Amtsblatt für den Landkreis Potsdam

Amtsblatt
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für den Landkreis Potsdam-Mittelmark
Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil
Inhalt amtlich
Inhalt
Öffentliche Bekanntmachungen
Informationen aus der
Kreisverwaltung
Die Kreiswahlleiterin für den Landkreis Potsdam-Mittelmark
•Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses der
Stichwahl des Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark
am 9. Oktober 2016
S. 2
Der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark
•Bekanntmachung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises
Potsdam-Mittelmark – (AbfES) S. 2
Der Landrat als Untere Bauaufsichtsbehörde
•Bekanntmachung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark: Baugenehmigung für die Sanierung
der Badebecken, die Errichtung eines Schwimmmeisterhauses
und die Erneuerung der Wassertechnik und der Freianlagen in
14532 Kleinmachnow
S. 11
WAZV Werder-Havelland
Bekanntmachungen des WAZV Werder-Havelland
•Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur zentralen
Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der
Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs,
Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel
S. 11
•Änderung der Allgemeinen Preise für die Versorgung
mit Trinkwasser in dem Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz
(Havel)
S. 11
•Änderung der Allgemeinen Preise für die Versorgung mit
Trinkwasser in dem Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin
S. 12
•Allgemeine Preise für die Versorgung mit Trinkwasser für
das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit dem
Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde
Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt
Werder (Havel)
S. 13
•Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur
zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet
der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz,
Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit
dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) vom
06.12.2012
Kreistag Potsdam-Mittelmark – Sitzungstermine S. 15
Sonstige Informationen,
Termine
Agrarförderung 2017 –
Beantragung von Agrarumweltmaßnahmen
S. 14
S. 15
Landkreis Potsdam-Mittelmark forciert Breitbandausbau
S. 15
Unsere Naturschutzbehörde
des Landkreises PotsdamMittelmark
Ehrenamtlicher Biberbetreuer
im Landkreis Potsdam-Mittelmark gesucht! S. 16
Blutspendetermine
November 2016
•Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur
zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet
der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs,
Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel vom 06.12.2012
S. 13
Jahrgang 23
Bad Belzig
28. Oktober 2016
Nummer 10
S. 16
Impressum
Herausgeber:
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Der Landrat
14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1
Tel. 033841/91-0, Fax 033841/9 14 44
Internet: www. potsdam-mittelmark.de
Redaktion:
Büro Landrat, Pressestelle
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kostenlos erhältlich in allen Amts-,
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im Landkreis sowie beim Landkreis,
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•Zweite Satzung zur Änderung der Beitragssatzung zur
zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet
der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz,
Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit
dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) vom
6. Dezember 2012
S. 14
•Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur
Grundstücksentwässerungssatzung des Wasser- und
Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV)
für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den
Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen
und Rädel vom 6. Dezember 2012
S. 15
•Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur
Grundstücksentwässerungssatzung des Wasser- und
Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV)
für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den
Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde
Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt
Werder (Havel) vom 6. Dezember 2012
S. 15
Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016
1
Öffentliche Bekanntmachungen
Inhalt:
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Die Kreiswahlleiterin des
Landkreises Potsdam-Mittelmark
Öffentliche Bekanntmachung
des endgültigen Ergebnisses
der Stichwahl des Landrates
des Landkreises Potsdam-Mittelmark
am 9. Oktober 2016
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Grundsätze
Aufgaben der Abfallentsorgung
Abfallvermeidung
Ausgeschlossene Abfälle
Anschluss- und Benutzungszwang
Ausnahme vom Anschlusszwang
Abfalltrennung
II. Abschnitt: Art und Weise der Entsorgung
§ 8
Altpapier
§ 9
Biologisch verwertbare Abfälle (Bioabfälle)
§ 10 Haushaltstypischer Schrott (Metalle)
§ 11 Bau- und Abbruchabfälle
Das endgültige Ergebnis der Stichwahl des Landrates des Landkreises Pots- § 12 Elektro- und Elektronikaltgeräte
dam-Mittelmark am 9. Oktober 2016 ist durch den Kreiswahlausschuss § 13 Geringe Mengen gefährlicher Abfälle
in seiner öffentlichen Sitzung am 12. Oktober 2016 wie folgt festgestellt § 14 Sperrmüll
worden:
§ 15 Restabfall
§ 16 Ausstattung mit Restabfallbehältern
Zahl der Wahlberechtigten Personen:
178.271
§ 16 a Mindestentleerungen der Restabfallbehälter
Zahl der Wählerinnen und Wähler:
51.067
§ 17 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr
Ungültige Stimmen:
1.288
Gültige Stimmen:
49.779
III. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften zu den Abfallbehältern
Die gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt auf die Wahlvorschläge:
Wahlvorschlag
1. Wolfgang Blasig
Stimmen
SPD
35.029
2. Franz Herbert Schäfer CDU
14.750
§ 18
§ 19
§ 20
Bereitstellung der Abfallbehälter
Vollservice, Behälterstandplätze und Zuwegungen
Behandlung der Abfallbehälter
IV. Abschnitt: Nebenbestimmungen
Stimmenzahl der 15 von Hundert der Wahlberechtigten umfasst: 26.741 § 21 Unterbrechung der Entsorgung
§ 22 Eigentumsübergang
Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber Wolfgang Blasig § 23 Mitteilungs- und Auskunftspflicht
die erforderliche Stimmenzahl von 26.741 Stimmen erhalten hat, auf den § 24 Benutzungsgebühren
§ 25 Bekanntmachungen
Bewerber entfielen 35.029 Stimmen.
§ 26 Modellversuche
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann gemäß § 55 BbgKWahlG binnen § 27 Ordnungswidrigkeiten
2 Wochen Einspruch nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begrün- § 28 Anhang
dung schriftlich eingelegt oder mündlich zur Niederschrift bei der Kreis- § 29 Inkrafttreten
wahlleiterin (Landkreis Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstraße 1, 14806
Anhang I
Bad Belzig) erklärt werden.
Anhang II
Anhang III
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Bad Belzig, 12.10.2016
Kümpel
Kreiswahlleiterin
§1
Grundsätze
(1) Der Landkreis entsorgt die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe dieser Satzung.
Abfallentsorgungssatzung
des Landkreises
Potsdam-Mittelmark – (AbfES)
vom 07.10.2016
Aufgrund von § 131 Absatz 1 und § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und § 8 des Brandenburgischen Abfall- und
Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) hat der Kreistag des Landkreises
Potsdam-Mittelmark in seiner Sitzung am 29.09.2016 diese Satzung beschlossen:
2
Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016
(2) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass
– Abfälle vermieden,
– nicht vermeidbare Abfälle recycelt oder sonst verwertet,
– nicht vermeidbare Abfälle umweltverträglich beseitigt werden.
§2
Aufgaben der Abfallentsorgung
(1) Der Landkreis betreibt die Abfallentsorgung im Rahmen seiner Pflichten
nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und dem Brandenburgischen
Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) als öffentliche Einrichtung.
Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Die Abfallentsorgung umfasst nach Maßgabe des Abfallwirtschaftskonzeptes und dieser Satzung insbesondere Maßnahmen zur
Vermeidung von Abfällen, das Gewinnen von Stoffen oder Energie
aus Abfällen (Abfallverwertung) und das Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen. Dabei ist den Zielen des
Ressourcen- und Klimaschutzes besondere Beachtung zu schenken.
Die Entsorgungspflicht bezieht sich unter den Voraussetzungen von
§ 20 Absatz 3 KrWG und § 4 BbgAbfBodG auch auf die in unzulässiger
Weise abgelagerten Abfälle.
(3) Der Landkreis kann zuverlässige Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen.
(4) Der Landkreis berät und informiert über Möglichkeiten der Vermeidung,
Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Die Erzeuger und Besitzer von
Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen werden auf die Nutzung von möglichst hochwertigen Verwertungskapazitäten
hingewiesen.
§3
Abfallvermeidung
– AS 100101 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit
Ausnahme von Kesselstaub, der unter 100104 fällt, aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die aufgrund ihrer
Menge nicht über einen 240-l-Abfallbehälter entsorgt werden können;
– AS 180101 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 180103);
– AS 180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und
Blutkonserven (außer 180103);
– AS 180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt
werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung,
Windeln);
– AS 180201 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 180202 fallen;
– AS 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt
werden.
(2) Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind folgende
Abfälle mit den Abfallschlüsseln (AS) und -bezeichnungen der AVV ausgeschlossen:
(1) Jeder Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen des
Landkreises hat die Menge der bei ihm anfallenden Abfälle und ihren 1. die in Kapitel 17 AVV aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten);
Schadstoffgehalt so gering wie nach den Umständen möglich und zumutbar zu halten.
2. Schlämme aus der Reinigung/Behandlung kommunaler Abwässer
– AS 190805 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Ab(2) Der Landkreis wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen in seinen
wasser;
Dienststellen und Einrichtungen und der Erfüllung seiner Aufgaben, ins– AS 190814 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industribesondere im Beschaffungs- und Auftragsvergabewesen sowie bei Bauellem Abwasser mit Ausnahme von 190813;
vorhaben darauf hin, dass möglichst wenig Ressourcen eingesetzt sowie
– AS 200304 Fäkalschlamm.
möglichst wenig und möglichst schadstoffarmer Abfall entsteht und die
Wiederverwendung und Wiederverwertung gefördert wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 kann der Landkreis mit Zu(3) Der Landkreis wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen in seinen stimmung der zuständigen Behörde allgemein durch amtliche BekanntEinrichtungen und auf seinen Grundstücken einschließlich öffentlicher machung oder im Einzelfall durch Anordnung Abfälle von der Entsorgung
Verkehrsflächen Speisen und Getränke nur in wiederverwendbaren, ggf. insgesamt oder vom Einsammeln und Befördern ausschließen oder einen
pfandpflichtigen Behältnissen und mit wiederverwendbaren Bestecken solchen Ausschluss wieder aufheben. Bis zur endgültigen Entscheidung
abgegeben werden, soweit nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit und über den Ausschluss hat der Besitzer die Abfälle so zu lagern, dass das
Ordnung entgegenstehen. Dies gilt auch für Märkte.
Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
§4
Ausgeschlossene Abfälle
(4) Von der Entsorgung nach Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 ausgeschlossene Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.
(1) Von der Abfallentsorgung durch den Landkreis sind ausgeschlossen:
(5) Soweit Abfälle durch den Landkreis nach Absatz 1 oder Absatz 3 vollständig von der Entsorgung ausgeschlossen sind, dürfen sie den Einrich1. Gefährliche Abfälle i. S. d. § 48 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
tungen der öffentlichen Abfallentsorgung nicht überlassen werden. Der Beund des § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Europäische Abfallsitzer dieser Abfälle ist zu ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet
verzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung – AVV). Dies gilt nicht für
(§§ 6 bis 10 und 15 bis 16 KrWG).
gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen oder geringe Mengen
aus anderen Herkunftsbereichen, die gemäß § 13 dieser Satzung ent(6) Der Landkreis legt für Abfälle, die nach Absatz 2 oder Absatz 3 vom
sorgt werden.
Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, allgemein durch amtli2. Nachfolgend genannte Verpackungsabfälle mit den Abfallschlüsseln che Bekanntmachung oder durch Anordnung im Einzelfall fest, bei welcher Abfallentsorgungsanlage oder Annahmestelle die Abfälle anzuliefern
(AS) und -bezeichnungen der AVV
sind. Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen bzw. Annahmestellen
– AS 150101 Verpackungen aus Papier und Pappe, soweit sie nicht bemisst sich nach den jeweiligen Benutzungs-, Gebühren- und Entgeltordnungen. In den Benutzungsordnungen können für die Annahme bestimmnach Maßgabe von § 8 erfasst werden
ter Abfälle nach Art und Menge Beschränkungen vorgesehen sowie eine
– AS 150102 Verpackungen aus Kunststoff
Vorbehandlung verlangt werden, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der
– AS 150103 Verpackungen aus Holz
entsprechenden Abfallentsorgungsanlage dies erfordert.
– AS 150104 Verpackungen aus Metall
– AS 150105 Verbundverpackungen
(7) Soweit Abfälle an einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage zu über– AS 150106 gemischte Verpackungen
lassen sind, kann der Landkreis allgemein durch amtliche Bekanntma– AS 150107 Verpackungen aus Glas
chung oder durch Anordnung im Einzelfall eine bestimmte Vorbehandlung
– AS 150109 Verpackungen aus Textilien,
in einer bestimmten Behandlungsanlage vorschreiben.
die der Rücknahmepflicht aufgrund der Verordnung über die Vermei§5
dung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackungsverordAnschluss- und Benutzungszwang
nung – VerpackV) unterliegen.
3. Folgende Abfälle mit den Abfallschlüsseln (AS) und -bezeichnungen (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Landkreises liegenden Grundder AVV
stücks, auf dem Abfälle anfallen können, ist verpflichtet, sein Grundstück
Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016
3
an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Diese Verpflichtung trifft bei vorübergehend genutzten Objekten auch den
Nutzer und bei Gewerbebetrieben auch den Inhaber bzw. den Marktbetreiber. Im Rahmen des Anschlusszwangs ist jeder Eigentümer berechtigt,
den Anschluss seines Grundstücks an die Abfallentsorgung des Landkreises zu verlangen (Anschlussrecht). Den Grundstückseigentümern stehen
andere zur Nutzung des Grundstücks bzw. der Gebäude dinglich Berechtigte sowie bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen die zur Verwaltung
des Grundstücks Befugten gleich.
(2) Werden Abfälle dem Landkreis überlassen, bei denen verwertbare Stoffe nach Absatz 1 mit nicht verwertbaren Bestandteilen vermischt wurden,
so ist der Landkreis berechtigt, eine Trennung der verwertbaren Bestandteile auf Kosten des Abfallbesitzers durchzuführen.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt jeder zusammenhängende
Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, ohne
Rücksicht auf die Grundbuch- oder Katasterbezeichnung.
§8
Altpapier
(3) Die Anschlusspflichtigen sowie alle anderen Erzeuger und Besitzer
von Abfällen, für die eine Überlassungspflicht im Sinne des § 17 Absatz 1
KrWG besteht (Benutzungspflichtige), sind verpflichtet, die Abfallentsorgung des Landkreises nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen (Benutzungszwang). In diesem Rahmen sind sie zur Benutzung der Abfallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht). Die Benutzung der Einrichtungen und
Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung beginnt mit dem Zeitpunkt des
Anschlusses an diese nach Absatz 1.
(4) Der Anschlusspflichtige sowie der Benutzungspflichtige hat auf dem
Grundstück nach Maßgabe von § 19 KrWG alle Maßnahmen zu treffen
bzw. zu dulden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen.
§6
Ausnahme vom Anschlusszwang
(1) Auf schriftlichen Antrag befreit der Landkreis vom Anschlusszwang,
wenn und soweit auf dem Grundstück keine Abfälle zur Einsammlung anfallen können, für die eine Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 KrWG
besteht.
(2) Aus dem Antrag muss hervorgehen, weshalb überlassungspflichtiger
Abfall auf dem Grundstück nicht anfallen kann. Wird eine Befreiung im
Hinblick auf Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen beantragt, ist darzulegen, dass diese Abfälle auf dem Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden können und sollen. Wird eine
Befreiung im Hinblick auf Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen beantragt, ist im Antrag darzulegen, inwieweit diese Abfälle in
eigenen Anlagen beseitigt werden können.
(3) Soweit möglich, sind die Angaben durch Belege nachzuweisen. Der
Landkreis ist berechtigt, auf dem Grundstück nachzuprüfen, ob die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen oder andauern.
(4) Fallen die der Befreiung zugrunde liegenden Umstände weg, ist sie zu
widerrufen. Die Befreiung kann auch befristet erteilt werden.
§7
Abfalltrennung
(1) Folgende Abfälle sind im Rahmen der Überlassungspflicht getrennt bereit zu halten und dem Landkreis nach Maßgabe dieser Satzung zu überlassen:
1.Altpapier,
2. kompostierbare und biologisch verwertbare Abfälle (Bioabfälle),
3. Metalle, haushaltstypischer Schrott,
4. Bau- und Abbruchabfälle,
5. Elektro- und Elektronikaltgeräte,
6. geringe Mengen gefährlicher Abfälle,
7. Sperrmüll,
8.Altholz,
9. sonstiger Hausmüll und nicht verwertete hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Restabfall).
4
Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016
II. Abschnitt
Art und Weise der Entsorgung
(1) Abfälle, die ausschließlich aus Papier oder Pappe bestehen und nicht
verunreinigt sind (Altpapier), sind in den dafür zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen. Zugelassen sind blaue Papierbehälter mit einem Fassungsvermögen von 240 l oder 1.100 l. Die Papierbehälter werden vom
Landkreis gestellt und bleiben dessen Eigentum. Andere Papierbehälter
können im Einzelfall zugelassen werden. Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen, die einem Rücknahmesystem nach der Verpackungsverordnung unterliegen, können in die Behälter eingeworfen
werden.
(2) Für jedes dem Anschlusszwang unterliegende Grundstück ist vom
Eigentümer pro Haushalt ein 240-l-Papierbehälter vorzuhalten. Abweichend hiervon können in Großwohnanlagen auch für mehrere oder
alle Haushalte gemeinsame 1.100-l-Papierbehälter sowie solche nach
Absatz 1 Satz 4 vorgehalten werden. Für vorübergehend genutzte
Objekte kann vom Nutzer ein 240-l-Papierbehälter bereitgehalten werden.
§ 16 Absatz 4.1 Sätze 2 – 4 gelten entsprechend. § 16 Absatz 5 ist anzuwenden.
(3) Der Landkreis entsorgt auch Altpapier und Verkaufsverpackungen aus
Papier, Pappe und Kartonagen aus Gewerbebetrieben in haushalts­üblichen
Mengen, das ihm in den zugelassenen Papierbehältern nach Maßgabe dieser Satzung überlassen wird.
(4) Die Ablagerung von Altpapier und sonstigen Abfällen neben den Abfallbehältern ist verboten.
(5) Andere Stoffe als Altpapier und Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe, Kartonagen dürfen in den Papierbehältern nicht überlassen werden.
(6) Papierabfälle nach Absatz 1 können außerdem an den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoffhöfen angeliefert werden.
§9
Biologisch verwertbare Abfälle (Bioabfälle)
(1) Biologisch verwertbare Gartenabfälle, z. B. Laub, Gras, Baum- und
Strauchschnitt (Grünabfälle) sowie biologisch verwertbare Nahrungs- und
Küchenabfälle aus Haushalten, z. B. Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Speisereste, können nach Maßgabe der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, kompostiert
werden (Eigenkompostierung). Nachbarn können die Eigenkompostierung
gemeinsam betreiben.
(2) Bioabfälle können dem Landkreis auf freiwilliger Basis in zugelassenen
Biotonnen überlassen werden. Zugelassen sind Biotonnen mit einem Fassungsvermögen von 60 l, 120 l und 240 l. § 15 Absätze 4, 5 und 6 Satz 1
gelten entsprechend. Andere Stoffe als Bioabfälle dürfen in der Biotonne
nicht überlassen werden.
(3) Grünabfälle, die nicht verunreinigt sind, können in den dafür zugelassenen Säcken oder mit einer Banderole versehen als Reisigbündel zur Abfuhr
bereitgestellt werden. Zugelassen sind Grünabfallsäcke und Banderolen
mit dem Aufdruck des Landkreises. Im Abfallkalender des Landkreises werden die Stellen, an denen die zugelassenen Säcke und Banderolen erworben werden können sowie die Abfuhrtage bekannt gemacht.
(4) Darüber hinaus können Grünabfälle, vorwiegend Laub, in dafür zugelassenen Bigbags mit dem Aufdruck des Landkreises gesammelt und zur
Abfuhr bereitgestellt werden. Bigbags sind aus einem stabilen Kunststoffgewebe bestehende 1 m³ Säcke. Bigbags können per Telefon, E-Mail oder
Telefax angefordert werden. Der Liefer- und Abfuhrtermin wird dem Abfallbesitzer jeweils mindestens 3 Tage vorher mitgeteilt. Die entsprechenden
Telefon- und Telefaxnummern sowie die E-Mail-Adressen werden in geeigneter Weise (z. B. im Abfallkalender, Internet) bekannt gemacht.
erfolgt.
(7) Abgeschmückte Weihnachtsbäume (d. h. frei von Lametta und jeglicher
Art von Baumbehang) sind frühestens am Vorabend des Abfuhrtages oder
am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr unfallsicher an der dem Grundstück
nächstgelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeuges bereitzulegen.
Weihnachtsbäume mit einer Länge über 2 m sind mittig mindestens einmal
zu teilen. Der Stammdurchmesser darf nicht mehr als 10 cm betragen.
(1) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 4 Absatz 1 Nr. 1 aus privaten Haushaltungen sind dem Landkreis getrennt gemäß der im Anhang I bezeichneten Art und Menge entweder am Schadstoffmobil oder an den Wertstoffhöfen zu überlassen. Davon abweichende, größere Mengen können im
Einzelfall nach vorheriger telefonischer Absprache auf den Wertstoffhöfen
abgegeben werden.
(4) Elektro- und Elektronikaltgeräte nach Absatz 2 und Absatz 3 sind vom
Besitzer frühestens am Vorabend des Abfuhrtages oder am Abfuhrtag bis
spätestens 6.00 Uhr unverpackt und unfallsicher an der dem Grundstück
nächstgelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeugs bereitzustellen.
Der Landkreis kann den Ort der Bereitstellung gesondert festlegen. Der
Straßenverkehr darf dadurch nicht behindert werden. Die Verladung muss
ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust durch zwei Personen von Hand ge(5) Grünabfälle sind nach Maßgabe des § 18 zur Entsorgung bereitzustel- fahr- und schadlos möglich und auch im Übrigen zumutbar sein.
len. Nur ordnungsgemäß befüllte und verschlossene Säcke und Bigbags
werden abgeholt. Beimengungen von Sand und Kehricht sind nicht zu- (5) Die Ablagerung von nicht angemeldeten Geräten oder von sonstigen
lässig. Die zur Abfuhr bereitgestellten Grünabfallsäcke und Reisigbündel Abfällen neben den bereitgestellten Geräten ist verboten.
dürfen das Höchstgewicht von 20 kg nicht überschreiten. Der in den Banderolen gebündelte Grünschnitt bzw. das Geäst darf max. 1,50 m lang und (6) Der Landkreis führt in der Regel eine Abfuhr von Elektro- und Elektroder einzelne Geästdurchmesser nicht größer als 10 cm sein. Dornen- und nikaltgeräten pro Haushalt im Jahr durch.
Stachelgewächse sind so bereitzulegen, dass keine Verletzungsgefahr besteht.
(7) Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen aus Haushaltungen können
alternativ am Schadstoffmobil gemäß § 13 angeliefert werden.
(6) Abweichend von Absatz 3 und 4 können Grünabfälle gebührenpflichtig
an den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoffhöfen angeliefert
§ 13
werden.
Geringe Mengen gefährlicher Abfälle
§ 10
Haushaltstypischer Schrott (Metalle)
(2) Gleiches gilt für Abfälle im Sinne des Absatz 1 aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit davon bei dem einzelnen
Abfallbesitzer oder -erzeuger jährlich nicht mehr als insgesamt 2.000 kg
Überlassungspflichtiger Schrott aus privaten Haushaltungen (Abfälle aus anfallen (geringe Mengen gefährlicher Abfälle).
Eisen- und Nichteisenmetallen) ist an den im Abfallkalender bekannt
gemachten Wertstoffhöfen abzugeben. Darüber hinaus wird Schrott aus (3) Die Einsatztermine und -orte des Schadstoffmobils, die Standorte der
Haushaltungen auf schriftlichen Antrag gebührenpflichtig abgefahren.
Wertstoffhöfe sowie deren Annahmebedingungen werden im Abfallkalender des Landkreises bekannt gemacht. Die Sammlung über das Schadstoff§ 11
mobil erfolgt in der Regel 2 x jährlich.
Bau- und Abbruchabfälle
§ 14
Bau- und Abbruchabfälle aus privaten Haushaltungen oder geringe MenSperrmüll
gen aus anderen Herkunftsbereichen können an den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoffhöfen getrennt überlassen werden, sofern sie (1) Abfall aus privaten Haushaltungen, der selbst nach einer zumutbaren
dort mittels PKW, PKW mit Anhänger oder Kleintransporter bis zu einem Zerkleinerung wegen seines Gewichtes, seiner Sperrigkeit oder Materizulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t angeliefert werden können. Die Anlie- albeschaffenheit nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passt, diese
ferbedingungen der Wertstoffhöfe sind einzuhalten.
beschädigen oder das Entleeren erschweren könnte (z. B. Möbel, Möbelteile, Matratzen, Kinderwagen, Teppiche, Auslegware) ist als Sperrmüll
§ 12
zu entsorgen, soweit dieser Abfall nicht den §§ 8 bis 13 dieser Satzung
Elektro- und Elektronikaltgeräte
unterliegt.
(1) Als Abfall im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zu entsorgende Elektro- und Elektronikaltgeräte sind den im
Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoffhöfen unter Einhaltung der
Anlieferbedingungen zu überlassen, sofern sie nicht einem Rücknahmesystem der Hersteller oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten zugeführt werden.
(2) Die Abfuhr von großen Elektro- und Elektronikaltgeräten (Kühlschränke, Herde, Waschmaschinen, Fernsehgeräte u. ä.) aus privaten Haushaltungen kann per Telefon, E-Mail oder Telefax unter Angabe von Art und
Menge der zu entsorgenden Geräte angefordert werden; dies gilt nicht für
Altgeräte von vorübergehend genutzten Objekten. Der Abfuhrtermin wird
mindestens 3 Tage vorher dem Abfallbesitzer mitgeteilt. Die entsprechenden Telefon- und Telefaxnummern sowie die E-Mail-Adressen werden in
geeigneter Weise (z. B. im Abfallkalender, Internet) bekannt gemacht.
(2) Die Abfuhr von Sperrmüll aus privaten Haushaltungen ist per Telefon,
E-Mail oder Telefax unter Angabe von Art und Menge des Sperrmülls
anzufordern; dies gilt nicht für Sperrmüll von vorübergehend genutzten
Objekten. Der Abfuhrtermin wird mindestens 3 Tage vorher dem Abfallbesitzer mitgeteilt. Die entsprechenden Telefon- und Telefaxnummern sowie
die E-Mail-Adressen werden in geeigneter Weise (z. B. im Abfallkalender,
Internet) bekannt gemacht.
(3) Der Sperrmüll ist vom Besitzer frühestens am Vorabend des Abfuhrtages
oder am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr unverpackt und unfallsicher
an der dem Grundstück nächstgelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeugs bereitzustellen. Der Landkreis kann den Ort der Bereitstellung
gesondert festlegen. Der Straßenverkehr darf dadurch nicht behindert werden. Die Verladung muss ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust durch zwei
Personen von Hand gefahr- und schadlos möglich und auch im Übrigen
zumutbar sein.
(3) Kleingeräte (Bügeleisen, Toaster, elektrische Zahnbürste, Telefon,
Taschenrechner u. ä.) können nur zur Abholung bereitgestellt werden, (4) Die Ablagerung von nicht angemeldetem Sperrmüll oder von sonstigen
wenn gleichzeitig eine Abholung von Haushaltsgroßgeräten nach Absatz 2 Abfällen neben dem bereitgestellten Sperrmüll ist verboten.
Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016
5
(5) Der Landkreis führt in der Regel zwei Sperrmüllabfuhren pro Haushalt
im Jahr durch.
(6) Alternativ zu Absatz 2 besteht die Möglichkeit, Sperrmüll an den im
Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoffhöfen abzugeben. Satz 1
gilt entsprechend für überlassungspflichtigen Sperrmüll aus anderen Herkunftsbereichen.
(2) Pro Haushalt ist mindestens ein zugelassener Abfallbehälter vorzuhalten. Auf Antrag des Anschlusspflichtigen können mehrere oder alle Haushalte eines anschlusspflichtigen Grundstückes über einen oder mehrere
gemeinsame Abfallbehälter entsorgen. Auf Antrag der Anschlusspflichtigen können auch mehrere oder alle Haushalte benachbarter anschlusspflichtiger Grundstücke über einen oder mehrere gemeinsame Abfallbehälter entsorgen.
§ 15
Restabfall
(3) Pro Gewerbebetrieb ist mindestens ein zugelassener Abfallbehälter
vorzuhalten.
(1) Soweit Abfälle aus privaten Haushaltungen und nicht verwertbare
hausmüllähnliche Gewerbeabfälle nicht nach Maßgaben der §§ 8 bis 14
getrennt entsorgt werden oder nach § 4 ausgeschlossen sind, sind sie
Restabfall und in den zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen.
(4) Vorübergehend genutzte Objekte
(2) Andere Stoffe als Restabfälle nach Absatz 1 dürfen in den Abfallbehältern nicht überlassen werden.
Auf Antrag des Anschluss- bzw. Benutzungspflichtigen können mehrere oder alle vorübergehend genutzten Objekte eines anschlusspflichtigen Grundstückes über einen oder mehrere gemeinsame Abfallbehälter entsorgen.
Auf Antrag der Anschluss- bzw. Benutzungspflichtigen können auch
mehrere oder alle vorübergehend genutzten Objekte benachbarter anschlusspflichtiger Grundstücke über einen oder mehrere gemeinsame
Abfallbehälter entsorgen.
Für den Fall der Nutzung der Objekte im Rahmen eines Vereins
(d. h. Kleingartensparte, Kleingartenverein oder einer vergleichbaren
Organisation) können auf Antrag des Vereins sämtliche vorübergehend
genutzte Objekte über einen oder mehrere Abfallbehälter entsorgen.
(3) Für die Entsorgung von Restabfällen sind folgende Abfallbehälter (DIN
EN 840) zugelassen:
Abfallbehälter mit
Abfallbehälter mit
Abfallbehälter mit
Abfallbehälter mit
Abfallbehälter mit
Abfallbehälter mit
40 l Fassungsvermögen
(begrenzt bis 31.12.2017),
60 l Fassungsvermögen,
80 l Fassungsvermögen,
120 l Fassungsvermögen,
240 l Fassungsvermögen,
1.100 l Fassungsvermögen,
4.1Für jedes vorübergehend genutzte Objekt ist mindestens ein zugelassener Abfallbehälter vorzuhalten.
Abfallsäcke mit 40 l Fassungsvermögen und dem Aufdruck des Landkreises. Der Landkreis kann andere Abfallbehälter allgemein oder im Einzelfall
zulassen.
4.2Wird abweichend von Absatz 4.1 Satz 1 kein zugelassener Abfallbehälter vorgehalten, sind pro Jahr 2 Abfallsäcke vorzuhalten. Diese stellt
der Landkreis dem Nutzer des Objektes zur Verfügung.
(4) Die Abfallbehälter mit 40 l (begrenzt bis 31.12.2017), 60 l, 80 l, 120 l,
240 l und 1.100 l Fassungsvermögen sind mit einem elektronischen Datenträger (Chip) ausgestattet. Dieser enthält einen Code, der der Zuordnung
der Abfallbehälter zu den Gebührenpflichtigen unter Registrierung des Entleerungsvorganges dient. Die Benutzung dieser Abfallbehälter ohne einen
elektronischen Datenträger ist nicht zulässig.
(5) Als Haushalt gilt eine von einer oder mehreren Personen bewirtschaftete in sich abgeschlossene Wohnungseinheit. Als Gewerbebetriebe gelten
Anlagen und Einrichtungen, die der Ausübung eines Gewerbes im Sinne
der Gewerbeordnung, der Urproduktion oder der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dienen. Ihnen gleichgestellt sind öffentliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Märkte u. ä. Vorübergehend genutzte Objekte im Sinne dieser Satzung sind Anlagen, die nur zum zeitweiligen Aufenthalt von
Personen bestimmt sind; hierzu zählen insbesondere Wochenendhäuser,
Ferienhäuser, Lauben u. ä. Vorzuhalten beinhaltet das Anfordern, Übernehmen und Bereithalten von Abfallbehältern und Abfallsäcken.
(5) Zur Abfuhr bereitgestellte Abfallbehälter dürfen folgende Höchstgewichte nicht überschreiten:
40-l-Abfallsäcke
40-l-Abfallbehälter
60-l-Abfallbehälter
80-l-Abfallbehälter
120-l-Abfallbehälter
240-l-Abfallbehälter
1.100-l-Abfallbehälter
23 kg
23 kg (begrenzt bis 31.12.2017)
35 kg
45 kg
60 kg
110 kg
450 kg
Für sonstige zugelassene Abfallbehälter gilt das auf den Behälter aufgedruckte maximale Füllgewicht.
(6) Die zugelassenen Abfallbehälter werden vom Landkreis gestellt und
gehen nicht in das Eigentum des Anschlusspflichtigen bzw. Benutzungspflichtigen über. 40-l-Abfallbehälter werden nicht mehr ausgegeben. Abfallsäcke mit einem Fassungsvermögen von 40 l sind an den vom Landkreis im Abfallkalender bekannt gemachten Stellen erhältlich.
§ 16
Ausstattung mit Restabfallbehältern
(1) Der Anschlusspflichtige hat vom Landkreis ein Restabfallbehältervolumen anzufordern, zu übernehmen und für die Benutzung vorzuhalten,
das ausreicht, um die gesamten, innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach
§ 17 auf seinem Grundstück regelmäßig anfallenden und der Entsorgungspflicht durch den Landkreis unterliegenden Restabfälle ordnungsgemäß aufnehmen und die Mindestentleerungen durchführen zu können. 6
Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016
(6) Reichen die nach Absatz 1 – 4 vorzuhaltenden Abfallbehälter und Abfallsäcke im Einzelfall nicht aus, sind zusätzliche Abfallbehälter und Abfallsäcke vorzuhalten. Haushalte und Gewerbetreibende dürfen Abfallsäcke
nur für gelegentlich zusätzlich anfallenden Restabfall verwenden.
(7) Der Landkreis kann aus Gründen der ordnungsgemäßen Entsorgung
oder der Wirtschaftlichkeit das Vorhalten bestimmter Abfallbehälter vorschreiben. Einem Antrag des Anschluss- und Benutzungspflichtigen auf
Änderung der Behälterausstattung ist nur einmal jährlich oder wenn besondere sachliche Gründe dies rechtfertigen zu entsprechen.
§ 16 a
Mindestentleerungen der Restabfallbehälter
(1) Haushalte
Die Anzahl der Mindestentleerungen je Haushalt pro Kalenderjahr wird
nach der folgenden Formel berechnet, wobei immer auf ganze Zahlen aufzurunden ist:
Personenzahl pro Haushalt x 120 l : Behältergröße
Nutzt ein Haushalt mehrere zugelassene Abfallbehälter, so wird der Behälter mit dem größten Volumen für die Berechnung der Anzahl der Mindestentleerungen herangezogen. Entsorgen mehrere oder alle Haushalte über
einen oder mehrere gemeinsame Abfallbehälter (§ 16 Absatz 2) gelten sie
für die Berechnung der Mindestentleerungen als ein Haushalt. § 17
Häufigkeit und Zeit der Abfuhr
Anhang II weist für ausgewählte Personenzahlen pro Haushalt und Behäl- (1) Die Restabfallbehälter und Abfallsäcke sowie die Biotonnen werden in
tergrößen die Anzahl der Mindestentleerungen aus.
der Regel 14-tägig, die Papierbehälter werden in der Regel alle 4 Wochen
zu den gleichen Wochentagen entleert bzw. abgeholt. Die regelmäßigen
Bei Veränderungen im Kalenderjahr (z. B. bei Änderung der Anzahl der Abfuhrtermine gibt der Landkreis im Abfallkalender bekannt. Der LandHaushaltsangehörigen, der Behältergröße oder der Neuanschluss eines kreis kann im Einzelfall oder in bestimmten Abfuhrbereichen AbweichunHaushaltes) wird die Anzahl der Mindestentleerungen anteilig nach der gen hiervon festlegen. Diese werden gesondert und auf geeignete Weise
folgenden Formel berechnet, wobei immer auf ganze Zahlen aufzurunden bekannt gegeben.
ist:
(2) Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen ab 1.100 l werden bei
Personenzahl pro Haushalt x Anzahl Monate x 10 l : Behältergröße
Bedarf abweichend vom Absatz 1 entleert. Die Abfuhrtermine werden in
diesem Falle einvernehmlich oder vom Landkreis durch gesonderte Verfü(2) Gewerbebetriebe
gung bestimmt. Ein Anspruch auf von Absatz 1 abweichende Entleerungen
besteht nicht.
Die Anzahl der Mindestentleerungen je Gewerbe pro Kalenderjahr wird nach der folgenden Formel berechnet, wobei immer auf ganze Zahlen auf- (3) Die Grünabfallsäcke und Reisigbündel we rden in der Regel in der
zurunden ist:
Zeit von März bis November alle vier Wochen eingesammelt, bei Bedarf
auch darüber hinaus. Die Weihnachtsbaumabfuhr erfolgt an mindestens
Anzahl Einwohnergleichwerte x 120 l : Behältergröße
1 Tag pro Jahr. Der Landkreis gibt die Abfuhrtermine und -modalitäten im
Abfallkalender, im Internet und bei Bedarf auf andere geeignete Weise
Für die Berechnung werden die in Anhang III aufgeführten Einwohner- bekannt.
gleichwerte zugrunde gelegt. Stichtag für die zugrunde zu legenden Einwohnergleichwerte und Behältergrößen ist der 30. Juni eines jeden Kalen- (4) Fällt der planmäßige Sammeltag auf einen gesetzlichen Feiertag, könderjahres. nen die Abfälle auch an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag eingesammelt werden. Unterbleibt das Einsammeln des Abfalls am
Nutzt ein Gewerbe mehrere zugelassene Abfallbehälter, so wird der Behäl- Sammeltag, wird es im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten vor dem
ter mit dem größten Volumen für die Berechnung der Anzahl der Mindes- nächsten Sammeltag nachgeholt.
tentleerungen herangezogen.
(5) Die regelmäßige Abfuhr erfolgt an Werktagen in der Zeit zwischen 6.00
Anhang II weist für ausgewählte Einwohnergleichwerte und Behältergrö- Uhr und 22.00 Uhr.
ßen die Anzahl der Mindestentleerungen aus.
III. Abschnitt
Bei Erstaufstellung bzw. Abzug des Abfallbehälters während des Kalenderjahres wird die Anzahl der Mindestentleerungen nach der folgenden
Gemeinsame Vorschriften zu den Abfallbehältern
Formel berechnet, wobei immer auf ganze Zahlen aufzurunden ist:
§ 18
Anzahl Einwohnergleichwerte x Anzahl Monate x 10 l : Behältergröße
Bereitstellung der Abfallbehälter
(3) Vorübergehend genutzte Objekte
(1) Der Anschlusspflichtige bzw. der Benutzungspflichtige muss die gem.
§§ 8, 9 und 15 verwendeten Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen
Die Anzahl der Mindestentleerungen je vorübergehend genutztem Objekt bis einschließlich 240 l sowie Reisigbündel frühestens am Vorabend des
in einem Kalenderjahr wird nach der folgenden Formel berechnet, wobei Abfuhrtages oder am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr zur Entleerung
immer auf ganze Zahlen aufzurunden ist:
bzw. Einsammlung unmittelbar neben dem Fahrbahnrand an der dem angeschlossenen Grundstück nächstgelegenen Haltemöglichkeit des SamAnzahl Einwohnergleichwerte x 120 l : Behältergröße
melfahrzeuges bereitstellen bzw. bereitlegen.
Der Einwohnergleichwert je Objekt beträgt 0,66.
Restabfallbehälter, Papierbehälter und Biotonnen müssen dabei mit geschlossenem Behälterdeckel, in die auf dem Behälterdeckel angebrachte
Pfeilrichtung aufgestellt werden. Der Abstand der Abfallbehälter zur Fahrbahn soll nicht mehr als 2 Meter betragen. Nicht ordnungsgemäß im Sinne von Satz 2 und 3 bereitgestellte Abfallbehälter werden nicht geleert,
sondern lediglich mit einem begründenden Beanstandungsaufkleber versehen.
Nutzt ein vorübergehend genutztes Objekt mehrere zugelassene Abfallbehälter, so wird der Behälter mit dem größten Volumen für die Berechnung
der Anzahl der Mindestentleerungen herangezogen. Entsorgen mehrere
oder alle vorübergehend genutzten Objekte über einen oder mehrere gemeinsame Abfallbehälter (§ 16 Absatz 4.1) gelten sie für die Berechnung
der Anzahl der Mindestentleerungen als ein vorübergehend genutztes Objekt. In diesen Fällen ergibt sich der Einwohnergleichwert aus der Multipli- Die Bereitstellung der Abfallbehälter muss so erfolgen, dass Fahrzeuge und
kation von 0,66 x Anzahl der gemeinsam entsorgenden Objekte. Gleiches Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden und der Abtransport
gilt bei der Nutzung der Objekte im Rahmen eines Vereins. ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Der Straßenverkehr darf
durch die Bereitstellung nicht behindert werden. Die Entleerung bzw. EinBei Erstaufstellung bzw. Abzug des Abfallbehälters bzw. Aufgabe des vo- sammlung muss ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust gefahr- und schadrübergehend genutzten Objektes während des Kalenderjahres wird die los möglich und auch im Übrigen zumutbar sein.
Anzahl der Mindestentleerungen nach der folgenden Formel berechnet,
wobei immer auf ganze Zahlen bzw. abzunehmende Abfallsäcke aufzu- (2) Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l sind gemäß
runden ist:
Absatz 1 bereitzustellen. Abweichend davon werden diese Abfallbehälter
von ihren Standplätzen geholt, geleert und wieder zurückgebracht, sofern
Anzahl Einwohnergleichwerte x Anzahl Monate x 10 l : Behältergröße
der Transportweg bis zur nächstgelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeuges nicht mehr als 15 m beträgt, die Standplätze sowie die Abfall(4) Die Anzahl der Mindestentleerungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen in behälter unverschlossen sind und die Standplätze den Anforderungen von
der Abfallgebührensatzung in Form einer Mindestgebühr wirksam werden. § 19 Absatz 2 entsprechen.
Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016
7
(3) Abfallbehälter sind spätestens mit Ablauf des Entleerungstages wieder
von der Bereitstellungsfläche zu entfernen. Gleiches gilt für Abfallbehälter
und Reisigbündel, die mit einem Beanstandungsaufkleber versehen wurden.
(4) Der Landkreis kann abweichend von Absatz 1 im Einzelfall den Ort der
Bereitstellung gesondert festlegen.
IV. Abschnitt
Nebenbestimmungen
§ 21
Unterbrechung der Entsorgung
(5) Bei vorübergehend genutzten Objekten kann insbesondere verlangt
werden, dass die Abfallbehälter oder Abfallsäcke an zentralen Sammelplätzen oder an für Müllfahrzeuge befahrbaren Hauptwegen zur Entsorgung bereitgestellt werden.
Wird die Entsorgung von Abfällen infolge betrieblicher Belange des Landkreises oder der von ihm beauftragten Dritten durch Streik oder höhere
Gewalt vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. Die Abfuhr wird sobald wie möglich nachgeholt.
§ 19
Vollservice, Behälterstandplätze und Zuwegungen
§ 22
Eigentumsübergang
(1) Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen bis einschließlich 1.100 l
können auf Antrag im gebührenpflichtigen Vollservice von ihren Standplätzen geholt, geleert und wieder zurückgebracht werden, wenn der Transportweg bis zur nächstgelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeuges nicht
mehr als 100 m beträgt und die Behälterstandplätze und Beförderungsbzw. Fahrwege auf den hierbei zu benutzenden privaten Grundstücken den
Anforderungen von Absatz 2 entsprechen. Der Vollservice ist nur in einem
vorab festgelegten Entsorgungsrhythmus gemäß § 17 nutzbar.
(1) Die Überlassung der Abfälle erfolgt mit der Inbesitznahme durch den
Landkreis. Mit der Inbesitznahme gehen die Abfälle in das Eigentum des
Landkreises über. (2) Standplätze und Zugänge für Abfallbehälter müssen so beschaffen
sein, dass das Aufstellen, Befüllen und Abholen bzw. Entleeren der Behälter leicht sowie gefahr- und schadlos möglich ist. Die Standplätze und
Zugänge sind schnee- und eisfrei zu halten und müssen ausreichend beleuchtet und entwässert sein und ein angemessenes Lichtraumprofil des
Grünbewuchses vorweisen. Insbesondere müssen folgende Bedingungen
gegeben sein:
a) Der Standplatz für die Abfallbehälter muss befestigt, ebenerdig angelegt sein und über eine ausreichende Stellfläche für die jeweils verwendeten Abfallbehälter verfügen.
b) Die Abfallbehälter dürfen nicht in einer Vertiefung stehen.
c) Der Zugang von der von Sammelfahrzeugen befahrenen Straße zum
Standplatz muss befestigt und verkehrssicher sein.
d) Der Transportweg muss frei von Treppen und Stufen sein, das Steigungsverhältnis von Rampen darf höchstens 1:6, von Stufenrampen
höchstens 1:4 betragen.
e) Die Durchgänge des Transportweges müssen mindestens 2 m hoch und
1,5 m breit sein. Etwaige Türen müssen festgestellt werden können.
§ 20
Behandlung der Abfallbehälter
(1) Der Anschlusspflichtige bzw. der Benutzungspflichtige muss dafür
sorgen, dass die Abfallbehälter, einschließlich der an ihnen angebrachten
elektronischen Datenträger (Chips) in einem gebrauchsfähigen, sauberen
und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. Die
Beschädigung oder der Verlust von Abfallbehältern bzw. Datenträgern ist
dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen.
(2) Abfälle sind so in die Abfallbehälter einzufüllen, dass deren Beschädigung ausgeschlossen und eine einwandfreie Entleerung mit den üblichen
Verfahren mühelos und gefahrlos möglich ist. Insbesondere ist das Einschlämmen oder Einpressen von Abfällen mit mechanischen Hilfsmitteln
in die Abfallbehälter unzulässig. Es ist untersagt, heiße Asche und andere
glühende oder brennende Gegenstände in die Abfallbehälter einzufüllen.
Die Deckel der Abfallbehälter müssen jederzeit schließbar sein. Das Abstellen von Abfällen neben den Behältern ist unzulässig. Wer Abfallbehälter
vorsätzlich oder fahrlässig zerstört oder beschädigt, ist zum Schadenersatz
verpflichtet. Dies gilt auch für die Beschädigung oder die Zerstörung eines
am Abfallbehälter angebrachten elektronischen Datenträgers.
8
Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016
(2) Der Landkreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(3) Unbefugten ist nicht gestattet, zur Einsammlung bereitgestellte Abfälle
zu durchsuchen oder mitzunehmen.
§ 23
Mitteilungs- und Auskunftspflicht
(1) Die Anschlusspflichtigen gemäß § 5 Absatz 1 dieser Satzung sowie
die Abfallerzeuger und -besitzer haben dem Landkreis alle Tatsachen, die
den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 begründen, unverzüglich
anzuzeigen. Dabei sind insbesondere die Nutzungsart des Grundstücks,
die Größe der Haushaltungen nach der Anzahl der in Ihnen jeweils mit
Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Personen, die Art und die Anzahl
der Gewerbebetriebe, sonstigen Einrichtungen, die Anzahl der Beschäftigten, der vorübergehend genutzten Objekte und der Kleingartenanlagen
anzugeben. Wesentliche Veränderungen sind dem Landkreis unverzüglich
mit entsprechenden Nachweisen mitzuteilen. Dies gilt auch bei einer Änderung der Umstände, die zu einer Ausnahme vom Anschlusszwang nach
§ 6 geführt haben.
(2) Tritt ein Wechsel in der Person des Anschlusspflichtigen ein, hat der
bisherige Anschlusspflichtige dieses unverzüglich dem Landkreis schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Anschlusspflichtige
verpflichtet.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann der Landkreis von den Anschlusspflichtigen sowie den Abfallerzeugern und -besitzern jederzeit Auskunft über die für die Abfallentsorgung und Gebührenerhebung wesentlichen Umstände verlangen.
(4) Bei Kleingartenvereinen oder vergleichbaren Organisationen treffen die
sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen auch die jeweiligen Vorsitzenden. Anzuzeigen sind insbesondere die Anzahl der vorübergehend genutzten Objekte und Angaben zu den Nutzern (Name, Anschrift).
§ 24
Benutzungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung
erhebt der Landkreis Gebühren nach der Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
§ 25
Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen nach dieser Satzung erfolgen im Amtsblatt
für den Landkreis Potsdam-Mittelmark. Im Übrigen erfolgen Bekanntma-
chungen und Bekanntgaben entsprechend den Vorgaben dieser Satzung
(z. B. im Abfallkalender).
§ 26
Modellversuche
hälter einpresst oder brennende, glühende oder heiße Abfälle einfüllt
oder Abfälle neben den Behältern abstellt;
19. entgegen § 22 Absatz 3 zum Einsammeln bereitgestellte Abfälle durchsucht oder mitnimmt;
Zur Erprobung neuer Abfallentsorgungssysteme kann der Landkreis Mo- 20. entgegen § 23 Absätze 1 bis 4 seiner Mitteilungs- und Auskunftspflicht
dellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.
nicht nachkommt.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 28
Anhang
1. entgegen § 4 Absatz 4 der Verpflichtung, die von der Entsorgung durch
den Landkreis ganz oder teilweise ausgeschlossenen Abfälle nicht mit
Anhang I, II und III sind Bestandteile dieser Satzung.
anderen Abfällen zu vermischen, nicht nachkommt;
§ 29
Inkrafttreten
2. entgegen § 4 Absatz 5 ausgeschlossene Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt;
3. entgegen § 5 Absatz 1 dem Anschlusszwang nicht nachkommt;
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
4. entgegen § 5 Absatz 3 dem Benutzungszwang nicht nachkommt;
Bad Belzig, den 07.10.2016
5. entgegen § 8 Abs. 1 für Altpapier nicht die angebotenen SammelsysteBlasig
me benutzt;
Landrat – DS –
6. entgegen § 8 Absatz 5 andere Stoffe als Altpapier und Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe, Kartonagen in den Papierbehältern überlässt;
7. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 4 andere Stoffe als Bioabfälle in der Bio- Anhang I:
tonne überlässt;
8. entgegen § 9 Absatz 5 Grünabfälle nicht nach den dort genannten
Bestimmungen bereitstellt;
Schadstoffhaltige Abfälle gemäß § 13 Abfalldieser Satzung
schlüssel*
Maximale
Menge je
Abgabe
9. entgegen § 12 Absatz 4 Elektro- und Elektronikaltgeräte oder entgegen § 14 Absatz 3 Sperrmüll bereits früher als am Vorabend des Abfuhrtages bereitstellt;
Behältnisse mit schädlichen Restinhalten
Spraydosen
60 kg
20 Stück
150110*
Aufsaug- und Filtermaterialien (feste Fett- 150202*
und ölverschmutzte Betriebsmittel)
20 kg
Gebrauchte anorganische Chemikalien
Feuerlöscher
160507*
10 kg
2 Stück
11.entgegen § 13 Absatz 2 jährlich mehr als insgesamt 2.000 kg gefährliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen überlässt;
Gebrauchte organische Chemikalien
160508*
10 kg
Lösemittel
200113*
10 kg
12.entgegen § 14 Absatz 1 Abfälle, die kein Sperrmüll sind zum Einsammeln und Befördern durch die Sperrmüllabfuhr bereitstellt oder entgegen § 14 Absatz 4 nicht angemeldeten Sperrmüll oder sonstige Abfälle
neben dem bereitgestellten Sperrmüll ablagert;
Säuren
200114*
10 kg
Laugen
200115*
10 kg
Fotochemikalien
200117*
20 kg
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
200119*
60 kg
Quecksilberhaltige Abfälle
Leuchtstoffröhren
200121*
10 kg
10 Stück
Öle und Fette
200126*
60 kg
Altfarben/Altlacke, nicht ausgehärtet
200127*
60 kg
Reinigungsmittel
200129*
20 kg
Arzneimittel
200132
5 kg
Starterbatterien, Bleiakkumulatoren
Gerätebatterien und Akkumulatoren
(Trockenbatterien)
160601*
200133*
2 Stück
50 Stück
10.entgegen § 13 Absatz 1 gefährliche Abfälle nicht den mobilen Annahmestellen oder den Wertstoffhöfen überlässt;
13.entgegen § 15 Absatz 1 Restabfälle nicht in den zugelassenen Abfallbehältern bereitstellt;
14. entgegen § 15 Absatz 2 andere Stoffe in den Abfallbehältern bereitstellt;
15.entgegen § 16 Absatz 1 kein ausreichendes Restabfallbehältervolumen vorhält oder entgegen § 16 Absätze 2 bis 4 keinen Abfallbehälter
bzw. 2 Abfallsäcke vorhält;
16.entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallbehälter sowie Reisigbündel bereits früher als am Vorabend des Abfuhrtages bereitstellt bzw. bereitlegt;
Ni-Cd-Akkumulatoren (gefüllt mit Lauge)
2 Stück
17.entgegen § 18 Absatz 3 Abfallbehälter mit Ablauf des EntleerungstaFür die Anlieferung sind verschlossene Gebinde bis max. 60 Liter zugelasges nicht wieder vom Bereitstellungsort entfernt;
sen.
18.entgegen § 20 Absatz 2 Abfallbehälter befüllt, insbesondere Abfälle
einschlämmt oder mit mechanischen Hilfsmitteln in die jeweiligen Be- *) Abfallschlüsselnummer nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016
9
Anhang II:
Zu § 16 a Absatz 1 - Haushalte
Personen im
Haushalt
Mindestentleerungen
40 l MGB*
Mindestentleerungen
60 l MGB
Mindestentleerungen
80 l MGB
Mindestentleerungen
120 l MGB
Mindestentleerungen
240 l MGB
1
3
2
2
1
1
2
6
4
3
2
1
3
9
6
5
3
2
4
12
8
6
4
2
5
15
10
8
5
3
6
18
12
9
6
3
7
21
14
11
7
4
8
24
16
12
8
4
9
–
18
14
9
5
10
–
20
15
10
5
11
–
22
17
11
6
12
–
24
18
12
6
*) begrenzt bis 31.12.2017 MGB = Müllgroßbehälter (Restabfallbehälter)
Zu § 16 a Absatz 2 – Gewerbebetriebe
Einwohnergleichwert
Mindestentleerungen
40 l MGB*
Mindestentleerungen
60 l MGB
Mindestentleerungen
80 l MGB
Mindestentleerungen
120 l MGB
Mindestentleerungen
240 l MGB
Mindestentleerungen
1.100 l MGB
0,7
3
2
2
1
1
–
1,4
5
3
3
2
1
–
2,1
7
5
4
3
1
–
2,8
9
6
5
3
2
–
3,5
11
7
6
4
2
–
4,2
13
9
7
5
3
–
7
21
14
11
7
4
1
35
–
–
–
–
18
4
70
–
–
–
–
–
8
*) begrenzt bis 31.12.2017 MGB = Müllgroßbehälter (Restabfallbehälter)
Anhang III:
Zu § 16 a Absatz 2
Gewerbebetriebe nach AbfES
Einwohnergleichwert (EGW)
Maßstab
• Verwaltungen, Büros, Verbände, Krankenkassen, Kreditinstitute,
Versicherungen u. ä.
• Arztpraxen, Labors u. ä.
• Handel, Industrie und Handwerk u. ä. Gewerbe
• Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
0,7
je Beschäftigter
Gastronomische Einrichtungen (auch Imbissstände, Caterer)
0,7
je Beschäftigter
Märkte
0,7
je Marktstand
Kasernen u. ä. Einrichtungen
0,7
je Dienstkraft
Krankenhäuser, Sanatorien, Pflegeeinrichtungen, Seniorenheime,
Kinder-, Jugend- und Studentenheime u. ä.
0,7
je Bett
Kindergärten, Krippen, Horte, Schulen u. ä.
0,7
je 10 Kinder
Hotels, Pensionen u. ä.
0,7
je Bett
Campingplätze /Bootsliegeplätze
0,7
je Stell- /Liegeplatz
Sonstige Gewerbebetriebe
0,7
je Beschäftigter
10
Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016
Bekanntmachungsanordnung
Die Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark
(AbfES) vom 07.10.2016 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht.
Dem Ausschluss der in § 4 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmten Abfälle von der Entsorgung bzw. dem Ausschluss der in
§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmten Abfälle
vom Einsammeln und Befördern hat das Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 06.10.2016 zugestimmt.
Bad Belzig, den 24.10.2016
Blasig
Landrat
Bekanntmachungen des Wasser- und
Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland
Erste Satzung zur Änderung der Satzung
zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und
Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV)
für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den
Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen
und Rädel vom 6. Dezember 2012
Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 13. Oktober 2016 folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland
(WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen
Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel beschlossen:
Art. 1
Bekanntmachung
der Unteren Bauaufsichtsbehörde
des Landkreises Potsdam-Mittelmark
Baugenehmigung für die Sanierung
der Badebecken, die Errichtung eines
Schwimmmeisterhauses und
die Erneuerung der Wassertechnik
und der Freianlagen in
14532 Kleinmachnow
Die Satzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf,
Netzen und Rädel vom 6. Dezember 2012 (Amtsblatt für den Wasser und
Abwasserzweckverband Werder-Havelland vom 21. 12. 2012, Nr. 14, Seite 31) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem öffentlichen Abwasserkanal hat sich jeder Anschlussnehmer nach den Vorschriften für
den Bau von Abwasseranlagen (DIN 1986-100, DIN EN 12056-1) zu
sichern. Als Höhe der Rückstauebene wird die Straßenoberkante über
der Anschlussstelle der Anschlussleitung am öffentlichen Abwasserkanal festgesetzt.“
2. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Das Gleiche gilt, wenn Einleitungen sowie Abflüsse aus Abwasserbehandlungsanlagen unterhalb der Rückstaubebene liegen.“
Der Freibad Kiebitzberge GmbH, Fontanestraße 30 in 14532 Kleinmachnow wurde die Baugenehmigung erteilt, auf den Grundstücken in der GeArt. 2
markung Kleinmachnow, Flur 12, Flurstücke 192/1, 2253 und 2255
die Badebecken zu sanieren, ein Schwimmmeisterhaus zu errichten
Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur zentralen Abwasserbeund die Wassertechnik und die Freianlagen zu erneuern.
seitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland
Die Baugenehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufge- (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen
Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel) tritt am Tage nach
führten Nebenbestimmungen erteilt.
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Baugenehmigung und die Akten des Baugenehmigungsverfahrens
können beim Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde, Potsdamer Straße 18 A in 14532 Teltow, Zimmer 333 Werder (Havel), den 13.10.2016
von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 09.00 bis 15.00 Uhr und Freitag
in der Zeit von 09.00 bis 13.00 Uhr eingesehen werden. Außerhalb dieser gez. Manuela Saß
Zeiten kann die Einsicht nach vorheriger Anmeldung unter der Telefon- Verbandsvorsteherin
nummer 03328/318 441 ermöglicht werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Änderung der Allgemeinen Preise
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmafür die Versorgung mit Trinkwasser
chung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des
Landkreises Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstraße 1, 14806 Bad Belzig, Die Allgemeinen Preise für die Versorgung mit Trinkwasser in dem Gebiet
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Bochow, Jeserig
und Schenkenberg sowie der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen
Damsdorf, Göhlsdorf, Nahmitz, Prützke, Rietz und Trechwitz werden wie
Bad Belzig, 20.10.2016
folgt geändert:
i. V. Stein
Blasig
Landrat
1. Wasserpreis Punkt 1.1 wird wie folgt geändert:
Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016
11
„Der Mengenpreis beträgt einheitlich je m³
netto
USt (7 %)
2,14 0,15 €2,29 €
Für den Bezug von Wasser, der aus Störungen und Schäden in der Kundenanlage resultiert, wird der Mengenpreis berechnet.“
brutto
Allgemeine Preise für die Versorgung
mit Trinkwasser für das Gebiet der Gemeinde
Groß Kreutz (Havel) mit dem Ortsteilen Götz,
Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde
Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie
der Stadt Werder (Havel)
2. Die Änderung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
1.) 1. Wasserpreis wird wie folgt geändert:
„1.1. Der Mengenpreis beträgt einheitlich je m³ Werder (Havel), den 13. Oktober 2016
nettoUSt (7%)brutto
1,50 €
0,11 €
1,61 €
gez. Manuela Saß
Verbandsvorsteherin
Für den Bezug von Wasser, der aus Störungen und Schäden in der Kundenanlage resultiert, wird der Mengenpreis berechnet.
1.2. Der Grundpreis wird je Hausanschluss und Monat auf der Basis der Wasserzählergrößen bzw. Anschlussnennweiten berechnet:
Änderung der Allgemeinen Preise
für die Versorgung mit Trinkwasser
Die Allgemeinen Preise für die Versorgung mit Trinkwasser in dem Gebiet
der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel werden wie folgt geändert:
1.) 1. Wasserpreis wird wie folgt geändert:
1.1. Der Mengenpreis beträgt einheitlich je m³
nettoUSt (7%)brutto
1,58 €
0,11 €
1,69 €
Für den Bezug von Wasser, der aus Störungen und Schäden in der Kundenanlage resultiert, wird der Mengenpreis berechnet.
Zählergröße
Anschlussnennweite
Grundpreis/
Monat
netto
USt
7%
Grundpreis/
Monat
brutto
Q3=4
5,11 €
0,36 €
5,47 €
Q3=10
16,97 €
1,19 €
18,16 €
Q3=16
29,91 €
2,09 €
32,00 €
Q3=25
39,88 €
2,79 €
42,67 €
Q3=63
74,90 €
5,24 €
80,14 €
Q3=1oo
99,70 €
6,98 €
106,68€
Q3=250
162,34 €
11,36 €
173,70 €
Die jeweiligen Grundpreise sind auch dann zu zahlen, wenn im Abrech1.2. Der Grundpreis wird je Hausanschluss und Monat auf der Basis der nungszeitraum kein Wasser bezogen wurde.
Wasserzählergrößen bzw. Anschlussnennweiten berechnet:
Die Berechnung des Grundpreises bemisst sich tageweise nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum.“
Zählergröße
Grundpreis/
USt
Grundpreis/
AnschlussMonat
7%
Monat
2.) Die Änderung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
nennweite
netto
brutto
Q3=4
5,78 €
0,40 €
6,18 €
Q3=10
12,37 €
0,87 €
13,24 €
Q3=16
17,33 €
1,21 €
18,54 €
Q3=25
28,88 €
2,02 €
30,90 €
Q3=63
45,09 €
3,16 €
48,25 €
Q3=100
84,43 €
5,91 €
90,34 €
Q3=250
112,66 €
7,89 €
120,55 €
2.) Die Änderung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
Werder (Havel), den 13. Oktober 2016
gez. Manuela Saß
Verbandsvorsteherin
Werder (Havel), den 13. Oktober 2016
gez. Manuela Saß
Verbandsvorsteherin
Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und
Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV)
für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den
Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen
und Rädel vom 06.12.2012
Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 13. Oktober 2016
Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland
(WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen
Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel beschlossen:
Art. 1
Die Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und
Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der
12
Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016
Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel vom 06. Dezember 2012 (Amtsblatt für den
Wasser- und Abwasserzweckverband Werder-Havelland vom 21.12.2012)
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Die Grundgebühr beträgt für die Größe bzw. Anschlussnennweite
Q3=4 bis Q3=10
Q3=16 bis Q3=63
ab Q3=100
104,30 €/Jahr
454,03 €/Jahr
1.147,34 €/Jahr“
Q3=4 bis Q3=10
Q3=16 bis Q3=63
ab Q3=100
104,30 €/Jahr
454,03 €/Jahr
1.147,34 €/Jahr“
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Die Zusatzgebühr wird nach der Abwassermenge berechnet, die im
Erhebungszeitraum in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter (m³) Abwasser. Die
Zusatzgebühr beträgt 1,92 €/m³.“
Art. 2
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder„Die Zusatzgebühr wird nach der Abwassermenge berechnet, die im Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit
Erhebungszeitraum in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Be- den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielow­
rechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter (m³) Abwasser. Die see mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) tritt am
Zusatzgebühr beträgt 3,29 €/m³.“
1. Januar 2017 in Kraft.
Art. 2
Werder (Havel), den 13. Oktober 2016
Die Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Ha- gez. Manuela Saß
velland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Verbandsvorsteherin
Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel tritt am
1. Januar 2017 in Kraft.
Werder (Havel), den 13. Oktober 2016
gez. Manuela Saß
Verbandsvorsteherin
Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und
Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV)
für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel)
mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow,
der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch
sowie der Stadt Werder (Havel) vom 06.12.2012
Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 13. Oktober 2016
folgende Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur zentralen
Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes WerderHavelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit
den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) beschlossen:
Art. 1
Zweite Satzung zur Änderung der Beitragssatzung
zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und
Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV)
für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel)
mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow,
der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch
sowie der Stadt Werder (Havel) vom
6. Dezember 2012
Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 13. Oktober 2016
folgende Zweite Satzung zur Änderung der Beitragssatzung zur zentralen
Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes WerderHavelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit
den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) beschlossen:
Art. 1
Die Beitragssatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und
Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der
Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und
Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der
Stadt Werder (Havel) vom 06. Dezember 2012 (Amtsblatt für den Wasser
und Abwasserzweckverband Werder-Havelland vom 21. 12. 2012, Seite 3)
wird wie folgt geändert:
Die Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und
Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der 1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und
Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der „Der Kostenersatz für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses
Stadt Werder (Havel) vom 06.12.2012 (Amtsblatt für den Wasser- und Abim Zusammenhang mit der Herstellung der öffentlichen Abwassersamwasserzweckverband Werder-Havelland vom 21.12.2012) wird wie folgt
melleitung erfolgt entsprechend der Methode der Erhebung von Eingeändert:
heitssätzen. Die Einheitssätze betragen:
1. § 2 Abs. 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
• PE-Schacht mit d 400 mm und einer Tiefe bis 1,8 m = 608,00 €
• Meter verlegte Grundstücksanschlussleitung = 195,00 €
„Der Gebührenmaßstab für die Grundgebühr für gewerbliche Unternehmen, öffentliche Institutionen und sonstige Einrichtungen ist die
Größe bzw. Anschlussnennweite der Trinkwassermesseinrichtung. Die Öffentliche Abwasseranlagen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen,
gelten als in der Mitte der Straße verlaufend.“
Grundgebühr beträgt für die Größe bzw. Anschlussnennweite
Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016
13
Art. 2
Die Zweite Satzung zur Änderung der Beitragssatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den
Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit
dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) tritt am 1. Januar 2017
in Kraft.
Werder (Havel), den 13. Oktober 2016
Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
zur Grundstücksentwässerungssatzung des
Wasser- und Abwasserzweckverbandes WerderHavelland (WAZV) für das Gebiet der
Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde
Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der
Stadt Werder (Havel) vom 6. Dezember 2012
Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 13.10.2016 folgende
Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung beschlossen:
gez. Manuela Saß
Verbandsvorsteherin
Art. 1
Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
zur Grundstücksentwässerungssatzung des
Wasser- und Abwasserzweckverbandes WerderHavelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde
Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs,
Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel
vom 6. Dezember 2012
Die Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung des Wasserund Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet
der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz
und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie
der Stadt Werder (Havel) vom 06. Dezember 2012 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband Werder-Havelland vom 21. 12. 2012, Seite 19) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 13. Oktober 2016 folgende Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes
Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin
mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel 1.
beschlossen:
Art. 1
„Der Gebührensatz für die Behandlung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben beträgt je angefangenen Kubikmeter der
nach § 2 berechneten Menge 2,38 €,
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Der Gebührensatz für die Entsorgung von nicht separierten Klärschlamm aus Kleinkläranlagen beträgt 17,52 € je angefangenen Kubikmeter der nach § 3 berechneten Menge.“
Die Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung des WasserArt. 2
und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet
der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin,
Michelsdorf, Netzen und Rädel vom 6. Dezember 2012 (Amtsblatt für den Diese Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur GrundstückWasser- und Abwasserzweckverband Werder-Havelland vom 21. 12. 2012, sentwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel)
Seite 21) wird wie folgt geändert:
mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) tritt am
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. Januar 2017 in Kraft.
„Der Gebührensatz für die Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben beträgt je angefangenen Kubikmeter der Werder (Havel), den 13.10.2016
nach § 2 berechneten Menge 5,11 €.“
gez. Manuela Saß
Art. 2
Verbandsvorsteherin
Diese Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den
Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel tritt am
1. Januar 2017 in Kraft.
Werder (Havel), den 13. Oktober 2016
gez. Manuela Saß
Verbandsvorsteherin
Ende des amtlichen Teils
14
Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016
Informationen
Terminplan 2016 für die Sitzungen
des Kreistages Potsdam-Mittelmark
und seiner Ausschüsse
November 2016
45. KW vom 07.11. – 11.11.2016
Dienstag
08.11.16 16.30 Uhr
Mittwoch 09.11.16 17.00 Uhr
Landkreis Potsdam-Mittelmark
forciert Breitbandausbau
Beratungsunternehmen beginnt mit der Bestandsaufnahme
Die leistungsfähige digitale Infrastruktur ist für den attraktiven Wohnstandort Potsdam-Mittelmark unverzichtbar, wirkt zudem als Triebkraft der
wirtschaftlichen Entwicklung. Der Landkreis hat als strategisches Ziel formuliert, den Breitbandausbau im Kreisgebiet aktiv voranzutreiben.
Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen
und Personal
Im August erhielt der Landkreis die Förderzusage des Bundes aus der
Ausschuss für Ordnung, Sicherheit
Richtlinie zur Breitbandförderung, nun konnte das Beratungsunternehmen
und Verkehr
„PwC“ im Rahmen der Ausschreibung gebunden werden. In Kürze wird
mit einer Bestandsanalyse begonnen, damit die Voraussetzungen des spä47. KW vom 21.11. – 25.11.2016
teren Ausbaus der Infrastruktur vorbereitet werden können. Auch die Wirtschaftlichkeit eines Ausbaues wird untersucht. Dieser Schritt wird Anfang
Dienstag
22.11.16 15:30 Uhr Ausschuss für Arbeitsförderung und
2017 abgeschlossen sein. Damit wird der Landkreis in die Lage versetzt,
Grundsicherung
den dann folgenden Ausbau der Breitbandinfrastruktur gefördert zu beMittwoch 23.11.16 16:30 Uhr Jugendhilfeausschuss
kommen. Hier rechnet der Kreis mit einem Fördersatz von 90 %. Zuvor
Donnerstag 24.11.16 17:00 Uhr Kreisausschuss
wird der Landkreis untersuchen, ob ein Netzanbieter selbst die geforderte
schnelle Datenverbindung ausbauen kann oder ob hierfür ein InteressenDezember 2016
bekundungsverfahren gestartet wird. Ziel ist es, bis Ende 2018 den Ausbau
auf eine Datengeschwindigkeit von 50 Mbit pro Sekunde im Landkreis
Donnerstag 08.12.16 15:00 Uhr Kreistag
Potsdam-Mittelmark zu erreichen.
KW = Kalenderwoche
* = Ferien
Landkreis Potsdam-Mittelmark, Fachdienst Landwirtschaft
Agrarförderung 2017 – Beantragung
von Agrarumweltmaßnahmen
Hintergrund:
Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen Bescheid über Fördermittel für Beratungsleistungen nach der Richtlinie „Förderung der Unterstützung des
Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ erhalten. Die Beratungsleistung fördert das BMVI im Rahmen der Richtlinie mit höchstens
50.000 Euro. Ein Eigenanteil des Landkreises ist dabei nicht vorgesehen.
In der zweiten Stufe des Programms folgt dann der Ausbau der Breitbandinfrastruktur. Die für die Antragstellung erforderlichen Daten sollen bis spätestens 31.01.2017 vorliegen. Sofern der Bund und das Land Brandenburg
die Förderung für den Breitbandausbau gewähren, trägt der Landkreis den
aufzubringenden Eigenanteil von bis zu 10 % der Kosten.
Auch in diesem Jahr können Landwirtschaftsbetriebe Fördermittel für
die Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen ab dem 01.01.2017 für ei- Informationen zum Bundesprogramm unter:
nen Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Fachdienst Landwirtschaft http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Publikationen/DG/mit-5-schritdes Landkreises Potsdam-Mittelmark beantragen. Dazu steht ab dem ten-zum-superschnellen-internet.pdf?__blob=publicationFile
03.11.2016 die benötigte Antragssoftware unter der Internetadresse
www.agrarantrag-bb.de zur Verfügung. Für die Maßnahmen Grünlandextensivierung, Bewirtschaftung von Heiden und Umwandlung von Ackerland zu Grünland können keine Neuanträge mehr gestellt werden. Die
Beantragung der Förderung muss bis zum 31.12.2016 beim Landkreis
Potsdam-Mittelmark, Fachdienst Landwirtschaft erfolgt sein.
Informationen unter Tel. 03381-533 271 und [email protected]
Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016
15
tung von Lösungen im Konfliktfall zusammen mit Betroffenen und Behörden vor Ort
• Information und Beratung zu Präventionsmaßnahmen
• Regelmäßige Kartierung von Biberrevieren in ihrer Region und Berichterstattung an das Landesamt für Umwelt (Naturschutzstation Zippelsförde)
Gewinnung von Freiwilligen
für die ehrenamtliche Aufgabe
als Biberberater
Der noch zu Wendezeiten in Brandenburg fast ausgerottete Biber hat sich
im Land inzwischen wieder stark vermehrt. Was zum einen ein Beleg für
erfolgreiche Naturschutzarbeit ist, wird von den Unterhaltungspflichtigen
an Gewässern und von Landnutzern mit Sorge beobachtet. Insbesondere
die wasserbaulichen Ambitionen des nach europäischem und deutschem
Naturschutzrecht streng geschützten Großnagers können an den Gewässern und Deichen zu Schäden führen und damit zu Konflikten zwischen
Biber und Landnutzern.
Sie sollten mitbringen:
• sehr gute regionale Gebietskenntnis,
• Grundkenntnisse über das Wirken der Biber im Naturraum,
• Grundkenntnisse im Umgang mit Biberschäden und zu Präventionsmaßnahmen bzw. die Bereitschaft diese zu erwerben
• gute Kommunikationsfähigkeit und Objektivität
• Freude am ehrenamtlichen Arbeiten
Die notwendigen Fachkenntnisse werden Ihnen in einer mehrtägigen
Schulung von Experten vermittelt. Nach bestandener Prüfung erhalten Sie
einen Sachkundenachweis durch das Landesamt für Umwelt.
Der Aufwand für Beratungstätigkeiten variiert je nach Region und Problemlage, die Einsatzzeit ist flexibel wahrnehmbar. Kartierungsarbeiten finden vornehmlich im Herbst statt und könnten dann einen erhöhten Einsatz
erfordern.
Zur Konfliktlösung und für ein erfolgreiches Bibermanagement soll ein Es ist beabsichtigt, die Tätigkeit in Form einer Aufwandsentschädigung zu
landesweites Netz von ehrenamtlichen Biberberatern aufgebaut werden. vergüten.
Diese Berater sollen als direkte Ansprechpartner für die Betroffenen in ProWenn Sie Interesse an einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Biberberater hablem- oder Konfliktfällen dienen.
ben, wenden Sie sich bitte an:
Zum Aufbau dieses Netzes von ehrenamtlichen Biberberatern suchen wir
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Freiwillige mit Interesse am ehrenamtlichen Arbeiten.
Untere Naturschutzbehörde
Folgende Aufgaben erwarten Sie:
Niemöllerstraße 1
• praxisgerechte Beratung zur Vermeidung von Konflikten und Erarbei- 14806 Bad Belzig
Blutspendetermine im Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Landeshauptstadt Potsdam
ACHTUNG –
NEUE ÖFFNUNGSZEITEN!!
Monat November 2016
01.11.2016
Potsdam, OSZ II „Zum Jagenstein“, Zum Jagenstein 26
16:00 bis 19:00 Uhr
02.11.2016 Teltow, Dietrich-Bonhoeffer-Schule, Potsdamer Str. 51
15:00 bis 19:00 Uhr
02.11.2016 Brück, Grundschule Brück, Friedrich-L.-Jahn-Str. 1
16:30 bis 19:30 Uhr
04.11.2016 Potsdam, Karl-Foerster-Schule, Kirschallee 172
16:00 bis 19:00 Uhr
08.11.2016 Werder, Schule Werder, Unter den Linden 11
15:30 bis 19:00 Uhr
15.11.2016 Linthe, ADAC Linthe, Am Kalkberg 6
15:00 bis 19:30 Uhr
17.11.2016 Beelitz, Robert-Tiedemann-Haus, Clara-Zetkin-Str. 16
14:30 bis 19:00 Uhr
17.11.2016 Potsdam, Universität Griebnitzsee, August-Bebel-Str. 89 11:00 bis 16:00 Uhr
21.11.2016 Bad Belzig, DRK Belzig, Gliener Str. 1 15:00 bis 19:00 Uhr
22.11.2016 Golzow, Schule Golzow, Str. d. Freundschaft 17 15:30 bis 19:00 Uhr
23.11.2016 Teltow, Dietrich-Bonhoeffer-Schule, Potsdamer Str. 51
24.11.2016 Treuenbrietzen, Bürgerhaus „Alte Feuerwehr“, Breite Str. 71
15:00 bis 19:00 Uhr
25.11.2016 Potsdam, Oberlinhaus, Rudolf-Breitscheid-Str. 24
15:00 bis 18:30 Uhr
28.11.2016 Wusterwitz, Kulturscheune, Hauptstr. 37A
16:00 bis 18:30 Uhr
29.11.2016 Michendorf, Gemeindezentr. „Zum Apfelbaum“, Potsdamer Str. 64 15:00 bis 19:00 Uhr
16
Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016
5:00 bis 19:00 Uhr
Öffnungszeiten im
DRK-Blutspendeinstitut:
DRK-Blutspendeinstitut Potsdam
Charlottenstraße 72, Haus I,
Eingang Hebbelstraße 1
14467 Potsdam
(neues Ärztehaus gegenüber
der Poliklinik)
Telefon-Nummer: 0331-2846-0
Montag und Freitag
von 7:00 bis 19:00 Uhr
Dienstag, Mittwoch und
Donnerstag
von 12:00 bis 19:00 Uhr
jeden 1. Samstag im Monat
von 9:00 bis 12:00 Uhr
Täglich Blut- und Plasma­
spende möglich!
Das Parkhaus ist für Blutspender kostenfrei!