Pflegestärkungsgesetz II Was ändert sich für mich?

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz
wird der neue
Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt:
Demnach sind „pflegebedürftig im Sinne
des SGB XI Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
aufweisen und deshalb der Hilfe durch
andere bedürfen.“
Als Grundlage für NEU-Einstufungen
werden ab 1. Januar 2017 sogenannte
neue Begutachtungsrichtlinien angewandt.
Mit deren Hilfe schätzen die Gutachter des
MDK ein, ob Sie einen der neuen
Pflegegrade erhalten werden.
Alle aktuell pflegebedürftigen Menschen
werden automatisch von den Pflegestufen
in das neue System der Pflegegrade
übergeleitet (siehe Tabelle). Über Ihre
persönliche Einstufung erhalten Sie einen
Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Pflegestufe
Pflegegrad
0
0
0 (PEA)
2
1
2
1 (PEA)
3
2
3
2 (PEA)
4
3
4
3 (PEA)
5
3 Härtefall
5
Was ändert sich für Sie?
Sie haben Fragen?
Bitte sprechen Sie uns an,
wir beraten Sie gern.
Pflegestärkungsgesetz II
Impressum
Herausgeber:
Diakoniestation im Amt Oeversee
Pflegedienstleitung
Magret Fröhlich
Holm 5
24963 Tarp
Was ändert sich für mich?
Informationen für Pflegebedürftige,
die Zuhause versorgt werden und für deren
Angehörigen
Telefon: +49 (0) 46 38 - 21 02 25
Telefax: +49 (0) 46 38 - 21 02 27
Weitere Informationen erhalten Sie
unter:
www.pflegestaerkungsgesetz.de/
alles-zum-pflegestaerkungsgesetz-II/.de
Leistungsübersicht der
Pflegeversicherung
ab
01.01.2017
Ziel des Pflegestärkungsgesetzes II ist eine
weitere Verbesserung und Flexibilisierung der
Leistungsansprüche und die Einführung des
Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und der
fünf Pflegegrade. Viele Leistungen werden ab
01.01.2017 angehoben. Auch werden mehr
Menschen einen Zugang zu Pflegeversicherungsleistungen haben. Falls Sie schon eine Pflegestufe haben, teilt Ihnen Ihre Pflegekasse mit,
welchen Pflegegrad Sie zukünftig haben werden.
Pflegesachleistungen für ambulante Pflege
Pflegegrad
Leistungen
1
-
2
689,00€
3
1298,00€
4
1612,00€
5
1995,00€
Verhinderungspflege je Kalenderjahr
Pflegegrad
Leistungen
1
-
2- 5
1612,00€
Bei Verhinderung Ihrer Pflegeperson können
Sie ab Januar für 8 Wochen oder 1.612,- €
Leistungen im Kalenderjahr in Anspruch
nehmen.
Sie können unter Anrechnung des PflegeGeldes die Verhinderungspflege tageweise
(bei Urlaub oder Krankheit) oder aber ohne
Anrechnung auf das Pflegegeld
stundenweise in Anspruch nehmen,
wenn Ihre Pflegeperson einen kurzfristigen
Termin hat, z.B. selbst einen Arzttermin
wahrnehmen muss.
Kurzzeitpflege je Kalenderjahr
Entlastungsleistungen
Pflegegrad
Leistungen
1-5
125,00€*
Pflegegrad
Leistungen
1
-
2- 5
1612,00€
*Ausschließlich Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den
Betrag auch für Grundpflege nutzen.
Pflegegeld für Pflegepersonen
Tagespflege
Pflegegrad
Leistungen
Pflegegrad
Leistung
1
-
1
-
2
316,00€
2
689,00€
3
545,00€
3
1298,00€
4
728,00€
4
1612,00€
5
901,00€
5
1995,00€
Zuschuss für Wohnumfeld verbessernde
Maßnahmen
Pflegegrad
Leistungen
1-5
4000,00€ pro
Maßnahme
Leistungen für Pflegebedürftige in
ambulant betreuten Wohngruppen
Pflegegrad
Leistungen
1
-
2- 5
214,00€
Der Wohngruppenzuschlag wird nur unter
bestimmten Voraussetzungen gewährt.
Wir beraten Sie gerne dazu!
Pflegehilfsmittel als Verbrauchsmittel
Pflegegrad
Leistungen
1- 5
40,00€
Für die Versorgung mit z.B. Einmalhandschuhen, waschbaren Bettschutzeinlagen,
oder anderen zum Verbrauch bestimmten
Hilfsmitteln stehen Ihnen monatlich 40 € zur
Verfügung.
Wir beraten Sie zu Ihren persönlichen
Ansprüchen und den Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen
Leistungen.
Sprechen Sie uns an!