Begründung: BüVers und Losverfahren

Bürger
versammlung
und
L o s verfahren
Um die vorhandenen schwerwiegenden Defizite demokratischer Legitimation und
die Vorwegnahme der Wahl auszugleichen oder zu überwinden, sind mehrere
Lösungsmöglichkeiten denkbar. Kommt LOS eigentlich von LÖSUNG oder
umgekehrt? Jedenfalls hat die Ähnlichkeit beider Begriffe etwas Inspirierendes.
> Die Bundesversammlung wird vom Februar 2017 auf den Februar 2018
verschoben. Das trägt der Unsicherheit über die Gültigkeit bzw. demokratische
Legitimität der Bundestagswahl von 2013 Rechnung und bietet zugleich den
Vorteil dann per Wahlentscheid zur Bundestagswahl 2017 eine auf jeden Fall
aktualisierte demokratische Legitimität zu haben. Für die MdBuVers, die ja zu
einem erheblichen Teil aus MdBs besteht. Die Verängerung der Amtszeit von
Gauck um ein Jahr dürfte kein Problem sein, denn er hatte ja nur Zweifel
geäussert, ob er über die v o l l e Amtsperiode hinweg gesundheitlich fit genug
sei fürs Amt. In Österreich ist ein Amtszeit des BuPräs von 6 Jahren Usus.
> Dem Leiter der BuVers werden Vorgaben seitens des BVerfG gemacht, die den
Grundsätzen der Wahl- und Chancengleichheit gerecht werden sowie die
Wahlfreiheit sicherstellen. Für die BuVers und gegebenenfalls auch die
Bürgerversammlung im Vorfeld.
> Rechtzeitig vor der BuVers 2017 oder auch der verschobenen BuVers im Jahr
2018 wird durch Entscheidung des BVerfG eine Bürgerversammlung einberufen,
die einen oder mehrere Personalvorschläge für die Wahlentscheidung der BuVers
macht. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Versammlung kann man
Anregungen u.a. finden in der Rspr des BVerfG zur Zusammensetzung vom
Gremium bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, bei der
Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs für öff rechtl Rundfunkanstalten, zu
Gremien beim ZDF. Die Wahlämter der Städte und Gemeinden ermitteln per Los
unter allen wahlberechtigten parteifreien (seit mindestens 3 Jahren) Bürgern, wer
beim Losentscheid zwischen den Gelosten aller Ämter unter den etwa 600
Mitgliedern der Bürgerversammlung sein wird. Dieser bundesweite Entscheid wird
vom Bundeswahlleiter durchgeführt. Denkbar auch, dass zuvor per Los aus jedem
Bundesland etwa 3 Ämter ermittelt werden, die den Losentscheid durchführen,
was weniger Aufwand bedeutet. Genügende Repräsentativität ist dabei im Auge
zu behalten. Der Leiter der BuVers beruft die Bürgerversammlung ein. Er leitet die
Bürgerversammlung zusammen mit 2 weiteren gleichberechtigten Leitern der
BüVers, die die beiden anderen Mitglieder der Leitung wählt. Dabei ist mindestens
eine weibliche Person zu wählen, um der Gleichberechtigung auch hier zu
entsprechen.
Die BüVers hat zwei Aufgaben: Nominierung eines oder mehrerer Kandidaten und
Diskussion und Entscheidung der Frage, ob im GG neu das Amt der
Vizepräsidentschaft implementiert werden soll. Eine entsprechende Empfehlung
kann ggf. den gesetzgebenden Organen zugeleitet werden. Für eine
Vizepräsidentschaft spricht einiges. Die notwendige Entlastung des Präsidenten,
was zB die Angabe von gesundheitlichen Gründen von Joachim Gauck für seinen
Rückzug vom Amt zeigt. Aber auch die enorme Herausforderung durch
verschiedene Krisen: Finanz-, Klima-, Europa- und tiefgehende Demokratiekrise
nenne ich hier beispielhaft.
Die jeweilige Stimmenzahl in der BüVers ist bei der Stimmenzahl für den oder die
Kandidaten der BüVers in der BuVers hinzuzurechnen.
Es geht also darum, eine Art demokratisches Rettungsboot zu bauen für den leck
geschlagenen Tanker Parteiendemokratie oder -oligarchie - je nach eigener
Betrachtungsweise. Die wenigen Promis, handverlesen durch die Parteimächtigen
der Landtage oder Landesregierungen, können auf keinen Fall die genannten
Defizite ausgleichen. Eben weil sie handverlesen sind im Sinne der
Parteiinteressen, wie frühere BuVers und die Medienberichte dazu zeigen. Und
weil sie vom Stimmengewicht her kaum Stimmen auf die Waage bringen und von
daher kaum ernst genommen werden. Auch hier muss zwischen rechtlich
normiertem Wahlvorschlagsrecht und faktischer Situation unterschieden werden.
Zur Aushöhlung und Entwertung des Wahlvorschlagsrechts noch dies:
wer (un)sicher ist, ob (dass) abweichende Verhaltensweisen (hier: öffentlich
werden), wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen.
...ihm
dadurch
Risiken
entstehen, (Nichtaufstellung zur Parlamentswahl
bei Parteimitgliedern zB, bei "Promis" in der BuVers berufliche Nachteile), wird
möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Rechte verzichten...
BVerfGE 65, 1 (43) zur "informationellen Selbstbestimmung".
Soweit kleinere Parteien eigene Kandidatenvorschläge machen, ist zu beobachten,
dass diese - auch angesichts der stimmlichen Übermacht derjenigen MdBuVers,
die denselben Parteien angehören, wie die Mitglieder der Exekutive, die durch
offizielle Nominierung von Steinmeier die Wahl faktisch vorweggenommen haben.
Auch diese kleineren Parteien instrumentalisieren im Ergebnis die BuPräsWahl für
ihre Zwecke. Im Falle BUTTERWEGGE reist dieser im Vorfeld durchs Land und die
Medien, um vor allem die Armutspositionen der Partei DIE LINKE unters Volk zu
bringen. Im übrigen gibt es auch deshalb keinen grossen Widerstand der kleineren
Parteien und der (sog) Opposition gegen das Vorgehen der grossen etablierten
Parteien, weil sie teils mit denen auf landesebene in Koalitionen sitzen, hier und
da auch mal Entgegenkommen bei anderen Personalentscheidungen in ihrem
Interesse im Auge haben und bei Sachentscheidungen ebenfalls. Das alles hat aber
mit der eigentlichen BuPräsWahl nichts zu tun. Das sind sachfremde Erwägungen
und Motive. Ähnlich den Motiven der Vertreter der jetzigen großen Koalition
Merkel, Seehofer und Gabriel. Laut Medienberichten wurde Gauck zu einer
weiteren Amtszeit gedrängt, um weiteren Koalitionsstreit vor der Bundestagswahl
zu vermeiden, und aus mangel an "geeigneten" Kandidaten. Geeignet heisst da
wohl vor allem geeignet für parteipolitische Interessen.
Als unterstützende Argumentation kann meine Argumentation zum für die
Verfassungsgebung wichtigen Art 146 GG gelten. Dazu gleich mehr.
Ähnliches gilt für die gerade in Frankreich durchgeführten Vorwahlen für die
Präsidentenwahl. An diesen Vorwahlen haben nicht nur Parteimitglieder
teilgenommen, sondern auch andere BürgerInnen. In Amerika gibt es schon seit
langem offene Vorwahlen. ZaS-Autor Thomas Gutschker titel seinen Beitrag vom
4.12.16 (3) zu diesem Thema: Überraschungsei. Er fragt, ob es sowas demnächst
auch in Deutschland geben könnte. Neben der Überschrift ist eine schlüpfende
Schildkröte abgebildet. Schön anzusehen. Zitat am Ende des Beitrags:
Es müsste einer ausprobieren.
... wenn daraus neue (demokratische) Stärke wird - eine Bewegung, breiter und
schlagkräftiger als die Parteibasis -, ist a l l e s möglich.
Am 6.12.16 hatte der Moderator von PHOENIX (TV) eine Journalistin der
Tageszeitung DIE WELT als Gesprächspartnerin, Claudia Kade. Der Moderator
fragte, ob denn die CDU-Parteiführung überhaupt repräsentativ sei für die
Mitglieder der Partei. KADE bezweifelte dies und erwähnte beispielhaft die
Kulturverantwortliche der Bundesregierung, Monika Grütters, die bei
CDU-Parteitag diese Woche für das Präsidium kandidiert. Sie sei ja Mitglied der
Exekutive, Spezi von Merkel etc.. Der Kanzlerwahlverein CDU lässt grüssen...
Der
PRESSECLUB
(ARD) vom 4.12.16 diskutierte zu diesem Thema:
Direktwahl und Volksentscheide - muß die Demokratie renoviert werden?
Das
wird leider schon viele Jahre rauf und runter sowie hin und her diskutiert - ohne
Folgen. Auch deshalb ist jetzt das BVerfG gefragt und gefordert.
In der Sendung sagte JÖRGES (STERN), dass nur noch 7 Prozent der heutigen
Parteiendemokratie vertrauen, 3/4 der BundesbürgerInnen wollen direkte
Demokratie als Ergänzung. Dann erzählte er noch von einem Freund, der kürzlich
in die SPD eingetreten sei. Der sei mal beim Ortsverein erschienen und war
entsetzt über Themen und Verhalten. Jetzt will er wieder austreten...
Birgit WENTZIEN, Chefredakteurin des Deutschlandfunks, sprach von
hochwichtigen Vorwahlen in Frankreich, an denen etwa 4 Millionen Bürger
teilnehmen. Auch für Deutschland wäre das was.
Mikolaus NUSPLIGER, EU-Korrespondent der NZZ stellte fest, dass die
Zufriedenheit mit Demokratie und die Akzeptanz von pol Entscheidungen im Land
direkter Demokratie SCHWEIZ grösser sei. Siehe auch die Studien von Ökonom
Prof. Bruno FREY dazu: Glück und Demokratie.
Jörg SCHÖNENBORN, Moderator des PRESSECLUB fragte:
Wie bekommen wir den
Besten
Die ZAS vom 4.12.16 (26) titelt:
nach oben?
Wagt mehr
Demokratie !
Die Roboter kommen, Arbeit verändert sich. Endlich bieten sich Chancen zur
demokratischen Kontrolle der Wirtschaft, meint Autorin Lisa HERZOG, Professorin
für pol Philosophie und Theorie an der TU München. Zitat:
Die derzeitigen sozialen Schieflagen betreffen keineswegs nur die Verteilung von
Einkommen und Vermögen, sondern auch von Haftung und Verantwortung. Wer
es an die Spitze einer großen Organisation geschafft hat, kann sich, so der
öffentliche Eindruck, sehr viel erlauben, ohne dafür haftbar gemacht zu werden,
während andere darunter leiden. ...
Aber sollte und könnte der Strukturwandel nicht viel weiter gehen? Im digitalen
Zeitalter sind neue Formen der Abstimmung und Rechenschaftspflicht, der
Partizipation und Verantwortungsteilung möglich.
David VAN REYBROUCK, Historiker, Ethnologe, Archäologe und Schriftsteller, hat
2016 (Göttingen) "Gegen Wahlen" - Warum Abstimmen nicht demokratisch ist
publiziert. Seite 61:
Dadurch, dass wir die Demokratie auf die repräsentative Demokratie reduziert
haben und die repräsentative Demokratie auf Wahlen, ist ein wertvolles System in
tiefe Schwierigkeiten geraten. ... Die Demokratie ist brüchig, brüchiger, als sie seit
dem Zweiten Weltkrieg je gewesen ist. Wenn wir nicht aufpassen, verkommt sie
langsam zu einer Diktatur der Wahlen. ...
Mündigkeit verwandelt die Welt. Wer kommt zu Wort?
Das ist die Kernfrage.
Auf den Seiten 113 ff. gehts um das Revival des Losverfahrens. Die Seiten 116 +
117 berichten über das Projekt von Prof. James FISHKIN, eine Bürgerversammlung
zur US-Präsidentschaftswahl. Etwa 600 Bürger versammelten sich und diskutierten
mit verschiedenen Präsidentschafts-Bewerbern. PBS stellte für die
Berichterstattung mehr als 4 Stunden Sendezeit zur Verfügung. Zitat Seite 117:
Bebachter waren jedenfalls beeindruckt von dem großen Engagement, dem
gegenseitigen Respekt und dem Sinn für Humor bei den meisten Teilnehmern,
wodurch ein Gruppenklima entstand, das abweichende Meinungen tolerierte.
Übrigens kann das Vorstellungs- und Ausspracheverbot in der BuVers in fairer und
demokratischer Weise dadurch akzeptabler werden, dass eben diese Vorstellung
und Aussprache vorverlagert wird in die Bürgerversammlung. Dort sollten
Kandidaten etablierter Parteien vielleicht nicht berücksichtigt werden, weil sie
schon über Jahre hinweg in der Öffentlichkeit eine Kostprobe ihrer Person und
inhaltlichen Einstellung geliefert haben. Die Chancengleichheit
und
-gerechtigkeit ist auch insoweit zu wahren.
Auf den Seiten 158 ff. bringt REYBROUCK gute Argumente gegen mögliche
Einwände zum Losverfahren. Hier will ich nur 4 von 10 Argumenten auf den S 159
+ 160 kurz aufgreifen:
>
Jeder bringt sich nach seinen Fähigkeiten und Ambitionen ein
> Ausgeloste Laienjurys in der Rechtsprechung beweisen, dass Menschen ihre
Aufgabe für gewöhnlich sehr ernst nehmen
> A l l e Experimente mit Bürgerforen zeigen, wie engagiert und konstruktiv
ausgeloste Teilnehmer sich verhalten und wie ausgefeilt ihre Empfehlungen h ä
u f i g sind
> Das Zusammenspiel zwischen ausgeloster und gewhlter Volksvertretung hat
viele Vorteile
Auf den S 138 + 139 ist eine erhellende Übersicht zum Auslosen
verfassungsgebender Versammlungen weltweit zu finden. Auch zu den Themen
und Kompetenzen. Kürzlich hat Irland mit diesem Instrument gute Erfahrungen
gemacht.
Seite 112:
Es gibt ein wunderbares Sprichwort, das häufig
jedoch eigentlich aus Zentralafrika stammt:
Was du für mich tust, aber ohne mich, das tust du
Gandhi
gegen
zugeschrieben wird,
mich.
Dies könnte in Kurzfassung, die Tragödie der elektoral-repräsentativen Demokratie
von heute sein: Selbst wer das Volk mit den besten Absichten regiert, ohne es mit
e i n z u b e z i e h e n, regiert es nur halb. Im achtzehnten Jahrhundert, als große
Teile des Volkes Analphabeten und große Teile des Landes unerreichbar waren,
spielten bei der Entscheidung für Wahlen auch praktische Gründe eine Rolle. Aber
gilt das heute noch?
In seinem Beschluss vom 12.4.13 (1 BvR 990/13, Pressemittelung Nr. 24/13 vom
selben Tage) hat das BVerfG das Losverfahren als anwendbar erachtet, bei der
Vergabe von Plätzen für Journalisten im NSU-Verfahren. Eine einstw Anordnung
mit (teilweiser) Vorwegnahme der Hauptsache.
Zu überlegen und zu erwägen ist, ob im Vorfeld der BüVers vom Leiter der BuVers
als Mitleiter der BüVers eine Vorauswahl dergestalt vorgenommen wird, dass nur
ernsthafte und kompetente KandidatInnen zugelassen werden für die Vorstellung
in der BüVers. Und falls deren Zahl zu gross erscheint, auch hier ein Losentscheid
die notwendige Auswahlentscheidung bringt. Denkbar ist eine Anwendung des
Losverfahrens zB bei über 20 KandidatInnen.
Der BayVerfassGH hat als Zugangsvoraussetzung für die Übernahme eines
Verfassungsrichter-Amtes die Vollendung des 40. Lebensjahres festgelegt und
besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht, sonst nichts.
In meinem Fall kann als Beleg und Indiz für Ernsthaftigkeit und Kompetenz unter
anderem dies angeführt werden:
>
verfassungsrechtliche Kompetenz: siehe etwa meine zahlreichen
Verfassungsbeschwerden, aber auch fachgerichtliche Aktivitäten. Dabei sind
Erfolge zu verzeichnen: BVerfGE 122, 304 - Wahlprüfung auch noch nach
Bundestagswahl ...
>
Abschluss eines erziehungswissenschaftlichen Studiums: Diplom-Pädagoge,
für ausserschulische Jugend- und Erwachsenenbildung
> politkünstlerisches und bürgerrechtliches Engagement - unter Inkaufnahme
von erheblichen Nachteilen, teils mit medialer Begleitung. So berichtete die FAZ
mal in ihrem Feuilleton-Teil (Franziska Augstein)zum Ausruf von Wolf Biermann,
mich meinend- angesichts meiner Kurzintervention zur Umsetzung des Art 146 GG
in der Paulskirche: Jetzt bin ich dem Volk begegnet!
>
Nominierung für den Bürgerpreis in Frankurt am Main
>
Nominierung und vielleicht vom Erfolg gekrönt
des Unternehmens RAPUNZEL
für den One World Award
>
Siehe auch die Stellungnahmen von Prof. Johannes Heinrichs und PD Dr.
Holzmann-Voss in der Anlage
Die
Ernsthaftigkeit
ist offensichtlich daran zu erkennen, dass ich
> mehrfach für das Amt eines Bürgermeisters, in Frankfurt mehrfach des
Oberbürgermeisters kandidiert habe. Auch mal als MdB für Frankfurt. Für das Amt
des ZDF - Intendanten auch. Das Amt, die Aufgabe als Bundespräsident will ich
schon länger übernehmen. Zur Kandidatur bei der letzten PräsWahl:
ob-in-spe.de
> Zur Person ...
Nicht zuletzt zeigt dieser Antrag auf einstw Anordnung Kompetenz und
Ernsthaftigkeit.
Was F W Steinmeier angeht, so fragt sich bei der Rede von politischer Erfahrung:
Erfahrung womit? Mit der Verharmlosung von Menschenrechtsverletzungen?
Mit Schuldenmachen? Mit Politmobbing? Mit Parteigehorsam? ... Sicher auch
mit Anderem, Nützlichem. Nur kann das zuvor Geschilderte nicht ausser acht
gelassen werden.
Mit Angela MERKEL ist eine Kanzlerin + Parteivors an der Nominierung beteiligt,
die sich anschickt, 16 Jahre im Amt zu sein. Zum Vergleich: aus guten
demokratischen Gründen ist die Amtszeit des US-Präs auf 8 jahre beschränkt. Die
von Bundesverfassungsrichtern in Karlsruhe auf 12 Jahre. Eine e w i g e
Kanzlerin? Zusammen mit den Kohl-Jahren sind wir dann bei etwa 30 Jahren.
Auch das ist ein Förderprogramm für Rechtspopulisten und die demokratische
Legitimität der Nominierung stellt sich auf aus dieser Perspektive.
Beispielhaft noch zu einigen Entscheidungen, die hilfreich sein können hinsichtlich
der Auswahl von Bewerbern und des Auswahlverfahrens:
> Das subjektive Wahlrecht garantiert nicht nur die Einhaltung der
Wahlverfahrensgrundsätze, sondern auch das Ergebnis, den grundlegenden
demokratischen Gehalt dieses Rechts: BVerfGE 80, 155, 171 f. (Maastricht).
Angewendet auf meinen Fall, müssen der BuVers Aufgaben und Befugnisse von
substantiellem politischen Gewicht verbleiben, sie muss maßgeblichen Einfluss auf
die Wahlentscheidung haben können. Wie bereits dargelegt, ist das faktisch nicht
der Fall.
> Das BVerwG hat im Verfahren 1 WDS-VR 5.11 zum Erlass einer einstw
Anordnung gegen den BuMin der Verteidigung dies judiziert:
Innerhalb eines Auswahlverfahrens muss das BM der Verteidigung sicherstellen,
dass a l l e Bewerber hinsichtlich der Auswahlkriterien und insbes auch bei der
Feststellung der Eignung gleich behandelt werden. (Rn 35)
Die b e s o n d e r e Verfahrensabhängigkeit des Bewerberverfahrensanspruchs
erfordert eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens, um die
Durchsetzung der in Art 33 (2) GG und § 3 (1) SG garantierten Rechte sicherstellen
zu können. (Rn 36)
Da dem Antragsteller eine Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen nicht
ermöglicht worden ist, ist insoweit sein Anspruch auf Wahrung des Rechts auf
Chancengleichheit im Auswahlverfahren verletzt. (Rn 45)
In meinem Fall ist ja u.a. der Art 54 (1) involviert.
>
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um
Vorsitzendenstellen am Bundessozialgericht: 2 BvR 1461/15, Beschluss vom
25.11.15. Auch hier geht es um die Verfahrensabhängigkeit des
Bewerberanspruchs. Das BVerfG verlangt die Dokumentation der wesentlichen
Erwägungen der Auswahlentscheidung. Ähnlich könnte man bei der Nominierung
mit der Wirkung der Vorwegnahme der Wahl argumentieren. Von einer
schriftlichen Niederlegung der Entscheidung für Steinmeier kann wohl kaum
ausgegangen werden, weshalb auch aus diesem Grunde eine mündliche
Verhandlung mit Befragung der Nominierenden Sinn macht.
Nach alledem ist festzustellen: Der mit der faktischen Vorwegnahme der Wahl und
anderen geltend gemachten Defiziten verbundene schwerwiegende Eingriff in die
Grundsätze demokratischer Legitimation, der Wahlrechts- und Chancengleichheit
ist unter den gegebenen r e c h t l i c h e n und t a t s ä c h l i c h e n
Verhältnissen nicht zu rechtfertigen. Ähnlich hat das BVerfG anlässlich seiner E
zur Verfassungswidrigkeit der 3%-Sperrklausel im Europarecht argumentiert: 2 BvE
2/13 u.a.; 2 BvR 2220/13 u.a.. In der Pressemitteilung (PM) dazu vom 26.2.14, Nr.
14/14 geht es unter Punkt 3 (d) um die strikte verfassger Kontrolle, weil der
Gesetzgeber in eigener Sache tätig wird. Deshalb bestehe die Gefahr, sich statt
von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts
leiten zu lassen. Auch bei der Nominierung Steinmeiers sind die Mitglieder der
Exekutive in eigener Sache tätig geworden. Denken wir nur an die Kompetenz des
BuPräs, Gesetze durch Unterzeichnung in Kraft treten zu lassen - die zuvor von der
Regierung oder dem Bundestag auf den Weg gebracht und beschlossen wurden.