Landkreis Osterholz Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Öffentliche Bekanntmachung 1. Vorhaben: Für den Windpark Viehsteige haben zwei Vorhabenträger drei Anträge auf die jeweilige Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 17 Windenergieanlagen gestellt. Zum einen hat die Energiequelle GmbH & Co. Windpark Viehsteig KG zwei Anträge für die Errichtung und den Betrieb von acht (Aktenzeichen – Az. – 63-2261-14) und vier Windenergieanlagen gestellt (Az. 63-110-16). Zum anderen hat die Windpark Bruchfeld GmbH & Co. KG einen Antrag für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen gestellt (Az. 63-18915). Die Vorhaben liegen nördlich der Ortschaft Meyenburg und südlich des Aschwardener Flutgrabens sowie südlich bzw. westlich der Landesstraße 134. Gegenstand der Anträge sind die Errichtung und der Betrieb von insgesamt 17 Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Nennleistung von je 3.050 kW. Die Nabenhöhe beträgt 136,40 m bei einem Rotordurchmesser von 101 m und einer Gesamthöhe der Anlagen von jeweils 186,90 m über der Geländeoberfläche. Ich habe die Vorhaben geprüft und jeweils die beantragte Genehmigung erteilt. 2. Entscheidungen: 2.1 Energiequelle GmbH & Co. Windpark Viehsteig KG, 8 Anlagen, Az. 63-2261-14 a) Auf ihren Antrag vom 24.11.2014 (Az. 63-2261-14) erteile ich der Energiequelle GmbH & Co. Windpark Viehsteig KG die Genehmigung, acht Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Nennleistung von je 3.050 kW und einer Gesamthöhe von je 186,90 m nach den geprüften Bauvorlagen zu errichten und zu betreiben (§ 4 BImSchG). Die Genehmigung erteile ich für folgende Standorte: Gemeinde Schwanewede, Gemarkung Aschwarden, Flur 4, Flurstücke 96/1, 156/1, 223, 245/147, Gemarkung Meyenburg, Flur 1, Flurstücke 50, 84, 117/1, 126/3. b) Die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung ordne ich an. c) Die Kostenfestsetzung ergeht mit einem separaten Kostenbescheid. d) Ihre Rechte: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Osterholz, Osterholzer Straße 23, 27711 OsterholzScharmbeck, erhoben werden. 2.2 Energiequelle GmbH & Co. Windpark Viehsteig KG, 4 Anlagen, Az. 63-110-16 a) Auf ihren Antrag vom 15.01.2016 (Az. 63-110-16) erteile ich der Energiequelle GmbH & Co. Windpark Viehsteig KG die Genehmigung, vier Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Nennleistung von je 3.050 kW und einer Gesamthöhe von je 186,90 m nach den geprüften Bauvorlagen zu errichten und zu betreiben (§ 4 BImSchG). Die Genehmigung erteile ich für folgende Standorte: Gemeinde Schwanewede, Gemarkung Aschwarden, Flur 4, Flurstücke 28/1, 85, 172/2 und 279/174, 209/1 und 212. b) Die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung ordne ich an. c) Die Kostenfestsetzung ergeht mit einem separaten Kostenbescheid. d) Ihre Rechte: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Osterholz, Osterholzer Straße 23, 27711 OsterholzScharmbeck, erhoben werden. 2.3 Windpark Bruchfeld GmbH & Co. KG, 5 Anlagen, Az. 63-189-15 a) Auf ihren Antrag vom 30.01.2015 (Az. 63-189-15) erteile ich der Windpark Bruchfeld GmbH & Co. KG die Genehmigung, fünf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Nennleistung von je 3.050 kW und einer Gesamthöhe von je 186,90 m nach den geprüften Bauvorlagen zu errichten und zu betreiben (§ 4 BImSchG). Die Genehmi- -2gung erteile ich für folgende Standorte: Gemeinde Schwanewede, Gemarkung Aschwarden, Flur 4, Flurstücke 41/1, 114/1, 139/1, 177/1, 206/1. b) Die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung ordne ich an. c) Die Kostenfestsetzung ergeht mit einem separaten Kostenbescheid. d) Ihre Rechte: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Osterholz, Osterholzer Straße 23, 27711 OsterholzScharmbeck, erhoben werden. 3. Auslegung: Die vollständigen Bescheide einschließlich ihrer Begründungen können in der Zeit vom 09.01.2017 bis 23.01.2017 bei den folgenden Stellen zu den dort genannten Zeiten eingesehen werden: Landkreis Osterholz, Bauordnungsamt, 2. OG, Hauptgebäude Osterholzer Straße 23 27711 Osterholz-Scharmbeck montags und donnerstags von 8-12 und 14-16 Uhr dienstags von 8-18 Uhr mittwochs und freitags von 8-12 Uhr und nach Vereinbarung Tel. 04791 930-258 sowie Gemeinde Schwanewede, Fachbereich 3, Erdgeschoss, Zimmer 18 und 19 Damm 4 28790 Schwanewede montags bis mittwochs von 8-16 Uhr donnerstags von 8-18 Uhr freitags von 8-12 Uhr und nach Vereinbarung Tel. 04209 74-56 Diese Bekanntmachung sowie die Genehmigungsbescheide (ohne Anlagen) sind zudem im Internet unter http://www.landkreis-osterholz.de/windpark-viehsteige einsehbar. 4. Hinweise: Der Bescheid enthält Auflagen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG sicherzustellen. Der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit öffentlich bekanntgemacht (§ 10 Absatz 7 und 8 BImSchG in Verbindung mit § 21a der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG – 9. BImSchV). Diese Bekanntmachung ersetzt die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben. Der Bescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt. Zudem können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich mit Angabe des Aktenzeichens beim Landkreis Osterholz, Osterholzer Straße 23, 27711 Osterholz-Scharmbeck, angefordert werden. Osterholz-Scharmbeck, den 06.01.2017 Der Landrat In Vertretung Heike Schumacher LANDKREIS OSTERHOLZ DER LANDRAT Landkreis Osterholz, Osterholzer Str. 23, 27711 Osterholz-Scharmbeck Ihr Zeichen: Mein Zeichen: Energiequelle GmbH & Co. Windpark Viehsteig KG Schafkoben 18 28790 Schwanewede 63-110-16 Auskunft erteilt: __ Frau Abdel-Karim Telefon: 04791 / 930-258 Telefax: 04791 / 930-11258 E-Mail: [email protected] Datum: 29.12.2016 Vorhaben: Errichtung einer Windfarm mit 4 Windkraftanlagen - Antrag nach BImSchG - Grundstück: Schwanewede, ~ Gemarkung: Aschwarden Aschwarden Aschwarden Aschwarden Aschwarden Flur: 4 4 4 4 4 Flurstück: 28/1 85 172/2; 279/74 212; 209/1 ______________________________________________________________________________ Genehmigung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Sehr geehrte Damen und Herren, 1. auf Ihren Antrag vom 14.01.2016 erteile ich Ihnen gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) die Genehmigung, vier Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Nennleistung von je 3,05 MW und Gesamthöhe von je 186,90 m nach den geprüften Bauvorlagen zu errichten und zu betreiben. Kreishaus: Osterholzer Str. 23, 27711 Osterholz-Scharmbeck, Tel. 0 47 91 / 9 30 - 0, Fax 0 47 91 / 9 30 - 3 58 E-Mail: [email protected] Internet: www.landkreis-osterholz.de Öffnungszeiten: Mo. und Do. 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, Di. 8.00 - 18.00 Uhr (durchgehend), Mi. und Fr. 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin Bankverbindung: Kreissparkasse Osterholz IBAN: DE61 2915 2300 0000 2000 89 (BIC: BRLADE21OHZ) Volksbank eG Osterholz IBAN: DE40 2916 2394 0005 0008 00 (BIC: GENODEF1OHZ) Seite: 2 29.12.2016 63-110-16 Die Genehmigung erteile ich für folgende Standorte: Gemeinde Schwanewede, Gemarkung Aschwarden Flur 4: Flurstück (e) 28/1; 85; 172/2 und 279/174; 209/1 und 212 2. Die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung ordne ich an. 3. Die Kostenfestsetzung ergeht mit einem separaten Kostenbescheid. Die Hinweise und Erläuterungen im anliegenden Merkblatt sind für einen störungsfreien Ablauf der Baumaßnahme zu beachten. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren ab Erteilung der Genehmigung nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 BImSchG). Ein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit muss innerhalb der Geltungsdauer der Genehmigung gestellt werden. Die mit grüner Farbe auf den Bauvorlagen eingetragenen Änderungen und Ergänzungen sowie der Prüfbericht zur statischen Berechnung – soweit vorhanden – sind bei der Bauausführung zu beachten. Die auf den Bauvorlagen eingetragenen Prüfbemerkungen sind Auflagen und Bedingungen gemäß § 12 BImSchG. Die nachstehenden und in den Anlagen enthaltenen Auflagen (A) und Bedingungen (B) sind Bestandteil dieses Bescheides. Die Hinweise (H) sind bei der Ausführung zu beachten. Nebenbestimmungen: 1. Allgemeines 1.1. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen ist im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 19 BImSchG geprüft worden. (H) 2. Belange des Planungs- und Bauordnungsrechtes 2.1. Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, nachdem mir für den Rückbau der Windenergieanlagen eine Bankbürgschaft in Höhe von 135.400,- € pro Windenergieanlage und demnach insgesamt 541.600,- € vorgelegt wurde und ich Ihnen gegenüber die Erfüllung dieser Bestimmung bestätigt habe. (A) 2.2. Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, nachdem folgende Baulasten zur öffentlich rechtlichen Sicherung der Genehmigungsvoraussetzungen in die entsprechenden Baulastenverzeichnisse eingetragen wurden und ich Ihnen gegenüber die Erfüllung dieser Bestimmung bestätigt habe. (A) Seite: 3 29.12.2016 63-110-16 2.2.1. Zur Bildung der Baugrundstücke (Maststandort und der vom Rotor überstrichenen Fläche) ist die wirtschaftliche Einheit der Baugrundstücke (§ 2 Abs. 12 der Niedersächsischen Bauordnung – NBauO) für die folgenden Flurstücke zu bilden, soweit sie nicht grundbuchlich vereinigt sind: Gemeinde Schwanewede, Gemarkung Aschwarden, Flur 4: Flurstücke 28/1, 31/1, 26/1 (WEA 1) Flurstücke 85, 84/1, 86, 268/98 (WEA 10) Flurstücke 212, 213, 209/1 (WEA 15). (A) Flurstücke 170, 171, 172/1, 172/2, 279/174, 280/176 (WEA 14) 2.2.2. Zur nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB erforderlichen Erschließung der Baugrundstücke sind Überwegungsbaulasten einzutragen. Dies gilt für alle im Lageplan (Kapitel 2, Anlage 6 bis 9 der Genehmigung) ersichtlichen Flurstücke, die der Erschließung dienen oder im Überschwenkbereich der Sondertransporte gem. Spezifikation (Kap. 12.7, Anlage 48 der Genehmigung) liegen. (A) 2.2.3. Zur nach § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB erforderlichen Absicherung des Rückbaus der Anlagen sowie der unter Punkt 2.2.2 erfassten Wege sind entsprechende Rückbaubaulasten einzutragen. (A) 2.2.4. Zum Ausgleich des mit der Errichtung der Windenergieanlagen verbundenen Eingriffes in den Naturhaushalt sind die nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vorgesehenen Ersatzmaßnahmen durch entsprechende Baulast abzusichern. Die entsprechenden Maßnahmen und Flurstücke sind dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Kapitel 13, Anlage 53 der Antragsunterlagen) zu entnehmen. (A) 2.3. Diese Genehmigung umfasst die Zulassung einer Abweichung gemäß § 66 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) von den Anforderungen des § 5 NBauO, wonach der notwendige Grenzabstand der beantragten Windenergieanlage aufgrund der vorliegenden Nachbarzustimmungen verringert ist. (H) 2.4. Die Fundamente der Windenergieanlagen werden, abweichend von einigen Bauvorlagen, um einen Meter erhöht errichtet. Es ergibt sich damit eine zulässige Gesamthöhe von 186,9 m über Gelände. (A) 2.5. Der Baubeginn ist spätestens zwei Wochen vorher beim Landkreis Osterholz schriftlich anzuzeigen. (A) 2.6. Mit der Baubeginnanzeige ist dem Landkreis ein verantwortlicher Projektleiter zu benennen. (A) 2.7. Vor Baubeginn ist zur Abstimmung mit dem Landkreis Osterholz eine Bauanlaufbesprechung mit allen verantwortlichen Stellen (Projektleiter, Umweltbauleitung, bodenkundliche Baubegleitung) zu vereinbaren. (A) Seite: 4 29.12.2016 63-110-16 2.8. An den Windenergieanlagen sind in vom Erdboden aus gut sicht- und lesbarer Höhe Schilder anzubringen, die auf den jeweiligen Betreiber der Windenergieanlage sowie eine Notfallrufnummer in Störfällen hinweisen. (A) 2.9. Die Einmessung der Windenergieanlagen nach deren Errichtung wird gemäß § 72 Abs. 2 NBauO angeordnet. Die Einmessung hat durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch das Katasteramt zu erfolgen. (A) 2.10. Der statische Prüfbericht Nr. 1 vom 30.03.2016, der Prüfbericht Nr. 2 vom 22.11.2016, die Baugrundgutachten vom 23.09.2014 und 29.09.2016, das Gutachten zur Standorteignung vom 26.01.2015 und die Bauvorlage zur Typenprüfung sind Bestandteil dieser Genehmigung. (H) 2.11. Die gemäß statischem Prüfbericht noch fehlenden Unterlagen und Nachweise sind mir rechtzeitig vor Baubeginn zur Prüfung vorzulegen. (A) 2.12. Die im o. g. statischen Prüfbericht genannten Abnahmen ordne ich nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO an. Ein Termin für die Durchführung der Abnahme ist rechtzeitig mit dem zuständigen Prüfingenieur zu vereinbaren. Der über die Abnahme gefertigte Bericht ist mir bis zur Rohbaufertigstellung vorzulegen. (A) 2.13. Die anliegende Erklärung über die Ausführungen von Stahlbeton- bzw. Stahlbauarbeiten ist von der ausführenden Firma zu unterschreiben und mir unverzüglich vorzulegen. (A) 2.14. Jede Windenergieanlage muss eine Vorrichtung zur Arretierung der beweglichen Teile haben, damit Überprüfungen, Wartungen und Instandsetzungsarbeiten gefahrlos durchgeführt werden können. (A) 2.15. Die Konformität der Rotorblätter mit den Bauunterlagen ist zur Schlussabnahme durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung nachzuweisen. (A) 2.16. Die Anforderungen an die elektrotechnische Installation gelten als erfüllt, wenn die Anlagenteile als VDE-geprüft gekennzeichnet sind sowie Auslegung und Installation entsprechend den Bestimmungen der Deutschen Elektrotechnischen Kommission im DIN und VDE (DKE) – DIN/VDE ausgeführt werden. (H) 2.17. Bezüglich der in der Richtlinie für Windenergieanlagen vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte und/oder Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EG-Mitgliedsstaaten entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Sofern für ein Produkt eine Überwachungspflicht, Prüfzeichenpflicht und/oder der Nachweis der Brauchbarkeit, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung allgemein vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn das Produkt ein Seite: 5 29.12.2016 63-110-16 Überwachungs- oder Prüfzeichen trägt oder für das Produkt der genannte Brauchbarkeitsnachweis vorliegt. (H) 3. Belange des Immissionsschutzrechtes 3.1. Das schalltechnische Gutachten des DEWI GmbH vom 21.11.2014 ist Bestandteil der Genehmigung. (H) 3.2. Die Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Genehmigung für die bestehende Windenergieanlage „Meyenburg 1“ so geändert wurde, dass sichergestellt ist, dass sie nachts schalltechnisch reduziert mit einer Nennleistung von 1.200 kW und einem Schallleistungspegel von 100,9 dB(A) betrieben wird, und ich Ihnen gegenüber die Erfüllung dieser Bestimmung bestätigt habe. (A) 3.3. Die Leistungsreduzierung der „Meyenburg 1“ kann auf Antrag auf den Betriebsmodus I mit 2000 kW und einem Schallleistungspegel von 101,8 dB(A) geändert werden, sofern sichergestellt wird, dass der nächste maßgebende Immissionsort IO 1 (Brucher Weg 29) dauerhaft keine schützenswerte Nutzung mehr beinhaltet und folglich das Wohnhaus Brucher Weg 27 (IO 11) den nächsten maßgebenden Immissionsort darstellt. (H) 3.4. Der Schallleistungspegel der beantragten WEA wird, gemäß des o.g. Schallgutachtens, auf 105,1 dB(A) und den im Gutachten festgestellten Abweichungen festgelegt. Für den Nachweis des Schallpegels der Windenergieanlagen ist innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme ein Messbericht, der den garantierten Pegel bestätigt, vorzulegen. Sollten die Messbedingungen binnen der 3 Monate nicht vorliegen, ist der Nachweis schnellstmöglich nachzuholen. (A) 3.5. Spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme aller Windenergieanlagen im Windpark Viehsteige ist die Einhaltung der Richtwerte an den maßgebenden Immissionsorten durch ein qualifiziertes Gutachten (Immissionsmessung) nachzuweisen (A). 3.6. Ich weise darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, nachträgliche Anordnungen zum Anlagenbetrieb zu treffen, soweit dies zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch den Lärm der Anlagen erforderlich ist (Ziffer 5.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – TA Lärm – in Verbindung mit § 17 BImSchG). (H) 3.7. Die Schattenwurfprognose der DEWI GmbH vom 21.11.2014 ist Bestandteil der Genehmigung. (H) 3.8. Das Vorhaben (einschließlich des Abschaltmoduls) ist lichttechnisch so zu betreiben, dass die hiervon verursachte Verschattung (Summation der Schattenwürfe) folgende Immissionswerte an den in der Schattenwurfberechnung aufgeführten Immissionsorten nicht überschreitet: tägliche Beschattungsdauer jährliche Beschattungsdauer 30 Minuten 30 Stunden (Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen, eingeführt durch Erlass der Bezirksregierung Lüneburg vom 10.06.02). (A) Seite: 6 29.12.2016 63-110-16 3.9. Die Anlagen sind mit dem in Kap. 4 und 5 des Antrages beschriebenen Abschaltsystem auszustatten. (A) 3.10. Bei der Programmierung der Abschaltzeiten sind die Unsicherheiten der Schattenwurfberechnung zu berücksichtigen (A). 3.11. Die Einhaltung der v. g. Immissionswerte ist mir nach Ablauf eines Jahres nach der Inbetriebnahme, danach jeweils nach Ablauf eines Jahres durch Übersendung des Protokolls des Abschaltmoduls nachzuweisen. (A) 3.12. Das Abschaltmodul ist entsprechend der vom Hersteller vorgesehenen Abstände zu warten. Die Wartungsprotokolle sind mir zusammen mit den Protokollen des Abschaltmoduls zuzusenden. (A) 3.13. Der Sonnenscheinsensor des Schattenabschaltmoduls ist im Hinblick auf dessen Funktionsfähigkeit und dabei insbesondere auf Verschmutzungen, Dichtheit des Gehäuses und korrekte Befestigung einer jährlichen Sichtprüfung zu unterziehen und bei Bedarf von Verschmutzungen zu reinigen bzw. instand zu setzen. (A) 3.14. Eisfall 3.14.1. Eisabwurf 3.14.1.1. Die Anlagen sind mit dem in Kapitel 6 des Antrages beschriebenen Eiserkennungssystem zur Vermeidung von Eisabwurf auszustatten. (A) 3.14.1.2. Es ist sicherzustellen, dass die Anlagen erst wieder anlaufen, wenn sich kein Eis mehr an den Rotorblättern befindet. (A) 3.14.1.3. Die Funktionsfähigkeit des Eiserkennungssystems ist vor Inbetriebnahme und anschließend mindestens 1x im Jahr zu testen und zu protokollieren. (A) 3.14.2. Eisabfall 3.14.2.1. An den öffentlich nutzbaren Zuwegungen für die Bereiche, in denen Eisabfall zu erwarten ist (ca. 130 m vom Mastfuß) sind Schilder mit Warnhinweisen hinsichtlich der Gefahr von Eisabfall aufzustellen. (A) 3.15. Für Turm, Kanzel und Rotorblätter sind mittelreflektierende Farben und matte Glanzgrade gemäß DIN EN/ISO 2813 zu verwenden, um störenden Lichtblitzen (Discoeffekt) vorzubeugen. (A) 4. Umweltbauleitung 4.1. Es ist eine Umweltbauleitung zur inhaltlichen und terminlichen Abstimmung zwischen den Bauherren, der technischen Bauleitung, den ausführenden Firmen und der Genehmigungsbehörde im Vorfeld und während der Ausführung und zur laufenden Überwachung der Umsetzung Seite: 7 29.12.2016 63-110-16 aller gesetzlichen Umweltvorschriften, Normen und Regelwerke zur Vermeidung von Umweltschäden aller umweltrelevanten Genehmigungsvorgaben der funktionsgerechten Umsetzung der landschaftspflegerischen Maßnahmen und des Bodenmanagement sowie der regelmäßigen Berichterstattung an die Bauherren und die Genehmigungsbehörde über die konkrete Durchführung der umweltrelevanten Maßnahmen. Für die Umweltbauleitung ist ein von der technischen Bauleitung unabhängiges Büro zu beauftragen, das gegenüber den ausführenden Firmen im Rahmen seines Auftrags weisungsbefugt sein soll. 4.2. Spätestens mit der Baubeginnanzeige ist dem Landkreis Osterholz eine Kopie der Auftragsbestätigung für die Vergabe der Umweltbaubegleitung durch ein qualifiziertes Büro zu übersenden. Name, Adresse und Telefonnummer/Mobilfunknummer des Baubegleiters/ der Baubegleiterin sind dem Landkreis Osterholz rechtzeitig vor Baubeginn schriftlich bekannt zu geben. 4.3. Die Beweissicherung und Dokumentation der zulassungskonformen Baudurchführung ist dem Landkreis Osterholz entsprechend dem Baufortschritt, voraussichtlich im zwei- bis vierwöchentlichen Rhythmus, vorzulegen. (A) 5. Belange des Naturschutzrechtes 5.1. Ersatzzahlung 5.1.1. Mit dem Beginn der Bauarbeiten für die Fundamente der Windenergieanlage darf erst begonnen werden, wenn die die nachfolgend festgesetzte Ersatzzahlung auf eines der Konten des Landkreises Osterholz unter Angabe des Kassenzeichens 61000772.70001569 eingegangen ist. Die Ersatzzahlung setze ich hiermit in Höhe von xxx.xxx € (in Worten: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Euro) fest. (A) 5.1.2. Für die nicht zu vermeidenden oder nicht in angemessener Frist auszugleichenden oder zu ersetzenden Beeinträchtigungen durch das Vorhaben wird eine Ersatzzahlung in Höhe von durchschnittlich 3,10 % der Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für Grundstücke festgesetzt (§ 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz NAGBNatSchG -). Die Bemessungsgrundlage ist dem Anhang zu entnehmen. Die festgesetzte Ersatzzahlung beträgt demnach xxx.xxx €. Sofern die tatsächlichen Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens innerhalb eines Jahres nach Errichtung der Anlagen glaubhaft nachgewiesen werden, werden die tatsächlichen Kosten entsprechend berücksichtigt und die Berechnung der Ersatzzahlung auch bei Rechtskraft der Entscheidung neu vorgenommen. (H) 5.2. Allgemeines Seite: 8 29.12.2016 63-110-16 5.2.1. Der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) vom Dezember 2016 inklusive der Anlagen ‚Landschaftsbildanalyse’ vom Dezember 2015, Avifaunistisches Untersuchungen‘ vom 29.01.2014, der ‚Konflikteinschätzung für Fledermäuse…‘ vom 21.05.2014, den Angaben zur FFH-Verträglichkeit vom 20.09.2016 und dem ArtenschutzFachbeitrag vom 28. November 2016 sind verbindlicher Bestandteil der Genehmigung. (H) 5.2.2. Die im LBP aufgeführten Maßnahmen zum besonderen Biotopschutz, zum Artenschutz und zur Eingriffsregelung sowie alle Maßnahmen des Monitorings und der Umweltbauleitung (s. u.) sind, ergänzt und präzisiert durch die nachfolgenden Nebenbestimmungen, verbindlich und vollständig durchzuführen. (A) 5.2.3. Verstöße gegen die Festlegungen des LBP und seinen Ergänzungen und die untengenannten Nebenbestimmungen, insbesondere Verstöße gegen Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes (§ 44 ff. BNatSchG), sowie Verstöße gegen das festgelegte Monitoring und die festgelegte ökologische Baubegleitung können die Stilllegung der Baustelle und des Betriebes zur Folge haben. (H) 5.3. Gesetzlicher Biotopschutz Mit dieser Genehmigung wird die erforderliche Ausnahme gem. § 30 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG bezogen auf die gesetzlich geschützten Biotope GB OHZ 1710 und GB OHZ 4006 erteilt, soweit dies für die Durchführung der o.g. baulichen Maßnahme erforderlich ist. Die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf die in den Lageplänen, die Ihren Anträgen beigefügt sind, dargestellten baulichen Anlagen. Das beinhaltet sowohl die baulichen Anlagen der Windenergieanlagen selbst als auch die der Erschließung und der Maßnahmen zum Ausgleich des Überschwemmungsgebietes. Die Ausnahme ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen: 5.3.1. Vor Inanspruchnahme der o.g. Biotope sind die Ausgleichsmaßnahmen A1 und A3 gemäß dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG vom 29.09.2016 zu den Anträgen nach BImSchG mit den Aktenzeichen 63-2261-14, 63-189-15 und 63-110-16 durchzuführen. (A) 5.3.2. Die gesetzlich geschützten Biotope dürfen nur im Bereich der Baustraße der Hauptzufahrt (beantragte Wegetrasse, beantragte Entwässerungsmulden zzgl. eines 3 m breiten Streifens) beseitigt werden. Baumaßnahmen darüber hinaus sind nicht von der Genehmigung umfasst. (A) 5.3.3. Die verbleibenden gesetzlich geschützten Biotope sind während der Baumaßnahmen durch Auszäunung vor den Bautätigkeiten zu schützen. Sie dürfen nicht als Lagerfläche genutzt und nicht befahren werden. (A) 5.3.4. Die verbleibenden Anteile der o.g. gesetzlich geschützten Biotope sind zu erhalten. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung der verbleibenden gesetzlich geschützten Biotope führen können, sind verboten. (A) 5.3.5. Eine Lagekarte der gesetzlich geschützten Biotope ist diesem Bescheid als Anlage beigefügt. (H) Seite: 9 29.12.2016 63-110-16 5.3.6. Für die Ausgleichsmaßnahme A1 und A3 sind zusätzlich folgende Bewirtschaftungsbedingungen einzuhalten: Die Flächen sollen kurzrasig in den Winter gehen. Der Einsatz von Pestiziden ist unzulässig. Umbruch, Fräsen, Neueinsaat, Schlitzeinsaat, sowie sonstige Bodenbearbeitung sind unzulässig. Zusätzliche Entwässerungen der Fläche sind unzulässig. Die Ablagerung von Silage, Futtermieten ist unzulässig. Die Nutzungs- oder Pflegeaufgabe ist unzulässig. (A) 5.3.7. Die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen ist rechtlich abzusichern. (A) 5.3.8. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mir spätestens ein Jahr nach Inanspruchnahme der gesetzlich geschützten Biotope vorzulegen. (A) 5.3.9. Die Durchführung der als Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt bzw. in das Landschaftsbild festgelegten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen A1 und A3 werde ich nach Fertigstellung Ihrer Baumaßnahme überprüfen. Sofern ich bei der Überprüfung Mängel feststelle, ist die Durchführung der Überprüfung für Sie kostenpflichtig. (H) 5.3.10. Ich mache darauf aufmerksam, dass Sie ordnungswidrig handeln, wenn Sie gegen die Regelungen dieser Ausnahmegenehmigung oder die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG verstoßen (§ 43 Abs. 3 Nr. 5 bzw. 11 NAGBNatSchG). Diese Ordnungswidrigkeit kann gem. § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,--€ bzw. 50.000,-- € geahndet werden. (H) 5.3.11. Diese Ausnahme beinhaltet nur naturschutzrechtliche Regelungen. Etwaige Zustimmungen durch den Grundstückseigentümer oder weitere, nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen bleiben unberührt und sind gesondert zu beantragen. (H) 5.4. Besonderer Artenschutz 5.4.1. Ausnahme vom besonderen Artenschutzrecht Mit dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die erforderliche Ausnahme (§ 45 Abs. 7 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von dem Verbot, Individuen der Art Mäusebussard und Sturmmöwe durch die Rotoren der Windenergieanlagen (WEA) zu verletzen oder zu töten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG), aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt, soweit dies bei Betrieb der Windenergieanlagen erfolgt. Die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf die im Lageplan, der Ihrem Antrag beigefügt ist, dargestellten Windenergieanlagen. Die Ausnahme für den Mäusebussard gilt nur für die Windenergieanlage mit den Nummer 10. Die Ausnahme ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen: Seite: 10 29.12.2016 63-110-16 5.4.1.1. Der Landschaftspflegerische Begleitplan vom Dezember 2016 und der Artenschutz-Fachbeitrag vom 28.November 2016 sind verbindlicher Bestandteil der gegenständigen Ausnahme. (A). 5.4.1.2. Mit Beginn der Baumaßnahmen zur Erschließung des Vorhabengebietes sind die im Artenschutz–Fachbeitrag beschriebenen Nisthilfen für den Mäusebussard und die dort und im Landschaftspflegerischen Begleitplan genannten Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes, ergänzt und präzisiert durch die nachfolgenden Nebenbestimmungen, durchzuführen und sachgerecht zu entwickeln. Sie sind dauerhaft, jedoch mindestens 5 Jahre über die Betriebsdauer der Anlagen hinaus, zu erhalten. (A) 5.4.1.3. Eine Mäusebekämpfung ist auf den Flächen mit Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes für den Mäusebussard nicht zulässig.(A) 5.4.1.4. Die nicht landwirtschaftlich genutzten und nicht versiegelten Bereiche um den Mastfuß der Windenergieanlagen sind so anzulegen und zu pflegen, dass sie als Nahrungshabitat für Greifvögel möglichst unattraktiv sind. Die nicht landwirtschaftlich genutzten und nicht versiegelten Bereiche um den Mastfuß sind daher 1x jährlich im Februar zu mähen. Das Mahdgut ist von der Fläche zu entfernen und abzufahren. Umbruch ist ausgeschlossen. (A) 5.4.1.5. Die Maßnahmen für Rastvögel sind gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan vom Dezember 2016 als Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes, ergänzt und präzisiert durch die nachfolgenden Nebenbestimmungen, durchzuführen, und zwar entweder vor Baubeginn, wenn die Baumaßnahmen im Zeitraum vom 01.02. bis 30.06. beginnen oder nach Baubeginn aber spätestens bis zum 30.09. des Jahres des Baubeginns, wenn die Baumaßnahmen im Zeitraum 01.07. bis 31.01. erfolgen. (A) 5.4.1.6. Die Errichtung der Nisthilfen und die Durchführung der Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes sind rechtlich abzusichern. (A) 5.4.1.7. Die Errichtung der Nisthilfen und die Umsetzung der Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mir spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der WEA vorzulegen. (A) 5.4.1.8. Die Durchführung der Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes werde ich nach Fertigstellung Ihrer Baumaßnahme überprüfen. Sofern ich bei der Überprüfung Mängel feststelle, ist die Durchführung der Überprüfung für Sie kostenpflichtig. (H) 5.4.1.9. Ich mache darauf aufmerksam, dass Sie ordnungswidrig handeln, wenn Sie gegen die Regelungen dieser Ausnahmegenehmigung oder die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (§ 43 Abs. 3 Nr. 5 bzw. 11 NAGBNatSchG). Diese Ordnungswidrigkeit kann gem. § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,--€ bzw. 50.000,-- € geahndet werden. (H) Seite: 11 29.12.2016 63-110-16 5.4.1.10. Diese Ausnahme beinhaltet nur naturschutzrechtliche Regelungen. Etwaige Zustimmungen durch den Grundstückseigentümer oder weitere, nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen bleiben unberührt und sind gesondert zu beantragen. (H) 5.4.2. Vermeidung der Tötung von geschützten Tieren und Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten 5.4.2.1. Sämtlicher Baum- und Strauchbestand, der beschnitten oder entfernt wird, ist vor Schnitt bzw. Fällung auf eventuelle Quartiere von Fledermäusen (Wochenstuben-, Paarungs- und Winterquartiere) und dauerhafte Niststätten von Vögeln zu untersuchen. Der mögliche Fund von Quartieren und Niststätten ist vor Schnitt bzw. Fällung beim Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu melden und es sind Sicherungs- und ggf. Umsiedlungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen. (A) 5.4.2.2. Prioritär sind die Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Setzzeit durchzuführen. (A) 5.4.2.3. Um sicherzustellen, dass bei der Baufeldfreimachung, Anlage der Stichwege und Erschließung, Kranstellflächen und Fundamente keine Gelege oder Niststandorte von Offenlandbrütern (Kiebitz, Brachvogel, Feldlerche, Rebhuhn u. ä.) zerstört werden, sind die obengenannte Bauflächen kurzfristig vor jeweiligem Baubeginn abzugehen; dabei ist ein Streifen von 200 m Umkreis einzubeziehen. Der mögliche Fund von Gelegen oder Niststandorten ist dem Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu melden und es sind Sicherungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen. (A) 5.4.2.4. Sollten Vergrämungsmaßnahmen vor Baufeldfreimachung geplant werden, sind diese rechtzeitig vorab mit dem Landkreis als untere Naturschutzbehörde abzustimmen. (A) 5.4.3. Minimierung von Vogelschlag 5.4.3.1. Die nicht landwirtschaftlich genutzten und nicht versiegelten Bereiche um den Mastfuß der Windenergieanlagen sind so anzulegen und zu pflegen, dass sie als Nahrungshabitat für Greifvögel möglichst unattraktiv sind. Die nicht landwirtschaftlich genutzten und nicht versiegelten Bereiche um den Mastfuß sind daher 1x jährlich im Februar zu mähen. Das Mahdgut ist von der Fläche zu entfernen und abzufahren. Umbruch ist ausgeschlossen. (A) 5.4.3.2. Die ergänzende Anordnung von Abschaltzeiten zum Schutz von Wiesen- und Rohrweihen durch Auflage behalte ich mir vor. (Auflagenvorbehalt) 5.4.4. Minimierung der Tötung von Fledermäusen 5.4.4.1. Abweichend von den Antragsunterlagen hat die Abschaltung der Windenergieanlagen vorsorglich in dem Zeitraum vom 15.07. bis 15.10 des Jahres unter den im LBP und im Folgenden genannten Parametern zu erfolgen, um Seite: 12 29.12.2016 63-110-16 Schwankungen der Fledermauszugzeiten aufzufangen. Alternativ kann die Abschaltung im Zeitraum vom 01.08 bis 30.09. des Jahres erfolgen, wenn der Genehmigungsinhaber sich schriftlich gegenüber dem Landkreis Osterholz dazu verpflichtet direkt nach Inbetriebnahme der WEA ein zweijähriges Gondelmonitoring durchzuführen und soweit die dort erfasste Fledermausaktivität es erfordert, die Abschaltzeiträume auch über den 01.08. bis 30.09 des Jahres hinaus festzulegen. (A) 5.4.4.2. Gemäß den Antragsunterlagen sind die Windenergieanlagen auch bei Regen und Nebel unterhalb der Windgeschwindigkeit von 7,5 m/s abzuschalten. Soweit durch ein Gondelmonitoring belegt wird, dass die Aktivität der Fledermäuse bei bestimmten Niederschlagsdichten bei 5 % und weniger liegt, können die Abschaltmodalitäten auf Antrag diesbezüglich geändert werden. (A) 5.4.4.3. Abweichend von den Antragsunterlagen ist mit den Abschaltungen bereits eine Stunde vor Sonnenuntergang zu beginnen. (A) 5.4.4.4. Die Fledermaus-Abschaltungen eines Jahresverlaufs sind durch die Vorlage einer Kopie des Betriebstagebuchs bis zum 31.10. (Zeitraum 01.01.-30.06.) und 31.03. (Zeitraum 01.07.-31.12. des Vorjahres) beim Landkreis Osterholz unaufgefordert nachzuweisen. (A) 5.4.4.5. Für die Aufzeichnung und Speicherung wesentlicher Wetterparameter (Temperatur, Windstärke, Windrichtung, Niederschlag) ist durch den Betreiber der Windenergieanlagen eine Aufzeichnungseinheit im Windpark bzw. im unmittelbaren Umfeld des Windparks aufzustellen oder eine vorhandene Messeinrichtung in der Windenergieanlagen-Gondel zu nutzen. Die Daten sind vom Anlagenbetreiber regelmäßig auszulesen und auszuwerten. Durch ein Verschneiden der Wetterdaten mit den Abschaltzeiten bzw. Betriebszeiten ist vom Anlagenbetreiber nachzuweisen, dass die Bedingungen für den Betrieb der Windenergieanlagen bzw. die Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen eingehalten werden. Sämtliche erhobenen Daten und Auswertungen sind jeweils bis zum 31.10. (Zeitraum 01.01.-30.06.) und 31.03. (Zeitraum 01.07.-31.12. des Vorjahres) dem Landkreis Osterholz unaufgefordert vorzulegen. (A) 5.4.5. Monitoring 5.4.5.1. Sollen die WEA auch bei geringeren als den in der Genehmigung festgelegten Windgeschwindigkeiten betrieben werden, ist dies vom Ergebnis eines zweijährigen Gondelmonitorings abhängig zu machen. Dieses umfasst automatisierte Messungen der Fledermausaktivität in den Zeiträumen April bis Ende Oktober (nach den Bedingungen des Forschungsvorhabens von Brinkmann, R.; Behr, O.; I. Niermann & M. Reich (Hrsg.) (2011): Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen. Ergebnisse eines Forschungsvorhabens. Schriftenreihe Institut für Umweltplanung, Leibniz Universität Hannover „Umwelt und Raum“ Band 4). Die Mikrofone sind auf Gondelhöhe nach unten auszurichten. Wenn aus der Anzahl der akustischen Ereignisse auf die Anzahl der voraussichtlichen Schlagopferzahlen geschlossen werden soll, sind die Detektoren (Batcorder, AnaBat und Avisoft) u. a. (entsprechend den Seite: 13 29.12.2016 63-110-16 Vorgaben von Brinkmann et al. (2011) bzw. Specht (2013): http://www.avisoft.com/Inbetriebnahme%20und%20Kalibrierung%20des%20 WEA-Fledermausmonitoring-Systems.pdf.) zu kalibrieren. (A) 5.4.5.2. Kann anhand der Ergebnisse dieser Untersuchungen belegt werden, dass die Anlagen auch bei geringerer Windgeschwindigkeit ohne signifikant steigendes Tötungsrisiko betrieben werden können, sind die Abschaltzeiten auf Antrag entsprechend zu reduzieren. Dies kann bereits am Ende des ersten Jahres geschehen. Hierzu sind die Ergebnisse des Monitorings vorzulegen und mit den Wetterdaten bezogen auf die betreffenden Anlagenstandorte abzugleichen. In Betriebsprotokollen ist anschließend nachzuweisen, dass die Abschaltzeiten eingehalten werden. (H) 5.4.5.3. Um bei der akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Rotor- und Gondelbereich zu einheitlichen und vergleichbaren Ergebnissen zu gelangen, ist für die Untersuchungen nur solche Technik zulässig, die eine artenspezifische Erfassung der Rufe der Fledermäuse ermöglicht. Folgende Parameter der verwendeten Technik und witterungsbedingte Aktivitätswerte sind anzugeben: (A) verwendete Detektorentypen, Analysesoftware und sonstige Aufzeichnungstechnik (Hersteller, Serientyp, Wirkungsweise), Empfindlichkeitseinstellung, Anbringungsort, -höhe, Ausrichtung und Empfangswinkel des Mikrofons, Aufzeichnungs- und Ausfallzeiten, Nabenhöhe, Länge der Rotorblätter. 5.4.5.4. Abweichend von den Antragsunterlagen sind das Gondelmonitoring und die Auswahl der WEA für das Gondelmonitoring mit dem Landkreis als untere Naturschutzbehörde noch gesondert rechtzeitig vor Beginn des Gondelmonitorings einvernehmlich abzustimmen. 5.4.5.5. Die Ergebnisse und Auswertungen des Gondelmonitorings sind dem Landkreis Osterholz bis zum 31.10. (Zeitraum 01.01.-30.06.) und 31.03. (Zeitraum 01.07.-31.12. des Vorjahres) eines jeden Jahres unaufgefordert nachzuweisen. (A) 5.4.5.6. Durch die Auswertung des Gondelmonitorings können die erforderlichen Abschaltzeiten ggf. konkretisiert sowie ggf. die Modalitäten zu Windgeschwindigkeit und Temperatur angepasst werden. Soweit die Abschaltzeiten auf Basis der Ergebnisse des Gondelmonitorings verändert werden sollen bzw. aus artenschutzrechtlichen Gründen müssen, ist dem Landkreis Osterholz eine entsprechende Änderungsanzeige bzw. einen Änderungsantrag bis zum 01.02. des entsprechenden Betriebsjahres vorzulegen. (A) 5.4.5.7. Aus Rechtssicherheitsgründen und zur Kontrolle der Wirksamkeit der Abschaltungen empfehle ich, die Durchführung einer Schlagopfersuche im zweiten Betriebsjahr bei beschränktem Anlagenbetrieb vom 01.04.bis 31.10. des Jahres nach BRINKMANN, R.; BEHR, O.; I. NIERMANN & M. REICH (Hrsg.) (2011): Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kol- Seite: 14 29.12.2016 63-110-16 lisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen. Ergebnisse eines Forschungsvorhabens. Schriftenreihe Institut für Umweltplanung, Leibniz Universität Hannover „Umwelt und Raum“ Band 4. (H) 5.4.5.8. Für die Schlagopfernachsuche ist die „Kurzrasigkeit“ im Umkreis von 60 m um den Mastfuß zu gewährleisten (jedoch keine Beweidung im betroffenen Bereich). Vorhandene Gehölzbestände sind jedoch zu erhalten und gesetzlich geschützte Biotope dürfen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Eventuelle Begrenzungen der Suchfläche durch Waldbestände, Gehölze, zeitweilig hochwachsende Feldfrüchte u. ä. sind zu benennen und in der Analyse zu berücksichtigen. (A) 5.4.5.9. Die ergänzende Anordnung von Abschaltzeiten zum Schutz der Fledermauszönose durch Auflage behalte ich mir vor. (Auflagenvorbehalt) 5.4.5.10. Aufgefundene geschlagene Tiere sind in einem detaillierten Fundbogen zu protokollieren, in dem alle relevanten Daten zum Fundort sowie die Wetterverhältnisse bei Auffinden und während der Tage seit der letzten Absuche enthalten sind. Zudem sind Schlagopfer per Foto sowie der Fundort kartographisch zu dokumentieren. (A) 5.4.5.11. Ab dem zweiten Schlagopfer von Fledermäusen pro Anlage und dem Totfund von Vögeln ist der Landkreis Osterholz jeweils umgehend (spätestens nach zwei Werktagen) zu unterrichten. (A) 5.4.5.12. Geschlagene Tiere sind dem Landkreis Osterholz auf Verlangen auszuhändigen. Totfunde von Fledermäusen und Vögeln sind bis zum 01.02. eines jeden Jahres dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg (Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke) und dem Landkreis Osterholz mitzuteilen. (A) 5.4.6. Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der lokalen Population von Brutund Rastvögeln, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen 5.4.6.1. Abweichend von den Antragsunterlagen hat die Umsetzung der Maßnahmen für Brut- und Rastvögel entweder vor Baubeginn zu erfolgen, wenn die Baumaßnahmen im Zeitraum vom 01.02. bis 30.06. beginnen oder nach Baubeginn aber spätestens bis zum 30.09. des Jahres des Baubeginns, wenn die Baumaßnahmen im Zeitraum 01.07. bis 31.01. erfolgen. 5.4.6.2. Da sich die Wirkräume des gegenständigen Vorhabens und der parallel von anderen Antragstellern beantragten WEA bezogen auf die Rastvögel überschneiden, wurden die Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der lokalen Rastvogelpopulation und zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen der Rastvögel anteilig von den drei Vorhabenträgern geplant. Es ist jedoch mit den jeweiligen Vorhaben zu gewährleisten, dass falls ein Vorhaben nicht realisiert wird, der erforderliche Maßnahmenbedarf dennoch erbracht wird. In diesem Fall sind, um die Wahrung des Erhaltungszustandes der lokalen Population bzw. die Kompensation auch weiterhin zu erbringen, Seite: 15 29.12.2016 63-110-16 a. b. c. die vorgesehenen Rastvogelmaßnahmen bezogen auf den gesamten Wirkraum des gegenständigen Vorhabens des anderen Vorhabenträgers zu übernehmen und dauerhaft zu sichern, weitere zusätzliche geeignete Rastvogelmaßnahmen dauerhaft zu sichern, oder der zusätzliche Maßnahmenbedarf durch Ersatzgeldzahlungen an den Landkreis Osterholz zu kompensieren. (A) Mit dieser Vorgehensweise wird sichergestellt, dass die erforderlichen Rastvogelmaßnahmen auch bei nicht Durchführung eines Vorhabens vollständig erbracht werden. (H) 5.5. Eingriffsregelung 5.5.1. Vermeidung/Verminderung 5.5.1.1. Es dürfen nur die genehmigten Zuwegungen angelegt und benutzt werden. Provisorische Zufahrten dürfen nicht angelegt werden. (A) 5.5.1.2. Vor Baubeginn ist mir ein Lageplan vorzulegen, in dem die Bereiche, in denen Baum- und Gehölzbestand beseitigt bzw. auf den Stock gesetzt wird, gekennzeichnet sind. (A) 5.5.1.3. Ggf. im Umfeld der Baumaßnahmen vorhandene nach § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG geschützten Wallhecken sind zu erhalten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. (H) 5.5.1.4. Bodenanfüllungen im Bereich des Wallkörpers dürfen nicht erfolgen. (A) 5.5.1.5. Der die Erschließung und Zuwegungen begleitende Baum- und Strauchbestand ist in der Bauphase so weit wie möglich zu erhalten und dort, wo es unbedingt erforderlich ist, statt zu roden, möglichst nur auf den Stock zu setzen. (A) 5.5.1.6. Die die Zuwegungen begleitenden Bäume und Sträucher sind durch ausreichenden Stammschutz und in größtmöglicher Entfernung zu den Bäumen und Sträuchern durch Absperrung, möglichst mit Bauzaun, sonst Flatterband, vor Beeinträchtigungen zu schützen. Der Schutzbereich innerhalb der Absperrung ist von jeglichem Lagern von Baumaterialien, Befahren und Abgrabungen etc. freizuhalten. (A) 5.5.1.7. Im Zuge der Baumaßnahme anfallendes überschüssiges Bodenmaterial darf nicht innerhalb des Wurzelbereichs (=Kronentraufbereich + 1,5 m) von Bäumen und Sträuchern gelagert oder einplaniert werden. (A) 5.5.1.8. Im Wurzelbereich der Bäume und Sträucher (gleich Kronentraufbereich der Bäume zzgl. 1,5 m) sind außer für notwendige Zuwegungen keine Abgrabungen und Auffüllungen zulässig. (A) 5.5.1.9. Auf den Baugrundstücken sind zu erhaltende Bäume und Sträucher während der Baumaßnahme durch Bauzäune vor Beeinträchtigungen zu sichern. Die Seite: 16 29.12.2016 63-110-16 Bauzäune sind mit einem Abstand von mindestens 1,5 m von Baumkronentraufen aufzustellen. Der Schutzbereich innerhalb des Zaunes ist von jeglichem Lagern von Baumaterialien, Befahren und Abgrabungen etc. freizuhalten. (A) 5.5.1.10. Bei den erforderlichen Bauarbeiten ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' und die RAS-LP 4 'Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen' anzuwenden. (H) 5.5.1.11. Die Fundamente der Windenergieanlagen und die Böschungen der Fundamente und Kranstellflächen sind mit Oberboden anzudecken und mit einer Wiesenmischung aus Regiosaatgut anzusäen. (A) 5.5.1.12. Der Umfang der anfallenden Bodenaushubmassen ist zu ermitteln. (A) 5.5.1.13. Im Zuge der Baumaßnahmen anfallendes überschüssiges Bodenmaterial ist abzufahren und an anderer zulässiger Stelle ohne Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft abzulagern. Der Verbleib des im Rahmen der Baumaßnahmen anfallenden Bodens ist in jedem Fall mit dem Landkreis Osterholz als untere Naturschutzbehörde (Ansprechpartnerin Frau Bekeszus, Tel. 04791/930-598) rechtzeitig, mind. 8 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einvernehmlich abzustimmen. Ggf. sind zusätzliche Genehmigungen einzuholen. Aufgrund des Umfanges der anfallenden Bodenmassen ist hierzu ein Bodenmangementkonzept erforderlich.(A) 5.5.1.14. Die Standorte/Flächen zur Zwischenlagerung des anfallenden Bodenaushubs sind vor Beginn der Baumaßnahmen einvernehmlich mit dem Landkreis Osterholz abzustimmen. Pläne sind dem Landkreis Osterholz rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme zur Freigabe vorzulegen. (A) 5.5.1.15. Bodenaushub darf auf extensiv genutzten bzw. geschützten Grünlandflächen nicht – auch nicht temporär – gelagert werden. (A) 5.5.1.16. Die Verfüllung von gemäß § 30 BNatSchG/§ 24 NAGBNatSchG bzw. § 29 BNatSchG/§ 22 NAGBNatSchG geschützten Bereichen ist zu unterlassen. Auch ist die Verfüllung von (periodisch) wasserführenden Senken als Bestandteil der Lebensraumansprüche geschützter Tier- und Pflanzenarten auszuschließen. (A) 5.5.1.17. Die Flächen für die Montage der Kranausleger dürfen nur temporär mit Baggermatten/Baggermatratzen befestigt werden. Das Einbringen oder Aufbringen von Schotter o. ä. ist nicht zulässig. Das Befahren oder sonstige Beeinträchtigungen der unbefestigten Bereiche beidseits der Kranauslegerflächen sind auszuschließen. (A) 5.5.1.18. Die dauerhafte Installation von Beleuchtungseinrichtungen – mit Ausnahme der Hindernisbefeuerung und Eingangs-/Treppenbeleuchtung – außen an den baulichen Anlagen bzw. in deren Umfeld ist unzulässig. (A) Seite: 17 29.12.2016 63-110-16 5.5.1.19. Rechtzeitig vor Baubeginn und spätestens zwei Monate nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Trassenplanung für die Netzanbindung mit dem Landkreis Osterholz als Untere Naturschutzbehörde abzustimmen. Hierzu ist u. a. schriftlich darzulegen, wie bei der Kabelverlegung ggf. vorhandene Schutzgebiete und -objekte vor Beeinträchtigungen geschützt werden. (A) 5.5.1.20. Die nächtliche Hindernisbefeuerung stellt eine erhebliche Belästigung der Umgebung dar. Dies kann z. B. durch Transponderlösungen minimiert werden, bei denen eine Befeuerung nur im Fall der Annäherung von Luftfahrzeugen aktiviert wird. Falls sich im Zuge der Errichtung und im laufenden Betrieb hinsichtlich der Befeuerung der Windenergieanlagen die genehmigungsrechtlichen Bestimmungen zu Gunsten solcher technischer Lösungen der Alternativbefeuerung also Stand der Technik wird, ist diese entsprechend anzupassen. Ich behalte mir vor, eine entsprechende Anordnung dafür oder für gleichwertige Alternativlösungen zu treffen (§§ 17, 5 BImSchG).(Auflagenvorbehalt) 5.5.2. Kompensation 5.5.2.1. Wenn mit den Aktenzeichen 63-2261-14, 63-189-15 und 63-110-16 genehmigte Vorhaben in Teilen nicht umgesetzt werden, haben die übrigen Genehmigungsinhaber die durch die Maßnahmen zur Erschließung der Bauflächen für die Windenergieanlagen entstehenden erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes dennoch vollständig zu kompensieren. Entsprechende Änderungsanträge sind dann zu stellen. (A) 5.5.2.2. Abweichend von den Antragsunterlagen hat die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen für Brut- und Rastvögel entweder vor Baubeginn zu erfolgen, wenn die Baumaßnahmen im Zeitraum vom 01.02. bis 30.06.beginnen oder nach Baubeginn aber spätestens bis zum 30.09. des Jahres des Baubeginns, wenn die Baumaßnahmen im Zeitraum 01.07. bis 31.01. erfolgen. (A) 5.5.2.3. Die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen ist rechtlich abzusichern. (A) 5.5.2.4. Die Ausgleichsmaßnahmen sind mindestens während der Dauer des Eingriffs zu erhalten und zu pflegen. (A) 5.5.2.5. Es ist Saatgut aus anerkannter regionaler Herkunft (§ 40 Abs. 4 BNatSchG) zu verwenden. Dies ist dem Landkreis mit Lieferschein nachzuweisen. (A) 5.5.2.6. Die Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mir spätestens eineinhalb Jahre nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen vorzulegen. (A) 5.5.2.7. Die Durchführung der als Ausgleich bzw. als Ersatz für den Eingriff in den Naturhaushalt bzw. in das Landschaftsbild festgelegten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen werde ich nach Fertigstellung Ihrer Baumaßnahme überprüfen. Sofern ich bei der Überprüfung Mängel feststelle, ist die Durchführung der Überprüfung für Sie kostenpflichtig. (H) Seite: 18 29.12.2016 63-110-16 6. Nebenbestimmungen zu den wasserrechtlichen Anträgen 6.1. Verrohrung und Verlegung von Gewässern, Erschließung, Brückenneubau 6.1.1. Herstellung von Durchlässen und kleinräumige Verlegung von Gewässern Gleichzeitig mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteile ich ihnen gemäß § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – in Verbindung mit § 57 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts sowie gemäß § 67 WHG in Verbindung mit § 107 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts in der z. Z. geltenden Fassung, die wasserrechtliche Genehmigung, Rohrdurchlässe herzustellen sowie die dafür erforderlichen kleinräumigen Verlegungen des Gewässers vorzunehmen. Diese Genehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Die eingereichten Antragsunterlagen vom 30.10.2015 nebst Grüneintragungen sind verbindlicher Bestandteil dieser Genehmigung. Diese Genehmigung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen 6.1.1.1. Die Maßnahmen dürfen nur so ausgeführt werden, wie sie genehmigt sind. Nachträgliche Änderungen der beantragten Maßnahme sind nur nach vorheriger Genehmigung der Wasserbehörde zulässig. (A) 6.1.1.2. Die Zuordnung der einzelnen Baumaßnahmen auf die jeweiligen Träger der Maßnahmen ergibt sich aus Anlage 7 des Antrages (Projekt Nr. 5323-A). (H) 6.1.1.3. Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Landkreis Osterholz anzuzeigen. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Abnahme schriftlich zu beantragen. (A) 6.1.1.4. Die Höhenlage der Durchlässe ist in der Örtlichkeit anzupassen, wobei 10 % des lichten Rohrquerschnittes unterhalb der ordnungsgemäß geräumten Grabensohle liegen soll. (A) 6.1.1.5. Die Stirnwände der Durchlässe sind ordnungsgemäß herzustellen und gegen Abrutschen und Absacken zu sichern. (A) 6.1.1.6. Sollte ein schadloser Wasserabfluss nicht gewährleistet sein, ist die Höhenlage durch ein Nivellement nachzuweisen und ggf. anzupassen. (A) 6.1.1.7. Durch die Maßnahmen darf die Entwässerung der anliegenden Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. (A) 6.1.1.8. Die Grabenverlegungen sind so herzustellen, dass es nicht zu Ausspülungen oder Auskolkungen in der Sohle oder an den Böschungen, insbesondere bei den Prallufern, kommt. Die Böschungen sind gegen Erosion zu sichern. (A) 6.1.1.9. Der Antragsteller ist für die Maßnahmen auf Dauer unterhaltungspflichtig und verkehrssicherungspflichtig. Die Leitung ist regelmäßig zu reinigen. Für einen ungehinderten Wasserabfluss ist jederzeit Sorge zu tragen. (A) Seite: 19 29.12.2016 63-110-16 6.1.1.10. Während der Bauzeit ist darauf zu achten, dass Erdreich und andere Stoffe, die durch die Bauarbeiten in das Gewässer gelangt sind, unverzüglich wieder entfernt werden. Das Gewässer ist nach Fertigstellung der Arbeiten ordnungsgemäß zu säubern. (A) 6.1.1.11. Auskolkungen bzw. Böschungsabbrüche, die durch die Maßnahmen verursacht werden, sind auf eigene Kosten zu beseitigen. Anfallende Sandablagerungen, die ebenfalls auf die Maßnahme zurückzuführen, sind regelmäßig auf eigene Kosten zu beseitigen. (H) 6.1.1.12. Soweit die betroffen Grundstücke nicht im Eigentum des Antragsstellers sind, ist vorab das Einvernehmen für die Maßnahme mit den Grundstückseigentümern herzustellen. (H) 6.1.2. Verrohrungen an der Viehsteige Gleichzeitig mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteile ich ihnen gemäß § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – in Verbindung mit § 107 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts, in der z. Z. geltenden Fassung, die wasserrechtliche Genehmigung, 7 Rohrdurchlässe im Viehsteigfleth und einen Rohrdurchlass im Verbindungsfleth sowie die dafür erforderlichen kleinräumigen Verlegungen des Viehsteigflethes, herzustellen. Diese Genehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Die eingereichten Antragsunterlagen vom 30.10.2015 nebst Grüneintragungen sind verbindlicher Bestandteil dieser Genehmigung. Diese Genehmigung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen 6.1.2.1. Die Maßnahmen dürfen nur so ausgeführt werden, wie sie genehmigt sind. Nachträgliche Änderungen der beantragten Bauausführung sind nur nach vorheriger Genehmigung der Wasserbehörde zulässig. (A) 6.1.2.2. Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Landkreis Osterholz anzuzeigen. (A) 6.1.2.3. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Abnahme schriftlich zu beantragen. (A) 6.1.2.4. Die Höhenlage der Durchlässe sind in der Örtlichkeit anzupassen, wobei 10 % des lichten Rohrquerschnittes unterhalb der ordnungsgemäß geräumten Grabensohle liegen soll. (A) 6.1.2.5. Die Grabenverlegungen sind so herzustellen, dass es nicht zu Ausspülungen oder Auskolkungen in der Sohle oder an den Böschungen insbesondere bei den Prallufern, kommt. Die Böschungen sind gegen Erosion zu sichern. (A) 6.1.2.6. Die Stirnwände der Durchlässe sind ordnungsgemäß herzustellen und gegen Abrutschen und Absacken zu sichern. (A) 6.1.2.7. Sollte ein schadloser Wasserabfluss nicht gewährleistet sein, ist die Höhenlage durch ein Nivellement nachzuweisen und ggf. anzupassen. (A) Seite: 20 29.12.2016 63-110-16 6.1.2.8. Durch die Maßnahme darf die Entwässerung der anliegenden Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. (A) 6.1.2.9. Der Antragsteller ist für die Maßnahme auf Dauer unterhaltungspflichtig und verkehrssicherungspflichtig. Die Leitung ist regelmäßig zu reinigen. Für einen ungehinderten Wasserabfluss ist jederzeit Sorge zu tragen. (A) 6.1.2.10. Während der Bauzeit ist darauf zu achten, das Erdreich und andere Stoffe, die durch die Bauarbeiten in das Gewässer gelangt sind, unverzüglich wieder entfernt werden. Das Gewässer ist nach Fertigstellung der Arbeiten ordnungsgemäß zu säubern. (A) 6.1.2.11. Auskolkungen bzw. Böschungsabbrüche, die durch die Maßnahmen verursacht werden, sind auf eigene Kosten zu beseitigen. Anfallende Sandablagerungen die ebenfalls auf die Maßnahme zurückzuführen, sind regelmäßig auf eigene Kosten zu beseitigen. (H) 6.1.2.12. Soweit die betroffen Grundstücke nicht im Eigentum des Antragsstellers sind, ist vorab das Einvernehmen für die Maßnahme mit den Grundstückseigentümern herzustellen. 6.1.3. Neubau einer Brücke über den Aschwardener Flutgraben Gleichzeitig mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteile ich Ihnen gemäß § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – in Verbindung mit § 57 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts, in der z. Z. geltenden Fassung, die wasserrechtliche Genehmigung im o. g. Gewässer eine Brücke zu errichten. Die eingereichten Antragsunterlagen nebst Grüneintragungen sind verbindlicher Bestandteil dieser Genehmigung. Diese Genehmigung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen 6.1.3.1. Das Gewässer II. Ordnung darf nur wie in den Planunterlagen dargestellt überbaut werden. (A) 6.1.3.2. Die Brückenkonstruktionen sind so zu errichten, dass sie nicht in das Gewässerprofil hineinragen. Die Brücke ist über der vorhandenen Böschung zu errichten. Hierbei sind die Widerlager der Brücke beidseitig in einem ausreichenden Abstand zum bestehenden Ufer zu errichten. (A) 6.1.3.3. Durch die Brücke darf die Entwässerung der anliegenden Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. (A) 6.1.3.4. Der Antragsteller ist für die Brücke auf Dauer unterhaltungspflichtig und verkehrssicherungspflichtig. Für einen ungehinderten Wasserabfluss ist jederzeit Sorge zu tragen. (A) 6.1.3.5. Während der Bauzeit ist darauf zu achten, das Erdreich und andere Stoffe, die durch die Bauarbeiten in das Gewässer gelangt sind, unverzüglich wieder Seite: 21 29.12.2016 63-110-16 entfernt werden. Das Gewässer ist nach Fertigstellung der Arbeiten ordnungsgemäß zu säubern. (A) 6.1.3.6. Beginn und Ende der Maßnahme sind dem Landkreis Osterholz anzuzeigen. Nach Beendigung der Maßnahme ist beim Landkreis Osterholz eine Abnahme zu beantragen. (A) 6.1.3.7. Auskolkungen bzw. Böschungsabbrüche, die durch die Maßnahme verursacht werden, sind auf eigene Kosten zu beseitigen. Anfallende Sandablagerungen die ebenfalls auf die Maßnahme zurückzuführen, sind regelmäßig auf eigene Kosten zu beseitigen. (H) 6.1.3.8. Die technischen Bestimmungen für Arbeiten im Bereich der Straßen sind einzuhalten. Insbesondere sind die Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTVA-StB 89), Ausgabe 1989, zu beachten. (H) 6.1.3.9. Soweit die betroffenen Grundstücke nicht im Eigentum des Antragsstellers sind, ist vorab das Einvernehmen für die Maßnahme mit den Grundstückseigentümern herzustellen. (H) Mit dieser Genehmigung wird die erforderliche Baugenehmigung zum Bau der Brücke gemäß des am 23.09.2015 eingegangenen Antrags im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt. Diese Genehmigung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen 6.1.3.10. Der statische Prüfbericht Nr. 1 vom 29.11.2016 von Dr.-Ing. Jens Ritter und der zugehörige geotechnische Bericht vom 07.10.2014 von Dr. Lübbe sind Bestandteil dieser Genehmigung. (H) 6.1.3.11. Der gemäß statischem Prüfbericht Nr. 1 vom 29.11.2016 noch fehlenden Nachweis des Wellstahlprofils ist mir vor Baubeginn zur Prüfung vorzulegen. (A) 6.1.3.12. Die im o. g. statischen Prüfbericht genannten Abnahmen ordne ich nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO an. Ein Termin für die Durchführung der Abnahme ist rechtzeitig mit dem zuständigen Prüfingenieur Dr. Ritter (Tel. 0421/ 174 630) zu vereinbaren. Der über die Abnahme gefertigte Bericht ist mir bis zur Rohbaufertigstellung vorzulegen. (A) 6.1.4. Zusammengefasste naturschutzfachliche Nebenbestimmungen für die wasserrechtlichen Genehmigungen der Erschließung (Punkt :6.1.1 bis 6.1.3) Allgemeines 6.1.4.1. Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) vom 31. Oktober 2016 ist verbindlicher Bestandteil der Genehmigung. 6.1.4.2. Die im LBP aufgeführten Maßnahmen zum besonderen Biotopschutz, zum Artenschutz und zur Eingriffsregelung sowie alle Maßnahmen des Seite: 22 29.12.2016 63-110-16 Monitorings und der Umweltbaubegleitung sind ergänzt und präzisiert durch die nachfolgenden Nebenbestimmungen vollständig durchzuführen. (A) 6.1.4.3. Verstöße gegen die Festlegungen des LBP und seinen Ergänzungen und die untengenannten Nebenbestimmungen, insbesondere Verstöße gegen Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes (§ 44 ff. BNatSchG), sowie Verstöße gegen das festgelegte Monitoring und die festgelegte ökologische Baubegleitung können die Stilllegung der Baustelle und des Betriebes zur Folge haben. (H) 6.1.4.4. Die Anlage 1 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan ‚Landschaftspflegerischen Maßnahmen‘ ist entsprechend der u.g. Nebenbestimmungen rechtzeitig vor Baubeginn zu überarbeiten und dem Landkreis rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Besonderer Artenschutz 6.1.4.5. Sämtlicher Baum- und Strauchbestand, der beschnitten oder entfernt wird, ist vor Schnitt bzw. Fällung auf eventuelle Quartiere von Fledermäusen (Wochenstuben-, Paarungs- und Winterquartiere) und dauerhafte Niststätten von Vögeln zu untersuchen. Der mögliche Fund von Quartieren und Niststätten ist vor Schnitt bzw. Fällung beim Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu melden und es sind Sicherungs- und ggf. Umsiedlungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen. (A) 6.1.4.6. Um sicherzustellen, dass bei der Baufeldfreimachung, keine Gelege oder Niststandorte von Offenlandbrütern (Kiebitz, Brachvogel, Feldlerche, Rebhuhn u.ä.) zerstört werden, sind die Bauflächen kurzfristig vor jeweiligem Baubeginn abzugehen; dabei ist ein Streifen von 50 m Umkreis einzubeziehen. Der mögliche Fund von Gelegen oder Niststandorten ist dem Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu melden und es sind Sicherungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen. (A) Vermeidung 6.1.4.7. Die Zufahrten zu den einzelnen landwirtschaftlichen Flächen sind abweichend von den Darstellungen in den wasserwirtschaftlichen Erläuterungen unter Projekt Nr. 5323-A, nicht einheitlich aber maximal mit einer Länge von 12 m herzustellen. Ich verweise hier auf den LBP vom 31.10.2016, Seite 11/67. (A) 6.1.4.8. Auch wenn keine umzusetzenden Tiere in den zu verfüllenden Gräben gefunden werden, sind alle 100 m zwei Baggerschaufeln autochthonem Sediments/Schlammes aus dem Grabenaushub der alten Gräben in die neuangelegten Gräben einzubringen, um die Gräben mit Samen und Kleinstlebewesen zu impfen. (A) 6.1.4.9. Vor Baubeginn ist mir ein Lageplan vorzulegen, in dem die Bereiche, in denen Baum- und Gehölzbestand beseitigt bzw. auf den Stock gesetzt wird, gekennzeichnet sind. (A) Seite: 23 29.12.2016 63-110-16 6.1.4.10. Es dürfen nur die genehmigten Zuwegungen angelegt und benutzt werden. Provisorische Zufahrten dürfen nicht angelegt werden. (A) 6.1.4.11. Der die Erschließung und Zuwegungen begleitende Baum- und Strauchbestand ist in der Bauphase so weit wie möglich zu erhalten und dort, wo es unbedingt erforderlich ist, statt zu roden, möglichst nur auf den Stock zu setzen. (A) 6.1.4.12. Die die Zuwegung begleitenden Bäume und Sträucher sind durch ausreichenden Stammschutz und in größtmöglicher Entfernung zu den Bäumen und Sträuchern durch Absperrung, möglichst mit Bauzaun, sonst Flatterband, vor Beeinträchtigungen zu schützen. Der Schutzbereich innerhalb der Absperrung ist von jeglichem Lagern von Baumaterialien, Befahren und Abgrabungen etc. freizuhalten. (A) 6.1.4.13. Im Zuge der Baumaßnahme anfallendes überschüssiges Bodenmaterial darf nicht innerhalb des Wurzelbereichs (=Kronentraufbereich +1,5 m) von Bäumen und Sträuchern gelagert oder einplaniert werden. (A) 6.1.4.14. Im Wurzelbereich der Bäume und Sträucher (gleich Kronentraufbereich der Bäume zzgl. 1,5 m) sind außer für notwendige Zuwegungen keine Abgrabungen und Auffüllungen zulässig. (A) 6.1.4.15. Bei den erforderlichen Bauarbeiten ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' und die RAS-LP 4 'Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen' anzuwenden. (H) 6.1.4.16. Auf den Baugrundstücken sind zu erhaltende Bäume und Sträucher während der Baumaßnahme durch Bauzäune vor Beeinträchtigungen zu sichern. Die Bauzäune sind mit einem Abstand von mindestens 1,5 m von Baumkronentraufen aufzustellen. Der Schutzbereich innerhalb des Zaunes ist von jeglichem Lagern von Baumaterialien, Befahren und Abgrabungen etc. freizuhalten. (A) 6.1.4.17. Der Umfang der anfallenden Bodenaushubmassen ist zu ermitteln. 6.1.4.18. Im Zuge der Baumaßnahmen anfallendes überschüssiges Bodenmaterial ist abzufahren und an anderer zulässiger Stelle ohne Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft abzulagern. Der Verbleib des im Rahmen der Baumaßnahmen anfallenden Bodens ist in jedem Fall mit dem Landkreis Osterholz als untere Naturschutzbehörde (Ansprechpartnerin Frau Bekeszus, Tel. 04791/930-598) rechtzeitig, mind. 8 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einvernehmlich abzustimmen. Ggf. sind zusätzliche Genehmigungen einzuholen. Aufgrund des Umfanges der anfallenden Bodenmassen ist hierzu ein Bodenmangementkonzept erforderlich.(A) 6.1.4.19. Die Standorte/Flächen zur Zwischenlagerung des anfallenden Bodenaushubs sind vor Beginn der Baumaßnahmen einvernehmlich mit dem Landkreis Osterholz abzustimmen. Pläne sind dem Landkreis Osterholz rechtzeitig, spä- Seite: 24 29.12.2016 63-110-16 testens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme zur Freigabe vorzulegen. (A) 6.1.4.20. Bodenaushub darf auf extensiv genutzten bzw. geschützten Grünlandflächen nicht – auch nicht temporär – gelagert werden. (A) 6.1.4.21. Die Verfüllung von gemäß § 30 BNatSchG/§ 24 NAGBNatSchG bzw. § 29 BNatSchG/§ 22 NAGBNatSchG geschützten Bereichen ist verboten. Auch ist die Verfüllung von (periodisch) wasserführenden Senken als Bestandteil der Lebensraumansprüche geschützter Tier- und Pflanzenarten auszuschließen. (A) Kompensation 6.1.4.22. Wenn mit den Aktenzeichen 63-2261-14, 63-189-15 und 63-110-16 genehmigte Vorhaben in Teilen nicht umgesetzt werden, haben die übrigen Genehmigungsinhaber die durch die Maßnahmen zur Erschließung der Bauflächen für die Windenergieanlagen entstehenden erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes dennoch vollständig zu kompensieren. Entsprechende Änderungsanträge sind dann zu stellen. (H) 6.1.4.23. Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, nachdem zur öffentlich-rechtlichen Sicherung die zum Ausgleich der mit den wasserrechtlich verbundenen Eingriffen in den Naturhaushalt vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG per entsprechender Baulasten im entsprechenden Baulastenverzeichnis eingetragen wurden und ich Ihnen gegenüber die Erfüllung dieser Bestimmung bestätigt habe. Die entsprechenden Maßnahmen und Flurstücke sind dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen. (A) 6.1.4.24. Der Schlamm in den zu verfüllenden Gräben ist auch, wenn der Schlammpeitzger bei der Elektrobefischung nicht gefunden wird, auf Exemplare des Schlammpeitzgers abzusuchen. Gefundene Tiere sind die neuen Gräben umzusetzen. (A) 6.1.4.25. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mir spätestens eineinhalb Jahre nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen vorzulegen. (A) 6.1.4.26. Die Durchführung der als Ausgleich bzw. als Ersatz für den Eingriff in den Naturhaushalt bzw. in das Landschaftsbild festgelegten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen werde ich nach Fertigstellung Ihrer Baumaßnahme überprüfen. Sofern ich bei der Überprüfung Mängel feststelle, ist die Durchführung der Überprüfung für Sie kostenpflichtig. (H) 6.1.4.27. Es ist Saatgut aus anerkannter regionaler Herkunft (§ 40 Abs. 4 BNatSchG) zu verwenden. Dies ist dem Landkreis mit Lieferschein nachzuweisen. (A) Seite: 25 29.12.2016 63-110-16 6.1.4.28. Die Kompensationsmaßnahme A2 auf dem Flurstücken 100/2, der Flur 1, Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede ist vor Baubeginn der mit diesem Bescheid genehmigten Baumaßnahmen durchzuführen und abzuschließen. (A) 6.1.4.29. Die Ausgleichsmaßnahme A2 auf dem Flurstück 100/2, der Flur 1, Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede (WPB) ist abweichend vom LBP wie folgt durchzuführen: (A) Nach Oberbodenabtrag ist der verbleibende Oberboden nach DIN 18915 saatfertig vorzubereiten. Mahdgutgewinnung auf den Spenderflächen (Nasswiesen auf den Flurstücken 102/2, 147, 145 und 126/1, Flur 2, Gemarkung Meyenburg) ab Ende Juli und spätestens Ende August. Die Flächen dürfen vorher nicht gemäht werden. Da das Mahdgut nach dem Schnitt unverzüglich aufzunehmen, gleichmäßig zu vermischen und zur Maßnahmenfläche zu transportieren ist, ist dort der Oberboden bereits im Vorfeld, jedoch erst nach dem 15. Juli,nach DIN 18915 saatfertig vorzubereiten. Das Mahdgut ist auf der Maßnahmenfläche auf 2350 m² gleichmäßig, in einer Schichtstärke von im Mittel 4 cm, auszubringen. Die Pflege des Grünlandes erfolgt extensiv durch Mahd der Fläche (zwei Mahdgänge pro Jahr mit Abfuhr des Mahdguts). Eine Düngung der Flächen erfolgt nicht. Der Einsatz von Pestiziden ist nicht zulässig. Die Flächen sollen kurzrasig in den Winter gehen Umbruch, Fräsen, Neueinsaat, Schlitzeinsaat, sowie sonstige Bodenbearbeitung sind nicht zulässig Zusätzliche Entwässerungen der Fläche sind nicht zulässig Keine Ablagerung von Silage, Futtermieten o.ä. Nutzungs- oder Pflegeaufgabe ist nicht zulässig 6.1.4.30. Die Kompensationsmaßnahme A2 auf dem Flurstück 151/1, Flur 2 Gemarkung Meyenburg, Gemeide Schwanewede ist innerhalb eines Jahres nach Beginn der genehmigten Baumaßnahmen durchzuführen und abzuschließen.(A) 6.1.4.31. Für die Ausgleichsmaßnahme A2 auf dem Flurstück 151/1, Flur 2 Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede sind zusätzlich folgende Bewirtschaftungsbedingungen einzuhalten: Eine Düngung mit maximal 80 kg Reinstickstoff pro ha pro Jahr ist zulässig. Bei einer Beweidung ist eine Düngung nur mit maximal 40 kg Reinstickstoff pro ha pro Jahr zulässig. Sollte es nicht zu dem Abschieben des Oberbodens kommen ist eine Düngung nicht zulässig. Der Einsatz von Pestiziden ist nicht zulässig. Die Flächen sollen kurzrasig in den Winter gehen Seite: 26 29.12.2016 63-110-16 Umbruch, Fräsen, Neueinsaat, Schlitzeinsaat, sowie sonstige Bodenbearbeitung sind nicht zulässig Zusätzliche Entwässerungen der Fläche sind nicht zulässig Keine Ablagerung von Silage, Futtermieten o.ä. Nutzungs- oder Pflegeaufgabe ist nicht zulässig. 6.2. Überschwemmungsgebiet Aschwarder Flutgraben Mit dieser Genehmigung wird die erforderliche Wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 WHG zur Neuschaffung von Retentionsräumen im Überschwemmungsgebiet Aschwarder Flutgraben gemäß Antrag vom 31.10.2016 erteilt. Diese Genehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Die eingereichten Antragsunterlagen nebst Grüneintragungen sind verbindlicher Bestandteil dieser Genehmigung. Diese Genehmigung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen 6.2.1. Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, nachdem zur öffentlich-rechtlichen Sicherung für die im Lageplan mit der Anlagennummer 127 dargestellten Flurstücke, die zur Herstellung des Retentionsraums dienen, entsprechende Baulasten eingetragen wurden und ich Ihnen gegenüber die Erfüllung dieser Bestimmung bestätigt habe. (A) 6.2.2. Die Maßnahmen dürfen nur so ausgeführt werden, wie sie genehmigt sind. Nachträgliche Änderungen der beantragten Bauausführung sind nur nach vorheriger Genehmigung der Unteren Wasserbehörde zulässig. (A) 6.2.3. Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Landkreis Osterholz anzuzeigen. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Abnahme schriftlich zu beantragen. 6.2.4. Der Verbleib des Bodens ist mit dem Landkreis Osterholz, Untere Bodenschutzbehörde, Herr Peterson, Tel. 04791-930297, vorab abzustimmen. (A) 6.2.5. Die Retentionsflächen sind auf Dauer funktionstüchtig zu erhalten. (A) 6.2.6. Eine zusätzliche Bepflanzung des Überschwemmungsgebietes mit Bäumen und Sträuchern ist verboten. (H) 6.2.7. Die Lagerung von Stoffen/ Baustoffen, die den Hochwasserabfluss behindern können (Erde, Holz, Sand, Steine und dergleichen) ist im Überschwemmungsgebiet verboten. (H) 6.2.8. Es dürfen lediglich die in der Baubeschreibung durchgeführten Arbeiten ausgeführt werden. Weitere Aufschüttungen bzw. Erhöhungen der Erdoberfläche sind im Überschwemmungsgebiet verboten. (A) Seite: 27 29.12.2016 63-110-16 Naturschutzfachliche Nebenbestimmungen: 6.2.9. Allgemeines: 6.2.9.1. Der Landschaftspflegerische Begleitplan, die FFH-Vorprüfung und der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag, alle vom 31.10.2016, sind verbindlicher Bestandteil der Genehmigung. (H) 6.2.9.2. Die im LBP aufgeführten Maßnahmen zum besonderen Biotopschutz, zum Artenschutz und zur Eingriffsregelung sowie alle Maßnahmen des Monitorings und der Umweltbaubegleitung sind ergänzt und präzisiert durch die nachfolgenden Nebenbestimmungen vollständig durchzuführen. (A) 6.2.9.3. Verstöße gegen die Festlegungen des LBP und seinen Ergänzungen und die untengenannten Nebenbestimmungen, insbesondere Verstöße gegen Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes (§ 44 ff. BNatSchG), sowie Verstöße gegen das festgelegte Monitoring und die festgelegte ökologische Baubegleitung können die Stilllegung der Baustelle und des Betriebes zur Folge haben. (H) 6.2.9.4. Die Anlage 1 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan ‚Landschaftspflegerischen Maßnahmen‘ ist entsprechend der u.g. Nebenbestimmungen rechtzeitig vor Baubeginn zu überarbeiten und dem Landkreis rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. 6.2.10. Besonderer Artenschutz 6.2.10.1. Sämtlicher Baum- und Strauchbestand, der beschnitten oder entfernt wird, ist vor Schnitt bzw. Fällung auf eventuelle Quartiere von Fledermäusen (Wochenstuben-, Paarungs- und Winterquartiere) und dauerhafte Niststätten von Vögeln zu untersuchen. Der mögliche Fund von Quartieren und Niststätten ist vor Schnitt bzw. Fällung beim Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu melden und es sind Sicherungs- und ggf. Umsiedlungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen. (A) 6.2.10.2. Um sicherzustellen, dass bei der Baufeldfreimachung, Anlage der Stichwege und Erschließung, Kranstellflächen und Fundamente keine Gelege oder Niststandorte von Offenlandbrütern (Kiebitz, Brachvogel, Feldlerche, Rebhuhn u.ä.) zerstört werden, sind die o.g. Bauflächen kurzfristig vor jeweiligem Baubeginn abzugehen; dabei ist ein Streifen von 50 m Umkreis einzubeziehen. Der mögliche Fund von Gelegen oder Niststandorten ist dem Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu melden und es sind Sicherungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen. (A) 6.2.10.3. Die Baumaßnahmen sind außerhalb der Brutzeit 01. März bis 15 Juli durchzuführen. Seite: 28 29.12.2016 63-110-16 6.2.11. Vermeidung 6.2.11.1. Vor Baubeginn ist mir ein Lageplan vorzulegen, in dem die Bereiche, in denen Baum- und Gehölzbestand beseitigt bzw. auf den Stock gesetzt wird, gekennzeichnet sind. (A) 6.2.11.2. Es dürfen nur die genehmigten Zuwegungen angelegt und benutzt werden. Provisorische Zufahrten dürfen nicht angelegt werden. (A) 6.2.11.3. Der die Erschließung und Zuwegungen begleitende Baum- und Strauchbestand ist in der Bauphase so weit wie möglich zu erhalten und dort, wo es unbedingt erforderlich ist, statt zu roden, möglichst nur auf den Stock zu setzen. (A) 6.2.11.4. Die die Zuwegung begleitenden Bäume und Sträucher sind durch ausreichenden Stammschutz und in größtmöglicher Entfernung zu den Bäumen und Sträuchern durch Absperrung, möglichst mit Bauzaun, sonst Flatterband, vor Beeinträchtigungen zu schützen. Der Schutzbereich innerhalb der Absperrung ist von jeglichem Lagern von Baumaterialien, Befahren und Abgrabungen etc. freizuhalten. (A) 6.2.11.5. Im Zuge der Baumaßnahme anfallendes überschüssiges Bodenmaterial darf nicht innerhalb des Wurzelbereichs (=Kronentraufbereich +1,5 m) von Bäumen und Sträuchern gelagert oder einplaniert werden. (A) 6.2.11.6. Im Wurzelbereich der Bäume und Sträucher (gleich Kronentraufbereich der Bäume zzgl. 1,5 m) sind außer für notwendige Zuwegungen keine Abgrabungen und Auffüllungen zulässig. (A) 6.2.11.7. Bei den erforderlichen Bauarbeiten ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' und die RAS-LP 4 'Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen' anzuwenden. (H) 6.2.11.8. Auf den Baugrundstücken sind zu erhaltende Bäume und Sträucher während der Baumaßnahme durch Bauzäune vor Beeinträchtigungen zu sichern. Die Bauzäune sind mit einem Abstand von mindestens 1,5 m von Baumkronentraufen aufzustellen. Der Schutzbereich innerhalb des Zaunes ist von jeglichem Lagern von Baumaterialien, Befahren und Abgrabungen etc. freizuhalten. (A) 6.2.11.9. Der Umfang der anfallenden Bodenaushubmassen ist zu ermitteln. 6.2.11.10. Im Zuge der Baumaßnahmen anfallendes überschüssiges Bodenmaterial ist abzufahren und an anderer zulässiger Stelle ohne Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft abzulagern. Der Verbleib des im Rahmen der Baumaßnahmen anfallenden Bodens ist in jedem Fall mit dem Landkreis Osterholz als untere Naturschutzbehörde (Ansprechpartnerin Frau Bekeszus, Tel. 04791/930-598) rechtzeitig, mind. 8 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einvernehmlich abzustimmen. Ggf. sind zusätzliche Genehmigungen einzu- Seite: 29 29.12.2016 63-110-16 holen. Aufgrund des Umfanges der anfallenden Bodenmassen ist hierzu ein Bodenmanagementkonzept erforderlich.(A) 6.2.11.11. Die Standorte/Flächen zur Zwischenlagerung des anfallenden Bodenaushubs sind vor Beginn der Baumaßnahmen einvernehmlich mit dem Landkreis Osterholz abzustimmen. Pläne sind dem Landkreis Osterholz rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme zur Freigabe vorzulegen. (A) 6.2.11.12. Bodenaushub darf auf extensiv genutzten bzw. geschützten Grünlandflächen nicht – auch nicht temporär – gelagert werden. (A) 6.2.11.13. Die Verfüllung von gemäß § 30 BNatSchG/§ 24 NAGBNatSchG bzw. § 29 BNatSchG/§ 22 NAGBNatSchG geschützten Bereichen ist zu unterlassen. Auch ist die Verfüllung von (periodisch) wasserführenden Senken als Bestandteil der Lebensraumansprüche geschützter Tier- und Pflanzenarten auszuschließen. (A) 6.2.12. Kompensation 6.2.12.1. Wenn mit den Aktenzeichen 63-2261-14, 63-189-15 und 63-110-16 genehmigte Vorhaben in Teilen nicht umgesetzt werden, haben die übrigen Genehmigungsinhaber die durch die Maßnahmen zur Erschließung der Bauflächen für die Windenergieanlagen entstehenden erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes dennoch vollständig zu kompensieren. Entsprechende Änderungsanträge sind dann zu stellen. (H) 6.2.12.2. Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, nachdem zur öffentlich-rechtlichen Sicherung die zum Ausgleich der mit den wasserrechtlich verbundenen Eingriffen in den Naturhaushalt vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG per entsprechender Baulasten im entsprechenden Baulastenverzeichnis eingetragen wurden und ich Ihnen gegenüber die Erfüllung dieser Bestimmung bestätigt habe. Die entsprechenden Maßnahmen und Flurstücke sind dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen. (A) 6.2.12.3. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mir spätestens eineinhalb Jahre nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen vorzulegen. (A) 6.2.12.4. Die Durchführung der als Ausgleich bzw. als Ersatz für den Eingriff in den Naturhaushalt bzw. in das Landschaftsbild festgelegten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen werde ich nach Fertigstellung Ihrer Baumaßnahme überprüfen. Sofern ich bei der Überprüfung Mängel feststelle, ist die Durchführung der Überprüfung für Sie kostenpflichtig. (H) 6.2.12.5. Es ist Saatgut aus anerkannter regionaler Herkunft (§ 40 Abs. 4 BNatSchG) zu verwenden. Dies ist dem Landkreis mit Lieferschein nachzuweisen. (A) 6.2.12.6. Die Kompensationsmaßnahme A1 ist vor Baubeginn der Hauptzufahrt zum Windpark durchzuführen und abzuschließen. (A) Seite: 30 29.12.2016 63-110-16 6.2.12.7. Für die Ausgleichsmaßnahme A1 sind zusätzlich folgende Bewirtschaftungsbedingungen einzuhalten: Die Flächen sollen kurzrasig in den Winter gehen. Der Einsatz von Pestiziden ist unzulässig. Umbruch, Fräsen, Neueinsaat, Schlitzeinsaat, sowie sonstige Bodenbearbeitung sind unzulässig. Zusätzliche Entwässerungen der Fläche sind unzulässig. Die Ablagerung von Silage, Futtermieten ist unzulässig. Die Nutzungs- oder Pflegeaufgabe ist unzulässig. (A) 6.2.12.8. Die Kompensationsmaßnahme A2 ist innerhalb eines Jahres nach Beginn der genehmigten Baumaßnahmen durchzuführen und abzuschließen. (A) 6.2.12.9. Für die Ausgleichsmaßnahme A2 sind zusätzlich folgende Bewirtschaftungsbedingungen einzuhalten: Eine Düngung mit maximal 80 kg Reinstickstoff pro ha pro Jahr ist zulässig. Bei einer Beweidung ist eine Düngung nur mit maximal 40 kg Reinstickstoff pro ha pro Jahr zulässig. Sollte es nicht zu dem Abschieben des Oberbodens kommen ist eine Düngung nicht zulässig. Der Einsatz von Pestiziden ist nicht zulässig. Die Flächen sollen kurzrasig in den Winter gehen Umbruch, Fräsen, Neueinsaat, Schlitzeinsaat, sowie sonstige Bodenbearbeitung sind nicht zulässig Zusätzliche Entwässerungen der Fläche sind unzulässig. Die Ablagerung von Silage, Futtermieten ist unzulässig. Die Nutzungs- oder Pflegeaufgabe ist unzulässig. (A) 6.2.12.10. Auf dem Flurstück 100/2, Flur 1, Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede ist zum Schutz der Wurzelbereiche der Kopfweiden und anderen Bäume der Bodenabtrag nur außerhalb eines 6,5 m breiten Streifens entlang der Oberkante Böschung des nördlich und nordwestlich angrenzenden Viehsteigfleth zulässig(A) 6.2.12.11. Der Bodenauftrag auf dem Flurstück 100/2 der Flur, Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede darf nur außerhalb der Ausgleichsflächen 1 der Genehmigung mit dem Aktenzeichen 63-189-15 beim Landkreis Osterholz erfolgen. (A) 6.2.12.12. Der Bodenauftrag auf dem Flurstück 100/2 der Flur, Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede darf eine Höhe von 15 cm nicht überschreiten. (A) 6.2.12.13. Im Bereich der gesamten Ausgleichsmaßnahme A1/A2 auf dem Flurstück Flurstück 100/2 der Flur, Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede ist ausschließlich die Ausgleichsmaßnahme A1 durchzuführen. Die Mahdgutübertragung braucht nur auf einer Fläche von 2350 m² im nordwestlichen Bereich erfolgen. (A) Seite: 31 29.12.2016 63-110-16 6.2.12.14. Die Bodenzwischenlagerung auf den in der Anlage 6 Blattnr. 2 ‚Lageplan Retentionsflächen östlicher Bereich‘ gekennzeichneten Flächen ist auf einen kleinstmöglichen Flächenanteil zu begrenzen, um das vorhandene Grünland nicht mehr als unbedingt erforderlich zu zerstören. (A) 6.3. Für die von Ihnen geplante Grundwasserabsenkung ist eine gesonderte Genehmigung einzuholen. Diese ist beim Landkreis Osterholz als Untere Wasserbehörde zu beantragen. Es ist verboten, vor Erteilung der Genehmigung eine Grundwasserabsenkung durchzuführen. Eine Zuwiderhandlung kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 103 WHG). (A) 7. Belange des Bodenschutzes 7.1. Alle abzutragenden Böden im Bereich des Windparks und des erforderlichen Retentionsgebietes sind zu verwerten. (A) 7.2. Humose Oberböden sind gemäß TR Boden wieder als Oberböden für „das Auf- oder Einbringen auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ zu verwenden, „wobei hier die Anforderungen des § 12 BBodSchV (siehe Vollzugshilfe der LABO zu § 12) beachten sind“. (H) 7.3. Die Behandlung und Verwertung potentiell sulfatsaurer Böden (Pass-Böden) in der freien Landschaft hat auf Grundlage der Geofakten 24 (LBEG) entsprechend der Geofakten 25, „Handlungsempfehlungen zur Bewertung und zum Umgang mit Bodenaushub aus (potentiell) sulfatsauren Sedimenten“ (LBEG) zu erfolgen. (H) 7.4. Für die Umlagerung der Pass-Böden außerhalb des jeweiligen Baugrundstückes in der freien Landschaft sind ortsnahe Flächen im Bereich des Küstenholozäns auszuwählen, die von Natur aus durch intensive Schwefeldynamik geprägt und aufgrund hohe Grundwasserstände ein reduktives Milieu mit dem Potential zur Sulfatreduktion besitzen. Eine sachgerechte Behandlung der Böden mit Kalk ist in begründeten Fällen möglich. Die Flächen sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und der unteren Bodenschutzbehörde mittels der Grundstücksdaten bekannt zu geben. (A) 7.5. Bei Überschreitung der in der NBauO aufgeführten Größen für verfahrensfreie Vorhaben ist für die jeweiligen Auffüllungen ein Bauantrag zu stellen. (A) 7.6. Alle von der Baumaßnahme betroffenen humosen Böden (Windenergieanlagen, Retentionsräume) sind von einem zugelassenen und kompetenten Sachverständigenbüro auf potentiell sulfatsaure Böden zu untersuchen. Das beauftragte Fachbüro hat die erforderlichen Bodenproben zu entnehmen und die Bodenverhältnisse (Bodenarten) zu erkunden und darzustellen. Soweit möglich ist dabei der Grundwasserstand zu berücksichtigen. (A) 7.7. Vor Maßnahmenbeginn sind vom Fachbüro der unteren Bodenschutzbehörde ein Konzept zum Bodenmanagement und ein detailliertes Konzept zum Umgang mit den Pass-Böden zu entwickeln. Die Mächtigkeiten der Auffüllungen sind zu ermitteln und eine Massenbilanz zu fertigen. Das Konzept ist vor Baubeginn der unteren Bodenschutzbehörde vorzulegen. (A) 7.8. Für die Dauer der Tiefbauarbeiten ist das Fachbüro mit einer bodenkundliche Baubegleitung zu beauftragen. Spätestens mit der Baubeginnanzeige ist dem Landkreis Osterholz eine Kopie der Auftragsbestätigung zu übersenden. Name, Adresse und Telefonnum- Seite: 32 29.12.2016 63-110-16 mer/Mobilfunknummer des Baubegleiters/ der Baubegleiterin sind dem Landkreis Osterholz schriftlich bekannt zu geben. (A) 7.9. Unter Beachtung der vorliegenden Konzepte sind die ausgehobenen Böden kontinuierlich zu begutachten, zu überprüfen bzw. erforderliche Messungen durchzuführen und zu dokumentieren. Das Fachbüro hat die Pass-Böden laufend zu identifizieren. Es hat darauf zu achten, dass die Menge an kritischem Bodenmaterial so gering wie möglich gehalten und die Dauer der Aushubarbeiten so weit wie möglich beschränkt wird. Die bodenkundliche Baubegleitung hat der unteren Bodenschutzbehörde in sinnvollen regelmäßigen Abständen Protokolle zum Baufortschritt vorzulegen. Sie hat an bodenschutzrelevanten Bausitzungen teilzunehmen. (A) 7.10. Grundlage der bodenkundlichen Baubegleitung sind die GeoBerichte 28 des LBEG, Ziffer 3 „Bodenschutz beim Bauen-Bodenkundliche Baubegleitung“, Leitfaden für den behördlichen Vollzug in Nds. (H) 7.11. Die untere Bodenschutzbehörde ist direkt zu beteiligen und zu informieren, insbesondere wenn fachliche Entscheidungen betroffen sind. Alle relevanten Ergebnisse, Auswertungen, Untersuchungsberichte und Gutachten und sind der Unteren Bodenschutzbehörde zeitnah vorzulegen. 7.12. Der Einsatz von RC-Materialien (Bauschutt, Schlacken etc.) ist nach LAGA M20 im Überschwemmungs- und Naturschutzgebieten auszuschließen.(A) 7.13. Mit Abschluss der gesamten Maßnahme ist der zuständigen Behörde eine gutachterliche Abschlussdokumentation zu überreichen. (A) 8. Belange des Denkmalschutzrechtes 8.1. Der Beginn der Erdarbeiten ist spätestens zwei Wochen vor Baubeginn der unteren Denkmalschutzbehörde unter der Telefonnummer 04791/930-233 (Frau Specht) anzuzeigen. (A) 8.2. Sollten in der Erde Sachen oder Spuren gefunden werden, bei denen Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale (Bodenfunde) sind, so ist dies unverzüglich dem Landkreis Osterholz als unterer Denkmalschutzbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege oder der Gemeinde anzuzeigen (§ 14 NDSchG). (H) 8.3. Zur Anzeige von Bodenfunden ist jeder am Bau Beteiligte verpflichtet. (H) 8.4. Die Planung der weiteren Bauausführungen, insbesondere in Bezug auf die noch nicht genehmigten Grundwasserabsenkungen, ist in enger Absprache mit der unteren Denkmalschutzbehörde zu führen. In den für eine Grundwassrabesenkung bei der Unteren Wasserbehörde einzureichenden Antragsunterlagen ist darzustellen, wie Bauschäden an den Denkmälern im Einwirkungsbereich der Grundwasserabsenkung wirksam ausgeschlossen werden. (A) Seite: 33 29.12.2016 63-110-16 9. Belange des Luftverkehrsrechts 9.1. Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Bundesamt für Infrastruktur, Dienstleistungen und Umweltschutz der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, unter Angabe des Zeichens Infra I 3_II-026-16-BIA alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. (A) 9.2. Kennzeichnung Die Windkraftanlage ist mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 02.09.2004 (Bundesanzeiger, S 19 937), geändert am 24.04.2007 (Bundesanzeiger, S. 4471) und am 26.08.2015 (Bundesanzeiger, AT 01.09.2015, B4) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen. (A) 9.2.1. Tageskennzeichnung 9.2.1.1. Die Rotorblätter der Windkraftanlage sind weiß oder grau auszuführen; im äußeren Bereich sind sie durch 3 Farbfelder von je 6 m Länge (außen beginnend 6 m orange/rot – 6 m weiß/grau – 6 m orange/rot) zu kennzeichnen. Hierfür sind die Farbtöne verkehrsweiß (RAL 9016), grauweiß (RAL 9002), lichtgrau (RAL 7035), achatgrau (RAL 7038), verkehrsorange (RAL 2009) oder verkehrsrot (RAL 3020) zu verwenden. Um den erforderlichen Kontrast herzustellen, ist Weiß mit Orange zu kombinieren. Die Grautöne sind mit Rot zu kombinieren. Die Verwendung entsprechender Tagesleuchtfarben ist zulässig. Die äußersten Farbfelder müssen orange/rot sein. (A) 9.2.1.2. Aufgrund der beabsichtigten Höhe der Windkraftanlage ist ein 3 m hohes Farbfeld (Farbring) am Tragemast und die Einfärbung des Maschinenhauses (ein 2 m hoher Streifen in der Mitte des Maschinenhauses) im Farbton orange bzw. rot erforderlich. (A) 9.2.1.3. Der Farbring orange/rot am Tragmast ist in ca. 40 ± 5 m Höhe über Grund/Wasser beginnend angebracht werden. (A) 9.2.2. Nachtkennzeichnung 9.2.2.1. Die Nachtkennzeichnung ist erforderlich und soll durch das Feuer „W, rot“ (100 cd) auf dem Maschinenhausdach ausgeführt werden. (A) 9.2.2.2. Die Befeuerung am Turm ist in einem Abstand von 65 Metern unterhalb von Feuern „W rot“ (100 cd) anzubringen. Zudem ist die Befeuerungsebene ein bis drei Meter unterhalb des Rotorscheitelpunktes der Flügel am Mast anzubringen, womit sichergestellt werden soll, dass bei Rotorstillstand die Hindernisfeuer der Befeuerungsebene am Mast aus keiner Richtung völlig verdeckt werden. (A) Seite: 34 29.12.2016 63-110-16 9.2.3. Installation 9.2.3.1. Das Feuer „W, rot“ (Nacht) ist so zu installieren, dass immer mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist. Ggfls. müssen die Feuer gedoppelt, jeweils versetzt auf dem Maschinenhausdach – nötigenfalls auf Aufständerungen – angebracht werden. Dabei ist zu beachten, dass die gedoppelten Feuer gleichzeitig (synchron blinkend) betrieben werden. (A) 9.2.3.2. Die Blinkfolge der Feuer auf der Windenergieanlage ist zu synchronisieren. Die Taktfolge ist auf 00.00.00 Sekunde gemäß UTC (koordinierte Weltzeit mit einer zulässigen Null-Punkt-Verschiebung von 50 Millisekunden zu starten. (A) 9.2.3.3. Das gleichzeitige Blinken ist erforderlich, damit die Feuer der Windenergieanlagen während der Blinkphase nicht durch einen Flügel des Rotors verdeckt werden. (H) 9.2.3.4. Für das Feuer, „W, rot" ist die Taktfolge 1 s hell -0,5 s dunkel -1 s hell -1,5 s dunkel einzuhalten. (A) 9.2.3.5. Die Rotorblattspitze darf das Feuer, „W, rot" um bis zu 65 m überragen. (A) 9.2.3.6. Für die Ein- und Ausschaltvorgänge der Nachtkennzeichnung sind Dämmerungsschalter, die bei einer Umfeldhelligkeit von 50 bis 150 Lux schalten, einzusetzen. (A) 9.2.3.7. Alle in dem Windpark Viehsteige errichteten Windkraftanlagen (Aktenzeichen 63-2261-14, 63-189-15 und 63-110-16) müssen zu einem WindkraftanlagenBlock zusammengefasst werden. Schaltzeiten und Blinkfolgen aller Feuer in diesem Block sind zu synchronisieren. (A) 9.2.4. Stromversorgung 9.2.4.1. Bei Ausfall eines Feuers muss eine automatische Umschaltung auf ein Ersatzfeuer erfolgen. (A) 9.2.4.2. Bei Leuchtmitteln mit langer Lebensdauer (z. B. LED), deren Betriebsdauer zu erfassen ist, kann auf Ersatzfeuer verzichtet werden. (H) Die Leuchtmittel sind nach Erreichen des Punktes mit 5 % Ausfallwahrscheinlichkeit auszutauschen. (A) 9.2.4.3. Bei Ausfall der Spannungsquelle muss sich die Befeuerung automatisch auf ein Ersatzstromnetz umschalten. (A) 9.2.4.4. Als Grundlage für die Berechnung der notwendigen Kapazität einer Ersatzstromversorgung ist der Zeitraum zugrunde zu legen, den der Anlagenbetreiber benötigt, um eine Stromversorgung wiederherzustellen. Die Zeitdauer der Unterbrechung sollte 2 Minuten nicht überschreiten. (A) Seite: 35 29.12.2016 63-110-16 9.2.4.5. Der Genehmigungsbehörde ist vor Baubeginn durch den Anlagenbetreiber die notwendige Kapazität einer Ersatzstromversorgung nachzuweisen. (A) 9.2.5. Sonstiges 9.2.5.1. Die oben geforderten Kennzeichnungen sind nach Erreichen der jeweiligen Hindernishöhe zu aktivieren und mit Notstrom zu versorgen. (A) 9.2.5.2. Die Feuer „W, rot“ aller Windkraftanlagen in diesem Windpark sind über die notwendige Anzahl an Sichtweitenmessgeräten so zu regulieren, dass die Nennlichtstärke auf das jeweils erforderliche Maß reduziert wird. Hierbei sind die Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen umzusetzen: Bei Sichtweiten über 5 km soll die Nennlichtstärke der Feuer „W, rot“ auf 30 % und bei Sichtweiten über 10 km auf 10 % reduziert werden. Es sind vom Deutschen Wetterdienst (DWD) anerkannte meteorologische Sichtweitenmessgeräte zu verwenden. Installation und Betrieb haben nach den Bestimmungen des Anhangs 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen zu erfolgen. (A) 9.2.5.3. Der Einsatz von Großkränen ist der Deutschen Flugsicherung anzuzeigen. (A) 9.2.5.4. Sollten Kräne zum Einsatz kommen, sind diese ab einer Höhe von 100 m über Grund mit einer Tageskennzeichnung und an der höchsten Stelle mit einer Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer) zu versehen. (A) 9.2.6. Störungsmeldungen Ausfälle der Befeuerung, die nicht sofort behoben werden können, sind der NOTAMZentrale in Frankfurt/Main unter der Rufnummer 069 / 780 72656 bekannt zu geben. Der Betreiber hat den Ausfall der Kennzeichnung unverzüglich zu beheben. Die erforderliche Veröffentlichung durch die NOTAM-Zentrale ist längstens für 2 Wochen sichergestellt. Sollte die Instandsetzung in einem kürzeren Zeitraum erfolgen, ist dies ebenfalls unter der o.a. Rufnummer mitzuteilen. Bei Störungsmeldungen soll die Objektbezeichnung angegeben werden, die dem Betreiber nach der Veröffentlichung mitgeteilt wird. (A) 9.2.7. Veröffentlichung Der Windpark ist aus Sicherheitsgründen als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen. Aufgrund der Anlagenhöhen von mehr als 150 Metern über Grund müssen hierfür besondere Vorkehrungen getroffen werden, so dass aus Sicherheitsgründen der Baubeginn rechtzeitig (mindestens 6 Wochen vor Baubeginn) bekannt zu geben ist. Seite: 36 29.12.2016 63-110-16 Die Veröffentlichung wird von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Oldenburg, Postfach 2443, 26014 Oldenburg veranlasst, der unter Angabe ihres Aktenzeichens folgende endgültige Veröffentlichungsdaten mitzuteilen sind: 1. Name des Standortes: 2. Geographische Standortkoordinaten: 3. Höhe der Bauwerksspitze: 4. Höhe der Bauwerksspitze: 5. Art der Kennzeichnung: [Grad, Minuten und Sekunden mit Angabe des Bezugsellipsoids (Bessel, Krassowski oder WGS 84`mit einem GPS-Empfänger gemessen)] Meter über Grund Meter über NN (Beschreibung) Schließlich ist ein Ansprechpartner mit Anschrift und Telefonnummer der Stelle zu benennen, die einen Ausfall der Befeuerung meldet bzw. für die Instandsetzung zuständig ist. (A) 9.3. Technische Lösungen zur Nachtkennzeichnung Die nächtliche Hindernisbefeuerung stellt eine erhebliche Belästigung der Umgebung dar. Dies kann z. B. durch Transponderlösungen minimiert werden, bei denen eine Befeuerung nur im Fall der Annäherung von Luftfahrzeugen aktiviert wird. Falls sich im Zuge der Errichtung und im laufenden Betrieb hinsichtlich der Befeuerung der Windenergieanlagen die genehmigungsrechtlichen Bestimmungen zu Gunsten anderer technischer Lösungen ändern, diese also Stand der Technik werden, ist die Befeuerung entsprechend anzupassen. Ich behalte mir vor, eine entsprechende Anordnung dafür oder für gleichwertige Alternativlösungen zu treffen (§§ 17, 5 BImSchG). (Auflagenvorbehalt) 10. Belange des Arbeits- und Sicherheitsschutzrechtes 10.1. Baustellenverordnung Bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahme ist die Baustellenverordnung (BaustellV) zu beachten. Dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven, Elfenweg 15, 27474 Cuxhaven, Tel. 04721 / 506200, E-Mail: [email protected] ist spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. (A) 10.2. Name, Adresse und Telefonnummer/Mobilfunknummer des verantwortlichen Sicherheitsund Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) sind dem Landkreis Osterholz schriftlich bekannt zu geben. (A) 10.3. Erfordernis der Doppelbesetzung Wenn die Windenergieanlagen zu Wartungs-, Instandhaltungs- oder Prüfzwecken bestiegen werden, müssen mindestens zwei Personen an der Anlage anwesend sein. Eine Person Seite: 37 29.12.2016 63-110-16 muss stets in der Lage sein, im Notfall kurzfristig Hilfe herbeizuholen. (A) 10.4. Sicherungsmittel Bei Montagearbeiten müssen Auffanggurte mit zwei Verbindungsmitteln und zusätzlichem Falldämpfer angelegt werden. Im gesamten Bereich der Windenergieanlagen sind von den Monteuren Sicherheitsschuhe und Schutzhelme zu tragen. (A) 10.5. Information der Feuerwehr 10.5.1. Die zuständige Feuerwehr ist über die toxischen Gefahren und Sicherheitsabstände, die bei einem Schadenfeuer an den WEA auftreten können, im Vorfeld umfassend zu informieren. (A) 10.5.2. Der zuständigen Feuerwehr sind geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, so dass eine Lotsenfunktion für die Anforderung weiterer Rettungskräfte, wie z. B. Höhenrettung und Notarzt, gewährleistet ist (Lageplan der WEA mit Anfahrtsskizze, Koordinaten nach Gauß-Krüger, technische Angaben über die Anlagen, u. a. Anlagetyp, Nabenhöhe, Rotordurchmesser). (A) 10.6. Gefährdungsbeurteilung Durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung ist zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinsichtlich Montage und Betrieb der Windenergieanlagen erforderlich sind. Das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind schriftlich zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen (§§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes). (A) 10.7. Aufzugsanlage Spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Aufzugsanlage sind dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt unter Beifügung der anlagenspezifischen Daten die Prüffristen mitzuteilen. Auf die Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung) vom 17.06.1998 (12. ProdSV) wird ferner hingewiesen. (H) 10.8. Hochfrequenzanlagen (z.B. Mobilfunkantennen) an Windenergieanlagen 10.8.1. Werden entsprechende Antennen installiert, so ist der Montageort so zu wählen, dass die Sicherheitsabstände (Expositionsbereich 2) gemäß Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur jederzeit eingehalten werden. Der Sicherheitsabstand zum Maschinenhaus der Windenergieanlagen muss mindestens dem Sicherheitsabstand der RegTP ohne Winkeldämpfung entsprechen. Sollte der vorgenannte Sicherheitsabstand zum Maschinenhaus der Windenergieanlagen unterschritten werden, so ist dieser durch eine entsprechende RegTP-Bescheinigung mit Winkeldämpfung oberhalb der Mobilfunkantennen nachzuweisen. (A) Seite: 38 29.12.2016 63-110-16 10.8.2. Die Forderungen der Unfallverhütungsvorschrift BGV B11 sind einzuhalten. (A) 10.8.3. Für die Dauer der Durchführung von Servicearbeiten an den Windenergieanlagen im Abstrahlbereich der Mobilfunkanlagen muss die Sendeleistung auf Anforderung kurzfristig abgeschaltet werden. (A) 10.8.4. Die Stationsbezeichnung, der Mobilfunkbetreiber sowie die zum Absetzen einer Abschaltanforderung notwendige Telefonnummer müssen an den Mobilfunkstationen ersichtlich sein. Der Betriebszustand der Sendeanlagen muss ortsfest durch eine geeignete Signalisierung für jedermann zu jeder Zeit erkennbar sein. (A) 10.9. Produktsicherheitsgesetz Windenergieanlagen sind Maschinen im Sinne der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV). Bei ihrer Errichtung sind folgende Bestimmungen einzuhalten: 10.9.1. Maschinen dürfen nach der 9. ProdSV nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/42 /EG entsprechen. (A) 10.9.2. Beim Inverkehrbringen müssen Maschinen mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 der 9. ProdSV versehen sein und es muss eine EG-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs II Buchst. A der Richtlinie 2006/42/EG beigefügt sein. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt in der EG-Konformitätserklärung, dass a) die Maschine den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG entspricht und b) die in Artikel 12 der Richtlinie Richtlinie 2006/42/EG vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren eingehalten sind. (A) 10.9.3. Die CE-Kennzeichnung muss auf jeder Maschine sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ nach Anhang III der Richtlinie 2006/42 /EG. (A) 11. Inbetriebnahme 11.1. Die Inbetriebnahme der Anlagen ist durch einen Sachkundigen des Herstellers durchzuführen. Für jede Anlage ist ein Inbetriebnahmeprotokoll zu erstellen. Das Inbetriebnahmeprotokoll ist dem Betreiber auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Protokolls einschließlich einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Montage und Funktion der Rotorblätter ist mir unverzüglich nach Inbetriebnahme vorzulegen. (A) 11.2. Eine Bestätigung, dass die installierten Anlagen mit den der Genehmigung zugrunde liegenden Unterlagen identisch sind (Konformitätsbescheinigung) ist mir ebenfalls unverzüglich vorzulegen. (A) Seite: 39 29.12.2016 63-110-16 11.3. Für den Zeitraum der Inbetriebnahme ordne ich eine Abnahme durch eine sachkundige Person an. Das Sachverständigenprotokoll ist mir spätestens 4 Wochen nach Inbetriebnahme vorzulegen. 11.4. Die bauordnungsrechtliche Schlussabnahme ist nach Fertigstellung der Anlagen und mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abnahmetermin bei mir zu beantragen. (A) 12. Anlagenbetrieb 12.1. Baustraßen und Montageplätze müssen während der Betriebszeit der Windenergieanlagen so instand gehalten werden, dass sie jederzeit die Verkehrslasten aufnehmen können, die in Verbindung mit Reparatur- oder Demontagearbeiten zu erwarten sind. Rechtzeitig vor Beginn der Demontagearbeiten sind dafür benötigte Flächen entsprechend herzurichten. (A) 12.2. Die Genehmigung wird unter der Maßgabe erteilt, dass auch nach Durchführung ergänzender bauchtechnischer Nachprüfungen keine Bedenken gegen die Stand- und Betriebssicherheit der Anlagen bestehen. Gegebenenfalls sind unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Stand- bzw. Betriebssicherheit herzustellen. (A) 12.3. Die in den Wartungsanleitungen aufgeführten Wartungsarbeiten sind ordnungsgemäß auszuführen und zu protokollieren. (A) 12.4. Die Anlagen sind mit Schildern zu versehen, welche das unbefugte Betreten bzw. Besteigen der Anlage untersagen. (A) 12.5. Änderungen an den Sicherheitseinrichtungen sind mir unverzüglich anzuzeigen. Ich werde die Anzeige an das Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven weiterleiten. Die vorgenannten Änderungen sind durch Sachverständige zu überprüfen. (A) 12.6. Das Wartungshandbuch sowie sämtliche Unterlagen über die o. a. durchzuführenden regelmäßigen Überprüfungen sind aufzubewahren und mir auf Verlagen vorzulegen. Prüfberichte sind mir bei Festgestellung der Gefährdung eines sicheren Anlagenbetriebes bzw. von wesentlichen Mängeln unverzüglich unaufgefordert vorzulegen. (A) 13. Überwachung und regelmäßige Überprüfung 13.1. Hiermit ordne ich zur Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Betriebs- und Standsicherheit die in den Nebenbestimmungen 13.2 bis 13.6 näher geregelten regelmäßigen Überprüfungen an (§ 78 NBauO). (A) 13.2. Nach Inbetriebnahme hat sich ein geeigneter Sachverständiger alle zwei Jahre vom ordnungsgemäßen Zustand der Maschine, der Rotorblätter sowie der Tragstruktur (Turm und zugängliche Bereiche der Fundamente) zu überzeugen. Der Umfang der regelmäßigen Überprüfung richtet sich nach Abschnitt 15.2 der „Richtlinie für Windenergieanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ der Fassung von Oktober 2012. Die dabei einzusehenden Unterlagen ergeben sich aus Abschnitt 15.3 der Richtlinie. (A) Seite: 40 29.12.2016 63-110-16 13.3. Soweit eine mindestens jährliche Überprüfung und Wartung der Windenergieanlagen durch von der Herstellerfirma autorisierte Sachkundige durchgeführt wird, kann das Prüfintervall auf entsprechenden Antrag auf vier Jahre geändert werden. (H) 13.4. Vom Sachverständigen festgestellte Mängel sind innerhalb einer von mir festzusetzenden Frist fachgerecht zu reparieren. Die Reparatur muss vom Hersteller der Windenergieanlagen, von einer vom Hersteller autorisierten oder von einer auf diesem Gebiet spezialisierten Fachfirma, die über alle notwendigen Kenntnisse, Unterlagen und Hilfsmittel verfügt, durchgeführt werden. (A) 13.5. Bei Mängeln, die die Standsicherheit der Windenergieanlagen ganz oder teilweise gefährden oder durch die unmittelbare Gefahren von der Maschine und den Rotorblättern ausgehen können, sind die Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Die Wiederinbetriebnahme nach Beseitigung der Mängel setzt die Freigabe durch den Sachverständigen voraus. (A) 13.6. Das Ergebnis der Wiederkehrenden Prüfungen ist in einem Bericht festzuhalten, der mindestens die folgenden Informationen enthalten muss: Prüfender Sachverständiger Hersteller, Typ und Seriennummer der Windenergieanlage sowie der Hauptbestandteile (Rotorblätter, Getriebe, Generator, Turm) Standort und Betreiber der Windenergieanlage Gesamtbetriebsstunden Windgeschwindigkeit und Temperatur am Tag der Prüfung Anwesende bei der Prüfung Beschreibung des Prüfungsumfanges Prüfergebnis und ggf. Auflagen. Über durchgeführte Reparaturen aufgrund von standsicherheitsrelevanten Auflagen ist ein Bericht anzufertigen. Diese Dokumentation ist vom Betreiber über die gesamte Nutzungsdauer der Windenergieanlagen aufzubewahren. Eine Kopie der Dokumentation ist mir jeweils innerhalb eines Monats nach Erstellung vorzulegen. (A) 13.7. Sollte beabsichtigt sein, die Anlagen nach Ablauf von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme weiter zu betreiben, ist gem. Ziffer 2.4 (2. Unterpunkt) des Einführungserlasses vom 10.05.2005 die Betriebsfestigkeit durch einen in der amtlichen Anmerkung Nr. 1 zum o. g. Erlass genannten Sachverständigen nachzuweisen. Der Nachweis muss rechtzeitig vor Ablauf der 20 Jahre nach Inbetriebnahme vorgelegt werden. (A) 14. Demontage 14.1. Die Genehmigung erlischt, wenn die Anlagen über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht betrieben werden (§ 18 BImSchG). Sobald die Genehmigung erloschen ist und die erneute Erteilung einer Genehmigung nicht in Aussicht steht, sind die jeweiligen Anlagen einschließlich der Fundamente sowie der zugehörigen Nebenanlagen zu beseitigen (§ 20 BImSchG). (H) Seite: 41 29.12.2016 63-110-16 14.2. Unabhängig von einer Nutzungsaufgabe kann ich die Beseitigung der Anlagen auch fordern, sofern die Betriebs- und Standsicherheit der Anlagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Typenstatik nicht mehr nachgewiesen werden kann. (H) 15. Sonstiges 15.1. Der ordnungsgemäße Betrieb der vorhandenen Richtfunktrasse der Telekom ist zu gewährleisten. (A) 15.2. Diese Genehmigung umfasst eine Ausnahmegenehmigung zur Herstellung einer neuen Zufahrt zum Windpark von der Landesstraße (§ 24 Absatz 7 Niedersächsisches Straßengesetz). Die Zufahrt zum Windpark ist ausschließlich über diese neu anzulegende Zufahrt von der Landesstraße zulässig. Die Zufahrt dient ausschließlich dem Verkehr zum Windpark Viehsteige. Um die Zufahrt für Unbefugte zu unterbinden sind in einem Abstand von 25 m zur Landesstraße geeignete Absperrmaßnahmen einzurichten. (A) 15.3. Die Bauausführung zur Herstellung der neuen Zufahrt ist mit dem Baulastträger der Landesstraße, der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, rechtzeitig vor Baubeginn abzustimmen. (A) 15.4. Der Verkehr auf der Landesstraße im Bereich der neu anzulegenden Zufahrt muss weiterhin ausreichend leicht und sicher abgewickelt werden. Wenn dieses Ziel nicht erreicht wird, behalte ich mir vor, weitere bauliche Maßnahmen anzuordnen (Auflagenvorbehalt). 15.5. Zusätzliche Straßenverkehrsrechtliche Auflagen bleiben vorbehalten. (Auflagenvorbehalt) 15.6. Es ist sicherzustellen, dass die Versorgungsleitungen und Anlagen für die Stromversorgung nicht beeinträchtigt werden. (A) 15.7. Der Anschluss von dezentralen Energieerzeugungsanlagen erfolgt entsprechend dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) und allen weiteren Gesetzen und Richtlinien, die hierzu gehören. Insbesondere wird auf die TAB 2007, die TAB Mittelspannung, die Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Energieerzeugungsanlagen am Nieder- und Mittelspannungsnetz hingewiesen. Weitere Informationen zur Anmeldung und Inbetriebnahme von Eigenerzeugungsanlagen finden Sie im Internet unter www.ewe-netz.de/unternehmen/downloadcenter.php unter „Strom“. (H) Seite: 42 29.12.2016 63-110-16 Begründung: Die Firma Energiequelle GmbH & Co. Windpark Viehsteig KG, Schafkoben 18, 28790 Schwanewede hat gemäß Antrag vom 14.01.2014 bei mir die Genehmigung zur Errichtung von vier Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Nennleistung von je 3,05 MW, einer Nabenhöhe von je 135,4 m und einer Gesamthöhe von je 186,90 m bei einem Rotordurchmesser von je 101 m am Standort in Aschwarden entsprechend den Antragsunterlagen beantragt. Für das Genehmigungsverfahren ist der Landkreis Osterholz zuständig (§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) in Verbindung mit der lfd. Nr. 8.1 a der Anlage). Im Genehmigungsverfahren wurden den Fachämtern des Landkreises Osterholz folgende externe Fachbehörden beteiligt: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Luftfahrtbehörde), Oldenburg Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Straßenbehörde), Stade Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Militärische Luftfahrtbehörde), Bonn Bundesnetzagentur, Bonn Zudem habe ich folgende private Unternehmen beteiligt, deren Belange durch Ihr Vorhaben berührt sein könnten: Deutsche Telekom Technik GmbH, Bayreuth Avalon AG, Salzgitter EWE NETZ GmbH, Cuxhaven Telefónica Germany GmbH & CO. OHG, München Ericcson Services GmbH, Düsseldorf Vodafone GmbH, Düsseldorf Die beteiligten Fachbehörden haben entsprechend ihren Zuständigkeiten die beantragte Errichtung eines Windparks mit fünf Windenergieanlagen geprüft und – soweit erforderlich – Nebenbestimmungen vorgeschlagen, die oben, soweit sie zu berücksichtigen waren, aufgeführt sind. Die Gemeinden Schwanewede, Ritterhude, Hagen im Bremischen, Berne, die Stadt OsterholzScharmbeck, Elsfleth, Bremen, Brake sowie die Landkreise Cuxhaven und Wesermarsch wurden im Verfahren beteiligt, da die Anlagen auf deren Gebiete einwirken können. Von dem Landkreis Cuxhaven und der Gemeinde Hagen wurden mehrere Punkte angemerkt, die bei der weiteren Prüfung durch die Fachbehörden des Landkreises Osterholz Berücksichtigung gefunden und zum Teil zu einer Überarbeitung der Antragsunterlagen geführt haben. Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat ihr Benehmen für die Erschließung an der Landesstraße nicht hergestellt mit der Begründung, dass diese außerhalb der Ortsdurchfahrt liege und damit unzulässig sei. Die Erteilung einer Ausnahme hat sie nicht in Aussicht gestellt (§ 24 Absatz 7 NStrG). Eine vertiefte Begründung, aus welchen Gründen eine Ausnahme nicht erteilt werden könne, hat die Landesbehörde nicht mitgeteilt. Seite: 43 29.12.2016 63-110-16 Der Landkreis Osterholz hat in seiner Funktion als Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde den Sachverhalt geprüft. Danach ist die Ausnahme (§ 24 Absatz 7 NStrG) zu erteilen. In diesem Einzelfall würde die Durchsetzung des Anschlussverbots zu einer nicht beabsichtigen Härte führen, da eine adäquate Erschließung des Windparks über vorhandene oder neu zu schaffende Zufahrten innerhalb der festgesetzen Ortsdurchfahrten nicht möglich ist. Die möglichen vorhandenen Zufahrten führen so durch die Ortschaften Meyenburg und Aschwarden, dass die notwendigen Zuwegungen nur unter Eingriff in bauliche Anlagen oder Gehölze geschaffen werden können. Die unter diesen Gesichtspunkten zu prüfende Zufahrt über die Gemeindestraße „Treudel“, die ebenfalls an die Landesstraße anschließt, würde damit einen erheblichen Eingriff in das benachbarte denkmalgeschützte Rittergut mit seinen Nebenanlagen bedeuten. Die Abweichung ist auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Der Straßenbereich, an den die Zufahrt anschließt, liegt nicht im Bereich einer uneingeschränkt befahrbaren Strecke, sondern in der Nähe der festgesetzten Ortsdurchfahrt. Die Leichtigkeit des Verkehrs wird daher durch eine Zufahrt, die einem bestimmten Projekt dient, nicht wesentlich eingeschränkt. Außerhalb der Bauphase ist nicht mit relevantem Verkehr über diese Zufahrt zu rechnen, da diese ausschließlich dem Verkehr zum Windpark dienen soll und durch eine entsprechende Sperrung sichergestellt ist, dass nur befugte Personen die Zufahrt nutzen können. Die Sicherheit des Verkehrs wird aus diesem Grund ebenfalls nicht beeinträchtigt. Soweit erforderlich, können während der Bauphase vorübergehend straßenverkehrsrechtliche Anordnungen getroffen werden. Nach dem Beteiligungsverfahren wurden seitens der Beteiligten keine weiteren grundsätzlichen Bedenken geltend gemacht. Ich kann die sofortige Vollziehung der Genehmigung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten anordnen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Das Interesse der Antragstellerin an der Vollziehung überwiegt im vorliegenden Fall gegenüber dem Interesse an einer möglichen Aussetzung der Vollziehung. Eine Aussetzung der Vollziehung würde eine erhebliche Verzögerung beim Bau und bei der Inbetriebnahme der genehmigten Windenergieanlagen verursachen. Zum einen besteht ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers, die Windenergieanlagen frühzeitig in Betrieb zu nehmen. Dieses gewinnt aufgrund der zukünftig sinkenden EEG-Umlage zunehmend an Bedeutung. Zum anderen besteht ein öffentliches Interesse an der Nutzung von regenerativen Energien. Der Ausbau der Windenergienutzung ist erklärtes Ziel der Bundesregierung und auch des Landkreises Osterholz mit dem Projekt „Energiewende 2030“. Durch die schnellstmögliche Errichtung der Windenergieanlagen wird die Erreichung des vorgenannten Ziels gefördert. Ein mögliches privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlagen ist vor dem Hintergrund geringer zu bewerten als das Interesse des Antragstellers an einer umgehenden Ausnutzung der Genehmigung. Durch ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren wäre eine gegebenenfalls mehrjährige Verzögerung zu erwarten. Dies würde erhebliche finanzielle Einbußen aufgrund der sinkenden EEG-Umlage für den Antragsteller bedeuten. Überdies besteht bedingt durch die Energiewende und der damit einhergehenden Nutzung erneuerbarer Energien ein öffentliches Interesse an einer kurzfristigen Errichtung und Inanspruchnahme der Windenergieanlagen. Ein privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehung ist insofern nicht ersichtlich, als dass insbesondere eine relevante Beeinträchtigung geschützter individueller Rechtsgüter aufgrund der Einhaltung der relevanten Schutzbestimmungen nicht zu erwarten ist. Seite: 44 29.12.2016 63-110-16 Die beantragten vier WEA stehen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dreizehn weiteren beantragten WEA sowie den drei Bestandsanlagen des „Windpark Meyenburg“. Die Errichtung und der Betrieb der neuen WEA bedarf demnach gemäß §§ 4, 6 und 10 des BundesImmissionsschutz-Gesetzes (BImSchG) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie Ziffer 1.6.1 der Spalte Verfahrensart „G“ des Anhanges Nr. 1 dieser Verordnung der Genehmigung im sogenannten förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 19 BImSchG). Für das Vorhaben besteht gemäß § 3b des UVPG i. V. m. Nr. 1.6.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG zudem die Pflicht zu Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die UVP ist gemäß § 1 (2) der 9. BImSchV unselbstständiger Teil des entsprechenden Genehmigungsverfahrens. Die Genehmigungsbehörde hat das Vorhaben gemäß § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG und § 9 UVPG am 14.06.2016 im Weser-Kurier und auf der Internetseite des Landkreises öffentlich bekannt gegeben. Der Genehmigungsantrag und die zugehörigen Antragsunterlagen konnten in der Zeit vom 21.06. bis zum 20.07.2016 in den Diensträumen des Landkreis Osterholz - Bauordungsamt - sowie bei der Gemeinde Schwanewede eingesehen werden. Einwendungen konnten vom 21.06. bis zum 03.08.2016 schriftlich beim Landkreis Osterholz oder der Gemeinde Schwanewede erhoben werden. Insgesamt wurden 9 Einzeleinwendungen und eine Sammeleinwendung mit 400 Unterschriften erhoben. Der Erörterungstermin fand in 2 Teilen am 22.09. und 13.10.2016 im Meyenburger Dorphuus statt. Nach § 20 Abs. 1a und Abs. 1b der 9. BImSchV sind in einer zusammenfassenden Darstellung und Bewertung die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter sowie die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft, darzulegen. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV ist die zusammenfassende Darstellung in die Begründung des Genehmigungsbescheides aufzunehmen. Die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung erfolgte auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Antragsunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitsstudie, der fachlichen Stellungnahmen, der Äußerungen und Einwendungen Dritter sowie der Ergebnisse eigener Ermittlungen. Folgende Gutachten wurden im Einzelnen berücksichtigt: Umweltverträglichkeitsstudie (PGN, Mai 2016) Schallimmissionsermittlung für den Standort Viehsteige (DEWI UL International GbmH vom 21.11.2014 (Bericht-Nr.: DEWI-GER-AP14-03764-01.03) Schattenwurfprognose für den Standort Viehsteige DEWI UL International GbmH vom 21.11.2014 (Bericht-Nr.: DEWI-GER-AP14-03764-02.02) Landschaftspflegerischer Begleitplan, Revision 01 (plan GIS GmbH vom 30.11.2016) Avifaunistisches Gutachten (GEO NET Umweltconsulting GmbH und Plan GIS GmbH vom 11.03.2014) Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Ab. 3 BNatSchG (IDN vom 29.09.2016) Fachgutachten Fledermäuse (Dipl.-Ing. Ivo Neumann vom Februar 2012) Bestandsangaben Biotoptypen und Landschaftsbild (Plan GIS GmbH von November 2012 mit Aktualisierung vom 07.05.2014) Artenschutz-Fachbeitrag (NWP vom 05.10.2015 und Ergänzung vom 28.11.2016) Angaben zur FFH-Verträglichkeit (NWP vom 05.10.2015) Seite: 45 29.12.2016 63-110-16 Wasserrechtlicher Genehmigungsantrag nach § 78 WHG zur Neuschaffung von Retentionsräumen im Überschwemmungsgebiet Aschwardener Flutgraben mit zugehörigem Landschaftspflegerischen Begleitplan (IDN vom 31.10.2016) Wasserrechtlicher Genehmigungsantrag für die Erschließung (Verrohrung und Umverlegung von Gewässern vom 30.10.2015) mit zugehörigem LBP (IDN vom 31.10.2016) Bezogen auf die einzelnen Schutzgüter ergibt sich folgende Darstellung und Bewertung: Schutzgut Mensch und Gesundheit Für das Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit sind die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens nach allgemeinem Kenntnisstand Schallimmissionen, Schattenwurf, Eisabwurf und Minderung der Erholungseignung durch die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Zu den von den WEA zu erwartenden Schallimmissionen wird in dem Schalltechnischen Gutachten dargelegt, dass an keinem der nächstgelegenen Immissionsorte der nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) in Dorf- und Mischgebieten (MI/MD) bzw. der nächtliche Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten (WA) überschritten wird. Alle umliegenden Windparks wurden in den Berechnungen als Vorbelastung berücksichtigt. Voraussetzung für die Einhaltung dieser Werte ist eine Leistungsreduzierung der Bestandsanlage „Mey 1“, die durch eine entsprechende Nebenbestimmung sichergestellt wird. Die Ermittlung und Berechnung der zu erwartenden Schallimmissionen erfolgte auf Grundlage der TA Lärm und der darin zitierten DIN 9613-2. Dies entspricht dem Stand der Technik und der ständigen Rechtsprechung. Zur möglichen Beeinträchtigung durch Rotorschattenwurf innerhalb der Schattenreichweite der geplanten WEA wurde eine Schattenwurfprognose vorgelegt. Als Richtwerte wurden die dem derzeitigen Stand der Wissenschaft entsprechenden, vom Länderausschuss für Immissionsschutz empfohlenen und in der Rechtsprechung anerkannten Werte von einer astronomisch maximal möglichen Schattenwurfdauer von 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag angenommen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es innerhalb der Schattenreichweite an diversen Immissionsorten zu einer Überschreitung der zulässigen Schattenwurfdauer kommen kann. Zur Vermeidung von Schattenwurf werden daher alle WEA jeweils mit einem Schattenwurfmodul ausgestattet, sodass die Anlagen zeitweise abgeschaltet und die Richtwerte eingehalten werden können. Eine Gefährdung von Personen durch Eisabwurf von den rotierenden Rotorblättern ist nach den vom Betreiber vorgesehenen Schutzmaßnahmen weitestgehend minimiert. Die Anlagen werden mit einem geeigneten Eiserkennungssystem ausgestattet, welches die Anlagen bei Eisansatz zeitnah abschaltet und so eine Gefährdung von sich dort aufhaltenden Personen deutlich reduziert. Um dem letzten Restrisiko entgegenzuwirken, werden als Auflage zusätzlich entsprechende Hinweisschilder auf mögliche Gefährdungen durch Eiswurf/Eisfall gefordert. Die zugelassene Höhe erfordert eine Tages- und Nachtkennzeichnung der WEA. Nach den Vorgaben des Luftverkehrsgesetzes ist sowohl eine farbige Kennzeichnung der Rotorspitzen als auch eine Kenntlichmachung durch Lichtreflexe möglich. Beide Möglichkeiten erhöhen die Sichtbarkeit der WEA und zwangsläufig die Beeinträchtigungsintensität. Hier ist jedoch das Interesse an einer Sicherung der Luftfahrt deutlich höher zu bewerten als die Beeinträchtigung durch die Kennzeichnung der vor Ort wohnenden Menschen. Um die Beeinträchtigungen der Umwelt dennoch möglichst gering zu halten, wird für die beantragten WEA eine Tageskennzeichnung durch Seite: 46 29.12.2016 63-110-16 Farbgebung ohne Lichtreflexe festgeschrieben. Für die Nachtkennzeichnung wird eine bedarfsgerechte Befeuerung gefordert, sobald dies dem Stand der Technik entspricht. Die visuellen Beeinträchtigungen durch die Höhe der WEA und die Drehbewegungen des Rotors sind nicht quantifizierbar und hängen stark vom persönlichem Empfinden und der Akzeptanz des Einzelnen ab. Grenz- oder Orientierungswerte gibt es hierzu nicht. Durch die Verwendung des gleichen Anlagentyps im gesamten Windpark und die Konzentrationswirkung wird die optische Beeinträchtigung zumindest reduziert. Die verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können gemäß UVS und LBP nicht vollständig kompensiert werden und werden somit durch Ersatzzahlungen ausgeglichen (siehe dazu auch Schutzgut Landschaft). Baubedingte Beeinträchtigungen sind zeitlich begrenzt und bleiben gemäß UVS insgesamt unter der Erheblichkeitsgrenze. Schutzgut Pflanzen und Biotope Insgesamt werden in größerem Umfang Biotope in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich teilweise um hochwertigere Biotoptypen der Wertstufe III wie Ruderalfluren, artenarmes Extensivgrünland und nährstoffreiche Gräben. Die Beseitigung dieser Biotoptypen wird gemäß dem anzuwendenden Modell zur Bearbeitung der Eingriffsregelung (§ 14 ff BNatschG) als erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes gewertet und kann durch geeignete Ausgleichsflächen kompensiert werden. Hauptsächlich soll dafür Acker oder artenarmes Intensivgrünland in artenreiches Grünland umgewandelt werden. Die hochwertige Grabenvegetation und Rote Liste Arten werden in großen Teilen geborgen und in die neuen Gräben verpflanzt. Sie können sich dort erneut ausbreiten. Die übrige Grabenvegetation wird sich in den neu hergestellten Gräben wiedereinstellen. Pflanzenarten, die dem besonderen Artenschutz (§ 44 BNatSchG) unterliegen, sind nicht betroffen. Sehr wertvolle Biotoptypen der Wertstufen IV und V, eine Hochstauden- und seggenreiche Nassweise und ein Flutrasen, werden ebenfalls, allerdings nur in geringem Maße in Anspruch genommen. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung dieser gesetzlich geschützten Biotope führen können, sind verboten. Allerdings kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können (§ 30 Abs. 3 BNatschG). In dem Ausnahmeantrag vom 29.9.2016 werden entsprechend adäquate Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme der gesetzlich geschützten Biotope für die Herstellung der Hauptzufahrt zum gesamten Windpark erforderlich und damit die Umsetzbarkeit des gesamten Windparks davon abhängig ist und ein öffentliches Interesse an der Umsetzung dieses großen Windparks besteht. Schutzgut Tiere Für die Bestandsaufnahme und –bewertung wurden die Daten des Niedersächsischen Landesamtes für Wasser, Klima und Naturschutz (NLWKN), aktuelle Daten des Landkreis Cuxhaven und Daten der avifaunistischen Erfassungen der Vorhabenträger verwendet und abgewogen. Gastvögel: In dem vorliegenden avifaunistischen Gutachten, der Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung zu dem Vogelschutzgebiet Unterweser, dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) und den speziel- Seite: 47 29.12.2016 63-110-16 len artenschutzrechtlichen Prüfungen sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Vogelarten mit avifaunistischer Bedeutung und ihre Brut- und Rastplätze dezidiert analysiert und mögliche Vermeidungsmaßnahmen ermittelt worden. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ergibt hinsichtlich der Rastvögel eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos der Sturmmöwe, so dass gegen das Verbot, wildlebende Tiere zu töten (§ 44 Abs1 Nr.1 BNatSchG), verstoßen wird. Aufgrund der in der saP aufgeführten Möglichkeiten und Maßnahmen kann jedoch eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG erteilt werden. Hinsichtlich der Rastvögel Kiebitz, Gänse und Schwäne werden nach der saP die artenschutzrechtlichen Verbote nicht berührt, soweit zur Vermeidung von Störungen Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der lokalen Population im Umfeld des Windparks durchgeführt werden (FCS-Maßnahmen). Diese sind in dem LBP beschrieben. Bei Anwendung der Eingriffsregelung (§ 14 ff BNatschG) kommt es bei der Durchführung des Vorhabens zu erheblichen Beeinträchtigungen der Rastvögel durch Scheuchwirkungen. Es werden etwa 8 ha der häufig aufgesuchten Flächen der Rastvögel innerhalb des auf die Rastvögel bezogenen Wirkraumes von 500 m um die beantragten Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt. Als Ausgleichsmaßnahmen für die erhebliche Beeinträchtigung der Rastvögel und als artenschutzrechtliche Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der Rastvögel sind in dem LBP Grünlandflächen, Ackerflächen und Rotationsbrachen, eine Bewirtschaftungsruhe in der Rastzeit, der Ausschluss von Vergrämungsmaßnahmen und der Ausschluss der Nutzung der Hochsitze und das Stehenlassen von Ackerstoppeln vorgesehen und rechtlich gesichert. Dabei wurde eine Kompensation im Verhältnis 1:1 der beanspruchten häufig aufgesuchten Flächen der Rastvögel innerhalb des auf die Rastvögel bezogenen Wirkraumes von 500 m um die beantragten Windenergieanlagen vorgesehen. Da das Vorhabengebiet und sein auf die Gastvögel bezogener Wirkraum in der Rastperiode nur vereinzelt von hohen Anzahlen der Rastvögel in Anspruch genommen wird, ist eine Beschränkung des Kompensationsbedarfes auf die häufig aufgesuchten Rastflächen angemessen. Anhaltspunkte für eine quantitativ und qualitativ unzureichende Eignung dieser Ausgleichsmaßnahmen sind nicht zu erkennen. Der Eingriff mit Durchführung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen auf Ebene der Eingriffsregelung ist damit zulässig. Bezüglich des Vogelschutzgebietes Unterweser kommt die Natura-2000Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass die geplanten WEA einschließlich der Erschließungswege keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes durch direkte Flächeninanspruchnahmen, direkte Schädigungen von Tieren, stoffliche Emissionen (Bauphase), Scheuchwirkungen in der Bauphase, Scheuchwirkungen beim WEA-Betrieb und Barrierewirkungen erwarten lassen. Gemäß der Prüfung der Wirkfaktoren der Vorhaben lassen sich Betroffenheiten der im Entwurf vorliegenden allgemeinen Erhaltungsziele wie auch der Bestände wertbestimmender Brut- und Gastvogelarten innerhalb des Vogelschutzgebietes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen oder liegen deutlich unterhalb der Schwelle der erheblichen Beeinträchtigung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung kumulativ wirkender anderer Pläne und Projekte, wie hier die anderen WEA. Seite: 48 29.12.2016 63-110-16 Brutvögel: Auswirkungen auf die auf die Brutvögel durch WEA sind Scheuchwirkungen, Störungen und Kollisionsgefahren. In den vorliegenden avifaunistischen Gutachten, der Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung zu dem Vogelschutzgebiet Unterweser, dem LBP und den speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen sind die Auswirkungen der Vorhaben auf die einzelnen die o.g. avifaunistischen Bedeutungen begründenden Vogelarten und ihre Brutplätze dezidiert analysiert und mögliche Vermeidungsmaßnahmen ermittelt worden. Bei den Brutvogelerfassungen konnten im Eingriffsgebiet 10 – 18 planungsrelevante Brutvogelarten festgestellt werden. Dabei sind als typische Charakterarten der offenen Marschlandschaft die nach der niedersächsischen Roten Liste gefährdete Arten Feldlerche, Kiebitz und Wachtel mit zahlreichen Brutrevieren im Eingriffsraum weit verbreitet. Neben den im Untersuchungsraum brütenden Arten sind darüber hinaus die Arten Weißstorch, Graureiher und Mäusebussard gesondert zu betrachten. Die Horste des Weißstorches liegen in einer Entfernung von über 3,5 km. Der Weißstorch nutzt das Untersuchungsgebiet nur gelegentlich zur Nahrungssuche, die Hauptnahrungsräume scheinen nach den vorliegenden Untersuchungen jedoch an anderer Stelle zu liegen. Demnach hat das Untersuchungsgebiet keine besondere Bedeutung für den Weißstorch. Die Graureiherkolonie im Siedbruch bei Meyenburg liegt ca. 2 km südöstlich des Vorranggebietes. Die Graureiher nutzen das Untersuchungsgebiet entweder zur Nahrungsaufnahme oder überfliegen den Raum mit zahlreichen Überflügen in Richtung Westen. Im Rahmen einer Feldstudie von A. Schoppenhorst aus 2004 wurden jedoch weder Scheuch- und Störwirkung durch WEA auf Graureiher bei der Nahrungsaufnahme noch eine Kollisionsgefahr beobachtet. Es wird davon ausgegangen, dass die Graureiher weiterhin im Nahbereich von WEA nach Nahrung suchen und in einer Höhe von 20-30m, also unterhalb der Rotoren, fliegen. Ein besonderes Tötungsrisiko kann nicht erkannt werden. Im gesamten Untersuchungsraum gab es keine Brutreviere gefährdeter Greifvögel. In unmittelbarer Nähe wurden jedoch vom nicht gefährdeten Mäusebussard mehrere Brutpaare festgestellt. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ergibt eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos des Mäusebussards, so dass gegen das Verbot, wildlebende Tiere zu töten (§ 44 Abs1 Nr.1 BNatSchG), verstoßen wird. Daher war zu prüfen, ob für die Vorhaben eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG) erteilt werden kann. Diese Ausnahme wird unter der Voraussetzung erteilt, dass für den Mäusebussard Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der lokalen Population vorgesehen werden. Hierzu dienen der Bau von zwei Kunsthorsten am Geestrand, die mit dem Überschwemmungsgebietsausgleich verbundenen Grünlandextensivierungen am Geestfuß und letztlich die gesamten sonstigen Ausgleichsmaßnahmen, die durch die extensivierte Grünlandbewirtschaftung, den Verzicht auf Pestizide und reduzierte Düngung die Mäusepopulation und damit den Mäusebussard stark fördern. Zur Vermeidung der Tötung der historisch vorhandenen stark gefährdeten Rohr- und Wiesenweihen wird im Artenschutzbeitrag und in dem LBP ein vorsorgliches Monitoring zur Erfassung ggf. brütender Paare festgelegt. Für den Fall festgestellter Balz- und Nistaktivitäten werden erforderliche Vermeidungsmaßnahmen und Abschaltungen definiert. Andere Brutvogelarten werden weder im artenschutzrechtlichen Sinne gestört, noch werden ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im artenschutzrechtlichen Sinne beschädigt oder besteht für die sie eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos. Seite: 49 29.12.2016 63-110-16 Hinsichtlich der in größeren Anteilen im Vorhabengebiet vorkommenden Brutvogelarten Kiebitz, Wachtel und Feldlerche werden die artenschutzrechtlichen Verbote unter Beachtung des Leitfaden Artenschutz zum Windenergieerlass vom 24.02.2016 nicht berührt. Darüber hinaus ist der Bau der WEA jedoch mit erheblichen Beeinträchtigungen von Brutvogelpaaren im Sinne der Eingriffsreglung (§ 14 ff BNatschG) verbunden. Diese werden durch geeignete Kompensationsflächen ausgeglichen, die überwiegend im Umfeld des geplanten Windparks, aber außerhalb seines Wirkraumes liegen. Bezüglich des Vogelschutzgebietes Unterweser wird in den vorliegenden Unterlagen zusammenfassend davon ausgegangen, dass die geplanten WEA einschließlich der Erschließungswege keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes durch direkte Flächeninanspruchnahmen, direkte Schädigungen von Tieren, stoffliche Emissionen (Bauphase), Scheuchwirkungen in der Bauphase, Scheuchwirkungen beim WEA-Betrieb und Barrierewirkungen erwarten lassen. Fledermäuse: Bei den Kartierungen sind mindestens 6 Fledermausarten (inkl. Geschwisterarten) nachgewiesen worden. Bei den Arten handelt es sich um die Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Abendsegler, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus und die Gruppe der nicht weiter bestimmbaren Myotis-Arten. Eine spezielle Gefährdung von Fledermäusen durch Kollision mit WEA ist in der Literatur hinreichend belegt. Nach derzeitigem Kenntnisstand lässt sich jedoch eine erhöhte Tötungswahrscheinlichkeit bei erhöhten Fledermausaktivitäten durch temporäre Abschaltungen der WEA vermeiden. Weitere über die temporäre Abschaltung hinausgehende Vermeidungsmaßnahmen sind für Fledermäuse nicht erforderlich. Eine Standortverlagerung oder Reduzierung der Anzahlen von WEA ist nicht notwendig, da eine hinreichende Wirksamkeit der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen besteht und der Rotorkreis deutlich oberhalb der Leitstruktur strukturgebunden fliegender Fledermäuse liegt. Durch die geplante Abschaltung der Anlagen zu bestimmten Zeiten und Windgeschwindigkeiten und Temperaturen wird eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos und erhebliche Beeinträchtigung der Fledermäuse im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14 ff BNatschG) demnach vermieden. Eine artenschutzrechtlich relevante Störung und erhebliche Beeinträchtigung der Fledermäuse im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14 ff BNatschG) durch Störung im Bereich von Flugstraßen, Funktionsräumen und Quartieren der Fledermäuse findet nicht statt. Eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) liegt aus naturschutzfachlicher Sicht somit nicht vor. Bezüglich des FFH-Gebietes ‚Teichfledermausgewässer im Raum Bremerhaven/Bremen‘ gibt es keinen Konflikt durch die geplanten WEA. Die nach der Quartiernähe im Gebiet zu erwartende FFH-Art Teichfledermaus wurde trotz intensiverer Beobachtung nicht im Gebiet angetroffen. Zudem wurde für die Teichfledermaus kein besonderes artspezifisches Kollisionsrisiko festgestellt. Artenschutzrechtlich geschützte Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden nicht beseitigt. Schutzgut Boden Im Plangebiet befindet sich Boden überwiegend allgemeiner Bedeutung. Es ist Niedermoor und Niedermoor mit Marschauflage unter intensiver landwirtschaftlicher Nutzung vorhanden. Der Boden wird durch den Bau der WEA, den Wegeneu- und Ausbau, der Neuanlage von Gräben und Seite: 50 29.12.2016 63-110-16 Durchlässen und die Kompensation der Inanspruchnahme des Überschwemmungsgebietes befestigt, versiegelt, entnommen und verlagert. Insgesamt stellen diese Bodenbewegungen eine sehr erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden und damit auch eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) dar. Da es sich jedoch um Böden allgemeiner Bedeutung handelt, der Boden auf Böden ähnlicher Art wieder verwendet wird, dem Naturhaushalt weiter zur Verfügung steht und auf ausreichend Flächen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, die eine deutliche Reduzierung der Bewirtschaftungsintensität beinhalten, sind mit diesen erheblichen Beeinträchtigung des Bodens aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht keine sehr schwerwiegenden Umweltauswirkungen verbunden, so dass die Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Vorhaben nicht entgegensteht (§ 35 Abs.1 BauGB). Die für einen Bodenabtrag vorgesehenen Flächen liegen zudem innerhalb eines Vorranggebietes Torferhaltung gem. Entwurf des Landes-Raumordnungsprogrammes 2015 (LROP-E). In den Vorranggebieten Torferhaltung sind die vorhandenen Torfkörper in ihrer Funktion als Kohlenstoffspeicher zu erhalten. Dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung ist gem. § 4, Abs. 1 ROG als sonstiges Erfordernis der Raumordnung zu berücksichtigen, unterliegt also der Abwägung. Zur Nutzung der Vorranggebiete wird im LROP-Entwurf als Ziel ausgeführt, dass in den festgelegten Vorranggebieten Torferhaltung eine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Nutzung sowie eine der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechende Nutzung von entwässerten Moorböden, die die Torfzehrung nicht wesentlich beschleunigt, dem raumordnerischen Vorrang Torferhaltung nicht entgegen steht. Danach ist eine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Nutzung möglich, wenn sie auf entwässerten Moorböden erfolgt. Hiervon kann hier ausgegangen werden. Der besondere Umgang mit diesem moorreichen Boden und der damit einhergehende Eingriff in Natur und Landschaft sowie der dadurch ggf. erforderliche Kompensationsbedarf wird in einem durch Auflagen geforderten Bodenmanagement separat ermittelt und geregelt. Schutzgut Wasser Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser resultiert aus der Versiegelung, die sich aus der Errichtung der WEA, den Kranstellplätzen und dem Wegebau ergeben. Durch die Flächeninanspruchnahme sinken u.U. die Versickerungsrate und damit die Grundwasserneubildungsrate. Die Beeinträchtigung wird durch die wasserdurchlässige Bauweise bei den Erschließungsflächen jedoch vermindert. Durch die Errichtung der WEA in einem landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebiet sowie durch das Anheben der Fundamente und Wege kann das anfallende Regenwasser problemlos auf den umliegenden Flächen versickern, sodass hierdurch keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Wasser zu erwarten sind. Durch die geplanten Umverlegungen der Gräben und der Verrohrungen findet ebenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung der Oberflächengewässer statt, da die Gewässergüte oder der Abfluss durch die Verlegung der Gräben nicht negativ verändert wird. Die beantragten wasserrechtlichen Genehmigungen können demnach erteilt werden. Die Bauherren haben die Errichtung der Windenergieanlagen und deren Erschließungsflächen im Bereich des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes Meyenburger Mühlengraben/Aschwardener Flutgraben beantragt. Nach § 78 Abs. 5 i.V. mit Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz ist es verboten, in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten bauliche Anlagen nach § 35 BauGB zu errichten. Abweichend von diesen Verboten kann die zuständige Be- Seite: 51 29.12.2016 63-110-16 hörde nach Abs. 2 im Einzelfall Vorhaben genehmigen, wenn bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Mit den Antragsunterlagen ist nachgewiesen, dass die neu zu schaffenden und auf Dauer zu erhaltenden Ersatzretentionsräume ausreichend bemessen sind, den an anderer Stelle eintretenden Verlust aufzufangen. Ein Verlust an Rückhaltevolumen ist – wenn überhaupt – nur minimal zu erwarten. Der Wasserstand und der Hochwasserabfluss im Bereich des Aschwardener Flutgrabens werden nicht nachteilig verändert; weiterhin wird bei einem HQ100 Wasser in die Fläche einströmen und wieder abfließen können. Der Hochwasserschutz wird nicht beeinträchtigt und die Anlagen werden hochwasserangepasst ausgeführt. Da also wasserwirtschaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden bzw. eine mögliche Beeinträchtigung durch Nebenbestimmungen aufgefangen werden können, kann hier im Wege der Ermessensausübung die Ausnahme von den Verboten des § 78 WHG erteilt werden. Dabei wurden auch die Interessen der Bauherren mit möglichen Interessen der Nachbarn abgewogen. Die Interessen der Bauherren werden darin gesehen, durch die Produktion von Energie Gewinne zu erzielen. Eine Beeinträchtigung von Nachbarn hinsichtlich ihrer Interessen am Erhalt des Überschwemmungsgebietes drängt sich nicht auf. Eine Beeinträchtigung ihrer Flächen wird nicht zu erwarten sein, da sich die Hochwassersituation nicht zulasten von Nachbarn verschlechtert. Details, vor allem im Hinblick auf die auszuhebenden Bodenmassen und den damit verbundenen Naturschutz, sind im Zuge der Ausführungsplanung in Absprache mit dem Landkreis zu klären. Auflagen dazu wurden formuliert. Für den Bau der Fundamente der Windenergieanlagen ist zudem nach Angaben der Antragsteller eine Grundwasserabsenkung erforderlich. Die dafür erforderliche Erlaubnis unterliegt gemäß § 13 BImSchG jedoch nicht der Konzentrationswirkung der BImSchG-Genehmigung. Eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis wird separat geprüft. Schutzgut Luft/Klima Die o.g. Lockerung und Zersetzung von Moorboden unter Dauergrünland führt auch zu einer Freisetzung von CO², das in die Atmosphäre abgegeben wird. Die Kompensation erfolgt durch die Umwandlung von Acker und Grasacker in Dauergrünland auf Moorboden auf einem Teil der Kompensationsflächen. Hinzu kommt es zu temporär erhöhten Schadstoffemissionen durch den Baustellenverkehr. Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Schutzgüter ist auf Grund der sehr geringen Vorbelastung jedoch nicht zu erwarten. Die Erzeugung von regenerativen Energien hat positive Auswirkungen auf die Luft und das Klima durch die Verminderung der Schadstoffbelastung bei Verzicht fossiler Energiequellen zur Energieerzeugung. Schutzgut Landschaft Der Bau von WEA ist i.d.R. mit erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verbunden, die nicht ausgeglichen oder ersetzt werden können. Das Landschaftsbild kann nach dem Bau von Windenergieanlagen nicht landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet werden. Bereits in dem derzeit gültigen RROP des Landkreises Osterholz (2011) wurde aufgrund der Vorbelastung des Landschaftsraumes in der Abwägung entschieden, die hinsichtlich der Windhöffigkeit sehr hohe Eignung des Gebiets trotz der zu erwartenden stärkeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu nutzen und ein Vorranggebiet für die Windenergie auszuweisen. Die Vorbelastung besteht durch die quer durch das beplante Gebiet laufenden Hochspannungslei- Seite: 52 29.12.2016 63-110-16 tungen, die 3 vorhandenen WEA, die Hochbauten des Braker Hafens, des Windparks Uthlede und dessen damals zu erwartender sowie mittlerweile erfolgten Erweiterung. Die Landschaftsbildanalyse des BImschG-Antrages stellt die Wertigkeit des Landschaftsbildes und seine Vorbelastungen nochmals genauer dar. Auch zeigt sie die Auswirkungen der WEA auf das Landschaftsbild sowohl im Nah- als auch im Fernbereich, sowie die Auswirkungen der verschiedenen Höhen der bestehenden und künftigen WEA im Sinne des Vermeidungsgrundsatzes. Die Anlayse stellt unter anderem fest, dass zwischen den Auswirkungen von 150 m hohen Anlagen und 186 m hohen Anlagen kaum noch ein Unterschied besteht. Auch ist der Höhenunterschied mit weiterer Entfernung kaum noch wahrnehmbar. Eine Reduzierung der Höhe wäre zudem mit einer Reduzierung der Effektivität der WEA und der Wirtschaftlichkeit der Vorhaben verbunden. Im Hinblick auf das politische Ziel des Klimaschutzes und der Verwendung erneuerbarer Energien und angesichts der relativ geringen Höhenunterschiede zwischen den WEA im Windpark Uthlede und dem geplanten Windpark Viehsteige/Bruchfeld wird eine alternative Höhenreduzierung im Ergebnis als nicht zumutbar angesehen. Zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes kommt es aufgrund der Vorbelastungen ebenfalls nicht, auch wenn der Bau von Windenergieanlagen in der natürlichen Eigenart der flachen Marschenlandschaft mit weiten Blickbeziehungen durchaus eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes darstellt. Diese Landschaft hat jedoch bereits so sehr an Schutzwürdigkeit eingebüßt, dass den privilegiert zulässigen Vorhaben der Windenergie dieser Belang nicht als entgegenstehend (§ 35 Abs.1 BauGB) gewertet werden kann. Die erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können seitens der Genehmigungsbehörden häufig, wie auch hier, durch Ersatzzahlungen (§ 15 Abs. 6 Satz 3 BNatschG) ausgeglichen werden. Die Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlung erfolgt gemäß der Arbeitshilfe ‚Naturschutz und Windenergie‘ des Niedersächsischen Landkreistages mit Stand Oktober 2014. Aufgrund des sehr hohen Wasserstandes wurde eine Anhebung der Fundamente um 1 m beantragt, um die Beeinträchtigungen in den Naturhaushalt möglichst gering zu halten. Zudem werden aus gleichem Grunde die bis zu 60 cm starken Wege teilweise direkt auf die Geländeoberkante aufgebracht. Die dadurch zusätzlich entstehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes unterliegt in der Abwägung dem erheblich größeren naturschutzfachlichen und boden- und wasserrechtlichen Mehraufwand einer alternativen Gründung auf Geländeniveau. Keine von der Änderung betroffenen und beteiligten Stellen hat grundsätzlichen Einwendungen erhoben. Der durch diese Maßnahmen verloren gegangene Raum des Überschwemmungsgebietes kann adäquat ausgeglichen werden. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Kulturgüter (Denkmale, Denkmalensembles und Bodendenkmale) sind im unmittelbaren Bereich der geplanten WEA nicht vorhanden, so dass es hier zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen kommt. Die Sachgüter beschränken sich auf Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr. Diese werden in ihrem Zustand und ihrer Funktion nicht eingeschränkt. Im weiteren Umfeld um die geplanten WEA befinden sich die Denkmäler St. Nicolai-Kirche in Aschwarden-Bruch, das Gutshaus Meyenburg und der Meyenburger Damm mit mehreren Baudenkmälern. Optische Beeinträchtigungen für die Kirche/ Kapelle, die mit der Errichtung des Windparks in Verbindung stehen, werden lediglich in gewissem Umfang gesehen. Die Kirche ist mit höheren Bäumen gut eingegrünt. Auf Grund der Entfernung und des möglichen Blickwinkels in Kombination Seite: 53 29.12.2016 63-110-16 mit der Eingrünung ist eine gleichzeitige Wahrnehmung des Baudenkmals und der neuen Anlagen zwar möglich, jedoch nur in geringfügigem Ausmaß. Die bereits bestehenden Windenergieanlagen sind zusammen mit dem Baudenkmal zu sehen, insbesondere in der blattlosen Jahreszeit. Jedoch besteht keine so starke Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Kapelle, das zur unmittelbaren Unzulässigkeit des Windparks führen würde. Die Denkmalqualität der Kapelle wird durch das gemeinsame „Erblicken“ von Baudenkmal und Windenergieanlage/n nicht geschmälert. Darüber hinaus stehen der Erhaltungspflicht mit dem geplanten Einsatz erneuerbarer Energien ein öffentliches Interesse entgegen, das hier überwiegt (s. §7 NDSchG). Wegen der Topographie, den vorhandenen Bäumen und Ortsrandbegrünung sowie der Bebauung selbst ist eine gleichzeitige Wahrnehmung der Baudenkmale am Meyenburger Damm zusammen mit dem neuen Windpark von öffentlichen Straßen und Plätzen nur bedingt möglich. Der Grad der ästhetischen Betroffenheit ist auf Grund der Abschirmung (Grün + Bebauung) abgeschwächt. Letzteres gilt auch für das Rittergut. Hier führt insbesondere der umgebende Park mit hohen Bäumen, die das Gut umschließen, dazu, dass eine visuelle Beeinträchtigung des Baudenkmals nicht in relevanter Weise entsteht. Eine direkte Gefährdung durch die geplanten Baumaßnahmen ist nicht zu erwarten, da der Baustellenverkehr nicht unmittelbar an den Denkmälern vorbeiführt. Mögliche Folgen einer Grundwasserabsenkung sind in einem gesonderten Verfahren zu untersuchen Wechselwirkungen Die Beurteilung der Wechselwirkungen erfolgte jeweils im Rahmen der Beurteilung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter. Gesamtbewertung der Umweltverträglichkeit Das Vorhaben entspricht unter Beachtung der dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation sowie unter Beachtung der mit dem Betrieb bzw. mit der Errichtung verbundenen Auflagen den Anforderungen der fachgesetzlichen Vorgaben im Sinn des UVPG. Unter Beachtung aller Aspekte ist das Vorhaben aus Sicht der Auswirkungen auf die Umwelt genehmigungsfähig. Die Genehmigung nach § 4 BImSchG ist gemäß § 6 BImSchG in Verbindung mit den §§ 5 und 7 BImSchG ist zu erteilen, wenn insbesondere sichergestellt ist, dass a. b. c. d. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung; Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit beseitigt; auch nach einer Betriebseinstellung Seite: 54 29.12.2016 63-110-16 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können und vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Da zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht alle Genehmigungsvoraussetzungen nachgewiesen sind, wird die Genehmigung unter entsprechenden Nebenbestimmungen erteilt. Die Genehmigung kann unter solchen Einschränkungen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Zu Nebenbestimmung Nr. 2.1: Die Vorlage einer Bankbürgschaft ist notwendig, um sicherzustellen, dass für den Rückbau der Windenergieanlagen, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Betreibers der Windenergieanlagen, ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Zu den Nebenbestimmungen Nr. 2.2, 6.1.4.23, 6.2.1 und 6.2.12.2: Die Eintragung sämtlicher Baulasten ist zur dauerhaften rechtlichen Sicherung zwingend erforderlich. Zu Nebenbestimmung Nr. 3.2: Die Reduzierung der Bestandsanalage ist zwingend erforderlich, um die Richtwerte der TA Lärm einzuhalten. Zu Nebenbestimmung Nr. 5.1.1: Die Ersatzzahlung gemäß § 15 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 NAGBNatSchG ist als Ausgleich für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu leisten. Ohne diese Ersatzzahlung ist Ihr Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Deshalb ist die Ersatzzahlung vor Beginn der Bauarbeiten für die Fundamente der Windenergieanlagen zu leisten. Die Prüfung des Antrages und die UVP haben ergeben, dass die oben angegebenen Voraussetzungen nach den §§ 5, 6 und 7 BImSchG unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Nebenbestimmungen erfüllt sind. Die Gemeinde Schwanewede hat ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB mit Schreiben vom 02.11.2016 erklärt. Damit war die beantragte Genehmigung mit den oben aufgeführten Nebenbestimmungen zu erteilen. Ihre Rechte: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Osterholz, Osterholzer Straße 23, 27711 Osterholz-Scharmbeck erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag: (Dominik Vinbruck) Anlagen LANDKREIS OSTERHOLZ DER LANDRAT Landkreis Osterholz, Osterholzer Str. 23, 27711 Osterholz-Scharmbeck Ihr Zeichen: Mein Zeichen: Windpark Bruchfeld GmbH & Co. KG Meyenburger Damm 27 28790 Schwanewede 63-189-15 Auskunft erteilt: __ Frau Abdel-Karim Telefon: 04791 / 930-258 Telefax: 04791 / 930-11258 E-Mail: [email protected] Datum: 29.12.2016 Vorhaben: Errichtung einer Windfarm mit 5 Windkraftanlagen - Antrag nach BImSchG - Grundstück: Schwanewede, ~ Gemarkung: Aschwarden Aschwarden Aschwarden Aschwarden Aschwarden Flur: 4 4 4 4 4 Flurstück: 206/1 177/1 139/1 114/1 41/1 ______________________________________________________________________________ Genehmigung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Sehr geehrte Damen und Herren, 1. auf Ihren Antrag vom 28.01.2015 erteile ich Ihnen gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) die Genehmigung, fünf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Nennleistung von je 3,05 MW und Gesamthöhe von je 186,90 m nach den geprüften Bauvorlagen zu errichten und zu betreiben. Kreishaus: Osterholzer Str. 23, 27711 Osterholz-Scharmbeck, Tel. 0 47 91 / 9 30 - 0, Fax 0 47 91 / 9 30 - 3 58 E-Mail: [email protected] Internet: www.landkreis-osterholz.de Öffnungszeiten: Mo. und Do. 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, Di. 8.00 - 18.00 Uhr (durchgehend), Mi. und Fr. 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin Bankverbindung: Kreissparkasse Osterholz IBAN: DE61 2915 2300 0000 2000 89 (BIC: BRLADE21OHZ) Volksbank eG Osterholz IBAN: DE40 2916 2394 0005 0008 00 (BIC: GENODEF1OHZ) Seite: 2 29.12.2016 63-189-15 Die Genehmigung erteile ich für folgende Standorte: Gemeinde Schwanewede, Gemarkung Aschwarden Flur 4: Flurstück (e) 206/1, 177/1, 139/1, 114/1, 41/1 2. Die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung ordne ich an. 3. Die Kostenfestsetzung ergeht mit einem separaten Kostenbescheid. Die Hinweise und Erläuterungen im anliegenden Merkblatt sind für einen störungsfreien Ablauf der Baumaßnahme zu beachten. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren ab Erteilung der Genehmigung nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 BImSchG). Ein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit muss innerhalb der Geltungsdauer der Genehmigung gestellt werden. Die mit grüner Farbe auf den Bauvorlagen eingetragenen Änderungen und Ergänzungen sowie der Prüfbericht zur statischen Berechnung – soweit vorhanden – sind bei der Bauausführung zu beachten. Die auf den Bauvorlagen eingetragenen Prüfbemerkungen sind Auflagen und Bedingungen gemäß § 12 BImSchG. Die nachstehenden und in den Anlagen enthaltenen Auflagen (A) und Bedingungen (B) sind Bestandteil dieses Bescheides. Die Hinweise (H) sind bei der Ausführung zu beachten. Nebenbestimmungen: 1. Allgemeines 1.1. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen ist im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 19 BImSchG geprüft worden. (H) 2. Belange des Planungs- und Bauordnungsrechtes 2.1. Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, mir für den Rückbau der Windenergieanlagen eine Bankbürgschaft in Höhe von 135.400,- € pro Windenergieanlage und demnach insgesamt 677.000,- € vorgelegt wurde und ich Ihnen gegenüber die Erfüllung dieser Bestimmung bestätigt habe. (A) 2.2. Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden folgende Baulasten zur öffentlich-rechtlichen Sicherung der Genehmigungsvoraussetzungen in die entsprechenden Baulastenverzeichnisse eingetragen wurden und ich Ihnen gegenüber die Erfüllung dieser Bestimmung bestätigt habe. (A) Seite: 3 29.12.2016 63-189-15 2.2.1. Zur Bildung der Baugrundstücke für den Maststandort und der vom Rotor überstrichenen Fläche ist die nach § 2 Abs. 12 der Niedersächsischen Bauordnung – NBauO erforderliche wirtschaftliche Einheit der Baugrundstücke durch Vereinigungsbaulasten für die folgenden Flurstücke zu bilden, soweit sie nicht schon grundbuchlich vereinigt sind: Gemeinde Schwanewede, Gemarkung Aschwarden, Flur 4: Flurstücke 177/1 und 206/1 (WEA 5) Flurstücke 41/1 und 262/43 (WEA 8) Flurstücke 139/1 und 114/1 (WEA 9) Flurstücke 114/1 und 73 (WEA 11). (A) 2.2.2. Zur nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB erforderlichen Erschließung der Baugrundstücke sind Überwegungsbaulasten einzutragen. Dies gilt für alle im Lageplan (Kapitel 2, Anlage 6 bis 9 der Genehmigung) ersichtlichen Flurstücke, die der Erschließung dienen oder im Überschwenkbereich der Sondertransporte gem. Spezifikation (Kap. 12.7, Anlage 46 der Genehmigung) liegen. (A) 2.2.3. Zur nach § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB erforderlichen Absicherung des Rückbaus der Anlagen sowie der unter Punkt 2.2.2 erfassten Wege sind entsprechende Rückbaubaulasten einzutragen. (A) 2.2.4. Zur nach § 6 Abs. 2 NBauO erforderlichen Einhaltung der Grenzabstände sind für folgende Flurstücke entsprechende Abstandsbaulasten einzutragen: 2.2.5. Gemeinde Schwanewede, Gemarkung Aschwarden, Flur 4: Flurstücke 121/4 (3 Flächen), 120/3 (3 Flächen), 184/3, 199/3 (2 Flächen), 224/3, 39, 40, 47, 73, 78, 79, 263/46, 267/77 (2 Flächen), 266/74 (2 Flächen), 121/3, 132/3, 270/110, 271/113 (A) 2.2.6. Zum Ausgleich des mit der Errichtung der Windenergieanlagen verbundenen Eingriffes in den Naturhaushalt sind die nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vorgesehenen Ersatzmaßnahmen durch entsprechende Baulast abzusichern. Die entsprechenden Maßnahmen und Flurstücke sind dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Kapitel 13, Anlage 53 der Antragsunterlagen) zu entnehmen. (A) 2.3. Die Fundamente der Windenergieanlagen werden, abweichend von einigen Bauvorlagen, um einen Meter erhöht errichtet. Es ergibt sich damit eine zulässige Gesamthöhe von 186,9 m über Gelände. (A) 2.4. Der Baubeginn ist spätestens zwei Wochen vorher beim Landkreis Osterholz schriftlich anzuzeigen. (A) 2.5. Mit der Baubeginnanzeige ist dem Landkreis ein verantwortlicher Projektleiter zu benennen. (A) Seite: 4 29.12.2016 63-189-15 2.6. Vor Baubeginn ist zur Abstimmung mit dem Landkreis Osterholz eine Bauanlauflaufbesprechung mit allen verantwortlichen Stellen (Projektleiter, Umweltbauleitung, bodenkundliche Baubegleitung) zu vereinbaren. (A) 2.7. An den Windenergieanlagen sind in vom Erdboden aus gut sicht- und lesbarer Höhe Schilder anzubringen, die auf den jeweiligen Betreiber der Windenergieanlage sowie eine Notfallrufnummer in Störfällen hinweisen. (A) 2.8. Die Einmessung der Windenergieanlagen nach deren Errichtung wird gemäß § 72 Abs. 2 NBauO angeordnet. Die Einmessung hat durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch das Katasteramt zu erfolgen. (A) 2.9. Der statische Prüfbericht Nr. 1 vom 22.08.2015, das Baugrundgutachten vom 05.08.2014, das Gutachten zur Standorteignung vom 26.01.2015 und die Bauvorlage zur Typenprüfung sind Bestandteil dieser Genehmigung. (H) 2.10. Die gemäß statischem Prüfbericht noch fehlenden Unterlagen und Nachweise sind mir rechtzeitig vor Baubeginn zur Prüfung vorzulegen. (A) 2.11. Die im o. g. statischen Prüfbericht genannten Abnahmen ordne ich nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO an. Ein Termin für die Durchführung der Abnahme ist rechtzeitig mit dem zuständigen Prüfingenieur zu vereinbaren. Der über die Abnahme gefertigte Bericht ist mir bis zur Rohbaufertigstellung vorzulegen. (A) 2.12. Die anliegende Erklärung über die Ausführungen von Stahlbeton- bzw. Stahlbauarbeiten ist von der ausführenden Firma zu unterschreiben und mir unverzüglich vorzulegen. (A) 2.13. Jede Windenergieanlage muss eine Vorrichtung zur Arretierung der beweglichen Teile haben, damit Überprüfungen, Wartungen und Instandsetzungsarbeiten gefahrlos durchgeführt werden können. (A) 2.14. Die Konformität der Rotorblätter mit den Bauunterlagen ist zur Schlussabnahme durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung nachzuweisen. (A) 2.15. Die Anforderungen an die elektrotechnische Installation gelten als erfüllt, wenn die Anlagenteile als VDE-geprüft gekennzeichnet sind sowie Auslegung und Installation entsprechend den Bestimmungen der Deutschen Elektrotechnischen Kommission im DIN und VDE (DKE) – DIN/VDE ausgeführt werden. (H) 2.16. Bezüglich der in der Richtlinie für Windenergieanlagen vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte und/oder Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EG-Mitgliedsstaaten entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Sofern für ein Produkt eine Überwachungspflicht, Prüfzeichenpflicht und/oder der Nachweis Seite: 5 29.12.2016 63-189-15 der Brauchbarkeit, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung allgemein vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn das Produkt ein Überwachungs- oder Prüfzeichen trägt oder für das Produkt der genannte Brauchbarkeitsnachweis vorliegt. (H) 3. Belange des Immissionsschutzrechtes 3.1. Das schalltechnische Gutachten des DEWI GmbH vom 21.11.2014 ist Bestandteil der Genehmigung. (H) 3.2. Die Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Genehmigung für die bestehende Windenergieanlage „Meyenburg 1“ so geändert wurde, dass sichergestellt ist, dass sie nachts schalltechnisch reduziert mit einer Nennleistung von 1.200 kW und einem Schallleistungspegel von 100,9 dB(A) betrieben wird, und ich Ihnen gegenüber die Erfüllung dieser Bestimmung bestätigt habe. (A) 3.3. Die Leistungsreduzierung der „Meyenburg 1“ kann auf Antrag auf den Betriebsmodus I mit 2000 kW und einem Schallleistungspegel von 101,8 dB(A) geändert werden, sofern sichergestellt wird, dass der nächste maßgebende Immissionsort IO 1 (Brucher Weg 29) dauerhaft keine schützenswerte Nutzung mehr beinhaltet und folglich das Wohnhaus Brucher Weg 27 (IO 11) den nächsten maßgebenden Immissionsort darstellt. (H) 3.4. Der Schallleistungspegel der beantragten WEA wird, gemäß des o.g. Schallgutachtens, auf 105,1 dB(A) und den im Gutachten festgestellten Abweichungen festgelegt. Für den Nachweis des Schallpegels der Windenergieanlagen ist innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme ein Messbericht, der den garantierten Pegel bestätigt, vorzulegen. Sollten die Messbedingungen binnen der 3 Monate nicht vorliegen, ist der Nachweis schnellstmöglich nachzuholen. (A) 3.5. Spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme aller Windenergieanlagen im Windpark Viehsteige ist die Einhaltung der Richtwerte an den maßgebenden Immissionsorten durch ein qualifiziertes Gutachten (Immissionsmessung) nachzuweisen (A). 3.6. Ich weise darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, nachträgliche Anordnungen zum Anlagenbetrieb zu treffen, soweit dies zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch den Lärm der Anlagen erforderlich ist (Ziffer 5.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – TA Lärm – in Verbindung mit § 17 BImSchG). (H) 3.7. Die Schattenwurfprognose der DEWI GmbH vom 21.11.2014 ist Bestandteil der Genehmigung. (H) 3.8. Das Vorhaben (einschließlich des Abschaltmoduls) ist lichttechnisch so zu betreiben, dass die hiervon verursachte Verschattung (Summation der Schattenwürfe) folgende Immissionswerte an den in der Schattenwurfberechnung aufgeführten Immissionsorten nicht überschreitet: tägliche Beschattungsdauer jährliche Beschattungsdauer 30 Minuten 30 Stunden Seite: 6 29.12.2016 63-189-15 (Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen, eingeführt durch Erlass der Bezirksregierung Lüneburg vom 10.06.02). (A) 3.9. Die Anlagen sind mit dem in Kap. 4 und 5 des Antrages beschriebenen Abschaltsystem auszustatten. (A) 3.10. Bei der Programmierung der Abschaltzeiten sind die Unsicherheiten der Schattenwurfberechnung zu berücksichtigen (A). 3.11. Die Einhaltung der v. g. Immissionswerte ist mir nach Ablauf eines Jahres nach der Inbetriebnahme, danach jeweils nach Ablauf eines Jahres durch Übersendung des Protokolls des Abschaltmoduls nachzuweisen. (A) 3.12. Das Abschaltmodul ist entsprechend der vom Hersteller vorgesehenen Abstände zu warten. Die Wartungsprotokolle sind mir zusammen mit den Protokollen des Abschaltmoduls zuzusenden. (A) 3.13. Der Sonnenscheinsensor des Schattenabschaltmoduls ist im Hinblick auf dessen Funktionsfähigkeit und dabei insbesondere auf Verschmutzungen, Dichtheit des Gehäuses und korrekte Befestigung einer jährlichen Sichtprüfung zu unterziehen und bei Bedarf von Verschmutzungen zu reinigen bzw. instandzusetzen. (A) 3.14. Eisfall 3.14.1. Eisabwurf 3.14.1.1. Die Anlagen sind mit dem in Kapitel 6 des Antrages beschriebenen Eiserkennungssystem zur Vermeidung von Eisabwurf auszustatten. (A) 3.14.1.2. Es ist sicherzustellen, dass die Anlagen erst wieder anlaufen, wenn sich kein Eis mehr an den Rotorblättern befindet. (A) 3.14.1.3. Die Funktionsfähigkeit des Eiserkennungssystems ist vor Inbetriebnahme und anschließend mindestens 1x im Jahr zu testen und zu protokollieren. (A) 3.14.2. Eisabfall 3.14.2.1. Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, nachdem eine standortbezogene gutachterliche Stellungnahme zur Risikobeurteilung der Gefahr durch Eisabfall von den Windenergieanlagen 5, 7 und 9 dem Landkreis vorgelegt und von ihm als Nachweis der Unbedenklichkeit der Maßnahmen akzeptiert wurde. Das Gutachten hat gegebenenfalls Maßnahmen zur Gefährdungsreduzierung anzugeben. Diese müssen vom Antragsteller nach Abstimmung mit dem Landkreis umgesetzt werden. (A) 3.14.2.2. An den öffentlich nutzbaren Zuwegungen für die Bereiche, in denen Eisabfall zu erwarten ist (ca. 130 m vom Mastfuß) sind Schilder mit Warnhinweisen hinsichtlich der Gefahr von Eisabfall aufzustellen. (A) 3.15. Für Turm, Kanzel und Rotorblätter sind mittelreflektierende Farben und matte Glanzgrade Seite: 7 29.12.2016 63-189-15 gemäß DIN EN/ISO 2813 zu verwenden, um störenden Lichtblitzen (Discoeffekt) vorzubeugen. (A) 4. Umweltbauleitung 4.1. Es ist eine Umweltbauleitung zur inhaltlichen und terminlichen Abstimmung zwischen den Bauherren, der technischen Bauleitung, den ausführenden Firmen und der Genehmigungsbehörde im Vorfeld und während der Ausführung und zur laufenden Überwachung der Umsetzung aller gesetzlichen Umweltvorschriften, Normen und Regelwerke zur Vermeidung von Umweltschäden aller umweltrelevanten Genehmigungsvorgaben der funktionsgerechten Umsetzung der landschaftspflegerischen Maßnahmen und des Bodenmanagement sowie der regelmäßigen Berichterstattung an die Bauherren und die Genehmigungsbehörde über die konkrete Durchführung der umweltrelevanten Maßnahmen. Für die Umweltbauleitung ist ein von der technischen Bauleitung unabhängiges Büro zu beauftragen, das gegenüber den ausführenden Firmen im Rahmen seines Auftrags weisungsbefugt sein soll. 4.2. Spätestens mit der Baubeginnanzeige ist dem Landkreis Osterholz eine Kopie der Auftragsbestätigung für die Vergabe der Umweltbaubegleitung durch ein qualifiziertes Büro zu übersenden. Name, Adresse und Telefonnummer/Mobilfunknummer des Baubegleiters/ der Baubegleiterin sind dem Landkreis Osterholz rechtzeitig vor Baubeginn schriftlich bekannt zu geben. 4.3. Die Beweissicherung und Dokumentation der zulassungskonformen Baudurchführung ist dem Landkreis Osterholz entsprechend dem Baufortschritt, voraussichtlich im zwei- bis vierwöchentlichen Rhythmus, vorzulegen. (A) 5. Belange des Naturschutzrechtes 5.1. Ersatzzahlung 5.1.1. Mit dem Beginn der Bauarbeiten für die Fundamente der Windenergieanlage darf erst begonnen werden, wenn die nachfolgend festgesetzte Ersatzzahlung auf eines der Konten des Landkreises Osterholz unter Angabe des Kassenzeichens 61000773.70001570 eingegangen ist. Die Ersatzzahlung setze ich hiermit in Höhe von xxx.xxx € (in Worten: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxEuro) fest. (A) 5.1.2. Für die nicht zu vermeidenden oder nicht in angemessener Frist auszugleichenden oder zu ersetzenden Beeinträchtigungen durch das Vorhaben wird eine Ersatzzahlung in Höhe von durchschnittlich 3,12 % der Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für Grundstücke festgesetzt (§ 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Nie- Seite: 8 29.12.2016 63-189-15 dersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz NAGBNatSchG -). Die Bemessungsgrundlage ist dem Anhang zu entnehmen. Die festgesetzte Ersatzzahlung beträgt demnach xxx.xxx €. Sofern die tatsächlichen Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens innerhalb eines Jahres nach Errichtung der Anlagen glaubhaft nachgewiesen werden, werden die tatsächlichen Kosten entsprechend berücksichtigt und die Berechnung der Ersatzzahlung auch bei Rechtskraft der Entscheidung neu vorgenommen. (H) 5.2. Allgemeines 5.2.1. Der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP), Stand vom 30.11.2016 inklusive der Anlagen, Avifaunistisches Gutachten‘ vom 11.03.2014, dem ‚Fachgutachten Fledermäusen…‘ vom Februar 2012, der Aktualisierung Bestandsangaben Biotoptypen…‘ vom 07.05.2014, dem Bestandsangaben Biotoptypen und Landschaftsbild vom 08.11.2012, den Angaben zur FFH-Verträglichkeit vom 05.Oktober 2015 und dem Artenschutz-Fachbeitrag vom 28.November 2016 sind verbindlicher Bestandteil der Genehmigung. (H) 5.2.2. Die im LBP aufgeführten Maßnahmen zum besonderen Biotopschutz, zum Artenschutz und zur Eingriffsregelung sowie alle Maßnahmen des Monitorings und der Umweltbauleitung (s. u.) sind, ergänzt und präzisiert durch die nachfolgenden Nebenbestimmungen, verbindlich und vollständig durchzuführen. (A) 5.2.3. Verstöße gegen die Festlegungen des LBP und seinen Ergänzungen und die untengenannten Nebenbestimmungen, insbesondere Verstöße gegen Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes (§ 44 ff. BNatSchG), sowie Verstöße gegen das festgelegte Monitoring und die festgelegte ökologische Baubegleitung können die Stilllegung der Baustelle und des Betriebes zur Folge haben. (H) 5.3. Gesetzlicher Biotopschutz Mit dieser Genehmigung wird die erforderliche Ausnahme gem. § 30 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG bezogen auf die gesetzlich geschützten Biotope GB OHZ 1710 und GB OHZ 4006 erteilt, soweit dies für die Durchführung der o.g. baulichen Maßnahme erforderlich ist. Die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf die in den Lageplänen, die Ihren Anträgen beigefügt sind, dargestellten baulichen Anlagen. Das beinhaltet sowohl die baulichen Anlagen der Windenergieanlagen selbst als auch die der Erschließung und der Maßnahmen zum Ausgleich des Überschwemmungsgebietes. Die Ausnahme ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen: 5.3.1. Vor Inanspruchnahme der o.g. Biotope sind die Ausgleichsmaßnahmen A1 und A3 gemäß dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG vom 29.09.2016 zu den Anträgen nach BImSchG mit den Aktenzeichen 63-2261-14, 63-189-15 und 63-110-16 durchzuführen. (A) 5.3.2. Die gesetzlich geschützten Biotope dürfen nur im Bereich der Baustraße der Hauptzufahrt (beantragte Wegetrasse, beantragte Entwässerungsmulden zzgl. eines 3 m breiten Streifens) beseitigt werden. Baumaßnahmen darüber hinaus sind nicht von der Genehmigung umfasst. (A) Seite: 9 29.12.2016 63-189-15 5.3.3. Die verbleibenden gesetzlich geschützten Biotope sind während der Baumaßnahmen durch Auszäunung vor den Bautätigkeiten zu schützen. Sie dürfen nicht als Lagerfläche genutzt und nicht befahren werden. (A) 5.3.4. Die verbleibenden Anteile der o.g. gesetzlich geschützten Biotope sind zu erhalten. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung der verbleibenden gesetzlich geschützten Biotope führen können, sind verboten. (A) 5.3.5. Eine Lagekarte der gesetzlich geschützten Biotope ist diesem Bescheid als Anlage beigefügt. (H) 5.3.6. Für die Ausgleichsmaßnahme A1 und A3 sind zusätzlich folgende Bewirtschaftungsbedingungen einzuhalten: Die Flächen sollen kurzrasig in den Winter gehen. Der Einsatz von Pestiziden ist unzulässig. Umbruch, Fräsen, Neueinsaat, Schlitzeinsaat, sowie sonstige Bodenbearbeitung sind unzulässig. Zusätzliche Entwässerungen der Fläche sind unzulässig. Die Ablagerung von Silage, Futtermieten ist unzulässig. Die Nutzungs- oder Pflegeaufgabe ist unzulässig. (A) 5.3.7. Die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen ist rechtlich abzusichern. (A) 5.3.8. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mir spätestens ein Jahr nach Inanspruchnahme der gesetzlich geschützten Biotope vorzulegen. (A) 5.3.9. Die Durchführung der als Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt bzw. in das Landschaftsbild festgelegten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen A1 und A3 werde ich nach Fertigstellung Ihrer Baumaßnahme überprüfen. Sofern ich bei der Überprüfung Mängel feststelle, ist die Durchführung der Überprüfung für Sie kostenpflichtig. (H) 5.3.10. Ich mache darauf aufmerksam, dass Sie ordnungswidrig handeln, wenn Sie gegen die Regelungen dieser Ausnahmegenehmigung oder die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG verstoßen (§ 43 Abs. 3 Nr. 5 bzw. 11 NAGBNatSchG). Diese Ordnungswidrigkeit kann gem. § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,--€ bzw. 50.000,-- € geahndet werden. (H) 5.3.11. Diese Ausnahme beinhaltet nur naturschutzrechtliche Regelungen. Etwaige Zustimmungen durch den Grundstückseigentümer oder weitere, nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen bleiben unberührt und sind gesondert zu beantragen. (H) 5.4. Besonderer Artenschutz 5.4.1. Ausnahme vom besonderen Artenschutzrecht Seite: 10 29.12.2016 63-189-15 Mit dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die erforderliche Ausnahme (§ 45 Abs. 7 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von dem Verbot, Individuen der Art Sturmmöwe durch die Rotoren der Windenergieanlagen (WEA) zu verletzen oder zu töten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG), aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt, soweit dies bei Betrieb der Windenergieanlagen erfolgt. Die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf die im Lageplan, der Ihrem Antrag beigefügt ist, dargestellten Windenergieanlagen. Die Ausnahme ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen: 5.4.1.1. Der Landschaftspflegerische Begleitplan vom 30.11.2016 und der Artenschutz - Fachbeitrag vom 28. November 2016 ist verbindlicher Bestandteil der gegenständigen Ausnahme. (A). 5.4.1.2. Die Maßnahmen für Rastvögel, Maßnahme 4 und 5 gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan vom 30.11.2016 als Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes, ergänzt und präzisiert durch die nachfolgenden Nebenbestimmungen, sind durchzuführen und zwar entweder vor Baubeginn, wenn die Baumaßnahmen im Zeitraum vom 01.02. bis 30.06. beginnen oder nach Baubeginn aber spätestens bis zum 30.09. des Jahres des Baubeginns, wenn die Baumaßnahmen im Zeitraum 01.07. bis 31.01. erfolgen. (A) 5.4.1.3. Die Durchführung der Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes sind rechtlich abzusichern. (A) 5.4.1.4. Die Umsetzung der Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mir spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der WEA vorzulegen. (A) 5.4.1.5. Die Durchführung der Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes werde ich nach Fertigstellung Ihrer Baumaßnahme überprüfen. Sofern ich bei der Überprüfung Mängel feststelle, ist die Durchführung der Überprüfung für Sie kostenpflichtig. (H) 5.4.1.6. Ich mache darauf aufmerksam, dass Sie ordnungswidrig handeln, wenn Sie gegen die Regelungen dieser Ausnahmegenehmigung oder die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (§ 43 Abs. 3 Nr. 5 bzw. 11 NAGBNatSchG). Diese Ordnungswidrigkeit kann gem. § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,--€ bzw. 50.000,-- € geahndet werden. (H) 5.4.1.7. Diese Ausnahme beinhaltet nur naturschutzrechtliche Regelungen. Etwaige Zustimmungen durch den Grundstückseigentümer oder weitere, nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen bleiben unberührt und sind gesondert zu beantragen. (H) 5.4.2. Vermeidung der Tötung von geschützten Tieren und Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Seite: 11 29.12.2016 63-189-15 5.4.2.1. Sämtlicher Baum- und Strauchbestand, der beschnitten oder entfernt wird, ist vor Schnitt bzw. Fällung auf eventuelle Quartiere von Fledermäusen (Wochenstuben-, Paarungs- und Winterquartiere) und dauerhafte Niststätten von Vögeln zu untersuchen. Der mögliche Fund von Quartieren und Niststätten ist vor Schnitt bzw. Fällung beim Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu melden und es sind Sicherungs- und ggf. Umsiedlungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen. (A) 5.4.2.2. Prioritär sind die Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Setzzeit durchzuführen. Abweichend von den Antragsunterlagen ist der Zeitraum der Brutund Setzzeit der 1. März bis 15. Juli eines Jahres. (A) 5.4.2.3. Um sicherzustellen, dass bei der Baufeldfreimachung, Anlage der Stichwege und Erschließung, Kranstellflächen und Fundamente keine Gelege oder Niststandorte von Offenlandbrütern (Kiebitz, Brachvogel, Feldlerche, Rebhuhn u. ä.) zerstört werden, sind die obengenannte Bauflächen kurzfristig vor jeweiligem Baubeginn abzugehen; dabei ist ein Streifen von 200 m Umkreis einzubeziehen. Der mögliche Fund von Gelegen oder Niststandorten ist dem Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu melden und es sind Sicherungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen. (A) 5.4.2.4. Sollten Vergrämungsmaßnahmen vor Baufeldfreimachung geplant werden sind diese rechtzeitig vorab mit dem Landkreis als untere Naturschutzbehörde abzustimmen. (A) 5.4.3. Minimierung von Vogelschlag 5.4.3.1. Für das Weihenmonitoring sind die Flächen im Radius von rd. 350 m um die WEA-Standorte ab Inbetriebnahme der WEA über zunächst drei Jahre jeweils Ende März oder Anfang April auf geeignete Brutbiotope der Rohr- und Wiesenweihe (insbesondere Wintergetreide, Raps) zu überprüfen. (A) 5.4.3.2. Die ergänzende Anordnung von Abschaltzeiten zum Schutz von Wiesen- und Rohrweihen durch Auflage behalte ich mir vor. (Auflagenvorbehalt) 5.4.4. Minimierung der Tötung von Fledermäusen 5.4.4.1. Abweichend von den Antragsunterlagen hat die Abschaltung der Windenergieanlagen vorsorglich in dem Zeitraum vom 15.07. bis 15.10 des Jahres unter den im LBP und im Folgenden genannten Parametern zu erfolgen, um Schwankungen der Fledermauszugzeiten aufzufangen. Alternativ kann die Abschaltung im Zeitraum vom 01.08 bis 30.09. des Jahres erfolgen, wenn der Genehmigungsinhaber sich schriftlich gegenüber dem Landkreis Osterholz dazu verpflichtet direkt nach Inbetriebnahme der WEA ein zweijähriges Gondelmonitoring durchzuführen und soweit die dort erfasste Fledermausaktivität es erfordert, die Abschaltzeiträume auch über den 01.08. bis 30.09 des Jahres hinaus festzulegen. (A) 5.4.4.2. Abweichend von den Antragsunterlagen sind die Windenergieanlagen auch bei Regen und Nebel unterhalb der Windgeschwindigkeit von 7,5 m/s abzuschalten. Soweit durch das Gondelmonitoring belegt wird, dass die Aktivität Seite: 12 29.12.2016 63-189-15 der Fledermäuse bei bestimmten Niederschlagsdichten bei 5 % und weniger liegt, können die Abschaltmodalitäten auf Antrag diesbezüglich geändert werden. (A) 5.4.4.3. Abweichend von den Antragsunterlagen ist mit den Abschaltungen bereits eine Stunde vor Sonnenuntergang zu beginnen. (A) 5.4.4.4. Die Fledermaus-Abschaltungen eines Jahresverlaufs sind durch die Vorlage einer Kopie des Betriebstagebuchs bis zum 31.10. (Zeitraum 01.01.-30.06.) und 31.03. (Zeitraum 01.07.-31.12. des Vorjahres) beim Landkreis Osterholz unaufgefordert nachzuweisen. (A) 5.4.4.5. Für die Aufzeichnung und Speicherung wesentlicher Wetterparameter (Temperatur, Windstärke, Windrichtung, Niederschlag) ist durch den Betreiber der Windenergieanlagen eine Aufzeichnungseinheit im Windpark bzw. im unmittelbaren Umfeld des Windparks aufzustellen oder eine vorhandene Messeinrichtung in der Windenergieanlagen-Gondel zu nutzen. Die Daten sind vom Anlagenbetreiber regelmäßig auszulesen und auszuwerten. Durch ein Verschneiden der Wetterdaten mit den Abschaltzeiten bzw. Betriebszeiten ist vom Anlagenbetreiber nachzuweisen, dass die Bedingungen für den Betrieb der Windenergieanlagen bzw. die Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen eingehalten werden. Sämtliche erhobenen Daten und Auswertungen sind jeweils bis zum 31.10. (Zeitraum 01.01.-30.06.) und 31.03. (Zeitraum 01.07.-31.12. des Vorjahres) dem Landkreis Osterholz unaufgefordert vorzulegen. (A) 5.4.5. Monitoring 5.4.5.1. Sollen die WEA auch bei geringeren als den in der Genehmigung festgelegten Windgeschwindigkeiten betrieben werden, ist dies vom Ergebnis eines zweijährigen Gondelmonitorings abhängig zu machen. Dieses umfasst automatisierte Messungen der Fledermausaktivität in den Zeiträumen April bis Ende Oktober nach den Bedingungen des Forschungsvorhabens von Brinkmann, R.; Behr, O.; I. Niermann & M. Reich (Hrsg.) (2011): Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen. Ergebnisse eines Forschungsvorhabens. Schriftenreihe Institut für Umweltplanung, Leibniz Universität Hannover „Umwelt und Raum“ Band 4). Die Mikrofone sind auf Gondelhöhe nach unten auszurichten. Wenn aus der Anzahl der akustischen Ereignisse auf die Anzahl der voraussichtlichen Schlagopferzahlen geschlossen werden soll, sind die Detektoren (Batcorder, AnaBat und Avisoft) u. a. (entsprechend den Vorgaben von Brinkmann et al. (2011) bzw. Specht (2013): http://www.avisoft.com/Inbetriebnahme%20und%20Kalibrierung%20des%20 WEA-Fledermausmonitoring-Systems.pdf.) zu kalibrieren. (A) 5.4.5.2. Kann anhand der Ergebnisse dieser Untersuchungen belegt werden, dass die Anlagen auch bei geringerer Windgeschwindigkeit ohne signifikant steigendes Tötungsrisiko betrieben werden können, sind die Abschaltzeiten auf Antrag entsprechend zu reduzieren. Dies kann bereits am Ende des ersten Jahres geschehen. Hierzu sind die Ergebnisse des Monitorings vorzulegen und mit den Wetterdaten bezogen auf die betreffenden Anlagenstandorte abzu- Seite: 13 29.12.2016 63-189-15 gleichen. In Betriebsprotokollen ist anschließend nachzuweisen, dass die Abschaltzeiten eingehalten werden. (H) 5.4.5.3. Um bei der akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Rotor- und Gondelbereich zu einheitlichen und vergleichbaren Ergebnissen zu gelangen, ist für die Untersuchungen nur solche Technik zulässig, die eine artenspezifische Erfassung der Rufe der Fledermäuse ermöglicht. Folgende Parameter der verwendeten Technik und witterungsbedingte Aktivitätswerte sind anzugeben: (A) verwendete Detektorentypen, Analysesoftware und sonstige Aufzeichnungstechnik (Hersteller, Serientyp, Wirkungsweise), Empfindlichkeitseinstellung, Anbringungsort, -höhe, Ausrichtung und Empfangswinkel des Mikrofons, Aufzeichnungs- und Ausfallzeiten, Nabenhöhe, Länge der Rotorblätter. 5.4.5.4. Das Gondelmonitoring und die Auswahl der WEA für das Gondelmonitoring sind mit dem Landkreis als untere Naturschutzbehörde noch gesondert rechtzeitig vor Beginn des Gondelmonitorings einvernehmlich abzustimmen. (A) 5.4.5.5. Die Ergebnisse und Auswertungen des Gondelmonitorings sind dem Landkreis Osterholz bis zum 31.10. (Zeitraum 01.01.-30.06.) und 31.03. (Zeitraum 01.07.-31.12. des Vorjahres) eines jeden Jahres unaufgefordert nachzuweisen. (A) 5.4.5.6. Durch die Auswertung des Gondelmonitorings können die erforderlichen Abschaltzeiten ggf. konkretisiert sowie ggf. die Modalitäten zu Windgeschwindigkeit und Temperatur angepasst werden. Soweit die Abschaltzeiten auf Basis der Ergebnisse des Gondelmonitorings verändert werden sollen bzw. aus artenschutzrechtlichen Gründen müssen, ist dem Landkreis Osterholz eine entsprechende Änderungsanzeige bzw. einen Änderungsantrag bis zum 01.02. des entsprechenden Betriebsjahres vorzulegen. (A) 5.4.5.7. Aus Rechtssicherheitsgründen und zur Kontrolle der Wirksamkeit der Abschaltungen empfehle ich, die Durchführung einer Schlagopfersuche im zweiten Betriebsjahr bei beschränktem Anlagenbetrieb vom 01.04.bis 31.10. des Jahres nach BRINKMANN, R.; BEHR, O.; I. NIERMANN & M. REICH (Hrsg.) (2011): Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen. Ergebnisse eines Forschungsvorhabens. Schriftenreihe Institut für Umweltplanung, Leibniz Universität Hannover „Umwelt und Raum“ Band 4. (H) 5.4.5.8. Für die Schlagopfernachsuche wäre die „Kurzrasigkeit“ im Umkreis von 60 m um den Mastfuß zu gewährleisten (jedoch keine Beweidung im betroffenen Bereich). Vorhandene Gehölzbestände sind jedoch zu erhalten und gesetzlich geschützte Biotope dürfen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Eventuelle Begrenzungen der Suchfläche durch Waldbestände, Gehölze, zeitweilig hochwachsende Feldfrüchte u. ä. sind zu benennen und in der Analyse zu berücksichtigen. (A) Seite: 14 29.12.2016 63-189-15 5.4.5.9. Die ergänzende Anordnung von Abschaltzeiten zum Schutz der Fledermauszönose durch Auflage behalte ich mir vor. (Auflagenvorbehalt) 5.4.5.10. Aufgefundene geschlagene Tiere sind in einem detaillierten Fundbogen zu protokollieren, in dem alle relevanten Daten zum Fundort sowie die Wetterverhältnisse bei Auffinden und während der Tage seit der letzten Absuche enthalten sind. Zudem sind Schlagopfer per Foto sowie der Fundort kartographisch zu dokumentieren. (A) 5.4.5.11. Ab dem zweiten Schlagopfer von Fledermäusen pro Anlage und dem Totfund von Vögeln ist der Landkreis Osterholz jeweils umgehend (spätestens nach zwei Werktagen) zu unterrichten. (A) 5.4.5.12. Geschlagene Tiere sind dem Landkreis Osterholz auf Verlangen auszuhändigen. Totfunde von Fledermäusen und Vögeln sind bis zum 01.02. eines jeden Jahres dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg (Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke) und dem Landkreis Osterholz mitzuteilen. (A) 5.4.6. Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der lokalen Population von Brutund Rastvögeln, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen 5.4.6.1. Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen 3, 4 und 5 für Brut- und Rastvögel hat entweder vor Baubeginn zu erfolgen, wenn die Baumaßnahmen im Zeitraum vom 01.02. bis 30.06.beginnen oder nach Baubeginn aber spätestens bis zum 30.09. des Jahres des Baubeginns, wenn die Baumaßnahmen im Zeitraum 01.07. bis 31.01. erfolgen. (A) 5.4.6.2. Da sich die Wirkräume des gegenständigen Vorhabens und der parallel von anderen Antragstellern beantragten WEA bezogen auf die Rastvögel überschneiden, wurden die Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der lokalen Rastvogelpopulation und zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen der Rastvögel anteilig von den drei Vorhabenträgern geplant. Es ist jedoch mit den jeweiligen Vorhaben zu gewährleisten, dass falls ein Vorhaben nicht realisiert wird, der erforderliche Maßnahmenbedarf dennoch erbracht wird. In diesem Fall sind, um die Wahrung des Erhaltungszustandes der lokalen Population bzw. die Kompensation auch weiterhin zu erbringen, a. b. c. die vorgesehenen Rastvogelmaßnahmen bezogen auf den gesamten Wirkraum des gegenständigen Vorhabens des anderen Vorhabenträgers zu übernehmen und dauerhaft zu sichern, weitere zusätzliche geeignete Rastvogelmaßnahmen dauerhaft zu sichern, oder der zusätzliche Maßnahmenbedarf durch Ersatzgeldzahlungen an den Landkreis Osterholz zu kompensieren. (A) Mit dieser Vorgehensweise wird sichergestellt, dass die erfoderlichen Rastvogelmaßnahmen auch bei nicht Durchführung eines Vorhabens vollständig erbracht werden. (H) Seite: 15 29.12.2016 63-189-15 5.4.6.3. Die nicht versiegelten Bereiche um den Mastfuß der Windenergieanlagen sind so anzulegen und zu pflegen, dass sie als Nahrungshabitat für Greifvögel möglichst unattraktiv sind. Die nicht landwirtschaftlich genutzten und nicht versiegelten Bereiche um den Mastfuß sind daher 1x jährlich im Februar zu mähen. . Das Mahdgut ist von der Fläche zu entfernen und abzufahren. Umbruch ist ausgeschlossen. (A) 5.5. Eingriffsregelung 5.5.1. Vermeidung/Verminderung 5.5.1.1. Es dürfen nur die genehmigten Zuwegungen angelegt und benutzt werden. Provisorische Zufahrten dürfen nicht angelegt werden. (A) 5.5.1.2. Vor Baubeginn ist mir ein Lageplan vorzulegen, in dem die Bereiche, in denen Baum- und Gehölzbestand beseitigt bzw. auf den Stock gesetzt wird, gekennzeichnet sind. (A) 5.5.1.3. Ggf. im Umfeld der Baumaßnahmen vorhandene nach § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG geschützten Wallhecken sind zu erhalten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. (H) 5.5.1.4. Bodenanfüllungen im Bereich des Wallkörpers dürfen nicht erfolgen. (A) 5.5.1.5. Der die Erschließung und Zuwegungen begleitende Baum- und Strauchbestand ist in der Bauphase so weit wie möglich zu erhalten und dort, wo es unbedingt erforderlich ist, statt zu roden, möglichst nur auf den Stock zu setzen. (A) 5.5.1.6. Die die Zuwegungen begleitenden Bäume und Sträucher sind durch ausreichenden Stammschutz und in größtmöglicher Entfernung zu den Bäumen und Sträuchern durch Absperrung, möglichst mit Bauzaun, sonst Flatterband, vor Beeinträchtigungen zu schützen. Der Schutzbereich innerhalb der Absperrung ist von jeglichem Lagern von Baumaterialien, Befahren und Abgrabungen etc. freizuhalten. (A) 5.5.1.7. Im Zuge der Baumaßnahme anfallendes überschüssiges Bodenmaterial darf nicht innerhalb des Wurzelbereichs (=Kronentraufbereich + 1,5 m) von Bäumen und Sträuchern gelagert oder einplaniert werden. (A) 5.5.1.8. Im Wurzelbereich der Bäume und Sträucher (gleich Kronentraufbereich der Bäume zzgl. 1,5 m) sind außer für notwendige Zuwegungen keine Abgrabungen und Auffüllungen zulässig. (A) 5.5.1.9. Auf den Baugrundstücken sind zu erhaltende Bäume und Sträucher während der Baumaßnahme durch Bauzäune vor Beeinträchtigungen zu sichern. Die Bauzäune sind mit einem Abstand von mindestens 1,5 m von Baumkronentraufen aufzustellen. Der Schutzbereich innerhalb des Zaunes ist von jeglichem Lagern von Baumaterialien, Befahren und Abgrabungen etc. freizuhalten. (A) Seite: 16 29.12.2016 63-189-15 5.5.1.10. Bei den erforderlichen Bauarbeiten ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' und die RAS-LP 4 'Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen' anzuwenden. (H) 5.5.1.11. Die Fundamente der Windenergieanlagen und die Böschungen der Fundamente und Kranstellflächen sind mit Oberboden anzudecken und mit einer Wiesenmischung aus Regiosaatgut anzusäen. (A) 5.5.1.12. Der Umfang der anfallenden Bodenaushubmassen ist zu ermitteln. (A) 5.5.1.13. Im Zuge der Baumaßnahmen anfallendes überschüssiges Bodenmaterial ist abzufahren und an anderer zulässiger Stelle ohne Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft abzulagern. Der Verbleib des im Rahmen der Baumaßnahmen anfallenden Bodens ist in jedem Fall mit dem Landkreis Osterholz als untere Naturschutzbehörde (Ansprechpartnerin Frau Bekeszus, Tel. 04791/930-598) rechtzeitig, mind. 8 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einvernehmlich abzustimmen. Ggf. sind zusätzliche Genehmigungen einzuholen. Aufgrund des Umfanges der anfallenden Bodenmassen ist hierzu ein Bodenmangementkonzept erforderlich.(A) 5.5.1.14. Die Standorte/Flächen zur Zwischenlagerung des anfallenden Bodenaushubs sind vor Beginn der Baumaßnahmen einvernehmlich mit dem Landkreis Osterholz abzustimmen. Pläne sind dem Landkreis Osterholz rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme zur Freigabe vorzulegen. (A) 5.5.1.15. Bodenaushub darf auf extensiv genutzten bzw. geschützten Grünlandflächen nicht – auch nicht temporär – gelagert werden. (A) 5.5.1.16. Die Verfüllung von gemäß § 30 BNatSchG/§ 24 NAGBNatSchG bzw. § 29 BNatSchG/§ 22 NAGBNatSchG geschützten Bereichen ist zu unterlassen. Auch ist die Verfüllung von (periodisch) wasserführenden Senken als Bestandteil der Lebensraumansprüche geschützter Tier- und Pflanzenarten auszuschließen. (A) 5.5.1.17. Die Flächen für die Montage der Kranausleger dürfen nur temporär mit Baggermatten/Baggermatratzen befestigt werden. Das Einbringen oder Aufbringen von Schotter o. ä. ist nicht zulässig. Das Befahren oder sonstige Beeinträchtigungen der unbefestigten Bereiche beidseits der Kranauslegerflächen sind auszuschließen. (A) 5.5.1.18. Die dauerhafte Installation von Beleuchtungseinrichtungen – mit Ausnahme der Hindernisbefeuerung und Eingangs-/Treppenbeleuchtung – außen an den baulichen Anlagen bzw. in deren Umfeld ist unzulässig. (A) 5.5.1.19. Rechtzeitig vor Baubeginn und spätestens zwei Monate nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Trassenplanung für die Netzanbindung mit dem Landkreis Osterholz als Untere Naturschutzbehörde abzustimmen. Hierzu ist u. a. schriftlich darzulegen, wie bei der Kabelverle- Seite: 17 29.12.2016 63-189-15 gung ggf. vorhandene Schutzgebiete und -objekte vor Beeinträchtigungen geschützt werden. (A) 5.5.1.20. Die nächtliche Hindernisbefeuerung stellt eine erhebliche Belästigung der Umgebung dar. Dies kann z. B. durch Transponderlösungen minimiert werden, bei denen eine Befeuerung nur im Fall der Annäherung von Luftfahrzeugen aktiviert wird. Falls sich im Zuge der Errichtung und im laufenden Betrieb hinsichtlich der Befeuerung der Windenergieanlagen die genehmigungsrechtlichen Bestimmungen zu Gunsten solcher technischer Lösungen der Alternativbefeuerung also Stand der Technik wird, ist diese entsprechend anzupassen. Ich behalte mir vor, eine entsprechende Anordnung dafür oder für gleichwertige Alternativlösungen zu treffen (§§ 17, 5 BImSchG).(Auflagenvorbehalt) 5.5.2. Kompensation 5.5.2.1. Wenn mit den Aktenzeichen 63-2261-14, 63-189-15 und 63-110-16 genehmigte Vorhaben in Teilen nicht umgesetzt werden, haben die übrigen Genehmigungsinhaber die durch die Maßnahmen zur Erschließung der Bauflächen für die Windenergieanlagen entstehenden erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes dennoch vollständig zu kompensieren. Entsprechende Änderungsanträge sind dann zu stellen. (A) 5.5.2.2. Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen 1, 2 und 6 sind innerhalb eines Jahres nach Baubeginn der in diesem Bescheid genehmigten baulichen Anlagen durchzuführen und abzuschließen. (A) 5.5.2.3. Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen 3, 4 und 5 für Brut- und Rastvögel hat entweder vor Baubeginn zu erfolgen, wenn die Baumaßnahmen im Zeitraum vom 01.02. bis 30.06.beginnen oder nach Baubeginn aber spätestens bis zum 30.09. des Jahres des Baubeginns, wenn die Baumaßnahmen im Zeitraum 01.07. bis 31.01. erfolgen. (A) 5.5.2.4. Die Maßnahme 7 ist vor Inbetriebnahme der WEA durchzuführen und umzusetzen. (A) 5.5.2.5. Die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen ist rechtlich abzusichern. (A) 5.5.2.6. Die Ausgleichsmaßnahmen sind mindestens während der Dauer des Eingriffs zu erhalten und zu pflegen. (A) 5.5.2.7. Es ist Saatgut aus anerkannter regionaler Herkunft (§ 40 Abs. 4 BNatSchG) zu verwenden. Dies ist dem Landkreis mit Lieferschein nachzuweisen. (A) 5.5.2.8. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist auf den Ausgleichsflächen nicht zugelassen. (A) 5.5.2.9. Abweichend von den Antragsunterlagen ist die Ausgleichsmaßnahme 1 in einer Größe von 6828 m² durchzuführen. Die Anrechnung von eventuellen Überschüssen aus der wasserrechtlichen Maßnahme ‚Schaffung von Reten- Seite: 18 29.12.2016 63-189-15 tionsraum‘ kann in einem nachgelagerten Änderungsantrag geprüft werden.(A) 5.5.2.10. Die Fläche der Ausgleichsmaßnahme 1 ist nach Selbstbegrünung zunächst zwei Jahre durch dreimalige Mahd, Abfuhr des Mahdgutes und keine Düngung auszuhagern. Nach der Aushagerung ist die Fläche umzubrechen und die Dauerbrache durch die Ansaat einer Regio-Saatgutmischung für Feuchtwiesen, der Herkunftsregion „Nordwestdeutsches Tiefland“ zu initiieren. Die Dauerbrache ist dann maximal einmal jährlich zu mähen. Eine Mahd alle 2 bis 3 Jahre ist möglich. Das Mahdgut ist stets von der Fläche zu entfernen. (A) 5.5.2.11. Bei der Ausgleichsmaßnahme 3 ist der Brachestreifen durch die Ansaat einer Regio-Saatgutmischung für Feuchtwiesen, der Herkunftsregion „Nordwestdeutsches Tiefland“ zu initiieren. (A) 5.5.2.12. Der Brachstreifen und der Streifen mit Spontanvegetation der Ausgleichsmaßnahme 3 ist gegenüber den beweideten Flächen in ein Meter Abstand wirksam abzuzäunen. (A) 5.5.2.13. Die Errichtung sowie die Nutzung von Hochsitzen ist auf den Flächen der Ausgleichsmaßnahmen 3, 4 und 5 unzulässig. (A) 5.5.2.14. Abweichend von den Antragsunterlagen ist bei den Ausgleichsmaßnahmen 4 und 5 eine Beweidung oder Pflegeschnitte im Zeitraum vom 01. bis 15.11. nicht zulässig, da die Kurzrasigkeit bei den Ausgleichsmaßnahmen 4 und 5 bereits durch eine Mahd bis zum 01.10. jeden Jahres hergestellt wird. (A) 5.5.2.15. Eine Zufütterung der Weidetiere ist auf den Flächen der Ausgleichsmaßnahmen 4 und 5 nicht gestattet. (A) 5.5.2.16. Abweichend von den Antragsunterlagen sind bei den Ausgleichsmaßnahmen 4 und 5 mechanische Bodenbearbeitungen oder Pflegemaßnahmen im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06 eines Jahres nicht zulässig. (A) 5.5.2.17. Abweichend von den Antragsunterlagen ist bei der Ausgleichsmaßnahme 4 im April eine Beweidung mit höchstens drei Tieren oder maximal 1,5 GVE pro ha zulässig (keine Pferde!). Von Mai bis Juni ist keine Beweidung zulässig. Ab Juli ist eine Beweidung, auch mit Pferden zulässig. (A) 5.5.2.18. Abweichend von den Antragsunterlagen darf auf der Fläche der Ausgleichsmaßnahme 4 nur eine Entzugs- bzw. Erhaltungsdüngung mit maximal 75 kg/ha Reinstickstoff in beliebiger Form erfolgen. Die Düngung hat nach Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis zu erfolgen. (A) 5.5.2.19. Abweichend von den Antragsunterlagen ist bei der Ausgleichsmaßnahme 5 im Zeitraum vom 01. April bis 04. Juni keine Beweidung zulässig. Ab dem 05. Juni eines Jahres ist eine Beweidung der Gesamtfläche mit höchstens 10 Pferden, bzw. 1,5 Tieren pro Hektar zulässig. Ab 01. Juli bis zum 30. September eines Jahres ist eine Beweidung uneingeschränkt zulässig. (A) Seite: 19 29.12.2016 63-189-15 5.5.2.20. Die Detailplanung der Ausgleichsmaßnahme 4 und 5, Anlegen einer Blänke, ist mit den Fachbehörden des Landkreises Osterholz abzustimmen. Zusätzliche erforderliche Genehmigungen sind einzuholen (A) 5.5.2.21. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mir spätestens eineinhalb Jahre nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen vorzulegen. (A) 5.5.2.22. Die Durchführung der als Ausgleich bzw. als Ersatz für den Eingriff in den Naturhaushalt bzw. in das Landschaftsbild festgelegten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen werde ich nach Fertigstellung Ihrer Baumaßnahme überprüfen. Sofern ich bei der Überprüfung Mängel feststelle, ist die Durchführung der Überprüfung für Sie kostenpflichtig. (H) 6. Nebenbestimmungen zu den Wasserrechtlichen Anträgen 6.1. Verrohrung und Verlegung von Gewässern, Erschließung, Brückenneubau 6.1.1. Herstellung von Durchlässen und kleinräumige Verlegung von Gewässern Gleichzeitig mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteile ich ihnen gemäß § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – in Verbindung mit § 57 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts sowie gemäß § 67 WHG in Verbindung mit § 107 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts in der z. Z. geltenden Fassung, die wasserrechtliche Genehmigung, Rohrdurchlässe herzustellen sowie die dafür erforderlichen kleinräumigen Verlegungen des Gewässers vorzunehmen. Diese Genehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Die eingereichten Antragsunterlagen vom 30.10.2015 nebst Grüneintragungen sind verbindlicher Bestandteil dieser Genehmigung. Diese Genehmigung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen 6.1.1.1. Die Maßnahmen dürfen nur so ausgeführt werden, wie sie genehmigt sind. Nachträgliche Änderungen der beantragten Maßnahme sind nur nach vorheriger Genehmigung der Wasserbehörde zulässig. (A) 6.1.1.2. Die Zuordnung der einzelnen Baumaßnahmen auf die jeweiligen Träger der Maßnahmen ergibt sich aus Anlage 7 des Antrages (Projekt Nr. 5323-A). (H) 6.1.1.3. Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Landkreis Osterholz anzuzeigen. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Abnahme schriftlich zu beantragen. (A) 6.1.1.4. Die Höhenlage der Durchlässe ist in der Örtlichkeit anzupassen, wobei 10 % des lichten Rohrquerschnittes unterhalb der ordnungsgemäß geräumten Grabensohle liegen soll. (A) 6.1.1.5. Die Stirnwände der Durchlässe sind ordnungsgemäß herzustellen und gegen Abrutschen und Absacken zu sichern. (A) Seite: 20 29.12.2016 63-189-15 6.1.1.6. Sollte ein schadloser Wasserabfluss nicht gewährleistet sein, ist die Höhenlage durch ein Nivellement nachzuweisen und ggf. anzupassen. (A) 6.1.1.7. Durch die Maßnahmen darf die Entwässerung der anliegenden Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. (A) 6.1.1.8. Die Grabenverlegungen sind so herzustellen, dass es nicht zu Ausspülungen oder Auskolkungen in der Sohle oder an den Böschungen, insbesondere bei den Prallufern, kommt. Die Böschungen sind gegen Erosion zu sichern. (A) 6.1.1.9. Der Antragsteller ist für die Maßnahmen auf Dauer unterhaltungspflichtig und verkehrssicherungspflichtig. Die Leitung ist regelmäßig zu reinigen. Für einen ungehinderten Wasserabfluss ist jederzeit Sorge zu tragen. (A) 6.1.1.10. Während der Bauzeit ist darauf zu achten, dass Erdreich und andere Stoffe, die durch die Bauarbeiten in das Gewässer gelangt sind, unverzüglich wieder entfernt werden. Das Gewässer ist nach Fertigstellung der Arbeiten ordnungsgemäß zu säubern. (A) 6.1.1.11. Auskolkungen bzw. Böschungsabbrüche, die durch die Maßnahmen verursacht werden, sind auf eigene Kosten zu beseitigen. Anfallende Sandablagerungen die ebenfalls auf die Maßnahme zurückzuführen, sind regelmäßig auf eigene Kosten zu beseitigen. (H) 6.1.1.12. Soweit die betroffen Grundstücke nicht im Eigentum des Antragsstellers sind, ist vorab das Einvernehmen für die Maßnahme mit den Grundstückseigentümern herzustellen. (H) 6.1.2. Verrohrungen an der Viehsteige Gleichzeitig mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteile ich ihnen gemäß § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – in Verbindung mit § 107 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts, in der z. Z. geltenden Fassung, die wasserrechtliche Genehmigung, 7 Rohrdurchlässe im Viehsteigfleth und einen Rohrdurchlass im Verbindungsfleth sowie die dafür erforderlichen kleinräumigen Verlegungen des Viehsteigflethes, herzustellen. Diese Genehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Die eingereichten Antragsunterlagen vom 30.10.2015 nebst Grüneintragungen sind verbindlicher Bestandteil dieser Genehmigung. Diese Genehmigung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen 6.1.2.1. Die Maßnahmen dürfen nur so ausgeführt werden, wie sie genehmigt sind. Nachträgliche Änderungen der beantragten Bauausführung sind nur nach vorheriger Genehmigung der Wasserbehörde zulässig. (A) 6.1.2.2. Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Landkreis Osterholz anzuzeigen. (A) 6.1.2.3. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Abnahme schriftlich zu beantragen. (A) Seite: 21 29.12.2016 63-189-15 6.1.2.4. Die Höhenlage der Durchlässe sind in der Örtlichkeit anzupassen, wobei 10 % des lichten Rohrquerschnittes unterhalb der ordnungsgemäß geräumten Grabensohle liegen soll. (A) 6.1.2.5. Die Grabenverlegungen sind so herzustellen, dass es nicht zu Ausspülungen oder Auskolkungen in der Sohle oder an den Böschungen insbesondere bei den Prallufern, kommt. Die Böschungen sind gegen Erosion zu sichern. (A) 6.1.2.6. Die Stirnwände der Durchlässe sind ordnungsgemäß herzustellen und gegen Abrutschen und Absacken zu sichern. (A) 6.1.2.7. Sollte ein schadloser Wasserabfluss nicht gewährleistet sein, ist die Höhenlage durch ein Nivellement nachzuweisen und ggf. anzupassen. (A) 6.1.2.8. Durch die Maßnahme darf die Entwässerung der anliegenden Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. (A) 6.1.2.9. Der Antragsteller ist für die Maßnahme auf Dauer unterhaltungspflichtig und verkehrssicherungspflichtig. Die Leitung ist regelmäßig zu reinigen. Für einen ungehinderten Wasserabfluss ist jederzeit Sorge zu tragen. (A) 6.1.2.10. Während der Bauzeit ist darauf zu achten, das Erdreich und andere Stoffe, die durch die Bauarbeiten in das Gewässer gelangt sind, unverzüglich wieder entfernt werden. Das Gewässer ist nach Fertigstellung der Arbeiten ordnungsgemäß zu säubern. (A) 6.1.2.11. Auskolkungen bzw. Böschungsabbrüche, die durch die Maßnahmen verursacht werden, sind auf eigene Kosten zu beseitigen. Anfallende Sandablagerungen die ebenfalls auf die Maßnahme zurückzuführen, sind regelmäßig auf eigene Kosten zu beseitigen. (H) 6.1.2.12. Soweit die betroffen Grundstücke nicht im Eigentum des Antragsstellers sind, ist vorab das Einvernehmen für die Maßnahme mit den Grundstückseigentümern herzustellen. (H) 6.1.3. Neubau einer Brücke über den Aschwardener Flutgraben Gleichzeitig mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteile ich ihnen gemäß § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – in Verbindung mit § 57 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts, in der z. Z. geltenden Fassung, die wasserrechtliche Genehmigung im o. g. Gewässer eine Brücke zu errichten. Die eingereichten Antragsunterlagen nebst Grüneintragungen sind verbindlicher Bestandteil dieser Genehmigung. Diese Genehmigung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen 6.1.3.1. Das Gewässer II. Ordnung darf nur wie in den Planunterlagen dargestellt überbaut werden. (A) Seite: 22 29.12.2016 63-189-15 6.1.3.2. Die Brückenkonstruktionen sind so zu errichten, dass sie nicht in das Gewässerprofil hineinragen. Die Brücke ist über der vorhandenen Böschung zu errichten. Hierbei sind die Widerlager der Brücke beidseitig in einem ausreichenden Abstand zum bestehenden Ufer zu errichten. (A) 6.1.3.3. Durch die Brücke darf die Entwässerung der anliegenden Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. (A) 6.1.3.4. Der Antragsteller ist für die Brücke auf Dauer unterhaltungspflichtig und verkehrssicherungspflichtig. Für einen ungehinderten Wasserabfluss ist jederzeit Sorge zu tragen. (A) 6.1.3.5. Während der Bauzeit ist darauf zu achten, das Erdreich und andere Stoffe, die durch die Bauarbeiten in das Gewässer gelangt sind, unverzüglich wieder entfernt werden. Das Gewässer ist nach Fertigstellung der Arbeiten ordnungsgemäß zu säubern. (A) 6.1.3.6. Beginn und Ende der Maßnahme sind dem Landkreis Osterholz anzuzeigen. Nach Beendigung der Maßnahme ist beim Landkreis Osterholz eine Abnahme zu beantragen. (A) 6.1.3.7. Auskolkungen bzw. Böschungsabbrüche, die durch die Maßnahme verursacht werden, sind auf eigene Kosten zu beseitigen. Anfallende Sandablagerungen die ebenfalls auf die Maßnahme zurückzuführen, sind regelmäßig auf eigene Kosten zu beseitigen. (H) 6.1.3.8. Die technischen Bestimmungen für Arbeiten im Bereich der Straßen sind einzuhalten. Insbesondere sind die Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTVA-StB 89), Ausgabe 1989, zu beachten. (H) 6.1.3.9. Soweit die betroffenen Grundstücke nicht im Eigentum des Antragsstellers sind, ist vorab das Einvernehmen für die Maßnahme mit den Grundstückseigentümern herzustellen. (H) Mit dieser Genehmigung wird die erforderliche Baugenehmigung zum Bau der Brücke gemäß des am 23.09.2015 eingegangenen Antrags im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt. Diese Genehmigung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen 6.1.3.10. Der statische Prüfbericht Nr. 1 vom 29.11.2016 von Dr.-Ing. Jens Ritter und der zugehörige geotechnische Bericht vom 07.10.2014 von Dr. Lübbe sind Bestandteil dieser Genehmigung. (H) 6.1.3.11. Der gemäß statischem Prüfbericht Nr. 1 vom 29.11.2016 noch fehlenden Nachweis des Wellstahlprofils ist mir vor Baubeginn zur Prüfung vorzulegen. (A) 6.1.3.12. Die im o. g. statischen Prüfbericht genannten Abnahmen ordne ich nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO an. Ein Termin für die Durchführung der Abnahme ist Seite: 23 29.12.2016 63-189-15 rechtzeitig mit dem zuständigen Prüfingenieur Dr. Ritter (Tel. 0421/ 174 630) zu vereinbaren. Der über die Abnahme gefertigte Bericht ist mir bis zur Rohbaufertigstellung vorzulegen. (A) 6.1.4. Zusammengefasste naturschutzfachliche Nebenbestimmungen für die wasserrechtlichen Genehmigungen der Erschließung (Punkt 6.1.1 bis 6.1.3) Allgemeines 6.1.4.1. Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) vom 31. Oktober 2016 ist verbindlicher Bestandteil der Genehmigung. 6.1.4.2. Die im LBP aufgeführten Maßnahmen zum besonderen Biotopschutz, zum Artenschutz und zur Eingriffsregelung sowie alle Maßnahmen des Monitorings und der Umweltbaubegleitung sind ergänzt und präzisiert durch die nachfolgenden Nebenbestimmungen vollständig durchzuführen. (A) 6.1.4.3. Verstöße gegen die Festlegungen des LBP und seinen Ergänzungen und die untengenannten Nebenbestimmungen, insbesondere Verstöße gegen Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes (§ 44 ff. BNatSchG), sowie Verstöße gegen das festgelegte Monitoring und die festgelegte ökologische Baubegleitung können die Stilllegung der Baustelle und des Betriebes zur Folge haben. (H) 6.1.4.4. Die Anlage 1 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan ‚Landschaftspflegerischen Maßnahmen‘ ist entsprechend der u.g. Nebenbestimmungen rechtzeitig vor Baubeginn zu überarbeiten und dem Landkreis rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Besonderer Artenschutz 6.1.4.5. Sämtlicher Baum- und Strauchbestand, der beschnitten oder entfernt wird, ist vor Schnitt bzw. Fällung auf eventuelle Quartiere von Fledermäusen (Wochenstuben-, Paarungs- und Winterquartiere) und dauerhafte Niststätten von Vögeln zu untersuchen. Der mögliche Fund von Quartieren und Niststätten ist vor Schnitt bzw. Fällung beim Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu melden und es sind Sicherungs- und ggf. Umsiedlungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen. (A) 6.1.4.6. Um sicherzustellen, dass bei der Baufeldfreimachung, keine Gelege oder Niststandorte von Offenlandbrütern (Kiebitz, Brachvogel, Feldlerche, Rebhuhn u.ä.) zerstört werden, sind die Bauflächen kurzfristig vor jeweiligem Baubeginn abzugehen; dabei ist ein Streifen von 50 m Umkreis einzubeziehen. Der mögliche Fund von Gelegen oder Niststandorten ist dem Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu melden und es sind Sicherungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen. (A) Vermeidung 6.1.4.7. Die Zufahrten zu den einzelnen landwirtschaftlichen Flächen sind abweichend von den Darstellungen in den wasserwirtschaftlichen Erläuterungen Seite: 24 29.12.2016 63-189-15 unter Projekt Nr. 5323-A, nicht einheitlich aber maximal mit einer Länge von 12 m herzustellen. Ich verweise hier auf den LBP vom 31.10.2016, Seite 11/67. (A) 6.1.4.8. Auch wenn keine umzusetzenden Tiere in den zu verfüllenden Gräben gefunden werden, sind alle 100 m zwei Baggerschaufeln autochthonem Sediments/Schlammes aus dem Grabenaushub der alten Gräben in die neuangelegten Gräben einzubringen, um die Gräben mit Samen und Kleinstlebewesen zu impfen. (A) 6.1.4.9. Vor Baubeginn ist mir ein Lageplan vorzulegen, in dem die Bereiche, in denen Baum- und Gehölzbestand beseitigt bzw. auf den Stock gesetzt wird, gekennzeichnet sind. (A) 6.1.4.10. Es dürfen nur die genehmigten Zuwegungen angelegt und benutzt werden. Provisorische Zufahrten dürfen nicht angelegt werden. (A) 6.1.4.11. Der die Erschließung und Zuwegungen begleitende Baum- und Strauchbestand ist in der Bauphase so weit wie möglich zu erhalten und dort, wo es unbedingt erforderlich ist, statt zu roden, möglichst nur auf den Stock zu setzen. (A) 6.1.4.12. Die die Zuwegung begleitenden Bäume und Sträucher sind durch ausreichenden Stammschutz und in größtmöglicher Entfernung zu den Bäumen und Sträuchern durch Absperrung, möglichst mit Bauzaun, sonst Flatterband, vor Beeinträchtigungen zu schützen. Der Schutzbereich innerhalb der Absperrung ist von jeglichem Lagern von Baumaterialien, Befahren und Abgrabungen etc. freizuhalten. (A) 6.1.4.13. Im Zuge der Baumaßnahme anfallendes überschüssiges Bodenmaterial darf nicht innerhalb des Wurzelbereichs (=Kronentraufbereich +1,5 m) von Bäumen und Sträuchern gelagert oder einplaniert werden. (A) 6.1.4.14. Im Wurzelbereich der Bäume und Sträucher (gleich Kronentraufbereich der Bäume zzgl. 1,5 m) sind außer für notwendige Zuwegungen keine Abgrabungen und Auffüllungen zulässig. (A) 6.1.4.15. Bei den erforderlichen Bauarbeiten ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' und die RAS-LP 4 'Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen' anzuwenden. (H) 6.1.4.16. Auf den Baugrundstücken sind zu erhaltende Bäume und Sträucher während der Baumaßnahme durch Bauzäune vor Beeinträchtigungen zu sichern. Die Bauzäune sind mit einem Abstand von mindestens 1,5 m von Baumkronentraufen aufzustellen. Der Schutzbereich innerhalb des Zaunes ist von jeglichem Lagern von Baumaterialien, Befahren und Abgrabungen etc. freizuhalten. (A) 6.1.4.17. Der Umfang der anfallenden Bodenaushubmassen ist zu ermitteln. Seite: 25 29.12.2016 63-189-15 6.1.4.18. Im Zuge der Baumaßnahmen anfallendes überschüssiges Bodenmaterial ist abzufahren und an anderer zulässiger Stelle ohne Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft abzulagern. Der Verbleib des im Rahmen der Baumaßnahmen anfallenden Bodens ist in jedem Fall mit dem Landkreis Osterholz als untere Naturschutzbehörde (Ansprechpartnerin Frau Bekeszus, Tel. 04791/930-598) rechtzeitig, mind. 8 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einvernehmlich abzustimmen. Ggf. sind zusätzliche Genehmigungen einzuholen. Aufgrund des Umfanges der anfallenden Bodenmassen ist hierzu ein Bodenmangementkonzept erforderlich.(A) 6.1.4.19. Die Standorte/Flächen zur Zwischenlagerung des anfallenden Bodenaushubs sind vor Beginn der Baumaßnahmen einvernehmlich mit dem Landkreis Osterholz abzustimmen. Pläne sind dem Landkreis Osterholz rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme zur Freigabe vorzulegen. (A) 6.1.4.20. Bodenaushub darf auf extensiv genutzten bzw. geschützten Grünlandflächen nicht – auch nicht temporär – gelagert werden. (A) 6.1.4.21. Die Verfüllung von gemäß § 30 BNatSchG/§ 24 NAGBNatSchG bzw. § 29 BNatSchG/§ 22 NAGBNatSchG geschützten Bereichen ist verboten. Auch ist die Verfüllung von (periodisch) wasserführenden Senken als Bestandteil der Lebensraumansprüche geschützter Tier- und Pflanzenarten auszuschließen. (A) Kompensation 6.1.4.22. Wenn mit den Aktenzeichen 63-2261-14, 63-189-15 und 63-110-16 genehmigte Vorhaben in Teilen nicht umgesetzt werden, haben die übrigen Genehmigungsinhaber die durch die Maßnahmen zur Erschließung der Bauflächen für die Windenergieanlagen entstehenden erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes dennoch vollständig zu kompensieren. Entsprechende Änderungsanträge sind dann zu stellen. (H) 6.1.4.23. Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, nachdem zur öffentlich-rechtlichen Sicherung die zum Ausgleich der mit den wasserrechtlich verbundenen Eingriffen in den Naturhaushalt vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG per entsprechender Baulasten im entsprechenden Baulastenverzeichnis eingetragen wurden und ich Ihnen gegenüber die Erfüllung dieser Bestimmung bestätigt habe. Die entsprechenden Maßnahmen und Flurstücke sind dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen. (A) 6.1.4.24. Der Schlamm in den zu verfüllenden Gräben ist auch, wenn der Schlammpeitzger bei der Elektrobefischung nicht gefunden wird, auf Exemplare des Schlammpeitzgers abzusuchen. Gefundene Tiere sind die neuen Gräben umzusetzen. (A) 6.1.4.25. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mir spätestens eineinhalb Jahre nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen vorzulegen. (A) Seite: 26 29.12.2016 63-189-15 6.1.4.26. Die Durchführung der als Ausgleich bzw. als Ersatz für den Eingriff in den Naturhaushalt bzw. in das Landschaftsbild festgelegten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen werde ich nach Fertigstellung Ihrer Baumaßnahme überprüfen. Sofern ich bei der Überprüfung Mängel feststelle, ist die Durchführung der Überprüfung für Sie kostenpflichtig. (H) 6.1.4.27. Es ist Saatgut aus anerkannter regionaler Herkunft (§ 40 Abs. 4 BNatSchG) zu verwenden. Dies ist dem Landkreis mit Lieferschein nachzuweisen. (A) 6.1.4.28. Die Kompensationsmaßnahme A2 auf dem Flurstücken 100/2, der Flur 1, Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede ist vor Baubeginn der mit diesem Bescheid genehmigten Baumaßnahmen durchzuführen und abzuschließen. (A) 6.1.4.29. Die Ausgleichsmaßnahme A2 auf dem Flurstück 100/2, der Flur 1, Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede (WPB) ist abweichend vom LBP wie folgt durchzuführen: (A) Nach Oberbodenabtrag ist der verbleibende Oberboden nach DIN 18915 saatfertig vorzubereiten. Mahdgutgewinnung auf den Spenderflächen (Nasswiesen auf den Flurstücken 102/2, 147, 145 und 126/1, Flur 2, Gemarkung Meyenburg) ab Ende Juli und spätestens Ende August. Die Flächen dürfen vorher nicht gemäht werden. Da das Mahdgut nach dem Schnitt unverzüglich aufzunehmen, gleichmäßig zu vermischen und zur Maßnahmenfläche zu transportieren ist, ist dort der Oberboden bereits im Vorfeld, jedoch erst nach dem 15. Juli, nach DIN 18915 saatfertig vorzubereiten. Das Mahdgut ist auf der Maßnahmenfläche auf 2350 m² gleichmäßig, in einer Schichtstärke von im Mittel 4 cm, auszubringen. Die Pflege des Grünlandes erfolgt extensiv durch Mahd der Fläche (zwei Mahdgänge pro Jahr mit Abfuhr des Mahdguts). Eine Düngung der Flächen erfolgt nicht. Der Einsatz von Pestiziden ist nicht zulässig. Die Flächen sollen kurzrasig in den Winter gehen Umbruch, Fräsen, Neueinsaat, Schlitzeinsaat, sowie sonstige Bodenbearbeitung sind nicht zulässig Zusätzliche Entwässerungen der Fläche sind nicht zulässig Keine Ablagerung von Silage, Futtermieten o.ä. Nutzungs- oder Pflegeaufgabe ist nicht zulässig 6.1.4.30. Die Kompensationsmaßnahme A2 auf dem Flurstück 151/1, Flur 2 Gemarkung Meyenburg, Gemeide Schwanewede ist innerhalb eines Jahres nach Beginn der genehmigten Baumaßnahmen durchzuführen und abzuschließen.(A) 6.1.4.31. Für die Ausgleichsmaßnahme A2 auf dem Flurstück 151/1, Flur 2 Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede sind zusätzlich folgende Bewirtschaftungsbedingungen einzuhalten: Seite: 27 29.12.2016 63-189-15 Eine Düngung mit maximal 80 kg Reinstickstoff pro ha pro Jahr ist zulässig. Bei einer Beweidung ist eine Düngung nur mit maximal 40 kg Reinstickstoff pro ha pro Jahr zulässig. Sollte es nicht zu dem Abschieben des Oberbodens kommen ist eine Düngung nicht zulässig. Der Einsatz von Pestiziden ist nicht zulässig. Die Flächen sollen kurzrasig in den Winter gehen Umbruch, Fräsen, Neueinsaat, Schlitzeinsaat, sowie sonstige Bodenbearbeitung sind nicht zulässig Zusätzliche Entwässerungen der Fläche sind nicht zulässig Keine Ablagerung von Silage, Futtermieten o.ä. Nutzungs- oder Pflegeaufgabe ist nicht zulässig. 6.2. Überschwemmungsgebiet Aschwarder Flutgraben Mit dieser Genehmigung wird die erforderliche Wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 WHG zur Neuschaffung von Retentionsräumen im Überschwemmungsgebiet Aschwarder Flutgraben gemäß Antrag vom 31.10.2016 erteilt. Diese Genehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Die eingereichten Antragsunterlagen nebst Grüneintragungen sind verbindlicher Bestandteil dieser Genehmigung. Diese Genehmigung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen 6.2.1. Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, nachdem zur öffentlich-rechtlichen Sicherung für die im Lageplan mit der Anlagennummer 114 dargestellten Flurstücke, die zur Herstellung des Retentionsraums dienen, entsprechende Baulasten eingetragen wurden und ich Ihnen gegenüber die Erfüllung dieser Bestimmung bestätigt habe. (A) 6.2.2. Die Maßnahmen dürfen nur so ausgeführt werden, wie sie genehmigt sind. Nachträgliche Änderungen der beantragten Bauausführung sind nur nach vorheriger Genehmigung der Unteren Wasserbehörde zulässig. (A) 6.2.3. Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Landkreis Osterholz anzuzeigen. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Abnahme schriftlich zu beantragen. 6.2.4. Der Verbleib des Bodens ist mit dem Landkreis Osterholz, Untere Bodenschutzbehörde, Herr Peterson, Tel. 04791-930297, vorab abzustimmen. (A) 6.2.5. Die Retentionsflächen sind auf Dauer funktionstüchtig zu erhalten. (A) 6.2.6. Eine zusätzliche Bepflanzung des Überschwemmungsgebietes mit Bäumen und Sträuchern ist verboten. (A) 6.2.7. Die Lagerung von Stoffen/ Baustoffen, die den Hochwasserabfluss behindern können (Erde, Holz, Sand, Steine und dergleichen) ist im Überschwemmungsgebiet verboten. (A) Seite: 28 29.12.2016 63-189-15 6.2.8. Es dürfen lediglich die in der Baubeschreibung durchgeführten Arbeiten ausgeführt werden. Weitere Aufschüttungen bzw. Erhöhungen der Erdoberfläche sind im Überschwemmungsgebiet verboten. (A) Naturschutzfachliche Nebenbestimmungen 6.2.9. Allgemeines: 6.2.9.1. Der Landschaftspflegerische Begleitplan, die FFH-Vorprüfung und der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag, alle vom 31.10.2016, sind verbindlicher Bestandteil der Genehmigung. (H) 6.2.9.2. Die im LBP aufgeführten Maßnahmen zum besonderen Biotopschutz, zum Artenschutz und zur Eingriffsregelung sowie alle Maßnahmen des Monitorings und der Umweltbaubegleitung sind ergänzt und präzisiert durch die nachfolgenden Nebenbestimmungen vollständig durchzuführen. (A) 6.2.9.3. Verstöße gegen die Festlegungen des LBP und seinen Ergänzungen und die untengenannten Nebenbestimmungen, insbesondere Verstöße gegen Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes (§ 44 ff. BNatSchG), sowie Verstöße gegen das festgelegte Monitoring und die festgelegte ökologische Baubegleitung können die Stilllegung der Baustelle und des Betriebes zur Folge haben. (H) 6.2.9.4. Die Anlage 1 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan ‚Landschaftspflegerischen Maßnahmen‘ ist entsprechend der u.g. Nebenbestimmungen rechtzeitig vor Baubeginn zu überarbeiten und dem Landkreis rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. 6.2.10. Besonderer Artenschutz 6.2.10.1. Sämtlicher Baum- und Strauchbestand, der beschnitten oder entfernt wird, ist vor Schnitt bzw. Fällung auf eventuelle Quartiere von Fledermäusen (Wochenstuben-, Paarungs- und Winterquartiere) und dauerhafte Niststätten von Vögeln zu untersuchen. Der mögliche Fund von Quartieren und Niststätten ist vor Schnitt bzw. Fällung beim Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu melden und es sind Sicherungs- und ggf. Umsiedlungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen. (A) 6.2.10.2. Um sicherzustellen, dass bei der Baufeldfreimachung, Anlage der Stichwege und Erschließung, Kranstellflächen und Fundamente keine Gelege oder Niststandorte von Offenlandbrütern (Kiebitz, Brachvogel, Feldlerche, Rebhuhn u.ä.) zerstört werden, sind die o.g. Bauflächen kurzfristig vor jeweiligem Baubeginn abzugehen; dabei ist ein Streifen von 50 m Umkreis einzubeziehen. Der mögliche Fund von Gelegen oder Niststandorten ist dem Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu melden und es sind Sicherungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen. (A) 6.2.10.3. Die Baumaßnahmen sind außerhalb der Brutzeit 01. März bis 15 Juli durchzuführen. Seite: 29 29.12.2016 63-189-15 6.2.11. Vermeidung 6.2.11.1. Vor Baubeginn ist mir ein Lageplan vorzulegen, in dem die Bereiche, in denen Baum- und Gehölzbestand beseitigt bzw. auf den Stock gesetzt wird, gekennzeichnet sind. (A) 6.2.11.2. Es dürfen nur die genehmigten Zuwegungen angelegt und benutzt werden. Provisorische Zufahrten dürfen nicht angelegt werden. (A) 6.2.11.3. Der die Erschließung und Zuwegungen begleitende Baum- und Strauchbestand ist in der Bauphase so weit wie möglich zu erhalten und dort, wo es unbedingt erforderlich ist, statt zu roden, möglichst nur auf den Stock zu setzen. (A) 6.2.11.4. Die die Zuwegung begleitenden Bäume und Sträucher sind durch ausreichenden Stammschutz und in größtmöglicher Entfernung zu den Bäumen und Sträuchern durch Absperrung, möglichst mit Bauzaun, sonst Flatterband, vor Beeinträchtigungen zu schützen. Der Schutzbereich innerhalb der Absperrung ist von jeglichem Lagern von Baumaterialien, Befahren und Abgrabungen etc. freizuhalten. (A) 6.2.11.5. Im Zuge der Baumaßnahme anfallendes überschüssiges Bodenmaterial darf nicht innerhalb des Wurzelbereichs (=Kronentraufbereich +1,5 m) von Bäumen und Sträuchern gelagert oder einplaniert werden. (A) 6.2.11.6. Im Wurzelbereich der Bäume und Sträucher (gleich Kronentraufbereich der Bäume zzgl. 1,5 m) sind außer für notwendige Zuwegungen keine Abgrabungen und Auffüllungen zulässig. (A) 6.2.11.7. Bei den erforderlichen Bauarbeiten ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' und die RAS-LP 4 'Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen' anzuwenden. (H) 6.2.11.8. Auf den Baugrundstücken sind zu erhaltende Bäume und Sträucher während der Baumaßnahme durch Bauzäune vor Beeinträchtigungen zu sichern. Die Bauzäune sind mit einem Abstand von mindestens 1,5 m von Baumkronentraufen aufzustellen. Der Schutzbereich innerhalb des Zaunes ist von jeglichem Lagern von Baumaterialien, Befahren und Abgrabungen etc. freizuhalten. (A) 6.2.11.9. Der Umfang der anfallenden Bodenaushubmassen ist zu ermitteln. 6.2.11.10. Im Zuge der Baumaßnahmen anfallendes überschüssiges Bodenmaterial ist abzufahren und an anderer zulässiger Stelle ohne Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft abzulagern. Der Verbleib des im Rahmen der Baumaßnahmen anfallenden Bodens ist in jedem Fall mit dem Landkreis Osterholz als untere Naturschutzbehörde (Ansprechpartnerin Frau Bekeszus, Tel. 04791/930-598) rechtzeitig, mind. 8 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einvernehmlich abzustimmen. Ggf. sind zusätzliche Genehmigungen einzu- Seite: 30 29.12.2016 63-189-15 holen. Aufgrund des Umfanges der anfallenden Bodenmassen ist hierzu ein Bodenmanagementkonzept erforderlich.(A) 6.2.11.11. Die Standorte/Flächen zur Zwischenlagerung des anfallenden Bodenaushubs sind vor Beginn der Baumaßnahmen einvernehmlich mit dem Landkreis Osterholz abzustimmen. Pläne sind dem Landkreis Osterholz rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme zur Freigabe vorzulegen. (A) 6.2.11.12. Bodenaushub darf auf extensiv genutzten bzw. geschützten Grünlandflächen nicht – auch nicht temporär – gelagert werden. (A) 6.2.11.13. Die Verfüllung von gemäß § 30 BNatSchG/§ 24 NAGBNatSchG bzw. § 29 BNatSchG/§ 22 NAGBNatSchG geschützten Bereichen ist zu unterlassen. Auch ist die Verfüllung von (periodisch) wasserführenden Senken als Bestandteil der Lebensraumansprüche geschützter Tier- und Pflanzenarten auszuschließen. (A) 6.2.12. Kompensation 6.2.12.1. Wenn mit den Aktenzeichen 63-2261-14, 63-189-15 und 63-110-16 genehmigte Vorhaben in Teilen nicht umgesetzt werden, haben die übrigen Genehmigungsinhaber die durch die Maßnahmen zur Erschließung der Bauflächen für die Windenergieanlagen entstehenden erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes dennoch vollständig zu kompensieren. Entsprechende Änderungsanträge sind dann zu stellen. (H) 6.2.12.2. Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, nachdem zur öffentlich-rechtlichen Sicherung die zum Ausgleich der mit den wasserrechtlich verbundenen Eingriffen in den Naturhaushalt vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG per entsprechender Baulasten im entsprechenden Baulastenverzeichnis eingetragen wurden und ich Ihnen gegenüber die Erfüllung dieser Bestimmung bestätigt habe. Die entsprechenden Maßnahmen und Flurstücke sind dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen. (A) 6.2.12.3. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mir spätestens eineinhalb Jahre nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen vorzulegen. (A) 6.2.12.4. Die Durchführung der als Ausgleich bzw. als Ersatz für den Eingriff in den Naturhaushalt bzw. in das Landschaftsbild festgelegten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen werde ich nach Fertigstellung Ihrer Baumaßnahme überprüfen. Sofern ich bei der Überprüfung Mängel feststelle, ist die Durchführung der Überprüfung für Sie kostenpflichtig. (H) 6.2.12.5. Es ist Saatgut aus anerkannter regionaler Herkunft (§ 40 Abs. 4 BNatSchG) zu verwenden. Dies ist dem Landkreis mit Lieferschein nachzuweisen. (A) 6.2.12.6. Die Kompensationsmaßnahme A1 ist vor Baubeginn der Hauptzufahrt zum Windpark durchzuführen und abzuschließen. (A) Seite: 31 29.12.2016 63-189-15 6.2.12.7. Für die Ausgleichsmaßnahme A1 sind zusätzlich folgende Bewirtschaftungsbedingungen einzuhalten: (A) Die Flächen sollen kurzrasig in den Winter gehen. Der Einsatz von Pestiziden ist unzulässig. Umbruch, Fräsen, Neueinsaat, Schlitzeinsaat, sowie sonstige Bodenbearbeitung sind unzulässig. Zusätzliche Entwässerungen der Fläche sind unzulässig. Die Ablagerung von Silage, Futtermieten ist unzulässig. Die Nutzungs- oder Pflegeaufgabe ist unzulässig. (A) 6.2.12.8. Die Kompensationsmaßnahme A2 ist innerhalb eines Jahres nach Beginn der genehmigten Baumaßnahmen durchzuführen und abzuschließen. (A) 6.2.12.9. Für die Ausgleichsmaßnahme A2 sind zusätzlich folgende Bewirtschaftungsbedingungen einzuhalten: Eine Düngung mit maximal 80 kg Reinstickstoff pro ha pro Jahr ist zulässig. Bei einer Beweidung ist eine Düngung nur mit maximal 40 kg Reinstickstoff pro ha pro Jahr zulässig. Sollte es nicht zu dem Abschieben des Oberbodens kommen ist eine Düngung nicht zulässig. Der Einsatz von Pestiziden ist nicht zulässig. Die Flächen sollen kurzrasig in den Winter gehen Umbruch, Fräsen, Neueinsaat, Schlitzeinsaat, sowie sonstige Bodenbearbeitung sind nicht zulässig Zusätzliche Entwässerungen der Fläche sind unzulässig. Die Ablagerung von Silage, Futtermieten ist unzulässig. Die Nutzungs- oder Pflegeaufgabe ist unzulässig. (A) 6.2.12.10. Auf dem Flurstück 100/2, Flur 1, Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede ist zum Schutz der Wurzelbereiche der Kopfweiden und anderen Bäume der Bodenabtrag nur außerhalb eines 6,5 m breiten Streifens entlang der Oberkante Böschung des nördlich und nordwestlich angrenzenden Viehsteigfleth zulässig(A) 6.2.12.11. Der Bodenauftrag auf dem Flurstück 100/2 der Flur, Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede darf nur außerhalb der Ausgleichsflächen 1 der Genehmigung mit dem Aktenzeichen 63-189-15 beim Landkreis Osterholz erfolgen. (A) 6.2.12.12. Der Bodenauftrag auf dem Flurstück 100/2 der Flur, Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede darf eine Höhe von 15 cm nicht überschreiten. (A) 6.2.12.13. Im Bereich der gesamten Ausgleichsmaßnahme A1/A2 auf dem Flurstück Flurstück 100/2 der Flur, Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede ist ausschließlich die Ausgleichsmaßnahme A1 durchzuführen. Die Mahdgutübertragung braucht nur auf einer Fläche von 2350 m² im nordwestlichen Bereich erfolgen. (A) Seite: 32 29.12.2016 63-189-15 6.2.12.14. Die Bodenzwischenlagerung auf den in der Anlage 6 Blattnr. 2 ‚Lageplan Retentionsflächen östlicher Bereich‘ gekennzeichneten Flächen ist auf einen kleinstmöglichen Flächenanteil zu begrenzen, um das vorhandene Grünland nicht mehr als unbedingt erforderlich zu zerstören. (A) 6.3. Für die von Ihnen geplante Grundwasserabsenkung ist eine gesonderte Genehmigung einzuholen. Diese ist beim Landkreis Osterholz als Untere Wasserbehörde zu beantragen. Es ist verboten, vor Erteilung der Genehmigung eine Grundwasserabsenkung durchzuführen. Eine Zuwiderhandlung kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 103 WHG). (A) 7. Belange des Bodenschutzes 7.1. Alle abzutragenden Böden im Bereich des Windparks und des erforderlichen Retentionsgebietes sind zu verwerten. (A) 7.2. Humose Oberböden sind gemäß TR Boden wieder als Oberböden für „das Auf- oder Einbringen auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ zu verwenden, „wobei hier die Anforderungen des § 12 BBodSchV (siehe Vollzugshilfe der LABO zu § 12) beachten sind“. (H) 7.3. Die Behandlung und Verwertung potentiell sulfatsaurer Böden (Pass-Böden) in der freien Landschaft hat auf Grundlage der Geofakten 24 (LBEG) entsprechend der Geofakten 25, „Handlungsempfehlungen zur Bewertung und zum Umgang mit Bodenaushub aus (potentiell) sulfatsauren Sedimenten“ (LBEG) zu erfolgen. (H) 7.4. Für die Umlagerung der Pass-Böden außerhalb des jeweiligen Baugrundstückes in der freien Landschaft sind ortsnahe Flächen im Bereich des Küstenholozäns auszuwählen, die von Natur aus durch intensive Schwefeldynamik geprägt und aufgrund hohe Grundwasserstände ein reduktives Milieu mit dem Potential zur Sulfatreduktion besitzen. Eine sachgerechte Behandlung der Böden mit Kalk ist in begründeten Fällen möglich. Die Flächen sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und der unteren Bodenschutzbehörde mittels der Grundstücksdaten bekannt zu geben. (A) 7.5. Bei Überschreitung der in der NBauO aufgeführten Größen für verfahrensfreie Vorhaben ist für die jeweiligen Auffüllungen ein Bauantrag zu stellen. (A) 7.6. Alle von der Baumaßnahme betroffenen humosen Böden (Windenergieanlagen, Retentionsräume) sind von einem zugelassenen und kompetenten Sachverständigenbüro auf potentiell sulfatsaure Böden zu untersuchen. Das beauftragte Fachbüro hat die erforderlichen Bodenproben zu entnehmen und die Bodenverhältnisse (Bodenarten) zu erkunden und darzustellen. Soweit möglich ist dabei der Grundwasserstand zu berücksichtigen. (A) 7.7. Vor Maßnahmenbeginn sind vom Fachbüro der unteren Bodenschutzbehörde ein Konzept zum Bodenmanagement und ein detailliertes Konzept zum Umgang mit den Pass-Böden zu entwickeln. Die Mächtigkeiten der Auffüllungen sind zu ermitteln und eine Massenbilanz zu fertigen. Das Konzept ist vor Baubeginn der unteren Bodenschutzbehörde vorzulegen. (A) 7.8. Für die Dauer der Tiefbauarbeiten ist das Fachbüro mit einer bodenkundliche Baubegleitung zu beauftragen. Spätestens mit der Baubeginnanzeige ist dem Landkreis Osterholz eine Kopie der Auftragsbestätigung zu übersenden. Name, Adresse und Telefonnum- Seite: 33 29.12.2016 63-189-15 mer/Mobilfunknummer des Baubegleiters/ der Baubegleiterin sind dem Landkreis Osterholz schriftlich bekannt zu geben. (A) 7.9. Unter Beachtung der vorliegenden Konzepte sind die ausgehobenen Böden kontinuierlich zu begutachten, zu überprüfen bzw. erforderliche Messungen durchzuführen und zu dokumentieren. Das Fachbüro hat die Pass-Böden laufend zu identifizieren. Es hat darauf zu achten, dass die Menge an kritischem Bodenmaterial so gering wie möglich gehalten und die Dauer der Aushubarbeiten so weit wie möglich beschränkt wird. Die bodenkundliche Baubegleitung hat der unteren Bodenschutzbehörde in sinnvollen regelmäßigen Abständen Protokolle zum Baufortschritt vorzulegen. Sie hat an bodenschutzrelevanten Bausitzungen teilzunehmen. (A) 7.10. Grundlage der bodenkundlichen Baubegleitung sind die GeoBerichte 28 des LBEG, Ziffer 3 „Bodenschutz beim Bauen-Bodenkundliche Baubegleitung“, Leitfaden für den behördlichen Vollzug in Nds. (H) 7.11. Die untere Bodenschutzbehörde ist direkt zu beteiligen und zu informieren, insbesondere wenn fachliche Entscheidungen betroffen sind. Alle relevanten Ergebnisse, Auswertungen, Untersuchungsberichte und Gutachten und sind der Unteren Bodenschutzbehörde zeitnah vorzulegen. 7.12. Der Einsatz von RC-Materialien (Bauschutt, Schlacken etc.) ist nach LAGA M20 im Überschwemmungs- und Naturschutzgebieten auszuschließen. (A) 7.13. Mit Abschluss der gesamten Maßnahme ist der zuständigen Behörde eine gutachterliche Abschlussdokumentation zu überreichen. (A) 8. Belange des Denkmalschutzrechtes 8.1. Der Beginn der Erdarbeiten ist spätestens zwei Wochen vor Baubeginn der unteren Denkmalschutzbehörde unter der Telefonnummer 04791/930-233 (Frau Specht) anzuzeigen. (A) 8.2. Sollten in der Erde Sachen oder Spuren gefunden werden, bei denen Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale (Bodenfunde) sind, so ist dies unverzüglich dem Landkreis Osterholz als unterer Denkmalschutzbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege oder der Gemeinde anzuzeigen (§ 14 NDSchG). (H) 8.3. Zur Anzeige von Bodenfunden ist jeder am Bau Beteiligte verpflichtet. (H) 8.4. Die Planung der weiteren Bauausführungen, insbesondere in Bezug auf die noch nicht genehmigten Grundwasserabsenkungen, ist in enger Absprache mit der unteren Denkmalschutzbehörde zu führen. In den für eine Grundwassrabesenkung bei der Unteren Wasserbehörde einzureichenden Antragsunterlagen ist darzustellen, wie Bauschäden an den Denkmälern im Einwirkungsbereich der Grundwasserabsenkung wirksam ausgeschlossen werden. (A) Seite: 34 29.12.2016 63-189-15 9. Belange des Luftverkehrsrechts 9.1. Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Bundesamt für Infrastruktur, Dienstleistungen und Umweltschutz der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, unter Angabe des Zeichens Infra I 3_II-156-15-BIA alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. (A) 9.2. Kennzeichnung Die Windkraftanlage ist mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 02.09.2004 (Bundesanzeiger, S 19 937), geändert am 24.04.2007 (Bundesanzeiger, S. 4471) und am 26.08.2015 (Bundesanzeiger, AT 01.09.2015, B4) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen. (A) 9.2.1. Tageskennzeichnung 9.2.1.1. Die Rotorblätter der Windkraftanlage sind weiß oder grau auszuführen; im äußeren Bereich sind sie durch 3 Farbfelder von je 6 m Länge (außen beginnend 6 m orange/rot – 6 m weiß/grau – 6 m orange/rot) zu kennzeichnen. Hierfür sind die Farbtöne verkehrsweiß (RAL 9016), grauweiß (RAL 9002), lichtgrau (RAL 7035), achatgrau (RAL 7038), verkehrsorange (RAL 2009) oder verkehrsrot (RAL 3020) zu verwenden. Um den erforderlichen Kontrast herzustellen, ist Weiß mit Orange zu kombinieren. Die Grautöne sind mit Rot zu kombinieren. Die Verwendung entsprechender Tagesleuchtfarben ist zulässig. Die äußersten Farbfelder müssen orange/rot sein. (A) 9.2.1.2. Aufgrund der beabsichtigten Höhe der Windkraftanlage ist ein 3 m hohes Farbfeld (Farbring) am Tragemast und die Einfärbung des Maschinenhauses (ein 2 m hoher Streifen in der Mitte des Maschinenhauses) im Farbton orange bzw. rot erforderlich. (A) 9.2.1.3. Der Farbring orange/rot am Tragmast ist in ca. 40 ± 5 m Höhe über Grund/Wasser beginnend angebracht werden. (A) 9.2.2. Nachtkennzeichnung 9.2.2.1. Die Nachtkennzeichnung ist erforderlich und soll durch das Feuer „W, rot“ (100 cd) auf dem Maschinenhausdach ausgeführt werden. (A) 9.2.2.2. Die Befeuerung am Turm ist in einem Abstand von 65 Metern unterhalb von Feuern „W, rot“ (100 cd) anzubringen. Zudem ist die Befeuerungsebene ein bis drei Meter unterhalb des Rotorscheitelpunktes der Flügel am Mast anzubringen, womit sichergestellt werden soll, dass bei Rotorstillstand die Hindernisfeuer der Befeuerungsebene am Mast aus keiner Richtung völlig verdeckt werden. (A) Seite: 35 29.12.2016 63-189-15 9.2.3. Installation 9.2.3.1. Das Feuer „W, rot“ (Nacht) ist so zu installieren, dass immer mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist. Ggfls. müssen die Feuer gedoppelt, jeweils versetzt auf dem Maschinenhausdach – nötigenfalls auf Aufständerungen – angebracht werden. Dabei ist zu beachten, dass die gedoppelten Feuer gleichzeitig (synchron blinkend) betrieben werden. (A) 9.2.3.2. Die Blinkfolge der Feuer auf der Windenergieanlage ist zu synchronisieren. Die Taktfolge ist auf 00.00.00 Sekunde gemäß UTC (koordinierte Weltzeit mit einer zulässigen Null-Punkt-Verschiebung von 50 Millisekunden zu starten. (A) 9.2.3.3. Das gleichzeitige Blinken ist erforderlich, damit die Feuer der Windenergieanlagen während der Blinkphase nicht durch einen Flügel des Rotors verdeckt werden. (H) 9.2.3.4. Für das Feuer, „W, rot" ist die Taktfolge 1 s hell -0,5 s dunkel -1 s hell -1,5 s dunkel einzuhalten. (A) 9.2.3.5. Die Rotorblattspitze darf das Feuer, „W, rot" um bis zu 65 m überragen. (A) 9.2.3.6. Für die Ein- und Ausschaltvorgänge der Nachtkennzeichnung sind Dämmerungsschalter, die bei einer Umfeldhelligkeit von 50 bis 150 Lux schalten, einzusetzen. (A) 9.2.3.7. Alle in dem Windpark Viehsteige errichteten Windkraftanlagen (Aktenzeichen 63-2261-14, 63-189-15 und 63-110-16) müssen zu einem WindkraftanlagenBlock zusammengefasst werden. Schaltzeiten und Blinkfolgen aller Feuer in diesem Block sind zu synchronisieren. (A) 9.2.4. Stromversorgung 9.2.4.1. Bei Ausfall eines Feuers muss eine automatische Umschaltung auf ein Ersatzfeuer erfolgen. (A) 9.2.4.2. Bei Leuchtmitteln mit langer Lebensdauer (z. B. LED), deren Betriebsdauer zu erfassen ist, kann auf Ersatzfeuer verzichtet werden. (H) Die Leuchtmittel sind nach Erreichen des Punktes mit 5 % Ausfallwahrscheinlichkeit auszutauschen. (A) 9.2.4.3. Bei Ausfall der Spannungsquelle muss sich die Befeuerung automatisch auf ein Ersatzstromnetz umschalten. (A) 9.2.4.4. Als Grundlage für die Berechnung der notwendigen Kapazität einer Ersatzstromversorgung ist der Zeitraum zugrunde zu legen, den der Anlagenbetreiber benötigt, um eine Stromversorgung wiederherzustellen. Die Zeitdauer der Unterbrechung sollte 2 Minuten nicht überschreiten. (A) Seite: 36 29.12.2016 63-189-15 9.2.4.5. Der Genehmigungsbehörde ist vor Baubeginn durch den Anlagenbetreiber die notwendige Kapazität einer Ersatzstromversorgung nachzuweisen. (A) 9.2.5. Sonstiges 9.2.5.1. Die oben geforderten Kennzeichnungen sind nach Erreichen der jeweiligen Hindernishöhe zu aktivieren und mit Notstrom zu versorgen. (A) 9.2.5.2. Die Feuer „W, rot“ aller Windkraftanlagen in diesem Windpark sind über die notwendige Anzahl an Sichtweitenmessgeräten so zu regulieren, dass die Nennlichtstärke auf das jeweils erforderliche Maß reduziert wird. Hierbei sind die Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen umzusetzen: Bei Sichtweiten über 5 km soll die Nennlichtstärke der Feuer „W, rot“ auf 30 % und bei Sichtweiten über 10 km auf 10 % reduziert werden. Es sind vom Deutschen Wetterdienst (DWD) anerkannte meteorologische Sichtweitenmessgeräte zu verwenden. Installation und Betrieb haben nach den Bestimmungen des Anhangs 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen zu erfolgen. (A) 9.2.5.3. Der Einsatz von Großkränen ist der Deutschen Flugsicherung anzuzeigen. (A) 9.2.5.4. Sollten Kräne zum Einsatz kommen, sind diese ab einer Höhe von 100 m über Grund mit einer Tageskennzeichnung und an der höchsten Stelle mit einer Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer) zu versehen. (A) 9.2.6. Störungsmeldungen Ausfälle der Befeuerung, die nicht sofort behoben werden können, sind der NOTAMZentrale in Frankfurt/Main unter der Rufnummer 069 / 780 72656 bekannt zu geben. Der Betreiber hat den Ausfall der Kennzeichnung unverzüglich zu beheben. Die erforderliche Veröffentlichung durch die NOTAM-Zentrale ist längstens für 2 Wochen sichergestellt. Sollte die Instandsetzung in einem kürzeren Zeitraum erfolgen, ist dies ebenfalls unter der o.a. Rufnummer mitzuteilen. Bei Störungsmeldungen soll die Objektbezeichnung angegeben werden, die dem Betreiber nach der Veröffentlichung mitgeteilt wird. (A) 9.2.7. Veröffentlichung Der Windpark ist aus Sicherheitsgründen als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen. Aufgrund der Anlagenhöhen von mehr als 150 Metern über Grund müssen hierfür besondere Vorkehrungen getroffen werden, so dass aus Sicherheitsgründen der Baubeginn rechtzeitig (mindestens 6 Wochen vor Baubeginn) bekannt zu geben ist. Seite: 37 29.12.2016 63-189-15 Die Veröffentlichung wird von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Oldenburg, Postfach 2443, 26014 Oldenburg veranlasst, der unter Angabe ihres Aktenzeichens 14-30316-899 folgende endgültige Veröffentlichungsdaten mitzuteilen sind: 1. Name des Standortes: 2. Geographische Standortkoordinaten: 3. Höhe der Bauwerksspitze: 4. Höhe der Bauwerksspitze: 5. Art der Kennzeichnung: [Grad, Minuten und Sekunden mit Angabe des Bezugsellipsoids (Bessel, Krassowski oder WGS 84`mit einem GPS-Empfänger gemessen)] Meter über Grund Meter über NN (Beschreibung) Schließlich ist ein Ansprechpartner mit Anschrift und Telefonnummer der Stelle zu benennen, die einen Ausfall der Befeuerung meldet bzw. für die Instandsetzung zuständig ist. (A) 9.3. Technische Lösungen zur Nachtkennzeichnung Die nächtliche Hindernisbefeuerung stellt eine erhebliche Belästigung der Umgebung dar. Dies kann z. B. durch Transponderlösungen minimiert werden, bei denen eine Befeuerung nur im Fall der Annäherung von Luftfahrzeugen aktiviert wird. Falls sich im Zuge der Errichtung und im laufenden Betrieb hinsichtlich der Befeuerung der Windenergieanlagen die genehmigungsrechtlichen Bestimmungen zu Gunsten anderer technischer Lösungen ändern, diese also Stand der Technik werden, ist die Befeuerung entsprechend anzupassen. Ich behalte mir vor, eine entsprechende Anordnung dafür oder für gleichwertige Alternativlösungen zu treffen (§§ 17, 5 BImSchG). (Auflagenvorbehalt) 10. Belange des Arbeits- und Sicherheitsschutzrechtes 10.1. Baustellenverordnung Bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahme ist die Baustellenverordnung (BaustellV) zu beachten. Dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven, Elfenweg 15, 27474 Cuxhaven, Tel. 04721 / 506200, E-Mail: [email protected] ist spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. (A) 10.2. Name, Adresse und Telefonnummer/Mobilfunknummer des verantwortlichen Sicherheitsund Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) sind dem Landkreis Osterholz schriftlich bekannt zu geben. (A) Seite: 38 29.12.2016 63-189-15 10.3. Erfordernis der Doppelbesetzung Wenn die Windenergieanlagen zu Wartungs-, Instandhaltungs- oder Prüfzwecken bestiegen werden, müssen mindestens zwei Personen an der Anlage anwesend sein. Eine Person muss stets in der Lage sein, im Notfall kurzfristig Hilfe herbeizuholen. (A) 10.4. Sicherungsmittel Bei Montagearbeiten müssen Auffanggurte mit zwei Verbindungsmitteln und zusätzlichem Falldämpfer angelegt werden. Im gesamten Bereich der Windenergieanlagen sind von den Monteuren Sicherheitsschuhe und Schutzhelme zu tragen. (A) 10.5. Information der Feuerwehr 10.5.1. Die zuständige Feuerwehr ist über die toxischen Gefahren und Sicherheitsabstände, die bei einem Schadenfeuer an den WEA auftreten können, im Vorfeld umfassend zu informieren. (A) 10.5.2. Der zuständigen Feuerwehr sind geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, so dass eine Lotsenfunktion für die Anforderung weiterer Rettungskräfte, wie z. B. Höhenrettung und Notarzt, gewährleistet ist (Lageplan der WEA mit Anfahrtsskizze, Koordinaten nach Gauß-Krüger, technische Angaben über die Anlagen, u. a. Anlagetyp, Nabenhöhe, Rotordurchmesser). (A) 10.6. Gefährdungsbeurteilung Durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung ist zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinsichtlich Montage und Betrieb der Windenergieanlagen erforderlich sind. Das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind schriftlich zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen (§§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes). (A) 10.7. Aufzugsanlage Spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Aufzugsanlage sind dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt unter Beifügung der anlagenspezifischen Daten die Prüffristen mitzu teilen. Auf die Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung) vom 17.06.1998 (12. ProdSV) wird ferner hingewiesen. (H) 10.8. Hochfrequenzanlagen (z.B. Mobilfunkantennen) an Windenergieanlagen 10.8.1. Werden entsprechende Antennen installiert, so ist der Montageort so zu wählen, dass die Sicherheitsabstände (Expositionsbereich 2) gemäß Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur jederzeit eingehalten werden. Der Sicherheitsabstand zum Maschinenhaus der Windenergieanlagen muss mindestens dem Sicherheitsabstand der RegTP ohne Winkeldämpfung entsprechen. Sollte der vorgenannte Sicherheitsabstand zum Maschinenhaus der Windenergieanlagen unterschritten werden, so ist dieser durch eine entsprechende RegTP-Bescheinigung mit Winkeldämpfung oberhalb der Mobilfunkantennen nachzuweisen. (A) Seite: 39 29.12.2016 63-189-15 10.8.2. Die Forderungen der Unfallverhütungsvorschrift BGV B11 sind einzuhalten. (A) 10.8.3. Für die Dauer der Durchführung von Servicearbeiten an den Windenergieanlagen im Abstrahlbereich der Mobilfunkanlagen muss die Sendeleistung auf Anforderung kurzfristig abgeschaltet werden. (A) 10.8.4. Die Stationsbezeichnung, der Mobilfunkbetreiber sowie die zum Absetzen einer Abschaltanforderung notwendige Telefonnummer müssen an den Mobilfunkstationen ersichtlich sein. Der Betriebszustand der Sendeanlagen muss ortsfest durch eine geeignete Signalisierung für jedermann zu jeder Zeit erkennbar sein. (A) 10.9. Produktsicherheitsgesetz Windenergieanlagen sind Maschinen im Sinne der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV). Bei ihrer Errichtung sind folgende Bestimmungen einzuhalten: 10.9.1. Maschinen dürfen nach der 9. ProdSV nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/42 /EG entsprechen. (A) 10.9.2. Beim Inverkehrbringen müssen Maschinen mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 der 9. ProdSV versehen sein und es muss eine EG-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs II Buchst. A der Richtlinie 2006/42/EG beigefügt sein. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt in der EG-Konformitätserklärung, dass a) die Maschine den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG entspricht und b) die in Artikel 12 der Richtlinie Richtlinie 2006/42/EG vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren eingehalten sind. (A) 10.9.3. Die CE-Kennzeichnung muss auf jeder Maschine sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ nach Anhang III der Richtlinie 2006/42 /EG. (A) 11. Inbetriebnahme 11.1. Die Inbetriebnahme der Anlagen ist durch einen Sachkundigen des Herstellers durchzuführen. Für jede Anlage ist ein Inbetriebnahmeprotokoll zu erstellen. Das Inbetriebnahmeprotokoll ist dem Betreiber auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Protokolls einschließlich einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Montage und Funktion der Rotorblätter ist mir unverzüglich nach Inbetriebnahme vorzulegen. (A) Seite: 40 29.12.2016 63-189-15 11.2. Eine Bestätigung, dass die installierten Anlagen mit den der Genehmigung zugrunde liegenden Unterlagen identisch sind (Konformitätsbescheinigung) ist mir ebenfalls unverzüglich vorzulegen. (A) 11.3. Für den Zeitraum der Inbetriebnahme ordne ich eine Abnahme durch eine sachkundige Person an. Das Sachverständigenprotokoll ist mir spätestens 4 Wochen nach Inbetriebnahme vorzulegen. 11.4. Die bauordnungsrechtliche Schlussabnahme ist nach Fertigstellung der Anlagen und mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abnahmetermin bei mir zu beantragen. (A) 12. Anlagenbetrieb 12.1. Baustraßen und Montageplätze müssen während der Betriebszeit der Windenergieanlagen so instand gehalten werden, dass sie jederzeit die Verkehrslasten aufnehmen können, die in Verbindung mit Reparatur- oder Demontagearbeiten zu erwarten sind. Rechtzeitig vor Beginn der Demontagearbeiten sind dafür benötigte Flächen entsprechend herzurichten. (A) 12.2. Die Genehmigung wird unter der Maßgabe erteilt, dass auch nach Durchführung ergänzender bauchtechnischer Nachprüfungen keine Bedenken gegen die Stand- und Betriebssicherheit der Anlagen bestehen. Gegebenenfalls sind unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Stand- bzw. Betriebssicherheit herzustellen. (A) 12.3. Die in den Wartungsanleitungen aufgeführten Wartungsarbeiten sind ordnungsgemäß auszuführen und zu protokollieren. (A) 12.4. Die Anlagen sind mit Schildern zu versehen, welche das unbefugte Betreten bzw. Besteigen der Anlage untersagen. (A) 12.5. Änderungen an den Sicherheitseinrichtungen sind mir unverzüglich anzuzeigen. Ich werde die Anzeige an das Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven weiterleiten. Die vorgenannten Änderungen sind durch Sachverständige zu überprüfen. (A) 12.6. Das Wartungshandbuch sowie sämtliche Unterlagen über die o. a. durchzuführenden regelmäßigen Überprüfungen sind aufzubewahren und mir auf Verlagen vorzulegen. Prüfberichte sind mir bei Festgestellung der Gefährdung eines sicheren Anlagenbetriebes bzw. von wesentlichen Mängeln unverzüglich unaufgefordert vorzulegen. (A) 13. Überwachung und regelmäßige Überprüfung 13.1. Hiermit ordne ich zur Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Betriebs- und Standsicherheit die in den Nebenbestimmungen 13.2 bis 13.6 näher geregelten regelmäßigen Überprüfungen an (§ 78 NBauO). (A) 13.2. Nach Inbetriebnahme hat sich ein geeigneter Sachverständiger alle zwei Jahre vom ordnungsgemäßen Zustand der Maschine, der Rotorblätter sowie der Tragstruktur (Turm und zugängliche Bereiche der Fundamente) zu überzeugen. Seite: 41 29.12.2016 63-189-15 Der Umfang der regelmäßigen Überprüfung richtet sich nach Abschnitt 15.2 der „Richtlinie für Windenergieanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ der Fassung von Oktober 2012. Die dabei einzusehenden Unterlagen ergeben sich aus Abschnitt 15.3 der Richtlinie. (A) 13.3. Soweit eine mindestens jährliche Überprüfung und Wartung der Windenergieanlagen durch von der Herstellerfirma autorisierte Sachkundige durchgeführt wird, kann das Prüfintervall auf entsprechenden Antrag auf vier Jahre geändert werden. (H) 13.4. Vom Sachverständigen festgestellte Mängel sind innerhalb einer von mir festzusetzenden Frist fachgerecht zu reparieren. Die Reparatur muss vom Hersteller der Windenergieanlagen, von einer vom Hersteller autorisierten oder von einer auf diesem Gebiet spezialisierten Fachfirma, die über alle notwendigen Kenntnisse, Unterlagen und Hilfsmittel verfügt, durchgeführt werden. (A) 13.5. Bei Mängeln, die die Standsicherheit der Windenergieanlagen ganz oder teilweise gefährden oder durch die unmittelbare Gefahren von der Maschine und den Rotorblättern ausgehen können, sind die Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Die Wiederinbetriebnahme nach Beseitigung der Mängel setzt die Freigabe durch den Sachverständigen voraus. (A) 13.6. Das Ergebnis der Wiederkehrenden Prüfungen ist in einem Bericht festzuhalten, der mindestens die folgenden Informationen enthalten muss: Prüfender Sachverständiger Hersteller, Typ und Seriennummer der Windenergieanlage sowie der Hauptbestandteile (Rotorblätter, Getriebe, Generator, Turm) Standort und Betreiber der Windenergieanlage Gesamtbetriebsstunden Windgeschwindigkeit und Temperatur am Tag der Prüfung Anwesende bei der Prüfung Beschreibung des Prüfungsumfanges Prüfergebnis und ggf. Auflagen. Über durchgeführte Reparaturen aufgrund von standsicherheitsrelevanten Auflagen ist ein Bericht anzufertigen. Diese Dokumentation ist vom Betreiber über die gesamte Nutzungsdauer der Windenergieanlagen aufzubewahren. Eine Kopie der Dokumentation ist mir jeweils innerhalb eines Monats nach Erstellung vorzulegen. (A) 13.7. Sollte beabsichtigt sein, die Anlagen nach Ablauf von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme weiter zu betreiben, ist gem. Ziffer 2.4 (2. Unterpunkt) des Einführungserlasses vom 10.05.2005 die Betriebsfestigkeit durch einen in der amtlichen Anmerkung Nr. 1 zum o. g. Erlass genannten Sachverständigen nachzuweisen. Der Nachweis muss rechtzeitig vor Ablauf der 20 Jahre nach Inbetriebnahme vorgelegt werden. (A) Seite: 42 29.12.2016 63-189-15 14. Demontage 14.1. Die Genehmigung erlischt, wenn die Anlagen über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht betrieben werden (§ 18 BImSchG). Sobald die Genehmigung erloschen ist und die erneute Erteilung einer Genehmigung nicht in Aussicht steht, sind die jeweiligen Anlagen einschließlich der Fundamente sowie der zugehörigen Nebenanlagen zu beseitigen (§ 20 BImSchG). (H) 14.2. Unabhängig von einer Nutzungsaufgabe kann ich die Beseitigung der Anlagen auch fordern, sofern die Betriebs- und Standsicherheit der Anlagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Typenstatik nicht mehr nachgewiesen werden kann. (H) 15. Sonstiges 15.1. Der ordnungsgemäße Betrieb der vorhandenen Richtfunktrasse der Telekom ist zu gewährleisten. (A) 15.2. Diese Genehmigung umfasst eine Ausnahmegenehmigung zur Herstellung einer neuen Zufahrt zum Windpark von der Landesstraße (§ 24 Absatz 7 Niedersächsisches Straßengesetz). Die Zufahrt zum Windpark ist ausschließlich über diese neu anzulegende Zufahrt von der Landesstraße zulässig. Die Zufahrt dient ausschließlich dem Verkehr zum Windpark Viehsteige. Um die Zufahrt für Unbefugte zu unterbinden, sind in einem Abstand von 25 m zur Landesstraße geeignete Absperrmaßnahmen einrichten. (A) 15.3. Die Bauausführung zur Herstellung der neuen Zufahrt ist mit dem Baulastträger der Landesstraße, der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, rechtzeitig vor Baubeginn abzustimmen. (A) 15.4. Der Verkehr auf der Landesstraße im Bereich der neu anzulegenden Zufahrt muss weiterhin ausreichend leicht und sicher abgewickelt werden. Wenn dieses Ziel nicht erreicht wird, behalte ich mir vor, weitere bauliche Maßnahmen anzuordnen (Auflagenvorbehalt). 15.5. Zusätzliche Straßenverkehrsrechtliche Auflagen bleiben vorbehalten. (Auflagenvorbehalt) 15.6. Es ist sicherzustellen, dass die Versorgungsleitungen und Anlagen für die Stromversorgung nicht beeinträchtigt werden. (A) 15.7. Der Anschluss von dezentralen Energieerzeugungsanlagen erfolgt entsprechend dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) und allen weiteren Gesetzen und Richtlinien, die hierzu gehören. Insbesondere wird auf die TAB 2007, die TAB Mittelspannung, die Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Energieerzeugungsanlagen am Nieder- und Mittelspannungsnetz hingewiesen. Weitere Informationen zur Anmeldung und Inbetriebnahme von Eigenerzeugungsanlagen finden Sie im Internet unter www.ewe-netz.de/unternehmen/downloadcenter.php unter „Strom“. (H) Seite: 43 29.12.2016 63-189-15 Begründung: Die Firma Windpark Bruchfeld GmbH & Co. KG, Meyenburger Damm 27, 28790 Schwanewede hat gemäß Antrag vom 28.01.2015 bei mir die Genehmigung zur Errichtung von fünf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Nennleistung von je 3,05 MW, einer Nabenhöhe von je 135,4 m und einer Gesamthöhe von je 186,90 m bei einem Rotordurchmesser von je 101 m am Standort in Aschwarden entsprechend den Antragsunterlagen beantragt. Für das Genehmigungsverfahren ist der Landkreis Osterholz zuständig (§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) in Verbindung mit der lfd. Nr. 8.1 a der Anlage). Im Genehmigungsverfahren wurden den Fachämtern des Landkreises Osterholz folgende externe Fachbehörden beteiligt: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Luftfahrtbehörde), Oldenburg Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Straßenbehörde), Stade Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Militärische Luftfahrtbehörde), Bonn Bundesnetzagentur, Bonn Zudem habe ich folgende private Unternehmen beteiligt, deren Belange durch Ihr Vorhaben berührt sein könnten: Deutsche Telekom Technik GmbH, Bayreuth Avalon AG, Salzgitter EWE NETZ GmbH, Cuxhaven Telefónica Germany GmbH & CO. OHG, München Ericcson Services GmbH, Düsseldorf Vodafone GmbH, Düsseldorf Die beteiligten Fachbehörden haben entsprechend ihren Zuständigkeiten die beantragte Errichtung eines Windparks mit fünf Windenergieanlagen geprüft und – soweit erforderlich – Nebenbestimmungen vorgeschlagen, die oben, soweit sie zu berücksichtigen waren, aufgeführt sind. Die Gemeinden Schwanewede, Ritterhude, Hagen im Bremischen, Berne, die Stadt OsterholzScharmbeck, Elsfleth, Bremen, Brake sowie der Landkreis Cuxhaven und Wesermarsch wurden im Verfahren beteiligt, da die Anlagen auf deren Gebiete einwirken können. Von dem Landkreis Cuxhaven und der Gemeinde Hagen wurden mehrere Punkte angemerkt, die bei der weiteren Prüfung durch die Fachbehörden des Landkreises Osterholz Berücksichtigung gefunden und zum Teil zu einer Überarbeitung der Antragsunterlagen geführt haben. Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat ihr Benehmen für die Erschließung an der Landesstraße nicht hergestellt mit der Begründung, dass diese außerhalb der Ortsdurchfahrt liege und damit unzulässig sei. Die Erteilung einer Ausnahme hat sie nicht in Aussicht gestellt (§ 24 Absatz 7 NStrG). Eine vertiefte Begründung, aus welchen Gründen eine Ausnahme nicht erteilt werden könne, hat die Landesbehörde nicht mitgeteilt. Seite: 44 29.12.2016 63-189-15 Der Landkreis Osterholz hat in seiner Funktion als Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde den Sachverhalt geprüft. Danach ist die Ausnahme (§ 24 Absatz 7 NStrG) zu erteilen. In diesem Einzelfall würde die Durchsetzung des Anschlussverbots zu einer nicht beabsichtigen Härte führen, da eine adäquate Erschließung des Windparks über vorhandene oder neu zu schaffende Zufahrten innerhalb der festgesetzen Ortsdurchfahrten nicht möglich ist. Die möglichen vorhandenen Zufahrten führen so durch die Ortschaften Meyenburg und Aschwarden, dass die notwendigen Zuwegungen nur unter Eingriff in bauliche Anlagen oder Gehölze geschaffen werden können. Die unter diesen Gesichtspunkten zu prüfende Zufahrt über die Gemeindestraße „Treudel“, die ebenfalls an die Landesstraße anschließt, würde damit einen erheblichen Eingriff in das benachbarte denkmalgeschützte Rittergut mit seinen Nebenanlagen bedeuten. Die Abweichung ist auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Der Straßenbereich, an den die Zufahrt anschließt, liegt nicht im Bereich einer uneingeschränkt befahrbaren Strecke, sondern in der Nähe der festgesetzten Ortsdurchfahrt. Die Leichtigkeit des Verkehrs wird daher durch eine Zufahrt, die einem bestimmten Projekt dient, nicht wesentlich eingeschränkt. Außerhalb der Bauphase ist nicht mit relevantem Verkehr über diese Zufahrt zu rechnen, da diese ausschließlich dem Verkehr zum Windpark dienen soll und durch eine entsprechende Sperrung sichergestellt ist, dass nur befugte Personen die Zufahrt nutzen können. Die Sicherheit des Verkehrs wird aus diesem Grund ebenfalls nicht beeinträchtigt. Soweit erforderlich, können während der Bauphase vorübergehend straßenverkehrsrechtliche Anordnungen getroffen werden. Nach dem Beteiligungsverfahren wurden seitens der Beteiligten keine weiteren grundsätzlichen Bedenken geltend gemacht. Ich kann die sofortige Vollziehung der Genehmigung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten anordnen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Das Interesse der Antragstellerin an der Vollziehung überwiegt im vorliegenden Fall gegenüber dem Interesse an einer möglichen Aussetzung der Vollziehung. Eine Aussetzung der Vollziehung würde eine erhebliche Verzögerung beim Bau und bei der Inbetriebnahme der genehmigten Windenergieanlagen verursachen. Zum einen besteht ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers, die Windenergieanlagen frühzeitig in Betrieb zu nehmen. Dieses gewinnt aufgrund der zukünftig sinkenden EEG-Umlage zunehmend an Bedeutung. Zum anderen besteht ein öffentliches Interesse an der Nutzung von regenerativen Energien. Der Ausbau der Windenergienutzung ist erklärtes Ziel der Bundesregierung und auch des Landkreises Osterholz mit dem Projekt „Energiewende 2030“. Durch die schnellstmögliche Errichtung der Windenergieanlagen wird die Erreichung des vorgenannten Ziels gefördert. Ein mögliches privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlagen ist vor dem Hintergrund geringer zu bewerten als das Interesse des Antragstellers an einer umgehenden Ausnutzung der Genehmigung. Durch ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren wäre eine gegebenenfalls mehrjährige Verzögerung zu erwarten. Dies würde erhebliche finanzielle Einbußen aufgrund der sinkenden EEG-Umlage für den Antragsteller bedeuten. Überdies besteht bedingt durch die Energiewende und der damit einhergehenden Nutzung erneuerbarer Energien ein öffentliches Interesse an einer kurzfristigen Errichtung und Inanspruchnahme der Windenergieanlagen. Ein privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehung ist insofern nicht ersichtlich, als dass insbesondere eine relevante Beeinträchtigung geschützter individueller Rechtsgüter aufgrund der Einhaltung der relevanten Schutzbestimmungen nicht zu erwarten ist. Seite: 45 29.12.2016 63-189-15 Die beantragten fünf WEA stehen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zwölf weiteren beantragten WEA sowie den drei Bestandsanlagen des „Windpark Meyenburg“. Die Errichtung und der Betrieb der neuen WEA bedarf demnach gemäß §§ 4, 6 und 10 des BundesImmissionsschutz-Gesetzes (BImSchG) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie Ziffer 1.6.1 der Spalte Verfahrensart „G“ des Anhanges Nr. 1 dieser Verordnung der Genehmigung im sogenannten förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 19 BImSchG). Für das Vorhaben besteht gemäß § 3b des UVPG i. V. m. Nr. 1.6.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG zudem die Pflicht zu Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die UVP ist gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV unselbstständiger Teil des entsprechenden Genehmigungsverfahrens. Die Genehmigungsbehörde hat das Vorhaben gemäß § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG und § 9 UVPG am 14.06.2016 im Weser-Kurier und auf der Internetseite des Landkreises öffentlich bekannt gegeben. Der Genehmigungsantrag und die zugehörigen Antragsunterlagen konnten in der Zeit vom 21.06. bis zum 20.07.2016 in den Diensträumen des Landkreis Osterholz - Bauordungsamt - sowie bei der Gemeinde Schwanewede eingesehen werden. Einwendungen konnten vom 21.06. bis zum 03.08.2016 schriftlich beim Landkreis Osterholz oder der Gemeinde Schwanewede erhoben werden. Insgesamt wurden 9 Einzeleinwendungen und eine Sammeleinwendung mit 400 Unterschriften erhoben. Der Erörterungstermin fand in 2 Teilen am 22.09. und 13.10.2016 im Meyenburger Dorphuus statt. Nach § 20 Abs. 1a und Abs. 1b der 9. BImSchV sind in einer zusammenfassenden Darstellung und Bewertung die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter sowie die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft, darzulegen. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV ist die zusammenfassende Darstellung in die Begründung des Genehmigungsbescheides aufzunehmen. Die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung erfolgte auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Antragsunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitsstudie, der fachlichen Stellungnahmen, der Äußerungen und Einwendungen Dritter sowie der Ergebnisse eigener Ermittlungen. Folgende Gutachten wurden im Einzelnen berücksichtigt: Umweltverträglichkeitsstudie (PGN, Mai 2016) Schallimmissionsermittlung für den Standort Viehsteige (DEWI UL International GbmH vom 21.11.2014 (Bericht-Nr.: DEWI-GER-AP14-03764-01.03) Schattenwurfprognose für den Standort Viehsteige DEWI UL International GbmH vom 21.11.2014 (Bericht-Nr.: DEWI-GER-AP14-03764-02.02) Landschaftspflegerischer Begleitplan, Revision 01 (plan GIS GmbH vom 30.11.2016) Avifaunistisches Gutachten (GEO NET Umweltconsulting GmbH und Plan GIS GmbH vom 11.03.2014) Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Ab. 3 BNatSchG (IDN vom 29.09.2016) Fachgutachten Fledermäuse (Dipl.-Ing. Ivo Neumann vom Februar 2012) Bestandsangaben Biotoptypen und Landschaftsbild (Plan GIS GmbH von November 2012 mit Aktualisierung vom 07.05.2014) Artenschutz-Fachbeitrag (NWP vom 05.10.2015 und Ergänzung vom 28.11.2016) Angaben zur FFH-Verträglichkeit (NWP vom 05.10.2015) Seite: 46 29.12.2016 63-189-15 Wasserrechtlicher Genehmigungsantrag nach § 78 WHG zur Neuschaffung von Retentionsräumen im Überschwemmungsgebiet Aschwardener Flutgraben mit zugehörigem Landschaftspflegerischen Begleitplan (IDN vom 31.10.2016) Wasserrechtlicher Genehmigungsantrag für die Erschließung (Verrohrung und Umverlegung von Gewässern vom 30.10.2015) mit zugehörigem LBP (IDN vom 31.10.2016) Bezogen auf die einzelnen Schutzgüter ergibt sich folgende Darstellung und Bewertung: Schutzgut Mensch und Gesundheit Für das Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit sind die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens nach allgemeinem Kenntnisstand Schallimmissionen, Schattenwurf, Eisabwurf und Minderung der Erholungseignung durch die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Zu den von den WEA zu erwartenden Schallimmissionen wird in dem Schalltechnischen Gutachten dargelegt, dass an keinem der nächstgelegenen Immissionsorte der nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) in Dorf- und Mischgebieten (MI/MD) bzw. der nächtliche Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten (WA) überschritten wird. Alle umliegenden Windparks wurden in den Berechnungen als Vorbelastung berücksichtigt. Voraussetzung für die Einhaltung dieser Werte ist eine Leistungsreduzierung der Bestandsanlage „Mey 1“, die durch eine entsprechende Nebenbestimmung sichergestellt wird. Die Ermittlung und Berechnung der zu erwartenden Schallimmissionen erfolgte auf Grundlage der TA Lärm und der darin zitierten DIN 9613-2. Dies entspricht dem Stand der Technik und der ständigen Rechtsprechung. Zur möglichen Beeinträchtigung durch Rotorschattenwurf innerhalb der Schattenreichweite der geplanten WEA wurde eine Schattenwurfprognose vorgelegt. Als Richtwerte wurden die dem derzeitigen Stand der Wissenschaft entsprechenden, vom Länderausschuss für Immissionsschutz empfohlenen und in der Rechtsprechung anerkannten Werte von einer astronomisch maximal möglichen Schattenwurfdauer von 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag angenommen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es innerhalb der Schattenreichweite an diversen Immissionsorten zu einer Überschreitung der zulässigen Schattenwurfdauer kommen kann. Zur Vermeidung von Schattenwurf werden daher alle WEA jeweils mit einem Schattenwurfmodul ausgestattet, sodass die Anlagen zeitweise abgeschaltet und die Richtwerte eingehalten werden können. Eine Gefährdung von Personen durch Eisabwurf von den rotierenden Rotorblättern ist nach den vom Betreiber vorgesehenen Schutzmaßnahmen weitestgehend minimiert. Die Anlagen werden mit einem geeigneten Eiserkennungssystem ausgestattet, welches die Anlagen bei Eisansatz zeitnah abschaltet und so eine Gefährdung von sich dort aufhaltenden Personen deutlich reduziert. Zudem wird durch eine Nebenbestimmung die Vorlage einer gutachterlichen Standortbewertung in Bezug auf die Gefahr durch Eisabfall von Windenergieanlagen gefordert. Um dem letzten Restrisiko entgegenzuwirken, werden als Auflage zusätzlich entsprechende Hinweisschilder auf mögliche Gefährdungen durch Eiswurf/Eisfall gefordert. Die zugelassene Höhe erfordert eine Tages- und Nachtkennzeichnung der WEA. Nach den Vorgaben des Luftverkehrsgesetzes ist sowohl eine farbige Kennzeichnung der Rotorspitzen als auch eine Kenntlichmachung durch Lichtreflexe möglich. Beide Möglichkeiten erhöhen die Sichtbarkeit der WEA und zwangsläufig die Beeinträchtigungsintensität. Hier ist jedoch das Interesse an einer Sicherung der Luftfahrt deutlich höher zu bewerten als die Beeinträchtigung durch die Seite: 47 29.12.2016 63-189-15 Kennzeichnung der vor Ort wohnenden Menschen. Um die Beeinträchtigungen der Umwelt dennoch möglichst gering zu halten, wird für die beantragten WEA eine Tageskennzeichnung durch Farbgebung ohne Lichtreflexe festgeschrieben. Für die Nachtkennzeichnung wird eine bedarfsgerechte Befeuerung gefordert, sobald dies dem Stand der Technik entspricht. Die visuellen Beeinträchtigungen durch die Höhe der WEA und die Drehbewegungen des Rotors sind nicht quantifizierbar und hängen stark vom persönlichem Empfinden und der Akzeptanz des Einzelnen ab. Grenz- oder Orientierungswerte gibt es hierzu nicht. Durch die Verwendung des gleichen Anlagentyps im gesamten Windpark und die Konzentrationswirkung wird die optische Beeinträchtigung zumindest reduziert. Die verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können gemäß UVS und LBP nicht vollständig kompensiert werden und werden somit durch Ersatzzahlungen ausgeglichen (siehe dazu auch Schutzgut Landschaft). Baubedingte Beeinträchtigungen sind zeitlich begrenzt und bleiben gemäß UVS insgesamt unter der Erheblichkeitsgrenze. Schutzgut Pflanzen und Biotope Insgesamt werden in größerem Umfang Biotope in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich teilweise um hochwertigere Biotoptypen der Wertstufe III wie Ruderalfluren, artenarmes Extensivgrünland und nährstoffreiche Gräben. Die Beseitigung dieser Biotoptypen wird gemäß dem anzuwendenden Modell zur Bearbeitung der Eingriffsregelung (§ 14 ff BNatschG) als erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes gewertet und kann durch geeignete Ausgleichsflächen kompensiert werden. Hauptsächlich soll dafür Acker oder artenarmes Intensivgrünland in artenreiches Grünland umgewandelt werden. Die hochwertige Grabenvegetation und Rote Liste Arten werden in großen Teilen geborgen und in die neuen Gräben verpflanzt. Sie können sich dort erneut ausbreiten. Die übrige Grabenvegetation wird sich in den neu hergestellten Gräben wiedereinstellen. Pflanzenarten, die dem besonderen Artenschutz (§ 44 BNatSchG) unterliegen, sind nicht betroffen. Sehr wertvolle Biotoptypen der Wertstufen IV und V, eine Hochstauden- und seggenreiche Nassweise und ein Flutrasen, werden ebenfalls, allerdings nur in geringem Maße in Anspruch genommen. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung dieser gesetzlich geschützten Biotope führen können, sind verboten. Allerdings kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können (§ 30 Abs. 3 BNatschG). In dem Ausnahmeantrag vom 29.9.2016 werden entsprechend adäquate Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme der gesetzlich geschützten Biotope für die Herstellung der Hauptzufahrt zum gesamten Windpark erforderlich und damit die Umsetzbarkeit des gesamten Windparks davon abhängig ist und ein öffentliches Interesse an der Umsetzung dieses großen Windparks besteht. Schutzgut Tiere Für die Bestandsaufnahme und -bewertung wurden die Daten des Niedersächsischen Landesamtes für Wasser, Klima und Naturschutz (NLWKN), aktuelle Daten des Landkreis Cuxhaven und Daten der avifaunistischen Erfassungen der Vorhabenträger verwendet und abgewogen. Seite: 48 29.12.2016 63-189-15 Gastvögel: In dem vorliegenden avifaunistischen Gutachten, der Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung zu dem Vogelschutzgebiet Unterweser, dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) und den speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Vogelarten mit avifaunistischer Bedeutung und ihre Brut- und Rastplätze dezidiert analysiert und mögliche Vermeidungsmaßnahmen ermittelt worden. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ergibt hinsichtlich der Rastvögel eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos der Sturmmöwe, so dass gegen das Verbot, wildlebende Tiere zu töten (§ 44 Abs1 Nr.1 BNatSchG), verstoßen wird. Aufgrund der in der saP aufgeführten Möglichkeiten und Maßnahmen kann jedoch eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG erteilt werden. Hinsichtlich der Rastvögel Kiebitz, Gänse und Schwäne werden nach der saP die artenschutzrechtlichen Verbote nicht berührt, soweit zur Vermeidung von Störungen Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der lokalen Population im Umfeld des Windparks durchgeführt werden (FCS-Maßnahmen). Diese sind in dem LBP beschrieben. Bei Anwendung der Eingriffsregelung (§ 14 ff BNatschG) kommt es bei der Durchführung des Vorhabens zu erheblichen Beeinträchtigungen der Rastvögel durch Scheuchwirkungen. Es werden etwa 8 ha der häufig aufgesuchten Flächen der Rastvögel innerhalb des auf die Rastvögel bezogenen Wirkraumes von 500 m um die beantragten Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt. Als Ausgleichsmaßnahmen für die erhebliche Beeinträchtigung der Rastvögel und als artenschutzrechtliche Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der Rastvögel sind in dem LBP Grünlandflächen, Ackerflächen und Rotationsbrachen, eine Bewirtschaftungsruhe in der Rastzeit, der Ausschluss von Vergrämungsmaßnahmen und der Ausschluss der Nutzung der Hochsitze und das Stehenlassen von Ackerstoppeln vorgesehen und rechtlich gesichert. Dabei wurde eine Kompensation im Verhältnis 1:1 der beanspruchten häufig aufgesuchten Flächen der Rastvögel innerhalb des auf die Rastvögel bezogenen Wirkraumes von 500 m um die beantragten Windenergieanlagen vorgesehen. Da das Vorhabengebiet und sein auf die Gastvögel bezogener Wirkraum in der Rastperiode nur vereinzelt von hohen Anzahlen der Rastvögel in Anspruch genommen wird, ist eine Beschränkung des Kompensationsbedarfes auf die häufig aufgesuchten Rastflächen angemessen. Anhaltspunkte für eine quantitativ und qualitativ unzureichende Eignung dieser Ausgleichsmaßnahmen sind nicht zu erkennen. Der Eingriff mit Durchführung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen auf Ebene der Eingriffsregelung ist damit zulässig. Bezüglich des Vogelschutzgebietes Unterweser kommt die Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass die geplanten WEA einschließlich der Erschließungswege keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes durch direkte Flächeninanspruchnahmen, direkte Schädigungen von Tieren, stoffliche Emissionen (Bauphase), Scheuchwirkungen in der Bauphase, Scheuchwirkungen beim WEA-Betrieb und Barrierewirkungen erwarten lassen. Gemäß der Prüfung der Wirkfaktoren der Vorhaben lassen sich Betroffenheiten der im Entwurf vorliegenden allgemeinen Erhaltungsziele wie auch der Bestände wertbestimmender Brut- und Gastvogelarten innerhalb des Vogelschutzgebietes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen oder liegen deutlich unterhalb der Schwelle der erheblichen Beeinträchtigung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung kumulativ wirkender anderer Pläne und Projekte, wie hier die anderen WEA. Seite: 49 29.12.2016 63-189-15 Brutvögel: Auswirkungen auf die Brutvögel durch WEA sind Scheuchwirkungen, Störungen und Kollisionsgefahren. In den vorliegenden avifaunistischen Gutachten, der Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung zu dem Vogelschutzgebiet Unterweser, dem LBP und den speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen sind die Auswirkungen der Vorhaben auf die einzelnen die o.g. avifaunistischen Bedeutungen begründenden Vogelarten und ihre Brutplätze dezidiert analysiert und mögliche Vermeidungsmaßnahmen ermittelt worden. Bei den Brutvogelerfassungen konnten im Eingriffsgebiet 10 – 18 planungsrelevante Brutvogelarten festgestellt werden. Dabei sind als typische Charakterarten der offenen Marschlandschaft die nach der niedersächsischen Roten Liste gefährdete Arten Feldlerche, Kiebitz und Wachtel mit zahlreichen Brutrevieren im Eingriffsraum weit verbreitet. Neben den im Untersuchungsraum brütenden Arten sind darüber hinaus die Arten Weißstorch, Graureiher und Mäusebussard gesondert zu betrachten. Die Horste des Weißstorches liegen in einer Entfernung von über 3,5 km. Der Weißstorch nutzt das Untersuchungsgebiet nur gelegentlich zur Nahrungssuche, die Hauptnahrungsräume scheinen nach den vorliegenden Untersuchungen jedoch an anderer Stelle zu liegen. Demnach hat das Untersuchungsgebiet keine besondere Bedeutung für den Weißstorch. Die Graureiherkolonie im Siedbruch bei Meyenburg liegt ca. 2 km südöstlich des Vorranggebietes. Die Graureiher nutzen das Untersuchungsgebiet entweder zur Nahrungsaufnahme oder überfliegen den Raum mit zahlreichen Überflügen in Richtung Westen. Im Rahmen einer Feldstudie von A. Schoppenhorst aus 2004 wurden jedoch weder Scheuch- und Störwirkung durch WEA auf Graureiher bei der Nahrungsaufnahme noch eine Kollisionsgefahr beobachtet. Es wird davon ausgegangen, dass die Graureiher weiterhin im Nahbereich von WEA nach Nahrung suchen und in einer Höhe von 20-30m, also unterhalb der Rotoren, fliegen. Ein besonderes Tötungsrisiko kann nicht erkannt werden. Im gesamten Untersuchungsraum gab es keine Brutreviere gefährdeter Greifvögel. In unmittelbarer Nähe wurden jedoch vom nicht gefährdeten Mäusebussard mehrere Brutpaare festgestellt. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ergibt eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos des Mäusebussards, so dass gegen das Verbot, wildlebende Tiere zu töten (§ 44 Abs1 Nr.1 BNatSchG), verstoßen wird. Daher war zu prüfen, ob für die Vorhaben eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG) erteilt werden kann. Diese Ausnahme wird unter der Voraussetzung erteilt, dass für den Mäusebussard Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der lokalen Population vorgesehen werden. Hierzu dienen der Bau von zwei Kunsthorsten am Geestrand, die mit dem Überschwemmungsgebietsausgleich verbundenen Grünlandextensivierungen am Geestfuß und letztlich die gesamten sonstigen Ausgleichsmaßnahmen, die durch die extensivierte Grünlandbewirtschaftung, den Verzicht auf Pestizide und reduzierte Düngung die Mäusepopulation und damit den Mäusebussard stark fördern. Zur Vermeidung der Tötung der historisch vorhandenen stark gefährdeten Rohr- und Wiesenweihen wird im Artenschutzbeitrag und in dem LBP ein vorsorgliches Monitoring zur Erfassung ggf. brütender Paare festgelegt. Für den Fall festgestellter Balz- und Nistaktivitäten werden erforderliche Vermeidungsmaßnahmen und Abschaltungen definiert. Andere Brutvogelarten werden weder im artenschutzrechtlichen Sinne gestört, noch werden ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im artenschutzrechtlichen Sinne beschädigt oder besteht für die sie eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos. Seite: 50 29.12.2016 63-189-15 Hinsichtlich der in größeren Anteilen im Vorhabengebiet vorkommenden Brutvogelarten Kiebitz, Wachtel und Feldlerche werden die artenschutzrechtlichen Verbote unter Beachtung des Leitfaden Artenschutz zum Windenergieerlass vom 24.02.2016 nicht berührt. Darüber hinaus ist der Bau der WEA jedoch mit erheblichen Beeinträchtigungen von Brutvogelpaaren im Sinne der Eingriffsreglung (§ 14 ff BNatschG) verbunden. Diese werden durch geeignete Kompensationsflächen ausgeglichen, die überwiegend im Umfeld des geplanten Windparks, aber außerhalb seines Wirkraumes liegen. Bezüglich des Vogelschutzgebietes Unterweser wird in den vorliegenden Unterlagen zusammenfassend davon ausgegangen, dass die geplanten WEA einschließlich der Erschließungswege keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes durch direkte Flächeninanspruchnahmen, direkte Schädigungen von Tieren, stoffliche Emissionen (Bauphase), Scheuchwirkungen in der Bauphase, Scheuchwirkungen beim WEA-Betrieb und Barrierewirkungen erwarten lassen. Fledermäuse: Bei den Kartierungen sind mindestens 6 Fledermausarten (inkl. Geschwisterarten) nachgewiesen worden. Bei den Arten handelt es sich um die Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Abendsegler, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus und die Gruppe der nicht weiter bestimmbaren Myotis-Arten. Eine spezielle Gefährdung von Fledermäusen durch Kollision mit WEA ist in der Literatur hinreichend belegt. Nach derzeitigem Kenntnisstand lässt sich jedoch eine erhöhte Tötungswahrscheinlichkeit bei erhöhten Fledermausaktivitäten durch temporäre Abschaltungen der WEA vermeiden. Weitere über die temporäre Abschaltung hinausgehende Vermeidungsmaßnahmen sind für Fledermäuse nicht erforderlich. Eine Standortverlagerung oder Reduzierung der Anzahlen von WEA ist nicht notwendig, da eine hinreichende Wirksamkeit der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen besteht und der Rotorkreis deutlich oberhalb der Leitstruktur strukturgebunden fliegender Fledermäuse liegt. Durch die geplante Abschaltung der Anlagen zu bestimmten Zeiten und Windgeschwindigkeiten und Temperaturen wird eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos und erhebliche Beeinträchtigung der Fledermäuse im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14 ff BNatschG) demnach vermieden. Eine artenschutzrechtlich relevante Störung und erhebliche Beeinträchtigung der Fledermäuse im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14 ff BNatschG) durch Störung im Bereich von Flugstraßen, Funktionsräumen und Quartieren der Fledermäuse findet nicht statt. Eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) liegt aus naturschutzfachlicher Sicht somit nicht vor. Bezüglich des FFH-Gebietes ‚Teichfledermausgewässer im Raum Bremerhaven/Bremen‘ gibt es keinen Konflikt durch die geplanten WEA. Die nach der Quartiernähe im Gebiet zu erwartende FFH-Art Teichfledermaus wurde trotz intensiverer Beobachtung nicht im Gebiet angetroffen. Zudem wurde für die Teichfledermaus kein besonderes artspezifisches Kollisionsrisiko festgestellt. Artenschutzrechtlich geschützte Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden nicht beseitigt. Schutzgut Boden Im Plangebiet befindet sich Boden überwiegend allgemeiner Bedeutung. Es ist Niedermoor und Niedermoor mit Marschauflage unter intensiver landwirtschaftlicher Nutzung vorhanden. Der Boden wird durch den Bau der WEA, den Wegeneu- und Ausbau, der Neuanlage von Gräben und Seite: 51 29.12.2016 63-189-15 Durchlässen und die Kompensation der Inanspruchnahme des Überschwemmungsgebietes befestigt, versiegelt, entnommen und verlagert. Insgesamt stellen diese Bodenbewegungen eine sehr erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden und damit auch eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) dar. Da es sich jedoch um Böden allgemeiner Bedeutung, handelt, der Boden auf Böden ähnlicher Art wieder verwendet wird, dem Naturhaushalt weiter zur Verfügung steht und auf ausreichend Flächen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, die eine deutliche Reduzierung der Bewirtschaftungsintensität beinhalten, sind mit diesen erheblichen Beeinträchtigung des Bodens aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht keine sehr schwerwiegenden Umweltauswirkungen verbunden, so dass die Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Vorhaben nicht entgegensteht (§ 35 Abs.1 BauGB). Die für einen Bodenabtrag vorgesehenen Flächen liegen zudem innerhalb eines Vorranggebietes Torferhaltung gem. Entwurf des Landes-Raumordnungsprogrammes 2015 (LROP-E). In den Vorranggebieten Torferhaltung sind die vorhandenen Torfkörper in ihrer Funktion als Kohlenstoffspeicher zu erhalten. Dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung ist gem. § 4 Abs. 1 ROG als sonstiges Erfordernis der Raumordnung zu berücksichtigen, unterliegt also der Abwägung. Zur Nutzung der Vorranggebiete wird im LROP-Entwurf als Ziel ausgeführt, dass in den festgelegten Vorranggebieten Torferhaltung eine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Nutzung sowie eine der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechende Nutzung von entwässerten Moorböden, die die Torfzehrung nicht wesentlich beschleunigt, dem raumordnerischen Vorrang Torferhaltung nicht entgegen steht. Danach ist eine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Nutzung möglich, wenn sie auf entwässerten Moorböden erfolgt. Hiervon kann hier ausgegangen werden. Der besondere Umgang mit diesem moorreichen Boden und der damit einhergehende Eingriff in Natur und Landschaft sowie der dadurch ggf. erforderliche Kompensationsbedarf wird in einem durch Auflagen geforderten Bodenmanagement separat ermittelt und geregelt. Schutzgut Wasser Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser resultiert aus der Versiegelung, die sich aus der Errichtung der WEA, den Kranstellplätzen und dem Wegebau ergeben. Durch die Flächeninanspruchnahme sinken u.U. die Versickerungsrate und damit die Grundwasserneubildungsrate. Die Beeinträchtigung wird durch die wasserdurchlässige Bauweise bei den Erschließungsflächen jedoch vermindert. Durch die Errichtung der WEA in einem landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebiet sowie durch das Anheben der Fundamente und Wege kann das anfallende Regenwasser problemlos auf den umliegenden Flächen versickern, sodass hierdurch keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Wasser zu erwarten sind. Durch die geplanten Umverlegungen der Gräben und der Verrohrungen findet ebenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung der Oberflächengewässer statt, da die Gewässergüte oder der Abfluss durch die Verlegung der Gräben nicht negativ verändert wird. Die beantragten wasserrechtlichen Genehmigungen können demnach erteilt werden. Die Bauherren haben die Errichtung der Windenergieanlagen und deren Erschließungsflächen im Bereich des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes Meyenburger Mühlengraben/Aschwardener Flutgraben beantragt. Nach § 78 Abs. 5 i.V. mit Abs. 1 Nr. 2 WasserHaushaltsGesetz ist es verboten, in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten bauliche Anlagen nach § 35 BauGB zu errichten. Abweichend von diesen Verboten kann die zuständige Be- Seite: 52 29.12.2016 63-189-15 hörde nach Abs. 2 im Einzelfall Vorhaben genehmigen, wenn bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Mit den Antragsunterlagen ist nachgewiesen, dass die neu zu schaffenden und auf Dauer zu erhaltenden Ersatzretentionsräume ausreichend bemessen sind, den an anderer Stelle eintretenden Verlust aufzufangen. Ein Verlust an Rückhaltevolumen ist -wenn überhauptnur minimal zu erwarten. Der Wasserstand und der Hochwasserabfluss im Bereich des Aschwardener Flutgrabens werden nicht nachteilig verändert; weiterhin wird bei einem HQ100 Wasser in die Fläche einströmen und wieder abfließen können. Der Hochwasserschutz wird nicht beeinträchtigt und die Anlagen werden hochwasserangepasst ausgeführt. Da also wasserwirtschaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden bzw. eine mögliche Beeinträchtigung durch Nebenbestimmungen aufgefangen werden können, kann hier im Wege der Ermessensausübung die Ausnahme von den Verboten des § 78 WHG erteilt werden. Dabei wurden auch die Interessen der Bauherren mit möglichen Interessen der Nachbarn abgewogen. Die Interessen der Bauherren werden darin gesehen, durch die Produktion von Energie Gewinne zu erzielen. Eine Beeinträchtigung von Nachbarn hinsichtlich ihrer Interessen am Erhalt des Überschwemmungsgebietes drängt sich nicht auf. Eine Beeinträchtigung ihrer Flächen wird nicht zu erwarten sein, da sich die Hochwassersituation nicht zulasten von Nachbarn verschlechtert. Details, vor allem im Hinblick auf die auszuhebenden Bodenmassen und den damit verbundenen Naturschutz, können im Zuge der Ausführungsplanung in Absprache mit dem Landkreis geklärt werden. Auflagen dazu wurden formuliert. Für den Bau der Fundamente der Windenergieanlagen ist zudem eine Grundwasserabsenkung erforderlich. Die dafür erforderliche Erlaubnis unterliegt gemäß § 13 BImSchG jedoch nicht der Konzentrationswirkung der BImSch-Genehmigung. Eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis wird separat erteilt. Schutzgut Luft/Klima Die o.g. Lockerung und Zersetzung von Moorboden unter Dauergrünland führt auch zu einer Freisetzung von CO², das in die Atmosphäre abgegeben wird. Die Kompensation erfolgt durch die Umwandlung von Acker und Grasacker in Dauergrünland auf Moorboden auf einem Teil der Kompensationsflächen. Hinzu kommt es zu temporär erhöhten Schadstoffemissionen durch den Baustellenverkehr. Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Schutzgüter ist auf Grund der sehr geringen Vorbelastung jedoch nicht zu erwarten. Die Erzeugung von regenerativen Energien hat positive Auswirkungen auf die Luft und das Klima durch die Verminderung der Schadstoffbelastung bei Verzicht fossiler Energiequellen zur Energieerzeugung. Schutzgut Landschaft Der Bau von WEA ist i.d.R. mit erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verbunden, die nicht ausgeglichen oder ersetzt werden können. Das Landschaftsbild kann nach dem Bau von Windenergieanlagen nicht landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet werden. Bereits in dem derzeit gültigen RROP des Landkreises Osterholz (2011) wurde aufgrund der Vorbelastung des Landschaftsraumes in der Abwägung entschieden, die hinsichtlich der Windhöffigkeit sehr hohe Eignung des Gebiets trotz der zu erwartenden stärkeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu nutzen und ein Vorranggebiet für die Windenergie auszuweisen. Die Vorbelastung besteht durch die quer durch das beplante Gebiet laufenden Hochspannungsleitungen, die 3 vorhandenen WEA, die Hochbauten des Braker Hafens, des Windparks Uthlede und dessen damals zu erwartender sowie mittlerweile erfolgten Erweiterung. Seite: 53 29.12.2016 63-189-15 Die Landschaftsbildanalysen und LBPs stellen die Wertigkeit des Landschaftsbildes und seine Vorbelastungen nochmals dar. Auch zeigen sie die Auswirkungen der WEA auf das Landschaftsbild sowohl im Nah- als auch im Fernbereich, sowie die Auswirkungen der verschiedenen Höhen der bestehenden und künftigen WEA im Sinne des Vermeidungsgrundsatzes. Der LBP stellt unter anderem fest, dass zwischen den Auswirkungen von 150 m hohen Anlagen und 186 m hohen Anlagen kaum noch ein Unterschied besteht. Auch ist der Höhenunterschied mit weiterer Entfernung kaum noch wahrnehmbar. Eine Reduzierung der Höhe wäre zudem mit einer Reduzierung der Effektivität der WEA und der Wirtschaftlichkeit der Vorhaben verbunden. Im Hinblick auf das politische Ziel des Klimaschutzes und der Verwendung erneuerbarer Energien und angesichts der relativ geringen Höhenunterschiede zwischen den WEA im Windpark Uthlede und dem geplanten Windpark Viehsteige/Bruchfeld wird eine alternative Höhenreduzierung im Ergebnis als nicht zumutbar angesehen. Zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes kommt es aufgrund der Vorbelastungen ebenfalls nicht, auch wenn der Bau von Windenergieanlagen in der natürlichen Eigenart der flachen Marschenlandschaft mit weiten Blickbeziehungen durchaus eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes darstellt. Diese Landschaft hat jedoch bereits so sehr an Schutzwürdigkeit eingebüßt, dass den privilegiert zulässigen Vorhaben der Windenergie dieser Belang nicht als entgegenstehend (§ 35 Abs.1 BauGB) gewertet werden kann. Die erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können seitens der Genehmigungsbehörden häufig, wie auch hier, durch Ersatzzahlungen (§ 15 Abs. 6 Satz 3 BNatschG) ausgeglichen werden. Die Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlung erfolgt gemäß der Arbeitshilfe ‚Naturschutz und Windenergie‘ des Niedersächsischen Landkreistages mit Stand Oktober 2014. Aufgrund des sehr hohen Wasserstandes wurde eine Anhebung der Fundamente um 1 m beantragt, um die Beeinträchtigungen in den Naturhaushalt möglichst gering zu halten. Zudem werden aus gleichem Grunde die bis zu 60 cm starken Wege teilweise direkt auf die Geländeoberkante aufgebracht. Die dadurch zusätzlich entstehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes unterliegt in der Abwägung dem erheblich größeren naturschutzfachlichen und boden- und wasserrechtlichen Mehraufwand einer alternativen Gründung auf Geländeniveau. Keine von der Änderung betroffenen und beteiligten Stellen hat grundsätzlichen Einwendungen erhoben. Der durch diese Maßnahmen verloren gegangene Raum des Überschwemmungsgebietes kann adäquat ausgeglichen werden. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Kulturgüter (Denkmale, Denkmalensembles und Bodendenkmale) sind im unmittelbaren Bereich der geplanten WEA nicht vorhanden, so dass es hier zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen kommt. Die Sachgüter beschränken sich auf Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr. Diese werden in ihrem Zustand und ihrer Funktion nicht eingeschränkt. Im weiteren Umfeld um die geplanten WEA befinden sich die Denkmäler St. Nicolai-Kirche in Aschwarden-Bruch, das Gutshaus Meyenburg und der Meyenburger Damm mit mehreren Baudenkmälern. Optische Beeinträchtigungen für die Kirche/ Kapelle, die mit der Errichtung des Windparks in Verbindung stehen, werden lediglich in gewissem Umfang gesehen. Die Kirche ist mit höheren Bäumen gut eingegrünt. Auf Grund der Entfernung und des möglichen Blickwinkels in Kombination mit der Eingrünung ist eine gleichzeitige Wahrnehmung des Baudenkmals und der neuen Anlagen zwar möglich, jedoch nur in geringfügigem Ausmaß. Die bereits bestehenden Windenergieanlagen sind zusammen mit dem Baudenkmal zu sehen, insbesondere in der blattlosen Jahreszeit. Seite: 54 29.12.2016 63-189-15 Jedoch besteht keine so starke Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Kapelle, das zur unmittelbaren Unzulässigkeit des Windparks führen würde. Die Denkmalqualität der Kapelle wird durch das gemeinsame „Erblicken“ von Baudenkmal und Windenergieanlage/n nicht geschmälert. Darüber hinaus stehen der Erhaltungspflicht mit dem geplanten Einsatz erneuerbarer Energien ein öffentliches Interesse entgegen, das hier überwiegt (s. §7 NDSchG). Wegen der Topographie, den vorhandenen Bäumen und Ortsrandbegrünung sowie der Bebauung selbst ist eine gleichzeitige Wahrnehmung der Baudenkmale am Meyenburger Damm zusammen mit dem neuen Windpark von öffentlichen Straßen und Plätzen nur bedingt möglich. Der Grad der ästhetischen Betroffenheit ist auf Grund der Abschirmung (Grün + Bebauung) abgeschwächt. Letzteres gilt auch für das Rittergut. Hier führt insbesondere der umgebende Park mit hohen Bäumen, die das Gut umschließen, dazu, dass eine visuelle Beeinträchtigung des Baudenkmals nicht in relevanter Weise entsteht. Eine direkte Gefährdung durch die geplanten Baumaßnahmen ist nicht zu erwarten, da der Baustellenverkehr nicht unmittelbar an den Denkmälern vorbeiführt. Mögliche Folgen einer Grundwasserabsenkung sind in einem gesonderten Verfahren zu untersuchen Wechselwirkungen Die Beurteilung der Wechselwirkungen erfolgte jeweils im Rahmen der Beurteilung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter. Gesamtbewertung der Umweltverträglichkeit Das Vorhaben entspricht unter Beachtung der dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation sowie unter Beachtung der mit dem Betrieb bzw. mit der Errichtung verbundenen Auflagen den Anforderungen der fachgesetzlichen Vorgaben im Sinn des UVPG. Unter Beachtung aller Aspekte ist das Vorhaben aus Sicht der Auswirkungen auf die Umwelt genehmigungsfähig. Die Genehmigung nach § 4 BImSchG ist gemäß § 6 BImSchG in Verbindung mit den §§ 5 und 7 BImSchG ist zu erteilen, wenn insbesondere sichergestellt ist, dass a. b. c. d. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung; Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit beseitigt; auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können und vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und Seite: 55 29.12.2016 63-189-15 die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Da zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht alle Genehmigungsvoraussetzungen nachgewiesen sind, wird die Genehmigung unter entsprechenden Nebenbestimmungen erteilt. Die Genehmigung kann unter solchen Einschränkungen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Zu Nebenbestimmung Nr. 2.1: Die Vorlage einer Bankbürgschaft ist notwendig, um sicherzustellen, dass für den Rückbau der Windenergieanlagen, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Betreibers der Windenergieanlagen, ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Zu den Nebenbestimmungen Nr. 2.2, 6.1.4.23, 6.2.1 und 6.2.12.2: Die Eintragung sämtlicher Baulasten ist zur dauerhaften rechtlichen Sicherung zwingend erforderlich. Zu Nebenbestimmung Nr. 3.2: Die Reduzierung der Bestandsanalage ist zwingend erforderlich, um die Richtwerte der TA Lärm einzuhalten. Zu Nebenbestimmung 3.14.2.1: Die Risikoanalayse zum Eisabfall ist erforderlich, da die im Windenergieerlass vorgegebenen Sicherheitsabstände der WEA zu den Verkehrswegen deutlich unterschritten werden und die WEA auch im „Trudelbetrieb“ Eisobjekte abwerfen, die ein erhebliches Gesundheitsrisiko für Fußgänger und Radfahrer darstellen können. Zu Nebenbestimmung Nr. 5.1.1: Die Ersatzzahlung gemäß § 15 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 NAGBNatSchG ist als Ausgleich für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu leisten. Ohne diese Ersatzzahlung ist Ihr Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Deshalb ist die Ersatzzahlung vor Beginn der Bauarbeiten für die Fundamente der Windenergieanlagen zu leisten. Die Prüfung des Antrages und die UVP haben ergeben, dass die oben angegebenen Voraussetzungen nach den §§ 5, 6 und 7 BImSchG unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Nebenbestimmungen erfüllt sind. Die Gemeinde Schwanewede hat ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB mit Schreiben vom 02.11.2016 erklärt. Damit war die beantragte Genehmigung mit den oben aufgeführten Nebenbestimmungen zu erteilen. Ihre Rechte: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Osterholz, Osterholzer Straße 23, 27711 Osterholz-Scharmbeck erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag: (Dominik Vinbruck) Anlagen LANDKREIS OSTERHOLZ DER LANDRAT Landkreis Osterholz, Osterholzer Str. 23, 27711 Osterholz-Scharmbeck Ihr Zeichen: Mein Zeichen: Energiequelle GmbH & Co. Windpark Viehsteig KG Schafkoben 18 28790 Schwanewede Auskunft erteilt: __ Vorhaben: Errichtung einer Windfarm mit 8 Windkraftanlagen - Antrag nach BImSchG - Grundstück: Schwanewede, ~ Gemarkung: Meyenburg Flur: 1 63-2261-14 Frau Abdel-Karim Telefon: 04791 / 930-258 Telefax: 04791 / 930-11258 E-Mail: [email protected] Datum: 29.12.2016 Meyenburg Meyenburg Meyenburg Meyenburg Meyenburg Meyenburg Meyenburg 1 1 4 4 126/3 96/1 223 245/147 156/1 4 4 1 Flurstück: 84 50 117 ______________________________________________________________________________ Genehmigung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Sehr geehrte Damen und Herren, 1. auf Ihren Antrag vom 21.11.2014 erteile ich Ihnen gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) die Genehmigung, acht Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Nennleistung von je 3,05 MW und Gesamthöhe von je 186,90 m nach den geprüften Bauvorlagen zu errichten und zu betreiben. Kreishaus: Osterholzer Str. 23, 27711 Osterholz-Scharmbeck, Tel. 0 47 91 / 9 30 - 0, Fax 0 47 91 / 9 30 - 3 58 E-Mail: [email protected] Internet: www.landkreis-osterholz.de Öffnungszeiten: Mo. und Do. 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, Di. 8.00 - 18.00 Uhr (durchgehend), Mi. und Fr. 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin Bankverbindung: Kreissparkasse Osterholz IBAN: DE61 2915 2300 0000 2000 89 (BIC: BRLADE21OHZ) Volksbank eG Osterholz IBAN: DE40 2916 2394 0005 0008 00 (BIC: GENODEF1OHZ) Seite: 2 29.12.2016 63-2261-14 Die Genehmigung erteile ich für folgende Standorte: Gemeinde Schwanewede, Gemarkung Aschwarden Flur 4: Flurstück (e) 96/1; 223; 245/147;156/1 Gemeinde Schwanewede, Gemarkung Meyenburg Flur 1: Flurstück (e) 84; 50; 126/3; 117/1 2. Die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung ordne ich an. 3. Die Kostenfestsetzung ergeht mit einem separaten Kostenbescheid. Die Hinweise und Erläuterungen im anliegenden Merkblatt sind für einen störungsfreien Ablauf der Baumaßnahme zu beachten. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren ab Erteilung der Genehmigung nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 BImSchG). Ein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit muss innerhalb der Geltungsdauer der Genehmigung gestellt werden. Die mit grüner Farbe auf den Bauvorlagen eingetragenen Änderungen und Ergänzungen sowie der Prüfbericht zur statischen Berechnung – soweit vorhanden – sind bei der Bauausführung zu beachten. Die auf den Bauvorlagen eingetragenen Prüfbemerkungen sind Auflagen und Bedingungen gemäß § 12 BImSchG. Die nachstehenden und in den Anlagen enthaltenen Auflagen (A) und Bedingungen (B) sind Bestandteil dieses Bescheides. Die Hinweise (H) sind bei der Ausführung zu beachten. Nebenbestimmungen: 1. Allgemeines 1.1. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen ist im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 19 BImSchG geprüft worden. (H) 2. Belange des Planungs- und Bauordnungsrechtes 2.1. Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, nachdem mir für den Rückbau der Windenergieanlagen eine Bankbürgschaft in Höhe von 135.400,- € pro Windenergieanlage und demnach insgesamt 1.083.200,- € vorgelegt wurde und ich Ihnen gegenüber die Erfüllung dieser Bestimmung bestätigt habe. (A) 2.2. Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, nachdem folgende Baulasten zur öffentlich rechtlichen Sicherung der Genehmigungsvoraussetzungen in die entsprechenden Baulastenverzeichnisse eingetragen wurden und ich Ihnen gegenüber die Erfüllung dieser Bestimmung bestätigt habe. (A) Seite: 3 29.12.2016 63-2261-14 2.2.1. Zur Bildung der Baugrundstücke (Maststandort und der vom Rotor überstrichenen Fläche) ist die wirtschaftliche Einheit der Baugrundstücke (§ 2 Abs. 12 der Niedersächsischen Bauordnung – NBauO) für die folgenden Flurstücke zu bilden, soweit sie nicht grundbuchlich vereinigt sind: Gemeinde Schwanewede, Gemarkung Meyenburg, Flur 1: Flurstücke 79, 80, 83, 84, 148/3 (WEA 2) Flurstücke 49, 50, 51, 60, 61, 62, 149/3 (WEA 3) Flurstücke 126/3, 123/4 und 127/4 (WEA 4) Flurstücke 117/1, 118/3 (WEA 17) Gemeinde Schwanewede, Gemarkung Aschwarden, Flur 4: Flurstücke 95, 97, 96/1, 96/2 (WEA 6) Flurstücke 223, 222/1, 220 (WEA 12) Flurstücke 107, 146, 245/147, 246/148, 269/105 (WEA 13) Gemeinde Schwanewede, Gemarkung Meyenburg, Flur 1, Flurstücke 140, 141/1 und Gemarkung Aschwarden, Flur 4, Flurstücke 156/1, 157/1, 155/1, 240/5 (WEA 16). (A) 2.2.2. Zur nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB erforderlichen Erschließung der Baugrundstücke sind Überwegungsbaulasten einzutragen. Dies gilt für alle im Lageplan (Kapitel 2, Anlage 9 bis 12 der Genehmigung) ersichtlichen Flurstücke, die der Erschließung dienen oder im Überschwenkbereich der Sondertransporte gem. Spezifikation (Kap. 12.7, Anlage 56 der Genehmigung) liegen. (A) 2.2.3. Zur nach § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB erforderlichen Absicherung des Rückbaus der Anlagen sowie der unter Punkt 2.2.2 erfassten Wege sind entsprechende Rückbaubaulasten einzutragen. (A) 2.2.4. Zum Ausgleich des mit der Errichtung der Windenergieanlagen verbundenen Eingriffes in den Naturhaushalt sind die nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vorgesehenen Ersatzmaßnahmen durch entsprechende Baulast abzusichern. Die entsprechenden Maßnahmen und Flurstücke sind dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Kapitel 13, Anlage 61 der Antragsunterlagen) zu entnehmen. (A) 2.3. Diese Genehmigung umfasst die Zulassung einer Abweichung gemäß § 66 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) von den Anforderungen des § 5 NBauO, wonach der notwendige Grenzabstand der beantragten Windenergieanlage aufgrund der vorliegenden Nachbarzustimmungen verringert ist. (H) 2.4. Die Fundamente der Windenergieanlagen werden, abweichend von einigen Bauvorlagen, um einen Meter erhöht errichtet. Es ergibt sich damit eine zulässige Gesamthöhe von 186,9 m über Gelände. (A) 2.5. Der Baubeginn ist spätestens zwei Wochen vorher beim Landkreis Osterholz schriftlich anzuzeigen. (A) Seite: 4 29.12.2016 63-2261-14 2.6. Mit der Baubeginnanzeige ist dem Landkreis ein verantwortlicher Projektleiter zu benennen. (A) 2.7. Vor Baubeginn ist zur Abstimmung mit dem Landkreis Osterholz eine Bauanlaufbesprechung mit allen verantwortlichen Stellen (Projektleiter, Umweltbauleitung, bodenkundliche Baubegleitung) zu vereinbaren. (A) 2.8. An den Windenergieanlagen sind in vom Erdboden aus gut sicht- und lesbarer Höhe Schilder anzubringen, die auf den jeweiligen Betreiber der Windenergieanlage sowie eine Notfallrufnummer in Störfällen hinweisen. (A) 2.9. Die Einmessung der Windenergieanlagen nach deren Errichtung wird gemäß § 72 Abs. 2 NBauO angeordnet. Die Einmessung hat durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch das Katasteramt zu erfolgen. (A) 2.10. Der statische Prüfbericht Nr. 1 vom 05.12.2016, das Baugrundgutachten vom 29.09.2016, das Gutachten zur Standorteignung vom 26.01.2015 und die Bauvorlage zur Typenprüfung sind Bestandteil dieser Genehmigung. (H) 2.11. Die gemäß statischem Prüfbericht noch fehlenden Unterlagen und Nachweise sind mir rechtzeitig vor Baubeginn zur Prüfung vorzulegen. (A) 2.12. Die im o. g. statischen Prüfbericht genannten Abnahmen ordne ich nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO an. Ein Termin für die Durchführung der Abnahme ist rechtzeitig mit dem zuständigen Prüfingenieur zu vereinbaren. Der über die Abnahme gefertigte Bericht ist mir bis zur Rohbaufertigstellung vorzulegen. (A) 2.13. Die anliegende Erklärung über die Ausführungen von Stahlbeton- bzw. Stahlbauarbeiten ist von der ausführenden Firma zu unterschreiben und mir unverzüglich vorzulegen. (A) 2.14. Jede Windenergieanlage muss eine Vorrichtung zur Arretierung der beweglichen Teile haben, damit Überprüfungen, Wartungen und Instandsetzungsarbeiten gefahrlos durchgeführt werden können. (A) 2.15. Die Konformität der Rotorblätter mit den Bauunterlagen ist zur Schlussabnahme durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung nachzuweisen. (A) 2.16. Die Anforderungen an die elektrotechnische Installation gelten als erfüllt, wenn die Anlagenteile als VDE-geprüft gekennzeichnet sind sowie Auslegung und Installation entsprechend den Bestimmungen der Deutschen Elektrotechnischen Kommission im DIN und VDE (DKE) – DIN/VDE ausgeführt werden. (H) 2.17. Bezüglich der in der Richtlinie für Windenergieanlagen vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte und/oder Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EG-Mitgliedsstaaten entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau Seite: 5 29.12.2016 63-2261-14 in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Sofern für ein Produkt eine Überwachungspflicht, Prüfzeichenpflicht und/oder der Nachweis der Brauchbarkeit, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung allgemein vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn das Produkt ein Überwachungs- oder Prüfzeichen trägt oder für das Produkt der genannte Brauchbarkeitsnachweis vorliegt. (H) 3. Belange des Immissionsschutzrechtes 3.1. Das schalltechnische Gutachten des DEWI GmbH vom 21.11.2014 ist Bestandteil der Genehmigung. (H) 3.2. Die Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Genehmigung für die bestehende Windenergieanlage „Meyenburg 1“ so geändert wurde, dass sichergestellt ist, dass sie nachts schalltechnisch reduziert mit einer Nennleistung von 1.200 kW und einem Schallleistungspegel von 100,9 dB(A) betrieben wird, und ich Ihnen gegenüber die Erfüllung dieser Bestimmung bestätigt habe. (A) 3.3. Die Leistungsreduzierung der „Meyenburg 1“ kann auf Antrag auf den Betriebsmodus I mit 2000 kW und einem Schallleistungspegel von 101,8 dB(A) geändert werden, sofern sichergestellt wird, dass der nächste maßgebende Immissionsort IO 1 (Brucher Weg 29) dauerhaft keine schützenswerte Nutzung mehr beinhaltet und folglich das Wohnhaus Brucher Weg 27 (IO 11) den nächsten maßgebenden Immissionsort darstellt. (H) 3.4. Der Schallleistungspegel der beantragten WEA wird, gemäß des o.g. Schallgutachtens, auf 105,1 dB(A) und den im Gutachten festgestellten Abweichungen festgelegt. Für den Nachweis des Schallpegels der Windenergieanlagen ist innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme ein Messbericht, der den garantierten Pegel bestätigt, vorzulegen. Sollten die Messbedingungen binnen der 3 Monate nicht vorliegen, ist der Nachweis schnellstmöglich nachzuholen. (A) 3.5. Spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme aller Windenergieanlagen im Windpark Viehsteige ist die Einhaltung der Richtwerte an den maßgebenden Immissionsorten durch ein qualifiziertes Gutachten (Immissionsmessung) nachzuweisen (A). 3.6. Ich weise darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, nachträgliche Anordnungen zum Anlagenbetrieb zu treffen, soweit dies zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch den Lärm der Anlagen erforderlich ist (Ziffer 5.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – TA Lärm – in Verbindung mit § 17 BImSchG). (H) 3.7. Die Schattenwurfprognose der DEWI GmbH vom 21.11.2014 ist Bestandteil der Genehmigung. (H) 3.8. Das Vorhaben (einschließlich des Abschaltmoduls) ist lichttechnisch so zu betreiben, dass die hiervon verursachte Verschattung (Summation der Schattenwürfe) folgende Immissionswerte an den in der Schattenwurfberechnung aufgeführten Immissionsorten nicht überschreitet: Seite: 6 29.12.2016 63-2261-14 tägliche Beschattungsdauer jährliche Beschattungsdauer 30 Minuten 30 Stunden (Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen, eingeführt durch Erlass der Bezirksregierung Lüneburg vom 10.06.02). (A) 3.9. Die Anlagen sind mit dem in Kap. 4 und 5 des Antrages beschriebenen Abschaltsystem auszustatten. (A) 3.10. Bei der Programmierung der Abschaltzeiten sind die Unsicherheiten der Schattenwurfberechnung zu berücksichtigen (A). 3.11. Die Einhaltung der v. g. Immissionswerte ist mir nach Ablauf eines Jahres nach der Inbetriebnahme, danach jeweils nach Ablauf eines Jahres durch Übersendung des Protokolls des Abschaltmoduls nachzuweisen. (A) 3.12. Das Abschaltmodul ist entsprechend der vom Hersteller vorgesehenen Abstände zu warten. Die Wartungsprotokolle sind mir zusammen mit den Protokollen des Abschaltmoduls zuzusenden. (A) 3.13. Der Sonnenscheinsensor des Schattenabschaltmoduls ist im Hinblick auf dessen Funktionsfähigkeit und dabei insbesondere auf Verschmutzungen, Dichtheit des Gehäuses und korrekte Befestigung einer jährlichen Sichtprüfung zu unterziehen und bei Bedarf von Verschmutzungen zu reinigen bzw. instand zu setzen. (A) 3.14. Eisfall 3.14.1. Eisabwurf 3.14.1.1. Die Anlagen sind mit dem in Kapitel 6 des Antrages beschriebenen Eiserkennungssystem zur Vermeidung von Eisabwurf auszustatten. (A) 3.14.1.2. Es ist sicherzustellen, dass die Anlagen erst wieder anlaufen, wenn sich kein Eis mehr an den Rotorblättern befindet. (A) 3.14.1.3. Die Funktionsfähigkeit des Eiserkennungssystems ist vor Inbetriebnahme und anschließend mindestens 1x im Jahr zu testen und zu protokollieren. (A) 3.14.2. Eisabfall 3.14.2.1. An den öffentlich nutzbaren Zuwegungen für die Bereiche, in denen Eisabfall zu erwarten ist (ca. 130 m vom Mastfuß) sind Schilder mit Warnhinweisen hinsichtlich der Gefahr von Eisabfall aufzustellen. (A) 3.15. Für Turm, Kanzel und Rotorblätter sind mittelreflektierende Farben und matte Glanzgrade gemäß DIN EN/ISO 2813 zu verwenden, um störenden Lichtblitzen (Discoeffekt) vorzubeugen. (A) Seite: 7 29.12.2016 63-2261-14 4. Umweltbauleitung 4.1. Es ist eine Umweltbauleitung zur inhaltlichen und terminlichen Abstimmung zwischen den Bauherren, der technischen Bauleitung, den ausführenden Firmen und der Genehmigungsbehörde im Vorfeld und während der Ausführung und zur laufenden Überwachung der Umsetzung aller gesetzlichen Umweltvorschriften, Normen und Regelwerke zur Vermeidung von Umweltschäden aller umweltrelevanten Genehmigungsvorgaben der funktionsgerechten Umsetzung der landschaftspflegerischen Maßnahmen und des Bodenmanagement sowie der regelmäßigen Berichterstattung an die Bauherren und die Genehmigungsbehörde über die konkrete Durchführung der umweltrelevanten Maßnahmen. Für die Umweltbauleitung ist ein von der technischen Bauleitung unabhängiges Büro zu beauftragen, das gegenüber den ausführenden Firmen im Rahmen seines Auftrags weisungsbefugt sein soll. 4.2. Spätestens mit der Baubeginnanzeige ist dem Landkreis Osterholz eine Kopie der Auftragsbestätigung für die Vergabe der Umweltbaubegleitung durch ein qualifiziertes Büro zu übersenden. Name, Adresse und Telefonnummer/Mobilfunknummer des Baubegleiters/ der Baubegleiterin sind dem Landkreis Osterholz rechtzeitig vor Baubeginn schriftlich bekannt zu geben. 4.3. Vor Baubeginn ist zur Abstimmung mit dem Landkreis Osterholz eine Bauanlauflaufbesprechung zu vereinbaren. (A) 4.4. Die Beweissicherung und Dokumentation der zulassungskonformen Baudurchführung ist dem Landkreis Osterholz entsprechend dem Baufortschritt, voraussichtlich im zwei- bis vierwöchentlichen Rhythmus, vorzulegen. (A) 5. Belange des Naturschutzrechtes 5.1. Ersatzzahlung 5.1.1. Mit dem Beginn der Bauarbeiten für die Fundamente der Windenergieanlage darf erst begonnen werden, wenn die nachfolgend festgesetzte Ersatzzahlung auf eines der Konten des Landkreises Osterholz unter Angabe des Kassenzeichens 61000772.70001568 eingegangen ist. Die Ersatzzahlung setze ich hiermit in Höhe von xxx.xxx € (in Worten: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Euro) fest. (A) 5.1.2. Für die nicht zu vermeidenden oder nicht in angemessener Frist auszugleichenden oder zu ersetzenden Beeinträchtigungen durch das Vorhaben wird eine Ersatzzahlung in Höhe von durchschnittlich 3,12 % der Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für Grundstücke festgesetzt (§ 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz - NAGBNatSchG -). Die Seite: 8 29.12.2016 63-2261-14 Bemessungsgrundlage ist dem Anhang zu entnehmen. Die festgesetzte Ersatzzahlung beträgt demnach xxx.xxx €. Sofern die tatsächlichen Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens innerhalb eines Jahres nach Errichtung der Anlagen glaubhaft nachgewiesen werden, werden die tatsächlichen Kosten entsprechend berücksichtigt und die Berechnung der Ersatzzahlung auch bei Rechtskraft der Entscheidung neu vorgenommen. (H) 5.2. Allgemeines 5.2.1. Der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) vom Dezember 2016 inklusive der Anlagen ‚Landschaftsbildanalyse’ vom Dezember 2015, Avifaunistisches Untersuchungen‘ vom 29.01.2014, der ‚Konflikteinschätzung für Fledermäuse…‘ vom 21.05.2014, den Angaben zur FFH-Verträglichkeit vom 20.09.2016 und dem Artenschutz-Fachbeitrag vom 28. November 2016 sind verbindlicher Bestandteil der Genehmigung. (H) 5.2.2. Die im LBP aufgeführten Maßnahmen zum besonderen Biotopschutz, zum Artenschutz und zur Eingriffsregelung sowie alle Maßnahmen des Monitorings und der Umweltbauleitung (s. u.) sind, ergänzt und präzisiert durch die nachfolgenden Nebenbestimmungen, verbindlich und vollständig durchzuführen. (A) 5.2.3. Verstöße gegen die Festlegungen des LBP und seinen Ergänzungen und die untengenannten Nebenbestimmungen, insbesondere Verstöße gegen Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes (§ 44 ff. BNatSchG), sowie Verstöße gegen das festgelegte Monitoring und die festgelegte ökologische Baubegleitung können die Stilllegung der Baustelle und des Betriebes zur Folge haben. (H) 5.3. Gesetzlicher Biotopschutz Mit dieser Genehmigung wird die erforderliche Ausnahme gem. § 30 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG bezogen auf die gesetzlich geschützten Biotope GB OHZ 1710 und GB OHZ 4006 erteilt, soweit dies für die Durchführung der o.g. baulichen Maßnahme erforderlich ist. Die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf die in den Lageplänen, die Ihren Anträgen beigefügt sind, dargestellten baulichen Anlagen. Das beinhaltet sowohl die baulichen Anlagen der Windenergieanlagen selbst als auch die der Erschließung und der Maßnahmen zum Ausgleich des Überschwemmungsgebietes. Die Ausnahme ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen: 5.3.1. Vor Inanspruchnahme der o.g. Biotope sind die Ausgleichsmaßnahmen A1 und A3 gemäß dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG vom 29.09.2016 zu den Anträgen nach BImSchG mit den Aktenzeichen 63-226114, 63-189-15 und 63-110-16 durchzuführen. (A) 5.3.2. Die gesetzlich geschützten Biotope dürfen nur im Bereich der Baustraße der Hauptzufahrt (beantragte Wegetrasse, beantragte Entwässerungsmulden zzgl. eines 3 m breiten Streifens) beseitigt werden. Baumaßnahmen darüber hinaus sind nicht von der Genehmigung umfasst. (A) Seite: 9 29.12.2016 63-2261-14 5.3.3. Die verbleibenden gesetzlich geschützten Biotope sind während der Baumaßnahmen durch Auszäunung vor den Bautätigkeiten zu schützen. Sie dürfen nicht als Lagerfläche genutzt und nicht befahren werden. (A) 5.3.4. Die verbleibenden Anteile der o.g. gesetzlich geschützten Biotope sind zu erhalten. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung der verbleibenden gesetzlich geschützten Biotope führen können, sind verboten. (A) 5.3.5. Eine Lagekarte der gesetzlich geschützten Biotope ist diesem Bescheid als Anlage beigefügt. (H) 5.3.6. Für die Ausgleichsmaßnahme A1 und A3 sind zusätzlich folgende Bewirtschaftungsbedingungen einzuhalten: Die Flächen sollen kurzrasig in den Winter gehen. Der Einsatz von Pestiziden ist unzulässig. Umbruch, Fräsen, Neueinsaat, Schlitzeinsaat, sowie sonstige Bodenbearbeitung sind unzulässig. Zusätzliche Entwässerungen der Fläche sind unzulässig. Die Ablagerung von Silage, Futtermieten ist unzulässig. Die Nutzungs- oder Pflegeaufgabe ist unzulässig. (A) 5.3.7. Die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen ist rechtlich abzusichern. (A) 5.3.8. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mir spätestens ein Jahr nach Inanspruchnahme der gesetzlich geschützten Biotope vorzulegen. (A) 5.3.9. Die Durchführung der als Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt bzw. in das Landschaftsbild festgelegten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen A1 und A3 werde ich nach Fertigstellung Ihrer Baumaßnahme überprüfen. Sofern ich bei der Überprüfung Mängel feststelle, ist die Durchführung der Überprüfung für Sie kostenpflichtig. (H) 5.3.10. Ich mache darauf aufmerksam, dass Sie ordnungswidrig handeln, wenn Sie gegen die Regelungen dieser Ausnahmegenehmigung oder die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG verstoßen (§ 43 Abs. 3 Nr. 5 bzw. 11 NAGBNatSchG). Diese Ordnungswidrigkeit kann gem. § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,--€ bzw. 50.000,-- € geahndet werden. (H) 5.3.11. Diese Ausnahme beinhaltet nur naturschutzrechtliche Regelungen. Etwaige Zustimmungen durch den Grundstückseigentümer oder weitere, nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen bleiben unberührt und sind gesondert zu beantragen. (H) 5.4. Besonderer Artenschutz 5.4.1. Ausnahme vom besonderen Artenschutzrecht Mit dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die erforderliche Ausnahme (§ 45 Abs. 7 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG von dem Verbot, Individuen der Art Mäusebussard und Sturmmöwe durch die Rotoren der Windenergieanlagen Seite: 10 29.12.2016 63-2261-14 (WEA) zu verletzen oder zu töten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG), ) aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt, soweit dies bei Betrieb der Windenergieanlagen erfolgt. Die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf die im Lageplan, der Ihrem Antrag beigefügt ist, dargestellten Windenergieanlagen. Die Ausnahme für den Mäusebussard gilt nur für die Windenergieanlagen mit den Nummern 6,16,4,17. Die Ausnahme ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen: 5.4.1.1. Der Landschaftspflegerische Begleitplan vom Dezember 2016 und der Artenschutz-Fachbeitrag vom 28. November 2016 sind verbindlicher Bestandteil der gegenständigen Ausnahme. (A). 5.4.1.2. Mit Beginn der Baumaßnahmen zur Erschließung des Vorhabengebietes sind die im Artenschutz–Fachbeitrag beschriebenen Nisthilfen für den Mäusebussard und die dort und im Landschaftspflegerischen Begleitplan genannten Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes, ergänzt und präzisiert durch die nachfolgenden Nebenbestimmungen, durchzuführen und sachgerecht zu entwickeln. Sie sind dauerhaft, jedoch mindestens 5 Jahre über die Betriebsdauer der Anlagen hinaus, zu erhalten. (A) 5.4.1.3. Eine Mäusebekämpfung ist auf den Flächen mit Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes für den Mäusebussard nicht zulässig.(A) 5.4.1.4. Die nicht landwirtschaftlich genutzten und nicht versiegelten Bereiche um den Mastfuß der Windenergieanlagen sind so anzulegen und zu pflegen, dass sie als Nahrungshabitat für Greifvögel möglichst unattraktiv sind. Die nicht landwirtschaftlich genutzten und nicht versiegelten Bereiche um den Mastfuß sind daher 1x jährlich im Februar zu mähen. Das Mahdgut ist von der Fläche zu entfernen und abzufahren. Umbruch ist ausgeschlossen. (A) 5.4.1.5. Die Maßnahmen für Rastvögel sind gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan vom Dezember 2016 als Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes, ergänzt und präzisiert durch die nachfolgenden Nebenbestimmungen, durchzuführen, und zwar entweder vor Baubeginn, wenn die Baumaßnahmen im Zeitraum vom 01.02. bis 30.06. beginnen oder nach Baubeginn aber spätestens bis zum 30.09. des Jahres des Baubeginns, wenn die Baumaßnahmen im Zeitraum 01.07. bis 31.01. erfolgen. (A) 5.4.1.6. Die Errichtung der Nisthilfen und die Durchführung der Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes sind rechtlich abzusichern. (A) 5.4.1.7. Die Errichtung der Nisthilfen und die Umsetzung der Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mir spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der WEA vorzulegen. (A) 5.4.1.8. Die Durchführung der Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes werde ich nach Fertigstellung Ihrer Baumaßnahme überprüfen. Sofern ich bei der Überprüfung Mängel feststelle, ist die Durchführung der Überprüfung für Sie kostenpflichtig. (H) Seite: 11 29.12.2016 63-2261-14 5.4.1.9. Ich mache darauf aufmerksam, dass Sie ordnungswidrig handeln, wenn Sie gegen die Regelungen dieser Ausnahmegenehmigung oder die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (§ 43 Abs. 3 Nr. 5 bzw. 11 NAGBNatSchG). Diese Ordnungswidrigkeit kann gem. § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,--€ bzw. 50.000,-- € geahndet werden. (H) 5.4.1.10. Diese Ausnahme beinhaltet nur naturschutzrechtliche Regelungen. Etwaige Zustimmungen durch den Grundstückseigentümer oder weitere, nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen bleiben unberührt und sind gesondert zu beantragen. (H) 5.4.2. Vermeidung der Tötung von geschützten Tieren und Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten 5.4.2.1. Sämtlicher Baum- und Strauchbestand, der beschnitten oder entfernt wird, ist vor Schnitt bzw. Fällung auf eventuelle Quartiere von Fledermäusen (Wochenstuben-, Paarungs- und Winterquartiere) und dauerhafte Niststätten von Vögeln zu untersuchen. Der mögliche Fund von Quartieren und Niststätten ist vor Schnitt bzw. Fällung beim Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu melden und es sind Sicherungs- und ggf. Umsiedlungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen. (A) 5.4.2.2. Prioritär sind die Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Setzzeit durchzuführen. Abweichend von den Antragsunterlagen ist der Zeitraum der Brut- und Setzzeit der 1. März bis 15. Juli eines Jahres. (A) 5.4.2.3. Um sicherzustellen, dass bei der Baufeldfreimachung, Anlage der Stichwege und Erschließung, Kranstellflächen und Fundamente keine Gelege oder Niststandorte von Offenlandbrütern (Kiebitz, Brachvogel, Feldlerche, Rebhuhn u. ä.) zerstört werden, sind die obengenannte Bauflächen kurzfristig vor jeweiligem Baubeginn abzugehen; dabei ist ein Streifen von 200 m Umkreis einzubeziehen. Der mögliche Fund von Gelegen oder Niststandorten ist dem Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu melden und es sind Sicherungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen. (A) 5.4.2.4. Sollten Vergrämungsmaßnahmen vor Baufeldfreimachung geplant werden sind diese rechtzeitig vorab mit dem Landkreis als untere Naturschutzbehörde abzustimmen. (A) 5.4.3. Minimierung von Vogelschlag 5.4.3.1. Die nicht landwirtschaftlich genutzten und nicht versiegelten Bereiche um den Mastfuß der Windenergieanlagen sind so anzulegen und zu pflegen, dass sie als Nahrungshabitat für Greifvögel möglichst unattraktiv sind. Die nicht landwirtschaftlich genutzten und nicht versiegelten Bereiche um den Mastfuß sind daher 1x jährlich im Februar zu mähen. Das Mahdgut ist von der Fläche zu entfernen und abzufahren. Umbruch ist ausgeschlossen. (A) 5.4.3.2. Die ergänzende Anordnung von Abschaltzeiten zum Schutz von Wiesen- und Rohrweihen durch Auflage behalte ich mir vor. (Auflagenvorbehalt) Seite: 12 29.12.2016 63-2261-14 5.4.4. Minimierung der Tötung von Fledermäusen 5.4.4.1. Abweichend von den Antragsunterlagen hat die Abschaltung der Windenergieanlagen vorsorglich in dem Zeitraum vom 15.07. bis 15.10 des Jahres unter den im LBP und im Folgenden genannten Parametern zu erfolgen, um Schwankungen der Fledermauszugzeiten aufzufangen. Alternativ kann die Abschaltung im Zeitraum vom 01.08 bis 30.09. des Jahres erfolgen, wenn der Genehmigungsinhaber sich schriftlich gegenüber dem Landkreis Osterholz dazu verpflichtet direkt nach Inbetriebnahme der WEA ein zweijähriges Gondelmonitoring durchzuführen und soweit die dort erfasste Fledermausaktivität es erfordert, die Abschaltzeiträume auch über den 01.08. bis 30.09 des Jahres hinaus festzulegen. (A) 5.4.4.2. Gemäß den Antragsunterlagen sind die Windenergieanlagen auch bei Regen und Nebel unterhalb der Windgeschwindigkeit von 7,5 m/s abzuschalten. Soweit durch ein Gondelmonitoring belegt wird, dass die Aktivität der Fledermäuse bei bestimmten Niederschlagsdichten bei 5 % und weniger liegt, können die Abschaltmodalitäten auf Antrag diesbezüglich geändert werden. (A) 5.4.4.3. Abweichend von den Antragsunterlagen ist mit den Abschaltungen bereits eine Stunde vor Sonnenuntergang zu beginnen. (A) 5.4.4.4. Die Fledermaus-Abschaltungen eines Jahresverlaufs sind durch die Vorlage einer Kopie des Betriebstagebuchs bis zum 31.10. (Zeitraum 01.01.-30.06.) und 31.03. (Zeitraum 01.07.-31.12. des Vorjahres) beim Landkreis Osterholz unaufgefordert nachzuweisen. (A) 5.4.4.5. Für die Aufzeichnung und Speicherung wesentlicher Wetterparameter (Temperatur, Windstärke, Windrichtung, Niederschlag) ist durch den Betreiber der Windenergieanlagen eine Aufzeichnungseinheit im Windpark bzw. im unmittelbaren Umfeld des Windparks aufzustellen oder eine vorhandene Messeinrichtung in der Windenergieanlagen-Gondel zu nutzen. Die Daten sind vom Anlagenbetreiber regelmäßig auszulesen und auszuwerten. Durch ein Verschneiden der Wetterdaten mit den Abschaltzeiten bzw. Betriebszeiten ist vom Anlagenbetreiber nachzuweisen, dass die Bedingungen für den Betrieb der Windenergieanlagen bzw. die Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen eingehalten werden. Sämtliche erhobenen Daten und Auswertungen sind jeweils bis zum 31.10. (Zeitraum 01.01.-30.06.) und 31.03. (Zeitraum 01.07.-31.12. des Vorjahres) dem Landkreis Osterholz unaufgefordert vorzulegen. (A) 5.4.5. Monitoring 5.4.5.1. Sollen die WEA auch bei geringeren als den in der Genehmigung festgelegten Windgeschwindigkeiten betrieben werden, ist dies vom Ergebnis eines zweijährigen Gondelmonitorings abhängig zu machen. Dieses umfasst automatisierte Messungen der Fledermausaktivität in den Zeiträumen April bis Ende Oktober (nach den Bedingungen des Forschungsvorhabens von Brinkmann, R.; Behr, O.; I. Niermann & M. Reich (Hrsg.) (2011): Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen. Ergebnisse eines Forschungsvorhabens. Schriftenreihe Institut für Umweltplanung, Leibniz Universität Hannover „Um- Seite: 13 29.12.2016 63-2261-14 welt und Raum“ Band 4). Die Mikrofone sind auf Gondelhöhe nach unten auszurichten. Wenn aus der Anzahl der akustischen Ereignisse auf die Anzahl der voraussichtlichen Schlagopferzahlen geschlossen werden soll, sind die Detektoren (Batcorder, AnaBat und Avisoft) u. a. (entsprechend den Vorgaben von Brinkmann et al. (2011) bzw. Specht (2013): http://www.avisoft.com/Inbetriebnahme%20und%20Kalibrierung%20des%20W EA-Fledermausmonitoring-Systems.pdf.) zu kalibrieren. (A) 5.4.5.2. Kann anhand der Ergebnisse dieser Untersuchungen belegt werden, dass die Anlagen auch bei geringerer Windgeschwindigkeit ohne signifikant steigendes Tötungsrisiko betrieben werden können, sind die Abschaltzeiten auf Antrag entsprechend zu reduzieren. Dies kann bereits am Ende des ersten Jahres geschehen. Hierzu sind die Ergebnisse des Monitorings vorzulegen und mit den Wetterdaten bezogen auf die betreffenden Anlagenstandorte abzugleichen. In Betriebsprotokollen ist anschließend nachzuweisen, dass die Abschaltzeiten eingehalten werden. (H) 5.4.5.3. Um bei der akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Rotor- und Gondelbereich zu einheitlichen und vergleichbaren Ergebnissen zu gelangen, ist für die Untersuchungen nur solche Technik zulässig, die eine artenspezifische Erfassung der Rufe der Fledermäuse ermöglicht. Folgende Parameter der verwendeten Technik und witterungsbedingte Aktivitätswerte sind anzugeben: (A) verwendete Detektorentypen, Analysesoftware und sonstige Aufzeichnungstechnik (Hersteller, Serientyp, Wirkungsweise), Empfindlichkeitseinstellung, Anbringungsort, -höhe, Ausrichtung und Empfangswinkel des Mikrofons, Aufzeichnungs- und Ausfallzeiten, Nabenhöhe, Länge der Rotorblätter. 5.4.5.4. Abweichend von den Antragsunterlagen sind das Gondelmonitoring und die Auswahl der WEA für das Gondelmonitoring mit dem Landkreis als untere Naturschutzbehörde noch gesondert rechtzeitig vor Beginn des Gondelmonitorings einvernehmlich abzustimmen. (A) 5.4.5.5. Die Ergebnisse und Auswertungen des Gondelmonitorings sind dem Landkreis Osterholz bis zum 31.10. (Zeitraum 01.01.-30.06.) und 31.03. (Zeitraum 01.07.-31.12. des Vorjahres) eines jeden Jahres unaufgefordert nachzuweisen. (A) 5.4.5.6. Durch die Auswertung des Gondelmonitorings können die erforderlichen Abschaltzeiten ggf. konkretisiert sowie ggf. die Modalitäten zu Windgeschwindigkeit und Temperatur angepasst werden. Soweit die Abschaltzeiten auf Basis der Ergebnisse des Gondelmonitorings verändert werden sollen bzw. aus artenschutzrechtlichen Gründen müssen, ist dem Landkreis Osterholz eine entsprechende Änderungsanzeige bzw. einen Änderungsantrag bis zum 01.02. des entsprechenden Betriebsjahres vorzulegen. (A) 5.4.5.7. Aus Rechtssicherheitsgründen und zur Kontrolle der Wirksamkeit der Abschaltungen empfehle ich, die Durchführung einer Schlagopfersuche im zweiten Be- Seite: 14 29.12.2016 63-2261-14 triebsjahr bei beschränktem Anlagenbetrieb vom 01.04.bis 31.10. des Jahres nach BRINKMANN, R.; BEHR, O.; I. NIERMANN & M. REICH (Hrsg.) (2011): Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen. Ergebnisse eines Forschungsvorhabens. Schriftenreihe Institut für Umweltplanung, Leibniz Universität Hannover „Umwelt und Raum“ Band 4. (H) 5.4.5.8. Für die Schlagopfernachsuche ist die „Kurzrasigkeit“ im Umkreis von 60 m um den Mastfuß zu gewährleisten (jedoch keine Beweidung im betroffenen Bereich). Vorhandene Gehölzbestände sind jedoch zu erhalten und gesetzlich geschützte Biotope dürfen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Eventuelle Begrenzungen der Suchfläche durch Waldbestände, Gehölze, zeitweilig hochwachsende Feldfrüchte u. ä. sind zu benennen und in der Analyse zu berücksichtigen. (A) 5.4.5.9. Die ergänzende Anordnung von Abschaltzeiten zum Schutz der Fledermauszönose durch Auflage behalte ich mir vor. (Auflagenvorbehalt) 5.4.5.10. Aufgefundene geschlagene Tiere sind in einem detaillierten Fundbogen zu protokollieren, in dem alle relevanten Daten zum Fundort sowie die Wetterverhältnisse bei Auffinden und während der Tage seit der letzten Absuche enthalten sind. Zudem sind Schlagopfer per Foto sowie der Fundort kartographisch zu dokumentieren. (A) 5.4.5.11. Ab dem zweiten Schlagopfer von Fledermäusen pro Anlage und dem Totfund von Vögeln ist der Landkreis Osterholz jeweils umgehend (spätestens nach zwei Werktagen) zu unterrichten. (A) 5.4.5.12. Geschlagene Tiere sind dem Landkreis Osterholz auf Verlangen auszuhändigen. Totfunde von Fledermäusen und Vögeln sind bis zum 01.02. eines jeden Jahres dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg (Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke) und dem Landkreis Osterholz mitzuteilen. (A) 5.4.6. Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der lokalen Population von Brutund Rastvögeln, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen 5.4.6.1. Abweichend von den Antragsunterlagen hat die Umsetzung der Maßnahmen für Brut- und Rastvögel entweder vor Baubeginn zu erfolgen, wenn die Baumaßnahmen im Zeitraum vom 01.02. bis 30.06. beginnen oder nach Baubeginn aber spätestens bis zum 30.09. des Jahres des Baubeginns, wenn die Baumaßnahmen im Zeitraum 01.07. bis 31.01. erfolgen. (A) 5.4.6.2. Da sich die Wirkräume des gegenständigen Vorhabens und der parallel von anderen Antragstellern beantragten WEA bezogen auf die Rastvögel überschneiden, wurden die Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der lokalen Rastvogelpopulation und zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen der Rastvögel anteilig von den drei Vorhabenträgern geplant. Es ist jedoch mit den jeweiligen Vorhaben zu gewährleisten, dass falls ein Vorhaben nicht realisiert wird, der erforderliche Maßnahmenbedarf dennoch erbracht Seite: 15 29.12.2016 63-2261-14 wird. In diesem Fall sind, um die Wahrung des Erhaltungszustandes der lokalen Population bzw. die Kompensation auch weiterhin zu erbringen, a. die vorgesehenen Rastvogelmaßnahmen bezogen auf den gesamten Wirkraum des gegenständigen Vorhabens des anderen Vorhabenträgers zu übernehmen und dauerhaft zu sichern, b. weitere zusätzliche geeignete Rastvogelmaßnahmen dauerhaft zu sichern, oder c. der zusätzliche Maßnahmenbedarf durch Ersatzgeldzahlungen an den Landkreis Osterholz zu kompensieren. (A) Mit dieser Vorgehensweise wird sichergestellt, dass die erforderlichen Rastvogelmaßnahmen auch bei nicht Durchführung eines Vorhabens vollständig erbracht werden. (H) 5.5. Eingriffsregelung 5.5.1. Vermeidung/Verminderung 5.5.1.1. Es dürfen nur die genehmigten Zuwegungen angelegt und benutzt werden. Provisorische Zufahrten dürfen nicht angelegt werden. (A) 5.5.1.2. Vor Baubeginn ist mir ein Lageplan vorzulegen, in dem die Bereiche, in denen Baum- und Gehölzbestand beseitigt bzw. auf den Stock gesetzt wird, gekennzeichnet sind. (A) 5.5.1.3. Ggf. im Umfeld der Baumaßnahmen vorhandene nach § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG geschützten Wallhecken sind zu erhalten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. (H) 5.5.1.4. Bodenanfüllungen im Bereich des Wallkörpers dürfen nicht erfolgen. (A) 5.5.1.5. Der die Erschließung und Zuwegungen begleitende Baum- und Strauchbestand ist in der Bauphase so weit wie möglich zu erhalten und dort, wo es unbedingt erforderlich ist, statt zu roden, möglichst nur auf den Stock zu setzen. (A) 5.5.1.6. Die die Zuwegungen begleitenden Bäume und Sträucher sind durch ausreichenden Stammschutz und in größtmöglicher Entfernung zu den Bäumen und Sträuchern durch Absperrung, möglichst mit Bauzaun, sonst Flatterband, vor Beeinträchtigungen zu schützen. Der Schutzbereich innerhalb der Absperrung ist von jeglichem Lagern von Baumaterialien, Befahren und Abgrabungen etc. freizuhalten. (A) 5.5.1.7. Im Zuge der Baumaßnahme anfallendes überschüssiges Bodenmaterial darf nicht innerhalb des Wurzelbereichs (=Kronentraufbereich + 1,5 m) von Bäumen und Sträuchern gelagert oder einplaniert werden. (A) Seite: 16 29.12.2016 63-2261-14 5.5.1.8. Im Wurzelbereich der Bäume und Sträucher (gleich Kronentraufbereich der Bäume zzgl. 1,5 m) sind außer für notwendige Zuwegungen keine Abgrabungen und Auffüllungen zulässig. (A) 5.5.1.9. Auf den Baugrundstücken sind zu erhaltende Bäume und Sträucher während der Baumaßnahme durch Bauzäune vor Beeinträchtigungen zu sichern. Die Bauzäune sind mit einem Abstand von mindestens 1,5 m von Baumkronentraufen aufzustellen. Der Schutzbereich innerhalb des Zaunes ist von jeglichem Lagern von Baumaterialien, Befahren und Abgrabungen etc. freizuhalten. (A) 5.5.1.10. Bei den erforderlichen Bauarbeiten ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' und die RASLP 4 'Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen' anzuwenden. (H) 5.5.1.11. Die Fundamente der Windenergieanlagen und die Böschungen der Fundamente und Kranstellflächen sind mit Oberboden anzudecken und mit einer Wiesenmischung aus Regiosaatgut anzusäen. (A) 5.5.1.12. Der Umfang der anfallenden Bodenaushubmassen ist zu ermitteln. (A) 5.5.1.13. Im Zuge der Baumaßnahmen anfallendes überschüssiges Bodenmaterial ist abzufahren und an anderer zulässiger Stelle ohne Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft abzulagern. Der Verbleib des im Rahmen der Baumaßnahmen anfallenden Bodens ist in jedem Fall mit dem Landkreis Osterholz als untere Naturschutzbehörde (Ansprechpartnerin Frau Bekeszus, Tel. 04791/930-598) rechtzeitig, mind. 8 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einvernehmlich abzustimmen. Ggf. sind zusätzliche Genehmigungen einzuholen. Aufgrund des Umfanges der anfallenden Bodenmassen ist hierzu ein Bodenmangementkonzept erforderlich.(A) 5.5.1.14. Die Standorte/Flächen zur Zwischenlagerung des anfallenden Bodenaushubs sind vor Beginn der Baumaßnahmen einvernehmlich mit dem Landkreis Osterholz abzustimmen. Pläne sind dem Landkreis Osterholz rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme zur Freigabe vorzulegen. (A) 5.5.1.15. Bodenaushub darf auf extensiv genutzten bzw. geschützten Grünlandflächen nicht – auch nicht temporär – gelagert werden. (A) 5.5.1.16. Die Verfüllung von gemäß § 30 BNatSchG/§ 24 NAGBNatSchG bzw. § 29 BNatSchG/§ 22 NAGBNatSchG geschützten Bereichen ist zu unterlassen. Auch ist die Verfüllung von (periodisch) wasserführenden Senken als Bestandteil der Lebensraumansprüche geschützter Tier- und Pflanzenarten auszuschließen. (A) 5.5.1.17. Die Flächen für die Montage der Kranausleger dürfen nur temporär mit Baggermatten/Baggermatratzen befestigt werden. Das Einbringen oder Aufbringen von Schotter o. ä. ist nicht zulässig. Das Befahren oder sonstige Beeinträchtigungen der unbefestigten Bereiche beidseits der Kranauslegerflächen sind auszuschließen. (A) Seite: 17 29.12.2016 63-2261-14 5.5.1.18. Die dauerhafte Installation von Beleuchtungseinrichtungen – mit Ausnahme der Hindernisbefeuerung und Eingangs-/Treppenbeleuchtung – außen an den baulichen Anlagen bzw. in deren Umfeld ist unzulässig. (A) 5.5.1.19. Rechtzeitig vor Baubeginn und spätestens zwei Monate nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Trassenplanung für die Netzanbindung mit dem Landkreis Osterholz als Untere Naturschutzbehörde abzustimmen. Hierzu ist u. a. schriftlich darzulegen, wie bei der Kabelverlegung ggf. vorhandene Schutzgebiete und -objekte vor Beeinträchtigungen geschützt werden. (A) 5.5.1.20. Die nächtliche Hindernisbefeuerung stellt eine erhebliche Belästigung der Umgebung dar. Dies kann z. B. durch Transponderlösungen minimiert werden, bei denen eine Befeuerung nur im Fall der Annäherung von Luftfahrzeugen aktiviert wird. Falls sich im Zuge der Errichtung und im laufenden Betrieb hinsichtlich der Befeuerung der Windenergieanlagen die genehmigungsrechtlichen Bestimmungen zu Gunsten solcher technischer Lösungen der Alternativbefeuerung also Stand der Technik wird, ist diese entsprechend anzupassen. Ich behalte mir vor, eine entsprechende Anordnung dafür oder für gleichwertige Alternativlösungen zu treffen (§§ 17, 5 BImSchG).(Auflagenvorbehalt) 5.5.2. Kompensation 5.5.2.1. Wenn mit den Aktenzeichen 63-2261-14, 63-189-15 und 63-110-16 genehmigte Vorhaben in Teilen nicht umgesetzt werden, haben die übrigen Genehmigungsinhaber die durch die Maßnahmen zur Erschließung der Bauflächen für die Windenergieanlagen entstehenden erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes dennoch vollständig zu kompensieren. Entsprechende Änderungsanträge sind dann zu stellen. (A) 5.5.2.2. Abweichend von den Antragsunterlagen hat die Umsetzung aller Ausgleichsmaßnahmen außer die Anpflanzung des Feldgehölzes entweder vor Baubeginn zu erfolgen, wenn die Baumaßnahmen im Zeitraum vom 01.02. bis 30.06.beginnen oder nach Baubeginn aber spätestens bis zum 30.09. des Jahres des Baubeginns, wenn die Baumaßnahmen im Zeitraum 01.07. bis 31.01. erfolgen. (A) 5.5.2.3. Die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen ist rechtlich abzusichern. (A) 5.5.2.4. Die Ausgleichsmaßnahmen sind mindestens während der Dauer des Eingriffs zu erhalten und zu pflegen. (A) 5.5.2.5. Es ist Saatgut aus anerkannter regionaler Herkunft (§ 40 Abs. 4 BNatSchG) zu verwenden. Dies ist dem Landkreis mit Lieferschein nachzuweisen. (A) 5.5.2.6. Die Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mir spätestens eineinhalb Jahre nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen vorzulegen. (A) Seite: 18 29.12.2016 63-2261-14 5.5.2.7. Die Durchführung der als Ausgleich bzw. als Ersatz für den Eingriff in den Naturhaushalt bzw. in das Landschaftsbild festgelegten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen werde ich nach Fertigstellung Ihrer Baumaßnahme überprüfen. Sofern ich bei der Überprüfung Mängel feststelle, ist die Durchführung der Überprüfung für Sie kostenpflichtig. (H) 6. Nebenbestimmungen zu den wasserrechtlichen Anträgen 6.1. Verrohrung und Verlegung von Gewässern, Erschließung, Brückenneubau 6.1.1. Herstellung von Durchlässen und kleinräumige Verlegung von Gewässern Gleichzeitig mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteile ich ihnen gemäß § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – in Verbindung mit § 57 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts sowie gemäß § 67 WHG in Verbindung mit § 107 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts in der z. Z. geltenden Fassung, die wasserrechtliche Genehmigung, Rohrdurchlässe herzustellen sowie die dafür erforderlichen kleinräumigen Verlegungen des Gewässers vorzunehmen. Diese Genehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Die eingereichten Antragsunterlagen vom 30.10.2015 nebst Grüneintragungen sind verbindlicher Bestandteil dieser Genehmigung. Diese Genehmigung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen 6.1.1.1. Die Maßnahmen dürfen nur so ausgeführt werden, wie sie genehmigt sind. Nachträgliche Änderungen der beantragten Maßnahme sind nur nach vorheriger Genehmigung der Wasserbehörde zulässig. (A) 6.1.1.2. Die Zuordnung der einzelnen Baumaßnahmen auf die jeweiligen Träger der Maßnahmen ergibt sich aus Anlage 7 des Antrages (Projekt Nr. 5323-A). (H) 6.1.1.3. Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Landkreis Osterholz anzuzeigen. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Abnahme schriftlich zu beantragen. (A) 6.1.1.4. Die Höhenlage der Durchlässe ist in der Örtlichkeit anzupassen, wobei 10 % des lichten Rohrquerschnittes unterhalb der ordnungsgemäß geräumten Grabensohle liegen soll. (A) 6.1.1.5. Die Stirnwände der Durchlässe sind ordnungsgemäß herzustellen und gegen Abrutschen und Absacken zu sichern. (A) 6.1.1.6. Sollte ein schadloser Wasserabfluss nicht gewährleistet sein, ist die Höhenlage durch ein Nivellement nachzuweisen und ggf. anzupassen. (A) 6.1.1.7. Durch die Maßnahmen darf die Entwässerung der anliegenden Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. (A) Seite: 19 29.12.2016 63-2261-14 6.1.1.8. Die Grabenverlegungen sind so herzustellen, dass es nicht zu Ausspülungen oder Auskolkungen in der Sohle oder an den Böschungen, insbesondere bei den Prallufern, kommt. Die Böschungen sind gegen Erosion zu sichern. (A) 6.1.1.9. Der Antragsteller ist für die Maßnahmen auf Dauer unterhaltungspflichtig und verkehrssicherungspflichtig. Die Leitung ist regelmäßig zu reinigen. Für einen ungehinderten Wasserabfluss ist jederzeit Sorge zu tragen. (A) 6.1.1.10. Während der Bauzeit ist darauf zu achten, dass Erdreich und andere Stoffe, die durch die Bauarbeiten in das Gewässer gelangt sind, unverzüglich wieder entfernt werden. Das Gewässer ist nach Fertigstellung der Arbeiten ordnungsgemäß zu säubern. (A) 6.1.1.11. Auskolkungen bzw. Böschungsabbrüche, die durch die Maßnahmen verursacht werden, sind auf eigene Kosten zu beseitigen. Anfallende Sandablagerungen, die ebenfalls auf die Maßnahme zurückzuführen, sind regelmäßig auf eigene Kosten zu beseitigen. (H) 6.1.1.12. Soweit die betroffen Grundstücke nicht im Eigentum des Antragsstellers sind, ist vorab das Einvernehmen für die Maßnahme mit den Grundstückseigentümern herzustellen. (H) 6.1.2. Verrohrungen an der Viehsteige Gleichzeitig mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteile ich ihnen gemäß § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – in Verbindung mit § 107 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts, in der z. Z. geltenden Fassung, die wasserrechtliche Genehmigung, 7 Rohrdurchlässe im Viehsteigfleth und einen Rohrdurchlass im Verbindungsfleth sowie die dafür erforderlichen kleinräumigen Verlegungen des Viehsteigflethes, herzustellen. Diese Genehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Die eingereichten Antragsunterlagen vom 30.10.2015 nebst Grüneintragungen sind verbindlicher Bestandteil dieser Genehmigung. Diese Genehmigung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen 6.1.2.1. Die Maßnahmen dürfen nur so ausgeführt werden, wie sie genehmigt sind. Nachträgliche Änderungen der beantragten Bauausführung sind nur nach vorheriger Genehmigung der Wasserbehörde zulässig. (A) 6.1.2.2. Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Landkreis Osterholz anzuzeigen. (A) 6.1.2.3. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Abnahme schriftlich zu beantragen. (A) 6.1.2.4. Die Höhenlage der Durchlässe sind in der Örtlichkeit anzupassen, wobei 10 % des lichten Rohrquerschnittes unterhalb der ordnungsgemäß geräumten Grabensohle liegen soll. (A) Seite: 20 29.12.2016 63-2261-14 6.1.2.5. Die Grabenverlegungen sind so herzustellen, dass es nicht zu Ausspülungen oder Auskolkungen in der Sohle oder an den Böschungen insbesondere bei den Prallufern, kommt. Die Böschungen sind gegen Erosion zu sichern. (A) 6.1.2.6. Die Stirnwände der Durchlässe sind ordnungsgemäß herzustellen und gegen Abrutschen und Absacken zu sichern. (A) 6.1.2.7. Sollte ein schadloser Wasserabfluss nicht gewährleistet sein, ist die Höhenlage durch ein Nivellement nachzuweisen und ggf. anzupassen. (A) 6.1.2.8. Durch die Maßnahme darf die Entwässerung der anliegenden Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. (A) 6.1.2.9. Der Antragsteller ist für die Maßnahme auf Dauer unterhaltungspflichtig und verkehrssicherungspflichtig. Die Leitung ist regelmäßig zu reinigen. Für einen ungehinderten Wasserabfluss ist jederzeit Sorge zu tragen. (A) 6.1.2.10. Während der Bauzeit ist darauf zu achten, das Erdreich und andere Stoffe, die durch die Bauarbeiten in das Gewässer gelangt sind, unverzüglich wieder entfernt werden. Das Gewässer ist nach Fertigstellung der Arbeiten ordnungsgemäß zu säubern. (A) 6.1.2.11. Auskolkungen bzw. Böschungsabbrüche, die durch die Maßnahmen verursacht werden, sind auf eigene Kosten zu beseitigen. Anfallende Sandablagerungen die ebenfalls auf die Maßnahme zurückzuführen, sind regelmäßig auf eigene Kosten zu beseitigen. (H) 6.1.2.12. Soweit die betroffen Grundstücke nicht im Eigentum des Antragsstellers sind, ist vorab das Einvernehmen für die Maßnahme mit den Grundstückseigentümern herzustellen. 6.1.3. Neubau einer Brücke über den Aschwardener Flutgraben Gleichzeitig mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteile ich Ihnen gemäß § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – in Verbindung mit § 57 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts, in der z. Z. geltenden Fassung, die wasserrechtliche Genehmigung im o. g. Gewässer eine Brücke zu errichten. Die eingereichten Antragsunterlagen nebst Grüneintragungen sind verbindlicher Bestandteil dieser Genehmigung. Diese Genehmigung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen 6.1.3.1. Das Gewässer II. Ordnung darf nur wie in den Planunterlagen dargestellt überbaut werden. (A) 6.1.3.2. Die Brückenkonstruktionen sind so zu errichten, dass sie nicht in das Gewässerprofil hineinragen. Die Brücke ist über der vorhandenen Böschung zu errichten. Hierbei sind die Widerlager der Brücke beidseitig in einem ausreichenden Abstand zum bestehenden Ufer zu errichten. (A) Seite: 21 29.12.2016 63-2261-14 6.1.3.3. Durch die Brücke darf die Entwässerung der anliegenden Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. (A) 6.1.3.4. Der Antragsteller ist für die Brücke auf Dauer unterhaltungspflichtig und verkehrssicherungspflichtig. Für einen ungehinderten Wasserabfluss ist jederzeit Sorge zu tragen. (A) 6.1.3.5. Während der Bauzeit ist darauf zu achten, das Erdreich und andere Stoffe, die durch die Bauarbeiten in das Gewässer gelangt sind, unverzüglich wieder entfernt werden. Das Gewässer ist nach Fertigstellung der Arbeiten ordnungsgemäß zu säubern. (A) 6.1.3.6. Beginn und Ende der Maßnahme sind dem Landkreis Osterholz anzuzeigen. Nach Beendigung der Maßnahme ist beim Landkreis Osterholz eine Abnahme zu beantragen. (A) 6.1.3.7. Auskolkungen bzw. Böschungsabbrüche, die durch die Maßnahme verursacht werden, sind auf eigene Kosten zu beseitigen. Anfallende Sandablagerungen die ebenfalls auf die Maßnahme zurückzuführen, sind regelmäßig auf eigene Kosten zu beseitigen. (H) 6.1.3.8. Die technischen Bestimmungen für Arbeiten im Bereich der Straßen sind einzuhalten. Insbesondere sind die Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTVA-StB 89), Ausgabe 1989, zu beachten. (H) 6.1.3.9. Soweit die betroffenen Grundstücke nicht im Eigentum des Antragsstellers sind, ist vorab das Einvernehmen für die Maßnahme mit den Grundstückseigentümern herzustellen. (H) Mit dieser Genehmigung wird die erforderliche Baugenehmigung zum Bau der Brücke gemäß des am 23.09.2015 eingegangenen Antrags im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt. Diese Genehmigung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen 6.1.3.10. Der statische Prüfbericht Nr. 1 vom 29.11.2016 von Dr.-Ing. Jens Ritter und der zugehörige geotechnische Bericht vom 07.10.2014 von Dr. Lübbe sind Bestandteil dieser Genehmigung. (H) 6.1.3.11. Der gemäß statischem Prüfbericht Nr. 1 vom 29.11.2016 noch fehlenden Nachweis des Wellstahlprofils ist mir vor Baubeginn zur Prüfung vorzulegen. (A) 6.1.3.12. Die im o. g. statischen Prüfbericht genannten Abnahmen ordne ich nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO an. Ein Termin für die Durchführung der Abnahme ist rechtzeitig mit dem zuständigen Prüfingenieur Dr. Ritter (Tel. 0421/ 174 630) zu vereinbaren. Der über die Abnahme gefertigte Bericht ist mir bis zur Rohbaufertigstellung vorzulegen. (A) Seite: 22 29.12.2016 63-2261-14 6.1.4. Zusammengefasste naturschutzfachliche Nebenbestimmungen für die wasserrechtlichen Genehmigungen der Erschließung (Punkt :6.1.1 bis 6.1.3) Allgemeines 6.1.4.1. Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) vom 31. Oktober 2016 ist verbindlicher Bestandteil der Genehmigung. 6.1.4.2. Die im LBP aufgeführten Maßnahmen zum besonderen Biotopschutz, zum Artenschutz und zur Eingriffsregelung sowie alle Maßnahmen des Monitorings und der Umweltbaubegleitung sind ergänzt und präzisiert durch die nachfolgenden Nebenbestimmungen vollständig durchzuführen. (A) 6.1.4.3. Verstöße gegen die Festlegungen des LBP und seinen Ergänzungen und die untengenannten Nebenbestimmungen, insbesondere Verstöße gegen Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes (§ 44 ff. BNatSchG), sowie Verstöße gegen das festgelegte Monitoring und die festgelegte ökologische Baubegleitung können die Stilllegung der Baustelle und des Betriebes zur Folge haben. (H) 6.1.4.4. Die Anlage 1 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan ‚Landschaftspflegerischen Maßnahmen‘ ist entsprechend der u.g. Nebenbestimmungen rechtzeitig vor Baubeginn zu überarbeiten und dem Landkreis rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Besonderer Artenschutz 6.1.4.5. Sämtlicher Baum- und Strauchbestand, der beschnitten oder entfernt wird, ist vor Schnitt bzw. Fällung auf eventuelle Quartiere von Fledermäusen (Wochenstuben-, Paarungs- und Winterquartiere) und dauerhafte Niststätten von Vögeln zu untersuchen. Der mögliche Fund von Quartieren und Niststätten ist vor Schnitt bzw. Fällung beim Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu melden und es sind Sicherungs- und ggf. Umsiedlungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen. (A) 6.1.4.6. Um sicherzustellen, dass bei der Baufeldfreimachung, keine Gelege oder Niststandorte von Offenlandbrütern (Kiebitz, Brachvogel, Feldlerche, Rebhuhn u.ä.) zerstört werden, sind die Bauflächen kurzfristig vor jeweiligem Baubeginn abzugehen; dabei ist ein Streifen von 50 m Umkreis einzubeziehen. Der mögliche Fund von Gelegen oder Niststandorten ist dem Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu melden und es sind Sicherungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen. (A) Vermeidung 6.1.4.7. Die Zufahrten zu den einzelnen landwirtschaftlichen Flächen sind abweichend von den Darstellungen in den wasserwirtschaftlichen Erläuterungen unter Projekt Nr. 5323-A, nicht einheitlich aber maximal mit einer Länge von 12 m herzustellen. Ich verweise hier auf den LBP vom 31.10.2016, Seite 11/67. (A) Seite: 23 29.12.2016 63-2261-14 6.1.4.8. Auch wenn keine umzusetzenden Tiere in den zu verfüllenden Gräben gefunden werden, sind alle 100 m zwei Baggerschaufeln autochthonem Sediments/Schlammes aus dem Grabenaushub der alten Gräben in die neuangelegten Gräben einzubringen, um die Gräben mit Samen und Kleinstlebewesen zu impfen. (A) 6.1.4.9. Vor Baubeginn ist mir ein Lageplan vorzulegen, in dem die Bereiche, in denen Baum- und Gehölzbestand beseitigt bzw. auf den Stock gesetzt wird, gekennzeichnet sind. (A) 6.1.4.10. Es dürfen nur die genehmigten Zuwegungen angelegt und benutzt werden. Provisorische Zufahrten dürfen nicht angelegt werden. (A) 6.1.4.11. Der die Erschließung und Zuwegungen begleitende Baum- und Strauchbestand ist in der Bauphase so weit wie möglich zu erhalten und dort, wo es unbedingt erforderlich ist, statt zu roden, möglichst nur auf den Stock zu setzen. (A) 6.1.4.12. Die die Zuwegung begleitenden Bäume und Sträucher sind durch ausreichenden Stammschutz und in größtmöglicher Entfernung zu den Bäumen und Sträuchern durch Absperrung, möglichst mit Bauzaun, sonst Flatterband, vor Beeinträchtigungen zu schützen. Der Schutzbereich innerhalb der Absperrung ist von jeglichem Lagern von Baumaterialien, Befahren und Abgrabungen etc. freizuhalten. (A) 6.1.4.13. Im Zuge der Baumaßnahme anfallendes überschüssiges Bodenmaterial darf nicht innerhalb des Wurzelbereichs (=Kronentraufbereich +1,5 m) von Bäumen und Sträuchern gelagert oder einplaniert werden. (A) 6.1.4.14. Im Wurzelbereich der Bäume und Sträucher (gleich Kronentraufbereich der Bäume zzgl. 1,5 m) sind außer für notwendige Zuwegungen keine Abgrabungen und Auffüllungen zulässig. (A) 6.1.4.15. Bei den erforderlichen Bauarbeiten ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' und die RASLP 4 'Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen' anzuwenden. (H) 6.1.4.16. Auf den Baugrundstücken sind zu erhaltende Bäume und Sträucher während der Baumaßnahme durch Bauzäune vor Beeinträchtigungen zu sichern. Die Bauzäune sind mit einem Abstand von mindestens 1,5 m von Baumkronentraufen aufzustellen. Der Schutzbereich innerhalb des Zaunes ist von jeglichem Lagern von Baumaterialien, Befahren und Abgrabungen etc. freizuhalten. (A) 6.1.4.17. Der Umfang der anfallenden Bodenaushubmassen ist zu ermitteln. (A) 6.1.4.18. Im Zuge der Baumaßnahmen anfallendes überschüssiges Bodenmaterial ist abzufahren und an anderer zulässiger Stelle ohne Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft abzulagern. Der Verbleib des im Rahmen der Baumaßnahmen anfallenden Bodens ist in jedem Fall mit dem Landkreis Osterholz als Seite: 24 29.12.2016 63-2261-14 untere Naturschutzbehörde (Ansprechpartnerin Frau Bekeszus, Tel. 04791/930-598) rechtzeitig, mind. 8 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einvernehmlich abzustimmen. Ggf. sind zusätzliche Genehmigungen einzuholen. Aufgrund des Umfanges der anfallenden Bodenmassen ist hierzu ein Bodenmangementkonzept erforderlich.(A) 6.1.4.19. Die Standorte/Flächen zur Zwischenlagerung des anfallenden Bodenaushubs sind vor Beginn der Baumaßnahmen einvernehmlich mit dem Landkreis Osterholz abzustimmen. Pläne sind dem Landkreis Osterholz rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme zur Freigabe vorzulegen. (A) 6.1.4.20. Bodenaushub darf auf extensiv genutzten bzw. geschützten Grünlandflächen nicht – auch nicht temporär – gelagert werden. (A) 6.1.4.21. Die Verfüllung von gemäß § 30 BNatSchG/§ 24 NAGBNatSchG bzw. § 29 BNatSchG/§ 22 NAGBNatSchG geschützten Bereichen ist verboten. Auch ist die Verfüllung von (periodisch) wasserführenden Senken als Bestandteil der Lebensraumansprüche geschützter Tier- und Pflanzenarten auszuschließen. (A) Kompensation 6.1.4.22. Wenn mit den Aktenzeichen 63-2261-14, 63-189-15 und 63-110-16 genehmigte Vorhaben in Teilen nicht umgesetzt werden, haben die übrigen Genehmigungsinhaber die durch die Maßnahmen zur Erschließung der Bauflächen für die Windenergieanlagen entstehenden erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes dennoch vollständig zu kompensieren. Entsprechende Änderungsanträge sind dann zu stellen. (H) 6.1.4.23. Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, nachdem zur öffentlich-rechtlichen Sicherung die zum Ausgleich der mit den wasserrechtlich verbundenen Eingriffen in den Naturhaushalt vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG per entsprechender Baulasten im entsprechenden Baulastenverzeichnis eingetragen wurden und ich Ihnen gegenüber die Erfüllung dieser Bestimmung bestätigt habe. Die entsprechenden Maßnahmen und Flurstücke sind dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen. (A) 6.1.4.24. Der Schlamm in den zu verfüllenden Gräben ist auch, wenn der Schlammpeitzger bei der Elektrobefischung nicht gefunden wird, auf Exemplare des Schlammpeitzgers abzusuchen. Gefundene Tiere sind die neuen Gräben umzusetzen. (A) 6.1.4.25. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mir spätestens eineinhalb Jahre nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen vorzulegen. (A) 6.1.4.26. Die Durchführung der als Ausgleich bzw. als Ersatz für den Eingriff in den Naturhaushalt bzw. in das Landschaftsbild festgelegten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen werde ich nach Fertigstellung Ihrer Baumaßnah- Seite: 25 29.12.2016 63-2261-14 me überprüfen. Sofern ich bei der Überprüfung Mängel feststelle, ist die Durchführung der Überprüfung für Sie kostenpflichtig. (H) 6.1.4.27. Es ist Saatgut aus anerkannter regionaler Herkunft (§ 40 Abs. 4 BNatSchG) zu verwenden. Dies ist dem Landkreis mit Lieferschein nachzuweisen. (A) 6.1.4.28. Die Kompensationsmaßnahme A2 auf dem Flurstücken 100/2, der Flur 1, Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede ist vor Baubeginn der mit diesem Bescheid genehmigten Baumaßnahmen durchzuführen und abzuschließen. (A) 6.1.4.29. Die Ausgleichsmaßnahme A2 auf dem Flurstück 100/2, der Flur 1, Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede (WPB) ist abweichend vom LBP wie folgt durchzuführen: (A) Nach Oberbodenabtrag ist der verbleibende Oberboden nach DIN 18915 saatfertig vorzubereiten. Mahdgutgewinnung auf den Spenderflächen (Nasswiesen auf den Flurstücken 102/2, 147, 145 und 126/1, Flur 2, Gemarkung Meyenburg) ab Ende Juli und spätestens Ende August. Die Flächen dürfen vorher nicht gemäht werden. Da das Mahdgut nach dem Schnitt unverzüglich aufzunehmen, gleichmäßig zu vermischen und zur Maßnahmenfläche zu transportieren ist, ist dort der Oberboden bereits im Vorfeld, jedoch erst nach dem 15. Juli,nach DIN 18915 saatfertig vorzubereiten. Das Mahdgut ist auf der Maßnahmenfläche auf 2350 m² gleichmäßig, in einer Schichtstärke von im Mittel 4 cm, auszubringen. Die Pflege des Grünlandes erfolgt extensiv durch Mahd der Fläche (zwei Mahdgänge pro Jahr mit Abfuhr des Mahdguts). Eine Düngung der Flächen erfolgt nicht. Der Einsatz von Pestiziden ist nicht zulässig. Die Flächen sollen kurzrasig in den Winter gehen Umbruch, Fräsen, Neueinsaat, Schlitzeinsaat, sowie sonstige Bodenbearbeitung sind nicht zulässig Zusätzliche Entwässerungen der Fläche sind nicht zulässig Keine Ablagerung von Silage, Futtermieten o.ä. Nutzungs- oder Pflegeaufgabe ist nicht zulässig 6.1.4.30. Die Kompensationsmaßnahme A2 auf dem Flurstück 151/1, Flur 2 Gemarkung Meyenburg, Gemeide Schwanewede ist innerhalb eines Jahres nach Beginn der genehmigten Baumaßnahmen durchzuführen und abzuschließen.(A) 6.1.4.31. Für die Ausgleichsmaßnahme A2 auf dem Flurstück 151/1, Flur 2 Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede sind zusätzlich folgende Bewirtschaftungsbedingungen einzuhalten: Eine Düngung mit maximal 80 kg Reinstickstoff pro ha pro Jahr ist zulässig. Bei einer Beweidung ist eine Düngung nur mit maximal 40 kg Reinstickstoff pro ha pro Jahr zulässig. Seite: 26 29.12.2016 63-2261-14 Sollte es nicht zu dem Abschieben des Oberbodens kommen ist eine Düngung nicht zulässig. Der Einsatz von Pestiziden ist nicht zulässig. Die Flächen sollen kurzrasig in den Winter gehen Umbruch, Fräsen, Neueinsaat, Schlitzeinsaat, sowie sonstige Bodenbearbeitung sind nicht zulässig Zusätzliche Entwässerungen der Fläche sind nicht zulässig Keine Ablagerung von Silage, Futtermieten o.ä. Nutzungs- oder Pflegeaufgabe ist nicht zulässig. 6.2. Überschwemmungsgebiet Aschwarder Flutgraben Mit dieser Genehmigung wird die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 WHG zur Neuschaffung von Retentionsräumen im Überschwemmungsgebiet Aschwarder Flutgraben gemäß Antrag vom 31.10.2016 erteilt. Diese Genehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Die eingereichten Antragsunterlagen nebst Grüneintragungen sind verbindlicher Bestandteil dieser Genehmigung. Diese Genehmigung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen 6.2.1. Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, nachdem zur öffentlich-rechtlichen Sicherung für die im Lageplan mit der Anlagennummer 153 dargestellten Flurstücke, die zur Herstellung des Retentionsraums dienen, entsprechende Baulasten eingetragen wurden und ich Ihnen gegenüber die Erfüllung dieser Bestimmung bestätigt habe. (A) 6.2.2. Die Maßnahmen dürfen nur so ausgeführt werden, wie sie genehmigt sind. Nachträgliche Änderungen der beantragten Bauausführung sind nur nach vorheriger Genehmigung der Unteren Wasserbehörde zulässig. (A) 6.2.3. Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Landkreis Osterholz anzuzeigen. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Abnahme schriftlich zu beantragen. 6.2.4. Der Verbleib des Bodens ist mit dem Landkreis Osterholz, Untere Bodenschutzbehörde, Herr Peterson, Tel. 04791-930297, vorab abzustimmen. (A) 6.2.5. Die Retentionsflächen sind auf Dauer funktionstüchtig zu erhalten. (A) 6.2.6. Eine zusätzliche Bepflanzung des Überschwemmungsgebietes mit Bäumen und Sträuchern ist verboten. (H) 6.2.7. Die Lagerung von Stoffen/ Baustoffen, die den Hochwasserabfluss behindern können (Erde, Holz, Sand, Steine und dergleichen) ist im Überschwemmungsgebiet verboten. (H) 6.2.8. Es dürfen lediglich die in der Baubeschreibung durchgeführten Arbeiten ausgeführt werden. Weitere Aufschüttungen bzw. Erhöhungen der Erdoberfläche sind im Überschwemmungsgebiet verboten. (A) Seite: 27 29.12.2016 63-2261-14 Naturschutzfachliche Nebenbestimmungen: 6.2.9. Allgemeines: 6.2.9.1. Der Landschaftspflegerische Begleitplan, die FFH-Vorprüfung und der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag, alle vom 31.10.2016, sind verbindlicher Bestandteil der Genehmigung. (H) 6.2.9.2. Die im LBP aufgeführten Maßnahmen zum besonderen Biotopschutz, zum Artenschutz und zur Eingriffsregelung sowie alle Maßnahmen des Monitorings und der Umweltbaubegleitung sind ergänzt und präzisiert durch die nachfolgenden Nebenbestimmungen vollständig durchzuführen. (A) 6.2.9.3. Verstöße gegen die Festlegungen des LBP und seinen Ergänzungen und die untengenannten Nebenbestimmungen, insbesondere Verstöße gegen Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes (§ 44 ff. BNatSchG), sowie Verstöße gegen das festgelegte Monitoring und die festgelegte ökologische Baubegleitung können die Stilllegung der Baustelle und des Betriebes zur Folge haben. (H) 6.2.9.4. Die Anlage 1 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan ‚Landschaftspflegerischen Maßnahmen‘ ist entsprechend der u.g. Nebenbestimmungen rechtzeitig vor Baubeginn zu überarbeiten und dem Landkreis rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. 6.2.10. Besonderer Artenschutz 6.2.10.1. Sämtlicher Baum- und Strauchbestand, der beschnitten oder entfernt wird, ist vor Schnitt bzw. Fällung auf eventuelle Quartiere von Fledermäusen (Wochenstuben-, Paarungs- und Winterquartiere) und dauerhafte Niststätten von Vögeln zu untersuchen. Der mögliche Fund von Quartieren und Niststätten ist vor Schnitt bzw. Fällung beim Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu melden und es sind Sicherungs- und ggf. Umsiedlungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen. (A) 6.2.10.2. Um sicherzustellen, dass bei der Baufeldfreimachung, Anlage der Stichwege und Erschließung, Kranstellflächen und Fundamente keine Gelege oder Niststandorte von Offenlandbrütern (Kiebitz, Brachvogel, Feldlerche, Rebhuhn u.ä.) zerstört werden, sind die o.g. Bauflächen kurzfristig vor jeweiligem Baubeginn abzugehen; dabei ist ein Streifen von 50 m Umkreis einzubeziehen. Der mögliche Fund von Gelegen oder Niststandorten ist dem Landkreis als Untere Naturschutzbehörde zu melden und es sind Sicherungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen. (A) 6.2.10.3. Die Baumaßnahmen sind außerhalb der Brutzeit 01. März bis 15 Juli durchzuführen. Seite: 28 29.12.2016 63-2261-14 6.2.11. Vermeidung 6.2.11.1. Vor Baubeginn ist mir ein Lageplan vorzulegen, in dem die Bereiche, in denen Baum- und Gehölzbestand beseitigt bzw. auf den Stock gesetzt wird, gekennzeichnet sind. (A) 6.2.11.2. Es dürfen nur die genehmigten Zuwegungen angelegt und benutzt werden. Provisorische Zufahrten dürfen nicht angelegt werden. (A) 6.2.11.3. Der die Erschließung und Zuwegungen begleitende Baum- und Strauchbestand ist in der Bauphase so weit wie möglich zu erhalten und dort, wo es unbedingt erforderlich ist, statt zu roden, möglichst nur auf den Stock zu setzen. (A) 6.2.11.4. Die die Zuwegung begleitenden Bäume und Sträucher sind durch ausreichenden Stammschutz und in größtmöglicher Entfernung zu den Bäumen und Sträuchern durch Absperrung, möglichst mit Bauzaun, sonst Flatterband, vor Beeinträchtigungen zu schützen. Der Schutzbereich innerhalb der Absperrung ist von jeglichem Lagern von Baumaterialien, Befahren und Abgrabungen etc. freizuhalten. (A) 6.2.11.5. Im Zuge der Baumaßnahme anfallendes überschüssiges Bodenmaterial darf nicht innerhalb des Wurzelbereichs (=Kronentraufbereich +1,5 m) von Bäumen und Sträuchern gelagert oder einplaniert werden. (A) 6.2.11.6. Im Wurzelbereich der Bäume und Sträucher (gleich Kronentraufbereich der Bäume zzgl. 1,5 m) sind außer für notwendige Zuwegungen keine Abgrabungen und Auffüllungen zulässig. (A) 6.2.11.7. Bei den erforderlichen Bauarbeiten ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' und die RAS-LP 4 'Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen' anzuwenden. (H) 6.2.11.8. Auf den Baugrundstücken sind zu erhaltende Bäume und Sträucher während der Baumaßnahme durch Bauzäune vor Beeinträchtigungen zu sichern. Die Bauzäune sind mit einem Abstand von mindestens 1,5 m von Baumkronentraufen aufzustellen. Der Schutzbereich innerhalb des Zaunes ist von jeglichem Lagern von Baumaterialien, Befahren und Abgrabungen etc. freizuhalten. (A) 6.2.11.9. Der Umfang der anfallenden Bodenaushubmassen ist zu ermitteln. 6.2.11.10. Im Zuge der Baumaßnahmen anfallendes überschüssiges Bodenmaterial ist abzufahren und an anderer zulässiger Stelle ohne Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft abzulagern. Der Verbleib des im Rahmen der Baumaßnahmen anfallenden Bodens ist in jedem Fall mit dem Landkreis Osterholz als untere Naturschutzbehörde (Ansprechpartnerin Frau Bekeszus, Tel. 04791/930-598) rechtzeitig, mind. 8 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einvernehmlich abzustimmen. Ggf. sind zusätzliche Genehmigungen einzu- Seite: 29 29.12.2016 63-2261-14 holen. Aufgrund des Umfanges der anfallenden Bodenmassen ist hierzu ein Bodenmanagementkonzept erforderlich.(A) 6.2.11.11. Die Standorte/Flächen zur Zwischenlagerung des anfallenden Bodenaushubs sind vor Beginn der Baumaßnahmen einvernehmlich mit dem Landkreis Osterholz abzustimmen. Pläne sind dem Landkreis Osterholz rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme zur Freigabe vorzulegen. (A) 6.2.11.12. Bodenaushub darf auf extensiv genutzten bzw. geschützten Grünlandflächen nicht – auch nicht temporär – gelagert werden. (A) 6.2.11.13. Die Verfüllung von gemäß § 30 BNatSchG/§ 24 NAGBNatSchG bzw. § 29 BNatSchG/§ 22 NAGBNatSchG geschützten Bereichen ist zu unterlassen. Auch ist die Verfüllung von (periodisch) wasserführenden Senken als Bestandteil der Lebensraumansprüche geschützter Tier- und Pflanzenarten auszuschließen. (A) 6.2.12. Kompensation 6.2.12.1. Wenn mit den Aktenzeichen 63-2261-14, 63-189-15 und 63-110-16 genehmigte Vorhaben in Teilen nicht umgesetzt werden, haben die übrigen Genehmigungsinhaber die durch die Maßnahmen zur Erschließung der Bauflächen für die Windenergieanlagen entstehenden erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes dennoch vollständig zu kompensieren. Entsprechende Änderungsanträge sind dann zu stellen. (H) 6.2.12.2. Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, nachdem zur öffentlich-rechtlichen Sicherung die zum Ausgleich der mit den wasserrechtlich verbundenen Eingriffen in den Naturhaushalt vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG per entsprechender Baulasten im entsprechenden Baulastenverzeichnis eingetragen wurden und ich Ihnen gegenüber die Erfüllung dieser Bestimmung bestätigt habe. Die entsprechenden Maßnahmen und Flurstücke sind dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen. (A) 6.2.12.3. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mir spätestens eineinhalb Jahre nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen vorzulegen. (A) 6.2.12.4. Die Durchführung der als Ausgleich bzw. als Ersatz für den Eingriff in den Naturhaushalt bzw. in das Landschaftsbild festgelegten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen werde ich nach Fertigstellung Ihrer Baumaßnahme überprüfen. Sofern ich bei der Überprüfung Mängel feststelle, ist die Durchführung der Überprüfung für Sie kostenpflichtig. (H) 6.2.12.5. Es ist Saatgut aus anerkannter regionaler Herkunft (§ 40 Abs. 4 BNatSchG) zu verwenden. Dies ist dem Landkreis mit Lieferschein nachzuweisen. (A) 6.2.12.6. Die Kompensationsmaßnahme A1 ist vor Baubeginn der Hauptzufahrt zum Windpark durchzuführen und abzuschließen. (A) Seite: 30 29.12.2016 63-2261-14 6.2.12.7. Für die Ausgleichsmaßnahme A1 sind zusätzlich folgende Bewirtschaftungsbedingungen einzuhalten: (A) Die Flächen sollen kurzrasig in den Winter gehen. Der Einsatz von Pestiziden ist unzulässig. Umbruch, Fräsen, Neueinsaat, Schlitzeinsaat, sowie sonstige Bodenbearbeitung sind unzulässig. Zusätzliche Entwässerungen der Fläche sind unzulässig. Die Ablagerung von Silage, Futtermieten ist unzulässig. Die Nutzungs- oder Pflegeaufgabe ist unzulässig. (A) 6.2.12.8. Die Kompensationsmaßnahme A2 ist innerhalb eines Jahres nach Beginn der genehmigten Baumaßnahmen durchzuführen und abzuschließen. (A) 6.2.12.9. Für die Ausgleichsmaßnahme A2 sind zusätzlich folgende Bewirtschaftungsbedingungen einzuhalten: Eine Düngung mit maximal 80 kg Reinstickstoff pro ha pro Jahr ist zulässig. Bei einer Beweidung ist eine Düngung nur mit maximal 40 kg Reinstickstoff pro ha pro Jahr zulässig. Sollte es nicht zu dem Abschieben des Oberbodens kommen ist eine Düngung nicht zulässig. Der Einsatz von Pestiziden ist nicht zulässig. Die Flächen sollen kurzrasig in den Winter gehen Umbruch, Fräsen, Neueinsaat, Schlitzeinsaat, sowie sonstige Bodenbearbeitung sind nicht zulässig Zusätzliche Entwässerungen der Fläche sind unzulässig. Die Ablagerung von Silage, Futtermieten ist unzulässig. Die Nutzungs- oder Pflegeaufgabe ist unzulässig. (A) 6.2.12.10. Auf dem Flurstück 100/2, Flur 1, Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede ist zum Schutz der Wurzelbereiche der Kopfweiden und anderen Bäume der Bodenabtrag nur außerhalb eines 6,5 m breiten Streifens entlang der Oberkante Böschung des nördlich und nordwestlich angrenzenden Viehsteigfleth zulässig(A) 6.2.12.11. Der Bodenauftrag auf dem Flurstück 100/2 der Flur, Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede darf nur außerhalb der Ausgleichsflächen 1 der Genehmigung mit dem Aktenzeichen 63-189-15 beim Landkreis Osterholz erfolgen. (A) 6.2.12.12. Der Bodenauftrag auf dem Flurstück 100/2 der Flur, Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede darf eine Höhe von 15 cm nicht überschreiten. (A) 6.2.12.13. Im Bereich der gesamten Ausgleichsmaßnahme A1/A2 auf dem Flurstück Flurstück 100/2 der Flur, Gemarkung Meyenburg, Gemeinde Schwanewede ist ausschließlich die Ausgleichsmaßnahme A1 durchzuführen. Die Mahdgutübertragung braucht nur auf einer Fläche von 2350 m² im nordwestlichen Bereich erfolgen. (A) Seite: 31 29.12.2016 63-2261-14 6.2.12.14. Die Bodenzwischenlagerung auf den in der Anlage 6 Blattnr. 2 ‚Lageplan Retentionsflächen östlicher Bereich‘ gekennzeichneten Flächen ist auf einen kleinstmöglichen Flächenanteil zu begrenzen, um das vorhandene Grünland nicht mehr als unbedingt erforderlich zu zerstören. (A) 6.3. Für die von Ihnen geplante Grundwasserabsenkung ist eine gesonderte Genehmigung einzuholen. Diese ist beim Landkreis Osterholz als Untere Wasserbehörde zu beantragen. Es ist verboten, vor Erteilung der Genehmigung eine Grundwasserabsenkung durchzuführen. Eine Zuwiderhandlung kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 103 WHG). (A) 7. Belange des Bodenschutzes 7.1. Alle abzutragenden Böden im Bereich des Windparks und des erforderlichen Retentionsgebietes sind zu verwerten. (A) 7.2. Humose Oberböden sind gemäß TR Boden wieder als Oberböden für „das Auf- oder Einbringen auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ zu verwenden, „wobei hier die Anforderungen des § 12 BBodSchV (siehe Vollzugshilfe der LABO zu § 12) beachten sind“. (H) 7.3. Die Behandlung und Verwertung potentiell sulfatsaurer Böden (Pass-Böden) in der freien Landschaft hat auf Grundlage der Geofakten 24 (LBEG) entsprechend der Geofakten 25, „Handlungsempfehlungen zur Bewertung und zum Umgang mit Bodenaushub aus (potentiell) sulfatsauren Sedimenten“ (LBEG) zu erfolgen. (H) 7.4. Für die Umlagerung der Pass-Böden außerhalb des jeweiligen Baugrundstückes in der freien Landschaft sind ortsnahe Flächen im Bereich des Küstenholozäns auszuwählen, die von Natur aus durch intensive Schwefeldynamik geprägt und aufgrund hohe Grundwasserstände ein reduktives Milieu mit dem Potential zur Sulfatreduktion besitzen. Eine sachgerechte Behandlung der Böden mit Kalk ist in begründeten Fällen möglich. Die Flächen sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und der unteren Bodenschutzbehörde mittels der Grundstücksdaten bekannt zu geben. (A) 7.5. Bei Überschreitung der in der NBauO aufgeführten Größen für verfahrensfreie Vorhaben ist für die jeweiligen Auffüllungen ein Bauantrag zu stellen. (A) 7.6. Alle von der Baumaßnahme betroffenen humosen Böden (Windenergieanlagen, Retentionsräume) sind von einem zugelassenen und kompetenten Sachverständigenbüro auf potentiell sulfatsaure Böden zu untersuchen. Das beauftragte Fachbüro hat die erforderlichen Bodenproben zu entnehmen und die Bodenverhältnisse (Bodenarten) zu erkunden und darzustellen. Soweit möglich ist dabei der Grundwasserstand zu berücksichtigen. (A) 7.7. Vor Maßnahmenbeginn sind vom Fachbüro der unteren Bodenschutzbehörde ein Konzept zum Bodenmanagement und ein detailliertes Konzept zum Umgang mit den Pass-Böden zu entwickeln. Die Mächtigkeiten der Auffüllungen sind zu ermitteln und eine Massenbilanz zu fertigen. Das Konzept ist vor Baubeginn der unteren Bodenschutzbehörde vorzulegen. (A) 7.8. Für die Dauer der Tiefbauarbeiten ist das Fachbüro mit einer bodenkundliche Baubegleitung zu beauftragen. Spätestens mit der Baubeginnanzeige ist dem Landkreis Osterholz eine Ko- Seite: 32 29.12.2016 63-2261-14 pie der Auftragsbestätigung zu übersenden. Name, Adresse und Telefonnummer/Mobilfunknummer des Baubegleiters/ der Baubegleiterin sind dem Landkreis Osterholz schriftlich bekannt zu geben. (A) 7.9. Unter Beachtung der vorliegenden Konzepte sind die ausgehobenen Böden kontinuierlich zu begutachten, zu überprüfen bzw. erforderliche Messungen durchzuführen und zu dokumentieren. Das Fachbüro hat die Pass-Böden laufend zu identifizieren. Es hat darauf zu achten, dass die Menge an kritischem Bodenmaterial so gering wie möglich gehalten und die Dauer der Aushubarbeiten so weit wie möglich beschränkt wird. Die bodenkundliche Baubegleitung hat der unteren Bodenschutzbehörde in sinnvollen regelmäßigen Abständen Protokolle zum Baufortschritt vorzulegen. Sie hat an bodenschutzrelevanten Bausitzungen teilzunehmen. (A) 7.10. Grundlage der bodenkundlichen Baubegleitung sind die GeoBerichte 28 des LBEG, Ziffer 3 „Bodenschutz beim Bauen-Bodenkundliche Baubegleitung“, Leitfaden für den behördlichen Vollzug in Nds. (H) 7.11. Die untere Bodenschutzbehörde ist direkt zu beteiligen und zu informieren, insbesondere wenn fachliche Entscheidungen betroffen sind. Alle relevanten Ergebnisse, Auswertungen, Untersuchungsberichte und Gutachten und sind der Unteren Bodenschutzbehörde zeitnah vorzulegen. 7.12. Der Einsatz von RC-Materialien (Bauschutt, Schlacken etc.) ist nach LAGA M20 im Überschwemmungs- und Naturschutzgebieten auszuschließen. 7.13. Mit Abschluss der gesamten Maßnahme ist der zuständigen Behörde eine gutachterliche Abschlussdokumentation zu überreichen. (A) 8. Belange des Denkmalschutzrechtes 8.1. Der Beginn der Erdarbeiten ist spätestens zwei Wochen vor Baubeginn der unteren Denkmalschutzbehörde unter der Telefonnummer 04791/930-233 (Frau Specht) anzuzeigen. (A) 8.2. Sollten in der Erde Sachen oder Spuren gefunden werden, bei denen Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale (Bodenfunde) sind, so ist dies unverzüglich dem Landkreis Osterholz als unterer Denkmalschutzbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege oder der Gemeinde anzuzeigen (§ 14 NDSchG). (H) 8.3. Zur Anzeige von Bodenfunden ist jeder am Bau Beteiligte verpflichtet. (H) 8.4. Die Planung der weiteren Bauausführungen, insbesondere in Bezug auf die noch nicht genehmigten Grundwasserabsenkungen, sind in enger Absprache mit der unteren Denkmalschutzbehörde zu führen. In den für eine Grundwassrabesenkung bei der Unteren Wasserbehörde einzureichenden Antragsunterlagen ist darzustellen, wie Bauschäden an den Denkmälern im Einwirkungsbereich der Grundwasserabsenkung wirksam ausgeschlossen werden. (A) Seite: 33 29.12.2016 63-2261-14 9. Belange des Luftverkehrsrechts 9.1. Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Bundesamt für Infrastruktur, Dienstleistungen und Umweltschutz der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, unter Angabe des Zeichens Infra I 3_II-113-15-BIA alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. (A) 9.2. Kennzeichnung Die Windkraftanlage ist mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 02.09.2004 (Bundesanzeiger, S 19 937), geändert am 24.04.2007 (Bundesanzeiger, S. 4471) und am 26.08.2015 (Bundesanzeiger, AT 01.09.2015, B4) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen. (A) 9.2.1. Tageskennzeichnung 9.2.1.1. Die Rotorblätter der Windkraftanlage sind weiß oder grau auszuführen; im äußeren Bereich sind sie durch 3 Farbfelder von je 6 m Länge (außen beginnend 6 m orange/rot – 6 m weiß/grau – 6 m orange/rot) zu kennzeichnen. Hierfür sind die Farbtöne verkehrsweiß (RAL 9016), grauweiß (RAL 9002), lichtgrau (RAL 7035), achatgrau (RAL 7038), verkehrsorange (RAL 2009) oder verkehrsrot (RAL 3020) zu verwenden. Um den erforderlichen Kontrast herzustellen, ist Weiß mit Orange zu kombinieren. Die Grautöne sind mit Rot zu kombinieren. Die Verwendung entsprechender Tagesleuchtfarben ist zulässig. Die äußersten Farbfelder müssen orange/rot sein. (A) 9.2.1.2. Aufgrund der beabsichtigten Höhe der Windkraftanlage ist ein 3 m hohes Farbfeld (Farbring) am Tragemast und die Einfärbung des Maschinenhauses (ein 2 m hoher Streifen in der Mitte des Maschinenhauses) im Farbton orange bzw. rot erforderlich. (A) 9.2.1.3. Der Farbring orange/rot am Tragmast ist in ca. 40 ± 5 m Höhe über Grund/Wasser beginnend angebracht werden. (A) 9.2.2. Nachtkennzeichnung 9.2.2.1. Die Nachtkennzeichnung ist erforderlich und soll durch das Feuer „W, rot“ (100 cd) auf dem Maschinenhausdach ausgeführt werden. (A) 9.2.2.2. Die Befeuerung am Turm ist in einem Abstand von 65 Metern unterhalb von Feuern „W rot“ (100 cd) anzubringen. Zudem ist die Befeuerungsebene ein bis drei Meter unterhalb des Rotorscheitelpunktes der Flügel am Mast anzubringen, womit sichergestellt werden soll, dass bei Rotorstillstand die Hindernisfeuer der Befeuerungsebene am Mast aus keiner Richtung völlig verdeckt werden. (A) Seite: 34 29.12.2016 63-2261-14 9.2.3. Installation 9.2.3.1. Das Feuer „W, rot“ (Nacht) ist so zu installieren, dass immer mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist. Ggfls. müssen die Feuer gedoppelt, jeweils versetzt auf dem Maschinenhausdach – nötigenfalls auf Aufständerungen – angebracht werden. Dabei ist zu beachten, dass die gedoppelten Feuer gleichzeitig (synchron blinkend) betrieben werden. (A) 9.2.3.2. Die Blinkfolge der Feuer auf der Windenergieanlage ist zu synchronisieren. Die Taktfolge ist auf 00.00.00 Sekunde gemäß UTC (koordinierte Weltzeit mit einer zulässigen Null-Punkt-Verschiebung von 50 Millisekunden zu starten. (A) 9.2.3.3. Das gleichzeitige Blinken ist erforderlich, damit die Feuer der Windenergieanlagen während der Blinkphase nicht durch einen Flügel des Rotors verdeckt werden. (H) 9.2.3.4. Für das Feuer, „W, rot" ist die Taktfolge 1 s hell -0,5 s dunkel -1 s hell -1,5 s dunkel einzuhalten. (A) 9.2.3.5. Die Rotorblattspitze darf das Feuer, „W, rot" um bis zu 65 m überragen. (A) 9.2.3.6. Für die Ein- und Ausschaltvorgänge der Nachtkennzeichnung sind Dämmerungsschalter, die bei einer Umfeldhelligkeit von 50 bis 150 Lux schalten, einzusetzen. (A) 9.2.3.7. Alle in dem Windpark Viehsteige errichteten Windkraftanlagen (Aktenzeichen 63-2261-14, 63-189-15 und 63-110-16) müssen zu einem WindkraftanlagenBlock zusammengefasst werden. Schaltzeiten und Blinkfolgen aller Feuer in diesem Block sind zu synchronisieren. (A) 9.2.4. Stromversorgung 9.2.4.1. Bei Ausfall eines Feuers muss eine automatische Umschaltung auf ein Ersatzfeuer erfolgen. (A) 9.2.4.2. Bei Leuchtmitteln mit langer Lebensdauer (z. B. LED), deren Betriebsdauer zu erfassen ist, kann auf Ersatzfeuer verzichtet werden. (H) Die Leuchtmittel sind nach Erreichen des Punktes mit 5 % Ausfallwahrscheinlichkeit auszutauschen. (A) 9.2.4.3. Bei Ausfall der Spannungsquelle muss sich die Befeuerung automatisch auf ein Ersatzstromnetz umschalten. (A) 9.2.4.4. Als Grundlage für die Berechnung der notwendigen Kapazität einer Ersatzstromversorgung ist der Zeitraum zugrunde zu legen, den der Anlagenbetreiber benötigt, um eine Stromversorgung wiederherzustellen. Die Zeitdauer der Unterbrechung sollte 2 Minuten nicht überschreiten. (A) Seite: 35 29.12.2016 63-2261-14 9.2.4.5. Der Genehmigungsbehörde ist vor Baubeginn durch den Anlagenbetreiber die notwendige Kapazität einer Ersatzstromversorgung nachzuweisen. (A) 9.2.5. Sonstiges 9.2.5.1. Die oben geforderten Kennzeichnungen sind nach Erreichen der jeweiligen Hindernishöhe zu aktivieren und mit Notstrom zu versorgen. (A) 9.2.5.2. Die Feuer „W, rot“ aller Windkraftanlagen in diesem Windpark sind über die notwendige Anzahl an Sichtweitenmessgeräten so zu regulieren, dass die Nennlichtstärke auf das jeweils erforderliche Maß reduziert wird. Hierbei sind die Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen umzusetzen: Bei Sichtweiten über 5 km soll die Nennlichtstärke der Feuer „W, rot“ auf 30 % und bei Sichtweiten über 10 km auf 10 % reduziert werden. Es sind vom Deutschen Wetterdienst (DWD) anerkannte meteorologische Sichtweitenmessgeräte zu verwenden. Installation und Betrieb haben nach den Bestimmungen des Anhangs 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen zu erfolgen. (A) 9.2.5.3. Der Einsatz von Großkränen ist der Deutschen Flugsicherung anzuzeigen. (A) 9.2.5.4. Sollten Kräne zum Einsatz kommen, sind diese ab einer Höhe von 100 m über Grund mit einer Tageskennzeichnung und an der höchsten Stelle mit einer Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer) zu versehen. (A) 9.2.6. Störungsmeldungen Ausfälle der Befeuerung, die nicht sofort behoben werden können, sind der NOTAMZentrale in Frankfurt/Main unter der Rufnummer 069 / 780 72656 bekannt zu geben. Der Betreiber hat den Ausfall der Kennzeichnung unverzüglich zu beheben. Die erforderliche Veröffentlichung durch die NOTAM-Zentrale ist längstens für 2 Wochen sichergestellt. Sollte die Instandsetzung in einem kürzeren Zeitraum erfolgen, ist dies ebenfalls unter der o.a. Rufnummer mitzuteilen. Bei Störungsmeldungen soll die Objektbezeichnung angegeben werden, die dem Betreiber nach der Veröffentlichung mitgeteilt wird. (A) 9.2.7. Veröffentlichung Der Windpark ist aus Sicherheitsgründen als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen. Aufgrund der Anlagenhöhen von mehr als 150 Metern über Grund müssen hierfür besondere Vorkehrungen getroffen werden, so dass aus Sicherheitsgründen der Baubeginn rechtzeitig (mindestens 6 Wochen vor Baubeginn) bekannt zu geben ist. Die Veröffentlichung wird von der Seite: 36 29.12.2016 63-2261-14 Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Oldenburg, Postfach 2443, 26014 Oldenburg veranlasst, der unter Angabe ihres Aktenzeichens 14-30316-887 folgende endgültige Veröffentlichungsdaten mitzuteilen sind: 1. Name des Standortes: 2. Geographische Standortkoordinaten: 3. Höhe der Bauwerksspitze: 4. Höhe der Bauwerksspitze: 5. Art der Kennzeichnung: [Grad, Minuten und Sekunden mit Angabe des Bezugsellipsoids (Bessel, Krassowski oder WGS 84`mit einem GPS-Empfänger gemessen)] Meter über Grund Meter über NN (Beschreibung) Schließlich ist ein Ansprechpartner mit Anschrift und Telefonnummer der Stelle zu benennen, die einen Ausfall der Befeuerung meldet bzw. für die Instandsetzung zuständig ist. (A) 9.3. Technische Lösungen zur Nachtkennzeichnung Die nächtliche Hindernisbefeuerung stellt eine erhebliche Belästigung der Umgebung dar. Dies kann z. B. durch Transponderlösungen minimiert werden, bei denen eine Befeuerung nur im Fall der Annäherung von Luftfahrzeugen aktiviert wird. Falls sich im Zuge der Errichtung und im laufenden Betrieb hinsichtlich der Befeuerung der Windenergieanlagen die genehmigungsrechtlichen Bestimmungen zu Gunsten anderer technischer Lösungen ändern, diese also Stand der Technik werden, ist die Befeuerung entsprechend anzupassen. Ich behalte mir vor, eine entsprechende Anordnung dafür oder für gleichwertige Alternativlösungen zu treffen (§§ 17, 5 BImSchG). (Auflagenvorbehalt) 10. Belange des Arbeits- und Sicherheitsschutzrechtes 10.1. Baustellenverordnung Bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahme ist die Baustellenverordnung (BaustellV) zu beachten. Dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven, Elfenweg 15, 27474 Cuxhaven, Tel. 04721 / 506200, E-Mail: [email protected] ist spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. (A) 10.2. Name, Adresse und Telefonnummer/Mobilfunknummer des verantwortlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) sind dem Landkreis Osterholz schriftlich bekannt zu geben. (A) 10.3. Erfordernis der Doppelbesetzung Wenn die Windenergieanlagen zu Wartungs-, Instandhaltungs- oder Prüfzwecken bestiegen werden, müssen mindestens zwei Personen an der Anlage anwesend sein. Eine Person muss stets in der Lage sein, im Notfall kurzfristig Hilfe herbeizuholen. (A) Seite: 37 29.12.2016 63-2261-14 10.4. Sicherungsmittel Bei Montagearbeiten müssen Auffanggurte mit zwei Verbindungsmitteln und zusätzlichem Falldämpfer angelegt werden. Im gesamten Bereich der Windenergieanlagen sind von den Monteuren Sicherheitsschuhe und Schutzhelme zu tragen. (A) 10.5. Information der Feuerwehr 10.5.1. Die zuständige Feuerwehr ist über die toxischen Gefahren und Sicherheitsabstände, die bei einem Schadenfeuer an den WEA auftreten können, im Vorfeld umfassend zu informieren. (A) 10.5.2. Der zuständigen Feuerwehr sind geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, so dass eine Lotsenfunktion für die Anforderung weiterer Rettungskräfte, wie z. B. Höhenrettung und Notarzt, gewährleistet ist (Lageplan der WEA mit Anfahrtsskizze, Koordinaten nach Gauß-Krüger, technische Angaben über die Anlagen, u. a. Anlagetyp, Nabenhöhe, Rotordurchmesser). (A) 10.6. Gefährdungsbeurteilung Durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung ist zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinsichtlich Montage und Betrieb der Windenergieanlagen erforderlich sind. Das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind schriftlich zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen (§§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes). (A) 10.7. Aufzugsanlage Spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Aufzugsanlage sind dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt unter Beifügung der anlagenspezifischen Daten die Prüffristen mitzuteilen. Auf die Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung) vom 17.06.1998 (12. ProdSV) wird ferner hingewiesen. (H) 10.8. Hochfrequenzanlagen (z.B. Mobilfunkantennen) an Windenergieanlagen 10.8.1. Werden entsprechende Antennen installiert, so ist der Montageort so zu wählen, dass die Sicherheitsabstände (Expositionsbereich 2) gemäß Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur jederzeit eingehalten werden. Der Sicherheitsabstand zum Maschinenhaus der Windenergieanlagen muss mindestens dem Sicherheitsabstand der RegTP ohne Winkeldämpfung entsprechen. Sollte der vorgenannte Sicherheitsabstand zum Maschinenhaus der Windenergieanlagen unterschritten werden, so ist dieser durch eine entsprechende RegTP-Bescheinigung mit Winkeldämpfung oberhalb der Mobilfunkantennen nachzuweisen. (A) 10.8.2. Die Forderungen der Unfallverhütungsvorschrift BGV B11 sind einzuhalten. (A) 10.8.3. Für die Dauer der Durchführung von Servicearbeiten an den Windenergieanlagen im Abstrahlbereich der Mobilfunkanlagen muss die Sendeleistung auf Anforderung kurzfristig abgeschaltet werden. (A) Seite: 38 29.12.2016 63-2261-14 10.8.4. Die Stationsbezeichnung, der Mobilfunkbetreiber sowie die zum Absetzen einer Abschaltanforderung notwendige Telefonnummer muss an den Mobilfunkstationen ersichtlich sein. Der Betriebszustand der Sendeanlagen muss ortsfest durch eine geeignete Signalisierung für jedermann zu jeder Zeit erkennbar sein. (A) 10.9. Produktsicherheitsgesetz Windenergieanlagen sind Maschinen im Sinne der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV). Bei ihrer Errichtung sind folgende Bestimmungen einzuhalten: 10.9.1. Maschinen dürfen nach der 9. ProdSV nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/42 /EG entsprechen. (A) 10.9.2. Beim Inverkehrbringen müssen Maschinen mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 der 9. ProdSV versehen sein und es muss eine EG-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs II Buchst. A der Richtlinie 2006/42/EG beigefügt sein. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt in der EG-Konformitätserklärung, dass a) die Maschine den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG entspricht und b) die in Artikel 12 der Richtlinie Richtlinie 2006/42/EG vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren eingehalten sind. (A) 10.9.3. Die CE-Kennzeichnung muss auf jeder Maschine sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ nach Anhang III der Richtlinie 2006/42 /EG. (A) 11. Inbetriebnahme 11.1. Die Inbetriebnahme der Anlagen ist durch einen Sachkundigen des Herstellers durchzuführen. Für jede Anlage ist ein Inbetriebnahmeprotokoll zu erstellen. Das Inbetriebnahmeprotokoll ist dem Betreiber auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Protokolls einschließlich einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Montage und Funktion der Rotorblätter ist mir unverzüglich nach Inbetriebnahme vorzulegen. (A) 11.2. Eine Bestätigung, dass die installierten Anlagen mit den der Genehmigung zugrunde liegenden Unterlagen identisch sind (Konformitätsbescheinigung) ist mir ebenfalls unverzüglich vorzulegen. (A) 11.3. Für den Zeitraum der Inbetriebnahme ordne ich eine Abnahme durch eine sachkundige Person an. Das Sachverständigenprotokoll ist mir spätestens 4 Wochen nach Inbetriebnahme vorzulegen. 11.4. Die bauordnungsrechtliche Schlussabnahme ist nach Fertigstellung der Anlagen und mindes- Seite: 39 29.12.2016 63-2261-14 tens zwei Wochen vor dem geplanten Abnahmetermin bei mir zu beantragen. (A) 12. Anlagenbetrieb 12.1. Baustraßen und Montageplätze müssen während der Betriebszeit der Windenergieanlagen so instand gehalten werden, dass sie jederzeit die Verkehrslasten aufnehmen können, die in Verbindung mit Reparatur- oder Demontagearbeiten zu erwarten sind. Rechtzeitig vor Beginn der Demontagearbeiten sind dafür benötigte Flächen entsprechend herzurichten. (A) 12.2. Die Genehmigung wird unter der Maßgabe erteilt, dass auch nach Durchführung ergänzender bauchtechnischer Nachprüfungen keine Bedenken gegen die Stand- und Betriebssicherheit der Anlagen bestehen. Gegebenenfalls sind unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Stand- bzw. Betriebssicherheit herzustellen. (A) 12.3. Die in den Wartungsanleitungen aufgeführten Wartungsarbeiten sind ordnungsgemäß auszuführen und zu protokollieren. (A) 12.4. Die Anlagen sind mit Schildern zu versehen, welche das unbefugte Betreten bzw. Besteigen der Anlage untersagen. (A) 12.5. Änderungen an den Sicherheitseinrichtungen sind mir unverzüglich anzuzeigen. Ich werde die Anzeige an das Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven weiterleiten. Die vorgenannten Änderungen sind durch Sachverständige zu überprüfen. (A) 12.6. Das Wartungshandbuch sowie sämtliche Unterlagen über die o. a. durchzuführenden regelmäßigen Überprüfungen sind aufzubewahren und mir auf Verlagen vorzulegen. Prüfberichte sind mir bei Festgestellung der Gefährdung eines sicheren Anlagenbetriebes bzw. von wesentlichen Mängeln unverzüglich unaufgefordert vorzulegen. (A) 13. Überwachung und regelmäßige Überprüfung 13.1. Hiermit ordne ich zur Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Betriebs- und Standsicherheit die in den Nebenbestimmungen 13.2 bis 13.6 näher geregelten regelmäßigen Überprüfungen an (§ 78 NBauO). (A) 13.2. Nach Inbetriebnahme hat sich ein geeigneter Sachverständiger alle zwei Jahre vom ordnungsgemäßen Zustand der Maschine, der Rotorblätter sowie der Tragstruktur (Turm und zugängliche Bereiche der Fundamente) zu überzeugen. Der Umfang der regelmäßigen Überprüfung richtet sich nach Abschnitt 15.2 der „Richtlinie für Windenergieanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ der Fassung von Oktober 2012. Die dabei einzusehenden Unterlagen ergeben sich aus Abschnitt 15.3 der Richtlinie. (A) 13.3. Soweit eine mindestens jährliche Überprüfung und Wartung der Windenergieanlagen durch von der Herstellerfirma autorisierte Sachkundige durchgeführt wird, kann das Prüfintervall auf entsprechenden Antrag auf vier Jahre geändert werden. (H) Seite: 40 29.12.2016 63-2261-14 13.4. Vom Sachverständigen festgestellte Mängel sind innerhalb einer von mir festzusetzenden Frist fachgerecht zu reparieren. Die Reparatur muss vom Hersteller der Windenergieanlagen, von einer vom Hersteller autorisierten oder von einer auf diesem Gebiet spezialisierten Fachfirma, die über alle notwendigen Kenntnisse, Unterlagen und Hilfsmittel verfügt, durchgeführt werden. (A) 13.5. Bei Mängeln, die die Standsicherheit der Windenergieanlagen ganz oder teilweise gefährden oder durch die unmittelbare Gefahren von der Maschine und den Rotorblättern ausgehen können, sind die Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Die Wiederinbetriebnahme nach Beseitigung der Mängel setzt die Freigabe durch den Sachverständigen voraus. (A) 13.6. Das Ergebnis der Wiederkehrenden Prüfungen ist in einem Bericht festzuhalten, der mindestens die folgenden Informationen enthalten muss: Prüfender Sachverständiger Hersteller, Typ und Seriennummer der Windenergieanlage sowie der Hauptbestandteile (Rotorblätter, Getriebe, Generator, Turm) Standort und Betreiber der Windenergieanlage Gesamtbetriebsstunden Windgeschwindigkeit und Temperatur am Tag der Prüfung Anwesende bei der Prüfung Beschreibung des Prüfungsumfanges Prüfergebnis und ggf. Auflagen. Über durchgeführte Reparaturen aufgrund von standsicherheitsrelevanten Auflagen ist ein Bericht anzufertigen. Diese Dokumentation ist vom Betreiber über die gesamte Nutzungsdauer der Windenergieanlagen aufzubewahren. Eine Kopie der Dokumentation ist mir jeweils innerhalb eines Monats nach Erstellung vorzulegen. (A) 13.7. Sollte beabsichtigt sein, die Anlagen nach Ablauf von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme weiter zu betreiben, ist gem. Ziffer 2.4 (2. Unterpunkt) des Einführungserlasses vom 10.05.2005 die Betriebsfestigkeit durch einen in der amtlichen Anmerkung Nr. 1 zum o. g. Erlass genannten Sachverständigen nachzuweisen. Der Nachweis muss rechtzeitig vor Ablauf der 20 Jahre nach Inbetriebnahme vorgelegt werden. (A) 14. Demontage 14.1. Die Genehmigung erlischt, wenn die Anlagen über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht betrieben werden (§ 18 BImSchG). Sobald die Genehmigung erloschen ist und die erneute Erteilung einer Genehmigung nicht in Aussicht steht, sind die jeweiligen Anlagen einschließlich der Fundamente sowie der zugehörigen Nebenanlagen zu beseitigen (§ 20 BImSchG). (H) Seite: 41 29.12.2016 63-2261-14 14.2. Unabhängig von einer Nutzungsaufgabe kann ich die Beseitigung der Anlagen auch fordern, sofern die Betriebs- und Standsicherheit der Anlagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Typenstatik nicht mehr nachgewiesen werden kann. (H) 15. Sonstiges 15.1. Der ordnungsgemäße Betrieb der vorhandenen Richtfunktrasse der Telekom ist zu gewährleisten. (A) 15.2. Diese Genehmigung umfasst eine Ausnahmegenehmigung zur Herstellung einer neuen Zufahrt zum Windpark von der Landesstraße (§ 24 Absatz 7 Niedersächsisches Straßengesetz). Die Zufahrt zum Windpark ist ausschließlich über diese neu anzulegende Zufahrt von der Landesstraße zulässig. Die Zufahrt dient ausschließlich dem Verkehr zum Windpark Viehsteige. Um die Zufahrt für Unbefugte zu unterbinden sind in einem Abstand von 25 m zur Landesstraße geeignete Absperrmaßnahmen einzureichen. (A) 15.3. Die Bauausführung zur Herstellung der neuen Zufahrt ist mit dem Baulastträger der Landesstraße, der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, rechtzeitig vor Baubeginn abzustimmen. (A) 15.4. Der Verkehr auf der Landesstraße im Bereich der neu anzulegenden Zufahrt muss weiterhin ausreichend leicht und sicher abgewickelt werden. Wenn dieses Ziel nicht erreicht wird, behalte ich mir vor, weitere bauliche Maßnahmen anzuordnen (Auflagenvorbehalt). 15.5. Zusätzliche Straßenverkehrsrechtliche Auflagen bleiben vorbehalten. (Auflagenvorbehalt) 15.6. Es ist sicherzustellen, dass die Versorgungsleitungen und Anlagen für die Stromversorgung nicht beeinträchtigt werden. (A) 15.7. Der Anschluss von dezentralen Energieerzeugungsanlagen erfolgt entsprechend dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) und allen weiteren Gesetzen und Richtlinien, die hierzu gehören. Insbesondere wird auf die TAB 2007, die TAB Mittelspannung, die Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Energieerzeugungsanlagen am Nieder- und Mittelspannungsnetz hingewiesen. Weitere Informationen zur Anmeldung und Inbetriebnahme von Eigenerzeugungsanlagen finden Sie im Internet unter www.ewe-netz.de/unternehmen/downloadcenter.php unter „Strom“. (H) Seite: 42 29.12.2016 63-2261-14 Begründung: Die Firma Energiequelle GmbH & Co. Windpark Viehsteig KG, Schafkoben 18, 28790 Schwanewede hat gemäß Antrag vom 14.01.2014 bei mir die Genehmigung zur Errichtung von vier Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Nennleistung von je 3,05 MW, einer Nabenhöhe von je 135,4 m und einer Gesamthöhe von je 186,90 m bei einem Rotordurchmesser von je 101 m am Standort in Aschwarden entsprechend den Antragsunterlagen beantragt. Für das Genehmigungsverfahren ist der Landkreis Osterholz zuständig (§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) in Verbindung mit der lfd. Nr. 8.1 a der Anlage). Im Genehmigungsverfahren wurden den Fachämtern des Landkreises Osterholz folgende externe Fachbehörden beteiligt: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Luftfahrtbehörde), Oldenburg Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Straßenbehörde), Stade Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Militärische Luftfahrtbehörde), Bonn Bundesnetzagentur, Bonn Zudem habe ich folgende private Unternehmen beteiligt, deren Belange durch Ihr Vorhaben berührt sein könnten: Deutsche Telekom Technik GmbH, Bayreuth Avalon AG, Salzgitter EWE NETZ GmbH, Cuxhaven Telefónica Germany GmbH & CO. OHG, München Ericcson Services GmbH, Düsseldorf Vodafone GmbH, Düsseldorf Die beteiligten Fachbehörden haben entsprechend ihren Zuständigkeiten die beantragte Errichtung eines Windparks mit fünf Windenergieanlagen geprüft und – soweit erforderlich – Nebenbestimmungen vorgeschlagen, die oben, soweit sie zu berücksichtigen waren, aufgeführt sind. Die Gemeinden Schwanewede, Ritterhude, Hagen im Bremischen, Berne, die Stadt OsterholzScharmbeck, Elsfleth, Bremen, Brake sowie die Landkreise Cuxhaven und Wesermarsch wurden im Verfahren beteiligt, da die Anlagen auf deren Gebiete einwirken können. Von dem Landkreis Cuxhaven und der Gemeinde Hagen wurden mehrere Punkte angemerkt, die bei der weiteren Prüfung durch die Fachbehörden des Landkreises Osterholz Berücksichtigung gefunden und zum Teil zu einer Überarbeitung der Antragsunterlagen geführt haben. Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat ihr Benehmen für die Erschließung an der Landesstraße nicht hergestellt mit der Begründung, dass diese außerhalb der Ortsdurchfahrt liege und damit unzulässig sei. Die Erteilung einer Ausnahme hat sie nicht in Aussicht gestellt (§ 24 Absatz 7 NStrG). Eine vertiefte Begründung, aus welchen Gründen eine Ausnahme nicht erteilt werden könne, hat die Landesbehörde nicht mitgeteilt. Seite: 43 29.12.2016 63-2261-14 Der Landkreis Osterholz hat in seiner Funktion als Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde den Sachverhalt geprüft. Danach ist die Ausnahme (§ 24 Absatz 7 NStrG) zu erteilen. In diesem Einzelfall würde die Durchsetzung des Anschlussverbots zu einer nicht beabsichtigen Härte führen, da eine adäquate Erschließung des Windparks über vorhandene oder neu zu schaffende Zufahrten innerhalb der festgesetzen Ortsdurchfahrten nicht möglich ist. Die möglichen vorhandenen Zufahrten führen so durch die Ortschaften Meyenburg und Aschwarden, dass die notwendigen Zuwegungen nur unter Eingriff in bauliche Anlagen oder Gehölze geschaffen werden können. Die unter diesen Gesichtspunkten zu prüfende Zufahrt über die Gemeindestraße „Treudel“, die ebenfalls an die Landesstraße anschließt, würde damit einen erheblichen Eingriff in das benachbarte denkmalgeschützte Rittergut mit seinen Nebenanlagen bedeuten. Die Abweichung ist auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Der Straßenbereich, an den die Zufahrt anschließt, liegt nicht im Bereich einer uneingeschränkt befahrbaren Strecke, sondern in der Nähe der festgesetzten Ortsdurchfahrt. Die Leichtigkeit des Verkehrs wird daher durch eine Zufahrt, die einem bestimmten Projekt dient, nicht wesentlich eingeschränkt. Außerhalb der Bauphase ist nicht mit relevantem Verkehr über diese Zufahrt zu rechnen, da diese ausschließlich dem Verkehr zum Windpark dienen soll und durch eine entsprechende Sperrung sichergestellt ist, dass nur befugte Personen die Zufahrt nutzen können. Die Sicherheit des Verkehrs wird aus diesem Grund ebenfalls nicht beeinträchtigt. Soweit erforderlich, können während der Bauphase vorübergehend straßenverkehrsrechtliche Anordnungen getroffen werden. Nach dem Beteiligungsverfahren wurden seitens der Beteiligten keine weiteren grundsätzlichen Bedenken geltend gemacht. Ich kann die sofortige Vollziehung der Genehmigung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten anordnen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Das Interesse der Antragstellerin an der Vollziehung überwiegt im vorliegenden Fall gegenüber dem Interesse an einer möglichen Aussetzung der Vollziehung. Eine Aussetzung der Vollziehung würde eine erhebliche Verzögerung beim Bau und bei der Inbetriebnahme der genehmigten Windenergieanlagen verursachen. Zum einen besteht ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers, die Windenergieanlagen frühzeitig in Betrieb zu nehmen. Dieses gewinnt aufgrund der zukünftig sinkenden EEG-Umlage zunehmend an Bedeutung. Zum anderen besteht ein öffentliches Interesse an der Nutzung von regenerativen Energien. Der Ausbau der Windenergienutzung ist erklärtes Ziel der Bundesregierung und auch des Landkreises Osterholz mit dem Projekt „Energiewende 2030“. Durch die schnellstmögliche Errichtung der Windenergieanlagen wird die Erreichung des vorgenannten Ziels gefördert. Ein mögliches privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlagen ist vor dem Hintergrund geringer zu bewerten als das Interesse des Antragstellers an einer umgehenden Ausnutzung der Genehmigung. Durch ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren wäre eine gegebenenfalls mehrjährige Verzögerung zu erwarten. Dies würde erhebliche finanzielle Einbußen aufgrund der sinkenden EEG-Umlage für den Antragsteller bedeuten. Überdies besteht bedingt durch die Energiewende und der damit einhergehenden Nutzung erneuerbarer Energien ein öffentliches Interesse an einer kurzfristigen Errichtung und Inanspruchnahme der Windenergieanlagen. Ein privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehung ist insofern nicht ersichtlich, als dass insbesondere eine relevante Beeinträchtigung geschützter individueller Rechtsgüter aufgrund der Einhaltung der relevanten Schutzbestimmungen nicht zu erwarten ist. Seite: 44 29.12.2016 63-2261-14 Die beantragten vier WEA stehen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dreizehn weiteren beantragten WEA sowie den drei Bestandsanlagen des „Windpark Meyenburg“. Die Errichtung und der Betrieb der neuen WEA bedarf demnach gemäß §§ 4, 6 und 10 des BundesImmissionsschutz-Gesetzes (BImSchG) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie Ziffer 1.6.1 der Spalte Verfahrensart „G“ des Anhanges Nr. 1 dieser Verordnung der Genehmigung im sogenannten förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 19 BImSchG). Für das Vorhaben besteht gemäß § 3b des UVPG i. V. m. Nr. 1.6.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG zudem die Pflicht zu Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die UVP ist gemäß § 1 (2) der 9. BImSchV unselbstständiger Teil des entsprechenden Genehmigungsverfahrens. Die Genehmigungsbehörde hat das Vorhaben gemäß § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG und § 9 UVPG am 14.06.2016 im Weser-Kurier und auf der Internetseite des Landkreises öffentlich bekannt gegeben. Der Genehmigungsantrag und die zugehörigen Antragsunterlagen konnten in der Zeit vom 21.06. bis zum 20.07.2016 in den Diensträumen des Landkreis Osterholz - Bauordungsamt - sowie bei der Gemeinde Schwanewede eingesehen werden. Einwendungen konnten vom 21.06. bis zum 03.08.2016 schriftlich beim Landkreis Osterholz oder der Gemeinde Schwanewede erhoben werden. Insgesamt wurden 9 Einzeleinwendungen und eine Sammeleinwendung mit 400 Unterschriften erhoben. Der Erörterungstermin fand in 2 Teilen am 22.09. und 13.10.2016 im Meyenburger Dorphuus statt. Nach § 20 Abs. 1a und Abs. 1b der 9. BImSchV sind in einer zusammenfassenden Darstellung und Bewertung die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter sowie die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft, darzulegen. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV ist die zusammenfassende Darstellung in die Begründung des Genehmigungsbescheides aufzunehmen. Die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung erfolgte auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Antragsunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitsstudie, der fachlichen Stellungnahmen, der Äußerungen und Einwendungen Dritter sowie der Ergebnisse eigener Ermittlungen. Folgende Gutachten wurden im Einzelnen berücksichtigt: Umweltverträglichkeitsstudie (PGN, Mai 2016) Schallimmissionsermittlung für den Standort Viehsteige (DEWI UL International GbmH vom 21.11.2014 (Bericht-Nr.: DEWI-GER-AP14-03764-01.03) Schattenwurfprognose für den Standort Viehsteige DEWI UL International GbmH vom 21.11.2014 (Bericht-Nr.: DEWI-GER-AP14-03764-02.02) Landschaftspflegerischer Begleitplan, Revision 01 (plan GIS GmbH vom 30.11.2016) Avifaunistisches Gutachten (GEO NET Umweltconsulting GmbH und Plan GIS GmbH vom 11.03.2014) Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Ab. 3 BNatSchG (IDN vom 29.09.2016) Fachgutachten Fledermäuse (Dipl.-Ing. Ivo Neumann vom Februar 2012) Bestandsangaben Biotoptypen und Landschaftsbild (Plan GIS GmbH von November 2012 mit Aktualisierung vom 07.05.2014) Artenschutz-Fachbeitrag (NWP vom 05.10.2015 und Ergänzung vom 28.11.2016) Angaben zur FFH-Verträglichkeit (NWP vom 05.10.2015) Seite: 45 29.12.2016 63-2261-14 Wasserrechtlicher Genehmigungsantrag nach § 78 WHG zur Neuschaffung von Retentionsräumen im Überschwemmungsgebiet Aschwardener Flutgraben mit zugehörigem Landschaftspflegerischen Begleitplan (IDN vom 31.10.2016) Wasserrechtlicher Genehmigungsantrag für die Erschließung (Verrohrung und Umverlegung von Gewässern vom 30.10.2015) mit zugehörigem LBP (IDN vom 31.10.2016) Bezogen auf die einzelnen Schutzgüter ergibt sich folgende Darstellung und Bewertung: Schutzgut Mensch und Gesundheit Für das Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit sind die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens nach allgemeinem Kenntnisstand Schallimmissionen, Schattenwurf, Eisabwurf und Minderung der Erholungseignung durch die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Zu den von den WEA zu erwartenden Schallimmissionen wird in dem Schalltechnischen Gutachten dargelegt, dass an keinem der nächstgelegenen Immissionsorte der nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) in Dorf- und Mischgebieten (MI/MD) bzw. der nächtliche Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten (WA) überschritten wird. Alle umliegenden Windparks wurden in den Berechnungen als Vorbelastung berücksichtigt. Voraussetzung für die Einhaltung dieser Werte ist eine Leistungsreduzierung der Bestandsanlage „Mey 1“, die durch eine entsprechende Nebenbestimmung sichergestellt wird. Die Ermittlung und Berechnung der zu erwartenden Schallimmissionen erfolgte auf Grundlage der TA Lärm und der darin zitierten DIN 9613-2. Dies entspricht dem Stand der Technik und der ständigen Rechtsprechung. Zur möglichen Beeinträchtigung durch Rotorschattenwurf innerhalb der Schattenreichweite der geplanten WEA wurde eine Schattenwurfprognose vorgelegt. Als Richtwerte wurden die dem derzeitigen Stand der Wissenschaft entsprechenden, vom Länderausschuss für Immissionsschutz empfohlenen und in der Rechtsprechung anerkannten Werte von einer astronomisch maximal möglichen Schattenwurfdauer von 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag angenommen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es innerhalb der Schattenreichweite an diversen Immissionsorten zu einer Überschreitung der zulässigen Schattenwurfdauer kommen kann. Zur Vermeidung von Schattenwurf werden daher alle WEA jeweils mit einem Schattenwurfmodul ausgestattet, sodass die Anlagen zeitweise abgeschaltet und die Richtwerte eingehalten werden können. Eine Gefährdung von Personen durch Eisabwurf von den rotierenden Rotorblättern ist nach den vom Betreiber vorgesehenen Schutzmaßnahmen weitestgehend minimiert. Die Anlagen werden mit einem geeigneten Eiserkennungssystem ausgestattet, welches die Anlagen bei Eisansatz zeitnah abschaltet und so eine Gefährdung von sich dort aufhaltenden Personen deutlich reduziert. Um dem letzten Restrisiko entgegenzuwirken, werden als Auflage zusätzlich entsprechende Hinweisschilder auf mögliche Gefährdungen durch Eiswurf/Eisfall gefordert. Die zugelassene Höhe erfordert eine Tages- und Nachtkennzeichnung der WEA. Nach den Vorgaben des Luftverkehrsgesetzes ist sowohl eine farbige Kennzeichnung der Rotorspitzen als auch eine Kenntlichmachung durch Lichtreflexe möglich. Beide Möglichkeiten erhöhen die Sichtbarkeit der WEA und zwangsläufig die Beeinträchtigungsintensität. Hier ist jedoch das Interesse an einer Sicherung der Luftfahrt deutlich höher zu bewerten als die Beeinträchtigung durch die Kennzeichnung der vor Ort wohnenden Menschen. Um die Beeinträchtigungen der Umwelt dennoch möglichst gering zu halten, wird für die beantragten WEA eine Tageskennzeichnung durch Farbgebung Seite: 46 29.12.2016 63-2261-14 ohne Lichtreflexe festgeschrieben. Für die Nachtkennzeichnung wird eine bedarfsgerechte Befeuerung gefordert, sobald dies dem Stand der Technik entspricht. Die visuellen Beeinträchtigungen durch die Höhe der WEA und die Drehbewegungen des Rotors sind nicht quantifizierbar und hängen stark vom persönlichem Empfinden und der Akzeptanz des Einzelnen ab. Grenz- oder Orientierungswerte gibt es hierzu nicht. Durch die Verwendung des gleichen Anlagentyps im gesamten Windpark und die Konzentrationswirkung wird die optische Beeinträchtigung zumindest reduziert. Die verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können gemäß UVS und LBP nicht vollständig kompensiert werden und werden somit durch Ersatzzahlungen ausgeglichen (siehe dazu auch Schutzgut Landschaft). Baubedingte Beeinträchtigungen sind zeitlich begrenzt und bleiben gemäß UVS insgesamt unter der Erheblichkeitsgrenze. Schutzgut Pflanzen und Biotope Insgesamt werden in größerem Umfang Biotope in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich teilweise um hochwertigere Biotoptypen der Wertstufe III wie Ruderalfluren, artenarmes Extensivgrünland und nährstoffreiche Gräben. Die Beseitigung dieser Biotoptypen wird gemäß dem anzuwendenden Modell zur Bearbeitung der Eingriffsregelung (§ 14 ff BNatschG) als erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes gewertet und kann durch geeignete Ausgleichsflächen kompensiert werden. Hauptsächlich soll dafür Acker oder artenarmes Intensivgrünland in artenreiches Grünland umgewandelt werden. Die hochwertige Grabenvegetation und Rote Liste Arten werden in großen Teilen geborgen und in die neuen Gräben verpflanzt. Sie können sich dort erneut ausbreiten. Die übrige Grabenvegetation wird sich in den neu hergestellten Gräben wiedereinstellen. Pflanzenarten, die dem besonderen Artenschutz (§ 44 BNatSchG) unterliegen, sind nicht betroffen. Sehr wertvolle Biotoptypen der Wertstufen IV und V, eine Hochstauden- und seggenreiche Nassweise und ein Flutrasen, werden ebenfalls, allerdings nur in geringem Maße in Anspruch genommen. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung dieser gesetzlich geschützten Biotope führen können, sind verboten. Allerdings kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können (§ 30 Abs. 3 BNatschG). In dem Ausnahmeantrag vom 29.9.2016 werden entsprechend adäquate Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme der gesetzlich geschützten Biotope für die Herstellung der Hauptzufahrt zum gesamten Windpark erforderlich und damit die Umsetzbarkeit des gesamten Windparks davon abhängig ist und ein öffentliches Interesse an der Umsetzung dieses großen Windparks besteht. Schutzgut Tiere Für die Bestandsaufnahme und –bewertung wurden die Daten des Niedersächsischen Landesamtes für Wasser, Klima und Naturschutz (NLWKN), aktuelle Daten des Landkreis Cuxhaven und Daten der avifaunistischen Erfassungen der Vorhabenträger verwendet und abgewogen. Gastvögel: In dem vorliegenden avifaunistischen Gutachten, der Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung zu dem Vogelschutzgebiet Unterweser, dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) und den speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Vo- Seite: 47 29.12.2016 63-2261-14 gelarten mit avifaunistischer Bedeutung und ihre Brut- und Rastplätze dezidiert analysiert und mögliche Vermeidungsmaßnahmen ermittelt worden. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ergibt hinsichtlich der Rastvögel eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos der Sturmmöwe, so dass gegen das Verbot, wildlebende Tiere zu töten (§ 44 Abs1 Nr.1 BNatSchG), verstoßen wird. Aufgrund der in der saP aufgeführten Möglichkeiten und Maßnahmen kann jedoch eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG erteilt werden. Hinsichtlich der Rastvögel Kiebitz, Gänse und Schwäne werden nach der saP die artenschutzrechtlichen Verbote nicht berührt, soweit zur Vermeidung von Störungen Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der lokalen Population im Umfeld des Windparks durchgeführt werden (FCSMaßnahmen). Diese sind in dem LBP beschrieben. Bei Anwendung der Eingriffsregelung (§ 14 ff BNatschG) kommt es bei der Durchführung des Vorhabens zu erheblichen Beeinträchtigungen der Rastvögel durch Scheuchwirkungen. Es werden etwa 8 ha der häufig aufgesuchten Flächen der Rastvögel innerhalb des auf die Rastvögel bezogenen Wirkraumes von 500 m um die beantragten Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt. Als Ausgleichsmaßnahmen für die erhebliche Beeinträchtigung der Rastvögel und als artenschutzrechtliche Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der Rastvögel sind in dem LBP Grünlandflächen, Ackerflächen und Rotationsbrachen, eine Bewirtschaftungsruhe in der Rastzeit, der Ausschluss von Vergrämungsmaßnahmen und der Ausschluss der Nutzung der Hochsitze und das Stehenlassen von Ackerstoppeln vorgesehen und rechtlich gesichert. Dabei wurde eine Kompensation im Verhältnis 1:1 der beanspruchten häufig aufgesuchten Flächen der Rastvögel innerhalb des auf die Rastvögel bezogenen Wirkraumes von 500 m um die beantragten Windenergieanlagen vorgesehen. Da das Vorhabengebiet und sein auf die Gastvögel bezogener Wirkraum in der Rastperiode nur vereinzelt von hohen Anzahlen der Rastvögel in Anspruch genommen wird, ist eine Beschränkung des Kompensationsbedarfes auf die häufig aufgesuchten Rastflächen angemessen. Anhaltspunkte für eine quantitativ und qualitativ unzureichende Eignung dieser Ausgleichsmaßnahmen sind nicht zu erkennen. Der Eingriff mit Durchführung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen auf Ebene der Eingriffsregelung ist damit zulässig. Bezüglich des Vogelschutzgebietes Unterweser kommt die Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass die geplanten WEA einschließlich der Erschließungswege keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes durch direkte Flächeninanspruchnahmen, direkte Schädigungen von Tieren, stoffliche Emissionen (Bauphase), Scheuchwirkungen in der Bauphase, Scheuchwirkungen beim WEA-Betrieb und Barrierewirkungen erwarten lassen. Gemäß der Prüfung der Wirkfaktoren der Vorhaben lassen sich Betroffenheiten der im Entwurf vorliegenden allgemeinen Erhaltungsziele wie auch der Bestände wertbestimmender Brut- und Gastvogelarten innerhalb des Vogelschutzgebietes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen oder liegen deutlich unterhalb der Schwelle der erheblichen Beeinträchtigung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung kumulativ wirkender anderer Pläne und Projekte, wie hier die anderen WEA. Seite: 48 29.12.2016 63-2261-14 Brutvögel: Auswirkungen auf die auf die Brutvögel durch WEA sind Scheuchwirkungen, Störungen und Kollisionsgefahren. In den vorliegenden avifaunistischen Gutachten, der Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung zu dem Vogelschutzgebiet Unterweser, dem LBP und den speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen sind die Auswirkungen der Vorhaben auf die einzelnen die o.g. avifaunistischen Bedeutungen begründenden Vogelarten und ihre Brutplätze dezidiert analysiert und mögliche Vermeidungsmaßnahmen ermittelt worden. Bei den Brutvogelerfassungen konnten im Eingriffsgebiet 10 – 18 planungsrelevante Brutvogelarten festgestellt werden. Dabei sind als typische Charakterarten der offenen Marschlandschaft die nach der niedersächsischen Roten Liste gefährdete Arten Feldlerche, Kiebitz und Wachtel mit zahlreichen Brutrevieren im Eingriffsraum weit verbreitet. Neben den im Untersuchungsraum brütenden Arten sind darüber hinaus die Arten Weißstorch, Graureiher und Mäusebussard gesondert zu betrachten. Die Horste des Weißstorches liegen in einer Entfernung von über 3,5 km. Der Weißstorch nutzt das Untersuchungsgebiet nur gelegentlich zur Nahrungssuche, die Hauptnahrungsräume scheinen nach den vorliegenden Untersuchungen jedoch an anderer Stelle zu liegen. Demnach hat das Untersuchungsgebiet keine besondere Bedeutung für den Weißstorch. Die Graureiherkolonie im Siedbruch bei Meyenburg liegt ca. 2 km südöstlich des Vorranggebietes. Die Graureiher nutzen das Untersuchungsgebiet entweder zur Nahrungsaufnahme oder überfliegen den Raum mit zahlreichen Überflügen in Richtung Westen. Im Rahmen einer Feldstudie von A. Schoppenhorst aus 2004 wurden jedoch weder Scheuch- und Störwirkung durch WEA auf Graureiher bei der Nahrungsaufnahme noch eine Kollisionsgefahr beobachtet. Es wird davon ausgegangen, dass die Graureiher weiterhin im Nahbereich von WEA nach Nahrung suchen und in einer Höhe von 20-30m, also unterhalb der Rotoren, fliegen. Ein besonderes Tötungsrisiko kann nicht erkannt werden. Im gesamten Untersuchungsraum gab es keine Brutreviere gefährdeter Greifvögel. In unmittelbarer Nähe wurden jedoch vom nicht gefährdeten Mäusebussard mehrere Brutpaare festgestellt. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ergibt eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos des Mäusebussards, so dass gegen das Verbot, wildlebende Tiere zu töten (§ 44 Abs1 Nr.1 BNatSchG), verstoßen wird. Daher war zu prüfen, ob für die Vorhaben eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG) erteilt werden kann. Diese Ausnahme wird unter der Voraussetzung erteilt, dass für den Mäusebussard Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der lokalen Population vorgesehen werden. Hierzu dienen der Bau von zwei Kunsthorsten am Geestrand, die mit dem Überschwemmungsgebietsausgleich verbundenen Grünlandextensivierungen am Geestfuß und letztlich die gesamten sonstigen Ausgleichsmaßnahmen, die durch die extensivierte Grünlandbewirtschaftung, den Verzicht auf Pestizide und reduzierte Düngung die Mäusepopulation und damit den Mäusebussard stark fördern. Zur Vermeidung der Tötung der historisch vorhandenen stark gefährdeten Rohr- und Wiesenweihen wird im Artenschutzbeitrag und in dem LBP ein vorsorgliches Monitoring zur Erfassung ggf. brütender Paare festgelegt. Für den Fall festgestellter Balz- und Nistaktivitäten werden erforderliche Vermeidungsmaßnahmen und Abschaltungen definiert. Andere Brutvogelarten werden weder im artenschutzrechtlichen Sinne gestört, noch werden ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im artenschutzrechtlichen Sinne beschädigt oder besteht für die sie eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos. Seite: 49 29.12.2016 63-2261-14 Hinsichtlich der in größeren Anteilen im Vorhabengebiet vorkommenden Brutvogelarten Kiebitz, Wachtel und Feldlerche werden die artenschutzrechtlichen Verbote unter Beachtung des Leitfaden Artenschutz zum Windenergieerlass vom 24.02.2016 nicht berührt. Darüber hinaus ist der Bau der WEA jedoch mit erheblichen Beeinträchtigungen von Brutvogelpaaren im Sinne der Eingriffsreglung (§ 14 ff BNatschG) verbunden. Diese werden durch geeignete Kompensationsflächen ausgeglichen, die überwiegend im Umfeld des geplanten Windparks, aber außerhalb seines Wirkraumes liegen. Bezüglich des Vogelschutzgebietes Unterweser wird in den vorliegenden Unterlagen zusammenfassend davon ausgegangen, dass die geplanten WEA einschließlich der Erschließungswege keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes durch direkte Flächeninanspruchnahmen, direkte Schädigungen von Tieren, stoffliche Emissionen (Bauphase), Scheuchwirkungen in der Bauphase, Scheuchwirkungen beim WEA-Betrieb und Barrierewirkungen erwarten lassen. Fledermäuse: Bei den Kartierungen sind mindestens 6 Fledermausarten (inkl. Geschwisterarten) nachgewiesen worden. Bei den Arten handelt es sich um die Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Abendsegler, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus und die Gruppe der nicht weiter bestimmbaren MyotisArten. Eine spezielle Gefährdung von Fledermäusen durch Kollision mit WEA ist in der Literatur hinreichend belegt. Nach derzeitigem Kenntnisstand lässt sich jedoch eine erhöhte Tötungswahrscheinlichkeit bei erhöhten Fledermausaktivitäten durch temporäre Abschaltungen der WEA vermeiden. Weitere über die temporäre Abschaltung hinausgehende Vermeidungsmaßnahmen sind für Fledermäuse nicht erforderlich. Eine Standortverlagerung oder Reduzierung der Anzahlen von WEA ist nicht notwendig, da eine hinreichende Wirksamkeit der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen besteht und der Rotorkreis deutlich oberhalb der Leitstruktur strukturgebunden fliegender Fledermäuse liegt. Durch die geplante Abschaltung der Anlagen zu bestimmten Zeiten und Windgeschwindigkeiten und Temperaturen wird eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos und erhebliche Beeinträchtigung der Fledermäuse im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14 ff BNatschG) demnach vermieden. Eine artenschutzrechtlich relevante Störung und erhebliche Beeinträchtigung der Fledermäuse im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14 ff BNatschG) durch Störung im Bereich von Flugstraßen, Funktionsräumen und Quartieren der Fledermäuse findet nicht statt. Eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) liegt aus naturschutzfachlicher Sicht somit nicht vor. Bezüglich des FFH-Gebietes ‚Teichfledermausgewässer im Raum Bremerhaven/Bremen‘ gibt es keinen Konflikt durch die geplanten WEA. Die nach der Quartiernähe im Gebiet zu erwartende FFH-Art Teichfledermaus wurde trotz intensiverer Beobachtung nicht im Gebiet angetroffen. Zudem wurde für die Teichfledermaus kein besonderes artspezifisches Kollisionsrisiko festgestellt. Artenschutzrechtlich geschützte Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden nicht beseitigt. Schutzgut Boden Im Plangebiet befindet sich Boden überwiegend allgemeiner Bedeutung. Es ist Niedermoor und Niedermoor mit Marschauflage unter intensiver landwirtschaftlicher Nutzung vorhanden. Der Boden wird durch den Bau der WEA, den Wegeneu- und Ausbau, der Neuanlage von Gräben und Durch- Seite: 50 29.12.2016 63-2261-14 lässen und die Kompensation der Inanspruchnahme des Überschwemmungsgebietes befestigt, versiegelt, entnommen und verlagert. Insgesamt stellen diese Bodenbewegungen eine sehr erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden und damit auch eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) dar. Da es sich jedoch um Böden allgemeiner Bedeutung handelt, der Boden auf Böden ähnlicher Art wieder verwendet wird, dem Naturhaushalt weiter zur Verfügung steht und auf ausreichend Flächen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, die eine deutliche Reduzierung der Bewirtschaftungsintensität beinhalten, sind mit diesen erheblichen Beeinträchtigung des Bodens aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht keine sehr schwerwiegenden Umweltauswirkungen verbunden, so dass die Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Vorhaben nicht entgegensteht (§ 35 Abs.1 BauGB). Die für einen Bodenabtrag vorgesehenen Flächen liegen zudem innerhalb eines Vorranggebietes Torferhaltung gem. Entwurf des Landes-Raumordnungsprogrammes 2015 (LROP-E). In den Vorranggebieten Torferhaltung sind die vorhandenen Torfkörper in ihrer Funktion als Kohlenstoffspeicher zu erhalten. Dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung ist gem. § 4, Abs. 1 ROG als sonstiges Erfordernis der Raumordnung zu berücksichtigen, unterliegt also der Abwägung. Zur Nutzung der Vorranggebiete wird im LROP-Entwurf als Ziel ausgeführt, dass in den festgelegten Vorranggebieten Torferhaltung eine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Nutzung sowie eine der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechende Nutzung von entwässerten Moorböden, die die Torfzehrung nicht wesentlich beschleunigt, dem raumordnerischen Vorrang Torferhaltung nicht entgegen steht. Danach ist eine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Nutzung möglich, wenn sie auf entwässerten Moorböden erfolgt. Hiervon kann hier ausgegangen werden. Der besondere Umgang mit diesem moorreichen Boden und der damit einhergehende Eingriff in Natur und Landschaft sowie der dadurch ggf. erforderliche Kompensationsbedarf wird in einem durch Auflagen geforderten Bodenmanagement separat ermittelt und geregelt. Schutzgut Wasser Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser resultiert aus der Versiegelung, die sich aus der Errichtung der WEA, den Kranstellplätzen und dem Wegebau ergeben. Durch die Flächeninanspruchnahme sinken u.U. die Versickerungsrate und damit die Grundwasserneubildungsrate. Die Beeinträchtigung wird durch die wasserdurchlässige Bauweise bei den Erschließungsflächen jedoch vermindert. Durch die Errichtung der WEA in einem landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebiet sowie durch das Anheben der Fundamente und Wege kann das anfallende Regenwasser problemlos auf den umliegenden Flächen versickern, sodass hierdurch keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Wasser zu erwarten sind. Durch die geplanten Umverlegungen der Gräben und der Verrohrungen findet ebenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung der Oberflächengewässer statt, da die Gewässergüte oder der Abfluss durch die Verlegung der Gräben nicht negativ verändert wird. Die beantragten wasserrechtlichen Genehmigungen können demnach erteilt werden. Die Bauherren haben die Errichtung der Windenergieanlagen und deren Erschließungsflächen im Bereich des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes Meyenburger Mühlengraben/Aschwardener Flutgraben beantragt. Nach § 78 Abs. 5 i.V. mit Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz ist es verboten, in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten bauliche Anlagen nach § 35 BauGB zu errichten. Abweichend von diesen Verboten kann die zuständige Behörde nach Seite: 51 29.12.2016 63-2261-14 Abs. 2 im Einzelfall Vorhaben genehmigen, wenn bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Mit den Antragsunterlagen ist nachgewiesen, dass die neu zu schaffenden und auf Dauer zu erhaltenden Ersatzretentionsräume ausreichend bemessen sind, den an anderer Stelle eintretenden Verlust aufzufangen. Ein Verlust an Rückhaltevolumen ist – wenn überhaupt – nur minimal zu erwarten. Der Wasserstand und der Hochwasserabfluss im Bereich des Aschwardener Flutgrabens werden nicht nachteilig verändert; weiterhin wird bei einem HQ100 Wasser in die Fläche einströmen und wieder abfließen können. Der Hochwasserschutz wird nicht beeinträchtigt und die Anlagen werden hochwasserangepasst ausgeführt. Da also wasserwirtschaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden bzw. eine mögliche Beeinträchtigung durch Nebenbestimmungen aufgefangen werden können, kann hier im Wege der Ermessensausübung die Ausnahme von den Verboten des § 78 WHG erteilt werden. Dabei wurden auch die Interessen der Bauherren mit möglichen Interessen der Nachbarn abgewogen. Die Interessen der Bauherren werden darin gesehen, durch die Produktion von Energie Gewinne zu erzielen. Eine Beeinträchtigung von Nachbarn hinsichtlich ihrer Interessen am Erhalt des Überschwemmungsgebietes drängt sich nicht auf. Eine Beeinträchtigung ihrer Flächen wird nicht zu erwarten sein, da sich die Hochwassersituation nicht zulasten von Nachbarn verschlechtert. Details, vor allem im Hinblick auf die auszuhebenden Bodenmassen und den damit verbundenen Naturschutz, sind im Zuge der Ausführungsplanung in Absprache mit dem Landkreis zu klären. Auflagen dazu wurden formuliert. Für den Bau der Fundamente der Windenergieanlagen ist zudem nach Angaben der Antragsteller eine Grundwasserabsenkung erforderlich. Die dafür erforderliche Erlaubnis unterliegt gemäß § 13 BImSchG jedoch nicht der Konzentrationswirkung der BImSchG-Genehmigung. Eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis wird separat geprüft. Schutzgut Luft/Klima Die o.g. Lockerung und Zersetzung von Moorboden unter Dauergrünland führt auch zu einer Freisetzung von CO², das in die Atmosphäre abgegeben wird. Die Kompensation erfolgt durch die Umwandlung von Acker und Grasacker in Dauergrünland auf Moorboden auf einem Teil der Kompensationsflächen. Hinzu kommt es zu temporär erhöhten Schadstoffemissionen durch den Baustellenverkehr. Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Schutzgüter ist auf Grund der sehr geringen Vorbelastung jedoch nicht zu erwarten. Die Erzeugung von regenerativen Energien hat positive Auswirkungen auf die Luft und das Klima durch die Verminderung der Schadstoffbelastung bei Verzicht fossiler Energiequellen zur Energieerzeugung. Schutzgut Landschaft Der Bau von WEA ist i.d.R. mit erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verbunden, die nicht ausgeglichen oder ersetzt werden können. Das Landschaftsbild kann nach dem Bau von Windenergieanlagen nicht landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet werden. Bereits in dem derzeit gültigen RROP des Landkreises Osterholz (2011) wurde aufgrund der Vorbelastung des Landschaftsraumes in der Abwägung entschieden, die hinsichtlich der Windhöffigkeit sehr hohe Eignung des Gebiets trotz der zu erwartenden stärkeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu nutzen und ein Vorranggebiet für die Windenergie auszuweisen. Die Vorbelastung besteht durch die quer durch das beplante Gebiet laufenden Hochspannungsleitungen, die 3 vor- Seite: 52 29.12.2016 63-2261-14 handenen WEA, die Hochbauten des Braker Hafens, des Windparks Uthlede und dessen damals zu erwartender sowie mittlerweile erfolgten Erweiterung. Die Landschaftsbildanalyse des BImschG-Antrages stellt die Wertigkeit des Landschaftsbildes und seine Vorbelastungen nochmals genauer dar. Auch zeigt sie die Auswirkungen der WEA auf das Landschaftsbild sowohl im Nah- als auch im Fernbereich, sowie die Auswirkungen der verschiedenen Höhen der bestehenden und künftigen WEA im Sinne des Vermeidungsgrundsatzes. Die Anlayse stellt unter anderem fest, dass zwischen den Auswirkungen von 150 m hohen Anlagen und 186 m hohen Anlagen kaum noch ein Unterschied besteht. Auch ist der Höhenunterschied mit weiterer Entfernung kaum noch wahrnehmbar. Eine Reduzierung der Höhe wäre zudem mit einer Reduzierung der Effektivität der WEA und der Wirtschaftlichkeit der Vorhaben verbunden. Im Hinblick auf das politische Ziel des Klimaschutzes und der Verwendung erneuerbarer Energien und angesichts der relativ geringen Höhenunterschiede zwischen den WEA im Windpark Uthlede und dem geplanten Windpark Viehsteige/Bruchfeld wird eine alternative Höhenreduzierung im Ergebnis als nicht zumutbar angesehen. Zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes kommt es aufgrund der Vorbelastungen ebenfalls nicht, auch wenn der Bau von Windenergieanlagen in der natürlichen Eigenart der flachen Marschenlandschaft mit weiten Blickbeziehungen durchaus eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes darstellt. Diese Landschaft hat jedoch bereits so sehr an Schutzwürdigkeit eingebüßt, dass den privilegiert zulässigen Vorhaben der Windenergie dieser Belang nicht als entgegenstehend (§ 35 Abs.1 BauGB) gewertet werden kann. Die erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können seitens der Genehmigungsbehörden häufig, wie auch hier, durch Ersatzzahlungen (§ 15 Abs. 6 Satz 3 BNatschG) ausgeglichen werden. Die Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlung erfolgt gemäß der Arbeitshilfe ‚Naturschutz und Windenergie‘ des Niedersächsischen Landkreistages mit Stand Oktober 2014. Aufgrund des sehr hohen Wasserstandes wurde eine Anhebung der Fundamente um 1 m beantragt, um die Beeinträchtigungen in den Naturhaushalt möglichst gering zu halten. Zudem werden aus gleichem Grunde die bis zu 60 cm starken Wege teilweise direkt auf die Geländeoberkante aufgebracht. Die dadurch zusätzlich entstehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes unterliegt in der Abwägung dem erheblich größeren naturschutzfachlichen und boden- und wasserrechtlichen Mehraufwand einer alternativen Gründung auf Geländeniveau. Keine von der Änderung betroffenen und beteiligten Stellen hat grundsätzlichen Einwendungen erhoben. Der durch diese Maßnahmen verloren gegangene Raum des Überschwemmungsgebietes kann adäquat ausgeglichen werden. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Kulturgüter (Denkmale, Denkmalensembles und Bodendenkmale) sind im unmittelbaren Bereich der geplanten WEA nicht vorhanden, so dass es hier zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen kommt. Die Sachgüter beschränken sich auf Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr. Diese werden in ihrem Zustand und ihrer Funktion nicht eingeschränkt. Im weiteren Umfeld um die geplanten WEA befinden sich die Denkmäler St. Nicolai-Kirche in Aschwarden-Bruch, das Gutshaus Meyenburg und der Meyenburger Damm mit mehreren Baudenkmälern. Optische Beeinträchtigungen für die Kirche/ Kapelle, die mit der Errichtung des Windparks in Verbindung stehen, werden lediglich in gewissem Umfang gesehen. Die Kirche ist mit höheren Bäumen gut eingegrünt. Auf Grund der Entfernung und des möglichen Blickwinkels in Kombination mit Seite: 53 29.12.2016 63-2261-14 der Eingrünung ist eine gleichzeitige Wahrnehmung des Baudenkmals und der neuen Anlagen zwar möglich, jedoch nur in geringfügigem Ausmaß. Die bereits bestehenden Windenergieanlagen sind zusammen mit dem Baudenkmal zu sehen, insbesondere in der blattlosen Jahreszeit. Jedoch besteht keine so starke Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Kapelle, das zur unmittelbaren Unzulässigkeit des Windparks führen würde. Die Denkmalqualität der Kapelle wird durch das gemeinsame „Erblicken“ von Baudenkmal und Windenergieanlage/n nicht geschmälert. Darüber hinaus stehen der Erhaltungspflicht mit dem geplanten Einsatz erneuerbarer Energien ein öffentliches Interesse entgegen, das hier überwiegt (s. §7 NDSchG). Wegen der Topographie, den vorhandenen Bäumen und Ortsrandbegrünung sowie der Bebauung selbst ist eine gleichzeitige Wahrnehmung der Baudenkmale am Meyenburger Damm zusammen mit dem neuen Windpark von öffentlichen Straßen und Plätzen nur bedingt möglich. Der Grad der ästhetischen Betroffenheit ist auf Grund der Abschirmung (Grün + Bebauung) abgeschwächt. Letzteres gilt auch für das Rittergut. Hier führt insbesondere der umgebende Park mit hohen Bäumen, die das Gut umschließen, dazu, dass eine visuelle Beeinträchtigung des Baudenkmals nicht in relevanter Weise entsteht. Eine direkte Gefährdung durch die geplanten Baumaßnahmen ist nicht zu erwarten, da der Baustellenverkehr nicht unmittelbar an den Denkmälern vorbeiführt. Mögliche Folgen einer Grundwasserabsenkung sind in einem gesonderten Verfahren zu untersuchen Wechselwirkungen Die Beurteilung der Wechselwirkungen erfolgte jeweils im Rahmen der Beurteilung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter. Gesamtbewertung der Umweltverträglichkeit Das Vorhaben entspricht unter Beachtung der dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation sowie unter Beachtung der mit dem Betrieb bzw. mit der Errichtung verbundenen Auflagen den Anforderungen der fachgesetzlichen Vorgaben im Sinn des UVPG. Unter Beachtung aller Aspekte ist das Vorhaben aus Sicht der Auswirkungen auf die Umwelt genehmigungsfähig. Die Genehmigung nach § 4 BImSchG ist gemäß § 6 BImSchG in Verbindung mit den §§ 5 und 7 BImSchG ist zu erteilen, wenn insbesondere sichergestellt ist, dass a. b. c. d. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung; Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit beseitigt; auch nach einer Betriebseinstellung Seite: 54 29.12.2016 63-2261-14 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können und vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Da zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht alle Genehmigungsvoraussetzungen nachgewiesen sind, wird die Genehmigung unter entsprechenden Nebenbestimmungen erteilt. Die Genehmigung kann unter solchen Einschränkungen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Zu Nebenbestimmung Nr. 2.1: Die Vorlage einer Bankbürgschaft ist notwendig, um sicherzustellen, dass für den Rückbau der Windenergieanlagen, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Betreibers der Windenergieanlagen, ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Zu den Nebenbestimmungen Nr. 2.2, 6.1.4.23, 6.2.1 und 6.2.12.2: Die Eintragung sämtlicher Baulasten ist zur dauerhaften rechtlichen Sicherung zwingend erforderlich. Zu Nebenbestimmung Nr. 3.2: Die Reduzierung der Bestandsanalage ist zwingend erforderlich, um die Richtwerte der TA Lärm einzuhalten. Zu Nebenbestimmung Nr. 5.1.1: Die Ersatzzahlung gemäß § 15 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 NAGBNatSchG ist als Ausgleich für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu leisten. Ohne diese Ersatzzahlung ist Ihr Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Deshalb ist die Ersatzzahlung vor Beginn der Bauarbeiten für die Fundamente der Windenergieanlagen zu leisten. Die Prüfung des Antrages und die UVP haben ergeben, dass die oben angegebenen Voraussetzungen nach den §§ 5, 6 und 7 BImSchG unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Nebenbestimmungen erfüllt sind. Die Gemeinde Schwanewede hat ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB mit Schreiben vom 02.11.2016 erklärt. Damit war die beantragte Genehmigung mit den oben aufgeführten Nebenbestimmungen zu erteilen. Ihre Rechte: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Osterholz, Osterholzer Straße 23, 27711 Osterholz-Scharmbeck erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag: (Dominik Vinbruck) Anlagen
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