Zuständige Steuerbehörden für Bescheinigungen

Luzerner Steuerbuch
Band 2, Weisungen StG: Verfahren, § 124 Nr. 2
Datum der letzten Änderung: 01.01.2017
http://steuerbuch.lu.ch/index/band_2_weisungen_stg__verfahren_bescheinigungen.html
Zuständige Steuerbehörden für
Bescheinigungen
1. Rückerstattung ausländischer Quellensteuern
Nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten können in der Schweiz wohnhafte
Empfänger/innen zum Ausgleich der von anderen Vertragsstaaten erhobenen und nicht
zu erstattenden Steuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren eine Entlastung von
den schweizerischen Steuern verlangen. Für die Rückerstattung ausländischer Quellensteuern,
insbesondere auf Kapitalerträgen (Zinsen und Dividenden) und vereinnahmten Lizenzgebühren,
bestehen bereits vorgedruckte, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den jeweiligen
ausländischen Finanzbehörden genehmigte Antrags- und Bestätigungsformulare. Die offiziellen
Formulare können bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung elektronisch bezogen werden
(www.estv.admin.ch). Die ausgefüllten Anträge mit den Bankabrechnungen sind an die
Abteilung Wertschriften + Verrechnungssteuer, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern,
einzureichen.
Bei Ländern ohne offizielle Formulare kann die Entlastung bzw. Rückerstattung der ausländischen Quellensteuern mit einer Wohnsitzbescheinigung geltend gemacht werden.
Diese Bescheinigungen können bei der Dienststelle Steuern, Abteilung Wertschriften +
Verrechnungssteuer, verlangt werden (Tel.: +41 41 228 57 02; E-Mail: [email protected]).
2. Zinsbesteuerungsabkommen mit der EG
Das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 1. Juli 2005 (ZBstA;
SR 0.641.926.81) regelt unter anderem die Einführung eines Steuerrückbehalts auf Zinserträgen
von EU-Steuerpflichtigen in der Schweiz und eine Quellensteuerbefreiung von Dividenden,
Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Schweizerische Steuerpflichtige benötigen für ein Begehren um Steuerentlastung oder Rückerstattung von Quellensteuern
eine Ansässigkeitsbescheinigung bzw. eine Bestätigung über die Steuerunterstellung ohne
Befreiung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 ZBstA.
Für eine Ansässigkeitsbescheinigung wird vorausgesetzt, dass eine Gesellschaft in der Schweiz
auf Grund ihres statutarischen Sitzes oder des Orts der tatsächlichen Verwaltung unbeschränkt
steuerpflichtig ist. Unter dieser Voraussetzung erhalten alle Gesellschaften ausser Unternehmen,
die vom Bundesgesetz zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (Lex Bonny; SR 951.93)
steuerlich profitieren, die erforderliche Bescheinigung.
Formulare zu den Entlastungsverfahren nach Art. 15 ZBstA können bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung elektronisch bezogen werden (www.estv.admin.ch).
LU StB, Band 2, Weisungen StG: Verfahren, § 124 Nr. 2
Die ausgefüllten Bescheinigungen können der Dienststelle Steuern zur Unterzeichnung
zugestellt werden (Dienststelle Steuern, Abteilung Wertschriften + Vermögen, Buobenmatt 1,
Postfach 3464, 6002 Luzern).
3. Unternehmensbestätigung /
Ansässigkeitsbestätigung
Bei Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland können die ausländischen Steuerbehörden vom
Schweizer Unternehmen eine Unternehmens- oder Ansässigkeitsbestätigung einfordern. In
dieser Bescheinigung werden der Name, der Sitz, die Steuernummer sowie der Hinweis
festgehalten, dass das Unternehmen der ordentlichen Besteuerung durch den Kanton und
den Bund unterliegt. Diese Bestätigung kann für juristische Personen unter Angabe des
Empfängerlandes bei der Dienststelle Steuern angefordert werden (Tel.: +41 41 228 56 56;
E-Mail: [email protected])
4. Steuerbefreiung
Steuerbefreite Institutionen im Kanton Luzern erhalten von der Abteilung Juristische Personen
jährlich eine Bestätigung über ihre Steuerbefreiung aufgrund Gemeinnützigkeit bzw. zufolge
Verfolgung von Kultuszwecken. Bei Bedarf kann eine solche Bestätigung auch direkt bei der
Dienststelle Steuern, Abteilung Juristische Personen angefordert werden (Telefon +41 41 228
56 56; E-Mail: [email protected]).
5. Vom DBG vorgeschriebene Bescheinigungen
Von Gesetzes wegen hat die Steuerbehörde eine Reihe weiterer Bestätigungen abzugeben, so
etwa zu Handen des Handelsregisteramtes im Falle der Löschung einer juristischen Person.
Auch darf der Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung der Steuerbehörde
als Eigentümer eingetragen werden, wenn eine in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von
Grundbesitz steuerpflichtige natürliche oder juristische Person ein im Kanton gelegenes
Grundstück veräussert (Art 172 DBG). Diese Bescheinigungen erfolgen sowohl für juristische
Personen als auch für natürliche Personen durch die Gemeinden als Bezugsbehörden.
6. Ansässigkeits- und
Nichtrückkehrbescheinigungen für
Quellenbesteuerte
Ansässigkeitsbescheinigungen für Quellenbesteuerte, insbesondere auch Ansässigkeitsbescheinigungen für Grenzgänger/innen sowie Nichtrückkehrbescheinigungen, werden von der
Dienststelle Steuern, Abteilung Natürliche Personen, Team Quellensteuer, unterzeichnet (Tel.
+41 41 228 57 33; E-Mail: [email protected]).
7. Beschaffungswesen (Submission)
Im öffentlichen Beschaffungswesen können Anbieter verpflichtet werden, den Nachweis zu
erbringen, dass sie (u. a.) die Steuern bezahlt haben. Entsprechende Bescheinigungen erfolgen
durch die jeweiligen Bezugsbehörden (in der Regel Einwohnergemeinden am Veranlagungsort
(§ 189 StG); gilt auch für die direkte Bundessteuer).
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8. Allgemeine Bestätigung des steuerrechtlichen
Wohnsitzes
Allgemeine Bestätigungen des steuerrechtlichen Wohnsitzes (Bestätigungen der unbeschränkten
Steuerpflicht) natürlicher Personen können bei der Dienststelle Steuern, Abteilung Wertschriften
+ Verrechnungssteuer, verlangt werden (Tel.: +41 41 228 57 02; E-Mail: [email protected]).