Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt: Demnach sind „pflegebedürftig im Sinne des SGB XI Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.“ Als Grundlage für NEU-Einstufungen werden ab 1. Januar 2017 sogenannte neue Begutachtungsrichtlinien angewandt. Mit deren Hilfe schätzen die Gutachter des MDK ein, ob Sie einen der neuen Pflegegrade erhalten werden. Alle aktuell pflegebedürftigen Menschen werden automatisch von den Pflegestufen in das neue System der Pflegegrade übergeleitet (siehe Tabelle). Über Ihre persönliche Einstufung erhalten Sie einen Bescheid Ihrer Pflegekasse. Pflegestufe Pflegegrad 0 0 0 (PEA) 2 1 2 1 (PEA) 3 2 3 2 (PEA) 4 3 4 3 (PEA) 5 3 Härtefall 5 Was ändert sich für Sie? Sie haben Fragen? Bitte sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern. Pflegestärkungsgesetz II Impressum Herausgeber: Diakoniestation im Amt Oeversee Pflegedienstleitung Magret Fröhlich Holm 5 24963 Tarp Was ändert sich für mich? Informationen für Pflegebedürftige, die Zuhause versorgt werden und für deren Angehörigen Telefon: +49 (0) 46 38 - 21 02 25 Telefax: +49 (0) 46 38 - 21 02 27 Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.pflegestaerkungsgesetz.de/ alles-zum-pflegestaerkungsgesetz-II/.de Leistungsübersicht der Pflegeversicherung ab 01.01.2017 Ziel des Pflegestärkungsgesetzes II ist eine weitere Verbesserung und Flexibilisierung der Leistungsansprüche und die Einführung des Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und der fünf Pflegegrade. Viele Leistungen werden ab 01.01.2017 angehoben. Auch werden mehr Menschen einen Zugang zu Pflegeversicherungsleistungen haben. Falls Sie schon eine Pflegestufe haben, teilt Ihnen Ihre Pflegekasse mit, welchen Pflegegrad Sie zukünftig haben werden. Pflegesachleistungen für ambulante Pflege Pflegegrad Leistungen 1 - 2 689,00€ 3 1298,00€ 4 1612,00€ 5 1995,00€ Verhinderungspflege je Kalenderjahr Pflegegrad Leistungen 1 - 2- 5 1612,00€ Bei Verhinderung Ihrer Pflegeperson können Sie ab Januar für 8 Wochen oder 1.612,- € Leistungen im Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Sie können unter Anrechnung des PflegeGeldes die Verhinderungspflege tageweise (bei Urlaub oder Krankheit) oder aber ohne Anrechnung auf das Pflegegeld stundenweise in Anspruch nehmen, wenn Ihre Pflegeperson einen kurzfristigen Termin hat, z.B. selbst einen Arzttermin wahrnehmen muss. Kurzzeitpflege je Kalenderjahr Entlastungsleistungen Pflegegrad Leistungen 1-5 125,00€* Pflegegrad Leistungen 1 - 2- 5 1612,00€ *Ausschließlich Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Betrag auch für Grundpflege nutzen. Pflegegeld für Pflegepersonen Tagespflege Pflegegrad Leistungen Pflegegrad Leistung 1 - 1 - 2 316,00€ 2 689,00€ 3 545,00€ 3 1298,00€ 4 728,00€ 4 1612,00€ 5 901,00€ 5 1995,00€ Zuschuss für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen Pflegegrad Leistungen 1-5 4000,00€ pro Maßnahme Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Pflegegrad Leistungen 1 - 2- 5 214,00€ Der Wohngruppenzuschlag wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Wir beraten Sie gerne dazu! Pflegehilfsmittel als Verbrauchsmittel Pflegegrad Leistungen 1- 5 40,00€ Für die Versorgung mit z.B. Einmalhandschuhen, waschbaren Bettschutzeinlagen, oder anderen zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln stehen Ihnen monatlich 40 € zur Verfügung. Wir beraten Sie zu Ihren persönlichen Ansprüchen und den Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Leistungen. Sprechen Sie uns an!
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