Pflege-Stärkungs-Gesetz II

Pflege-Stärkungs-Gesetz II - Überleitung zum
01.01.2017
Automatische Überleitung:
Die Überleitung vom alten in das neue System erfolgt automatisch. Niemand, der bereits
pflegebedürftig ist und Leistungen der Pflegeversicherung erhält, muss dazu einen neuen
Antrag stellen. Die Pflegekasse wird von selbst jedem Pflegebedürftigen am Jahresende
schriftlich seinen neuen Pflegegrad mitteilen.
Die Überleitung findet dabei nach folgendem Schema statt:
ALT: Pflegestufe
NEU: Pflegegrad
Ohne Anerkennung einer
Pflegestufe
Pflegestufe I
mit eingeschränkter
Alltagskompetenz
Pflegestufe I
mit eingeschränkter
Alltagskompetenz
Pflegestufe II
Pflegestufe II
mit eingeschränkter
Alltagskompetenz
Pflegestufe III
Pflegestufe III
Härtefälle
mit eingeschränkter
Alltagskompetenz
—›
Pflegegrad 2
—›
Pflegegrad 2
—›
Pflegegrad 3
—›
Pflegegrad 3
—›
Pflegegrad 4
—›
Pflegegrad 4
—›
Pflegegrad 5
—›
Pflegegrad 5
Umfassender Bestandsschutz:
Niemand wird durch die Überleitung schlechter gestellt. Für die Leistungsempfänger ist ein
umfänglicher Besitzstandsschutz für den Überleitungspflegegrad vorgesehen.
Anträge ab 2017 auf Begutachtung nach dem neuen System können nur zu einer
Verbesserung, nicht aber zu einer Verschlechterung des übergeleiteten Pflegegrads führen.
Ausnahme: Pflegebedürftigkeit liegt überhaupt nicht mehr vor.
Beispiel 1:
Eine Pflegebedürftige der Pflegestufe II wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet.
Antrag auf Höherstufung
03.03.2017
Feststellung Pflegegrad 2 durch MDK
29.03.2017
Pflegegrad 2 liegt vor seit
03.03.2017
Im Rahmen der erneuten Begutachtung wurde ein im Vergleich zur Überleitung niedrigerer
Pflegegrad festgestellt. Aufgrund des Besitzstandsschutzes nach § 140 Abs. 3 SGB XI bleibt die
Zuordnung zu dem zum 01.01.2017 übergeleiteten Pflegegrad erhalten.
Die Pflegebedürftige verbleibt im Pflegegrad 3.
Beispiel 2:
Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I wird zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 2 übergeleitet.
Antrag auf Höherstufung
03.03.2017
Feststellung durch MDK, dass die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit seit
01.03.2017 nicht mehr vorliegen
29.03.2017
Ergebnis:
Im Rahmen der erneuten Begutachtung wurde festgestellt, dass keine Pflegebedürftigkeit im
Sinne der §§ 14, 15 SGB XI in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung mehr vorliegt. Insofern
besteht kein Besitzstandsschutz.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind daher für die Zukunft einzustellen.
Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung
ab 01.01.2017
Leistungen für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1:
•
•
•
•
•
•
•
•
§§ 7a und 7b SGB XI – Pflegeberatung
§ 37 Abs. 3 SGB XI – Beratung in der eigenen Häuslichkeit
§ 38a SGB XI – Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen
§ 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
§ 28a Abs. 3, 43 SGB XI – Zuschuss von 125,00 EUR zur vollstationären Pflege
§ 43b SGB XI – Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären
Pflegeeinrichtungen
§§ 28a Abs. 2, 45b SGB XI – Entlastungsbetrag von 125,00 EUR monatlich bei
häuslicher Pflege für Leistungen zur Entlastung von Pflegepersonen und/oder zur
Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit des Pflegebedürftigen
(Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich steht ambulant
versorgten Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zu. Er dient zur Deckung
von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dazu zählen zum
Beispiel Service Leistungen rund um den Haushalt, Hilfen bei der
Alltagsgestaltung oder besondere Betreuungsangebote wie eine
Musikgruppe für Menschen mit Demenz.
Diese Leistungen müssen von Diensten erbracht werden, die staatlich
anerkannt sind. Der Betrag kann auch für Leistungen der Tagespflege oder
Kurz- und Verhinderungspflege verwendet werden.
Der in einem Kalenderjahr nicht verbrauchte Betrag kann in das
folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden)
(§ 45 SGB XI – Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen)
Leistungen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 – 5:
Pflegegeld, § 37 SGB XI
Häusliche Pflege wird durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen
sichergestellt.
Pflegesachleistung, § 38 SGB XI
Häusliche Pflege wird durch einen ambulanten Dienst sichergestellt
Seite 2
Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld, § 39 SGB XI:
Die Pflege eines Pflegebedürftigen wird zum Teil von einer nicht professionellen Pflegeperson
(z.B. Angehörige) und zum Teil von einer professionellen Pflegekraft (z.B. ambulanter
Pflegedienst) erbracht
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege, § 41 SGB XI:
Die Betreuung wird im Tagesverlauf zeitweise in einer Einrichtung sichergestellt
Kurzzeitpflege, § 42 SGB XI:
Die vorübergehende Pflege eines pflegebedürftigen Patienten in einem Heim,
für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung
in Krisensituationen
wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist
Die Kosten der Kurzzeitpflege werden bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr bis zu einer Höhe
von 1.612 € übernommen.
Der Pflegebedürftige muss die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selbst zahlen.
Eine Kombination mit Verhinderungspflege ist möglich. (siehe Seite 4)
Verhinderungs-/Ersatzpflege, § 39 SGB XI:
Die Pflege durch eine andere als die normalerweise in der häuslichen Pflege tätige Person,
wenn diese wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist.
Die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege werden für bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr bis
zu einer Höhe von 1.612 € erstattet
Vollstationäre Pflege, § 43 SGB XI:
Neu ist ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen
Außerdem gibt es einen Anspruch auf Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und
Aktivierung § 43 b SGB XI
Pflegehilfsmittel und Förderung zum barrierefreien Umbau des
Wohnumfeldes, § 40 SGB XI:
Die Pflegekasse zahlt auf Antrag bis zu 4.000 € als Zuschuss für die barrierefreie
Wohnraumanpassung
Leistungen für Pflegepersonen:
Definition in § 19 SGB XI:
• Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in
seiner häuslichen Umgebung pflegen.
• Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann,
wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn
Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der
Woche, pflegt.
§§ 7a und 7b SGB XI – Pflegeberatung
§ 44 SGB XI – Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
§ 44a SGB XI – zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzfristiger Arbeitsverhinderung
§ 45 SGB XI – Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.
(§ 45b SGB XI – Entlastungsbetrag von 125,00 EUR monatlich bei häuslicher Pflege)
Seite 3
Neue Leistungsbeträge ab Januar 2017:
Ambulante Leistungen
Vollstationäre
Leistung
Tages-/
Nachtpflege
Entlastungs-betrag
§ 45 b
Pflegegeld
Sachleistung
Pflegegrad
1
-
-
125 €
-
125 €
Pflegegrad
2
316 €
689 €
770 €
689 €
125 €
Pflegegrad
3
538 €
1.298 €
1.262 €
1.298 €
125 €
Pflegegrad
4
728 €
1.612 €
1.775 €
1.612 €
125 €
Pflegegrad
5
901 €
1.995 €
2.005 €
1.995 €
125 €
Kurzzeitpflege
1.612 €/Jahr
8 Wochen
Kurzzeitpflege mit
Anrechnung
1.612 + 1.612
= 3.224 €
8 Wochen
+
Verhinderungspflege
1.612 €/Jahr
6 Wochen
Kombinationsmöglichkeiten:
Nur Kurzzeitpflege mit Anrechnung der
Verhinderungspflege
zu 100 %
oder
nur Verhinderungspflege mit Anrechnung
der Kurzzeitpflege zu 50 %
Verhinderungspflege mit
Anrechnung
1.612 + 806
= 2.418 €
6 Wochen
Seite 4