TK: Anlage zum Gesamtvertrag

Qualitäts- und Anpassungsvereinbarung
zum Vertrag nach § 73a zur Verbesserung der patientenorientierten
medizinischen Versorgung in Westfalen-Lippe
zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
vertreten durch den Vorstand
– nachfolgend KV WL genannt –
und
der Techniker Krankenkasse
– nachfolgend TK genannt –
Im Bestreben, die Qualität und Wirtschaftlichkeit der ambulanten medizinischen Versorgung zu verbessern, vereinbaren die Vertragspartner die Änderung der Anlage 1
des Vertrages nach § 73a SGB V vom 01.04.2015 zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Westfalen-Lippe zwischen der KVWL und der
TK. Es werden daher die folgenden Regelungen getroffen:
1)
Der dieser Vereinbarung beiliegende Anhang 1 wird in Ersetzung der bislang vereinbarten Anhänge 1 und 2 zur Anlage 1 gleichlautend Bestandteil des Vertrages
nach § 73a SGB V vom 01.04.2015 zur Verbesserung der patientenorientierten
medizinischen Versorgung in Westfalen-Lippe zwischen der KVWL und der TK:
2)
In der Anlage 1 wird unter § 2 Absatz 2 der Tabelle folgende Zeile angefügt:
SNR
Beschreibung
Vergütung
Kontaktabhängige Aufwandspauschale für den besonderen
Koordinations- und Behandlungsaufwand bei der frühzeitigen und erstmaligen Feststellung einer der folgenden Indikationen des Anhangs 1:
- Atherosklerose
- Chronischer Schmerz
- Depression
- Respiratorische Insuffizienz
- Spinalkanalstenose
5,00 €
- Vergütung nur für gesicherte endstellig kodierte Diagnosen
- Pauschale ist je benannter Diagnosegruppe vergütungsfähig, sofern in den letzten vier Quartalen vor dem Behandlungsfall durch den behandelnden Arzt keine Diagnose der
jeweiligen Indikation festgestellt sowie gesichert und vollständig dokumentiert und abgerechnet wurde.
3)
In der Anlage 1 wird unter § 2 als neuer Absatz 3 eingefügt: "Die Pauschalen
………….. bis …………….. sind nebeneinander nicht vergütungsfähig. Die Pauschale 91905A/C/D/R/S ist unter Beachtung der Vergütungsvoraussetzungen des
Abs. 2 zusätzlich abrechenbar."
4)
Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Hamburg, Düsseldorf, Dortmund den 16.12.2016
Kassenärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe
Techniker Krankenkasse
Landesvertretung NRW
…………………………………
Dr. Nordmann
2. Vorsitzender
…………………………………
Günter van Aalst
Leiter
Techniker Krankenkasse
Hauptverwaltung
…………………………………
Daniel Cardinal
Bereichsleiter
Anhänge:
Anhang 1: Indikationen der Betreuungspauschale
Anhang 2: Lesefassung der Anlage 1, gültig ab dem 01.01.2017