Die wichtigsten Änderungen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) (gültig ab 01.01.2017) Vereinfachung des Gesetzes im Hinblick auf Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung • • • Unfallähnliche Körperschädigungen Invalidenrente + Berechnung Komplementärrente Rente der Unfallversicherung im AHV-Alter Die Versicherungsdeckung beginnt am 1. Tag des Arbeitsverhältnisses, also bereits am 1. des Monats, auch wenn dieser auf einen Feiertag oder einen Sonntag fällt. Die Versicherungsdeckung endet am 31. Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht mehr wie bisher am 30.Tag! Die Abredeversicherung wird für 6 Monate abgeschlossen und nicht mehr wie bisher für 180 Tage! Ist die Körperschädigung in der abschliessenden Liste unten aufgeführt, wird keine äussere Einwirkung verlangt (sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Abnützung zurückzuführen ist). • Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellverletzungen. • Unfälle, die sich im Pensionsalter ereignen, geben kein Anrecht mehr auf Rente. Die Renten von ausländischen Sozialversicherungen werden in der Berechnung der UVGKomplementärrente für die Invaliden- und Hinterlassenen-Rente berücksichtigt. • Um eine Überentschädigung zu verhindern, wird die Rente der Unfallversicherung bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters gekürzt, sofern die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war. Bei einem Invaliditätsgrad von: • über 40 % beträgt die Kürzung für jedes volle Jahr ab 45 bis zum Unfallzeitpunkt 2 %; • unter 40 % beträgt die Kürzung 1 %. Änderung UVG per 01.01.2017.docx Partner von 26.10.2016/al
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