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Kurzzeitpflege
Normen
§ 42 SGB XI
Kurzinfo
In Fällen, in denen weder die häusliche noch die teilstationäre Pflege möglich ist, hat der
Anspruchsberechtigte Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn
bereits bei Aufnahme in die Kurzzeitpflegeeinrichtung feststeht, dass im Anschluss an die Kurzzeitpflege eine
vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung erfolgen soll. Der Anspruchsberechtigte wird also für einen
begrenzten Zeitraum in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen und dort gepflegt.
Information
Inhaltsübersicht
1.
Kurzzeitpflege seit dem 01.01.2017
1.1 Leistungsvoraussetzungen
1.2 Leistungsinhalt
1.3 Leistungsumfang
1.4 Besonderheiten
1.5 Stationäre Hospizbehandlung
1.6 Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation erbringen
1.7 Besitzstandsschutz seit dem 01.01.2017
2.
Kurzzeitpflege bis zum 31.12.2016
2.1 Leistungsvoraussetzungen
2.2 Leistungsinhalt
2.3 Leistungsumfang
2.4 Besonderheiten
2.5 Stationäre Hospizbehandlung
2.6 Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation
3.
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes
1. Kurzzeitpflege seit dem 01.01.2017
In Fällen, in denen weder häusliche Pflege ( §§ 36 bis 38 und 39 SGB XI ), noch teilstationäre Pflege (
§ 41 SGB XI ) möglich ist, haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis 5 für die Dauer von bis zu acht
Wochen je Kalenderjahr Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn
bereits bei Aufnahme in die Kurzzeitpflegeeinrichtung feststeht, dass im Anschluss an die Kurzzeitpflege eine
vollstationäre Pflege ( § 43 SGB XI ) in einer Pflegeeinrichtung erfolgen soll.
1.1 Leistungsvoraussetzungen
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag nach § 45b
Abs. 1 SGB XI i.H.v. 125,00 EUR im Wege der Kostenerstattung für Leistungen der Kurzzeitpflege einsetzen.
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1.2 Leistungsinhalt
Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen in dem anerkannten
Pflegegrad zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des
täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung von
Aktivitäten. Die Hilfen sollen diejenigen Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer
Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen.
Zu diesen allgemeinen Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall:
• körperbezogene Pflegemaßnahmen,
• pflegerische Betreuungsmaßnahmen,
• medizinische Behandlungspflege.
Darüber hinaus haben Pflegebedürftige (Pflegegrad 1 bis 5) in teil- und vollstationären Einrichtungen einen
individuellen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung. Diese Leistung
wird über einen gesonderten Zuschlag zur Pflegevergütung nach § 43b SGB XI abgegolten.
1.3 Leistungsumfang
Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt, wobei die Aufwendungen
der Pflegekasse hierfür bis zu 1.612,00 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen dürfen. Ergänzend hierzu
kann der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI in Höhe von bis zu
1.612,00 EUR für die Kurzzeitpflege verwendet werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.
In diesem Fall erhöht sich der Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege auf bis zu 3.224,00 EUR im
Kalenderjahr. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag ist auf den
Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege nach anzurechnen.
Sofern die Leistungen der Verhinderungspflege hinsichtlich der Dauer ausgeschöpft sind, kann ein eventuell
noch verbleibender Leistungsbetrag ebenfalls für die Kurzzeitpflege verwendet werden.
Ferner entsteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege mit jedem Kalenderjahr neu. Hieraus folgt, dass ein
• am 31.12. eines Jahres bestehender oder an diesem Tag endender,
• vor dem 31.12. eines Jahres abgelaufener
Leistungsanspruch nach § 42 SGB XI – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – ab 01.01. des
Folgejahres für acht Wochen weiter besteht oder wiederauflebt. Wird eine Sachleistung durch Kurzzeitpflege
unterbrochen, können im Monat der Aufnahme und der Entlassung jeweils Sachleistungen bis zur jeweiligen
Wertgrenze im Sinne des § 36 SGB XI in Anspruch genommen werden.
Pflegebedürftige können für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der
Kurzzeitpflege entstehen, auch den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI einsetzen.
Fahrkosten werden im Rahmen des § 42 SGB XI nicht erstattet. Für eventuell in diesem Zusammenhang
entstehende Fahrkosten kann der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI verwandt werden.
1.4 Besonderheiten
Für die Dauer der Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene Pflegegeld bzw. das bisher bezogene anteilige
Pflegegeld (Kombinationsleistung) für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte fortgezahlt.
Ist bei Pflegebedürftigen, die sich während der Woche und an Wochenenden oder in den Ferienzeiten im
häuslichen Bereich befinden und die Leistungen nach § 43a SGB XI und der häuslichen Pflege ( § 36 oder
§ 37 SGB XI ) erhalten, im häuslichen Bereich die Pflege (z.B. an den Wochenenden oder in Ferienzeiten)
nicht sichergestellt, können die Leistungen der Kurzzeitpflege zur Verfügung gestellt werden. Eine
Anrechnung auf die Leistungen nach § 43a SGB XI ist nicht vorzunehmen. Sofern für den Pflegebedürftigen
in dieser Zeit, in der keine Pflege im häuslichen Bereich durchgeführt werden kann, die Unterbringung in
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derselben vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen sicher gestellt wird, kann eine
Leistungsgewährung einer Kurzzeitpflege nicht erfolgen. Die dadurch entstehenden Aufwendungen sind mit
§ 43a SGB XI abgegolten.
1.5 Stationäre Hospizbehandlung
Stationäre Hospize sind selbständige Einrichtungen mit dem eigenständigen Versorgungsauftrag, für
Patienten mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase palliativmedizinische, palliativ-pflegerische,
soziale sowie geistig-seelische Versorgung zu erbringen. Mit stationären Hospizen können
Versorgungsverträge als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 Abs. 1 SGB XI geschlossen werden, wenn
die Voraussetzungen des § 71 SGB XI erfüllt sind, das Hospiz einen Versorgungsvertrag wünscht und das
Einvernehmen nach § 72 Abs. 2 SGB XI hergestellt wird.
Versicherte, die in ihrer letzten Lebensphase zur palliativ-medizinischen Versorgung in ein stationäres Hospiz
aufgenommen werden, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 39a
Abs. 1 SGB V gegenüber ihrer Krankenkasse. Nach § 39a Abs. 1 Satz 3 SGB V sind diese Zuschüsse
allerdings nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger. Leistungen anderer
Sozialleistungsträger sind insbesondere die Leistungen nach dem SGB XI. Ausgehend von der Zielsetzung,
dass Versicherte, die in einem stationären Hospiz aufgenommen werden, einer Krankenhausbehandlung
nicht mehr bedürfen bzw. eine Versorgung im Haushalt oder in der Familie kurzfristig nicht realisierbar ist,
handelt es sich bei einem Aufenthalt in einem Hospiz – auch wenn das Hospiz als stationäre
Pflegeeinrichtung zugelassen ist – immer um eine vorübergehende Maßnahme. Dies ist vergleichbar mit der
Zielsetzung der Kurzzeitpflege.
Sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 42 und 43 SGB XI sowie des § 39a Abs. 1 SGB V
vorliegen, sind bei Hospizaufenthalten vorrangig die Kurzzeitpflege und die vollstationäre Pflege
auszuschöpfen. Dabei kann der Leistungsrahmen der Kurzeitpflege um den nicht in Anspruch genommenen
Leistungsbetrag der Verhinderungspflege erhöht werden. Für die Dauer der Kurzzeitpflege besteht ein
Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen. Für den Aufnahme- und
Entlassungstag wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland sind von
den Krankenkassen seit dem 08.12.2015 95 % der zuschussfähigen Kosten zu übernehmen. Die
zuschussfähigen Kosten werden von den Vertragspartnern als tagesbezogene Bedarfssätze vereinbart.
Zuschussfähig sind maximal die tatsächlich entstandenen Aufwendungen.
1.6 Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation erbringen
Ist eine gleichzeitige Unterbringung des Pflegebedürftigen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung
notwendig, in der die Pflegeperson eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
durchführt, besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege.
Für die Leistungsgewährung müssen mit der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung keine Zulassung und
auch keine vergütungsrechtlichen Vereinbarungen nach dem SGB XI bestehen.
1.7 Besitzstandsschutz seit dem 01.01.2017
Für Pflegebedürftige, die am 31.12.2016 Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 1 und 2 SGB XI in
Anspruch nehmen, gilt der am 31.12.2016 gezahlte Pflegesatz für die Dauer der Kurzzeitpflege fort. Nehmen
Pflegebedürftige am 31.12.2016 Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und nach dem Ende der
Kurzzeitpflege ohne Unterbrechung des Heimaufenthaltes auch Sachleistungen der vollstationären Pflege in
derselben Einrichtung in Anspruch, so ermittelt sich der von der Pflegekasse an die Pflegeeinrichtung von
Amts wegen ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme von vollstationärer Pflege nach § 43 SGB XI zu
zahlende Zuschlag aus der Differenz zwischen dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil und dem
individuellen Eigenanteil, den die Pflegebedürftigen im Monat Dezember 2016 in der Einrichtung zu tragen
gehabt hätten.
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2. Kurzzeitpflege bis zum 31.12.2016
2.1 Leistungsvoraussetzungen
Kurzzeitpflege kommt in Betracht
• für eine Übergangszeit direkt nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer
Rehabilitationseinrichtung, wenn die Kurzzeitpflege innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes - analog
der Anschlussheilbehandlung - nach der Entlassung aus der stationären Behandlung durchgeführt
wird. Dies kann insbesondere in den Fällen erforderlich sein, in denen in der Wohnung des
Anspruchsberechtigten für die häusliche Pflege notwendige Umbaumaßnahmen erforderlich sind oder
die Pflegeperson die Pflege noch nicht sofort übernehmen kann,
• für Zeiten der Krankheit, des Urlaubs oder einer sonstigen Verhinderung der Pflegeperson, die nicht
mit Verhinderungspflege überbrückt werden können, oder in Krisenzeiten, z.B. bei völligem Ausfall
der bisherigen Pflegeperson oder kurzzeitiger erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht in begründeten Einzelfällen auch in geeigneten Einrichtungen der
Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen. Dies setzt voraus, dass die Pflege in
einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht
zumutbar erscheint.
In den Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit oder die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach
§ 45a SGB XI noch nicht festgestellt wurde, kommt es in der Praxis beim Übergang aus der stationären
Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung
häufig zu Problemen. Eine zügige Begutachtung durch einen Gutachter sowohl im Krankenhaus als auch in
Rehabilitationseinrichtungen ist für einen reibungslosen Übergang und zur Vermeidung dieser
Schnittstellenproblematik unumgänglich.
Von daher ist die Begutachtung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages
des Versicherten bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen, wenn der Versicherte sich in einem
Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung befindet. Regionale Vereinbarungen können
diese Frist verkürzen.
Seit dem 01.01.2015 steht die Kurzzeitpflege auch für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz i.S.d. § 45a SGB XI (Pflegestufe 0 mit Demenz) zur Verfügung.
2.2 Leistungsinhalt
Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen in der anerkannten
Pflegestufe zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des
täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung von
Aktivitäten. Die Hilfen sollen diejenigen Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer
Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit unter Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen. Dazu
gehören im Einzelfall Hilfen bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität, i.R.d. sozialen Betreuung und
medizinische Behandlungspflege.
2.3 Leistungsumfang
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht zunächst seit dem 01.01.2016 für bis zu acht Wochen (bis zum
31.12.2015 für vier Wochen) im Kalenderjahr, wobei die Aufwendungen der Pflegekasse hierfür, aufgrund der
Einführung des Pflegestärkungsgesetzes zum 01.01.2015, 1.612,00 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen
dürfen.
Seit dem 01.01.2016 kann die Kurzzeitpflege um bis zu einem vollen Leistungsbetrag der
Verhinderungspflege erhöht werden, sofern der entsprechend zu übertragende Anspruch zur Verfügung steht.
Somit entsteht ein Höchstanspruch von 3.224,00 EUR. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene
Erhöhungsbetrag ist auf den Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI
anzurechnen. Sofern die Leistungen der Ersatzpflege nach § 39 SGB XI hinsichtlich der Dauer ausgeschöpft
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sind, kann ein eventuell noch verbleibender Leistungsbetrag ebenfalls für die Kurzzeitpflege verwendet
werden.
Auf die Dauer des Leistungsanspruchs wird die Zeit der Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI nicht
angerechnet. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsteht in jedem Kalenderjahr neu.
Seit dem 01.01.2015 besteht auch für Versicherte mit einer Pflegestufe 0 (mit Demenz) ein Anspruch auf
Kurzzeitpflege in Höhe von 1.612,00 EUR.
Notwendige Fahrkosten im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege werden nicht gesondert erstattet.
2.4 Besonderheiten
Wird eine Sachleistung durch die Kurzzeitpflege unterbrochen, können im Monat der Aufnahme und der
Entlassung jeweils Sachleistungen bis zur jeweiligen Wertgrenze i.S.d. § 36 SGB XI in Anspruch genommen
werden.
Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege jeweils für bis zu acht
Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt. Generell ist Voraussetzung, dass ein Anspruch auf Pflegegeld besteht.
Sofern die Pflegesachleistungen und das Pflegegeld als Kombinationsleistungen in Anspruch genommen
wurden, ist während der Kurzzeitpflege das anteilige Pflegegeld in Höhe der Hälfte der vor Beginn der
Kurzzeitpflege bezogenen Leistungen weiterzuzahlen.
Ist bei Pflegebedürftigen, die sich während der Woche und an Wochenenden oder in Ferienzeiten im
häuslichen Bereich befinden und die Leistungen nach § 43a SGB XI und der häuslichen Pflege (§§ 36 oder
37 SGB XI) erhalten, im häuslichen Bereich die Pflege (z.B. an den Wochenenden oder in Ferienzeiten) nicht
sichergestellt, kann die Leistung nach § 43 SGB XI zur Verfügung gestellt werden. Eine Anrechnung auf die
Leistungen nach § 43a SGB XI ist nicht vorzunehmen. Sofern für den Pflegebedürftigen in dieser Zeit, in der
keine Pflege im häuslichen Bereich durchgeführt werden kann, die Unterbringung in derselben vollstationären
Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen sichergestellt wird, kann eine Leistungsgewährung nach
§ 42 SGB XI nicht erfolgen. Die dadurch entstehenden Aufwendungen sind mit § 43a SGB XI abgegolten.
2.5 Stationäre Hospizbehandlung
Stationäre Hospize sind selbstständige Einrichtungen mit einem eigenständigen Versorgungsauftrag für
Patienten mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase. Mit stationären Hospizen können
Versorgungsverträge nach § 72 Abs. 1 SGB XI geschlossen werden. Ausgehend von der Zielsetzung, dass
Versicherte, die in einem stationären Hospiz aufgenommen werden, einer Krankenhausbehandlung nicht
mehr bedürfen bzw. eine Versorgung im Haushalt oder in der Familie kurzfristig nicht realisierbar ist, handelt
es sich bei einem Aufenthalt in einem Hospiz - auch wenn das Hospiz als Pflegeheim zugelassen ist - immer
um eine vorübergehende Maßnahme vergleichbar der Kurzzeitpflege.
Sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 42 und 43 SGB XI sowie des § 39a Abs. 1 SGB V
vorliegen, sind bei Hospizaufenthalten vorrangig die Kurzzeitpflege und die vollstationäre Pflege
auszuschöpfen. Dabei kann der Leitungsrahmen der Kurzzeitpflege um den nicht in Anspruch genommenen
Leistungsbetrag der Ersatzpflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI erhöht werden. Seit dem 01.01.2016
besteht ein Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI für bis zu
acht Wochen.
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.09.2009 legen
die Krankenkassen die Höhe des Zuschusses nicht mehr in der Satzung fest, sondern müssen gem. § 39a
Abs. 1 Satz 2 SGB V unter Anrechnung des Leistungsanteils der Pflegeversicherung insgesamt 90 % bzw.
bei Kinderhospizen 95 % der zuschussfähigen Kosten übernehmen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur
Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland sind seit dem 08.12.2015 von den
Krankenkassen 95 % der zuschussfähigen Kosten zu übernehmen. Die zuschussfähigen Kosten werden von
den Vertragspartnern als tagesbezogene Bedarfssätze vereinbart. Zuschussfähig sind maximal die tatsächlich
entstandenen Aufwendungen.
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2.6 Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation
Ist während der Dauer einer stationären Maßnahme zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation der
Pflegeperson die gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich, so besteht der
Anspruch auf die Kurzzeitpflege auch in dieser Einrichtung.
Für die Leistungsgewährung müssen mit der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung keine Zulassung und
auch keine vergütungsrechtlichen Vereinbarungen nach dem SGB XI bestehen
3. Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes
In dem Verfahren, BSG, 18.02.2016 - B 3 P 2/14 R , war zu klären, ob ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in
Leistungen der ambulanten Verhinderungspflege zur Entlastung der familiären häuslichen Pflegesituation
nach dem bis zum 31.12.2014 geltenden Recht umgewandelt werden kann, wenn der Pflegebedürftige nicht
außer Haus gepflegt werden kann.
Das verneinte das BSG, weil dieser Anspruch nicht gesetzlich bestimmt ist. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege
nach dem bis zum 31.12.2014 geltenden Recht besteht nur dann, wenn der Pflegebedürftige außerhalb
seiner häuslichen Umgang voll- oder teilstationär versorgt wird, weil die Pflege zu Hause nicht möglich oder
unterbrochen wird. Ist die angesprochene Unterbringung nicht möglich, besteht der Anspruch nicht.
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