pdf | 304,2 KB - Bezirksregierung Düsseldorf

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Wichtige Hinweise!
Schriftlicher Prüfungstermin im Herbst 2016: 23., 24., 25. und 26. August 2016
Bitte verwenden Sie keinesfalls den aktuell verfügbaren Antrag für andere, spätere
Prüfungsphasen, für die er nicht vorgesehen ist!
Meldefrist für den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen
Prüfung ist gemäß § 6 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker der
10. Juni 2016
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 AAppO wird der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
nach einem Studium der Pharmazie von zwei Jahren abgelegt.
Der Antrag muss spätestens bis zum 10. Juni 2016 beim Landesprüfungsamt eingegangen sein (Ausschlussfrist). Das bedeutet, dass der Antrag zu dem genannten Termin
dem Landesprüfungsamt vorliegen muss. Es reicht also z.B. nicht aus, wenn der Antrag
erst am 10. Juni 2016 zur Post gegeben wird.
Die Durchführung der Prüfung erfordert besonders umfangreiche organisatorische
Vorbereitungen. Das Landesprüfungsamt wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie Ihren
Antrag möglichst frühzeitig – bis zum 20. Mai 2016 – stellen würden, auch wenn Sie
noch nicht im Besitz aller erforderlichen Unterlagen sein sollten. Eine möglichst frühzeitige Antragstellung liegt auch in Ihrem Interesse, weil in diesem Falle schon vorab geprüft
werden kann, ob noch Unterlagen beigebracht werden müssen.
Anträge, Unterlagen und Nachreichungen können zu folgenden Öffnungszeiten im
Service-Point des Landesprüfungsamtes abgegeben werden:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 24 - LPA
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
---------------------erreichbar ab Hauptbahnhof
mit der U-Bahn-Linie U 78/U 79
Haltestelle Theodor-Heuss-Brücke
Service-Point, 1. Etage, Zimmer 1039
montags bis donnerstags
08.30 - 11.30 Uhr und
13.00 - 14.30 Uhr
Antragstellung:
Bitte füllen Sie den angefügten 2-seitigen
Antrag vollständig aus! Der Antrag ist nur
formgerecht, wenn er ausgedruckt und eigenhändig unterschrieben per Post eingereicht
oder direkt im Landesprüfungsamt abgegeben wird. Ein E-MailVersand, Faxversand o.ä. ist nicht formgerecht.
Unterschrift
nicht vergessen!
Bitte verzichten
Sie auf Klarsichthüllen, Schnellhefter oder
Heftstreifen.
Heften Sie die
Unterlagen
allenfalls mit
Büroklammern
zusammen.
Einzureichende Unterlagen:
Die einzureichenden Unterlagen können sie der Übersicht auf Seite 3 entnehmen.
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Nachreichungen:
Die Frist zur Nachreichung fehlender Unterlagen wird auf den
28. Juli 2016
festgelegt. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Die Zulassung zur Prüfung ist gem. § 7
Abs. 1 AAppO (siehe Anlage A) zu versagen, wenn der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringt.
Wenn Sie Nachreichungen einsenden, füllen Sie bitte den beiliegenden Abschnitt aus
(Seite 4) und heften ihn mit einer Büroklammer vor die Unterlagen. Ein Anschreiben
darüber hinaus ist nicht erforderlich.
Rücknahme:
Sie können Ihren Antrag ohne Angabe von Gründen bis zur Zulassung zur Prüfung
jederzeit schriftlich zurücknehmen (Vordruck auf Seite 5). Über die Zulassung wird nicht
vor der Nachreichfrist entschieden werden. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt von der
Prüfung nur unter den Voraussetzungen des § 13 AAppO (siehe Anlage A und B)
möglich. Falls Sie bis zum Ablauf der Frist zur Nachreichung der Unterlagen nicht alle für
den Antrag auf Zulassung erforderlichen Nachweise vorlegen können, wird darum
gebeten, den Antrag schriftlich zurückzunehmen (Vordruck auf Seite 5). Sie ersparen
dem LPA dadurch erhebliche Verwaltungsarbeit und Kosten, da anderenfalls der Antrag
auf Zulassung zur Prüfung durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid zurückgewiesen
werden muss.
Rücktritt/Säumnis von der Prüfung:
Die nachfolgend hierzu abgedruckten "Wichtigen Hinweise für den Fall eines Prüfungsrücktritts" bitte ich im eigenen Interesse genauestens zu beachten (siehe Anlage B).
Sonstiges:
Bitte beachten Sie, dass Sie zur Prüfung einen gültigen Personalausweis/Identity
Document oder Reisepass mitbringen müssen.
Die Zulassung/Ladung erfolgt mittels Einschreiben. Sichern Sie daher im eigenen
Interesse Ihre postalische Erreichbarkeit durch gewissenhaften Eintrag der hierfür
erforderlichen Angaben im Antrag. Das Risiko einer eventuellen Nichterreichbarkeit geht
zu Ihren Lasten.
Das Mitführen von technischen Kommunikationsgeräten (z.B. Smartphones) in den
Prüfungssaal und in die dazugehörigen Räumlichkeiten ist untersagt. Zuwiderhandlungen können prüfungsrechtliche Sanktionen mit der Folge des Nichtbestehens der Prüfung nach sich ziehen. Das LPA überwacht darüber hinaus diese Räumlichkeiten auch
mittels geeigneter funktechnischer Maßnahmen.
Telefonische Anfragen:
Mit Fragen zum Antrag auf Zulassung können
Sie sich an unsere Mitarbeiter/innen unter
der folgenden Telefon-Nummer wenden:
0211/475 -5170 , -4176
Es wird allerdings dringend gebeten, von
telefonischen und schriftlichen Anfragen
nach dem Stand der Sache (z.B. Eingang
der Anträge/Nachreichungen) abzusehen.
Sie helfen dadurch dem Landesprüfungsamt, die Anträge zügig
zu bearbeiten.
Das Landesprüfungsamt wünscht Ihnen einen erfolgreichen Prüfungsverlauf!
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Einzureichende Unterlagen
zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
1.
ANTRAG, 2 Seiten
2.
Ein LICHTBILD in der für Passbilder vorgeschriebenen Größe aus neuerer Zeit, das auf der Rückseite
mit Ihrem Namen zu versehen und auf den Antrag an der dafür vorgesehenen Stelle fest einzukleben
ist.
3.
GEBURTSURKUNDE oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch in amtlich beglaubigter Kopie (Ausländische Urkunden sind
im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie und in beglaubigter Übersetzung einzureichen). Bitte beachten Sie, dass die Geburts- bzw. Heiratsurkunde Bestandteil der Prüfungsakte wird.
4.
ZEUGNIS der allgemeinen Hochschulreife im Original oder amtl. begl. Ablichtung. Bei Zeugnissen, die
außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde bzw. der Nachweis über den Besuch des Studienkollegs oder die
Ablegung der Feststellungsprüfung.
5.
NACHWEIS über die gem. § 3 Abs. 2 AAppO zu leistende 8-wöchige Famulatur nach Muster der
Anlage 7 zur AAppO oder in Fällen des § 3 Abs. 3 AAppO die entsprechenden Nachweise. Die Nachweise der Famulaturen müssen von der jeweiligen Einrichtung mit einem Stempel oder Siegel versehen
sein.
6.
NACHWEIS über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren durch Vorlage des Studienbuches.
Dazu gehören die Immatrikulationsbescheinigungen aller Semester und der Nachweis für das laufende
Semester. Bei Anrechnung von Studienzeiten und bei Anerkennung von Prüfungsfächern gem. § 22
AAppO sind die Anrechnungs- bzw. Anerkennungsbescheide im Original beizufügen.
7.
BESCHEINIGUNGEN über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den
in der Anlage 1 zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2.
Die Bescheinigungen über die praktischen Unterrichtsveranstaltungen müssen
a) eine Original-Unterschrift (kein Faksimile-Stempel) tragen und
b) mit einem Dienstsiegel versehen sein.
Stoffgebiet A
 Stereochemie (nur Uni Düsseldorf und Uni Münster)
 Chemische Nomenklatur
 Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe
(unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)
 Chemie einschließlich der Analytik der organischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe
 Toxikologie der Hilfsstoffe und Schadstoffe (nur Uni Bonn)
Stoffgebiet B
 Quantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und Schadstoffen (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)
 Instrumentelle Analytik
Stoffgebiet C
 Physikalische Übungen für Pharmazeuten
 Physikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten
 Mathematische und statistische Methoden für Pharmazeuten (nur Uni Bonn und Uni Münster)
 Arzneiformenlehre
Stoffgebiet D
 Pharmazeutische Biologie I (Untersuchungen arzneistoffproduzierender Organismen)
 Mikrobiologie
 Pharmazeutische Biologie II (Pflanzliche Drogen)
 Zytologische und histologische Grundlagen der Biologie (nur Uni Bonn)
 Arzneipflanzen-Exkursionen, Bestimmungsübungen (nur Uni Düsseldorf und Uni Münster)
 Kursus der Physiologie
ZUR BEACHTUNG:
Die obigen Unterlagen sind in der angegebenen Reihenfolge im O r i g i n a l beizufügen. Die
Geburts- und Heiratsurkunde sowie das Reifezeugnis können auch als beglaubigte Ablichtung bzw.
Ausfertigung eingereicht werden.
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Dieses Vorblatt ist unbedingt für die
Übersendung/Vorlage Ihrer Nachreichungen
zu verwenden
Nachreichungen für den Antrag auf
Zulassung zum Ersten Abschnitt der
Pharmazeutischen Prüfung im Herbst 2016
Name, Vorname:
__________________________________
Universität:
__________________________________
Geburtsdatum:
__________________________________
Telefon/ E-Mail:
__________________________________
ggf. Anmerkungen: __________________________________
__________________________________________________
__________________________________________________
__________________________________________________
__________________________________________________
__________________________________________________
__________________________________________________
__________________________________________________
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_____________________________________
(Universität)
_____________________________________
(Familienname / ggf. Geburtsname)
_____________________________________
(Vorname - Schreibweise lt. Geburtsurkunde)
_____________________________________
(Geburtsdatum)
_____________________________________
bitte nur bei
(Straße und Hausnummer)
_____________________________________
(Postleitzahl, Wohnort)
_____________________________________
Rücknahme
verwenden
(Tel.Nr. - mit Vorwahl-Nr.)
_____________________________________
Fax-Nr.: 0211/475-5899
(E-Mail-Adresse)
An die
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 24 - LPA Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Hiermit nehme ich meinen Antrag auf Zulassung
zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen
Prüfung im Herbst 2016 zurück.
..........................
(Ort)
..................
(Datum)
............................................
(Eigenhändige Unterschrift)
Anmerkung:
Die Rücknahmebestätigung durch das Landesprüfungsamt erfolgt i.d.R. mittels
Einschreiben (Recommandé). Ermöglichen Sie bitte eine Zustellung der Rücknahmebestätigung/Studienunterlagen durch Ihre Erreichbarkeit.
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ANLAGE A zum Antrag auf Zulassung
Die Prüfung wird durchgeführt am:
23. August 2016
24. August 2016
25. August 2016
26. August 2016
von 14.30 - 17.00 Uhr (2 1/2 Std.)
von 14.30 - 17.00 Uhr (2 1/2 Std.)
von 09.00 - 11.00 Uhr (2 Std.)
von 09.00 - 11.00 Uhr (2 Std.)
Die einzelnen Prüfungsfächer werden wie folgt geprüft:
1. Prüfungstag: Allgemeine, anorganische und organische Chemie
2. Prüfungstag: Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie
3. Prüfungstag: Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der
Arzneiformenlehre
4. Prüfungstag: Grundlagen der pharmazeutischen Analytik
Sollten nach § 22 AAppO einzelne Prüfungsfächer anerkannt worden sein oder sollten Sie
bereits ein Prüfungsfach bestanden haben, so brauchen Sie an dem entsprechenden
Prüfungstag nicht zu erscheinen.
§ 6 AAppO:
1. Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten entscheidet das LPA
2. Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt muss dem Landeprüfungsamt bis
zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein. Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein wichtiger Grund für die Fristversäumnis
glaubhaft gemacht wird und der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zulässt.
§ 7 AAppO:
Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist zu versagen, wenn
1. der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringt,
2. der betreffende Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf (§ 15 Abs. 4 AAppO).
§ 13 AAppO:
(1) Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung
des Landesprüfungsamtes zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt
den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fächern oder von einem Fach, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur
zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen*). Genehmigt es den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren
Fächern oder von einem Fach nicht, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt, eine
Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht.
*)
Achtung:
Das Landesprüfungsamt akzeptiert ausschließlich eine amtsärztliche Bescheinigung.
Die amtsärztliche Bescheinigung ist unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen; anderenfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(siehe hierzu die „Wichtigen Hinweise für den Fall eines Prüfungsrücktritts“, Anlage B)
§ 14 AAppO:
Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder
unternimmt er eine Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen
im Benehmen mit der Prüfungskommission, das betreffende Fach, die betreffende Fachprüfung oder den gesamten Prüfungsabschnitt für "nicht bestanden" erklären.
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ANLAGE B zum Antrag auf Zulassung
Wichtige Hinweise für den Fall eines Prüfungsrücktritts
Im Falle eines Rücktritts von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren
Fächern oder von einem Fach bzw. bei Versäumnis eines Prüfungstermins oder
wenn der Prüfling eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt, die Prüfung
unterbricht oder abbricht (vgl. § 13 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO), im
Wortlaut abgedruckt in Anlage B) müssen Sie das Landesprüfungsamt unverzüglich
benachrichtigen und zugleich unverzüglich die Gründe hierfür mitteilen,
vorzugsweise zur Wahrung des Unverzüglichkeitserfordernisses zunächst fernmündlich vorab
und sodann in schriftlicher Form; im Falle einer Erkrankung ist dem Landesprüfungsamt darüber hinaus grundsätzlich unverzüglich und ohne weitere Aufforderung
durch das Landesprüfungsamt eine amtsärztliche Bescheinigung zum Nachweis der
vorgetragenen Erkrankung einzureichen, die nach entsprechender Untersuchung
vom amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes am Heimat- oder Prüfungsort
kostenpflichtig erteilt wird.
Das amtsärztliche Attest muss eine genaue Diagnose der vorgetragenen Erkrankung
beinhalten und sollte auch dazu Stellung nehmen, welche Auswirkungen die diagnostizierte Erkrankung konkret auf Ihre Prüfungsfähigkeit aus ärztlicher Sicht gehabt
hat bzw. haben wird, damit dem Landesprüfungsamt eine endgültige Entscheidung
ermöglicht wird.
Im eigenen Interesse sollten Sie sich deshalb um einen sofortigen Termin beim
zuständigen amtsärztlichen Dienst bemühen. Falls der Amtsarzt die von Ihnen
dargelegte Erkrankung nicht oder nicht mehr bestätigen kann, müsse dies zu Ihren
Lasten gewertet werden.
Die Bescheinigung eines anderen Arztes kann grundsätzlich nicht als ausreichend
anerkannt werden.
Die Vorlage der amtsärztlichen Bescheinigung ist jedoch unabhängig von der unverzüglichen Rücktritts- bzw. Säumniserklärung bzw. der unverzüglichen Darlegung
Ihrer Rücktritts- bzw. Säumnisgründe als solcher (s. oben) und kann somit notfalls,
z.B. bei Verzögerung bei der schriftlichen Ausfertigung des amtsärztlichen Attestes,
dem Landesprüfungsamt noch nachgereicht werden. Das bedeutet aber auch, dass
Sie in diesem Falle mit Ihrer Rücktrittserklärung/Säumniserklärung bzw. mit der
Darlegung Ihrer Rücktritts-/Säumnisgründe gegenüber dem Landesprüfungsamt
nicht bis zum Vorliegen bzw. bis zur Aushändigung/Übersendung des amtsärztlichen
Attestes warten dürfen.
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Bei stationärer Behandlung im Zeitpunkt der Prüfung ist unverzüglich eine Bescheinigung des entsprechenden Krankenhauses vorzulegen, aus der sich der genaue
Grund sowie der entsprechende Zeitraum des Krankenhausaufenthaltes ergibt. Eine
zusätzliche amtsärztliche Bestätigung ist in diesem Falle nicht erforderlich.
Das Landesprüfungsamt kann darüber hinaus weitere geeignete Nachweise verlangen.
Nach entsprechender Prüfung und Auswertung der vorgelegten Bescheinigungen
bzw. sonstigen Nachweise entscheidet sodann das Landesprüfungsamt abschließend durch schriftlichen Bescheid über Ihren Antrag auf Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung.
Ein Rücktrittsgesuch nach erfolgter Teilnahme an einer Prüfung bzw. einem Prüfungsteil kann für diese Prüfung bzw. diesen Prüfungsteil grundsätzlich nicht genehmigt werden.
Beachten Sie bitte ferner, dass akute Erkrankungen (z.B. Gastroenteritis etc.) dem
Landesprüfungsamt in der Regel lediglich eine Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung für den konkreten, hiermit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehenden Prüfungstermin ermöglichen.
Eine weitergehende Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung kann nur dann in Betracht kommen, falls ein entsprechendes Folgeattest beigebracht wird.
Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte unverzüglich an das Landesprüfungsamt.
Das Dezernat 24 - Landesprüfungsamt - ist telefonisch wie folgt erreichbar:
Service – Point:
0211/475
– 4162
Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung: 0211/475
– 5170
– 4176
Telefax:
0211/475
– 5899
Internet:
www.lpa-duesseldorf.nrw.de
Antrag
P1
__________________________________
(Universität)
__________________________________
(Familienname / ggf. Geburtsname)
__________________________________
(Vorname - Schreibweise lt. Geburtsurkunde)
__________________________________
(Geburtsdatum)
__________________________________
(Straße und Hausnummer)
Raum
für Ihr Lichtbild
Bitte hier fest
einkleben
__________________________________
(Postleitzahl, Wohnort *)
__________________________________
(Tel.Nr. - mit Vorwahl-Nr.)
__________________________________
(E-Mail-Adresse)
An die
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 24 - LPA Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Falls ein Aktenzeichen bereits vorhanden ist,
bitte unbedingt angeben:
P - …………………./ 20…………….
Antrag auf Zulassung zum
Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
am 23., 24., 25. und 26. August 2016
Ich beantrage die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
nach der Approbationsordnung für Apotheker vor dem Landesprüfungsamt für
Medizin, Psychotherapie und Pharmazie des Landes Nordrhein-Westfalen. Die für
die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen (vgl. Seite 3) und ein Lichtbild
sind beigefügt.
Bis zum 28. Juli 2016**) werde ich folgende Unterlagen nachreichen:
*) Für das gesamte Prüfungsverfahren, also auch für die Zulassung / Ladung (schriftlicher und mündlicher Teil)
zur Prüfung und für die Übersendung des Prüfungszeugnisses, ist nur eine Anschrift (keine Postfachanschrift!) anzugeben. Diese Anschrift ist auf Seite 2 des Antrages einzutragen. Spätere Änderungen können
nicht berücksichtigt werden. Ggf. können Sie bei Ihrem zuständigen Postamt einen Nachsendeantrag stellen.
**) Die Frist ist unbedingt einzuhalten.
Seite 1 von 2
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Seite 2 zum Antrag von: ______________________________________
(Name, Vorname)
Bitte nachfolgende Angaben vollständig ausfüllen:
(Schreiben Sie deutlich lesbar in großen und kleinen Druckbuchstaben einschließlich
erforderlicher Umlaute)
Hochschule/Universität (nur Kurzbezeichnung und Ort eintragen)
Matrikelnummer
Familienname (Schreibweise lt. Geburtsurkunde- bzw. Heiratsurkunde, aber ohne Namenszusätze, siehe nächstes Feld)
Namenszusätze (akadem. Grade, Adelsprädikate)
Geburtsname (falls abweichend vom Familiennamen)
Vorname(n) (Schreibweise lt. Geburtsurkunde)
Geburtsdatum (z.B. 03.05.89)
Tag
Monat
Geschlecht (w/m)
Jahr
Staatsangehörigkeit
Geburtsort (Schreibweise lt. Geburtsurkunde)
Semester der Erstimmatrikulation
im Studienfach Pharmazie im
Inland (z.B. WS13/14 oder SS14)
Anzahl der pharm. Fachsemester
einschl. ggf. angerechneter Semester,
aber ohne Urlaubssemester (z.B.04)
Anzahl der
Urlaubssemester
Anzahl der
Anrechnungssemester
Anschrift , an welche die Prüfungsmitteilungen versandt werden sollen:
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Art der Hochschulzugangsberechtigung (HZB), (vgl. Schlüsselliste 1 am Ende des PDF)
Nur ausfüllen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde
Bundesland der HZB
Jahr des Erwerbs
(vgl. Schlüsselliste 2 am Ende des PDF)
(z.B. 2013)
Durchschnittsnote oder Gesamtpunktzahl lt. Zeugnis, z.B. 1,70
Erklärung:
1.) Mir ist bekannt, dass das LPA die als Nachreichung aufgeführten Unterlagen nicht mehr gesondert anfordern
wird.
2.) Die Hinweise des LPA für den Fall eines Prüfungsrücktritts (s. Anlage B) habe ich zur Kenntnis genommen.
3.) Ich habe zur Kenntnis genommen, dass während der gesamten Dauer der Prüfung kein Rechtsanspruch auf
Einräumung einer Rauchmöglichkeit für Raucher besteht.
-----------------------------------------(Ort)
-------------------------------(Datum)
--------------------------------------------(Eigenhändige Unterschrift)
Seite 2 von 2
Schlüssellisten zu Seite 2 des Antrages:
Schlüsselliste 1: Art der Hochschulzugangsberechtigung
a) deutsche HZB
06
Gymnasien mit reformierter/differenzierter Oberstufe
(Oberstufenunterricht findet im Kurssystem statt)
30
Gymnasien ohne reformierter/differenzierter Oberstufe
(nicht Fachgymnasien)
09
Gesamtschulen
(einschließlich Freie Waldorfschulen, Gymnasialzüge
an integrierten Gesamtschulen)
04
Fachgymnasien
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Gymnasien, Wirtschaftsoberschulen
und Höhere Berufsschulen, Technische Gymnasien, Technische Oberschulen,
Berufsschulen und Fachschulen, sonstige Gymnasien
08
Abendgymnasien
Kollegs (nicht Studienkollegs), Institute zum Erlangen der Hochschulreife,
Einrichtungen der Erwachsenenbildung in den neuen Bundesländern – Volkshochschulen
11
Fachhochschulen
Grundstudium bzw. Zwischenprüfung oder Abschluss an einer Fachhochschule einschl. Fachhochschulstudiengang an einer Gesamthochschule oder entsprechende Studiengänge
12
Studienberechtigung bzw. Qualifikation
- vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR
- aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten
14
Sonstige Studienberechtigung
Begabten-, Sonder- und Begabtensonderprüfung, Sonderreifeprüfung,
Reifeprüfungen für Nichtschüler, Lehrgänge an Volkshochschulen
b) im Ausland erworbene HZB
mit Schulbildung im Ausland (Heimatland oder Drittland)
21
Gruppe I der KMK*-Bewertungsvorschläge
Zeugnisse, die im Wesentlichen deutschen Reifezeugnissen als gleichwertig
anzusehen sind und somit ohne Feststellungsprüfung oder Besuch eines
Studienkollegs zum Studium an einer deutschen Hochschule berechtigen.
22
Gruppe II der KMK*-Bewertungsvorschläge
Zeugnisse, die an einer Hochschule im Staat des Erwerbs des Zeugnisses
zum Hochschulstudium berechtigen; ein Studium an einer deutschen
Hochschule ist nur nach Ablegung einer Feststellungsprüfung möglich.
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Gruppe III der KMK*-Bewertungsvorschläge
Zeugnisse, die an einer Hochschule im Staat des Erwerbs des Zeugnisses
zum Hochschulstudium berechtigen; für ein Studium an einer deutschen
Hochschule ist ein erfolgreicher Besuch eines Studienkollegs erforderlich.
* Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.
Schlüsselliste 2: Bundesländer
BAD:
BAY:
BER:
BRG:
BRE:
HAM:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
HES:
MEC:
NIE:
NOR:
RHE:
SAA:
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
SAC:
SAN:
SCH:
THU:
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen