-1- P1 Wichtige Hinweise! Schriftlicher Prüfungstermin im Herbst 2016: 23., 24., 25. und 26. August 2016 Bitte verwenden Sie keinesfalls den aktuell verfügbaren Antrag für andere, spätere Prüfungsphasen, für die er nicht vorgesehen ist! Meldefrist für den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist gemäß § 6 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker der 10. Juni 2016 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 AAppO wird der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach einem Studium der Pharmazie von zwei Jahren abgelegt. Der Antrag muss spätestens bis zum 10. Juni 2016 beim Landesprüfungsamt eingegangen sein (Ausschlussfrist). Das bedeutet, dass der Antrag zu dem genannten Termin dem Landesprüfungsamt vorliegen muss. Es reicht also z.B. nicht aus, wenn der Antrag erst am 10. Juni 2016 zur Post gegeben wird. Die Durchführung der Prüfung erfordert besonders umfangreiche organisatorische Vorbereitungen. Das Landesprüfungsamt wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie Ihren Antrag möglichst frühzeitig – bis zum 20. Mai 2016 – stellen würden, auch wenn Sie noch nicht im Besitz aller erforderlichen Unterlagen sein sollten. Eine möglichst frühzeitige Antragstellung liegt auch in Ihrem Interesse, weil in diesem Falle schon vorab geprüft werden kann, ob noch Unterlagen beigebracht werden müssen. Anträge, Unterlagen und Nachreichungen können zu folgenden Öffnungszeiten im Service-Point des Landesprüfungsamtes abgegeben werden: Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 24 - LPA Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf ---------------------erreichbar ab Hauptbahnhof mit der U-Bahn-Linie U 78/U 79 Haltestelle Theodor-Heuss-Brücke Service-Point, 1. Etage, Zimmer 1039 montags bis donnerstags 08.30 - 11.30 Uhr und 13.00 - 14.30 Uhr Antragstellung: Bitte füllen Sie den angefügten 2-seitigen Antrag vollständig aus! Der Antrag ist nur formgerecht, wenn er ausgedruckt und eigenhändig unterschrieben per Post eingereicht oder direkt im Landesprüfungsamt abgegeben wird. Ein E-MailVersand, Faxversand o.ä. ist nicht formgerecht. Unterschrift nicht vergessen! Bitte verzichten Sie auf Klarsichthüllen, Schnellhefter oder Heftstreifen. Heften Sie die Unterlagen allenfalls mit Büroklammern zusammen. Einzureichende Unterlagen: Die einzureichenden Unterlagen können sie der Übersicht auf Seite 3 entnehmen. -2- Nachreichungen: Die Frist zur Nachreichung fehlender Unterlagen wird auf den 28. Juli 2016 festgelegt. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Die Zulassung zur Prüfung ist gem. § 7 Abs. 1 AAppO (siehe Anlage A) zu versagen, wenn der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringt. Wenn Sie Nachreichungen einsenden, füllen Sie bitte den beiliegenden Abschnitt aus (Seite 4) und heften ihn mit einer Büroklammer vor die Unterlagen. Ein Anschreiben darüber hinaus ist nicht erforderlich. Rücknahme: Sie können Ihren Antrag ohne Angabe von Gründen bis zur Zulassung zur Prüfung jederzeit schriftlich zurücknehmen (Vordruck auf Seite 5). Über die Zulassung wird nicht vor der Nachreichfrist entschieden werden. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt von der Prüfung nur unter den Voraussetzungen des § 13 AAppO (siehe Anlage A und B) möglich. Falls Sie bis zum Ablauf der Frist zur Nachreichung der Unterlagen nicht alle für den Antrag auf Zulassung erforderlichen Nachweise vorlegen können, wird darum gebeten, den Antrag schriftlich zurückzunehmen (Vordruck auf Seite 5). Sie ersparen dem LPA dadurch erhebliche Verwaltungsarbeit und Kosten, da anderenfalls der Antrag auf Zulassung zur Prüfung durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid zurückgewiesen werden muss. Rücktritt/Säumnis von der Prüfung: Die nachfolgend hierzu abgedruckten "Wichtigen Hinweise für den Fall eines Prüfungsrücktritts" bitte ich im eigenen Interesse genauestens zu beachten (siehe Anlage B). Sonstiges: Bitte beachten Sie, dass Sie zur Prüfung einen gültigen Personalausweis/Identity Document oder Reisepass mitbringen müssen. Die Zulassung/Ladung erfolgt mittels Einschreiben. Sichern Sie daher im eigenen Interesse Ihre postalische Erreichbarkeit durch gewissenhaften Eintrag der hierfür erforderlichen Angaben im Antrag. Das Risiko einer eventuellen Nichterreichbarkeit geht zu Ihren Lasten. Das Mitführen von technischen Kommunikationsgeräten (z.B. Smartphones) in den Prüfungssaal und in die dazugehörigen Räumlichkeiten ist untersagt. Zuwiderhandlungen können prüfungsrechtliche Sanktionen mit der Folge des Nichtbestehens der Prüfung nach sich ziehen. Das LPA überwacht darüber hinaus diese Räumlichkeiten auch mittels geeigneter funktechnischer Maßnahmen. Telefonische Anfragen: Mit Fragen zum Antrag auf Zulassung können Sie sich an unsere Mitarbeiter/innen unter der folgenden Telefon-Nummer wenden: 0211/475 -5170 , -4176 Es wird allerdings dringend gebeten, von telefonischen und schriftlichen Anfragen nach dem Stand der Sache (z.B. Eingang der Anträge/Nachreichungen) abzusehen. Sie helfen dadurch dem Landesprüfungsamt, die Anträge zügig zu bearbeiten. Das Landesprüfungsamt wünscht Ihnen einen erfolgreichen Prüfungsverlauf! -3- Einzureichende Unterlagen zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung 1. ANTRAG, 2 Seiten 2. Ein LICHTBILD in der für Passbilder vorgeschriebenen Größe aus neuerer Zeit, das auf der Rückseite mit Ihrem Namen zu versehen und auf den Antrag an der dafür vorgesehenen Stelle fest einzukleben ist. 3. GEBURTSURKUNDE oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch in amtlich beglaubigter Kopie (Ausländische Urkunden sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie und in beglaubigter Übersetzung einzureichen). Bitte beachten Sie, dass die Geburts- bzw. Heiratsurkunde Bestandteil der Prüfungsakte wird. 4. ZEUGNIS der allgemeinen Hochschulreife im Original oder amtl. begl. Ablichtung. Bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde bzw. der Nachweis über den Besuch des Studienkollegs oder die Ablegung der Feststellungsprüfung. 5. NACHWEIS über die gem. § 3 Abs. 2 AAppO zu leistende 8-wöchige Famulatur nach Muster der Anlage 7 zur AAppO oder in Fällen des § 3 Abs. 3 AAppO die entsprechenden Nachweise. Die Nachweise der Famulaturen müssen von der jeweiligen Einrichtung mit einem Stempel oder Siegel versehen sein. 6. NACHWEIS über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren durch Vorlage des Studienbuches. Dazu gehören die Immatrikulationsbescheinigungen aller Semester und der Nachweis für das laufende Semester. Bei Anrechnung von Studienzeiten und bei Anerkennung von Prüfungsfächern gem. § 22 AAppO sind die Anrechnungs- bzw. Anerkennungsbescheide im Original beizufügen. 7. BESCHEINIGUNGEN über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2. Die Bescheinigungen über die praktischen Unterrichtsveranstaltungen müssen a) eine Original-Unterschrift (kein Faksimile-Stempel) tragen und b) mit einem Dienstsiegel versehen sein. Stoffgebiet A Stereochemie (nur Uni Düsseldorf und Uni Münster) Chemische Nomenklatur Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden) Chemie einschließlich der Analytik der organischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe Toxikologie der Hilfsstoffe und Schadstoffe (nur Uni Bonn) Stoffgebiet B Quantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und Schadstoffen (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden) Instrumentelle Analytik Stoffgebiet C Physikalische Übungen für Pharmazeuten Physikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten Mathematische und statistische Methoden für Pharmazeuten (nur Uni Bonn und Uni Münster) Arzneiformenlehre Stoffgebiet D Pharmazeutische Biologie I (Untersuchungen arzneistoffproduzierender Organismen) Mikrobiologie Pharmazeutische Biologie II (Pflanzliche Drogen) Zytologische und histologische Grundlagen der Biologie (nur Uni Bonn) Arzneipflanzen-Exkursionen, Bestimmungsübungen (nur Uni Düsseldorf und Uni Münster) Kursus der Physiologie ZUR BEACHTUNG: Die obigen Unterlagen sind in der angegebenen Reihenfolge im O r i g i n a l beizufügen. Die Geburts- und Heiratsurkunde sowie das Reifezeugnis können auch als beglaubigte Ablichtung bzw. Ausfertigung eingereicht werden. -4- P1 Dieses Vorblatt ist unbedingt für die Übersendung/Vorlage Ihrer Nachreichungen zu verwenden Nachreichungen für den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung im Herbst 2016 Name, Vorname: __________________________________ Universität: __________________________________ Geburtsdatum: __________________________________ Telefon/ E-Mail: __________________________________ ggf. Anmerkungen: __________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ -5- P1 _____________________________________ (Universität) _____________________________________ (Familienname / ggf. Geburtsname) _____________________________________ (Vorname - Schreibweise lt. Geburtsurkunde) _____________________________________ (Geburtsdatum) _____________________________________ bitte nur bei (Straße und Hausnummer) _____________________________________ (Postleitzahl, Wohnort) _____________________________________ Rücknahme verwenden (Tel.Nr. - mit Vorwahl-Nr.) _____________________________________ Fax-Nr.: 0211/475-5899 (E-Mail-Adresse) An die Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 24 - LPA Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Hiermit nehme ich meinen Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung im Herbst 2016 zurück. .......................... (Ort) .................. (Datum) ............................................ (Eigenhändige Unterschrift) Anmerkung: Die Rücknahmebestätigung durch das Landesprüfungsamt erfolgt i.d.R. mittels Einschreiben (Recommandé). Ermöglichen Sie bitte eine Zustellung der Rücknahmebestätigung/Studienunterlagen durch Ihre Erreichbarkeit. -6- ANLAGE A zum Antrag auf Zulassung Die Prüfung wird durchgeführt am: 23. August 2016 24. August 2016 25. August 2016 26. August 2016 von 14.30 - 17.00 Uhr (2 1/2 Std.) von 14.30 - 17.00 Uhr (2 1/2 Std.) von 09.00 - 11.00 Uhr (2 Std.) von 09.00 - 11.00 Uhr (2 Std.) Die einzelnen Prüfungsfächer werden wie folgt geprüft: 1. Prüfungstag: Allgemeine, anorganische und organische Chemie 2. Prüfungstag: Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie 3. Prüfungstag: Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre 4. Prüfungstag: Grundlagen der pharmazeutischen Analytik Sollten nach § 22 AAppO einzelne Prüfungsfächer anerkannt worden sein oder sollten Sie bereits ein Prüfungsfach bestanden haben, so brauchen Sie an dem entsprechenden Prüfungstag nicht zu erscheinen. § 6 AAppO: 1. Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten entscheidet das LPA 2. Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt muss dem Landeprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein. Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein wichtiger Grund für die Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zulässt. § 7 AAppO: Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist zu versagen, wenn 1. der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringt, 2. der betreffende Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf (§ 15 Abs. 4 AAppO). § 13 AAppO: (1) Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fächern oder von einem Fach, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen*). Genehmigt es den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fächern oder von einem Fach nicht, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht. *) Achtung: Das Landesprüfungsamt akzeptiert ausschließlich eine amtsärztliche Bescheinigung. Die amtsärztliche Bescheinigung ist unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen; anderenfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. (siehe hierzu die „Wichtigen Hinweise für den Fall eines Prüfungsrücktritts“, Anlage B) § 14 AAppO: Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder unternimmt er eine Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen im Benehmen mit der Prüfungskommission, das betreffende Fach, die betreffende Fachprüfung oder den gesamten Prüfungsabschnitt für "nicht bestanden" erklären. -7- ANLAGE B zum Antrag auf Zulassung Wichtige Hinweise für den Fall eines Prüfungsrücktritts Im Falle eines Rücktritts von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fächern oder von einem Fach bzw. bei Versäumnis eines Prüfungstermins oder wenn der Prüfling eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt, die Prüfung unterbricht oder abbricht (vgl. § 13 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO), im Wortlaut abgedruckt in Anlage B) müssen Sie das Landesprüfungsamt unverzüglich benachrichtigen und zugleich unverzüglich die Gründe hierfür mitteilen, vorzugsweise zur Wahrung des Unverzüglichkeitserfordernisses zunächst fernmündlich vorab und sodann in schriftlicher Form; im Falle einer Erkrankung ist dem Landesprüfungsamt darüber hinaus grundsätzlich unverzüglich und ohne weitere Aufforderung durch das Landesprüfungsamt eine amtsärztliche Bescheinigung zum Nachweis der vorgetragenen Erkrankung einzureichen, die nach entsprechender Untersuchung vom amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes am Heimat- oder Prüfungsort kostenpflichtig erteilt wird. Das amtsärztliche Attest muss eine genaue Diagnose der vorgetragenen Erkrankung beinhalten und sollte auch dazu Stellung nehmen, welche Auswirkungen die diagnostizierte Erkrankung konkret auf Ihre Prüfungsfähigkeit aus ärztlicher Sicht gehabt hat bzw. haben wird, damit dem Landesprüfungsamt eine endgültige Entscheidung ermöglicht wird. Im eigenen Interesse sollten Sie sich deshalb um einen sofortigen Termin beim zuständigen amtsärztlichen Dienst bemühen. Falls der Amtsarzt die von Ihnen dargelegte Erkrankung nicht oder nicht mehr bestätigen kann, müsse dies zu Ihren Lasten gewertet werden. Die Bescheinigung eines anderen Arztes kann grundsätzlich nicht als ausreichend anerkannt werden. Die Vorlage der amtsärztlichen Bescheinigung ist jedoch unabhängig von der unverzüglichen Rücktritts- bzw. Säumniserklärung bzw. der unverzüglichen Darlegung Ihrer Rücktritts- bzw. Säumnisgründe als solcher (s. oben) und kann somit notfalls, z.B. bei Verzögerung bei der schriftlichen Ausfertigung des amtsärztlichen Attestes, dem Landesprüfungsamt noch nachgereicht werden. Das bedeutet aber auch, dass Sie in diesem Falle mit Ihrer Rücktrittserklärung/Säumniserklärung bzw. mit der Darlegung Ihrer Rücktritts-/Säumnisgründe gegenüber dem Landesprüfungsamt nicht bis zum Vorliegen bzw. bis zur Aushändigung/Übersendung des amtsärztlichen Attestes warten dürfen. -8- Bei stationärer Behandlung im Zeitpunkt der Prüfung ist unverzüglich eine Bescheinigung des entsprechenden Krankenhauses vorzulegen, aus der sich der genaue Grund sowie der entsprechende Zeitraum des Krankenhausaufenthaltes ergibt. Eine zusätzliche amtsärztliche Bestätigung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Das Landesprüfungsamt kann darüber hinaus weitere geeignete Nachweise verlangen. Nach entsprechender Prüfung und Auswertung der vorgelegten Bescheinigungen bzw. sonstigen Nachweise entscheidet sodann das Landesprüfungsamt abschließend durch schriftlichen Bescheid über Ihren Antrag auf Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung. Ein Rücktrittsgesuch nach erfolgter Teilnahme an einer Prüfung bzw. einem Prüfungsteil kann für diese Prüfung bzw. diesen Prüfungsteil grundsätzlich nicht genehmigt werden. Beachten Sie bitte ferner, dass akute Erkrankungen (z.B. Gastroenteritis etc.) dem Landesprüfungsamt in der Regel lediglich eine Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung für den konkreten, hiermit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehenden Prüfungstermin ermöglichen. Eine weitergehende Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung kann nur dann in Betracht kommen, falls ein entsprechendes Folgeattest beigebracht wird. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte unverzüglich an das Landesprüfungsamt. Das Dezernat 24 - Landesprüfungsamt - ist telefonisch wie folgt erreichbar: Service – Point: 0211/475 – 4162 Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung: 0211/475 – 5170 – 4176 Telefax: 0211/475 – 5899 Internet: www.lpa-duesseldorf.nrw.de Antrag P1 __________________________________ (Universität) __________________________________ (Familienname / ggf. Geburtsname) __________________________________ (Vorname - Schreibweise lt. Geburtsurkunde) __________________________________ (Geburtsdatum) __________________________________ (Straße und Hausnummer) Raum für Ihr Lichtbild Bitte hier fest einkleben __________________________________ (Postleitzahl, Wohnort *) __________________________________ (Tel.Nr. - mit Vorwahl-Nr.) __________________________________ (E-Mail-Adresse) An die Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 24 - LPA Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Falls ein Aktenzeichen bereits vorhanden ist, bitte unbedingt angeben: P - …………………./ 20……………. Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung am 23., 24., 25. und 26. August 2016 Ich beantrage die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker vor dem Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie des Landes Nordrhein-Westfalen. Die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen (vgl. Seite 3) und ein Lichtbild sind beigefügt. Bis zum 28. Juli 2016**) werde ich folgende Unterlagen nachreichen: *) Für das gesamte Prüfungsverfahren, also auch für die Zulassung / Ladung (schriftlicher und mündlicher Teil) zur Prüfung und für die Übersendung des Prüfungszeugnisses, ist nur eine Anschrift (keine Postfachanschrift!) anzugeben. Diese Anschrift ist auf Seite 2 des Antrages einzutragen. Spätere Änderungen können nicht berücksichtigt werden. Ggf. können Sie bei Ihrem zuständigen Postamt einen Nachsendeantrag stellen. **) Die Frist ist unbedingt einzuhalten. Seite 1 von 2 P1 Seite 2 zum Antrag von: ______________________________________ (Name, Vorname) Bitte nachfolgende Angaben vollständig ausfüllen: (Schreiben Sie deutlich lesbar in großen und kleinen Druckbuchstaben einschließlich erforderlicher Umlaute) Hochschule/Universität (nur Kurzbezeichnung und Ort eintragen) Matrikelnummer Familienname (Schreibweise lt. Geburtsurkunde- bzw. Heiratsurkunde, aber ohne Namenszusätze, siehe nächstes Feld) Namenszusätze (akadem. Grade, Adelsprädikate) Geburtsname (falls abweichend vom Familiennamen) Vorname(n) (Schreibweise lt. Geburtsurkunde) Geburtsdatum (z.B. 03.05.89) Tag Monat Geschlecht (w/m) Jahr Staatsangehörigkeit Geburtsort (Schreibweise lt. Geburtsurkunde) Semester der Erstimmatrikulation im Studienfach Pharmazie im Inland (z.B. WS13/14 oder SS14) Anzahl der pharm. Fachsemester einschl. ggf. angerechneter Semester, aber ohne Urlaubssemester (z.B.04) Anzahl der Urlaubssemester Anzahl der Anrechnungssemester Anschrift , an welche die Prüfungsmitteilungen versandt werden sollen: Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Art der Hochschulzugangsberechtigung (HZB), (vgl. Schlüsselliste 1 am Ende des PDF) Nur ausfüllen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde Bundesland der HZB Jahr des Erwerbs (vgl. Schlüsselliste 2 am Ende des PDF) (z.B. 2013) Durchschnittsnote oder Gesamtpunktzahl lt. Zeugnis, z.B. 1,70 Erklärung: 1.) Mir ist bekannt, dass das LPA die als Nachreichung aufgeführten Unterlagen nicht mehr gesondert anfordern wird. 2.) Die Hinweise des LPA für den Fall eines Prüfungsrücktritts (s. Anlage B) habe ich zur Kenntnis genommen. 3.) Ich habe zur Kenntnis genommen, dass während der gesamten Dauer der Prüfung kein Rechtsanspruch auf Einräumung einer Rauchmöglichkeit für Raucher besteht. -----------------------------------------(Ort) -------------------------------(Datum) --------------------------------------------(Eigenhändige Unterschrift) Seite 2 von 2 Schlüssellisten zu Seite 2 des Antrages: Schlüsselliste 1: Art der Hochschulzugangsberechtigung a) deutsche HZB 06 Gymnasien mit reformierter/differenzierter Oberstufe (Oberstufenunterricht findet im Kurssystem statt) 30 Gymnasien ohne reformierter/differenzierter Oberstufe (nicht Fachgymnasien) 09 Gesamtschulen (einschließlich Freie Waldorfschulen, Gymnasialzüge an integrierten Gesamtschulen) 04 Fachgymnasien Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Gymnasien, Wirtschaftsoberschulen und Höhere Berufsschulen, Technische Gymnasien, Technische Oberschulen, Berufsschulen und Fachschulen, sonstige Gymnasien 08 Abendgymnasien Kollegs (nicht Studienkollegs), Institute zum Erlangen der Hochschulreife, Einrichtungen der Erwachsenenbildung in den neuen Bundesländern – Volkshochschulen 11 Fachhochschulen Grundstudium bzw. Zwischenprüfung oder Abschluss an einer Fachhochschule einschl. Fachhochschulstudiengang an einer Gesamthochschule oder entsprechende Studiengänge 12 Studienberechtigung bzw. Qualifikation - vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR - aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten 14 Sonstige Studienberechtigung Begabten-, Sonder- und Begabtensonderprüfung, Sonderreifeprüfung, Reifeprüfungen für Nichtschüler, Lehrgänge an Volkshochschulen b) im Ausland erworbene HZB mit Schulbildung im Ausland (Heimatland oder Drittland) 21 Gruppe I der KMK*-Bewertungsvorschläge Zeugnisse, die im Wesentlichen deutschen Reifezeugnissen als gleichwertig anzusehen sind und somit ohne Feststellungsprüfung oder Besuch eines Studienkollegs zum Studium an einer deutschen Hochschule berechtigen. 22 Gruppe II der KMK*-Bewertungsvorschläge Zeugnisse, die an einer Hochschule im Staat des Erwerbs des Zeugnisses zum Hochschulstudium berechtigen; ein Studium an einer deutschen Hochschule ist nur nach Ablegung einer Feststellungsprüfung möglich. 23 Gruppe III der KMK*-Bewertungsvorschläge Zeugnisse, die an einer Hochschule im Staat des Erwerbs des Zeugnisses zum Hochschulstudium berechtigen; für ein Studium an einer deutschen Hochschule ist ein erfolgreicher Besuch eines Studienkollegs erforderlich. * Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Schlüsselliste 2: Bundesländer BAD: BAY: BER: BRG: BRE: HAM: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg HES: MEC: NIE: NOR: RHE: SAA: Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland SAC: SAN: SCH: THU: Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen
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