Beitragsordnung - Lediglich aus Darstellungsgründen wird in dieser Ordnung von einer sprachlichen Differenzierung nach dem Geschlecht abgesehen. - INHALTSVERZEICHNIS § 1 Aufnahmegebühr § 2 Grundbeitrag, Förderbeitrag und Umlagen § 3 Spartenumlagen § 4 Art der Entrichtung § 5 Beitragsbefreiungen § 1 Aufnahmegebühr Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt den Wert von 120€. Darin enthalten ist die erste Kleidungsausstattung für eine Sparte. Die Aufnahmegebühr für Mini (3-5 Jährige) sowie Mitglieder, die nur Fitness buchen, beträgt 50% weniger, somit 60€. Die Höhe legt die Delegiertenversammlung fest. § 2 Grundbeitrag, Förderbeitrag und Umlagen 1. Der monatliche Grundbeitrag im Atrium Sports e.V. für das Kampfsportangebot beträgt für Erwachsene 59,00€, für Azubis Studenten, Schüler sowie für Kinder bis zum einschließlich 13. Lebensjahr 49,00€ und für Kinder bis zum einschließlich 5 Lebensjahr, die ausschließlich den Atrium Minis Kurs besuchen, 29€. Der Fitnessbeitrag beläuft sich auf 24€ im Monat. 2. Der monatliche Grundbeitrag für die Nutzung beider Abteilungen Fitness und Kampfsport beträgt für Erwachsene 59,00€, für Azubis, Studenten sowie für Schüler 59,00€. 3. Der Grundbeitrag ist monatlich nur einmal zu entrichten, auch wenn das Mitglied mehreren Kampfsportsparten angehört. 4. Schüler, Studenten und Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen den Beitrag gesonderten Beitrag nach §2.1, wenn eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird. Liegt diese Bescheinigung nicht vor, wird der Erwachsenenbeitrag erhoben. Bei verspäteter Vorlage der Bescheinigung wird der Differenzbetrag nicht zurückerstattet. 5. Die Höhe der Grundbeiträge legt der Vorstand fest. § 3 Spartenumlagen Aufwendungen für Lizenzmarken, Startmarken, Verbandsbeiträge, Verbandsausweise, usw. können von den einzelnen Sparten auf ihre Mitglieder umgelegt werden. § 4 Art der Entrichtung 1. Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich im Einzugsverfahren erhoben und jeweils am Anfang eines Monats abgebucht. Erstbeiträge, Beitrittsgebühren und Umlagen können auch außerhalb dieser Regelung abgebucht werden. 2. Der Vorstand kann andere Fälligkeiten und dafür zu vergütende Verwaltungsaufwendungen für die Beiträge festlegen. 3. Vom Mitglied zu verantwortende zusätzliche Bankgebühren und Verwaltungskosten können diesem in Rechnung gestellt werden. 4. Beiträge für zeitlich befristete Mitgliedschaften und Freizeit-Veranstaltungen sind im Voraus zu entrichten. Ein Rückerstattungsanspruch besteht nur bei Absage/Abbruch durch den Verein. § 5 Beitragsbefreiungen 1. Auf Antrag beträgt der Beitrag ab dem dritten und jedem weitere aktive Familienmitglied zehn Prozent weniger. Zusätzlich entfällt ab dem dritten Familienmitglied die Aufnahmegebühr. Familien in diesem Sinne sind: Ein oder zwei Elternteile, die mit eigenen Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in einem Haushalt leben und die Beiträge von einem Konto einziehen lassen. Die Reihenfolge der Familienmitglieder bestimmt sich ausgehend von dem ältesten Familienmitglied nach dem absteigenden Lebensalter. 2. Der Beitrag für alleinerziehende Familienmitglieder reduziert sich um zehn Prozent und das erste Kind trainiert beitragsfrei. 3. In besonderem Maße ehrenamtlich Tätige können auf Antrag vom Beitrag befreit werden. Über Befreiungen entscheidet der Vorstand. Beitragsbefreiungen werden mit Beginn des folgenden Monats wirksam. 4. Der Vorstand kann in begründeten Härtefällen Einzelentscheidungen treffen.
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