Berufsschulpflicht Abmeldung von der Schule vor dem 18. Lebensjahr ? Schulgesetz zur Berufsschulpflicht §§ 77–81 § 77 § 73 C Pflicht zum Besuch der Berufsschule Beginn der Berufsschulpflicht Abs. 2 Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer Schule Gesetzeslage in Baden-Württemberg 4 Jahre Besuch der Grundschule, danach 5 Jahre Besuch einer weiterführenden Schule (§§ 73 - 76 SchG) zusätzlich für 3 Jahre Berufsschulpflicht oder bis zum Ende des Schuljahrs, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird oder einjähriger Besuch des Berufseinstiegsjahres / AV-dual / 1Jahr einer 2BFS (danach Befreiung von der Berufsschulpflicht, wenn nicht wegen eines Ausbildungs-verhältnisses berufsschulpflichtig) oder Besuch einer weiterführenden Schule (§§ 77 ff SchG) oder Besuch der Berufsschulstufe an einer Sonder- oder Förderschule oder erfolgreicher Besuch eines Gymnasiums (§ 81 Abs. 1 Satz 1 SchulG – Abitur/FHSR) Auf Antrag können volljährige Berufsschulpflichtige für das zweite ShJ beurlaubt werden. Darüber hinaus kann die Berufsschule freiwillig mit den Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen bis zum Ende des Schuljahres besucht werden, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Fazit Eine Abmeldung von der Schule geht nicht vor dem 18. Lebensjahr. Eine Teilnahme an einem freiwilligen sozialen (FSJ) öder ökologischen (FÖJ) Jahr geht nur bei Jugendlichen, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (in Baden-Württemberg mit besuchten 9 Schuljahren – also mit ca. 16 Jahren - § 2 Absatz 1 Nr. 4 JFDG). Der Träger des FSJ und die Freiwillige oder der Freiwillige schließen vor Beginn eine schriftliche Vereinbarung ab (§ 11 Absatz 1 JFGD) Zur Abmeldung muss also ein unterschriebener und genehmigter Vertrag über ein nahtlos anschließendes FSJ-Praktikum vorgelegt werden. Während der Teilnahme an einer Berufsvorbereitenden Maßnahme (BvB - z.B. bei der ABA, DAA, BBQ) ruht die Berufsschulpflicht, ist aber bei Nichterreichen des 18. Lebensjahr noch nicht erfüllt. Wird daher nach der BvB kein Ausbildungsverhältnis eingegangen, muss eine Schulart an einer Beruflichen Schule zur Erfüllung der Berufsschulpflicht besucht werden. Wird der Berufsschulpflicht nicht nachgekommen, kann dies zur Verhängung von Bußgeldern über das Ordnungsamt führen.
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