Änderung UVG per 01.01.2017 - Verbag Versicherungsberatungs-AG

Die wichtigsten Änderungen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG)
(gültig ab 01.01.2017)
Vereinfachung des
Gesetzes im Hinblick auf
Beginn, Ende und Ruhen
der Versicherung
•
•
•
Unfallähnliche
Körperschädigungen
Invalidenrente +
Berechnung
Komplementärrente
Rente der
Unfallversicherung im
AHV-Alter
Die Versicherungsdeckung beginnt am 1. Tag des
Arbeitsverhältnisses, also bereits am 1. des Monats,
auch wenn dieser auf einen Feiertag oder einen
Sonntag fällt.
Die Versicherungsdeckung endet am 31. Tag nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht mehr
wie bisher am 30.Tag!
Die Abredeversicherung wird für 6 Monate
abgeschlossen und nicht mehr wie bisher für
180 Tage!
Ist die Körperschädigung in der abschliessenden Liste unten
aufgeführt, wird keine äussere Einwirkung verlangt (sofern
sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Abnützung
zurückzuführen ist).
•
Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken,
Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen,
Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellverletzungen.
•
Unfälle, die sich im Pensionsalter ereignen, geben
kein Anrecht mehr auf Rente.
Die Renten von ausländischen Sozialversicherungen
werden in der Berechnung der UVGKomplementärrente für die Invaliden- und
Hinterlassenen-Rente berücksichtigt.
•
Um eine Überentschädigung zu verhindern, wird die Rente
der Unfallversicherung bei Erreichen des ordentlichen
Rentenalters gekürzt, sofern die versicherte Person zum
Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war.
Bei einem Invaliditätsgrad von:
• über 40 % beträgt die Kürzung für jedes volle Jahr ab
45 bis zum Unfallzeitpunkt 2 %;
• unter 40 % beträgt die Kürzung 1 %.
Änderung UVG per 01.01.2017.docx
Partner von
26.10.2016/al