VERTRAGLICHE GRUNDLAGEN UNSERER ZUSAMMENARBEIT Aus Erfahrung www.aekbank.ch 1 WILLKOMMEN Die hier vorliegenden Vertraglichen Grundlagen beinhalten die grundlegenden Bestimmungen für die Geschäftsbeziehung und die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der AEK BANK 1826 Genossenschaft (nachstehend AEK Bank). Alle Texte sind der einfacheren Lesbarkeit halber in männlicher Form verfasst. Mit allen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind sowohl männliche wie weibliche, eine Mehrzahl oder auch juristische Personen gemeint. www.aekbank.ch Diese Version ersetzt sämtliche bisherigen Versionen. Die AEK Bank behält sich jederzeit weitere Anpassungen der Vertraglichen Grundlagen vor. Änderungen werden dem Kunden in den Kundenbereichen der AEK Bank und auf der Internetseite www.aekbank.ch bekanntgegeben. Besuchen Sie uns in einer unserer Niederlassungen oder rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen oder Anliegen haben. Wir freuen uns auf Sie. Mit den besten Wünschen AEK BANK 1826 Genossenschaft Gültig seit 1. Januar 2017 – Version 2017 3 INHALTSVERZEICHNIS 6 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 11 Depotreglement 15 Bedingungen zur Benützung der AEK Maestro- und der AEK Kundenkarte 19 Bedingungen für die AEK NET Dienstleistungen 23 Der Konsumkredit 26 Information zur Vermeidung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte 28 Bedingungen zum Rahmenfinanzierungsvertrag 4 5 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der AEK Bank in Ergänzung zum Basisvertrag (BAV). Besondere Vereinbarungen, Usanzen oder spezielle Bestimmungen für einzelne Geschäfte gehen den AGB vor. Führen mehrere Personen eine Geschäftsbeziehung gemeinsam, so haften sie gegenüber der AEK Bank für die entstandenen Verbindlichkeiten solidarisch. 5. Mitteilungen Der Kunde informiert die AEK Bank unverzüglich über Änderungen der ihr gegenüber gemachten Angaben, wie allfällige Änderungen zu seiner Person, des Namens, der Adresse, der Kontakt- und Korrespondenzangaben bzw. seiner Vertreter, seinen Bevollmächtigten, seinen Kontrollinhabern sowie seinen an den Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten (Name, effektive Wohnsitzadresse, Zustelladresse, Nationalität, Steuerstatus etc.) als auch über den Widerruf von erteilten Vollmachten oder Zeichnungsberechtigungen. Verstösst der Kunde gegen diese Pflicht, so hat er allfällige Kosten sowie den weiteren Schaden, welcher bei der AEK Bank entsteht, zu tragen. Mitteilungen der AEK Bank gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Kunden bekanntgegebene Adresse gesandt worden sind. Ohne Widerspruch des Kunden gelten die Mitteilungen der Bank innert Monatsfrist als genehmigt. 1. Verfügungsberechtigung Die mit der AEK Bank vereinbarte Unterschriftenund Vollmachtenregelung bleibt in Kraft, bis sie gegenüber der AEK Bank schriftlich widerrufen wird, ungeachtet anderslautender Veröffentlichungen oder gesetzlicher Erlöschungsgründe. 2. Unterschriften- und Legitimationsprüfung Die AEK Bank prüft die Legitimation durch Vergleich der Unterschriften mit den bei ihr deponierten Unterlagen. Sie kann verlangen, dass die Unterschriften beglaubigt werden. Der Kunde verpflichtet sich zur sorgfältigen Aufbewahrung seiner Bankdokumente, um das Risiko eines unbefugten Zugriffs oder Betrugs zu vermindern. Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen entstandenen Schaden trägt der Kunde, sofern die AEK Bank ihre geschäftsübliche Sorgfalt nicht verletzt hat. 6. Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit Der Kunde sorgt dafür, dass der Kontakt zur AEK Bank nicht abbricht. Kommt es zu einem Kontaktabbruch, kann die AEK Bank die Kosten für Adressnachforschungen, wie auch die besondere Behandlung und Überwachung von nachrichtenlosen Vermögenswerten, dem Kunden weiterbelasten. Kontakt- und nachrichtenlose Geschäftsbeziehungen mit einem Schuldsaldo werden von der AEK Bank aufgelöst. 3. Mangelnde Handlungsfähigkeit Die AEK Bank haftet nicht für Schäden, die sich aus mangelnder Handlungsfähigkeit des Kunden oder seiner Bevollmächtigten ergeben, es sei denn, die AEK Bank wurde vorgängig schriftlich darüber informiert. 4. Mehrere Kontoinhaber und Solidarhaftung mehrerer Personen Ein Konto kann von mehreren Personen geführt werden. Zahlungen auf ein solches Konto können diesem gutgeschrieben werden, selbst wenn der Absender den Betrag zu Gunsten eines einzelnen Kontoinhabers überweisen will. 7. Übermittlungsfehler Die AEK Bank haftet nicht für Schäden, die durch fehlerhafte Übermittlung per Post, Telefon, Telefax oder elektronischer Übermittlungsart bzw. jeder weiteren Übermittlungsform entstehen, sofern die AEK 6 Bank die geschäftsübliche Sorgfalt nicht verletzt. Das Risiko von Verlust, Beschädigung, Verspätung, Missverständnissen, Unvollständigkeit oder Doppelausfertigungen trägt der Kunde. Mangels Vertraulichkeit des ungesicherten E-MailVerkehrs sowie aufgrund der Viren- und Manipulationsanfälligkeit lehnt die AEK Bank jede Haftung für Schäden aus der Benützung dieser Übermittlungsart ab und garantiert auch nicht, dass ein nur per E-Mail erteilter Auftrag ausgeführt wird. Tritt ein Schaden durch Zufall oder höhere Gewalt ein, ohne dass der Kunde bzw. die AEK Bank seine/ ihre Sorgfalt verletzt hat, so trägt jede Partei ihren eigenen Schaden. Spesen, Abrechnungsperioden, Rückzugsmöglichkeiten, Umrechnungskurse für fremde Währungen usw.). Aufgrund veränderter Marktverhältnisse bzw. Kosten kann die AEK Bank die Konditionen jederzeit ändern. Die AEK Bank informiert über Änderungen der Konditionen in den Kundenbereichen und auf der Internetseite www.aekbank.ch. Kosten Dritter, welche der AEK Bank bei ihrer Tätigkeit für den Kunden entstehen, werden dem Kunden weiterbelastet. Der Kunde ermächtigt die AEK Bank, seinem Konto die Gebühren, Kommissionen und Spesen zu belasten. 12. Zahlungsaufträge Erteilt der Kunde verschiedene Zahlungsaufträge, deren Gesamtbetrag sein verfügbares Guthaben oder den ihm gewährten Kredit übersteigt, kann die AEK Bank ohne Rücksicht auf Datum oder zeitlichen Eingang nach eigenem Ermessen bestimmen, welche Aufträge ganz oder teilweise auszuführen sind. 8. Technische Störungen Bei technischen Störungen und Betriebsausfällen entstehen beim Kunden keine Ansprüche auf Schadenersatz der AEK Bank, es sei denn, sie habe die geschäftsübliche Sorgfalt verletzt. 9. Mangelhafte Ausführung von Aufträgen Wenn infolge von Nichtausführung oder mangelhafter Ausführung von Aufträgen (Börsenaufträge ausgenommen) ein Schaden entsteht, hat die AEK Bank dafür nur einzustehen, wenn sie im Einzelfall vorgängig schriftlich auf die drohende Gefahr eines eintretenden Schadens aufmerksam gemacht worden ist. Unterlässt dies der Kunde, so trägt er den daraus resultierenden Schaden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die AEK Bank jederzeit irrtümlich verbuchte Aufträge und Transaktionen ohne Angabe von Gründen rückgängig machen kann. 13. Datenweitergabe in Transaktionssystemen (Zahlungs-, Wertschriften- und andere Transaktionen). Bei der Abwicklung von Zahlungsverkehrs- und Wertschriftentransaktionen müssen Auftraggeberund Empfängerdaten - insbesondere Name, Adresse und Kontonummer - zur einwandfreien Abwicklung der Kundenaufträge angegeben werden. Es können auch Transaktionen innerhalb der Schweiz über internationale Kanäle abgewickelt werden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ins Ausland übermittelte Transaktionsdaten nicht mehr durch das schweizerische Recht geschützt sind. 14. Guthaben in fremder Währung Guthaben des Kunden in fremder Währung werden in der selben Währung bei Korrespondenzbanken inner- oder ausserhalb des betreffenden Währungsgebietes im Namen der AEK Bank, aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden angelegt. Kommt es im Lande der Währung zu behördlichen Massnahmen, welche weder mit der AEK Bank noch mit dem Kunden zusammenhängen, so trägt der Kunde anteilmässig die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen, die das gesamte Guthaben der AEK Bank im Lande der Währung oder der Anlage durch besagte behördliche Massnahme treffen sollte. Beträge in fremder Währung werden in Schweizer Franken gutgeschrieben oder belastet, ausser der Kunde besitzt ein Konto in der betreffenden Fremdwährung oder erteilt der AEK Bank rechtzeitig an- 10. Beanstandungen des Kunden Beanstandungen des Kunden aus der Ausführung oder Nichtausführung von Aufträgen sowie anderer Mitteilungen sind sofort nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung, spätestens aber innerhalb eines Monats, schriftlich anzubringen. Der Kunde trägt den aus verspäteter Beanstandung entstandenen Schaden. Beanstandungen von Konto- und Depotauszügen haben innerhalb eines Monats nach deren Erhalt zu erfolgen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gelten diese als genehmigt. 11. Konditionen Die AEK Bank legt Konditionen und Preise periodisch fest (Zins- und Kommissionssätze, Gebühren, 7 dere Weisungen. Falls eine Umrechnung nötig ist, erfolgt diese zum Kurs jenes Tages, an welchem der Betrag von der AEK Bank gutgeschrieben bzw. belastet wird. der Kunde gegen diese Bestimmungen, so hat er die Kosten für Abklärungen und Aufwendungen der AEK Bank zu tragen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei der Eröffnung oder im Verlaufe der Dauer der Geschäftsbeziehung Umstände eintreten können, welche die AEK Bank gesetzlich oder aufsichtsrechtlich verpflichten, zusätzliche Abklärungen betreffend die Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion vorzunehmen, Vermögenswerte zu sperren, die Geschäftsbeziehung einer zuständigen Behörde zu melden oder abzubrechen. Der Kunde ist verpflichtet, der AEK Bank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, welche sie benötigt, um ihren Abklärungs- oder Meldepflichten nachzukommen. Speziell im Rahmen der internationalen Terror- und Geldwäschereibekämpfung können Gesetze und Regulierungen die Weitergabe von Daten an Behörden oder andere Dritte vorsehen. Soweit dies zur Wahrung dieser Pflichten notwendig ist, entbindet der Kunde die AEK Bank von ihrer Geheimhaltungspflicht und verzichtet auf das Bankkundengeheimnis. 15. Wechsel, Checks und ähnliche Papiere Die AEK Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutgeschriebene unbezahlte Wechsel, Checks und ähnliche Papiere zurückzubelasten. Trotzdem bleiben ihr die wechselrechtlichen, checkrechtlichen oder anderen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel und Checks gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Begleichung eines vorhandenen Schuldsaldos mit Nebenforderungen gewahrt. Den Schaden im Zusammenhang mit der Einlösung von falschen oder gefälschten Wechseln, Checks oder ähnlichen Papieren, welche auf die Verletzung der Sorgfaltspflichten des Kunden zurückzuführen sind, hat der Kunde selbst zu tragen. Die AEK Bank trifft geeignete Massnahmen, um betrügerische Machenschaften zu erkennen bzw. zu verhindern. Verletzt die AEK Bank dabei die geschäftsübliche Sorgfalt, so trägt sie den dadurch verursachten Schaden. 18. Kündigung der Geschäftsbeziehungen Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der AEK Bank wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung sind beide Parteien berechtigt, die Geschäftsbeziehung jederzeit per sofort zu kündigen. Kreditlimiten und -zusagen können in diesem Fall mit sofortiger Wirkung annulliert und die Forderungen fällig gestellt werden. Im Falle der Kündigung der Geschäftsbeziehung verpflichtet sich der Kunde zur Instruktion, wohin seine bei der AEK Bank hinterlegten Vermögenswerte zu transferieren sind. Sollte der Kunde dieser Pflicht nicht innert nützlicher Frist nachkommen, ist die AEK Bank berechtigt, die Vermögenswerte physisch auszuliefern oder sie zu liquidieren und den Erlös sowie allfällig noch vorhandene Guthaben in Form eines Checks an die letztbekannte Adresse des Kunden zu schicken. 16. Pfand-, Verwertungs- und Verrechnungsrecht Die AEK Bank hat an allen Vermögenswerten, die sie für Rechnung des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein Pfandrecht und bezüglich aller Forderungen ein Recht auf jederzeitige Verrechnung, ohne Rücksicht auf die Art der Vermögenswerte, die Währung sowie die Fälligkeit. Das Pfand- und Verrechnungsrecht gilt zusätzlich zu allen übrigen speziellen oder generellen Sicherheiten und ohne diese zu beeinträchtigen. Es gilt auch für Kredite und Darlehen mit oder ohne Garantien oder Sicherheiten. Die AEK Bank ist nach ihrem Ermessen zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde mit seinen Leistungen in Verzug ist oder speziell bestellte Sicherheiten wegen Wertzerfall keine genügende Deckung mehr bieten. beitung, des Research, des Zahlungsverkehrs, der Wertschriftenabwicklung, des Inkassos und der Internen Revision, an andere Unternehmen auslagern. 21. Aufzeichnung von Videoüberwachung Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die AEK Bank berechtigt ist, den Bereich bankeigener Geldautomaten und Bankräume aus Sicherheitsgründen sowie zwecks Aufklärung allfälliger Straftaten mit Bildaufzeichnungssystemen zu überwachen und die Aufnahmen für eine beschränkte Zeitdauer aufzubewahren. 22. Anerkennung und Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch Unterzeichnung eines Basisvertrages, eines spezifischen Vertrages oder einer anderen entsprechenden Vereinbarung zwischen der AEK Bank und dem Kunden als Vertragsbestandteil anerkannt. Die AEK Bank behält sich jederzeitige Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Änderungen werden dem Kunden in den Kundenbereichen der AEK Bank und auf der Internetseite www.aekbank.ch bekannt gegeben. Das vorliegende Dokument ersetzt sämtliche bisherigen Versionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 23. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der AEK Bank unterstehen Schweizerischem Recht. Soweit es die gesetzlichen Bestimmungen zulassen, ist der Sitz der AEK Bank ordentlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort. Für Kunden mit Sitz/Wohnsitz im Ausland gilt der Erfüllungsort auch als Betreibungsort. Die AEK Bank hat indessen das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen. 19. Gleichstellung der Samstage mit Feiertagen Im Geschäftsverkehr mit der AEK Bank werden die Samstage einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt. 17. Einhaltung von Gesetzen Der Kunde ist verpflichtet, die nationalen sowie internationalen gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen, insbesondere zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, die strafrechtlichen sowie die auf ihn anwendbaren steuerrechtlichen Bestimmungen, einzuhalten. Verstösst 20. Auslagerung von Geschäftsbereichen Die AEK Bank kann einzelne Geschäftsbereiche, namentlich im Bereich der elektronischen Datenverar- 8 9 DEPOTREGLEMENT Dieses Depotreglement gilt für die Aufbewahrung und Verwaltung von Depotwerten zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Korrespondenzbank im In- und Ausland aufbewahren zu lassen. Bei Bestehen eines Sammeldepots ist der Kunde Miteigentümer am Gesamtbestand des Depots, wobei sich der Miteigentumsanteil des Kunden aus dem Verhältnis seines Depotbestandes zum Gesamtbestand des Sammeldepots ergibt, sofern dies in der Schweiz liegt. Vorwiegend im Ausland gehandelte Depotwerte werden in der Regel auch dort aufbewahrt und unterliegen den Gesetzen und Usanzen am Ort der Aufbewahrung. Auf den Namen lautende Depotwerte werden in der Regel auf den Kunden eingetragen. Dieser akzeptiert, dass sein Name der Depotstelle, die auch im Ausland liegen kann, bekannt gegeben wird. Der Kunde berechtigt zudem die AEK Bank, den Informationspflichten verschiedener internationaler Börsenplätze nachzukommen. Für auf den Namen lautende Depotwerte unterzeichnet der Kunde innert der ihm von der AEK Bank gesetzten Frist ein Eintragungsgesuch. Andernfalls ist die AEK Bank berechtigt, die betreffenden Depotwerte zum Tageskurs zu verkaufen. Ist die Eintragung auf den Kunden am Ort der Aufbewahrung unüblich oder nicht möglich, kann die AEK Bank diese Werte auf eigenen Namen oder auf den Namen eines Dritten, jedoch immer auf Rechnung und Gefahr des Kunden eintragen lassen. 1. Depotwerte Die AEK Bank übernimmt in das offene Depot: · Wertrechte, Wertpapiere, Geld- und Kapitalmarktanlagen sowie weitere Finanzinstrumente (z.B. Aktien, Obligationen, Kollektivanlagen, strukturierte Produkte, Schuldbriefe) zur Aufbewahrung und Verwaltung ·Bucheffekten gemäss Bucheffektengesetz (zur Verbuchung und Verwaltung) · Edelmetalle und Münzen in handelsüblicher Form zur Aufbewahrung · andere Wertgegenstände zur Aufbewahrung, sofern sie dafür geeignet sind Bei Bucheffekten kann der Kunde nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Bucheffekten (BEG) verfügen. 2. Entgegennahme Die AEK Bank nimmt nur Depotwerte in handelsüblicher Qualität entgegen. Sie kann die Entgegennahme von Depotwerten ohne Angabe von Gründen ablehnen oder die Rücknahme verlangen. Die AEK Bank ist berechtigt, eingelieferte Depotwerte auf Echtheit und Sperrmeldungen zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Sie hat das Recht, insbesondere Verwaltungshandlungen erst nach erfolgter Prüfung vorzunehmen. Ein gutgeschriebener Betrag/Depotwert kann dem Kundendepot/-konto rückbelastet werden, wenn die Verbuchung zu Unrecht erfolgte (Buchungsfehler oder Verstoss gegen Gesetze usw.). 4. Auslieferung Der Kunde und die AEK Bank können jederzeit die Auslieferung bzw. Rücknahme der Depotwerte verlangen, dabei gelten die bankübliche Frist und Form. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen, Pfand-, Retentions- und andere Rückbehaltungsrechte der AEK Bank sowie besondere vertragliche Abmachungen. Die Auslieferung von Depotwerten erfolgt gegen Bezahlung der Depotgebühren sowie Lieferspesen gemäss Gebührentarif. Eine physische Auslieferung ist nur dann möglich, 3. Aufbewahrung Die AEK Bank ist berechtigt, die Depotwerte in ihrem eigenen Namen, aber auf Rechnung und auf Gefahr und Kosten des Kunden ganz oder teilweise in Sammeldepots, bei einer Hinterlegungsstelle oder einer 10 11 wenn dies vom Emittenten vorgesehen ist. Der Versand und die Transportversicherung der Depotwerte erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei der Auslieferung aus dem Sammeldepot ist der Kunde nicht berechtigt, bestimmte Nummern, Stücke, Stückelungen, Jahrgänge oder Prägungen zu wählen. Wird der AEK Bank die Rückgabe sammelverwahrter Depotwerte aus gesetzlichen oder anderen Gründen verunmöglicht oder erschwert, ist die AEK Bank nur verpflichtet, dem Kunden am Ort der Aufbewahrung der Depotwerte einen anteilsmässigen Rückgabeanspruch gegenüber der Depotstelle zu verschaffen. Die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs obliegt dem Kunden. Wertschriften innerhalb einer vernünftigen Zeit, ist die AEK Bank ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, solche Rechte bestens zu veräussern oder interessewahrende Folgehandlungen vorzunehmen. Weitergehende Handlungen tätigt die AEK Bank nur im Falle eines mit dem Kunden separat und schriftlich vereinbarten Vertrages, der die Vermögensverwaltung zum Gegenstand hat. Die AEK Bank wird vom Kunden berechtigt, Meldepflichten gegenüber Emittenten oder Behörden infolge Verwaltungshandlungen von Wertpapieren und Wertrechten nachzukommen. 6. Umwandlung von Depotwerten Die AEK Bank wird ermächtigt: ·bei Wertpapieren die Umwandlung in entsprechende Wertrechte zu veranlassen · die notwendigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen, der Emittentin die erforderlichen Anweisungen zu geben und bei ihr die nötigen Auskünfte einzuholen, dies solange die Verwaltung durch die AEK Bank andauert. 5. Verwaltungshandlungen Die AEK Bank besorgt ohne besonderen Auftrag des Kunden die üblichen Verwaltungshandlungen: · den Einzug fälliger Zinsen, Dividenden, Kapitalrückzahlungen und anderer Ausschüttungen; ·die Überwachung von Auslosungen, Kündigungen, Konversionen, Bezugsrechten, Amortisationen von Depotwerten sowie der Emission neuer Aktien; · den Bezug neuer Couponbogen; · den Austausch von Wertpapierurkunden; Bei couponlosen Namenaktien werden Verwaltungshandlungen nur ausgeführt, wenn die Zustelladresse für Dividenden und Bezugsrechte auf die AEK Bank lautet. Die AEK Bank stützt sich bei diesen Dienstleistungen auf die ihr zugänglichen Publikationen und Unterlagen, übernimmt diesbezüglich jedoch keinerlei Haftung. Wenn gattungsmässig aufbewahrte Wertpapiere ausgelost werden, so verteilt die AEK Bank die von der Auslosung erfassten Depotwerte unter die Kunden. Dabei wendet die AEK Bank bei der Zweitauslosung eine Methode an, die allen Kunden eine gleichwertige Berücksichtigung wie beim Erstauslosungsverfahren bietet. Nach Erhalt rechtzeitig erteilter, ausdrücklicher Weisungen des Kunden übernimmt die AEK Bank: · die Ausübung oder den Kauf oder Verkauf von Wandel-, Options- und Bezugsrechten; · die Besorgung von Konversionen und Wiederanlagen von fälligen Obligationen Ohne Eingang gegenteiliger Instruktionen des Kunden bis spätestens zum jeweils genannten Termin, oder im Falle von unkotierten oder ausländischen 7. Dauer der Hinterlegung Der Kunde gibt die Depotwerte auf unbestimmte Zeit zur Aufbewahrung. Der Vertrag erlischt nicht bei Tod, Verschollenerklärung, Eintreten der Handlungsunfähigkeit oder Konkurs des Kunden. 8. Sorgfaltspflicht der AEK Bank Die AEK Bank verwahrt die Depotwerte mit der gleichen Sorgfalt wie ihre eigenen Vermögenswerte. 9. Vermögens- und Depotauszug Die AEK Bank stellt dem Kunden jährlich ein Vermögensverzeichnis per Ende Dezember zu. Ohne schriftliche Beanstandung innert Monatsfrist seit Versand gelten Belege über Depotbewegungen und Depotauszüge als genehmigt. Die Bewertungen der Depotwerte beruhen auf Kursen und Kurswerten aus banküblichen Informationsquellen. Die angegebenen Werte erfolgen ohne Gewähr und sind nicht verbindlich. 10. Depotgebühren Die AEK Bank berechnet und belastet dem Kunden Depotgebühren nach ihrem jeweils gültigen Gebührentarif. Spesen, Steuern und Abgaben für ausserordentliche Aufwendungen sowie die Gebühren auswärtiger Aufbewahrungsstellen kann die AEK Bank zusätzlich in Rechnung stellen. 12 Die AEK Bank behält sich das Recht vor, ihre Gebührentarife jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Kunden entweder in den Kundenbereichen der AEK Bank oder auf der Internetseite www.aekbank.ch bekanntgegeben. entstehen, zu erfüllen. Die AEK Bank kann aufgrund von Abkommen, welche die Schweiz mit anderen Ländern oder Organisationen getroffen hat, Steuern einbehalten und entsprechend abführen. 13. Börsentransaktionen und Handelsgeschäfte Die AEK Bank besorgt im Auftrag des Kunden den An- und Verkauf von in- und ausländischen Werten. Der Auftrag kann in schriftlicher und telefonischer Form sowie im E-Banking elektronisch erteilt werden. Ein in den Banksystemen erfasster Auftrag ist grundsätzlich nicht widerrufbar. Aufträge für Produkte mit erhöhtem Risiko (Derivate, Hedgefonds usw.) können nur nach Abschluss einer separaten Vereinbarung oder aufgrund eines schriftlichen Einzelauftrages entgegengenommen werden. Börsenaufträge werden unter Umständen mit zeitlicher Verzögerung ausgeführt, da sowohl die Börsenhandelstage und Handelszeiten an den entsprechenden Börsen als auch die Öffnungszeit der AEK Bank massgeblich sind. Aufträge an bestimmten Börsenplätzen oder in bestimmten Depotwerten führt die AEK Bank nur aus, wenn sie der Kunde rechtzeitig für solche Aufträge in einer separaten schriftlichen Erklärung ausdrücklich vom Bankgeheimnis enthebt sowie dazu ermächtigt, sämtlichen im entsprechenden Markt gesetzlich oder aufsichtsrechtlich verlangten Offenlegungspflichten nachzukommen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei Wertschriftentransaktionen Daten über Auftraggeber und Empfänger ins Ausland gelangen und dort verarbeitet und gespeichert werden können. Die entsprechenden Systeme unterstehen strengen Datensicherheitsstandards, nicht jedoch dem schweizerischen Datenschutz bzw. Bankkundengeheimnis. Für weitere Informationen sind die Mitteilungen der Schweizerischen Bankiervereinigung zu konsultieren. 11. Entschädigungen von Dritten Die AEK Bank erhält unter Umständen für ihre Verwaltungstätigkeit von anderen Finanzdienstleistern (Dritten) Entschädigungen (Retrozessionen, Gebühren, Vergütungen, Kommissionen inkl. Bestandespflegekommissionen, Rückerstattungen, Abschläge, Rabatte, Vertriebsentschädigungen und andere Leistungen). Die Entschädigungen erhält die AEK Bank für die für den Dritten geleisteten Aufgaben wie z.B. Übermittlung von spezifischen Informationen wie Ausschüttungen, Splits, Vereinigungen an den Kunden, Erfüllen von durch den Dritten delegierte Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei usw. Auf Wunsch erhält der Kunde die Informationen über Art und Umfang der Entschädigungen. Die Höhe dieser Vertriebsentschädigungen bewegt sich im Durchschnitt zwischen 0.00 % und 0.50 % des investierten Kapitals. Die Grössenordnung der maximalen Entschädigung ergibt sich durch Multiplikation des maximalen Prozentsatzes mit dem Wert des investierten Kapitals. Bei der Festlegung der Gebührentarife wurde berücksichtigt, dass die AEK Bank für ihre Dienstleistungen Entschädigungen erhält. Entsprechend ist der Kunde damit einverstanden, dass die AEK Bank die Entschädigungen annimmt und für sich behält. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf Erstattung dieser Entschädigungen. Die AEK Bank muss mit dem Kunden während der Vertragsbeziehung nicht unaufgefordert darüber abrechnen und ihn auch nicht informieren. Dem Kunden ist bewusst, dass Entschädigungen zu potentiellen Interessenkollisionen führen können, indem sie Anreize zu setzen vermögen, Produkte auszuwählen oder zu empfehlen, bei denen die AEK Bank überhaupt Entschädigungen erhält (z.B. Anlagefonds, strukturierte Produkte anstelle von Aktien oder Obligationen, Vorzugsprodukte bestimmter Anbieter oder bestimmter Kategorien von Produkten, die eine höhere Entschädigung mit sich bringen). 14. Handeln der AEK Bank auf eigene Rechnung Bei Kaufs- oder Verkaufsaufträgen des Kunden für Werte mit einem Markt- oder Börsenpreis ist die AEK Bank zum Selbsteintritt berechtigt. 15. Verantwortung für Anlageentscheide Der Kunde anerkennt, dass der AEK Bank lediglich die Aufbewahrung der Depotwerte obliegt. Ausser beim Vermögensverwaltungsauftrag trifft der Kunde alle Anlageentscheide auch bei konkret vorliegenden Anlageempfehlungen allein und in Eigenverantwortung. Die AEK Bank kann den Kunden 12. Melde-, Steuer- und Abgabepflichten Gegenüber Behörden, Steuerämtern, Gesellschaften und Börsen ist der Kunde selbst verantwortlich, seine Melde-, Steuer- und Abgabepflichten, die im Zusammenhang mit dem Besitz an Depotwerten 13 beratend unterstützen, indem sie ihm «Research» und andere Informationen zur Verfügung stellt und ihm Auskünfte über Anlagemöglichkeiten, Märkte, Unternehmen, Kurse, Währungen usw. erteilt. Dabei stützt sie sich auf Informationen und Quellen, welche sie als vertrauenswürdig erachtet. Der Kunde anerkennt, dass sich die Beratung nicht auf seine steuerliche Situation oder die steuerlichen Folgen von Anlagen bezieht. BEDINGUNGEN ZUR BENÜTZUNG DER AEK MAESTRO- UND DER AEK KUNDENKARTE 16. Änderungen des Depotreglements Die AEK Bank behält sich jederzeitige Änderungen dieses Depotreglements vor. Solche Änderungen werden dem Kunden entweder in den Kundenbereichen der AEK Bank oder auf der Internetseite www.aekbank.ch bekannt gegeben. ALLLGEMEINE BESTIMMUNGEN Unterzeichnung Bei Erhalt der Maestro-Karte ist diese vom Kartenberechtigten sofort an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterzeichnen. 1. Einsatzarten (Funktionen) Die Maestro-Karte kann je nach Vereinbarung für eine oder mehrere der folgenden Funktionen eingesetzt werden: ·als Bargeldbezugskarte an Geldausgabeautomaten im In- und Ausland (vgl. Ziff. 11 - 21); · als Zahlungskarte zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland (vgl. Ziff. 11 21) · für weitere Dienstleistungen der kartenherausgebenden Bank (vgl. Ziff. 22 - 24). Aufbewahrung Die Maestro-Karte und die Maestro PIN sind besonders sorgfältig und voneinander getrennt aufzubewahren. Geheimhaltung der Maestro PIN Die Maestro PIN ist geheim zu halten und darf vom Kartenberechtigten keinesfalls an andere Personen weitergegeben werden. Insbesondere darf die Maestro PIN weder auf der Maestro-Karte vermerkt, noch in anderer Weise, auch nicht in geänderter Form, zusammen mit dieser aufbewahrt werden. 2. Kontobeziehung Die Maestro-Karte bezieht sich immer auf ein bestimmtes Konto (nachfolgend Konto genannt) bei der AEK Bank. Änderung der Maestro PIN Vom Kartenberechtigten geänderte Maestro PINs dürfen nicht aus leicht ermittelbaren Kombinationen (wie Telefonnummer, Geburtsdatum, Autokennzeichen usw.) bestehen. 3. Kartenberechtigte Kartenberechtigte können Kontoinhaber, Kontobevollmächtigte oder vom Kontoinhaber bezeichnete Personen sein. Die Maestro-Karte lautet jeweils auf den Namen des Kartenberechtigten. Weitergabe der Maestro-Karte Der Kartenberechtigte darf seine Maestro-Karte nicht weitergeben, insbesondere Dritten weder aushändigen, noch sonst wie zugänglich machen. 4. Eigentum Die Maestro-Karte bleibt Eigentum der AEK Bank. 5. Gebühr Für die Ausgabe der Maestro-Karte und deren Autorisierung sowie für die Verarbeitung der damit getätigten Transaktionen kann die AEK Bank vom Kontoinhaber Gebühren erheben, welche in angemessener Form bekannt zu geben sind. Diese Gebühren werden dem Konto belastet, auf das die Maestro-Karte ausgestellt ist. Meldung bei Verlust Bei Verlust der Maestro-Karte oder der Maestro PIN sowie bei Verbleiben der Maestro-Karte in einem Gerät ist die kartenherausgebende Bank unverzüglich zu benachrichtigen (vgl. auch Ziff. 16 und Ziff. 21). Kontrollpflicht und Meldung von Unstimmigkeiten Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die entsprechenden Kontoauszüge sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Unstimmigkeiten, insbesondere Belastungen aufgrund missbräuchlicher Verwendung der Karte, der AEK Bank unverzüglich zu melden, 6. Sorgfaltspflichten des Kartenberechtigten Der Kartenberechtigte trägt insbesondere folgende Sorgfaltspflichten: 14 15 spätestens aber 30 Tage nach Erhalt des Kontoauszuges der betreffenden Rechnungsperiode. Innert 10 Tagen nach Erhalt des Schadenformulars ist dieses ausgefüllt und unterzeichnet an die AEK Bank zurückzusenden. Werden bei der AEK Maestro-Karte und der AEK Kundenkarte Sparkonten aufgeschaltet, empfiehlt die AEK Bank, zur Kontrolle der ordnungsgemässen Verbuchung die Sparkonten für AEK E-Banking aufschalten zu lassen. Die Avisierung mit Kontoauszug erfolgt bei Sparkonten nur jährlich. der Karte entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Jahresgebühr. Die AEK Bank bleibt trotz Kündigung berechtigt, sämtliche Beträge auf dem Konto zu belasten, welche auf Karteneinsätze vor der effektiven Rückgabe der Maestro Karte zurückzuführen sind. AEK MAESTRO-KARTE 11. Bargeldbezugsfunktion Die Maestro-Karte kann jederzeit zum Bezug von Bargeld zusammen mit der Maestro PIN an entsprechend gekennzeichneten Bancomaten im In- und Ausland oder mit Unterzeichnung des Transaktionsbeleges bei entsprechend gekennzeichneten Anbietern bis zu der für die Maestro-Karte festgesetzten Limiten eingesetzt werden. Meldung an die Polizei Bei strafbaren Handlungen hat der Kartenberechtigte Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Er hat nach bestem Wissen zur Aufklärung eines allfälligen Schadenfalles und zur Verminderung desselben beizutragen. 12. Zahlungsfunktion Die Maestro-Karte kann jederzeit zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland zusammen mit der Maestro PIN, mit Unterzeichnung des Transaktionsbeleges oder durch blosse Verwendung der Karte bei entsprechend gekennzeichneten Anbietern bis zu den für die Maestro-Karte festgesetzten Limiten eingesetzt werden. 7. Deckungspflicht Die Maestro-Karte darf nur verwendet werden, wenn auf dem Konto die erforderliche Deckung (Guthaben oder zugesprochene Kreditlimite) vorhanden ist. 8. Belastungsrecht der AEK Bank Die AEK Bank ist berechtigt, sämtliche Beträge aus dem Einsatz der Maestro-Karte (gemäss Ziff. 1) auf dem Konto zu belasten (vgl. Ziff. 15, 22 - 24). Das Belastungsrecht der AEK Bank bleibt auch bei Streitigkeiten des Kartenberechtigten mit Drittpersonen uneingeschränkt bestehen. Beträge in Fremdwährungen werden in die Währung des Kontos umgerechnet. 13. Maestro PIN (=Geheimzahl) Dem Kartenberechtigten wird zusätzlich zur Maestro-Karte in einem separaten, verschlossenen Umschlag die Maestro PIN zugestellt. Es handelt sich dabei um eine karteneigene, 6-stellige, maschinell berechnete Geheimzahl, welche weder der AEK Bank noch Dritten bekannt ist. Werden mehrere Maestro Karten ausgestellt, so erhält jede MaestroKarte je eine eigene Maestro PIN. 9. Geltungsdauer und Kartenerneuerung Die Maestro-Karte ist bis zum Ende des auf ihr angegebenen Datums gültig. Bei ordentlicher Geschäftsabwicklung und ohne ausdrücklichen Verzicht des Kartenberechtigten wird die Maestro-Karte vor Ende des auf ihr angegebenen Datums automatisch durch eine neue Maestro-Karte ersetzt. 14. Änderung der Maestro PIN Dem Kartenberechtigten wird empfohlen, an dafür eingerichteten Bancomaten eine neue, minimal 4-, maximal 6-stellige Maestro PIN aus Zahlen zu wählen, welche die zuvor geltende Maestro PIN unmittelbar ersetzt. Die Änderung kann beliebig oft und jederzeit vorgenommen werden. Um den Schutz gegen missbräuchliche Verwendung der Maestro Karte zu erhöhen, darf die gewählte Maestro PIN weder aus leicht ermittelbaren Kombinationen bestehen (vgl. Ziff. 6), noch auf der Maestro-Karte vermerkt oder in anderer Weise, auch nicht in geänderter Form, zusammen mit dieser aufbewahrt werden. 10. Kündigung Eine Kündigung kann jederzeit erfolgen. Gleichbedeutend wie die Kündigung ist der Widerruf einer Vollmacht (gem. Ziff. 3). Nach erfolgter Kündigung ist der AEK Bank die Maestro-Karte unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben. Durch die vorzeitige Rückforderung oder Rückgabe 16 15. Legitimation, Belastung und Risikotragung Jede Person, die sich durch Eingabe der MaestroKarte und Eintippen der dazu passenden Maestro PIN in ein hierfür eingerichtetes Gerät legitimiert, den Transaktionsbeleg unterzeichnet oder die Maestro-Karte zur kontaktlosen Bezahlung verwendet, gilt als berechtigt, den Bargeldbezug bzw. die Zahlung mit dieser Maestro-Karte zu tätigen, Dies gilt, auch, wenn es sich bei dieser Person nicht um den tatsächlichen Kartenberechtigten handelt. Dementsprechend ist die AEK Bank berechtigt, den Betrag der so getätigten und elektronisch registrierten Transaktion dem Konto zu belasten. Die Risiken aus der missbräuchlichen Verwendung der Maestro-Karte liegen somit grundsätzlich beim Kontoinhaber. 19. Transaktionsbeleg Der Kartenberechtigte erhält bei Bargeldbezügen an den meisten Geldautomaten auf Verlangen, bei Bezahlung von Waren und Dienstleistungen automatisch oder auf Verlangen einen Transaktionsbeleg. Die AEK Bank selbst verschickt in der Folge keine Belastungsanzeigen. 20. Sperrung durch Geoblocking Die Maestro-Karte ist für den Einsatz in bestimmten aussereuropäischen Regionen und Ländern standardmässig gesperrt. Dieser Schutz beugt dem Missbrauch vor (z.B. «Skimming», englisch für «Abschöpfen»). Für eine bestimmte Dauer oder auch auf unbestimmte Zeit ist eine regionsspezifische Freischaltung auf Kundenwunsch möglich. 16. Schadenübernahme bei Nichtverschulden Unter der Voraussetzung, dass der Kartenberechtigte die Bedingungen für die Benützung der Maestro-Karte in allen Teilen eingehalten hat (insbesondere die Sorgfaltspflichten gemäss Ziff. 6) und ihn auch sonst in keiner Weise ein Verschulden trifft, übernimmt die AEK Bank Schäden, die dem Kontoinhaber aus missbräuchlicher Verwendung der Maestro-Karte durch Dritte in der Funktion als Bargeldbezugs- oder Zahlungskarte entstehen. Miterfasst sind auch Schäden zufolge Fälschung oder Verfälschung der Maestro-Karte. Nicht als Dritte zu betrachten sind die Kartenberechtigten und deren Ehepartner sowie die mit diesen im gleichen Haushalt lebende Personen. Schäden, für die eine Versicherung aufzukommen hat, sowie allfällige Folgeschäden irgendwelcher Art werden nicht übernommen. Mit der Entgegennahme der Entschädigung tritt der Kontoinhaber seine Forderungen aus dem Schadenfall an die AEK Bank ab. 21. Allgemeine Sperrung Die AEK Bank ist jederzeit berechtigt, ohne vorgängige Mitteilung an den Kartenberechtigten und ohne Angabe von Gründen die Maestro-Karte zu sperren. Wenn der Kartenberechtigte den Verlust der Maestro Karte und/oder der Maestro PIN meldet, die Karte kündigt oder es ausdrücklich verlangt, sperrt die AEK Bank die Maestro-Karte. Kartenberechtigte ohne Kontovollmacht können nur die auf ihren Namen lautenden Maestro-Karten sperren. Während der Geschäftszeit ist eine Sperrung direkt bei der AEK Bank als Kartenherausgeberin zu veranlassen. Ausserhalb der Geschäftszeit wird der Anruf durch entsprechende Tastenwahl (Ansage des Anrufbeantworters befolgen) an die Bankkartenzentrale weitergeleitet. Für Einsätze der Maestro-Karte vor Wirksamwerden der Sperrung innert geschäftsüblicher Frist ist die AEK Bank berechtigt, das Konto zu belasten. Die mit der Sperrung verbundenen Kosten können dem Kontoinhaber belastet werden. Die Sperrung wird nur mit schriftlichem Einverständnis des Kontoinhabers bei der AEK Bank wieder aufgehoben. 17. Technische Störungen und Betriebsausfälle Aus technischen Störungen und Betriebsausfällen, die den Einsatz der Maestro-Karte in ihrer Bargeldund/oder Zahlungsfunktion ausschliessen, entstehen für den Kartenberechtigten keine Ansprüche auf Schadenersatz. 22. Funktion Multikonto Die AEK Maestro-Karte kann nebst dem Hauptkonto weitere Konten an den AEK Bancomaten aufrufen. 18. Limite Die AEK Bank legt Limiten pro ausgegebene Maestro-Karte fest und teilt diese in angemessener Form mit. Die Orientierung allfälliger Bevollmächtigter über Limiten ist Sache des Kontoinhabers. AEK KUNDENKARTE 23. Einsatz Die AEK Kundenkarte kann ausschliesslich für Bezüge, Kontoüberträge und Dienstleistungen an den 17 BEDINGUNGEN FÜR DIE AEK NET DIENSTLEISTUNGEN AEK Bancomaten benutzt werden. Bezüge bei Drittbanken sind nicht möglich. 24. Funktion Multikonto Die AEK Kundenkarte kann nebst dem Hauptkonto weitere Konten an den AEK Bancomaten aufrufen. Sofern sie für die AEK Kundenkarte zutreffen, gelten die Bedingungen für die Benützung der AEK Maestro-Karte sinngemäss. 1. AEK NET Dienstleistungen Die von der AEK Bank angebotenen AEK NET Dienstleistungen sind im Prospekt oder im Internet umschrieben. Die AEK Bank behält sich jederzeit Änderungen und Weiterentwicklungen der Dienstleistungen vor. verantworten. Die AEK Bank hat das Recht, jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Erteilen von Auskünften und Mitteilungen über AEK NET abzulehnen und darauf zu bestehen, dass sich der Vertragspartner in anderer Form (durch Unterschrift oder durch persönliche Vorsprache) legitimiert. 2. Zugang zu den AEK NET Dienstleistungen Vertragliche Basis Der Vertragspartner schliesst mit der AEK Bank eine spezielle Vereinbarung ab, um Zugang zu den AEK NET Dienstleistungen zu erhalten. Anerkennung von Transaktionen Der Kunde anerkennt vorbehaltlos alle Transaktionen, welche mittels AEK NET in Verbindung mit seinen oder den Legitimationsmerkmalen seiner Bevollmächtigten, aber ohne schriftlichen Auftrag getätigt worden sind. Technische Voraussetzungen Der technische Zugang zu den AEK NET Dienstleistungen erfolgt über das Internet. Die AEK Bank vermittelt nicht den technischen Zugang zu ihren Dienstleistungen. Dies ist alleinige Sache des Vertragspartners. Die AEK Bank übernimmt deshalb keine Gewähr, weder für Netzbetreiber (z.B. Internet-Provider, Anbieter Mobiltelefonverbindung) noch für das Endgerät des Vertragspartners. 3. Börsenaufträge Der Vertragspartner anerkennt insbesondere die Broschüre «Besondere Risiken im Effektenhandel». Diese wurde dem Kunden bei der Depoteröffnung abgegeben. Anlagerisiken Der Kunde trägt ausschliesslich die Verantwortung sowie die Folgen von Anlagerisiken, die aus der Titelwahl durch ihn oder seine Bevollmächtigten entstehen können. Legitimationsprüfung Der Zugang zu den kundenbezogenen AEK NET Dienstleistungen unterliegt bestimmten Legitimationsmerkmalen. Diese können aus Sicherheitsgründen den neuesten Technologien angepasst und den Nutzern bekannt gemacht werden. Erforderliche Deckung Die AEK Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Positionen ohne weiteres auf Risiko des Kunden glattzustellen, wenn nachfolgende Ereignisse eintreten: · Der Vertragspartner tätigt Börsengeschäfte, die den Rahmen der bei der AEK Bank vorhandenen Vermögenswerte übersteigen. · Der Kunde kommt seiner Pflicht nicht innerhalb von 24 Stunden nach (gerechnet ab der Valuta des für die Zinsberechnung wesentlichen Bankwerktags), die erforderliche Deckung bereitzustellen. · Der Vertragspartner kann nicht erreicht werden. Berechtigte Wer sich anhand der Legitimationsmerkmale korrekt legitimiert, gilt der AEK Bank gegenüber als Berechtigter zur Benützung der AEK NET Dienstleistungen, unabhängig von seinem internen Rechtsverhältnis zum Kunden und ungeachtet anderslautender Handelsregistereinträge, Veröffentlichungen oder Regelungen auf den Unterschriftendokumenten der AEK Bank. Sämtliche Handlungen (z.B. Verfügungen, Aufträge, Mitteilungen), die aufgrund der Legitimationsprüfung erfolgen, sind vom Vertragspartner zu 18 19 Servicezeiten der AEK Bank sowie bei Börsenaufträgen unter anderem von den Handelstagen, Handelszeiten, Feiertagsregelungen und Arbeitszeiten des entsprechenden Börsenplatzes ab. Die AEK Bank übernimmt keine Haftung für nicht fristgerecht oder nicht vollständig ausgeführte Aufträge und damit zusammenhängende Schäden (insbesondere durch Kursverluste), soweit die geschäftsübliche Sorgfalt angewendet wurde. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass er alle im Zusammenhang mit AEK NET abzuwickelnden Transaktionen selber erfassen muss und entbindet die AEK Bank ausdrücklich von jeglicher Überwachungspflicht. 4. Sorgfaltspflichten des AEK NET Teilnehmers Änderung des Passwortes Der Vertragspartner ist verpflichtet, das erste von der AEK Bank mitgeteilte Passwort unverzüglich nach Erhalt zu ändern. Die periodische Änderung des Passwortes wird mit Nachdruck empfohlen. Aus Sicherheitsgründen sind Passwörter zu wählen, die nicht aus nahe liegenden, leicht ermittelbaren Daten (Geburtsdatum, Telefonnummer, Autokennzeichen usw.) bestehen. Besteht Anlass zur Befürchtung, dass unbefugte Drittpersonen Kenntnis von Legitimationsmerkmalen des Vertragspartners gewonnen haben, so ist das Passwort unverzüglich zu wechseln, und es sind gegebenenfalls neue Legitimationsmerkmale bei der AEK Bank anzufordern. Der Verlust eines elektronischen Hilfsmittels (z.B. Handy, Token) ist der AEK Bank unverzüglich zu melden. 6. Datenweitergabe über das Internet Die AEK NET Dienstleistungen werden über das Internet und das öffentliche Funknetz angeboten und damit über ein offenes, jedermann zugängliches Netz. Weiter erfolgt der AEK NET Verkehr zwischen dem Vertragspartner und der AEK Bank über öffentliche, nicht speziell geschützte Einrichtungen. Eine absolute Sicherheit kann auch bei allen, dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen auf AEK Bank- wie auch auf Vertragspartnerseite nicht gewährleistet werden. Die über das Internet zu übermittelnden Daten können das Gebiet der Schweiz in nicht voraussehbarer Weise verlassen. Dies gilt auch für Datenübermittlungen, wenn sich der Absender und der Empfänger in der Schweiz befinden. Die einzelnen Datenpakete werden verschlüsselt übermittelt, der Sender und der Empfänger bleiben jedoch unverschlüsselt, wodurch Dritte in der Schweiz wie auch im Ausland Rückschlüsse auf eine Kundenbeziehung ziehen können. Geheimhaltung Legitimationsmerkmale Der Kunde und seine Bevollmächtigten sind verpflichtet, alle Legitimationsmerkmale geheim zu halten und gegen missbräuchliche Verwendung durch Unbefugte zu schützen. Insbesondere darf das Passwort nach seiner Änderung nicht aufgezeichnet oder ungeschützt auf dem Computer des Vertragspartners gespeichert oder unbefugten Dritten offen gelegt werden. Sicherheitsvorkehrungen für Computersysteme Der Kunde und seine Bevollmächtigten sind verpflichtet, für ihr eigenes Computersystem die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und insbesondere ihr Computersystem angemessen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sowie gegen Computerviren (z.B. durch Anti-Viren-Programme und Firewalls) zu schützen. 7. Ausländische Rechtsordnungen Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das schweizerische Recht (z.B. zum Bankgeheimnis, Datenschutz) allein auf schweizerisches Territorium beschränkt und somit alle ins Ausland gelangenden Daten keinen Schutz nach schweizerischem Recht mehr geniessen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass er mit der Benützung von AEK NET aus dem Ausland unter Umständen Regeln des ausländischen Rechts verletzt. Es ist Sache des Vertragspartners, sich darüber zu informieren und diese einzuhalten. Sollte der Vertragspartner das AEK NET vom Ausland aus benutzen, nimmt er zur Kenntnis, dass Verantwortlichkeit Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle seine Bevollmächtigten diese Sorgfaltspflichten erfüllen. Der Kunde trägt sämtliche Folgen, die sich aus der Preisgabe und der (auch missbräuchlichen) Verwendung seiner Legitimationsmerkmale oder derjenigen seiner Bevollmächtigten ergeben. 5. Ausführung von Aufträgen Ein im Rahmen von AEK NET erteilter Auftrag wird nicht in jedem Fall rund um die Uhr ausgeführt. Die Übermittlung und die Verarbeitung hängen von der technisch einwandfreien Funktion von AEK NET, den 20 es Import- und Exportbeschränkungen für die Verschlüsselungsalgorithmen geben könnte, gegen die er gegebenenfalls verstösst, wenn er AEK NET aus dem Ausland nutzt. in die Datenübertragungseinrichtungen entstehen, ist ausgeschlossen. Die AEK Bank schliesst generell die Haftung für Schäden aus der Benützung des Internets aus. 8. Haftung und Sicherheit Risiken Der Vertragspartner nimmt insbesondere folgende Risiken zur Kenntnis: · Ungenügende Systemkenntnisse und mangelnde Sicherheitsvorkehrungen am Endgerät seitens des Vertragspartners können einen unberechtigten Zugriff erleichtern. Es obliegt dem Vertragspartner, sich über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu informieren. · Die Erstellung einer Verkehrscharakteristik des Vertragspartners durch den Netzwerk-Betreiber (z.B. Internet-Provider, Anbieter Mobiltelefonverbindung) kann niemand ausschliessen. D.h. dieser hat die Möglichkeit, nachvollziehen zu können, wann der Vertragspartner mit wem in Kontakt getreten ist. · Es ist wichtig, dass der Vertragspartner nur mit Software aus vertrauenswürdiger Quelle arbeitet. Software Im Übrigen schliesst die AEK Bank die Haftung für allenfalls von ihr gelieferter Software (z.B. per CD oder «Download») sowie die Folgen, die sich aus und während dem Transport der Software über Internet ergeben, ausdrücklich aus. Gibt die AEK Bank eine Liste möglicher Provider oder Softwarelieferanten ab, handelt es sich lediglich um eine Empfehlung. Resultieren allfällige Probleme oder Schäden aus einer solchen Wahl, schliesst die AEK Bank die Haftung sowie Supportverpflichtungen ausdrücklich aus. Schäden aus der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen Die Haftung der AEK Bank für Schäden, die dem Kunden aus der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen entstehen, sowie für indirekte Schäden und Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen. Störungen und Unterbrüche Die AEK Bank haftet bei Anwendung der geschäftsüblichen Sorgfalt nicht für die Folgen von Störungen und Unterbrüchen, insbesondere bei der Verarbeitung in AEK NET (z.B. verursacht durch rechtswidrige Eingriffe im operativen Banksystem). Die AEK Bank behält sich bei der Feststellung von Sicherheitsrisiken jederzeit vor, die Dienstleistungen des AEK NETs zum Schutz des Kunden bis zur Behebung zu unterbrechen. 9. Sperrung des Zugangs Der Vertragspartner kann seinen oder den Zugang seiner Bevollmächtigten zu den kundenbezogenen AEK NET Dienstleistungen der AEK Bank sperren lassen. Die Sperrung kann nur während der üblichen Geschäftszeiten der AEK Bank verlangt werden und muss der AEK Bank unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die AEK Bank ist jederzeit berechtigt, den Zugang des Vertragspartners und/oder seiner Bevollmächtigten ohne Angabe von Gründen und ohne vorgängige Kündigung ganz oder teilweise zu sperren. Richtigkeit von AEK NET-Daten Die AEK Bank übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr übermittelten AEK NET Daten. Insbesondere gelten Angaben über Konten und Depots (Saldo, Auszüge, Transaktionen usw.) sowie allgemein zugängliche Informationen wie Börsen- oder Devisenkurse als vorläufig und unverbindlich. AEK NET Daten stellen keine verbindlichen Offerten dar, es sei denn, sie seien ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Schäden aus der Benützung des Internets Jede Haftung der AEK Bank für Schäden, die dem Kunden infolge von Übermittlungsfehlern, technischen Mängeln, Störungen oder Eingriffen Dritter 21 DER KONSUMKREDIT Überblick zu wichtigen Elementen über das Thema Konsumkredit für Bankkunden (aus der Informationsbroschüre der Schweizerischen Bankiervereinigung, Januar 2016). Nachfolgende Ausführungen konzentrieren sich auf Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kontoüberziehungen, die die AEK Bank stillschweigend akzeptiert. 1. Ziel des Konsumkreditgesetzes Das revidierte Konsumkreditgesetz (KKG) samt der dazu gehörenden Ausführungsverordnung (VKKG) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz soll der Schutz der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer (nachfolgend: Kreditnehmer) vor Überschuldung durch Konsumkredite verstärkt werden. Ausnahmen Ein Überziehungskredit fällt insbesondere dann nicht unter das Konsumkreditgesetz, wenn er · grundpfandgedeckt ist · durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten gedeckt ist · durch ausreichende Vermögenswerte gedeckt ist, welche der Kreditnehmer beim Kreditgeber hält · weniger als CHF 500.00 oder mehr als CHF 80‘000.00 beträgt · innert drei Monaten zurückbezahlt werden muss Zentrale Elemente sind: · die obligatorische Kreditfähigkeitsprüfung durch die Kreditgeber · die Pflicht der Kreditgeber, gewährte Konsumkredite zu melden · die Einhaltung des vom Bundesrat festgelegten Höchstzinssatzes · das Widerrufsrecht der Kreditnehmer · das Verbot von aggressiver Werbung für Konsumkredite 3. «Summarische» Kreditfähigkeitsprüfung Im Gegensatz zur ausführlichen Kreditfähigkeitsprüfung bei Darlehen (Barkrediten) muss der Kreditgeber bei Überziehungskrediten lediglich eine so genannte «summarische» Kreditfähigkeitsprüfung durchführen. Diese basiert auf den Angaben des Kreditnehmers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie einer Abfrage der bei der Informationsstelle für Konsumkredit registrierten Kredite durch den Kreditgeber. Welche Angaben im Einzelnen erhoben werden und wie diese in den Kreditentscheid einfliessen, bleibt im Übrigen dem Kreditgeber überlassen. 2. Geltungsbereich des Konsumkreditgesetzes Das Konsumkreditgesetz erfasst nur Konsumkredite, d.h. Kredite an natürliche Personen, die keinem beruflichen oder gewerblichen Zweck dienen. Kreditarten Das Konsumkreditgesetz regelt insbesondere folgende Kreditarten: · Barkredite · Überziehungskrediten auf laufendem Konto · Kontoüberziehungen, die die AEK Bank stillschweigend akzeptiert · Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption · Darlehen (insbesondere Finanzierungs- und Ratenkredite), Zahlungsaufschübe und ähnliche Finanzierungshilfen · bestimmte Leasingformen 22 4. Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) Um bestehende Verpflichtungen eines Kreditnehmers bei der Kreditfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen, ist die Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) geschaffen worden. Sie untersteht der Aufsicht des Bundes und dem Datenschutzgesetz. Zugang zu den Daten haben ausschliesslich die dem Konsumkreditgesetz unterstellten Kreditgeber, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen. Eine Liste der zum Ab- 23 rufverfahren zugelassenen Kreditgeber ist für jedermann beim Sekretariat IKO (vgl. Punkt 7: «Weitere Informationen») erhältlich. Meldung Die Kreditgeber müssen der Informationsstelle für Konsumkredit die von ihr gewährten Kredite melden. Bei Überziehungskrediten und stillschweigend akzeptierten Kontoüberziehungen müssen sie diese melden, wenn das Konto · entweder während 90 Tagen ununterbrochen einen Sollsaldo aufweist und dieser am Ende dieser 90-tägigen Periode mindestens CHF 3‘000.00 beträgt · oder an drei aufeinander folgenden Stichtagen einen Sollsaldo aufweist und dieser zum Zeitpunkt der Stichtage jeweils mindestens CHF 3‘000.00 beträgt Die Erstmeldung an die Informationsstelle umfasst folgende Elemente: · Name und Vorname des Kreditnehmers · Geburtsdatum des Kreditnehmers · Postleitzahl, Wohnort und Strasse mit Hausnummer · Kreditart (Überziehungskredit) · Referenzdatum des Kredits · Stichtag-Saldo (zum Zeitpunkt der Erstmeldung) und Saldo Wenn die Voraussetzungen für die Meldung nicht mehr gegeben sind, wird der entsprechende Eintrag per übernächstes Monatsende wieder gelöscht. 5. Widerrufsrecht des Kreditnehmers Der Kreditnehmer kann einen Überziehungskredit innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der für ihn bestimmten Vertragskopie schriftlich widerrufen. Kein Widerrufsrecht hat der Kreditnehmer bei stillschweigend akzeptierten Kontoüberziehungen. 6. Höchstzinssatz Der Bundesrat legt den höchstzulässigen effektiven Jahreszins für Konsumkredite fest. Die Kreditgeber legen den Kreditzinssatz in diesem Rahmen individuell fest. 7. Weitere Informationen Diese Informationen beschränken sich auf ausgewählte Elemente des Konsumkreditgesetzes. Weitere Informationen erhält der Kunde beim Kundenberater oder im Internet: www.iko-info.ch oder www.swissbanking.org 24 25 INFORMATION ZUR VERMEIDUNG KONTAKT- UND NACHRICHTENLOSER VERMÖGENSWERTE Es kommt immer wieder vor, dass die Kontakte zu Bankkunden abbrechen und dass die bei der AEK Bank deponierten Vermögenswerte in der Folge kontakt- und nachrichtenlos werden. vom Kunden hierzu schriftlich ermächtigt worden ist. Weiter kann der Kunde bei der AEK Bank deponierte Werte unter Bezeichnung der AEK Bank z.B. in einer letztwilligen Verfügung erwähnen. Dies kann für alle Beteiligten zu Schwierigkeiten und ungewollten Situationen führen, insbesondere wenn solche Vermögenswerte seitens der Kunden und ihrer Erben endgültig in Vergessenheit geraten. MASSNAHMEN IM FALLE VON KONTAKTLOSIGKEIT 5. Sofortmassnahmen Sobald die AEK Bank feststellt, dass ihre per Post verschickten Mitteilungen an einen Kunden z.B. infolge Adressänderung nicht mehr zustellbar sind, soll die AEK Bank versuchen, die neue Adresse mit der gebotenen Sorgfalt und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in Erfahrung zu bringen. Dabei kann sie auch Drittpersonen mit den Recherchen beauftragen. Solche Drittpersonen unterstehen derselben Geheimhaltungspflicht wie die Angestellten der AEK Bank selbst. Das Bankkundengeheimnis bleibt somit gewahrt. Um dies zu verhindern, hat die Schweizerische Bankiervereinigung in Zusammenarbeit mit den Schweizer Banken nachstehende Ratschläge und Massnahmen erarbeitet (Stand Januar 2015). RATSCHLÄGE ZUR VERMEIDUNG DER KONTAKTLOSIGKEIT 1. Adress- und Namensänderungen Der Kunde teilt der AEK Bank umgehend mit, wenn er seinen Wohnsitz wechselt oder wenn die von der AEK Bank verwendete Anschrift z.B. infolge Heirat nicht mehr zutrifft und geändert werden muss. 6. Massnahmen bei festgestellter Kontaktlosigkeit Verlaufen die Nachforschungen der AEK Bank erfolglos oder ist die Kontaktnahme mit einem Kunden aus andern Gründen nicht möglich, sind die Schweizer Banken aufgrund von Standesregeln der Schweizerischen Bankiervereinigung verpflichtet: · die Vermögenswerte dieser Kunden bankintern zentral zu erfassen. · die Werte speziell zu markieren und sie der Zentralen Anlaufstelle zu melden. · Die Verantwortlichen dieser mit den modernsten Sicherheitsvorkehrungen eingerichteten Stelle unterstehen ebenso wie die Angestellten der Banken der bankengesetzlichen Geheimhaltungspflicht (Bankkundengeheimnis). · nach zehn Jahren Kontaktlosigkeit tritt die Nachrichtenlosigkeit ein. Weitere 50 Jahre später sind Vermögenswerte über CHF 500.00 auf der öffentlich zugänglichen Internetseite 2. Spezielle Weisungen Der Kunde informiert die AEK Bank, wenn er für längere Zeit verreist und die Mitteilungen der AEK Bank z.B. an eine Drittadresse zugestellt werden sollen. 3. Erteilung von Vollmachten Generell empfiehlt es sich, eine bevollmächtigte Person zu bezeichnen, die allenfalls von der AEK Bank kontaktiert werden kann. 4. Orientierung von Vertrauenspersonen / Letztwillige Verfügung Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung von Kontaktlosigkeit besteht darin, dass der Kunde eine Vertrauensperson über seine Bankverbindung orientiert. Allerdings kann die AEK Bank einer solchen Vertrauensperson nur Auskunft erteilen, wenn sie 26 www.dormantaccounts.ch zu publizieren. · Meldet innerhalb eines Jahres nach Publikation niemand berechtigte Ansprüche an den Vermögenswerten an, sind diese dem Eidg. Finanzdepartement abzuliefern. Mit dieser Ablieferung erlöschen sämtliche Ansprüche darauf. 7. Weiterbestand der Rechte auch im Falle von Kontaktlosigkeit Die Rechte der Kunden bzw. derer Rechtsnachfolger bleiben auch im Falle von Kontakt- bzw. Nachrichtenlosigkeit gewahrt. Von der vertraglichen Regelung wird nur dann abgewichen, wenn dies im mutmasslichen Interesse des Kunden liegt. So können beispielsweise Kontokorrent- und ähnliche Guthaben in Anlagen mit konservativem Risikoprofil wie Sparkonti, Kassenobligationen oder Anlagefondsanteilen überführt werden. Sparguthaben werden zu den jeweiligen Bedingungen der AEK Bank weitergeführt. Dasselbe gilt für Verwaltungsaufträge, soweit nicht das festgelegte Anlageziel den offensichtlichen Interessen des Kunden widerspricht. 8. Kosten Die von der AEK Bank üblicherweise belasteten Gebühren und Kosten gelten auch im Falle von Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit. Darüber hinaus können die Banken die entstehenden Kosten für die Nachforschungen ebenso wie für die besondere Behandlung und Überwachung kontaktloser Werte dem Kunden belasten. Übersteigen diese Gebühren und Kosten das vorhandene Vermögen, kann die Kundenbeziehung geschlossen werden. 27 BEDINGUNGEN ZUM RAHMENFINANZIERUNGSVERTRAG der Kunde mit der Zahlung von Zinsen und Amortisationen oder mit anderen Zahlungsverpflichtungen bei der AEK Bank oder bei anderen Kredit- und Darlehensgläubigern mehr als 90 Tage im Rückstand ist. 9. Zusätzliche Bedingungen zur Geldmarkthypothek Die Zinssätze für die Zinsperioden von je einem Quartal werden schriftlich mitgeteilt. Der Zinssatz entspricht dem zwei Bankarbeitstage vor dem Beginn jeder Zinsperiode in London für Schweizer Franken gültigen 3-Monats-LIBOR (London Interbank Offered Rate). Als LIBOR-Zinsuntergrenze gilt ein Basiszinssatz von 0.00%. Für die Kosten- und Risikomarge wird ein für die gesamte Laufzeit fixer Zuschlag belastet und in den gesamten Zinssatz eingerechnet. Neben allfällig vereinbarten ordentlichen Amortisationen kann die Geldmarkthypothek während der Laufzeit weder ganz noch teilweise zurückbezahlt werden. Es besteht die Möglichkeit zur Umwandlung in eine Festhypothek mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende einer Zinsperiode. Die Laufzeit der Festhypothek entspricht mindestens der Restlaufzeit der Geldmarkthypothek bzw. beträgt mindestens ein Jahr. Es ist eine Umwandlungskommission zu entrichten. Das gleiche Recht steht der AEK Bank zu bei Zerstückelung, Wertverminderung oder Vernachlässigung eines der belasteten Grundstücke. 1.Zinsen Für die Zinsberechnung werden alle Monate mit 30 Tagen und das Jahr mit 360 Tagen berücksichtigt. Der Kreditnehmer verpflichtet sich, den jeweiligen Schuldbetrag nach den Grundsätzen der kaufmännischen Zinsberechnung - zu den von der AEK BANK 1826 Genossenschaft (nachstehend AEK Bank genannt) jeweils aufgrund der Marktlage festgesetzten Zinssätzen - quartalsweise per 31.03., 30.06., 30.09 und 31.12. zu verzinsen und zu zahlen. 2. Mehrere Kreditnehmer Mehrere Kreditnehmer sind der AEK Bank gegenüber solidarisch berechtigt und verpflichtet. 3.Sicherungsübereignung und Zusatzsicherheiten Die Bestellung von besonderen Sicherungsübereignungen einschliesslich Bürgschaften für die Sicherstellung des Vorschusses mit sämtlichen Zinsen und Kosten gemäss Produktbestätigung erfolgt mit separaten Verträgen. schuldbriefen überdies an die AEK Bank indossiert werden (Art. 869 ZGB). Sofern diese Grundpfänder noch nicht bestehen, verpflichtet sich der Darlehensnehmer zu ihrer Errichtung zugunsten der AEK Bank mit öffentlicher Urkunde, zur Anmeldung der Eintragung beim zuständigen Grundbuchamt (Art. 799 ZGB) vor der Auszahlung der Hypothek und zur Lieferung der Grundpfandtitel an die AEK Bank. Das Kapital ist ferner sofort fällig, wenn der Kunde Soweit zwischen den in den Grundpfandtiteln aufgeführten Zins- und Zahlungsbestimmungen und dem Rahmenfinanzierungsvertrag respektive der Produktbestätigung Abweichungen bestehen, gehen die Bestimmungen des Rahmenfinanzierungsvertrages sowie der Produktbestätigung vor. Ein Rahmenfinanzierungsvertrag kann jederzeit per sofort gekündigt werden. Für die einzelnen Produkte gelten die oben aufgeführten Kündigungsbestimmungen anhand der in der Produktbestätigung aufgeführten und vereinbarten Laufzeit. 6. Fälligkeit und Kündigung · Kredite, Baukredite und Kredite an öffentlich-rechtliche Körperschaften sind jederzeit fällig und erfüllbar. Die Rückzahlung der Kreditschuld kann ohne Kündigung verlangt und geleistet werden. · Geldmarkt- und Festhypotheken werden nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig. Festhypotheken werden anschliessend in variable Hypotheken umgewandelt, wo eine gegenseitige Kündigungsfrist von drei Monaten besteht. · Bei Darlehen und Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften besteht für das gesamte Kapital nebst Zinsen und Kosten eine gegenseitige Kündigungsfrist von sechs Wochen während feste Darlehen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig und als variable Darlehen weitergeführt werden. 4. Verzugs- und Überzugszins Bei Verzug mit Zins- oder Kapitalrückzahlungen bei Hypotheken und Darlehen gilt ein um mindestens 1.00 % p.a. erhöhter Verzugszinssatz. Bei Kreditforderungen gelangt ein um mindestens 1.00 % p.a. erhöhter Überzugszinssatz auf dem die Kreditlimite überschreitenden Betrag zur Anwendung. 5.Grundpfandrechte Zur Sicherstellung des Hypothekardarlehens mit Zins und Kosten gemäss Rahmenfinanzierungsvertrag und Art. 818 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) werden zugunsten der AEK Bank die in separater Sicherungsübereignung aufgeführten Grundpfandrechte bestellt. Soweit diese Grundpfandrechte in Form von Schuldbriefen bereits bestehen, müssen diese Schuldbriefe der AEK Bank zu Eigentum übergeben und im Falle von Namen- Die AEK Bank ist berechtigt, das Kapital als fällig zu betrachten und ohne Kündigung einzufordern, · wenn eines der belasteten Grundstücke ganz oder teilweise an einen neuen Eigentümer übergeht oder · wenn eine wesentliche Beteiligung an einer Gesellschaft veräussert wird, welche Eigentum an einem der belasteten Grundstücke hat, oder wenn 28 · fruchtlos gepfändet wird, · in Konkurs fällt, · Nachlassstundung oder Stundung zwecks privater Schuldenbereinigung (Art. 293 ff und Art. 333 ff SchKG) oder · Konkursaufschub (Art. 725a OR) gewährt erhält. 10. Zusätzliche Bedingungen zu Kautionen: Konditionen Kautionen Die Kommission für befristete Kautionen wird bei Eingehung der Verpflichtung für die ganze Laufzeit belastet und für unbefristete Kautionen jährlich. Der Kautionsnehmer unterzieht sich den künftigen Festsetzungen der Kommissionssätze und übrigen Beschlüssen der AEK Bank. 7. Vorfälligkeitsentschädigung bei der Auflösung von Hypothekardarlehen mit fester Laufzeit Hypothekardarlehen mit fester Laufzeit sind vor deren Ablauf nicht kündbar. In Ausnahmefällen kann der Kreditnehmer einen Vorschuss mit fester Laufzeit auflösen. In diesem Fall schuldet der Kreditnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung. Die Entschädigung berechnet sich aus einer damit verbundenen Aufwandentschädigung und der Differenz zwischen dem für die entsprechende Zinsperiode vereinbarten Zinssatz und dem bei Beendigung des Vertrages erzielbaren Zinssatz für eine Anlage am Geld- oder Kapitalmarkt, errechnet mit der entsprechenden Restlaufzeit. Auftragserteilung Die Auftragserteilung hat mit dem Auftragsformular «Auftrag zur Erstellung einer Bankgarantie/Kaution» zu erfolgen. Damit ist die AEK Bank ermächtigt, die Garantie/Kaution unter der Haftung des Kautionsnehmers gemäss Auftrag abzugeben. Weiter Zahlung unter dieser Verpflichtung auf erstes Verlangen des Begünstigten und zwar unter Verzicht auf die Erhebung irgendwelcher Einwendungen und Einreden aus dem Vertrag des Kautionsnehmers mit dem Garantiebegünstigten, zulasten des genannten Kontos des Kautionsnehmers auszuführen, sofern die in der Garantie/Kaution enthaltenen Zahlungsbedingungen erfüllt sind. 8.Rechnungsabschluss Der Kreditnehmer ermächtigt die AEK Bank, die Rechnung auf Ende eines Kalenderquartals oder zu jedem anderen Zeitpunkt abzuschliessen und den Saldo auf neue Rechnung vorzutragen oder einzufordern. Ebenfalls ist die AEK Bank berechtigt, alle Beträge die der Kreditnehmer in bar oder auf andere Weise von der AEK Bank bezieht oder aus irgendeinem Rechtsgrund von der AEK Bank fordern kann, auch schon vor Verfall dem Konto zu belasten bzw. gutzuschreiben. Verpflichtungen Art und Umfang der Verpflichtungen richten sich nach einzelnen Verpflichtungsurkunden, welche die AEK Bank für jeden bestätigten Auftrag abgibt. Abänderungen bedürfen ebenfalls der Schriftlichkeit. 29 Auskunfts- und Einsichtsrecht Der Kautionsnehmer verpflichtet sich, der AEK Bank auf erstes Verlangen sämtliche eingeforderten Unterlagen über das Grundgeschäft zur Verfügung zu stellen und sämtliche Auskünfte, die einzelne Verpflichtungen betreffen, zu erteilen. Besondere Vorkommnisse, die eine Haftung der AEK Bank zur Folge haben oder Änderungen im Grundgeschäft vorsehen, sind der AEK Bank unverzüglich zu melden. Mehrere Kautionsnehmer haften der AEK Bank gegenüber solidarisch. Erlöschen der Haftung Die AEK Bank ist jederzeit berechtigt, unbefristete Kautionen durch eingeschriebenen Brief an den Begünstigten und den Auftraggeber mit angemessener Frist zu kündigen oder zu befristen. Befristete Kautionen erlöschen am Tage der Befristung ohne weiteres vollumfänglich, wenn die Forderung seitens des Begünstigten bis dahin nicht geltend gemacht oder der AEK Bank durch eingeschriebenen Brief angezeigt wird. Ist die Forderung in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, so erlischt die Bürgschaft gleichwohl, falls der Gläubiger nicht innerhalb von vier Wochen der AEK Bank durch eingeschriebenen Brief davon Kenntnis gibt und ihr seine Forderungen, unter Angabe des Fälligkeitstermins, anmeldet. Eine vertragliche Grundlage. Eine Bank. Einfach. Aus Erfahrung. 30 31 AEK BANK 1826 Genossenschaft Hofstettenstrasse 2 ∙ CH-3602 Thun Tel. 033 227 31 00 ∙ Fax 033 227 32 00 [email protected] ∙ www.aekbank.ch Thun (Lauitor ∙ Bälliz ∙ Dürrenast ∙ Strättligen) ∙ Hünibach ∙ Oberhofen ∙ Sigriswil ∙ Steffisburg Heimberg ∙ Uetendorf ∙ Spiez ∙ Wimmis ∙ Oey ∙ Gunten ∙ Bern Zytglogge 32 01 / 17
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