragenen Erkrankung beinhalten und sollte auch dazu Stellung nehmen, welche Auswirkungen die diagnostizierte Erkrankung konkret auf Ihre Prüfungsfähigkeit aus ärztlicher Sicht gehabt hat bzw. haben wird, damit dem Landesprüfungsamt eine endgültige Entscheidung ermöglicht wird. Im eigenen Interesse sollten Sie sich deshalb um einen sofortigen Termin beim zuständigen amtsärztlichen Dienst bemühen. Falls der Amtsarzt die von Ihnen dargelegte Erkrankung nicht oder nicht mehr bestätigen kann, müsse dies zu Ihren Lasten gewertet werden. Die Bescheinigung eines anderen Arztes kann grundsätzlich nicht als ausreichend anerkannt werden. Die Vorlage der amtsärztlichen Bescheinigung ist jedoch unabhängig von der unverzüglichen Rücktritts- bzw. Säumniserklärung bzw. der unverzüglichen Darlegung Ihrer Rücktritts- bzw. Säumnisgründe als solcher (s. oben) und kann somit notfalls, z.B. bei Verzögerung bei der schriftlichen Ausfertigung des amtsärztlichen Attestes, dem Landesprüfungsamt noch nachgereicht werden. Das bedeutet aber auch, dass Sie in diesem Falle mit Ihrer Rücktrittserklärung/Säumniserklärung bzw. mit der Darlegung Ihrer Rücktritts-/Säumnisgründe gegenüber dem Landesprüfungsamt nicht bis zum Vorliegen bzw. bis zur Aushändigung/Übersendung des amtsärztlichen Attestes warten dürfen. -8- Bei stationärer Behandlung im Zeitpunkt der Prüfung ist unverzüglich eine Bescheinigung des entsprechenden Krankenhauses vorzulegen, aus der sich der genaue Grund sowie der entsprechende Zeitraum des Krankenhausaufenthaltes ergibt. Eine zusätzliche amtsärztliche Bestätigung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Das Landesprüfungsamt kann darüber hinaus weitere geeignete Nachweise verlangen. Nach entsprechender Prüfung und Auswertung der vorgelegten Bescheinigungen bzw. sonstigen Nachweise entscheidet sodann das Landesprüfungsamt abschließend durch schriftlichen Bescheid über Ihren Antrag auf Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung. Ein Rücktrittsgesuch nach erfolgter Teilnahme an einer Prüfung bzw. einem Prüfungsteil kann für diese Prüfung bzw. diesen Prüfungsteil grundsätzlich nicht genehmigt werden. Beachten Sie bitte ferner, dass akute Erkrankungen (z.B. Gastroenteritis etc.) dem Landesprüfungsamt in der Regel lediglich eine Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung für den konkreten, hiermit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehenden Prüfungstermin ermöglichen. Eine weitergehende Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung kann nur dann in Betracht kommen, falls ein entsprechendes Folgeattest beigebracht wird. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte unverzüglich an das Landesprüfungsamt. Das Dezernat 24 - Landesprüfungsamt - ist telefonisch wie folgt erreichbar: Service – Point: 0211/475 – 4162 Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung: 0211/475 – 5170 – 4176 Telefax: 0211/475 – 5899 Internet: www.lpa-duesseldorf.nrw.de Antrag P2 __________________________________ (Universität) __________________________________ (Familienname / ggf. Geburtsname) __________________________________ (Vorname - Schreibweise lt. Geburtsurkunde) __________________________________ (Geburtsdatum) __________________________________ (Straße und Hausnummer) __________________________________ (Postleitzahl, Wohnort *) Raum für Ihr Lichtbild (nur bei erstmaliger Meldung zu einer Prüfung vor dem LPA NRW) Bitte hier fest einkleben __________________________________ (Tel.Nr. - mit Vorwahl-Nr.) __________________________________ (E-Mail-Adresse) An die Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 24 - LPA Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Falls ein Aktenzeichen bereits vorhanden ist, bitte unbedingt angeben: P - …………………./ 20……………. Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung im Ersten Halbjahr 2017 Ich beantrage die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker vor dem Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie des Landes Nordrhein-Westfalen. Die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen (vgl. Seite 3) sind beigefügt. Bis zum 16. Februar 2017**) werde ich folgende Unterlagen nachreichen: *) Für das gesamte Prüfungsverfahren, also auch für die Zulassung / Ladung (schriftlicher und mündlicher Teil) zur Prüfung und für die Übersendung des Prüfungszeugnisses, ist nur eine Anschrift (keine Postfachanschrift!) anzugeben. Diese Anschrift ist auf Seite 2 des Antrages einzutragen. Spätere Änderungen können nicht berücksichtigt werden. Ggf. können Sie bei Ihrem zuständigen Postamt einen Nachsendeantrag stellen. **) Die Frist ist unbedingt einzuhalten. Seite 1 von 2 P2 Seite 2 zum Antrag von: ______________________________________ (Name, Vorname) Bitte nachfolgende Angaben vollständig ausfüllen: (Schreiben Sie deutlich lesbar in großen und kleinen Druckbuchstaben einschließlich erforderlicher Umlaute) Hochschule/Universität (nur Kurzbezeichnung und Ort eintragen) Matrikelnummer Familienname (Schreibweise lt. Geburtsurkunde- bzw. Heiratsurkunde, aber ohne Namenszusätze, siehe nächstes Feld) Namenszusätze (akadem. Grade, Adelsprädikate) Geburtsname (falls abweichend vom Familiennamen) Vorname(n) (Schreibweise lt. Geburtsurkunde) Geburtsdatum (z.B. 03.05.89) Tag Monat Geschlecht (w/m) Jahr Staatsangehörigkeit Geburtsort (Schreibweise lt. Geburtsurkunde) Semester der Erstimmatrikulation im Studienfach Pharmazie im Inland (z.B. WS11/12 oder SS12) Anzahl der pharm. Fachsemester einschl. ggf. angerechneter Semester, aber ohne Urlaubssemester (z.B.08) Anzahl der Urlaubssemester Anzahl der Anrechnungssemester Anschrift , an welche die Prüfungsmitteilungen versandt werden sollen: Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Erklärung: 1.) Mir ist bekannt, dass das LPA die als Nachreichung aufgeführten Unterlagen nicht mehr gesondert anfordern wird. 2.) Die Hinweise des LPA für den Fall eines Prüfungsrücktritts (s. Anlage B) habe ich zur Kenntnis genommen. -----------------------------------------(Ort) -------------------------------(Datum) --------------------------------------------(Eigenhändige Unterschrift) Seite 2 von 2
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