GEMEINDE SCHINZNACH Personalreglement vom 10. Juni 2016 gültig ab 1. Januar 2017 Inhalt I. Allgemeines 4 §1 Geltungsbereich 4 §2 Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis 4 §3 Privatrechtliches Arbeitsverhältnis 4 §4 Personenbezeichnungen 4 §5 Aufsicht 4 §6 Organisation 4 Grundsätze 4 §7 Gleichstellung 4 §8 Lehrstellen 5 §9 Stellenplan 5 Beginn des Arbeitsverhältnisses 5 § 10 Stellenausschreibung 5 § 11 Anstellung, Inpflichtnahme 5 § 12 Probezeit 5 § 13 Auftrag 5 § 14 Änderung des Aufgabenbereichs 5 § 15 Zusätzliche Aufgaben 6 § 16 Nebenbeschäftigung 6 § 17 Öffentliche Ämter 6 Rechte 6 § 18 Schutz der Persönlichkeit 6 § 19 Mitspracherecht 6 § 20 Mitarbeitergespräche 6 § 21 Arbeitszeugnis / Arbeitsbestätigung 7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 7 § 22 Auflösung des Arbeitsverhältnisses 7 § 23 Kündigungsfristen 7 § 24 Kündigungsschutz 7 § 25 Ordentliche Kündigung 7 § 26 Auflösung aus wichtigen Gründen 8 § 27 Disziplinarverfahren 8 § 28 Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität 8 § 29 Erreichen der Altersgrenze 8 § 30 Übergangsrente 8 § 31 Vorsorgliche Massnahmen 9 Pflichten 9 II. III. IV. V. VI. § 32 Interessenswahrungs- und Sorgfaltspflicht 9 § 33 Schweigepflicht, Amtsgeheimnis 9 § 34 VII. Geschenke / Provisionen 9 Versicherungen 10 § 35 Haftung, Rechtschutz 10 § 36 Vorsorgeeinrichtung 10 § 37 Weitere Personalversicherungen 10 Arbeitszeit 10 § 38 Arbeits- und Freizeit, Betriebszeit 10 § 39 Stellvertretung 10 § 40 Öffentliche Ämter 10 Besoldung 11 § 41 Stelleneinreihung, Basisbesoldung 11 § 42 Anpassung der Besoldungen an die Teuerung 11 § 43 Besoldungsanpassung 11 § 44 Kinder- und Ausbildungszulage 12 § 45 Anerkennungsprämien 12 § 46 Dienstaltersgeschenk 12 § 47 Überstunden, Überzeit, Kompensation und Zeitzuschläge 12 § 48 Sitzungsgeld 13 § 49 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall 13 § 50 Krankheit und Unfall während Ferien / Urlaub 13 § 51 Arbeitsverhinderung 13 § 52 Lohnanspruch bei Niederkunft 14 § 53 Lohnanspruch bei Militär- und Zivilschutzdienst sowie anderen Dienstleistungen (Feuerwehr, J + S) 14 § 54 Lohnfortzahlung im Todesfall 14 § 55 Fort- und Weiterbildung 14 Ferien, Urlaub, Feiertage 15 § 56 Ferienanspruch 15 § 57 Kürzung des Ferienanspruchs 15 § 58 Feiertage 15 § 59 Besoldeter Urlaub 16 § 60 Unbesoldeter Urlaub 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen 16 § 61 Besitzstandsgarantie 16 § 62 Inkraftsetzung 16 § 63 Aufhebung bisherigen Rechts 16 § 64 Rechtsmittel 16 VIII. IX. X. XI. Anhang I 17 Anhang II 17 I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Arbeitsverhältnisse und die Besoldung aller Mitarbeitenden der Gemeinde Schinznach mit Voll- und Teilpensum. 2 Soweit dieses Reglement keine Vorschriften enthält, werden sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts angewandt. Beim Fehlen von kantonalen Vorschriften gelten subsidiär das Obligationenrecht sowie die darauf abgestützte Praxis. 3 Der Gemeinderat kann auf dem Verordnungsweg Grundsätze der Personalführung und entsprechende Richtlinien beschliessen. § 2 Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis Alle Mitarbeitenden der Gemeinde Schinznach, die eine befristete und unbefristete Volloder Teilzeitstelle besetzen, stehen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. § 3 Privatrechtliches Arbeitsverhältnis Privatrechtliche Anstellungen werden insbesondere mit Aushilfsangestellten, Praktikanten und Mitarbeitenden im Stundenlohn sowie befristet Beschäftigten abgeschlossen. 1 2 Das vorliegende Reglement ist nicht auf diese privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse anwendbar. Soweit der Anstellungsvertrag keine Vorschriften enthält, gilt das Obligationenrecht. § 4 Personenbezeichnungen Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter. § 5 Aufsicht Die Aufsicht über die Mitarbeitenden steht dem Gemeinderat zu. 1 2 Der Gemeinderat legt im Rahmen seiner Kompetenzen die personalpolitischen Grundsätze fest. 3 Der Gemeinderat trifft Massnahmen zum umfassenden Gesundheitsschutz seiner Mitarbeitenden und zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen. § 6 Organisation Wem die Mitarbeitenden unterstellt sind, ergibt sich aus dem jeweils gültigen Organigramm, welches der Gemeinderat beschliesst. 1 2 Die Ressortvorsteher des Gemeinderates haben gegenüber den Mitarbeitenden ein Weisungsrecht. II. Grundsätze § 7 Gleichstellung 1 Der Gemeinderat verwirklicht die Chancengleichheit von Frauen und Männern. 2 3 Alle Mitarbeitenden haben gleiche Rechte und Pflichten. Insbesondere steht allen der gleiche Lohn für die gleichwertige Arbeit zu sowie der gleiche Anspruch auf Zulagen. 4 Der Gemeinderat achtet und schützt das persönliche Wertesystem mit dem eigenen Handeln, Grundlage, Ethik der Mitarbeitenden, nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht und schafft ein Klima des persönlichen Respektes und Vertrauens, das Missbräuche jeglicher Art, Übergriffe, sexuelle Belästigungen und Mobbing verhindert. § 8 Lehrstellen Der Gemeinderat fördert die Ausbildung von jungen Berufsleuten und schafft eine angemessene Anzahl von Lehr- bzw. Praktikumsstellen. § 9 Stellenplan Der Gemeinderat setzt sich für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsvolumen und Stellenplan ein. 1 2 Die Gemeindeversammlung genehmigt den Stellenplan der Gemeinde gemäss Anhang. Anpassungen im Stellenplan sind der Gemeindeversammlung zu unterbreiten. III. Beginn des Arbeitsverhältnisses § 10 Stellenausschreibung Jede freie oder neu geschaffene Stelle ist mit einer angemessenen Anmeldefrist öffentlich auszuschreiben. In besonderen Fällen kann der Gemeinderat eine Stelle auf dem Berufungsweg neu besetzen. § 11 Anstellung, Inpflichtnahme Die Anstellung des Personals erfolgt, nach Anhörung der Abteilungsleiter, durch den Gemeinderat, soweit nicht durch besondere Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 1 2 Die Inpflichtnahme des Personals erfolgt in der Regel beim Stellenantritt in schriftlicher oder mündlicher Form durch den Gemeinderat. § 12 Probezeit Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Diese Frist kann ausnahmsweise auf höchstens sechs Monate verlängert werden. 1 2 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig auf das Ende der nachfolgenden Kalenderwoche aufgelöst werden. 3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht, wird die Probezeit entsprechend verlängert. § 13 Auftrag Der individuelle Auftrag an die Mitarbeitenden ergibt sich aus den kantonalen Gesetzgebungen, den kommunalen Reglementen, den Stellenbeschreibungen und Pflichtenheften sowie aus den Verordnungen und Weisungen. 1 2 Der Gemeinderat regelt die Übertragung von Aufgaben und Kompetenzen an das Personal mit separatem Geschäfts- und Kompetenzendelegationsreglement. § 14 Änderung des Aufgabenbereichs Aus wichtigen Gründen, insbesondere organisatorischen, kann Mitarbeitenden - nach deren Anhörung - jederzeit ein der Ausbildung und Eignung entsprechender neuer Aufgabenbereich zugewiesen werden. § 15 Zusätzliche Aufgaben 1 Die Mitarbeitenden können zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben (z. B. bei kurzfristigen Stellvertretungen) verpflichtet werden, welche ihren Fähigkeiten entsprechen, auch wenn diese nicht zu ihren ursprünglichen Aufgaben gemäss Anstellungsvertrag gehören. 2 Zur Übertragung derartiger zusätzlicher Aufgaben sind der Gemeinderat sowie die Abteilungsleiter berechtigt. § 16 Nebenbeschäftigung Der Arbeitgeber ist über Nebenbeschäftigungen zu informieren. Diese dürfen die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigen. 1 2 Sie bedürfen einer Bewilligung durch den Gemeinderat, wenn a) sie die dienstliche Tätigkeit nachteilig beeinflussen, b) sie die Aufgabenerfüllung beeinträchtigen, c) die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, d) die Nebenbeschäftigung entgeltlich ist und zusammen mit der Beschäftigung bei der Gemeinde mehr als ein Vollpensum (massgeblich sind die Arbeitsverträge) ergibt oder dafür Arbeitszeit in Anspruch genommen wird. § 17 Öffentliche Ämter Personal, das sich um ein öffentliches Amt bewerben will, meldet dies der vorgesetzten Stelle. Wird Arbeitszeit beansprucht, so ist eine Bewilligung des Gemeinderats erforderlich. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang. 1 2 Die Bewilligung setzt voraus, dass das öffentliche Amt mit der dienstlichen Stelle vereinbar ist. Sie kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden. IV. Rechte § 18 Schutz der Persönlichkeit Die Mitarbeitenden haben hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung. Die Daten dürfen nicht an Dritte oder an andere Behörden herausgegeben werden. § 19 Mitspracherecht Die Mitarbeitenden haben ein Mitspracherecht in allen sie betreffenden Belangen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie rechtzeitig zu informieren und anzuhören. 1 2 Der Arbeitgeber kann Mitarbeitende für die Bearbeitung von besonderen Fragen zur Mitarbeit in einer Kommission oder Arbeitsgruppe beiziehen. 3 Der Arbeitgeber nimmt Anregungen von Mitarbeitenden jederzeit entgegen und prüft sie. § 20 Mitarbeitergespräche Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf periodische Gespräche mit der / dem Vorgesetzten über Leistung, Fähigkeiten, Eignung und Verhalten. Diese bilden die Grundlage für Standortbestimmung, Entlöhnung, Beurteilung der Entwicklungsmöglichkeiten sowie Festlegung der Aus- und Weiterbildungsbedürfnisse. 1 2 Die wesentlichen Inhalte der Gespräche inkl. die definierten Zielvereinbarungen sind in einem gemeinsam unterzeichneten, vertraulich zu behandelnden Beurteilungsbogen festzuhalten. 3 Sind die Mitarbeitenden mit dem Verlauf oder dem Ergebnis des Gesprächs nicht einverstanden, haben sie das Recht, ein Gespräch mit der / dem nächsthöheren Vorgesetzten zu verlangen. § 21 Arbeitszeugnis / Arbeitsbestätigung Die Mitarbeitenden haben jederzeit, jedoch spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Anspruch auf ein Arbeits- bzw. Zwischenzeugnis, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht. 1 2 Auf Verlangen der / des Mitarbeitenden hat sich die Arbeitsbestätigung auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. V. Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 22 Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1 Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beendigen. 2 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung a) bei Erreichen der festgelegten Altersgrenze b) mit Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses Ansonsten endet das Arbeitsverhältnis mit a) Ordentlicher Kündigung b) Fristloser Kündigung § 23 Kündigungsfristen Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann beidseitig schriftlich, auf Verlangen des Mitarbeitenden begründet, und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Monatsende erfolgen. § 24 Kündigungsschutz Dem von einer Kündigung betroffenen Personal steht ein Anhörungsrecht zu. 1 2 Bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistungen oder unbefriedigendem Verhalten ausspricht, räumt er dem betroffenen Personal eine angemessene Bewährungsfrist ein. 3 Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen durch eine Mitarbeiterbeurteilung belegt werden. § 25 Ordentliche Kündigung Die Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn sachlich zureichende Gründe vorliegen, namentlich: a) Aufhebung der Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen b) Mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit, c) Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung während der angesetzten Bewährungszeit fortsetzen. d) Mangelnde Bereitschaft während oder nach der Bewährungszeit, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrichten. 1 2 Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich das Verbot der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung. § 26 Auflösung aus wichtigen Gründen 1 Das Dienstverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und seitens des Gemeinderates nach vorheriger Anhörung des Betroffenen und mit Begründung. 2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar ist. 3 Erweist sich die Auflösung durch den Gemeinderat als nicht gerechtfertigt und wird der Angestellte nicht wiedereingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die ungerechtfertigte fristlose Entlassung. § 27 Disziplinarverfahren Der Gemeinderat kann folgende Disziplinarverfahren anordnen: a) Mündliche Verwarnung b) Schriftlicher Verweis c) Sistierung der periodischen Besoldungsanpassung und / oder Kürzung der Besoldung d) Versetzung in das provisorische Arbeitsverhältnis e) Kündigung f) Fristlose Kündigung g) Kündigung mit sofortiger Freistellung h) Schadenersatzforderung und Einreichung einer Strafanzeige § 28 Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Anspruch auf eine volle Invalidenrente. Bei der Zusprechung einer Teilinvalidenrente ist das Arbeitsverhältnis neu abzuschliessen. § 29 Erreichen der Altersgrenze Die Angestellten der Gemeinde werden in der Regel pensioniert, wenn sie AHVrentenberechtigt werden. Die Rentenleistungen richten sich nach den Bestimmungen von Pensionskasse und AHV. 1 2 Vorzeitige Pensionierung im Rahmen des Personalvorsorgereglements mit entsprechender Leistungskürzung ist möglich. Der Gemeinderat ist sechs Monate im Voraus zu informieren. 3 Das Arbeitsverhältnis kann in Ausnahmefällen über die Altersgrenze hinaus verlängert werden, wenn es dringende betriebliche Bedürfnisse erfordern. § 30 Übergangsrente Der Gemeinderat hat die Möglichkeit, frühestens 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters eine jährliche Übergangsrente im Umfang von höchstens einer einfachen maximalen AHV-Rente auszurichten, falls dies aus Sicht des Arbeitgebers oder aus sozialen Gründen angezeigt ist. 1 2 Bei Teilzeitbeschäftigten gilt der Durchschnitt der Pensen der letzten fünf Jahre. Die Höhe der Übergangsrente reduziert sich anteilsmässig. 3 Der für die Übergangsrente zur Verfügung gestellte Betrag wird in monatlichen Rentenbeträgen ausbezahlt. 4 Die bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter noch fälligen AHV-Beiträge sind durch die vorzeitig Pensionierten selber zu entrichten. 5 Die Anstellungsbehörde ist berechtigt, die Übergangsrente zu reduzieren, wenn eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und die Entschädigung mehr als 12'000 Franken netto (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) im Kalenderjahr beträgt. Ebenfalls erfolgt eine Kürzung, wenn Entschädigungen der Arbeitslosenkasse ausgerichtet werden. Die Kürzung erfolgt im Verhältnis zur Übergangsrente. Der betroffene ehemalige Mitarbeitende hat mittels Bestätigung der Steuerbehörden die Höhe der Einkünfte auszuweisen. § 31 Vorsorgliche Massnahmen 1 Angestellte können vom Gemeinderat jederzeit vorsorglich von ihrer Funktion entbunden werden, wenn a) genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestehen, oder b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, oder c) zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern. 2 Der Gemeinderat entscheidet über Weiterausrichtung, Entzug oder Kürzung der Besoldung. Über eine Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses befunden. VI. Pflichten § 32 Interessenswahrungs- und Sorgfaltspflicht 1 Die Mitarbeiter haben die Interessen der Gemeinde zu wahren und die Rechte der Bevölkerung zu achten. Sie haben ihre Aufgaben und Pflichten im Hinblick auf die vereinbarten Ziele sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich zu erfüllen. 2 Mit Materialien ist wirtschaftlich umzugehen; Waren, Wertsachen und Gelder sind gewissenhaft zu erfüllen. 3 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, jede nötige Vorsicht zur Verhütung von Unfällen zu beachten und die vorhandenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen sowie jeweils notwendige Schutzbekleidung zu tragen. 4 Privatangelegenheiten sind grundsätzlich ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Die private Nutzung der gesamten Infrastruktur ist nur mit dem Einverständnis des Vorgesetzten erlaubt und auf das nötigste zu beschränken. § 33 Schweigepflicht, Amtsgeheimnis Das Personal untersteht während sowie auch nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Schweigepflicht. 1 2 Sämtliche Unterlagen und betrieblichen Dokumente, die Mitarbeitenden während ihrer Tätigkeit für die Gemeinde übergeben oder von ihnen selbst erarbeitet bzw. erstellt werden, sind Eigentum der Gemeinde und bleiben nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses im Eigentum der Gemeinde Schinznach § 34 Geschenke / Provisionen 1 Die Mitarbeitenden dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen und Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen. Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert. 2 Mitarbeitende haben keinen Anspruch auf Gebühren und Provisionen aus dienstlichen Leistungen. Alle Entschädigungen gehen in die Gemeindekasse. VII. Versicherungen § 35 Haftung, Rechtschutz 1 Die Gemeinde haftet für alle Schäden, welche den Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung entstanden sind. 2 Eine Schadenbeteiligung durch die Mitarbeitenden bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Handlung bleibt vorbehalten. Dabei kann auf Schadenersatzforderungen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn diese den Mitarbeitenden unverhältnismässig hart treffen würde. 3 Mitarbeitende, gegen die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit ein gerichtliches Verfahren angehoben wird, erhalten Rechtsschutz. Der Gemeinderat entscheidet über die Gewährung, Art und Umfang desselben. § 36 Vorsorgeeinrichtung Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich gemäss den gesetzlichen Vorgaben bei der Pensionskasse des Arbeitgebers zu versichern. 1 2 Der Gemeinderat kann im Einzelfall eine andere berufliche Vorsorge bewilligen, sofern diese die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, ein Beitritt zur ordentlichen Vorsorgeeinrichtung nicht sinnvoll ist und für die Gemeinde Schinznach keine Mehrkosten entstehen. § 37 Weitere Personalversicherungen Die Mitarbeitenden sind für die Folge von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie für Taggeldleistungen im Krankheitsfall versichert. 1 2 Der Gemeinderat regelt die Aufteilung der Prämienbeiträge in der Personalverordnung. VIII. Arbeitszeit § 38 Arbeits- und Freizeit, Betriebszeit 1 Der Gemeinderat regelt die Arbeits-, Betriebs-, Ruhe- und Freizeit sowie die Ferien der Mitarbeitenden in der Personalverordnung. 2 Mitarbeitende können auch ausserhalb der Betriebszeit sowie über die vertragliche Arbeitszeit (Überstunden) bzw. die Höchstarbeitszeit (Überzeit) hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabe erfordert und soweit es im Hinblick auf Gesundheit und familienrechtliche Verpflichtungen zumutbar ist. § 39 Stellvertretung Das Personal ist verpflichtet, sich bei Abwesenheit sowie bei krankheits- und unfallbedingten Ausfällen gegenseitig zu vertreten. 1 2 Bewirkt die Anstellung eine ausserordentliche Inanspruchnahme, so kann der Gemeinderat eine Entschädigung ausrichten oder eine Ersatzlösung treffen. § 40 Öffentliche Ämter Personal, das sich um ein öffentliches Amt bewerben will, meldet dies der vorgesetzten Stelle. Wird Arbeitszeit beansprucht, so ist eine Bewilligung des Gemeinderates erforderlich. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang. 1 2 Die Bewilligung setzt voraus, dass das öffentliche Amt mit der dienstlichen Stellung vereinbar ist. Sie kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden. IX. Besoldung § 41 Stelleneinreihung, Basisbesoldung 1 Der Gemeinderat stuft das Personal in die Stelleneinreihung gemäss Anhang I ein. Die Basisbesoldung der einzelnen Arbeitnehmer richtet sich nach der Funktion, der Ausbildung sowie der Berufs- und Führungserfahrung. Die Beträge schliessen die 13. Monatsbesoldung mit ein. Lohnklasse 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Jahresbesoldung in Franken Minimum Maximum 45'000 54'000 63'000 72'000 81'000 90'000 99'000 108'000 117'000 68'000 79'000 90'000 101'000 112'000 123'000 134'000 145'000 156'000 2 Die in Absatz 1 aufgeführten Besoldungsansätze beruhen beim Erlass des Reglements auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2010 = 100) von 97.8 Punkten. Die aufgeführten Beträge werden nach jeder vom Gemeinderat beschlossenen Anpassung der Besoldungen an die Teuerung durch die jeweils aktuellen Werte ersetzt. 3 In Sonderfällen, namentlich zur Berücksichtigung des Arbeitsmarktes, kann der Gemeinderat ausnahmsweise das Maximum einer Lohnklasse um höchstens 10 % überoder das Minimum um höchstens 10 % unterschreiten bzw. das Personal innerhalb dieses Rahmens in der nächsthöheren bzw. unteren Lohnklasse einreihen. § 42 Anpassung der Besoldungen an die Teuerung Der Gemeinderat legt aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise (Indexstand November), der aktuellen Wirtschaftslage und der mutmasslichen allgemeinen Lohnentwicklung fest, wie weit die Besoldungen auf Jahresbeginn an den aktuellen Teuerungsstand angepasst werden. 1 2 Der Teuerungsausgleich liegt im Ermessen des Gemeinderats. 3 Den ehemals Beschäftigten der Gemeinde bzw. ihren Hinterlassenen, welche Rentenbezüger der Aarg. Pensionskasse sind, wird von der Gemeinde ein Teuerungsausgleich mit Wirkung ab 1. Januar 2003 analog Absatz 1 finanziert, sofern die Aarg. Pensionskasse die aufgelaufene Teuerung nicht selber ausgleicht. Die Gemeinde kann ihre Leistungspflicht durch die Übertragung des erforderlichen Deckungskapitals an die Vorsorgeeinrichtung erfüllen. § 43 Besoldungsanpassung Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung im Rahmen des Budgets die für das folgende Jahr vorgesehene prozentuale Besoldungsanpassung. Diese setzt sich aus einer generellen, einer strukturellen und einer individuellen leistungsbezogenen Lohn- 1 komponente zusammen. Die Unterscheidung in generelle, strukturelle und individuelle Lohnkomponenten wird wie folgt definiert: - Die generelle Lohnkomponente orientiert sich an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten, der allgemeinen wirtschaftlichen Situation und der Lage auf dem Arbeitsmarkt. - Die strukturelle Lohnkomponente orientiert sich an Faktoren wie Funktion, Aufgabenerweiterung und Verantwortung. - Die individuelle leistungsbezogene Lohnkomponente orientiert sich an der erbrachten Leistung und basiert auf der Beurteilung des Mitarbeitergesprächs. 2 Der Gemeinderat beschliesst den prozentualen Anteil für die generelle Besoldungsanpassung (gilt in der Regel für das gesamte Personal) sowie die strukturelle Besoldungsanpassung. 3 Die individuelle leistungsbezogene Besoldungsanpassung erfolgt durch den Gemeinderat auf Antrag der Abteilungsleiter. § 44 Kinder- und Ausbildungszulage Für jedes Kind wird eine Kinder- bzw. Ausbildungszulage ausgerichtet. Die Ansätze und die Anspruchsberechtigung richten sich nach den Vorgaben der SVA Aargau. § 45 Anerkennungsprämien Der Gemeinderat kann ausserordentliche Einzel- und Teamleistungen mit einer einmaligen Anerkennungsprämie belohnen. § 46 Dienstaltersgeschenk Dem Personal wird als Dienstaltersgeschenk nach Vollendung von 10 Dienstjahren eine halbe Monatsbesoldung ausgerichtet. Nach 20, 30 und 40 Dienstjahren wird je eine volle Monatsbesoldung ausgerichtet. 1 2 Als Bemessungsgrundlage für zusätzlichen Lohn gilt die Monatsbesoldung bei Vollendung des betreffenden Dienstjahres, einschliesslich aller Zulagen. 3 Auf Wunsch des Personals und soweit es die dienstlichen Verhältnisse gestatten, kann das Dienstaltersgeschenk anstelle des entsprechenden Besoldungsbetrages ganz oder teilweise in Form bezahlten Urlaubs bezogen werden, wobei eine Monatsbesoldung 4 Wochen Urlaub entspricht. Der Bezug dieses Urlaubes kann auf zwei Jahre seit der Fälligkeit des Dienstaltersgeschenks verteilt werden. 4 Steht eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Zeitpunkt der Fälligkeit in einem gekündigten Arbeitsverhältnis, entfällt der Anspruch. Bei ungenügenden Leistungen kann das Jubiläumsgeschenk vorenthalten oder gekürzt werden. § 47 Überstunden, Überzeit, Kompensation und Zeitzuschläge Arbeitsstunden, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen, sind Überstunden. 1 2 Als Überzeit gilt die Arbeitszeit, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz überschreitet. 3 Ist der Ausgleich aus betrieblichen Gründen innert Jahresfrist nicht möglich, erfolgt durch Lohnzahlung auf der Basis der Jahressollarbeitszeit der Jahresbruttobesoldung ohne Sozialzulagen pro Stunde. 4 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind nur auf Anordnung des Arbeitgebers zulässig. Zeitzuschläge dazu werden in der Personalverordnung geregelt. 5 Personal mit unregelmässiger Arbeitszeit oder regelmässiger Überzeit (z. B. Hauswarte) oder für das die Besoldung entsprechend angesetzt ist (z. B. Gemeindeschreiber, Leiter Finanzen), erhält keine Überzeitentschädigung. Im Fall ausserordentlicher Überzeitbeschäftigung entscheidet der Gemeinderat über die Art der Entschädigung oder Kompensation. § 48 Sitzungsgeld Mitarbeitenden, die von Amtes wegen an einer Sitzung teilnehmen, wird die dafür aufgewendete Zeit als normale Arbeitszeit verrechnet, sofern die Sitzung während der ordentlichen Arbeitszeit beginnt. 1 2 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen für diejenigen, die von Amtes wegen regelmässig an Sitzungen des Gemeinderates oder in einer anderen Behörde teilnehmen müssen. § 49 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall 1 Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall wird die Besoldung während 6 Monaten voll ausgerichtet (Nettolohn). 2 Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit wird die Besoldung (AHV-pflichtige Lohnsumme) durch Versicherungsleistungen zu 90% bezahlt. Rückwirkend ausbezahlte Invalidenrenten sowie allfällige Bevorschussungen sind für die Dauer der Lohnzahlung an den Arbeitgeber abzutreten. 3 Krankenversicherung Die Gemeinde unterhält eine Kollektivkrankentaggeldversicherung, welche bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ab dem 61. Krankheitstag während 670 weiteren Krankheitstagen die Lohnzahlung übernimmt. Die Prämien werden vom Arbeitgeber getragen. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, fallen die Taggeldzahlungen der Gemeinde zu. 4 Unfallversicherung Das Personal ist im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Im Weiteren unterhält die Gemeinde eine UVGZusatzversicherung. Die Prämien werden vom Arbeitgeber getragen. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, fallen die Taggeldzahlungen der Gemeinde zu. § 50 Krankheit und Unfall während Ferien / Urlaub 1 Bei Krankheit und Unfall während den Ferien werden diese, für die in einem Arztzeugnis bescheinigte Dauer, unterbrochen. 2 Diese Regelung gilt sinngemäss auch für den besoldeten und unbesoldeten Urlaub, sofern der Nachweis erbracht wird, dass der Urlaubszweck wegen der Krankheit oder des Unfalls nicht erfüllt werden konnte. § 51 Arbeitsverhinderung 1 Jede Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall oder anderen Gründen ist der vorgesetzten Stelle umgehend mitzuteilen. 2 Ab dem vierten Absenztag haben die Mitarbeitenden die Pflicht, ein Arztzeugnis beizubringen, aus welchem die mutmassliche Absenz hervorgeht. 3 Der Arbeitgeber kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen, wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitenden bestehen. § 52 Lohnanspruch bei Niederkunft 1 Den Mitarbeiterinnen wird während dem Mutterschaftsurlaub der bisherige Lohn während 16 Wochen bezahlt. Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft. 2 Erfolgt die Niederkunft in den ersten 6 Monaten nach Antritt des Anstellungsverhältnisses, erhält die Mitarbeitende die Leistungen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 ausbezahlt, im Minimum aber die Hälfte des Lohnes. 3 Lohnausfallentschädigungen aus einer staatlichen Mutterschaftsversicherung für die Zeit, während welcher der Lohn durch die Gemeinde bezahlt wurde, fallen an die Gemeinde. § 53 Lohnanspruch bei Militär- und Zivilschutzdienst sowie anderen Dienstleistungen (Feuerwehr, J + S) 1 Während der Dauer des ordentlichen Militär- und Zivilschutzdienstes sowie anderen Dienstleistungen, welche das Personal infolge seiner Einteilung oder seines Grades gesetzlich zu leisten verpflichtet ist, hat es Anspruch auf die volle Besoldung. Für freiwilligen Militärdienst kann der Gemeinderat unbesoldeten Urlaub gewähren. Die Gemeinde trägt die Kosten einer allfälligen Stellvertretung. Die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung gehen in diesem Fall an das Personal. 2 Während der Rekrutenschule erhalten die Angestellten mit Unterstützungspflicht 75 % und Angestellte ohne Unterstützungspflicht 50 % der Besoldung. 3 Für Ausbildungskurse (Voraussetzung ist die Abgabe eines EO-Formulars) und Tätigkeiten (Voraussetzung ist ein abgeschlossener J + S Ausbildungskurs) für Jugend + Sport sowie Feuerwehr kann der Gemeinderat besoldeten Urlaub von maximal 5 Tagen pro Jahr gewähren. 4 Taggeldentschädigungen oder EO-Leistungen der Feuerwehr, des Zivilschutzes und Aktivitäten aus Jugend + Sport fallen an den Arbeitgeber, sofern die Dienstleistungen während der Arbeitszeit erfolgen. 5 Wird die Dienstpflicht durch Leistung von zivilem Ersatzdienst erfüllt, wird die Hälfte des vollen Gehalts ausgerichtet. § 54 Lohnfortzahlung im Todesfall Beim Tod eines Mitarbeiters wird die Besoldung noch für drei Monate, von dem auf den Todestag folgenden Monat gerechnet, ausgerichtet, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. 1 2 Beim Ableben eines Mitarbeiters ohne Unterstützungspflicht hört der Lohnanspruch am Ende des angebrochenen Monats auf. 3 In Härtefällen kann der Gemeinderat den Besoldungsanspruch für die Differenz zwischen Rentenanspruch und der vollen Besoldung bis auf weitere sechs Monate ausdehnen. 4 Für die Anspruchsberechtigung gelten die jeweiligen Bestimmungen der Personalfürsorgestiftung (BVG). § 55 Fort- und Weiterbildung Der Gemeinderat fördert und unterstützt die Fort- und Weiterbildung. Er kann besoldeten oder unbesoldeten Urlaub gewähren und Kostenbeiträge bewilligen. 1 2 Weiterbildungen während der Arbeitszeit oder mit finanzieller Beteiligung der Gemeinde benötigen eine Bewilligung des Gemeinderates. 3 Das Personal kann zu fachbezogener Ausbildung verpflichtet werden. Die Kostentragung wird in der Personalverordnung geregelt. X. Ferien, Urlaub, Feiertage § 56 Ferienanspruch 1 Die Mitarbeitenden haben jährlich Anspruch auf folgende Ferien bei vollem Lohn: 25 Arbeitstage - bis zum 20. Altersjahr - vom 21. - 29. Altersjahr 22 Arbeitstage 24 Arbeitstage - vom 30. - 44. Altersjahr - vom 45. - 59. Altersjahr 26 Arbeitstage - vom 60. Altersjahr 30 Arbeitstage 2 Die Ferien sind im Einverständnis mit dem Vorgesetzten sowie unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen festzulegen. 3 Bei Stellenantritt oder –Austritt während des Kalenderjahres wird der Ferienanspruch anteilmässig gewährt. 4 Der jährliche Ferienanspruch muss in der Regel bis Ende Jahr bezogen werden, ansonsten können durch die / den Vorgesetzte/n Ferien angeordnet werden. Eine Abgeltung der Ferien durch Geldleistungen ist nicht möglich. § 57 Kürzung des Ferienanspruchs Bei längerer Absenz infolge Krankheit, Unfall, Militär und Zivilschutz (Beförderungsdienst), Schwangerschaft, Bildungsurlaub oder aus anderen Gründen, tritt eine Kürzung des Ferienanspruchs ein. Diese beträgt bei einer Absenz von mehr als einem Monat für jeden weiteren vollen Monat 1/12 des im betreffenden Kalenderjahr zustehenden Ferienanspruchs. 1 2 Dauert die Absenz auf unbestimmte Zeit, sodass die Mitarbeiter nicht mehr zum Wiederantritt der Stelle erscheinen können, entfällt der gesamte Ferienanspruch. § 58 Feiertage 1 Die gesetzlichen Feiertage sind, sofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, arbeitsfrei und bezahlt. 2 An den nachfolgend genannten Feiertagen wird in der öffentlichen Verwaltung und in den kommunalen Betrieben nicht gearbeitet: 3 Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag (1. August), Weihnachtstag und Stephanstag. 4 Über arbeitsfreie Tage, welche im Rahmen der jährlichen Sollarbeitszeit vorgeholt werden, entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Personals. In der Regel hat dies zusammen mit der Genehmigung der Jahresarbeitszeit zu erfolgen. 5 Arbeitsschluss: - am 1. Mai, an Heiligabend und an Silvester um 12.00 Uhr - vor den übrigen gesetzlichen Feiertagen um 16.00 Uhr § 59 Besoldeter Urlaub 1 Bei nachstehenden Anlässen besteht Anspruch auf einen besoldeten Urlaub in folgendem Umfang: Eigene Hochzeit 3 Tage Hochzeit in der eigenen Familie 1 Tag Geburt eigener Kinder 3 Tag Tod des Ehegatten, des Partners / der Partnerin, eines Kindes oder der Eltern 3 Tage Todesfälle in der Verwandtschaft 1 Tag Alle anderen Todesfälle 2 Stunden Wohnungswechsel 1 Tage Gerichtliche Vorladung Teilnahme Vaterschaftsurlaub 5 Tage 2 Über weiteren bezahlten Urlaub entscheidet der Gemeinderat. 3 Der Vaterschaftsurlaub ist innert 2 bis 6 Monaten nach der Geburt des Kindes zu beziehen. § 60 Unbesoldeter Urlaub 1 Bei besonderen Fällen kann der Gemeinderat unbesoldeten Urlaub gewähren. 2 Die Personalversicherungsprämien übernimmt bei einem unbesoldeten Urlaub der Mitarbeitende. Der 13. Monatslohn sowie das Ferienguthaben werden pro rata gekürzt. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 61 Besitzstandsgarantie 1 Bei der Festsetzung der Besoldung im Zusammenhang mit der Zuweisung einer Funktion in die neue Stelleneinreihung ist der Besitzstand betragsmässig zu wahren. 2 Dienstaltersgeschenke werden während einer Übergangsfrist von zwei Jahren, d. h. bis am 31. Dezember 2018, noch ausgerichtet. § 62 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. § 63 Aufhebung bisherigen Rechts Das Personalreglement der Gemeinde Schinznach vom 1. Januar 2014 wird aufgehoben. Mit Inkraftsetzung werden alle bisherigen diesem Reglement widersprechenden kommunalen Erlasse aufgehoben. § 64 Rechtsmittel Gegen Entscheide in Personal- und Lohnfragen kann innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden. Anhang I Personalkategorie • Un- oder angelerntes Personal • Personal im handwerklichen, technischen und kaufmännischen Bereich mit abgeschlossener Lehre • Personal mit besonderen Aufgaben • Abteilungsleiter Lohnklassen 1-2 1-4 3-6 5-9 Anhang II Stellenplan Gemeindeverwaltung • Gemeindekanzlei inkl. Sozialdienst, Einwohnerkontrolle, SVA-Zweigstelle • Abteilung Finanzen • Abteilung Steuern Technische Betriebe • Teamleitung • Bauamt • Brunnenmeister • Hauswarte 235 % 120 % 125 % 10 200 90 250 % % % %
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