Berufsschulpflicht

Berufsschulpflicht
Abmeldung von der Schule
vor dem 18. Lebensjahr ?
Schulgesetz zur Berufsschulpflicht
§§ 77–81
§ 77
§ 73
C Pflicht zum Besuch der Berufsschule
Beginn der Berufsschulpflicht
Abs. 2 Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule beginnt
mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer Schule
Gesetzeslage in Baden-Württemberg
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4 Jahre Besuch der Grundschule, danach
5 Jahre Besuch einer weiterführenden Schule (§§ 73 - 76 SchG)
zusätzlich für 3 Jahre Berufsschulpflicht oder
bis zum Ende des Schuljahrs, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird oder
einjähriger Besuch des Berufseinstiegsjahres / AV-dual / 1Jahr einer 2BFS (danach
Befreiung von der Berufsschulpflicht, wenn nicht wegen eines Ausbildungs-verhältnisses
berufsschulpflichtig) oder
Besuch einer weiterführenden Schule (§§ 77 ff SchG) oder
Besuch der Berufsschulstufe an einer Sonder- oder Förderschule oder
erfolgreicher Besuch eines Gymnasiums (§ 81 Abs. 1 Satz 1 SchulG – Abitur/FHSR)
Auf Antrag können volljährige Berufsschulpflichtige für das zweite ShJ beurlaubt werden.
Darüber hinaus kann die Berufsschule freiwillig mit den Rechten und Pflichten eines
Berufsschulpflichtigen bis zum Ende des Schuljahres besucht werden, in dem das 20.
Lebensjahr vollendet wird.
Fazit
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Eine Abmeldung von der Schule geht nicht vor dem 18. Lebensjahr.
Eine Teilnahme an einem freiwilligen sozialen (FSJ) öder ökologischen (FÖJ) Jahr geht nur
bei Jugendlichen, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (in Baden-Württemberg mit
besuchten 9 Schuljahren – also mit ca. 16 Jahren - § 2 Absatz 1 Nr. 4 JFDG).
Der Träger des FSJ und die Freiwillige oder der Freiwillige schließen vor Beginn eine
schriftliche Vereinbarung ab (§ 11 Absatz 1 JFGD)
Zur Abmeldung muss also ein unterschriebener und genehmigter Vertrag über ein nahtlos
anschließendes FSJ-Praktikum vorgelegt werden.
Während der Teilnahme an einer Berufsvorbereitenden Maßnahme (BvB - z.B. bei der
ABA, DAA, BBQ) ruht die Berufsschulpflicht, ist aber bei Nichterreichen des 18. Lebensjahr
noch nicht erfüllt. Wird daher nach der BvB kein Ausbildungsverhältnis eingegangen, muss
eine Schulart an einer Beruflichen Schule zur Erfüllung der Berufsschulpflicht besucht
werden.
Wird der Berufsschulpflicht nicht nachgekommen, kann dies zur Verhängung von
Bußgeldern über das Ordnungsamt führen.