Produktinformationsblatt zu Ihrem Flexiblen VorsorgePlan Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über den von Ihnen berechneten Flexiblen VorsorgePlan geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, der Police und den Allgemeinen Bedingungen. Maßgeblich für Ihren Vertrag sind die dort getroffenen Regelungen. 1. Welchen Versicherungsvertrag bieten wir Ihnen an? Beim Flexiblen VorsorgePlan handelt es sich um eine Rentenversicherung nach Tarif RFV. Das Produkt bietet Ihnen die Möglichkeit des flexiblen Kapitalaufbaus in Verbindung mit einer über 3 Jahre garantierten Zinsstaffel. Zusätzlich garantieren wir Ihnen bereits zu Vertragsabschluss einen Mindestrentenfaktor zur Verrentung des bei Rentenbeginn zur Verfügung stehenden - aus Ihren zu Vertragsbeginn vereinbarten, laufenden Sparbeiträgen resultierenden - Vertragsguthabens. Nähere Informationen enthält die Ihnen im Rahmen des Angebots- bzw. Antragsprozesses zur Verfügung gestellte unverbindliche Modellrechnung. Grundlage sind die Allgemeinen Bedingungen für eine Rentenversicherung (Flexibler VorsorgePlan). 2. Was ist versichert? Leistungen vor Rentenbeginn Beim Flexiblen VorsorgePlan können Sie während der Ansparphase jederzeit über Ihr gesamtes Vertragsguthaben verfügen und Auszahlungen zum nächsten Monatsersten beauftragen. In diesem Fall ist es für eine zeitnahe Auszahlung zum nächsten Monatsersten notwendig, dass uns Ihr Auszahlungsauftrag bis zum 20. des entsprechenden Vormonats zugegangen ist. Ihre zu Vertragsbeginn vereinbarten Sparbeiträge verzinsen sich in den ersten 3 Vertragsjahren mit der Ihnen zu Vertragsbeginn garantierten Zinsstaffel, wobei die Beiträge eines Vertragsjahres und das aus diesen resultierende Guthaben jeweils - beginnend mit der ersten Stufe - die einzelnen Zinsstufen durchlaufen. Der Wechsel in die nächste Zinsstufe erfolgt zum Versicherungsjahrestag. Die Verzinsung ab dem 4. Vertragsjahr wird jährlich neu festgelegt und ist zu Vertragsbeginn nicht garantiert. Bei Tod zahlen wir das gesamte Vertragsguthaben inklusive der vorhandenen Überschüsse aus. Leistungen ab Rentenbeginn Sie erhalten eine ab dem vereinbarten Rentenbeginn garantierte, lebenslange Rente, die sich auf Basis eines Rentenfaktors ermittelt. Statt einer Rente können Sie auch eine einmalige Kapitalabfindung wählen oder beides miteinander kombinieren (Teilkapitalabfindung in Verbindung mit einer Restkapitalverrentung). Wir garantieren Ihnen bereits zu Vertragsbeginn eine bestimmte Mindesthöhe des Rentenfaktors bzw. der Kapitalabfindung. Zu den garantierten Leistungen können noch Leistungen aus der Überschussbeteiligung hinzukommen, die nicht garantiert sind. Bei Tod zahlen wir die dann erreichte Rente an die Hinterbliebenen bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit (Rentengarantiezeit) weiter, sofern die Mindestlaufzeit noch nicht verstrichen ist. Weitere Einzelheiten zu diesem Punkt Einzelheiten zu den versicherten Leistungen bzw. zum Thema "Überschussbeteiligung" finden Sie unter „Leistungsbeschreibung und Versicherungsschutz“ in den Allgemeinen Bedingungen. PIB_RFV_Berechnung (01.2017) 1/4 3. Wie hoch ist der Beitrag, und wann müssen Sie ihn bezahlen? Welche Kosten sind im Rahmen Ihres Vertrages einkalkuliert und welche können zusätzlich entstehen? Was passiert, wenn Sie Ihren Beitrag verspätet oder gar nicht zahlen? Sie können zu Vertragsbeginn monatliche Sparbeiträge zwischen 25,00 EUR und 500,00 EUR vereinbaren. Weitere Erhöhungen Ihrer Sparbeiträge von mindestens 25,00 EUR monatlich sind zum jeweils nächsten Monatsersten bis zu einem maximalen Monatsbeitrag von 500,00 EUR möglich. Für die Erhöhungsbeiträge ist die zum Zeitpunkt der Erhöhung gültige garantierte Zinsstaffel maßgebend. In der Ihnen zugesagten garantierten Verzinsung sind die anfallenden Kosten (u.a. für die Vertragsführung) jeweils als Zinsabschlag bereits berücksichtigt. Nachstehend finden Sie Informationen darüber, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Sie - entsprechend einer beispielhaft gewählten Zahlungsvereinbarung bzw. Vertragslaufzeit - Ihren Beitrag zahlen müssen bzw. welche Kosten anfallen. Tarif: Beispielhafter Sparbeitrag: RFV 200,00 EUR Beitragsfälligkeit: monatlich, jeweils zum Beginn eines jeden Monats 01.01.2017 01.12.2043 Erstmals zum Versicherungsbeginn: Letztmalig zum: Zinsabschlag* für die Verwaltungskosten: (monatliche anteilige Entnahme bis zum Ende der Ansparphase) - für einen Zeitraum von einem Monat entspricht dies pro 10.000,00 EUR Gesamtguthaben*: - 0,60 % für das 1. Jahr - 0,55 % für das 2. Jahr - 0,50 % für das 3. Jahr - 0,50 % ab dem 4. Jahr - 5,00 EUR im 1. Jahr - 4,58 EUR im 2. Jahr - 4,17 EUR im 3. Jahr - 4,17 EUR ab dem 4. Jahr Jährliche Verwaltungskosten in der Rentenbezugszeit je 100,00 EUR Jahresrente: 1,50 EUR * Die hier ausgewiesenen Zinsabschläge bzw. monatlichen Kosten pro 10.000,00 Gesamtguthaben gelten in den ersten 3 Vertragsjahren jeweils für die sich im entsprechenden Verzinsungsjahr befindlichen, zu Vertragsbeginn vereinbarten Beiträge bzw. die daraus resultierenden Gesamtguthaben. Die ab dem 4. Vertragsjahr ausgewiesenen Größen gelten einheitlich für alle zu Vertragsbeginn vereinbarten Beiträge bzw. das daraus insgesamt resultierende Gesamtguthaben. Bei den nachfolgend ausgewiesenen Effektivkosten wurde beispielhaft die für 2017 festgelegte Überschussbeteiligung sowie eine Vertragslaufzeit von 27 Jahren unterstellt: jährliche Wertentwicklung ohne Berücksichtigung der Kosten − jährliche Wertentwicklung unter Berücksichtigung der Kosten = Effektivkosten 2,38% 1,88% 0,50% Die jährliche Wertentwicklung unter Berücksichtigung der Kosten entspricht der voraussichtlichen Rendite des Vertrages zum Ende der Ansparphase. Für evtl. Erhöhungsbeiträge sind jeweils die im Neugeschäft geltenden Konditionen maßgebend. Zusätzliche Gebühren fallen für Sie nicht an. PIB_RFV_Berechnung (01.2017) 2/4 Nachfolgend möchten wir Sie noch über die Folgen einer verspäteten bzw. nicht erfolgen Beitragszahlung informieren. Der erste Beitrag (der erste laufende Sparbeitrag) ist unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem in der Police angegebenen Versicherungsbeginn. Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. Einzelheiten finden Sie unter „Beitragszahlung und Erhöhungen“ in den Allgemeinen Bedingungen für eine Rentenversicherung (Flexibler VorsorgePlan). 4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Es gibt grundsätzlich keine Ausnahmen von unserer Leistungspflicht bei dem Flexiblen VorsorgePlan. 5. Welche Pflichten haben Sie bis zum Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Ein Vertragsschluss kann erst nach Identitätsprüfung erfolgen. 6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Zur Änderung Ihres Referenzkontos ist Ihre persönliche Identifikation mittels Identitätsprüfung (wie etwa PostIdent-Verfahren) erforderlich. Eine Änderung Ihrer Postanschrift bzw. Ihres Namens müssen Sie uns in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Um den vollen Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, obliegt Ihnen als unser Vertragspartner insbesondere auch die vereinbarte laufende Beitragszahlung. Sofern die Beitragszahlung mittels eines SEPALastschriftmandats vereinbart ist, sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Referenzkonto zu den Beitragsfälligkeiten hinreichend gedeckt ist. Teilen Sie uns eine Änderung Ihrer Bankverbindung bitte unter Verwendung des PostIdent-Verfahrens umgehend mit. Fehlende Informationen können den reibungslosen Vertragsablauf beeinträchtigen. Einzelheiten finden Sie unter „Beitragszahlung und Erhöhungen“ bzw. „Pflichten und Leistungsempfänger“ in den Allgemeinen Bedingungen für eine Rentenversicherung (Flexibler VorsorgePlan). 7. Was haben Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles bzw. wenn Sie über einen Teil Ihres / Ihr gesamtes Vertragsguthaben(s) verfügen wollen, zu beachten? Wenn Sie über Ihr gesamtes / einen Teil Ihres Vertragsguthaben(s) verfügen wollen, ist dies jederzeit zum nächsten Monatsersten möglich. Hierbei muss der Auszahlungsbetrag mindestens 10,00 EUR betragen. PIB_RFV_Berechnung (01.2017) 3/4 In diesem Fall ist es für eine zeitnahe Auszahlung zum nächsten Monatsersten notwendig, dass uns Ihr Auszahlungsauftrag bis zum 20. des entsprechenden Vormonats zugegangen ist. Durch Konditionsanpassungen können sich die zu Vertragsbeginn vereinbarten laufenden Sparbeiträge und ggf. erfolgte Beitragserhöhungen bzw. die daraus jeweils resultierenden Guthaben in verschiedenen ZinsstaffelAuflagen befinden. Bei Auszahlung haben Sie die Möglichkeit, die Zinsstaffel-Auflagen, aus denen die Auszahlung erfolgen soll, frei zu wählen. Innerhalb einer gewählten Zinsstaffel-Auflage wird der Auszahlungsbetrag aus dem zuletzt vereinbarten Vertragsteil zuerst entnommen. Innerhalb eines Vertragsteils erfolgt die Entnahme anteilig aus allen Beitragsschichten. Bei einem beitragsfrei gestellten Vertrag darf das nach einer Auszahlung verbleibende Vertragsguthaben den Mindestbetrag von 500,00 EUR nicht unterschreiten. Würde dieser Mindestbetrag unterschritten, so erlischt Ihr Vertrag und das gesamte Vertragsguthaben wird Ihnen ausgezahlt. Die ggf. von uns abzuführenden Steuern reduzieren den Auszahlungsbetrag entsprechend. Auszahlungen erfolgen nur auf das mit Ihnen vereinbarte Referenzkonto oder auf andere von CosmosDirekt für Sie vorgesehene Produkte. Das Referenzkonto muss ein Girokonto sein, das bei einem Kreditinstitut des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums geführt wird und auf Ihren Namen lautet. Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht (bei bzw. ab Beendigung der vereinbarten Ansparphase oder bei Ihrem Tod), können wir verlangen, dass uns die Police und ein Zeugnis über den Tag Ihrer Geburt vorgelegt werden. Darüber hinaus können wir vor jeder Rentenzahlung einen Nachweis erbitten, dass Sie noch leben. Bitte sorgen Sie dafür, dass uns Ihr Tod unverzüglich angezeigt wird. Im Todesfall benötigen wir zu den bereits aufgeführten Nachweisen die Sterbeurkunde. Dies ist wichtige Voraussetzung dafür, dass wir - nach Prüfung unserer Leistungspflicht - dem Bezugsberechtigten die versicherte Leistung zügig zukommen lassen können. Solange diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, kann keine Auszahlung von Leistungen erfolgen. Einzelheiten zur Auszahlung von Leistungen finden Sie unter „Kündigung“ bzw. „Pflichten und Leistungsempfänger“ in den Allgemeinen Bedingungen für eine Rentenversicherung (Flexibler VorsorgePlan). 8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, in der Police angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten Beitrags. Die Rentenzahlung beginnt an dem in der Police genannten Termin und erfolgt lebenslang. Bei Wahl der Kapitalabfindung endet der Vertrag an dem in der Police genannten Termin. 9. Wie kann der Vertrag beendet werden? Sie können Ihren Vertrag - innerhalb der Ansparphase - jederzeit zum nächsten Monatsersten durch Auszahlung des gesamten Vertragsguthabens beenden. Im Falle eines beitragsfrei gestellten Vertrages endet der Vertrag auch, wenn das durch eine Auszahlung verbleibende Vertragsguthaben das vereinbarte Mindestvertragsguthaben von 500,00 EUR unterschreitet. Bei einer Vertragsbeendigung wird Ihnen das gesamte Vertragsguthaben abzüglich evtl. abzuführender Steuern ausgezahlt. Sofern Sie den Vertrag nicht vorzeitig beenden, läuft dieser - da grundsätzlich lebenslange Rentenzahlungen vorgesehen sind – bis zu Ihrem Tod. Nach Rentenbeginn ist eine Kündigung grundsätzlich nicht mehr möglich. Einzelheiten zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Sie finden Sie unter „Kündigung“ in den Allgemeinen Bedingungen für eine Rentenversicherung (Flexibler VorsorgePlan). PIB_RFV_Berechnung (01.2017) 4/4
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