Vorlage des Kreisvorstandes zum Kreisparteitag am 09.01.2017

Vorlage des Kreisvorstandes zum Kreisparteitag am 09.01.2017
Der Kreisparteitag möge folgende Satzungsänderungen beschließen:
Derzeitige Fassung:
Geänderte Fassung
(Änderungen sind unterstrichen)
§5
Aufnahmeverfahren
§5
Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag
des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss
schriftlich, in Textform oder auf
elektronischem Wege (E-Mail) gestellt werden.
Über die Aufnahme entscheidet der
zuständige Kreisvorstand innerhalb von acht
Wochen nach bestätigtem Eingang des
Aufnahmeantrags. Der zuständige örtliche
Verband wird innerhalb dieses Zeitraums
angehört. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall
aus wichtigem Grund keine Entscheidung
innerhalb der vorgenannten Frist möglich,
verlängert sich diese um weitere vier Wochen.
Hierüber ist der Bewerber unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute
Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der
Kreisvorstand innerhalb von zwölf Wochen
keine ablehnende Entscheidung, gilt der
Antrag als angenommen.
1.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf
Antrag des Bewerbers. Der
Aufnahmeantrag muss schriftlich, in
Textform oder auf elektronischem Wege
(E-Mail) gestellt werden. Über die
Aufnahme entscheidet der zuständige
Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen
nach bestätigtem Eingang des
Aufnahmeantrags. Der zuständige örtliche
Verband wird innerhalb dieses Zeitraums
angehört. Ist dem Kreisvorstand im
Einzelfall aus wichtigem Grund keine
Entscheidung innerhalb der vorgenannten
Frist möglich, verlängert sich diese um
weitere zwei Wochen. Hierüber ist der
Bewerber unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen. Eine erneute
Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der
Kreisvorstand innerhalb von sechs Wochen
keine ablehnende Entscheidung, gilt der
Antrag als angenommen.
2. Über die Aufnahme kann auch im
Umlaufverfahren entschieden werden.
Das Umlaufverfahren ist unzulässig,
wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder
des Vorstands ausdrücklich widerspricht.
Die Aufnahme im Umlaufverfahren
erfordert die Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder des
Vorstands. Die Einleitung des
Umlaufverfahrens, Widersprüche gegen
dessen Durchführung und
Abstimmungen im Umlaufverfahren
müssen schriftlich oder auf
elektronischem Wege (Email) erfolgen.
Die Durchführung eines
Umlaufverfahrens kann auch in einer
Sitzung des Kreisvorstandes beschlossen
werden.
§ 5 Abs. 2 (alt) wird zu § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 3 (alt)
wird zu § 5 Abs. 4, § 5 Abs. 4 (alt) wird zu § 5 Abs.
5.
Derzeitige Fassung:
§ 18
Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand besteht aus
a) der / dem Kreisvorsitzenden
b) vier stellvertretenden Kreisvorsitzenden
c) der / dem Schatzmeister/in
d) der / dem Schriftführer/in
e) zehn weiteren Mitgliedern
2.
Die unter 1a) bis 1d) genannten Mitglieder des
Kreisvorstandes bilden den geschäftsführenden
Kreisvorstand. Der / Die Kreisgeschäftsführer/in
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen
des geschäftsführenden und
Gesamtkreisvorstandes teil.
Geänderte Fassung (Änderungen sind
unterstrichen)
§ 18
Kreisvorstand
11. Der Kreisvorstand besteht aus
a) d. Kreisvorsitzenden
b) vier stellvertretenden Kreisvorsitzenden
c) der / dem Schatzmeister/in
d) der / dem Schriftführer/in
e) d. Mitgliederbeauftragten
f) zehn weiteren Mitgliedern
2.
Die unter 1a) bis 1d) genannten Mitglieder des
Kreisvorstandes bilden den geschäftsführenden
Kreisvorstand. Der / Die Kreisgeschäftsführer/in
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen
des geschäftsführenden und
Gesamtkreisvorstandes teil.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes aus, so kann der Kreisvorstand
kommissarisch einen Vertreter benennen.
§ 31
Stadt-/Gemeinde- bzw.
Samtgemeindeverbandsvorstand
§ 31
Stadt-/Gemeinde- bzw.
Samtgemeindeverbandsvorstand
1. Der Stadt-/ Gemeinde- bzw.
Samtgemeindeverbandsvorstand setzt sich
zusammen aus:
a. dem Vorsitzenden,
b. bis zu 3 Stellvertretern
c. dem Schatzmeister
d. dem Schriftführer
e. 3 bis 9 Beisitzern.
1. Der Stadt-/ Gemeinde- bzw.
Samtgemeindeverbandsvorstand setzt sich
zusammen aus:
a) d. Vorsitzenden,
b) bis zu 3 Stellvertretern
c) der / dem Schatzmeister/in
d) der / dem Schriftführer/in
e) d. Mitgliederbeauftragten
f) 3 bis 9 Beisitzern.
§ 36 Ortsverbandsvorstand
§ 36 Ortsverbandsvorstand
1. Der Ortsverbandsvorstand setzt sich zusammen
aus:
a. dem Vorsitzenden
b. bis zu 3 Stellvertretern
c. dem Schatzmeister
d. dem Schriftführer
e. 3 – 9 Beisitzern
f. den Vorsitzenden der Vereinigungen und
Sonderorganisationen mit beratender Stimme.
1. Der Ortsverbandsvorstand setzt sich zusammen
aus:
a) d. Vorsitzenden,
b) bis zu 3 Stellvertretern
c) der / dem Schatzmeister/in
d) der / dem Schriftführer/in
e) d. Mitgliederbeauftragten
f) 3 bis 9 Beisitzern
g) den Vorsitzenden der Vereinigungen und
Sonderorganisationen mit beratender Stimme.
Derzeitige Fassung:
§ 37 Beschlußfähigkeit
1. Mitgliederversammlungen des
Stadtverbandes, Gemeindeverbandes und
Samtgemeindeverbandes sind vom jeweiligen
Vorsitzenden des Stadtverbandes, des
Gemeindeverbandes bzw.
Samtgemeindeverbandes mit einer Frist von
mindestens 1 Woche unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen.
Mitgliederversammlungen der Ortsverbände sind
mit einer Frist von 1 Woche durch den jeweiligen
Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung
einzuladen.
Geänderte Fassung : (Änderungen sind
unterstrichen)
§ 37 Beschlussfähigkeit
1.
Die Organe der Partei sind beschlussfähig,
wenn sie vom jeweiligen Vorsitzenden
mindestens eine Woche vorher mit Angabe
der Tagesordnung einberufen worden sind
und wenn mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist.
Der Versand einer Einladung auf
elektronischem Wege zur
Einberufung der Organe der Partei steht
dem Postweg gleich, sofern das
stimmberechtigte Mitglied vorher
schriftlich darin eingewilligt hat.
Begründung:
Der 28. Parteitag der CDU Deutschlands hat im Dezember 2015 mit dem Beschluss „Meine CDU
2017“ zahlreiche Maßnahmen in die Wege geleitet, mit denen die Arbeit der CDU noch moderner,
offener und erfolgreicher gestaltet werden soll. Die Mitglieder der CDU sind ein wesentlicher
Baustein unserer erfolgreichen Parteigeschichte. Um Mitgliederpartei zu bleiben, ist es notwendig,
uns noch mehr um die Werbung und Betreuung von Mitgliedern zu kümmern. Hierbei leisten
Mitgliederbeauftragte wertvolle Arbeit. Sie sind Ansprechpartner für Interessenten und
Mitglieder, sie koordinieren Projekte und Aktionen zur Mitgliederwerbung, und sie helfen dabei
mit, Mitglieder in die Arbeit der CDU einzubinden.
Mitgliederbeauftragte sind künftig auf allen Ebenen Teil des jeweiligen Vorstands (§ 19a
Bundesstatut) . Das gilt vom Ortsverband bis zur Bundesebene. Die Mitgliederbeauftragten sind
von der Mitgliederversammlung oder dem Parteitag der jeweiligen Parteiebene zu wählen. Die
gewählten Mitgliederbeauftragten sind stimmberechtigte Mitglieder des entsprechenden
Vorstands.
Mit den Satzungsänderungen soll die Vorgabe des Bundesstatuts in die Satzung des
Kreisverbandes überführt werden. Der/die Mitgliederbeauftragte soll als zusätzliches
stimmberechtigtes Vorstandsmitglied gewählt werden und auf Kreisebene Mitglied des
erweiterten Vorstandes sein.