Pflege-Stärkungs-Gesetz II - Überleitung zum 01.01.2017 Automatische Überleitung: Die Überleitung vom alten in das neue System erfolgt automatisch. Niemand, der bereits pflegebedürftig ist und Leistungen der Pflegeversicherung erhält, muss dazu einen neuen Antrag stellen. Die Pflegekasse wird von selbst jedem Pflegebedürftigen am Jahresende schriftlich seinen neuen Pflegegrad mitteilen. Die Überleitung findet dabei nach folgendem Schema statt: ALT: Pflegestufe NEU: Pflegegrad Ohne Anerkennung einer Pflegestufe Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe II Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe III Pflegestufe III Härtefälle mit eingeschränkter Alltagskompetenz —› Pflegegrad 2 —› Pflegegrad 2 —› Pflegegrad 3 —› Pflegegrad 3 —› Pflegegrad 4 —› Pflegegrad 4 —› Pflegegrad 5 —› Pflegegrad 5 Umfassender Bestandsschutz: Niemand wird durch die Überleitung schlechter gestellt. Für die Leistungsempfänger ist ein umfänglicher Besitzstandsschutz für den Überleitungspflegegrad vorgesehen. Anträge ab 2017 auf Begutachtung nach dem neuen System können nur zu einer Verbesserung, nicht aber zu einer Verschlechterung des übergeleiteten Pflegegrads führen. Ausnahme: Pflegebedürftigkeit liegt überhaupt nicht mehr vor. Beispiel 1: Eine Pflegebedürftige der Pflegestufe II wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet. Antrag auf Höherstufung 03.03.2017 Feststellung Pflegegrad 2 durch MDK 29.03.2017 Pflegegrad 2 liegt vor seit 03.03.2017 Im Rahmen der erneuten Begutachtung wurde ein im Vergleich zur Überleitung niedrigerer Pflegegrad festgestellt. Aufgrund des Besitzstandsschutzes nach § 140 Abs. 3 SGB XI bleibt die Zuordnung zu dem zum 01.01.2017 übergeleiteten Pflegegrad erhalten. Die Pflegebedürftige verbleibt im Pflegegrad 3. Beispiel 2: Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 2 übergeleitet. Antrag auf Höherstufung 03.03.2017 Feststellung durch MDK, dass die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit seit 01.03.2017 nicht mehr vorliegen 29.03.2017 Ergebnis: Im Rahmen der erneuten Begutachtung wurde festgestellt, dass keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung mehr vorliegt. Insofern besteht kein Besitzstandsschutz. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind daher für die Zukunft einzustellen. Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung ab 01.01.2017 Leistungen für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1: • • • • • • • • §§ 7a und 7b SGB XI – Pflegeberatung § 37 Abs. 3 SGB XI – Beratung in der eigenen Häuslichkeit § 38a SGB XI – Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen § 28a Abs. 3, 43 SGB XI – Zuschuss von 125,00 EUR zur vollstationären Pflege § 43b SGB XI – Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen §§ 28a Abs. 2, 45b SGB XI – Entlastungsbetrag von 125,00 EUR monatlich bei häuslicher Pflege für Leistungen zur Entlastung von Pflegepersonen und/oder zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit des Pflegebedürftigen (Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich steht ambulant versorgten Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zu. Er dient zur Deckung von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dazu zählen zum Beispiel Service Leistungen rund um den Haushalt, Hilfen bei der Alltagsgestaltung oder besondere Betreuungsangebote wie eine Musikgruppe für Menschen mit Demenz. Diese Leistungen müssen von Diensten erbracht werden, die staatlich anerkannt sind. Der Betrag kann auch für Leistungen der Tagespflege oder Kurz- und Verhinderungspflege verwendet werden. Der in einem Kalenderjahr nicht verbrauchte Betrag kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden) (§ 45 SGB XI – Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen) Leistungen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 – 5: Pflegegeld, § 37 SGB XI Häusliche Pflege wird durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen sichergestellt. Pflegesachleistung, § 38 SGB XI Häusliche Pflege wird durch einen ambulanten Dienst sichergestellt Seite 2 Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld, § 39 SGB XI: Die Pflege eines Pflegebedürftigen wird zum Teil von einer nicht professionellen Pflegeperson (z.B. Angehörige) und zum Teil von einer professionellen Pflegekraft (z.B. ambulanter Pflegedienst) erbracht Teilstationäre Tages- und Nachtpflege, § 41 SGB XI: Die Betreuung wird im Tagesverlauf zeitweise in einer Einrichtung sichergestellt Kurzzeitpflege, § 42 SGB XI: Die vorübergehende Pflege eines pflegebedürftigen Patienten in einem Heim, für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung in Krisensituationen wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist Die Kosten der Kurzzeitpflege werden bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr bis zu einer Höhe von 1.612 € übernommen. Der Pflegebedürftige muss die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selbst zahlen. Eine Kombination mit Verhinderungspflege ist möglich. (siehe Seite 4) Verhinderungs-/Ersatzpflege, § 39 SGB XI: Die Pflege durch eine andere als die normalerweise in der häuslichen Pflege tätige Person, wenn diese wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist. Die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege werden für bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr bis zu einer Höhe von 1.612 € erstattet Vollstationäre Pflege, § 43 SGB XI: Neu ist ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen Außerdem gibt es einen Anspruch auf Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung § 43 b SGB XI Pflegehilfsmittel und Förderung zum barrierefreien Umbau des Wohnumfeldes, § 40 SGB XI: Die Pflegekasse zahlt auf Antrag bis zu 4.000 € als Zuschuss für die barrierefreie Wohnraumanpassung Leistungen für Pflegepersonen: Definition in § 19 SGB XI: • Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. • Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. §§ 7a und 7b SGB XI – Pflegeberatung § 44 SGB XI – Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen § 44a SGB XI – zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzfristiger Arbeitsverhinderung § 45 SGB XI – Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. (§ 45b SGB XI – Entlastungsbetrag von 125,00 EUR monatlich bei häuslicher Pflege) Seite 3 Neue Leistungsbeträge ab Januar 2017: Ambulante Leistungen Vollstationäre Leistung Tages-/ Nachtpflege Entlastungs-betrag § 45 b Pflegegeld Sachleistung Pflegegrad 1 - - 125 € - 125 € Pflegegrad 2 316 € 689 € 770 € 689 € 125 € Pflegegrad 3 538 € 1.298 € 1.262 € 1.298 € 125 € Pflegegrad 4 728 € 1.612 € 1.775 € 1.612 € 125 € Pflegegrad 5 901 € 1.995 € 2.005 € 1.995 € 125 € Kurzzeitpflege 1.612 €/Jahr 8 Wochen Kurzzeitpflege mit Anrechnung 1.612 + 1.612 = 3.224 € 8 Wochen + Verhinderungspflege 1.612 €/Jahr 6 Wochen Kombinationsmöglichkeiten: Nur Kurzzeitpflege mit Anrechnung der Verhinderungspflege zu 100 % oder nur Verhinderungspflege mit Anrechnung der Kurzzeitpflege zu 50 % Verhinderungspflege mit Anrechnung 1.612 + 806 = 2.418 € 6 Wochen Seite 4
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