Vorlage des Kreisvorstandes zum Kreisparteitag am 09.01.2017 Der Kreisparteitag möge folgende Satzungsänderungen beschließen: Derzeitige Fassung: Geänderte Fassung (Änderungen sind unterstrichen) §5 Aufnahmeverfahren §5 Aufnahmeverfahren Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege (E-Mail) gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisvorstand innerhalb von acht Wochen nach bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrags. Der zuständige örtliche Verband wird innerhalb dieses Zeitraums angehört. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um weitere vier Wochen. Hierüber ist der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der Kreisvorstand innerhalb von zwölf Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen. 1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege (E-Mail) gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen nach bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrags. Der zuständige örtliche Verband wird innerhalb dieses Zeitraums angehört. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um weitere zwei Wochen. Hierüber ist der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der Kreisvorstand innerhalb von sechs Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen. 2. Über die Aufnahme kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden. Das Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vorstands ausdrücklich widerspricht. Die Aufnahme im Umlaufverfahren erfordert die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands. Die Einleitung des Umlaufverfahrens, Widersprüche gegen dessen Durchführung und Abstimmungen im Umlaufverfahren müssen schriftlich oder auf elektronischem Wege (Email) erfolgen. Die Durchführung eines Umlaufverfahrens kann auch in einer Sitzung des Kreisvorstandes beschlossen werden. § 5 Abs. 2 (alt) wird zu § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 3 (alt) wird zu § 5 Abs. 4, § 5 Abs. 4 (alt) wird zu § 5 Abs. 5. Derzeitige Fassung: § 18 Kreisvorstand 1. Der Kreisvorstand besteht aus a) der / dem Kreisvorsitzenden b) vier stellvertretenden Kreisvorsitzenden c) der / dem Schatzmeister/in d) der / dem Schriftführer/in e) zehn weiteren Mitgliedern 2. Die unter 1a) bis 1d) genannten Mitglieder des Kreisvorstandes bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand. Der / Die Kreisgeschäftsführer/in nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des geschäftsführenden und Gesamtkreisvorstandes teil. Geänderte Fassung (Änderungen sind unterstrichen) § 18 Kreisvorstand 11. Der Kreisvorstand besteht aus a) d. Kreisvorsitzenden b) vier stellvertretenden Kreisvorsitzenden c) der / dem Schatzmeister/in d) der / dem Schriftführer/in e) d. Mitgliederbeauftragten f) zehn weiteren Mitgliedern 2. Die unter 1a) bis 1d) genannten Mitglieder des Kreisvorstandes bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand. Der / Die Kreisgeschäftsführer/in nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des geschäftsführenden und Gesamtkreisvorstandes teil. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so kann der Kreisvorstand kommissarisch einen Vertreter benennen. § 31 Stadt-/Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbandsvorstand § 31 Stadt-/Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbandsvorstand 1. Der Stadt-/ Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbandsvorstand setzt sich zusammen aus: a. dem Vorsitzenden, b. bis zu 3 Stellvertretern c. dem Schatzmeister d. dem Schriftführer e. 3 bis 9 Beisitzern. 1. Der Stadt-/ Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbandsvorstand setzt sich zusammen aus: a) d. Vorsitzenden, b) bis zu 3 Stellvertretern c) der / dem Schatzmeister/in d) der / dem Schriftführer/in e) d. Mitgliederbeauftragten f) 3 bis 9 Beisitzern. § 36 Ortsverbandsvorstand § 36 Ortsverbandsvorstand 1. Der Ortsverbandsvorstand setzt sich zusammen aus: a. dem Vorsitzenden b. bis zu 3 Stellvertretern c. dem Schatzmeister d. dem Schriftführer e. 3 – 9 Beisitzern f. den Vorsitzenden der Vereinigungen und Sonderorganisationen mit beratender Stimme. 1. Der Ortsverbandsvorstand setzt sich zusammen aus: a) d. Vorsitzenden, b) bis zu 3 Stellvertretern c) der / dem Schatzmeister/in d) der / dem Schriftführer/in e) d. Mitgliederbeauftragten f) 3 bis 9 Beisitzern g) den Vorsitzenden der Vereinigungen und Sonderorganisationen mit beratender Stimme. Derzeitige Fassung: § 37 Beschlußfähigkeit 1. Mitgliederversammlungen des Stadtverbandes, Gemeindeverbandes und Samtgemeindeverbandes sind vom jeweiligen Vorsitzenden des Stadtverbandes, des Gemeindeverbandes bzw. Samtgemeindeverbandes mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Mitgliederversammlungen der Ortsverbände sind mit einer Frist von 1 Woche durch den jeweiligen Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Geänderte Fassung : (Änderungen sind unterstrichen) § 37 Beschlussfähigkeit 1. Die Organe der Partei sind beschlussfähig, wenn sie vom jeweiligen Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege zur Einberufung der Organe der Partei steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich darin eingewilligt hat. Begründung: Der 28. Parteitag der CDU Deutschlands hat im Dezember 2015 mit dem Beschluss „Meine CDU 2017“ zahlreiche Maßnahmen in die Wege geleitet, mit denen die Arbeit der CDU noch moderner, offener und erfolgreicher gestaltet werden soll. Die Mitglieder der CDU sind ein wesentlicher Baustein unserer erfolgreichen Parteigeschichte. Um Mitgliederpartei zu bleiben, ist es notwendig, uns noch mehr um die Werbung und Betreuung von Mitgliedern zu kümmern. Hierbei leisten Mitgliederbeauftragte wertvolle Arbeit. Sie sind Ansprechpartner für Interessenten und Mitglieder, sie koordinieren Projekte und Aktionen zur Mitgliederwerbung, und sie helfen dabei mit, Mitglieder in die Arbeit der CDU einzubinden. Mitgliederbeauftragte sind künftig auf allen Ebenen Teil des jeweiligen Vorstands (§ 19a Bundesstatut) . Das gilt vom Ortsverband bis zur Bundesebene. Die Mitgliederbeauftragten sind von der Mitgliederversammlung oder dem Parteitag der jeweiligen Parteiebene zu wählen. Die gewählten Mitgliederbeauftragten sind stimmberechtigte Mitglieder des entsprechenden Vorstands. Mit den Satzungsänderungen soll die Vorgabe des Bundesstatuts in die Satzung des Kreisverbandes überführt werden. Der/die Mitgliederbeauftragte soll als zusätzliches stimmberechtigtes Vorstandsmitglied gewählt werden und auf Kreisebene Mitglied des erweiterten Vorstandes sein.
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