conwert Immobilien Invest SE Wien, FN 212163 f außerordentliche Hauptversammlung am Freitag, den 27. Januar 2017 Vorschlag des Verwaltungsrats gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 1 AktG zum 2. Punkt der Tagesordnung „Wahlen in den Verwaltungsrat“ Nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Juni 2016 bestand der Verwaltungsrat der conwert Immobilien Invest SE aus fünf von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern. Bei der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Juni 2016 handelt es sich um jene Hauptversammlung der Gesellschaft, in der zuletzt Wahlen in den Verwaltungsrat stattfanden. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 haben sämtliche Verwaltungsratsmitglieder, nämlich Dr. Alexander Proschofsky, Peter Hohlbein, Mag. Erich Kandler, Dr. Dirk Hoffmann und Andreas Lehner, ihr Amt gemäß § 7 (2) der Satzung der conwert Immobilien Invest SE mit Wirksamkeit zum Ablauf der außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Januar 2017, niedergelegt. Gemäß dem gemeinsamen Beschlussvorschlag der Geschäftsführenden Direktoren und des Verwaltungsrats zum 1. Punkt der Tagesordnung soll § 6 Abs 2 der Satzung der conwert Immobilien Invest SE in der außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Januar 2017 dahingehend geändert werden, dass der Verwaltungsrat aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern besteht ("Satzungsänderungsvorschlag"). Sofern der Satzungsänderungsvorschlag angenommen wird, soll die Anzahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats der conwert Immobilien Invest SE auf sieben Mitglieder erhöht werden. In der außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Januar 2017 sind daher jedenfalls fünf Mitglieder neu zu wählen, um die ursprüngliche Zahl von fünf Mitgliedern wieder zu erreichen. Für den Fall, dass der Satzungsänderungsvorschlag angenommen und im Weiteren die Anzahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats der conwert Immobilien Invest SE auf sieben Mitglieder erhöht wird, können in der außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Januar 2017 bis zu sieben Mitglieder gewählt werden. a) Sofern der Satzungsänderungsvorschlag angenommen wird, schlägt der Verwaltungsrat gemäß § 87 Abs 1 AktG vor, vor der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern über die Erhöhung der Mitgliederzahl des Verwaltungsrats abzustimmen: „Die tatsächliche Anzahl der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats wird mit Eintragung der zum 1. Punkt der Tagesordnungspunkt beschlossenen Satzungsänderung zu § 6 Abs 2 im Firmenbuch von derzeit fünf auf künftig sieben Verwaltungsratsmitglieder erhöht.“ b) Der Verwaltungsrat der conwert Immobilien Invest SE schlägt weiters vor, die Hauptversammlung möge zu diesem Tagesordnungspunkt folgende Beschlüsse fassen: „Herr Rolf Buch, geboren am 02.04.1965, wird mit Wirkung der Beendigung der am Freitag, den 27. Januar 2017 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE in den Verwaltungsrat der conwert Immobilien Invest SE gewählt, und zwar bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr der Wahl nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig.“ „Herr Peter Hohlbein, geboren am 08.02.1959, wird mit Wirkung der Beendigung der am Freitag, den 27. Januar 2017 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE in den Verwaltungsrat der conwert Immobilien Invest SE gewählt, und zwar bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr der Wahl nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig.“ „Prof. Dr. A. Stefan Kirsten, geboren am 22.02.1961, wird mit Wirkung der Beendigung der am Freitag, den 27. Januar 2017 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE in den Verwaltungsrat der conwert Immobilien Invest SE gewählt, und zwar bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr der Wahl nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig.“ „Herr Andreas Lehner, geboren am 25.04.1955, wird mit Wirkung der Beendigung der am Freitag, den 27. Januar 2017 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE in den Verwaltungsrat der conwert Immobilien Invest SE gewählt, und zwar bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr der Wahl nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig.“ „Herr Dr. Fabian Heß, geboren am 17.03.1974, wird mit Wirkung der Beendigung der am Freitag, den 27. Januar 2017 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE in den Verwaltungsrat der conwert Immobilien Invest SE gewählt, und zwar bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr der Wahl nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig.“ 2 c) Sofern der Beschlussvorschlag des Verwaltungsrats unter Punkt a) oben, die tatsächliche Anzahl der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats von derzeit fünf auf künftig sieben Verwaltungsratsmitglieder zu erhöhen, angenommen wird, schlägt der Verwaltungsrat der conwert Immobilien Invest SE weiters vor, die Hauptversammlung möge zu diesem Tagesordnungspunkt folgende Beschlüsse fassen: „Herr Dr. Alexander Proschofsky, geboren am 10.03.1970, wird mit Eintragung der zum 1. Punkt der Tagesordnung beschlossenen Satzungsänderung zu § 6 Abs 2 im Firmenbuch in den Verwaltungsrat der conwert Immobilien Invest SE gewählt, und zwar bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr der Wahl nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig.“ „Frau Sabine Gleiß, geboren am 20.08.1966, wird mit Eintragung der zum 1. Punkt der Tagesordnung beschlossenen Satzungsänderung zu § 6 Abs 2 im Firmenbuch in den Verwaltungsrat der conwert Immobilien Invest SE gewählt, und zwar bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr der Wahl nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig.“ Die vorgeschlagenen Personen haben jeweils eine Erklärung gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz iVm § 87 Abs 2 AktG abgegeben, welche diesem Beschlussvorschlag angeschlossen und zudem auf der Internetseite der Gesellschaft (www.conwert.at) gesondert zugänglich sind. 3
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