Amtsblatt Postvertriebsstück Entgelt bezahlt • A 7857 Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH Karl-Liebknecht-Straße 24/25 14476 Golm Tel./Fax 0331/56 89-0/16 für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil Inhalt amtlich Inhalt Öffentliche Bekanntmachungen Informationen aus der Kreisverwaltung Die Kreiswahlleiterin für den Landkreis Potsdam-Mittelmark •Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses der Stichwahl des Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark am 9. Oktober 2016 S. 2 Der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark •Bekanntmachung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark – (AbfES) S. 2 Der Landrat als Untere Bauaufsichtsbehörde •Bekanntmachung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark: Baugenehmigung für die Sanierung der Badebecken, die Errichtung eines Schwimmmeisterhauses und die Erneuerung der Wassertechnik und der Freianlagen in 14532 Kleinmachnow S. 11 WAZV Werder-Havelland Bekanntmachungen des WAZV Werder-Havelland •Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel S. 11 •Änderung der Allgemeinen Preise für die Versorgung mit Trinkwasser in dem Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) S. 11 •Änderung der Allgemeinen Preise für die Versorgung mit Trinkwasser in dem Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin S. 12 •Allgemeine Preise für die Versorgung mit Trinkwasser für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit dem Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) S. 13 •Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) vom 06.12.2012 Kreistag Potsdam-Mittelmark – Sitzungstermine S. 15 Sonstige Informationen, Termine Agrarförderung 2017 – Beantragung von Agrarumweltmaßnahmen S. 14 S. 15 Landkreis Potsdam-Mittelmark forciert Breitbandausbau S. 15 Unsere Naturschutzbehörde des Landkreises PotsdamMittelmark Ehrenamtlicher Biberbetreuer im Landkreis Potsdam-Mittelmark gesucht! S. 16 Blutspendetermine November 2016 •Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel vom 06.12.2012 S. 13 Jahrgang 23 Bad Belzig 28. Oktober 2016 Nummer 10 S. 16 Impressum Herausgeber: Landkreis Potsdam-Mittelmark Der Landrat 14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel. 033841/91-0, Fax 033841/9 14 44 Internet: www. potsdam-mittelmark.de Redaktion: Büro Landrat, Pressestelle [email protected] Bezug: kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, 14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 E Gesamtherstellung und Vertrieb: Brandenburgische Universitätsdruckereiund Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm Anzeigenverwaltung: Brandenburgische Universitätsdruckereiund Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16 •Zweite Satzung zur Änderung der Beitragssatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) vom 6. Dezember 2012 S. 14 •Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel vom 6. Dezember 2012 S. 15 •Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) vom 6. Dezember 2012 S. 15 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016 1 Öffentliche Bekanntmachungen Inhalt: I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Die Kreiswahlleiterin des Landkreises Potsdam-Mittelmark Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses der Stichwahl des Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark am 9. Oktober 2016 § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 Grundsätze Aufgaben der Abfallentsorgung Abfallvermeidung Ausgeschlossene Abfälle Anschluss- und Benutzungszwang Ausnahme vom Anschlusszwang Abfalltrennung II. Abschnitt: Art und Weise der Entsorgung § 8 Altpapier § 9 Biologisch verwertbare Abfälle (Bioabfälle) § 10 Haushaltstypischer Schrott (Metalle) § 11 Bau- und Abbruchabfälle Das endgültige Ergebnis der Stichwahl des Landrates des Landkreises Pots- § 12 Elektro- und Elektronikaltgeräte dam-Mittelmark am 9. Oktober 2016 ist durch den Kreiswahlausschuss § 13 Geringe Mengen gefährlicher Abfälle in seiner öffentlichen Sitzung am 12. Oktober 2016 wie folgt festgestellt § 14 Sperrmüll worden: § 15 Restabfall § 16 Ausstattung mit Restabfallbehältern Zahl der Wahlberechtigten Personen: 178.271 § 16 a Mindestentleerungen der Restabfallbehälter Zahl der Wählerinnen und Wähler: 51.067 § 17 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr Ungültige Stimmen: 1.288 Gültige Stimmen: 49.779 III. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften zu den Abfallbehältern Die gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt auf die Wahlvorschläge: Wahlvorschlag 1. Wolfgang Blasig Stimmen SPD 35.029 2. Franz Herbert Schäfer CDU 14.750 § 18 § 19 § 20 Bereitstellung der Abfallbehälter Vollservice, Behälterstandplätze und Zuwegungen Behandlung der Abfallbehälter IV. Abschnitt: Nebenbestimmungen Stimmenzahl der 15 von Hundert der Wahlberechtigten umfasst: 26.741 § 21 Unterbrechung der Entsorgung § 22 Eigentumsübergang Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber Wolfgang Blasig § 23 Mitteilungs- und Auskunftspflicht die erforderliche Stimmenzahl von 26.741 Stimmen erhalten hat, auf den § 24 Benutzungsgebühren § 25 Bekanntmachungen Bewerber entfielen 35.029 Stimmen. § 26 Modellversuche Gegen die Gültigkeit der Wahl kann gemäß § 55 BbgKWahlG binnen § 27 Ordnungswidrigkeiten 2 Wochen Einspruch nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begrün- § 28 Anhang dung schriftlich eingelegt oder mündlich zur Niederschrift bei der Kreis- § 29 Inkrafttreten wahlleiterin (Landkreis Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstraße 1, 14806 Anhang I Bad Belzig) erklärt werden. Anhang II Anhang III Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Bad Belzig, 12.10.2016 Kümpel Kreiswahlleiterin §1 Grundsätze (1) Der Landkreis entsorgt die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe dieser Satzung. Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark – (AbfES) vom 07.10.2016 Aufgrund von § 131 Absatz 1 und § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und § 8 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) hat der Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark in seiner Sitzung am 29.09.2016 diese Satzung beschlossen: 2 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016 (2) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass – Abfälle vermieden, – nicht vermeidbare Abfälle recycelt oder sonst verwertet, – nicht vermeidbare Abfälle umweltverträglich beseitigt werden. §2 Aufgaben der Abfallentsorgung (1) Der Landkreis betreibt die Abfallentsorgung im Rahmen seiner Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und dem Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Abfallentsorgung umfasst nach Maßgabe des Abfallwirtschaftskonzeptes und dieser Satzung insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen, das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) und das Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen. Dabei ist den Zielen des Ressourcen- und Klimaschutzes besondere Beachtung zu schenken. Die Entsorgungspflicht bezieht sich unter den Voraussetzungen von § 20 Absatz 3 KrWG und § 4 BbgAbfBodG auch auf die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle. (3) Der Landkreis kann zuverlässige Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen. (4) Der Landkreis berät und informiert über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen werden auf die Nutzung von möglichst hochwertigen Verwertungskapazitäten hingewiesen. §3 Abfallvermeidung – AS 100101 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 100104 fällt, aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die aufgrund ihrer Menge nicht über einen 240-l-Abfallbehälter entsorgt werden können; – AS 180101 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 180103); – AS 180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 180103); – AS 180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln); – AS 180201 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 180202 fallen; – AS 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden. (2) Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind folgende Abfälle mit den Abfallschlüsseln (AS) und -bezeichnungen der AVV ausgeschlossen: (1) Jeder Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen des Landkreises hat die Menge der bei ihm anfallenden Abfälle und ihren 1. die in Kapitel 17 AVV aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten); Schadstoffgehalt so gering wie nach den Umständen möglich und zumutbar zu halten. 2. Schlämme aus der Reinigung/Behandlung kommunaler Abwässer – AS 190805 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Ab(2) Der Landkreis wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen in seinen wasser; Dienststellen und Einrichtungen und der Erfüllung seiner Aufgaben, ins– AS 190814 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industribesondere im Beschaffungs- und Auftragsvergabewesen sowie bei Bauellem Abwasser mit Ausnahme von 190813; vorhaben darauf hin, dass möglichst wenig Ressourcen eingesetzt sowie – AS 200304 Fäkalschlamm. möglichst wenig und möglichst schadstoffarmer Abfall entsteht und die Wiederverwendung und Wiederverwertung gefördert wird. (3) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 kann der Landkreis mit Zu(3) Der Landkreis wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen in seinen stimmung der zuständigen Behörde allgemein durch amtliche BekanntEinrichtungen und auf seinen Grundstücken einschließlich öffentlicher machung oder im Einzelfall durch Anordnung Abfälle von der Entsorgung Verkehrsflächen Speisen und Getränke nur in wiederverwendbaren, ggf. insgesamt oder vom Einsammeln und Befördern ausschließen oder einen pfandpflichtigen Behältnissen und mit wiederverwendbaren Bestecken solchen Ausschluss wieder aufheben. Bis zur endgültigen Entscheidung abgegeben werden, soweit nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit und über den Ausschluss hat der Besitzer die Abfälle so zu lagern, dass das Ordnung entgegenstehen. Dies gilt auch für Märkte. Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. §4 Ausgeschlossene Abfälle (4) Von der Entsorgung nach Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 ausgeschlossene Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. (1) Von der Abfallentsorgung durch den Landkreis sind ausgeschlossen: (5) Soweit Abfälle durch den Landkreis nach Absatz 1 oder Absatz 3 vollständig von der Entsorgung ausgeschlossen sind, dürfen sie den Einrich1. Gefährliche Abfälle i. S. d. § 48 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) tungen der öffentlichen Abfallentsorgung nicht überlassen werden. Der Beund des § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Europäische Abfallsitzer dieser Abfälle ist zu ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet verzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung – AVV). Dies gilt nicht für (§§ 6 bis 10 und 15 bis 16 KrWG). gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen oder geringe Mengen aus anderen Herkunftsbereichen, die gemäß § 13 dieser Satzung ent(6) Der Landkreis legt für Abfälle, die nach Absatz 2 oder Absatz 3 vom sorgt werden. Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, allgemein durch amtli2. Nachfolgend genannte Verpackungsabfälle mit den Abfallschlüsseln che Bekanntmachung oder durch Anordnung im Einzelfall fest, bei welcher Abfallentsorgungsanlage oder Annahmestelle die Abfälle anzuliefern (AS) und -bezeichnungen der AVV sind. Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen bzw. Annahmestellen – AS 150101 Verpackungen aus Papier und Pappe, soweit sie nicht bemisst sich nach den jeweiligen Benutzungs-, Gebühren- und Entgeltordnungen. In den Benutzungsordnungen können für die Annahme bestimmnach Maßgabe von § 8 erfasst werden ter Abfälle nach Art und Menge Beschränkungen vorgesehen sowie eine – AS 150102 Verpackungen aus Kunststoff Vorbehandlung verlangt werden, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der – AS 150103 Verpackungen aus Holz entsprechenden Abfallentsorgungsanlage dies erfordert. – AS 150104 Verpackungen aus Metall – AS 150105 Verbundverpackungen (7) Soweit Abfälle an einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage zu über– AS 150106 gemischte Verpackungen lassen sind, kann der Landkreis allgemein durch amtliche Bekanntma– AS 150107 Verpackungen aus Glas chung oder durch Anordnung im Einzelfall eine bestimmte Vorbehandlung – AS 150109 Verpackungen aus Textilien, in einer bestimmten Behandlungsanlage vorschreiben. die der Rücknahmepflicht aufgrund der Verordnung über die Vermei§5 dung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackungsverordAnschluss- und Benutzungszwang nung – VerpackV) unterliegen. 3. Folgende Abfälle mit den Abfallschlüsseln (AS) und -bezeichnungen (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Landkreises liegenden Grundder AVV stücks, auf dem Abfälle anfallen können, ist verpflichtet, sein Grundstück Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016 3 an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Diese Verpflichtung trifft bei vorübergehend genutzten Objekten auch den Nutzer und bei Gewerbebetrieben auch den Inhaber bzw. den Marktbetreiber. Im Rahmen des Anschlusszwangs ist jeder Eigentümer berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Abfallentsorgung des Landkreises zu verlangen (Anschlussrecht). Den Grundstückseigentümern stehen andere zur Nutzung des Grundstücks bzw. der Gebäude dinglich Berechtigte sowie bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen die zur Verwaltung des Grundstücks Befugten gleich. (2) Werden Abfälle dem Landkreis überlassen, bei denen verwertbare Stoffe nach Absatz 1 mit nicht verwertbaren Bestandteilen vermischt wurden, so ist der Landkreis berechtigt, eine Trennung der verwertbaren Bestandteile auf Kosten des Abfallbesitzers durchzuführen. (2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, ohne Rücksicht auf die Grundbuch- oder Katasterbezeichnung. §8 Altpapier (3) Die Anschlusspflichtigen sowie alle anderen Erzeuger und Besitzer von Abfällen, für die eine Überlassungspflicht im Sinne des § 17 Absatz 1 KrWG besteht (Benutzungspflichtige), sind verpflichtet, die Abfallentsorgung des Landkreises nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen (Benutzungszwang). In diesem Rahmen sind sie zur Benutzung der Abfallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht). Die Benutzung der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung beginnt mit dem Zeitpunkt des Anschlusses an diese nach Absatz 1. (4) Der Anschlusspflichtige sowie der Benutzungspflichtige hat auf dem Grundstück nach Maßgabe von § 19 KrWG alle Maßnahmen zu treffen bzw. zu dulden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. §6 Ausnahme vom Anschlusszwang (1) Auf schriftlichen Antrag befreit der Landkreis vom Anschlusszwang, wenn und soweit auf dem Grundstück keine Abfälle zur Einsammlung anfallen können, für die eine Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 KrWG besteht. (2) Aus dem Antrag muss hervorgehen, weshalb überlassungspflichtiger Abfall auf dem Grundstück nicht anfallen kann. Wird eine Befreiung im Hinblick auf Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen beantragt, ist darzulegen, dass diese Abfälle auf dem Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden können und sollen. Wird eine Befreiung im Hinblick auf Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen beantragt, ist im Antrag darzulegen, inwieweit diese Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt werden können. (3) Soweit möglich, sind die Angaben durch Belege nachzuweisen. Der Landkreis ist berechtigt, auf dem Grundstück nachzuprüfen, ob die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen oder andauern. (4) Fallen die der Befreiung zugrunde liegenden Umstände weg, ist sie zu widerrufen. Die Befreiung kann auch befristet erteilt werden. §7 Abfalltrennung (1) Folgende Abfälle sind im Rahmen der Überlassungspflicht getrennt bereit zu halten und dem Landkreis nach Maßgabe dieser Satzung zu überlassen: 1.Altpapier, 2. kompostierbare und biologisch verwertbare Abfälle (Bioabfälle), 3. Metalle, haushaltstypischer Schrott, 4. Bau- und Abbruchabfälle, 5. Elektro- und Elektronikaltgeräte, 6. geringe Mengen gefährlicher Abfälle, 7. Sperrmüll, 8.Altholz, 9. sonstiger Hausmüll und nicht verwertete hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Restabfall). 4 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016 II. Abschnitt Art und Weise der Entsorgung (1) Abfälle, die ausschließlich aus Papier oder Pappe bestehen und nicht verunreinigt sind (Altpapier), sind in den dafür zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen. Zugelassen sind blaue Papierbehälter mit einem Fassungsvermögen von 240 l oder 1.100 l. Die Papierbehälter werden vom Landkreis gestellt und bleiben dessen Eigentum. Andere Papierbehälter können im Einzelfall zugelassen werden. Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen, die einem Rücknahmesystem nach der Verpackungsverordnung unterliegen, können in die Behälter eingeworfen werden. (2) Für jedes dem Anschlusszwang unterliegende Grundstück ist vom Eigentümer pro Haushalt ein 240-l-Papierbehälter vorzuhalten. Abweichend hiervon können in Großwohnanlagen auch für mehrere oder alle Haushalte gemeinsame 1.100-l-Papierbehälter sowie solche nach Absatz 1 Satz 4 vorgehalten werden. Für vorübergehend genutzte Objekte kann vom Nutzer ein 240-l-Papierbehälter bereitgehalten werden. § 16 Absatz 4.1 Sätze 2 – 4 gelten entsprechend. § 16 Absatz 5 ist anzuwenden. (3) Der Landkreis entsorgt auch Altpapier und Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen aus Gewerbebetrieben in haushaltsüblichen Mengen, das ihm in den zugelassenen Papierbehältern nach Maßgabe dieser Satzung überlassen wird. (4) Die Ablagerung von Altpapier und sonstigen Abfällen neben den Abfallbehältern ist verboten. (5) Andere Stoffe als Altpapier und Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe, Kartonagen dürfen in den Papierbehältern nicht überlassen werden. (6) Papierabfälle nach Absatz 1 können außerdem an den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoffhöfen angeliefert werden. §9 Biologisch verwertbare Abfälle (Bioabfälle) (1) Biologisch verwertbare Gartenabfälle, z. B. Laub, Gras, Baum- und Strauchschnitt (Grünabfälle) sowie biologisch verwertbare Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, z. B. Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Speisereste, können nach Maßgabe der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, kompostiert werden (Eigenkompostierung). Nachbarn können die Eigenkompostierung gemeinsam betreiben. (2) Bioabfälle können dem Landkreis auf freiwilliger Basis in zugelassenen Biotonnen überlassen werden. Zugelassen sind Biotonnen mit einem Fassungsvermögen von 60 l, 120 l und 240 l. § 15 Absätze 4, 5 und 6 Satz 1 gelten entsprechend. Andere Stoffe als Bioabfälle dürfen in der Biotonne nicht überlassen werden. (3) Grünabfälle, die nicht verunreinigt sind, können in den dafür zugelassenen Säcken oder mit einer Banderole versehen als Reisigbündel zur Abfuhr bereitgestellt werden. Zugelassen sind Grünabfallsäcke und Banderolen mit dem Aufdruck des Landkreises. Im Abfallkalender des Landkreises werden die Stellen, an denen die zugelassenen Säcke und Banderolen erworben werden können sowie die Abfuhrtage bekannt gemacht. (4) Darüber hinaus können Grünabfälle, vorwiegend Laub, in dafür zugelassenen Bigbags mit dem Aufdruck des Landkreises gesammelt und zur Abfuhr bereitgestellt werden. Bigbags sind aus einem stabilen Kunststoffgewebe bestehende 1 m³ Säcke. Bigbags können per Telefon, E-Mail oder Telefax angefordert werden. Der Liefer- und Abfuhrtermin wird dem Abfallbesitzer jeweils mindestens 3 Tage vorher mitgeteilt. Die entsprechenden Telefon- und Telefaxnummern sowie die E-Mail-Adressen werden in geeigneter Weise (z. B. im Abfallkalender, Internet) bekannt gemacht. erfolgt. (7) Abgeschmückte Weihnachtsbäume (d. h. frei von Lametta und jeglicher Art von Baumbehang) sind frühestens am Vorabend des Abfuhrtages oder am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr unfallsicher an der dem Grundstück nächstgelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeuges bereitzulegen. Weihnachtsbäume mit einer Länge über 2 m sind mittig mindestens einmal zu teilen. Der Stammdurchmesser darf nicht mehr als 10 cm betragen. (1) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 4 Absatz 1 Nr. 1 aus privaten Haushaltungen sind dem Landkreis getrennt gemäß der im Anhang I bezeichneten Art und Menge entweder am Schadstoffmobil oder an den Wertstoffhöfen zu überlassen. Davon abweichende, größere Mengen können im Einzelfall nach vorheriger telefonischer Absprache auf den Wertstoffhöfen abgegeben werden. (4) Elektro- und Elektronikaltgeräte nach Absatz 2 und Absatz 3 sind vom Besitzer frühestens am Vorabend des Abfuhrtages oder am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr unverpackt und unfallsicher an der dem Grundstück nächstgelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeugs bereitzustellen. Der Landkreis kann den Ort der Bereitstellung gesondert festlegen. Der Straßenverkehr darf dadurch nicht behindert werden. Die Verladung muss ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust durch zwei Personen von Hand ge(5) Grünabfälle sind nach Maßgabe des § 18 zur Entsorgung bereitzustel- fahr- und schadlos möglich und auch im Übrigen zumutbar sein. len. Nur ordnungsgemäß befüllte und verschlossene Säcke und Bigbags werden abgeholt. Beimengungen von Sand und Kehricht sind nicht zu- (5) Die Ablagerung von nicht angemeldeten Geräten oder von sonstigen lässig. Die zur Abfuhr bereitgestellten Grünabfallsäcke und Reisigbündel Abfällen neben den bereitgestellten Geräten ist verboten. dürfen das Höchstgewicht von 20 kg nicht überschreiten. Der in den Banderolen gebündelte Grünschnitt bzw. das Geäst darf max. 1,50 m lang und (6) Der Landkreis führt in der Regel eine Abfuhr von Elektro- und Elektroder einzelne Geästdurchmesser nicht größer als 10 cm sein. Dornen- und nikaltgeräten pro Haushalt im Jahr durch. Stachelgewächse sind so bereitzulegen, dass keine Verletzungsgefahr besteht. (7) Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen aus Haushaltungen können alternativ am Schadstoffmobil gemäß § 13 angeliefert werden. (6) Abweichend von Absatz 3 und 4 können Grünabfälle gebührenpflichtig an den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoffhöfen angeliefert § 13 werden. Geringe Mengen gefährlicher Abfälle § 10 Haushaltstypischer Schrott (Metalle) (2) Gleiches gilt für Abfälle im Sinne des Absatz 1 aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit davon bei dem einzelnen Abfallbesitzer oder -erzeuger jährlich nicht mehr als insgesamt 2.000 kg Überlassungspflichtiger Schrott aus privaten Haushaltungen (Abfälle aus anfallen (geringe Mengen gefährlicher Abfälle). Eisen- und Nichteisenmetallen) ist an den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoffhöfen abzugeben. Darüber hinaus wird Schrott aus (3) Die Einsatztermine und -orte des Schadstoffmobils, die Standorte der Haushaltungen auf schriftlichen Antrag gebührenpflichtig abgefahren. Wertstoffhöfe sowie deren Annahmebedingungen werden im Abfallkalender des Landkreises bekannt gemacht. Die Sammlung über das Schadstoff§ 11 mobil erfolgt in der Regel 2 x jährlich. Bau- und Abbruchabfälle § 14 Bau- und Abbruchabfälle aus privaten Haushaltungen oder geringe MenSperrmüll gen aus anderen Herkunftsbereichen können an den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoffhöfen getrennt überlassen werden, sofern sie (1) Abfall aus privaten Haushaltungen, der selbst nach einer zumutbaren dort mittels PKW, PKW mit Anhänger oder Kleintransporter bis zu einem Zerkleinerung wegen seines Gewichtes, seiner Sperrigkeit oder Materizulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t angeliefert werden können. Die Anlie- albeschaffenheit nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passt, diese ferbedingungen der Wertstoffhöfe sind einzuhalten. beschädigen oder das Entleeren erschweren könnte (z. B. Möbel, Möbelteile, Matratzen, Kinderwagen, Teppiche, Auslegware) ist als Sperrmüll § 12 zu entsorgen, soweit dieser Abfall nicht den §§ 8 bis 13 dieser Satzung Elektro- und Elektronikaltgeräte unterliegt. (1) Als Abfall im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zu entsorgende Elektro- und Elektronikaltgeräte sind den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoffhöfen unter Einhaltung der Anlieferbedingungen zu überlassen, sofern sie nicht einem Rücknahmesystem der Hersteller oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten zugeführt werden. (2) Die Abfuhr von großen Elektro- und Elektronikaltgeräten (Kühlschränke, Herde, Waschmaschinen, Fernsehgeräte u. ä.) aus privaten Haushaltungen kann per Telefon, E-Mail oder Telefax unter Angabe von Art und Menge der zu entsorgenden Geräte angefordert werden; dies gilt nicht für Altgeräte von vorübergehend genutzten Objekten. Der Abfuhrtermin wird mindestens 3 Tage vorher dem Abfallbesitzer mitgeteilt. Die entsprechenden Telefon- und Telefaxnummern sowie die E-Mail-Adressen werden in geeigneter Weise (z. B. im Abfallkalender, Internet) bekannt gemacht. (2) Die Abfuhr von Sperrmüll aus privaten Haushaltungen ist per Telefon, E-Mail oder Telefax unter Angabe von Art und Menge des Sperrmülls anzufordern; dies gilt nicht für Sperrmüll von vorübergehend genutzten Objekten. Der Abfuhrtermin wird mindestens 3 Tage vorher dem Abfallbesitzer mitgeteilt. Die entsprechenden Telefon- und Telefaxnummern sowie die E-Mail-Adressen werden in geeigneter Weise (z. B. im Abfallkalender, Internet) bekannt gemacht. (3) Der Sperrmüll ist vom Besitzer frühestens am Vorabend des Abfuhrtages oder am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr unverpackt und unfallsicher an der dem Grundstück nächstgelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeugs bereitzustellen. Der Landkreis kann den Ort der Bereitstellung gesondert festlegen. Der Straßenverkehr darf dadurch nicht behindert werden. Die Verladung muss ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust durch zwei Personen von Hand gefahr- und schadlos möglich und auch im Übrigen zumutbar sein. (3) Kleingeräte (Bügeleisen, Toaster, elektrische Zahnbürste, Telefon, Taschenrechner u. ä.) können nur zur Abholung bereitgestellt werden, (4) Die Ablagerung von nicht angemeldetem Sperrmüll oder von sonstigen wenn gleichzeitig eine Abholung von Haushaltsgroßgeräten nach Absatz 2 Abfällen neben dem bereitgestellten Sperrmüll ist verboten. Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016 5 (5) Der Landkreis führt in der Regel zwei Sperrmüllabfuhren pro Haushalt im Jahr durch. (6) Alternativ zu Absatz 2 besteht die Möglichkeit, Sperrmüll an den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoffhöfen abzugeben. Satz 1 gilt entsprechend für überlassungspflichtigen Sperrmüll aus anderen Herkunftsbereichen. (2) Pro Haushalt ist mindestens ein zugelassener Abfallbehälter vorzuhalten. Auf Antrag des Anschlusspflichtigen können mehrere oder alle Haushalte eines anschlusspflichtigen Grundstückes über einen oder mehrere gemeinsame Abfallbehälter entsorgen. Auf Antrag der Anschlusspflichtigen können auch mehrere oder alle Haushalte benachbarter anschlusspflichtiger Grundstücke über einen oder mehrere gemeinsame Abfallbehälter entsorgen. § 15 Restabfall (3) Pro Gewerbebetrieb ist mindestens ein zugelassener Abfallbehälter vorzuhalten. (1) Soweit Abfälle aus privaten Haushaltungen und nicht verwertbare hausmüllähnliche Gewerbeabfälle nicht nach Maßgaben der §§ 8 bis 14 getrennt entsorgt werden oder nach § 4 ausgeschlossen sind, sind sie Restabfall und in den zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen. (4) Vorübergehend genutzte Objekte (2) Andere Stoffe als Restabfälle nach Absatz 1 dürfen in den Abfallbehältern nicht überlassen werden. Auf Antrag des Anschluss- bzw. Benutzungspflichtigen können mehrere oder alle vorübergehend genutzten Objekte eines anschlusspflichtigen Grundstückes über einen oder mehrere gemeinsame Abfallbehälter entsorgen. Auf Antrag der Anschluss- bzw. Benutzungspflichtigen können auch mehrere oder alle vorübergehend genutzten Objekte benachbarter anschlusspflichtiger Grundstücke über einen oder mehrere gemeinsame Abfallbehälter entsorgen. Für den Fall der Nutzung der Objekte im Rahmen eines Vereins (d. h. Kleingartensparte, Kleingartenverein oder einer vergleichbaren Organisation) können auf Antrag des Vereins sämtliche vorübergehend genutzte Objekte über einen oder mehrere Abfallbehälter entsorgen. (3) Für die Entsorgung von Restabfällen sind folgende Abfallbehälter (DIN EN 840) zugelassen: Abfallbehälter mit Abfallbehälter mit Abfallbehälter mit Abfallbehälter mit Abfallbehälter mit Abfallbehälter mit 40 l Fassungsvermögen (begrenzt bis 31.12.2017), 60 l Fassungsvermögen, 80 l Fassungsvermögen, 120 l Fassungsvermögen, 240 l Fassungsvermögen, 1.100 l Fassungsvermögen, 4.1Für jedes vorübergehend genutzte Objekt ist mindestens ein zugelassener Abfallbehälter vorzuhalten. Abfallsäcke mit 40 l Fassungsvermögen und dem Aufdruck des Landkreises. Der Landkreis kann andere Abfallbehälter allgemein oder im Einzelfall zulassen. 4.2Wird abweichend von Absatz 4.1 Satz 1 kein zugelassener Abfallbehälter vorgehalten, sind pro Jahr 2 Abfallsäcke vorzuhalten. Diese stellt der Landkreis dem Nutzer des Objektes zur Verfügung. (4) Die Abfallbehälter mit 40 l (begrenzt bis 31.12.2017), 60 l, 80 l, 120 l, 240 l und 1.100 l Fassungsvermögen sind mit einem elektronischen Datenträger (Chip) ausgestattet. Dieser enthält einen Code, der der Zuordnung der Abfallbehälter zu den Gebührenpflichtigen unter Registrierung des Entleerungsvorganges dient. Die Benutzung dieser Abfallbehälter ohne einen elektronischen Datenträger ist nicht zulässig. (5) Als Haushalt gilt eine von einer oder mehreren Personen bewirtschaftete in sich abgeschlossene Wohnungseinheit. Als Gewerbebetriebe gelten Anlagen und Einrichtungen, die der Ausübung eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung, der Urproduktion oder der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dienen. Ihnen gleichgestellt sind öffentliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Märkte u. ä. Vorübergehend genutzte Objekte im Sinne dieser Satzung sind Anlagen, die nur zum zeitweiligen Aufenthalt von Personen bestimmt sind; hierzu zählen insbesondere Wochenendhäuser, Ferienhäuser, Lauben u. ä. Vorzuhalten beinhaltet das Anfordern, Übernehmen und Bereithalten von Abfallbehältern und Abfallsäcken. (5) Zur Abfuhr bereitgestellte Abfallbehälter dürfen folgende Höchstgewichte nicht überschreiten: 40-l-Abfallsäcke 40-l-Abfallbehälter 60-l-Abfallbehälter 80-l-Abfallbehälter 120-l-Abfallbehälter 240-l-Abfallbehälter 1.100-l-Abfallbehälter 23 kg 23 kg (begrenzt bis 31.12.2017) 35 kg 45 kg 60 kg 110 kg 450 kg Für sonstige zugelassene Abfallbehälter gilt das auf den Behälter aufgedruckte maximale Füllgewicht. (6) Die zugelassenen Abfallbehälter werden vom Landkreis gestellt und gehen nicht in das Eigentum des Anschlusspflichtigen bzw. Benutzungspflichtigen über. 40-l-Abfallbehälter werden nicht mehr ausgegeben. Abfallsäcke mit einem Fassungsvermögen von 40 l sind an den vom Landkreis im Abfallkalender bekannt gemachten Stellen erhältlich. § 16 Ausstattung mit Restabfallbehältern (1) Der Anschlusspflichtige hat vom Landkreis ein Restabfallbehältervolumen anzufordern, zu übernehmen und für die Benutzung vorzuhalten, das ausreicht, um die gesamten, innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach § 17 auf seinem Grundstück regelmäßig anfallenden und der Entsorgungspflicht durch den Landkreis unterliegenden Restabfälle ordnungsgemäß aufnehmen und die Mindestentleerungen durchführen zu können. 6 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016 (6) Reichen die nach Absatz 1 – 4 vorzuhaltenden Abfallbehälter und Abfallsäcke im Einzelfall nicht aus, sind zusätzliche Abfallbehälter und Abfallsäcke vorzuhalten. Haushalte und Gewerbetreibende dürfen Abfallsäcke nur für gelegentlich zusätzlich anfallenden Restabfall verwenden. (7) Der Landkreis kann aus Gründen der ordnungsgemäßen Entsorgung oder der Wirtschaftlichkeit das Vorhalten bestimmter Abfallbehälter vorschreiben. Einem Antrag des Anschluss- und Benutzungspflichtigen auf Änderung der Behälterausstattung ist nur einmal jährlich oder wenn besondere sachliche Gründe dies rechtfertigen zu entsprechen. § 16 a Mindestentleerungen der Restabfallbehälter (1) Haushalte Die Anzahl der Mindestentleerungen je Haushalt pro Kalenderjahr wird nach der folgenden Formel berechnet, wobei immer auf ganze Zahlen aufzurunden ist: Personenzahl pro Haushalt x 120 l : Behältergröße Nutzt ein Haushalt mehrere zugelassene Abfallbehälter, so wird der Behälter mit dem größten Volumen für die Berechnung der Anzahl der Mindestentleerungen herangezogen. Entsorgen mehrere oder alle Haushalte über einen oder mehrere gemeinsame Abfallbehälter (§ 16 Absatz 2) gelten sie für die Berechnung der Mindestentleerungen als ein Haushalt. § 17 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr Anhang II weist für ausgewählte Personenzahlen pro Haushalt und Behäl- (1) Die Restabfallbehälter und Abfallsäcke sowie die Biotonnen werden in tergrößen die Anzahl der Mindestentleerungen aus. der Regel 14-tägig, die Papierbehälter werden in der Regel alle 4 Wochen zu den gleichen Wochentagen entleert bzw. abgeholt. Die regelmäßigen Bei Veränderungen im Kalenderjahr (z. B. bei Änderung der Anzahl der Abfuhrtermine gibt der Landkreis im Abfallkalender bekannt. Der LandHaushaltsangehörigen, der Behältergröße oder der Neuanschluss eines kreis kann im Einzelfall oder in bestimmten Abfuhrbereichen AbweichunHaushaltes) wird die Anzahl der Mindestentleerungen anteilig nach der gen hiervon festlegen. Diese werden gesondert und auf geeignete Weise folgenden Formel berechnet, wobei immer auf ganze Zahlen aufzurunden bekannt gegeben. ist: (2) Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen ab 1.100 l werden bei Personenzahl pro Haushalt x Anzahl Monate x 10 l : Behältergröße Bedarf abweichend vom Absatz 1 entleert. Die Abfuhrtermine werden in diesem Falle einvernehmlich oder vom Landkreis durch gesonderte Verfü(2) Gewerbebetriebe gung bestimmt. Ein Anspruch auf von Absatz 1 abweichende Entleerungen besteht nicht. Die Anzahl der Mindestentleerungen je Gewerbe pro Kalenderjahr wird nach der folgenden Formel berechnet, wobei immer auf ganze Zahlen auf- (3) Die Grünabfallsäcke und Reisigbündel we rden in der Regel in der zurunden ist: Zeit von März bis November alle vier Wochen eingesammelt, bei Bedarf auch darüber hinaus. Die Weihnachtsbaumabfuhr erfolgt an mindestens Anzahl Einwohnergleichwerte x 120 l : Behältergröße 1 Tag pro Jahr. Der Landkreis gibt die Abfuhrtermine und -modalitäten im Abfallkalender, im Internet und bei Bedarf auf andere geeignete Weise Für die Berechnung werden die in Anhang III aufgeführten Einwohner- bekannt. gleichwerte zugrunde gelegt. Stichtag für die zugrunde zu legenden Einwohnergleichwerte und Behältergrößen ist der 30. Juni eines jeden Kalen- (4) Fällt der planmäßige Sammeltag auf einen gesetzlichen Feiertag, könderjahres. nen die Abfälle auch an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag eingesammelt werden. Unterbleibt das Einsammeln des Abfalls am Nutzt ein Gewerbe mehrere zugelassene Abfallbehälter, so wird der Behäl- Sammeltag, wird es im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten vor dem ter mit dem größten Volumen für die Berechnung der Anzahl der Mindes- nächsten Sammeltag nachgeholt. tentleerungen herangezogen. (5) Die regelmäßige Abfuhr erfolgt an Werktagen in der Zeit zwischen 6.00 Anhang II weist für ausgewählte Einwohnergleichwerte und Behältergrö- Uhr und 22.00 Uhr. ßen die Anzahl der Mindestentleerungen aus. III. Abschnitt Bei Erstaufstellung bzw. Abzug des Abfallbehälters während des Kalenderjahres wird die Anzahl der Mindestentleerungen nach der folgenden Gemeinsame Vorschriften zu den Abfallbehältern Formel berechnet, wobei immer auf ganze Zahlen aufzurunden ist: § 18 Anzahl Einwohnergleichwerte x Anzahl Monate x 10 l : Behältergröße Bereitstellung der Abfallbehälter (3) Vorübergehend genutzte Objekte (1) Der Anschlusspflichtige bzw. der Benutzungspflichtige muss die gem. §§ 8, 9 und 15 verwendeten Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen Die Anzahl der Mindestentleerungen je vorübergehend genutztem Objekt bis einschließlich 240 l sowie Reisigbündel frühestens am Vorabend des in einem Kalenderjahr wird nach der folgenden Formel berechnet, wobei Abfuhrtages oder am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr zur Entleerung immer auf ganze Zahlen aufzurunden ist: bzw. Einsammlung unmittelbar neben dem Fahrbahnrand an der dem angeschlossenen Grundstück nächstgelegenen Haltemöglichkeit des SamAnzahl Einwohnergleichwerte x 120 l : Behältergröße melfahrzeuges bereitstellen bzw. bereitlegen. Der Einwohnergleichwert je Objekt beträgt 0,66. Restabfallbehälter, Papierbehälter und Biotonnen müssen dabei mit geschlossenem Behälterdeckel, in die auf dem Behälterdeckel angebrachte Pfeilrichtung aufgestellt werden. Der Abstand der Abfallbehälter zur Fahrbahn soll nicht mehr als 2 Meter betragen. Nicht ordnungsgemäß im Sinne von Satz 2 und 3 bereitgestellte Abfallbehälter werden nicht geleert, sondern lediglich mit einem begründenden Beanstandungsaufkleber versehen. Nutzt ein vorübergehend genutztes Objekt mehrere zugelassene Abfallbehälter, so wird der Behälter mit dem größten Volumen für die Berechnung der Anzahl der Mindestentleerungen herangezogen. Entsorgen mehrere oder alle vorübergehend genutzten Objekte über einen oder mehrere gemeinsame Abfallbehälter (§ 16 Absatz 4.1) gelten sie für die Berechnung der Anzahl der Mindestentleerungen als ein vorübergehend genutztes Objekt. In diesen Fällen ergibt sich der Einwohnergleichwert aus der Multipli- Die Bereitstellung der Abfallbehälter muss so erfolgen, dass Fahrzeuge und kation von 0,66 x Anzahl der gemeinsam entsorgenden Objekte. Gleiches Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden und der Abtransport gilt bei der Nutzung der Objekte im Rahmen eines Vereins. ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Der Straßenverkehr darf durch die Bereitstellung nicht behindert werden. Die Entleerung bzw. EinBei Erstaufstellung bzw. Abzug des Abfallbehälters bzw. Aufgabe des vo- sammlung muss ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust gefahr- und schadrübergehend genutzten Objektes während des Kalenderjahres wird die los möglich und auch im Übrigen zumutbar sein. Anzahl der Mindestentleerungen nach der folgenden Formel berechnet, wobei immer auf ganze Zahlen bzw. abzunehmende Abfallsäcke aufzu- (2) Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l sind gemäß runden ist: Absatz 1 bereitzustellen. Abweichend davon werden diese Abfallbehälter von ihren Standplätzen geholt, geleert und wieder zurückgebracht, sofern Anzahl Einwohnergleichwerte x Anzahl Monate x 10 l : Behältergröße der Transportweg bis zur nächstgelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeuges nicht mehr als 15 m beträgt, die Standplätze sowie die Abfall(4) Die Anzahl der Mindestentleerungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen in behälter unverschlossen sind und die Standplätze den Anforderungen von der Abfallgebührensatzung in Form einer Mindestgebühr wirksam werden. § 19 Absatz 2 entsprechen. Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016 7 (3) Abfallbehälter sind spätestens mit Ablauf des Entleerungstages wieder von der Bereitstellungsfläche zu entfernen. Gleiches gilt für Abfallbehälter und Reisigbündel, die mit einem Beanstandungsaufkleber versehen wurden. (4) Der Landkreis kann abweichend von Absatz 1 im Einzelfall den Ort der Bereitstellung gesondert festlegen. IV. Abschnitt Nebenbestimmungen § 21 Unterbrechung der Entsorgung (5) Bei vorübergehend genutzten Objekten kann insbesondere verlangt werden, dass die Abfallbehälter oder Abfallsäcke an zentralen Sammelplätzen oder an für Müllfahrzeuge befahrbaren Hauptwegen zur Entsorgung bereitgestellt werden. Wird die Entsorgung von Abfällen infolge betrieblicher Belange des Landkreises oder der von ihm beauftragten Dritten durch Streik oder höhere Gewalt vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. Die Abfuhr wird sobald wie möglich nachgeholt. § 19 Vollservice, Behälterstandplätze und Zuwegungen § 22 Eigentumsübergang (1) Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen bis einschließlich 1.100 l können auf Antrag im gebührenpflichtigen Vollservice von ihren Standplätzen geholt, geleert und wieder zurückgebracht werden, wenn der Transportweg bis zur nächstgelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeuges nicht mehr als 100 m beträgt und die Behälterstandplätze und Beförderungsbzw. Fahrwege auf den hierbei zu benutzenden privaten Grundstücken den Anforderungen von Absatz 2 entsprechen. Der Vollservice ist nur in einem vorab festgelegten Entsorgungsrhythmus gemäß § 17 nutzbar. (1) Die Überlassung der Abfälle erfolgt mit der Inbesitznahme durch den Landkreis. Mit der Inbesitznahme gehen die Abfälle in das Eigentum des Landkreises über. (2) Standplätze und Zugänge für Abfallbehälter müssen so beschaffen sein, dass das Aufstellen, Befüllen und Abholen bzw. Entleeren der Behälter leicht sowie gefahr- und schadlos möglich ist. Die Standplätze und Zugänge sind schnee- und eisfrei zu halten und müssen ausreichend beleuchtet und entwässert sein und ein angemessenes Lichtraumprofil des Grünbewuchses vorweisen. Insbesondere müssen folgende Bedingungen gegeben sein: a) Der Standplatz für die Abfallbehälter muss befestigt, ebenerdig angelegt sein und über eine ausreichende Stellfläche für die jeweils verwendeten Abfallbehälter verfügen. b) Die Abfallbehälter dürfen nicht in einer Vertiefung stehen. c) Der Zugang von der von Sammelfahrzeugen befahrenen Straße zum Standplatz muss befestigt und verkehrssicher sein. d) Der Transportweg muss frei von Treppen und Stufen sein, das Steigungsverhältnis von Rampen darf höchstens 1:6, von Stufenrampen höchstens 1:4 betragen. e) Die Durchgänge des Transportweges müssen mindestens 2 m hoch und 1,5 m breit sein. Etwaige Türen müssen festgestellt werden können. § 20 Behandlung der Abfallbehälter (1) Der Anschlusspflichtige bzw. der Benutzungspflichtige muss dafür sorgen, dass die Abfallbehälter, einschließlich der an ihnen angebrachten elektronischen Datenträger (Chips) in einem gebrauchsfähigen, sauberen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. Die Beschädigung oder der Verlust von Abfallbehältern bzw. Datenträgern ist dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen. (2) Abfälle sind so in die Abfallbehälter einzufüllen, dass deren Beschädigung ausgeschlossen und eine einwandfreie Entleerung mit den üblichen Verfahren mühelos und gefahrlos möglich ist. Insbesondere ist das Einschlämmen oder Einpressen von Abfällen mit mechanischen Hilfsmitteln in die Abfallbehälter unzulässig. Es ist untersagt, heiße Asche und andere glühende oder brennende Gegenstände in die Abfallbehälter einzufüllen. Die Deckel der Abfallbehälter müssen jederzeit schließbar sein. Das Abstellen von Abfällen neben den Behältern ist unzulässig. Wer Abfallbehälter vorsätzlich oder fahrlässig zerstört oder beschädigt, ist zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt auch für die Beschädigung oder die Zerstörung eines am Abfallbehälter angebrachten elektronischen Datenträgers. 8 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016 (2) Der Landkreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (3) Unbefugten ist nicht gestattet, zur Einsammlung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder mitzunehmen. § 23 Mitteilungs- und Auskunftspflicht (1) Die Anschlusspflichtigen gemäß § 5 Absatz 1 dieser Satzung sowie die Abfallerzeuger und -besitzer haben dem Landkreis alle Tatsachen, die den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 begründen, unverzüglich anzuzeigen. Dabei sind insbesondere die Nutzungsart des Grundstücks, die Größe der Haushaltungen nach der Anzahl der in Ihnen jeweils mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Personen, die Art und die Anzahl der Gewerbebetriebe, sonstigen Einrichtungen, die Anzahl der Beschäftigten, der vorübergehend genutzten Objekte und der Kleingartenanlagen anzugeben. Wesentliche Veränderungen sind dem Landkreis unverzüglich mit entsprechenden Nachweisen mitzuteilen. Dies gilt auch bei einer Änderung der Umstände, die zu einer Ausnahme vom Anschlusszwang nach § 6 geführt haben. (2) Tritt ein Wechsel in der Person des Anschlusspflichtigen ein, hat der bisherige Anschlusspflichtige dieses unverzüglich dem Landkreis schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Anschlusspflichtige verpflichtet. (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann der Landkreis von den Anschlusspflichtigen sowie den Abfallerzeugern und -besitzern jederzeit Auskunft über die für die Abfallentsorgung und Gebührenerhebung wesentlichen Umstände verlangen. (4) Bei Kleingartenvereinen oder vergleichbaren Organisationen treffen die sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen auch die jeweiligen Vorsitzenden. Anzuzeigen sind insbesondere die Anzahl der vorübergehend genutzten Objekte und Angaben zu den Nutzern (Name, Anschrift). § 24 Benutzungsgebühren Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt der Landkreis Gebühren nach der Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark. § 25 Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen nach dieser Satzung erfolgen im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark. Im Übrigen erfolgen Bekanntma- chungen und Bekanntgaben entsprechend den Vorgaben dieser Satzung (z. B. im Abfallkalender). § 26 Modellversuche hälter einpresst oder brennende, glühende oder heiße Abfälle einfüllt oder Abfälle neben den Behältern abstellt; 19. entgegen § 22 Absatz 3 zum Einsammeln bereitgestellte Abfälle durchsucht oder mitnimmt; Zur Erprobung neuer Abfallentsorgungssysteme kann der Landkreis Mo- 20. entgegen § 23 Absätze 1 bis 4 seiner Mitteilungs- und Auskunftspflicht dellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. nicht nachkommt. § 27 Ordnungswidrigkeiten (2) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 28 Anhang 1. entgegen § 4 Absatz 4 der Verpflichtung, die von der Entsorgung durch den Landkreis ganz oder teilweise ausgeschlossenen Abfälle nicht mit Anhang I, II und III sind Bestandteile dieser Satzung. anderen Abfällen zu vermischen, nicht nachkommt; § 29 Inkrafttreten 2. entgegen § 4 Absatz 5 ausgeschlossene Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt; 3. entgegen § 5 Absatz 1 dem Anschlusszwang nicht nachkommt; Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. 4. entgegen § 5 Absatz 3 dem Benutzungszwang nicht nachkommt; Bad Belzig, den 07.10.2016 5. entgegen § 8 Abs. 1 für Altpapier nicht die angebotenen SammelsysteBlasig me benutzt; Landrat – DS – 6. entgegen § 8 Absatz 5 andere Stoffe als Altpapier und Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe, Kartonagen in den Papierbehältern überlässt; 7. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 4 andere Stoffe als Bioabfälle in der Bio- Anhang I: tonne überlässt; 8. entgegen § 9 Absatz 5 Grünabfälle nicht nach den dort genannten Bestimmungen bereitstellt; Schadstoffhaltige Abfälle gemäß § 13 Abfalldieser Satzung schlüssel* Maximale Menge je Abgabe 9. entgegen § 12 Absatz 4 Elektro- und Elektronikaltgeräte oder entgegen § 14 Absatz 3 Sperrmüll bereits früher als am Vorabend des Abfuhrtages bereitstellt; Behältnisse mit schädlichen Restinhalten Spraydosen 60 kg 20 Stück 150110* Aufsaug- und Filtermaterialien (feste Fett- 150202* und ölverschmutzte Betriebsmittel) 20 kg Gebrauchte anorganische Chemikalien Feuerlöscher 160507* 10 kg 2 Stück 11.entgegen § 13 Absatz 2 jährlich mehr als insgesamt 2.000 kg gefährliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen überlässt; Gebrauchte organische Chemikalien 160508* 10 kg Lösemittel 200113* 10 kg 12.entgegen § 14 Absatz 1 Abfälle, die kein Sperrmüll sind zum Einsammeln und Befördern durch die Sperrmüllabfuhr bereitstellt oder entgegen § 14 Absatz 4 nicht angemeldeten Sperrmüll oder sonstige Abfälle neben dem bereitgestellten Sperrmüll ablagert; Säuren 200114* 10 kg Laugen 200115* 10 kg Fotochemikalien 200117* 20 kg Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel 200119* 60 kg Quecksilberhaltige Abfälle Leuchtstoffröhren 200121* 10 kg 10 Stück Öle und Fette 200126* 60 kg Altfarben/Altlacke, nicht ausgehärtet 200127* 60 kg Reinigungsmittel 200129* 20 kg Arzneimittel 200132 5 kg Starterbatterien, Bleiakkumulatoren Gerätebatterien und Akkumulatoren (Trockenbatterien) 160601* 200133* 2 Stück 50 Stück 10.entgegen § 13 Absatz 1 gefährliche Abfälle nicht den mobilen Annahmestellen oder den Wertstoffhöfen überlässt; 13.entgegen § 15 Absatz 1 Restabfälle nicht in den zugelassenen Abfallbehältern bereitstellt; 14. entgegen § 15 Absatz 2 andere Stoffe in den Abfallbehältern bereitstellt; 15.entgegen § 16 Absatz 1 kein ausreichendes Restabfallbehältervolumen vorhält oder entgegen § 16 Absätze 2 bis 4 keinen Abfallbehälter bzw. 2 Abfallsäcke vorhält; 16.entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallbehälter sowie Reisigbündel bereits früher als am Vorabend des Abfuhrtages bereitstellt bzw. bereitlegt; Ni-Cd-Akkumulatoren (gefüllt mit Lauge) 2 Stück 17.entgegen § 18 Absatz 3 Abfallbehälter mit Ablauf des EntleerungstaFür die Anlieferung sind verschlossene Gebinde bis max. 60 Liter zugelasges nicht wieder vom Bereitstellungsort entfernt; sen. 18.entgegen § 20 Absatz 2 Abfallbehälter befüllt, insbesondere Abfälle einschlämmt oder mit mechanischen Hilfsmitteln in die jeweiligen Be- *) Abfallschlüsselnummer nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016 9 Anhang II: Zu § 16 a Absatz 1 - Haushalte Personen im Haushalt Mindestentleerungen 40 l MGB* Mindestentleerungen 60 l MGB Mindestentleerungen 80 l MGB Mindestentleerungen 120 l MGB Mindestentleerungen 240 l MGB 1 3 2 2 1 1 2 6 4 3 2 1 3 9 6 5 3 2 4 12 8 6 4 2 5 15 10 8 5 3 6 18 12 9 6 3 7 21 14 11 7 4 8 24 16 12 8 4 9 – 18 14 9 5 10 – 20 15 10 5 11 – 22 17 11 6 12 – 24 18 12 6 *) begrenzt bis 31.12.2017 MGB = Müllgroßbehälter (Restabfallbehälter) Zu § 16 a Absatz 2 – Gewerbebetriebe Einwohnergleichwert Mindestentleerungen 40 l MGB* Mindestentleerungen 60 l MGB Mindestentleerungen 80 l MGB Mindestentleerungen 120 l MGB Mindestentleerungen 240 l MGB Mindestentleerungen 1.100 l MGB 0,7 3 2 2 1 1 – 1,4 5 3 3 2 1 – 2,1 7 5 4 3 1 – 2,8 9 6 5 3 2 – 3,5 11 7 6 4 2 – 4,2 13 9 7 5 3 – 7 21 14 11 7 4 1 35 – – – – 18 4 70 – – – – – 8 *) begrenzt bis 31.12.2017 MGB = Müllgroßbehälter (Restabfallbehälter) Anhang III: Zu § 16 a Absatz 2 Gewerbebetriebe nach AbfES Einwohnergleichwert (EGW) Maßstab • Verwaltungen, Büros, Verbände, Krankenkassen, Kreditinstitute, Versicherungen u. ä. • Arztpraxen, Labors u. ä. • Handel, Industrie und Handwerk u. ä. Gewerbe • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 0,7 je Beschäftigter Gastronomische Einrichtungen (auch Imbissstände, Caterer) 0,7 je Beschäftigter Märkte 0,7 je Marktstand Kasernen u. ä. Einrichtungen 0,7 je Dienstkraft Krankenhäuser, Sanatorien, Pflegeeinrichtungen, Seniorenheime, Kinder-, Jugend- und Studentenheime u. ä. 0,7 je Bett Kindergärten, Krippen, Horte, Schulen u. ä. 0,7 je 10 Kinder Hotels, Pensionen u. ä. 0,7 je Bett Campingplätze /Bootsliegeplätze 0,7 je Stell- /Liegeplatz Sonstige Gewerbebetriebe 0,7 je Beschäftigter 10 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016 Bekanntmachungsanordnung Die Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfES) vom 07.10.2016 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht. Dem Ausschluss der in § 4 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmten Abfälle von der Entsorgung bzw. dem Ausschluss der in § 4 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmten Abfälle vom Einsammeln und Befördern hat das Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 06.10.2016 zugestimmt. Bad Belzig, den 24.10.2016 Blasig Landrat Bekanntmachungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel vom 6. Dezember 2012 Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 13. Oktober 2016 folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel beschlossen: Art. 1 Bekanntmachung der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark Baugenehmigung für die Sanierung der Badebecken, die Errichtung eines Schwimmmeisterhauses und die Erneuerung der Wassertechnik und der Freianlagen in 14532 Kleinmachnow Die Satzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel vom 6. Dezember 2012 (Amtsblatt für den Wasser und Abwasserzweckverband Werder-Havelland vom 21. 12. 2012, Nr. 14, Seite 31) wird wie folgt geändert: 1. In § 8 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem öffentlichen Abwasserkanal hat sich jeder Anschlussnehmer nach den Vorschriften für den Bau von Abwasseranlagen (DIN 1986-100, DIN EN 12056-1) zu sichern. Als Höhe der Rückstauebene wird die Straßenoberkante über der Anschlussstelle der Anschlussleitung am öffentlichen Abwasserkanal festgesetzt.“ 2. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Das Gleiche gilt, wenn Einleitungen sowie Abflüsse aus Abwasserbehandlungsanlagen unterhalb der Rückstaubebene liegen.“ Der Freibad Kiebitzberge GmbH, Fontanestraße 30 in 14532 Kleinmachnow wurde die Baugenehmigung erteilt, auf den Grundstücken in der GeArt. 2 markung Kleinmachnow, Flur 12, Flurstücke 192/1, 2253 und 2255 die Badebecken zu sanieren, ein Schwimmmeisterhaus zu errichten Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur zentralen Abwasserbeund die Wassertechnik und die Freianlagen zu erneuern. seitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland Die Baugenehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufge- (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel) tritt am Tage nach führten Nebenbestimmungen erteilt. ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Baugenehmigung und die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können beim Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde, Potsdamer Straße 18 A in 14532 Teltow, Zimmer 333 Werder (Havel), den 13.10.2016 von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 09.00 bis 15.00 Uhr und Freitag in der Zeit von 09.00 bis 13.00 Uhr eingesehen werden. Außerhalb dieser gez. Manuela Saß Zeiten kann die Einsicht nach vorheriger Anmeldung unter der Telefon- Verbandsvorsteherin nummer 03328/318 441 ermöglicht werden. Rechtsbehelfsbelehrung Änderung der Allgemeinen Preise Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmafür die Versorgung mit Trinkwasser chung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstraße 1, 14806 Bad Belzig, Die Allgemeinen Preise für die Versorgung mit Trinkwasser in dem Gebiet schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Bochow, Jeserig und Schenkenberg sowie der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Damsdorf, Göhlsdorf, Nahmitz, Prützke, Rietz und Trechwitz werden wie Bad Belzig, 20.10.2016 folgt geändert: i. V. Stein Blasig Landrat 1. Wasserpreis Punkt 1.1 wird wie folgt geändert: Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016 11 „Der Mengenpreis beträgt einheitlich je m³ netto USt (7 %) 2,14 0,15 €2,29 € Für den Bezug von Wasser, der aus Störungen und Schäden in der Kundenanlage resultiert, wird der Mengenpreis berechnet.“ brutto Allgemeine Preise für die Versorgung mit Trinkwasser für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit dem Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) 2. Die Änderung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 1.) 1. Wasserpreis wird wie folgt geändert: „1.1. Der Mengenpreis beträgt einheitlich je m³ Werder (Havel), den 13. Oktober 2016 nettoUSt (7%)brutto 1,50 € 0,11 € 1,61 € gez. Manuela Saß Verbandsvorsteherin Für den Bezug von Wasser, der aus Störungen und Schäden in der Kundenanlage resultiert, wird der Mengenpreis berechnet. 1.2. Der Grundpreis wird je Hausanschluss und Monat auf der Basis der Wasserzählergrößen bzw. Anschlussnennweiten berechnet: Änderung der Allgemeinen Preise für die Versorgung mit Trinkwasser Die Allgemeinen Preise für die Versorgung mit Trinkwasser in dem Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel werden wie folgt geändert: 1.) 1. Wasserpreis wird wie folgt geändert: 1.1. Der Mengenpreis beträgt einheitlich je m³ nettoUSt (7%)brutto 1,58 € 0,11 € 1,69 € Für den Bezug von Wasser, der aus Störungen und Schäden in der Kundenanlage resultiert, wird der Mengenpreis berechnet. Zählergröße Anschlussnennweite Grundpreis/ Monat netto USt 7% Grundpreis/ Monat brutto Q3=4 5,11 € 0,36 € 5,47 € Q3=10 16,97 € 1,19 € 18,16 € Q3=16 29,91 € 2,09 € 32,00 € Q3=25 39,88 € 2,79 € 42,67 € Q3=63 74,90 € 5,24 € 80,14 € Q3=1oo 99,70 € 6,98 € 106,68€ Q3=250 162,34 € 11,36 € 173,70 € Die jeweiligen Grundpreise sind auch dann zu zahlen, wenn im Abrech1.2. Der Grundpreis wird je Hausanschluss und Monat auf der Basis der nungszeitraum kein Wasser bezogen wurde. Wasserzählergrößen bzw. Anschlussnennweiten berechnet: Die Berechnung des Grundpreises bemisst sich tageweise nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum.“ Zählergröße Grundpreis/ USt Grundpreis/ AnschlussMonat 7% Monat 2.) Die Änderung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. nennweite netto brutto Q3=4 5,78 € 0,40 € 6,18 € Q3=10 12,37 € 0,87 € 13,24 € Q3=16 17,33 € 1,21 € 18,54 € Q3=25 28,88 € 2,02 € 30,90 € Q3=63 45,09 € 3,16 € 48,25 € Q3=100 84,43 € 5,91 € 90,34 € Q3=250 112,66 € 7,89 € 120,55 € 2.) Die Änderung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Werder (Havel), den 13. Oktober 2016 gez. Manuela Saß Verbandsvorsteherin Werder (Havel), den 13. Oktober 2016 gez. Manuela Saß Verbandsvorsteherin Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel vom 06.12.2012 Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 13. Oktober 2016 Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel beschlossen: Art. 1 Die Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der 12 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016 Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel vom 06. Dezember 2012 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband Werder-Havelland vom 21.12.2012) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „Die Grundgebühr beträgt für die Größe bzw. Anschlussnennweite Q3=4 bis Q3=10 Q3=16 bis Q3=63 ab Q3=100 104,30 €/Jahr 454,03 €/Jahr 1.147,34 €/Jahr“ Q3=4 bis Q3=10 Q3=16 bis Q3=63 ab Q3=100 104,30 €/Jahr 454,03 €/Jahr 1.147,34 €/Jahr“ 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „Die Zusatzgebühr wird nach der Abwassermenge berechnet, die im Erhebungszeitraum in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter (m³) Abwasser. Die Zusatzgebühr beträgt 1,92 €/m³.“ Art. 2 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder„Die Zusatzgebühr wird nach der Abwassermenge berechnet, die im Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit Erhebungszeitraum in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Be- den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielow rechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter (m³) Abwasser. Die see mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) tritt am Zusatzgebühr beträgt 3,29 €/m³.“ 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 2 Werder (Havel), den 13. Oktober 2016 Die Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Ha- gez. Manuela Saß velland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Verbandsvorsteherin Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Werder (Havel), den 13. Oktober 2016 gez. Manuela Saß Verbandsvorsteherin Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) vom 06.12.2012 Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 13. Oktober 2016 folgende Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes WerderHavelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) beschlossen: Art. 1 Zweite Satzung zur Änderung der Beitragssatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) vom 6. Dezember 2012 Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 13. Oktober 2016 folgende Zweite Satzung zur Änderung der Beitragssatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes WerderHavelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) beschlossen: Art. 1 Die Beitragssatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) vom 06. Dezember 2012 (Amtsblatt für den Wasser und Abwasserzweckverband Werder-Havelland vom 21. 12. 2012, Seite 3) wird wie folgt geändert: Die Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der 1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der „Der Kostenersatz für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses Stadt Werder (Havel) vom 06.12.2012 (Amtsblatt für den Wasser- und Abim Zusammenhang mit der Herstellung der öffentlichen Abwassersamwasserzweckverband Werder-Havelland vom 21.12.2012) wird wie folgt melleitung erfolgt entsprechend der Methode der Erhebung von Eingeändert: heitssätzen. Die Einheitssätze betragen: 1. § 2 Abs. 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert: • PE-Schacht mit d 400 mm und einer Tiefe bis 1,8 m = 608,00 € • Meter verlegte Grundstücksanschlussleitung = 195,00 € „Der Gebührenmaßstab für die Grundgebühr für gewerbliche Unternehmen, öffentliche Institutionen und sonstige Einrichtungen ist die Größe bzw. Anschlussnennweite der Trinkwassermesseinrichtung. Die Öffentliche Abwasseranlagen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, gelten als in der Mitte der Straße verlaufend.“ Grundgebühr beträgt für die Größe bzw. Anschlussnennweite Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016 13 Art. 2 Die Zweite Satzung zur Änderung der Beitragssatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Werder (Havel), den 13. Oktober 2016 Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes WerderHavelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) vom 6. Dezember 2012 Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 13.10.2016 folgende Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung beschlossen: gez. Manuela Saß Verbandsvorsteherin Art. 1 Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes WerderHavelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel vom 6. Dezember 2012 Die Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung des Wasserund Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) vom 06. Dezember 2012 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband Werder-Havelland vom 21. 12. 2012, Seite 19) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 13. Oktober 2016 folgende Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel 1. beschlossen: Art. 1 „Der Gebührensatz für die Behandlung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben beträgt je angefangenen Kubikmeter der nach § 2 berechneten Menge 2,38 €, § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: „Der Gebührensatz für die Entsorgung von nicht separierten Klärschlamm aus Kleinkläranlagen beträgt 17,52 € je angefangenen Kubikmeter der nach § 3 berechneten Menge.“ Die Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung des WasserArt. 2 und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel vom 6. Dezember 2012 (Amtsblatt für den Diese Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur GrundstückWasser- und Abwasserzweckverband Werder-Havelland vom 21. 12. 2012, sentwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) Seite 21) wird wie folgt geändert: mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder (Havel) tritt am § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1. Januar 2017 in Kraft. „Der Gebührensatz für die Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben beträgt je angefangenen Kubikmeter der Werder (Havel), den 13.10.2016 nach § 2 berechneten Menge 5,11 €.“ gez. Manuela Saß Art. 2 Verbandsvorsteherin Diese Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Werder (Havel), den 13. Oktober 2016 gez. Manuela Saß Verbandsvorsteherin Ende des amtlichen Teils 14 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016 Informationen Terminplan 2016 für die Sitzungen des Kreistages Potsdam-Mittelmark und seiner Ausschüsse November 2016 45. KW vom 07.11. – 11.11.2016 Dienstag 08.11.16 16.30 Uhr Mittwoch 09.11.16 17.00 Uhr Landkreis Potsdam-Mittelmark forciert Breitbandausbau Beratungsunternehmen beginnt mit der Bestandsaufnahme Die leistungsfähige digitale Infrastruktur ist für den attraktiven Wohnstandort Potsdam-Mittelmark unverzichtbar, wirkt zudem als Triebkraft der wirtschaftlichen Entwicklung. Der Landkreis hat als strategisches Ziel formuliert, den Breitbandausbau im Kreisgebiet aktiv voranzutreiben. Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen und Personal Im August erhielt der Landkreis die Förderzusage des Bundes aus der Ausschuss für Ordnung, Sicherheit Richtlinie zur Breitbandförderung, nun konnte das Beratungsunternehmen und Verkehr „PwC“ im Rahmen der Ausschreibung gebunden werden. In Kürze wird mit einer Bestandsanalyse begonnen, damit die Voraussetzungen des spä47. KW vom 21.11. – 25.11.2016 teren Ausbaus der Infrastruktur vorbereitet werden können. Auch die Wirtschaftlichkeit eines Ausbaues wird untersucht. Dieser Schritt wird Anfang Dienstag 22.11.16 15:30 Uhr Ausschuss für Arbeitsförderung und 2017 abgeschlossen sein. Damit wird der Landkreis in die Lage versetzt, Grundsicherung den dann folgenden Ausbau der Breitbandinfrastruktur gefördert zu beMittwoch 23.11.16 16:30 Uhr Jugendhilfeausschuss kommen. Hier rechnet der Kreis mit einem Fördersatz von 90 %. Zuvor Donnerstag 24.11.16 17:00 Uhr Kreisausschuss wird der Landkreis untersuchen, ob ein Netzanbieter selbst die geforderte schnelle Datenverbindung ausbauen kann oder ob hierfür ein InteressenDezember 2016 bekundungsverfahren gestartet wird. Ziel ist es, bis Ende 2018 den Ausbau auf eine Datengeschwindigkeit von 50 Mbit pro Sekunde im Landkreis Donnerstag 08.12.16 15:00 Uhr Kreistag Potsdam-Mittelmark zu erreichen. KW = Kalenderwoche * = Ferien Landkreis Potsdam-Mittelmark, Fachdienst Landwirtschaft Agrarförderung 2017 – Beantragung von Agrarumweltmaßnahmen Hintergrund: Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen Bescheid über Fördermittel für Beratungsleistungen nach der Richtlinie „Förderung der Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ erhalten. Die Beratungsleistung fördert das BMVI im Rahmen der Richtlinie mit höchstens 50.000 Euro. Ein Eigenanteil des Landkreises ist dabei nicht vorgesehen. In der zweiten Stufe des Programms folgt dann der Ausbau der Breitbandinfrastruktur. Die für die Antragstellung erforderlichen Daten sollen bis spätestens 31.01.2017 vorliegen. Sofern der Bund und das Land Brandenburg die Förderung für den Breitbandausbau gewähren, trägt der Landkreis den aufzubringenden Eigenanteil von bis zu 10 % der Kosten. Auch in diesem Jahr können Landwirtschaftsbetriebe Fördermittel für die Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen ab dem 01.01.2017 für ei- Informationen zum Bundesprogramm unter: nen Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Fachdienst Landwirtschaft http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Publikationen/DG/mit-5-schritdes Landkreises Potsdam-Mittelmark beantragen. Dazu steht ab dem ten-zum-superschnellen-internet.pdf?__blob=publicationFile 03.11.2016 die benötigte Antragssoftware unter der Internetadresse www.agrarantrag-bb.de zur Verfügung. Für die Maßnahmen Grünlandextensivierung, Bewirtschaftung von Heiden und Umwandlung von Ackerland zu Grünland können keine Neuanträge mehr gestellt werden. Die Beantragung der Förderung muss bis zum 31.12.2016 beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, Fachdienst Landwirtschaft erfolgt sein. Informationen unter Tel. 03381-533 271 und [email protected] Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016 15 tung von Lösungen im Konfliktfall zusammen mit Betroffenen und Behörden vor Ort • Information und Beratung zu Präventionsmaßnahmen • Regelmäßige Kartierung von Biberrevieren in ihrer Region und Berichterstattung an das Landesamt für Umwelt (Naturschutzstation Zippelsförde) Gewinnung von Freiwilligen für die ehrenamtliche Aufgabe als Biberberater Der noch zu Wendezeiten in Brandenburg fast ausgerottete Biber hat sich im Land inzwischen wieder stark vermehrt. Was zum einen ein Beleg für erfolgreiche Naturschutzarbeit ist, wird von den Unterhaltungspflichtigen an Gewässern und von Landnutzern mit Sorge beobachtet. Insbesondere die wasserbaulichen Ambitionen des nach europäischem und deutschem Naturschutzrecht streng geschützten Großnagers können an den Gewässern und Deichen zu Schäden führen und damit zu Konflikten zwischen Biber und Landnutzern. Sie sollten mitbringen: • sehr gute regionale Gebietskenntnis, • Grundkenntnisse über das Wirken der Biber im Naturraum, • Grundkenntnisse im Umgang mit Biberschäden und zu Präventionsmaßnahmen bzw. die Bereitschaft diese zu erwerben • gute Kommunikationsfähigkeit und Objektivität • Freude am ehrenamtlichen Arbeiten Die notwendigen Fachkenntnisse werden Ihnen in einer mehrtägigen Schulung von Experten vermittelt. Nach bestandener Prüfung erhalten Sie einen Sachkundenachweis durch das Landesamt für Umwelt. Der Aufwand für Beratungstätigkeiten variiert je nach Region und Problemlage, die Einsatzzeit ist flexibel wahrnehmbar. Kartierungsarbeiten finden vornehmlich im Herbst statt und könnten dann einen erhöhten Einsatz erfordern. Zur Konfliktlösung und für ein erfolgreiches Bibermanagement soll ein Es ist beabsichtigt, die Tätigkeit in Form einer Aufwandsentschädigung zu landesweites Netz von ehrenamtlichen Biberberatern aufgebaut werden. vergüten. Diese Berater sollen als direkte Ansprechpartner für die Betroffenen in ProWenn Sie Interesse an einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Biberberater hablem- oder Konfliktfällen dienen. ben, wenden Sie sich bitte an: Zum Aufbau dieses Netzes von ehrenamtlichen Biberberatern suchen wir Landkreis Potsdam-Mittelmark Freiwillige mit Interesse am ehrenamtlichen Arbeiten. Untere Naturschutzbehörde Folgende Aufgaben erwarten Sie: Niemöllerstraße 1 • praxisgerechte Beratung zur Vermeidung von Konflikten und Erarbei- 14806 Bad Belzig Blutspendetermine im Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Landeshauptstadt Potsdam ACHTUNG – NEUE ÖFFNUNGSZEITEN!! Monat November 2016 01.11.2016 Potsdam, OSZ II „Zum Jagenstein“, Zum Jagenstein 26 16:00 bis 19:00 Uhr 02.11.2016 Teltow, Dietrich-Bonhoeffer-Schule, Potsdamer Str. 51 15:00 bis 19:00 Uhr 02.11.2016 Brück, Grundschule Brück, Friedrich-L.-Jahn-Str. 1 16:30 bis 19:30 Uhr 04.11.2016 Potsdam, Karl-Foerster-Schule, Kirschallee 172 16:00 bis 19:00 Uhr 08.11.2016 Werder, Schule Werder, Unter den Linden 11 15:30 bis 19:00 Uhr 15.11.2016 Linthe, ADAC Linthe, Am Kalkberg 6 15:00 bis 19:30 Uhr 17.11.2016 Beelitz, Robert-Tiedemann-Haus, Clara-Zetkin-Str. 16 14:30 bis 19:00 Uhr 17.11.2016 Potsdam, Universität Griebnitzsee, August-Bebel-Str. 89 11:00 bis 16:00 Uhr 21.11.2016 Bad Belzig, DRK Belzig, Gliener Str. 1 15:00 bis 19:00 Uhr 22.11.2016 Golzow, Schule Golzow, Str. d. Freundschaft 17 15:30 bis 19:00 Uhr 23.11.2016 Teltow, Dietrich-Bonhoeffer-Schule, Potsdamer Str. 51 24.11.2016 Treuenbrietzen, Bürgerhaus „Alte Feuerwehr“, Breite Str. 71 15:00 bis 19:00 Uhr 25.11.2016 Potsdam, Oberlinhaus, Rudolf-Breitscheid-Str. 24 15:00 bis 18:30 Uhr 28.11.2016 Wusterwitz, Kulturscheune, Hauptstr. 37A 16:00 bis 18:30 Uhr 29.11.2016 Michendorf, Gemeindezentr. „Zum Apfelbaum“, Potsdamer Str. 64 15:00 bis 19:00 Uhr 16 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 10/2016 5:00 bis 19:00 Uhr Öffnungszeiten im DRK-Blutspendeinstitut: DRK-Blutspendeinstitut Potsdam Charlottenstraße 72, Haus I, Eingang Hebbelstraße 1 14467 Potsdam (neues Ärztehaus gegenüber der Poliklinik) Telefon-Nummer: 0331-2846-0 Montag und Freitag von 7:00 bis 19:00 Uhr Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 12:00 bis 19:00 Uhr jeden 1. Samstag im Monat von 9:00 bis 12:00 Uhr Täglich Blut- und Plasma spende möglich! Das Parkhaus ist für Blutspender kostenfrei!
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