PDF, 24kb - Landtag Sachsen

Landtag von Sachsen-Anhalt
Drucksache 7/817
10.01.2017
Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung
Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE)
Abgeordneter Thomas Lippmann (DIE LINKE)
Ausreiseverbote und Gefährderansprachen während der Fußball EM
Kleine Anfrage - KA 7/422
Vorbemerkung des Fragestellenden:
Zur Fußball EM im Sommer dieses Jahres gab es in verschiedenen Bundesländern
Ausreiseverbote und Gefährderansprachen.
Antwort der Landesregierung
erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport
Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
1.
Wurden gegen Fußballfans aus Sachsen-Anhalt während der Fußball EM
in Frankreich Ausreiseverbote und Meldeauflagen verhängt? Wenn ja, bitte die Anzahl und die Vereinspräferenz angeben.
Durch die Polizeibehörden der Landespolizei und Sicherheitsbehörden wurden
keine Ausreiseverbote oder Meldeauflagen gegen Fußballfans aus SachsenAnhalt verhängt.
2.
Wie viele Gefährderansprachen gegenüber Fußballfans aus SachsenAnhalt gab es während und vor der Fußball EM in Frankreich im Zusammenhang mit dieser? Bitte nach Möglichkeit die Vereinspräferenz angeben.
Es wurden gegenüber 37 Personen aus Sachsen-Anhalt Gefährderansprachen
durchgeführt. Sofern diese Personen vor Ort nicht angetroffen werden konnten,
wurden Gefährderanschreiben zugestellt. Dabei handelte es sich nach Kenntnis
(Ausgegeben am 11.01.2017)
2
der Landesregierung um Fans der Vereine Hallescher FC, 1. FC Magdeburg,
Eintracht Braunschweig und VfB Germania Halberstadt.
3.
Auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien erfolgten Ausreiseverbote, Meldeauflagen und Gefährderansprachen? Wer hat darüber entschieden?
Der Landespolizei lagen keine konkreten Erkenntnisse zu Anreisen gewaltbereiter oder gewaltsuchender Personen aus Sachsen-Anhalt nach Frankreich vor.
Sofern Gefährderansprachen bzw. Gefährderanschreiben durchgeführt wurden,
erfolgte dies auf Grundlage des § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA). Grundlage für die
nach § 13 SOG LSA im Einzelfall zu treffende Entscheidung waren insbesondere polizeiliche Erkenntnisse über zurückliegende Gewalttaten im Zusammenhang mit Fußballspielen oder ein Vermerk in der Datei „Gewalttäter Sport“. Die
Entscheidung oblag der örtlich zuständigen Polizeibehörde (Polizeidirektion).
4.
Wurden mit der Bundespolizei und der Polizei in Frankreich Daten über
Fußballfans ausgetauscht? Wenn ja, wie viele Datensätze und auf welcher
Grundlage?
Ein Austausch von Daten der Landespolizei über Fußballfans mit der Bundespolizei und der Polizei in Frankreich im Sinne der Fragestellung fand nicht statt.
Alle polizeilich im Sachzusammenhang stehenden Erkenntnisse zu Einzelpersonen sind den - in den Ländern und der Bundespolizei zugänglichen - Informationssystemen zu entnehmen, soweit die Voraussetzungen zur Speicherung
und ein Zugriffsrecht vorliegen.
Dem National Football Information Point der Bundesrepublik Deutschland, der
Zentralen Informationsstelle für Sporteinsätze der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, wurde im Zusammenhang mit der EM 2016 der Datensatz zu
einer Person aus Sachsen-Anhalt übermittelt. Die Datenübermittlung erfolgte
auf der Grundlage des § 27 SOG LSA.