Geschäftsverteilungsplan des - Schleswig

Schleswig, 16. Dezember 2016
Der Präsident des
Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts
320 E – 366
Geschäftsverteilung für das Jahr 2017
(1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017)
– Beschluss des Präsidiums vom 16. Dezember 2016 –
Inhalt
Inhalt...................................................................................................................................... 1
A. Besetzung der Kammern mit Berufsrichtern ...................................................................... 3
1. Kammer ................................................................................................................ 3
2. Kammer ................................................................................................................ 3
3. Kammer ................................................................................................................ 3
4. Kammer ................................................................................................................ 3
5. Kammer ................................................................................................................ 3
6. Kammer ................................................................................................................ 3
7. Kammer ................................................................................................................ 3
8. Kammer ................................................................................................................ 3
9. Kammer ................................................................................................................ 3
10. Kammer .............................................................................................................. 4
11. Kammer .............................................................................................................. 4
12. Kammer .............................................................................................................. 4
13. Kammer .............................................................................................................. 4
15. Kammer .............................................................................................................. 4
17. Kammer (Disziplinarkammer [Land]) ................................................................... 4
18. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen [Bund]) .......................... 4
19. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen [Land])........................... 4
20. Kammer (Fachkammer für Richtervertretungssachen) ........................................ 5
22. Kammer (Disziplinarkammer [Bund]) ................................................................... 5
Vertretungsregeln ............................................................................................................ 5
B. Besetzung der Kammern mit ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern ................................. 6
▫ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ Inhalt
2
C. Zuständigkeiten der Kammern........................................................................................... 8
I. Neueingänge............................................................................................................. 8
1. Kammer .............................................................................................................. 11
2. Kammer .............................................................................................................. 11
3. Kammer .............................................................................................................. 12
4. Kammer .............................................................................................................. 13
5. Kammer .............................................................................................................. 14
6. Kammer .............................................................................................................. 14
7. Kammer .............................................................................................................. 15
8. Kammer .............................................................................................................. 16
9. Kammer .............................................................................................................. 17
10. Kammer ............................................................................................................ 18
11. Kammer ............................................................................................................ 18
12. Kammer ............................................................................................................ 19
13. Kammer ............................................................................................................ 21
15. Kammer ............................................................................................................ 21
17. Kammer (Disziplinarkammer [Land]) ................................................................. 21
18. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen [Bund]) ........................ 22
19. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen [Land]) ......................... 22
20. Kammer (Fachkammer für Richtervertretungssachen) ...................................... 22
22. Kammer (Disziplinarkammer [Bund]) ................................................................. 22
II. Vor 2017 eingegangene Streitsachen ..................................................................... 22
D. Bereitschaftsdienst .......................................................................................................... 23
E. Vernehmungen nach § 180 VwGO................................................................................... 25
F. Güterichter/in ................................................................................................................... 25
G. Schlussbestimmungen .................................................................................................... 26
Anhang I .............................................................................................................................. 27
Anhang II ............................................................................................................................. 28
▫ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ A. Besetzung der Kammern mit Berufsrichtern
3
A. Besetzung der Kammern mit Berufsrichtern
1. Kammer
Vorsitzende:
Vertreter der Vorsitzenden:
Vizepräsidentin des VG
Richter am VG
Richter
Petersen
Wien
Zerrenner
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richterin am VG
Horbul
Weiß-Ludwig
Koll
Vors. Richter am VG
Richterin am VG
Richter
Karstens
Bussert
Seifferth
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richter am VG
Dr. Alberts
Bleckmann
Schulz
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richterin am VG
Richterin am VG
Jahnke
Steinhöfel
Dr. Bork
Härtling
Präsident des VG
Richter am VG
Richterin
Dr. Martensen
Clausen
Dr. Siering
Vors. Richter am VG
Richterin am VG
Richter am VG
Bruhn#
Napirata
Otte*
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richter am VG
Rosenthal
Reinke
Dr. Willers
Vors. Richterin am VG
Richterin am VG
Richterin am VG
Kruse
Kusterka
Krüger
2. Kammer
Vorsitzender:
Vertreter des Vorsitzenden:
3. Kammer
Vorsitzender:
Vertreterin des Vorsitzenden:
4. Kammer
Vorsitzender:
Vertreter des Vorsitzenden:
5. Kammer
Vorsitzender:
Vertreter des Vorsitzenden:
6. Kammer
Vorsitzender:
Vertreter des Vorsitzenden:
7. Kammer
Vorsitzender:
Vertreterin des Vorsitzenden:
8. Kammer
Vorsitzender:
Vertreter des Vorsitzenden:
9. Kammer
Vorsitzende:
Vertreterin der Vorsitzenden:
▫ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ A. Besetzung der Kammern mit Berufsrichtern
4
10. Kammer
Vorsitzender:
Vertreter des Vorsitzenden:
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richter am VG
Maul
Hansen
Dr. Sievers
Vors. Richter am VG
Richterin am VG
Richter am VG
Lüthke
Ahrens
Modest*
Vors. Richter am VG
Richterin am VG
Richter
Richter
Möhlenbrock
Domdey (½)
Steudel
Untiedt
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richter am VG
Bruhn#
Meerjanssen
Dr. Rohlfs*
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richterin am VG
Meyer
Mokrus
Schröder-Puls
Vors. Richter am VG
Richterin am VG
Richter am VG
Lüthke
Ahrens
Modest*
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richter am VG
Maul
Hansen
Dr. Sievers
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richter am VG
Maul
Hansen
Dr. Sievers
11. Kammer
Vorsitzender:
Vertreterin des Vorsitzenden:
12. Kammer
Vorsitzender:
Vertreterin des Vorsitzenden:
13. Kammer
Vorsitzender:
Vertreter des Vorsitzenden:
15. Kammer
Vorsitzender:
Vertreter des Vorsitzenden:
17. Kammer
(Disziplinarkammer [Land])
Vorsitzender:
Vertreterin des Vorsitzenden:
18. Kammer
(Fachkammer für
Personalvertretungssachen
[Bund])
Vorsitzender:
1. Vertreter des Vorsitzenden:
2. Vertreter des Vorsitzenden:
19. Kammer
(Fachkammer für
Personalvertretungssachen [Land])
Vorsitzender:
1. Vertreter des Vorsitzenden:
2. Vertreter des Vorsitzenden:
▫ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ A. Besetzung der Kammern mit Berufsrichtern
5
20. Kammer
(Fachkammer für
Richtervertretungssachen)
Vorsitzender:
Vertreter des Vorsitzenden:
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richter am VG
Maul
Hansen
Dr. Sievers
Vors. Richter am VG
Richterin am VG
Richter am VG
Lüthke
Ahrens
Modest*
22. Kammer
(Disziplinarkammer [Bund])
Vorsitzender:
Vertreterin des Vorsitzenden:
*
#
Richter kraft Auftrags
Angelegenheiten der 7. Kammer genießen Vorrang
Vertretungsregeln
Die/der Vorsitzende jeder Kammer wird im Falle der Verhinderung durch die stellvertretende
Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist diese/dieser verhindert, so
übernimmt die dienstälteste Richterin/der dienstälteste Richter der Kammer die Vertretung im
Vorsitz. Kann eine Vorsitzende/ein Vorsitzender nicht durch die Mitglieder der Kammer
vertreten werden, so vertritt ihn die Vorsitzende/der Vorsitzende derjenigen Kammer, die nach
der folgenden Aufstellung allgemein zur Vertretung bestimmt ist. Für die weitere Vertretung
der/des Vorsitzenden durch Mitglieder anderer Kammern gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend. Die übrigen richterlichen Mitglieder einer jeden Kammer vertreten sich
gegenseitig. Soweit eine gegenseitige Vertretung innerhalb derselben Kammer nicht
durchgeführt werden kann, übernehmen die richterlichen Mitglieder einer anderen Kammer,
einschl. der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, die Vertretung, und zwar in der Weise, dass die
jeweils
dienstjüngsten
Mitglieder
der
anderen
Kammer
für
die
verhinderten
Richterinnen/Richter eintreten. Hiervon ausgenommen ist eine Richterin/ein Richter mit
weniger/gleich ½ Stelle. Auf § 29 DRiG wird auch bezüglich Vertretungsfällen hingewiesen.
▫ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ B. Besetzung der Kammern mit ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern
6
Es werden die Mitglieder
der 1. Kammer durch die Mitglieder der 6. Kammer
der 2. Kammer durch die Mitglieder der 8. Kammer
der 3. Kammer durch die Mitglieder der 7. Kammer
der 4. Kammer durch die Mitglieder der 5. Kammer
der 5. Kammer durch die Mitglieder der 10. Kammer
der 6. Kammer durch die Mitglieder der 1. Kammer
der 7. Kammer durch die Mitglieder der 3. Kammer
der 8. Kammer durch die Mitglieder der 2. Kammer
der 9. Kammer durch die Mitglieder der 11. Kammer
der 10. Kammer durch die Mitglieder der 5. Kammer
der 11. Kammer durch die Mitglieder der 9. Kammer
der 12. Kammer durch die Mitglieder der 15. Kammer
der 13. Kammer durch die Mitglieder der 15. Kammer
der 15. Kammer durch die Mitglieder der 12. Kammer
der 17. Kammer durch die Mitglieder der 9. Kammer
der 18. Kammer durch die Mitglieder der 5. Kammer
der 19. Kammer durch die Mitglieder der 5. Kammer
der 20. Kammer durch die Mitglieder der 5. Kammer
der 22. Kammer durch die Mitglieder der 9. Kammer
vertreten.
Sind die hiernach berufenen Vertreter verhindert, so übernehmen die Mitglieder derjenigen
Kammer die Vertretung, die der Kammer in der Nummer folgt, in der die Vertreterin/der
Vertreter mitwirken soll. Für die 15. Kammer beginnt die Vertretungsreihenfolge mit der
1. Kammer.
B. Besetzung der Kammern mit ehrenamtlichen
Richterinnen/Richtern
Die ehrenamtlichen Richterinnen/Richter sind zu den Sitzungen der Kammern in der
Reihenfolge der für jede Kammer aufgestellten Liste heranzuziehen. Ist eine ehrenamtliche
Richterin/ein ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen oder verhindert, so ist an ihrer/seiner
Stelle
diejenige/derjenige
in
der
Liste
folgende
ehrenamtliche
Richterin/Richter
heranzuziehen, die/der zu diesem Zeitpunkt für eine spätere Sitzung noch nicht geladen ist.
Für die nächste Ladung steht weder die/der ausgeschlossene oder verhinderte ehrenamtliche
Richterin/Richter noch die/der für die/den verhinderten ehrenamtliche/n Richterin/Richter
▫ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ B. Besetzung der Kammern mit ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern
7
vertretungsweise herangezogene ehrenamtliche Richterin/Richter zur Heranziehung an;
heranzuziehen ist vielmehr die/der noch nicht geladene ehrenamtliche Richterin/Richter in der
festgesetzten Reihenfolge. Ist die Vertreterin/der Vertreter ihrerseits/seinerseits verhindert, so
ist
entsprechend
zu
verfahren,
bis
alle
ehrenamtlichen
Richterinnen/Richter
als
Vertreterinnen/Vertreter geladen wurden. Ist die Kammerliste erschöpft, ist auf die Hilfsliste
zurückzugreifen.
Fällt eine Sitzung aus, zu der ehrenamtliche Richterinnen/Richter bereits geladen worden
waren, so gelten diese als herangezogen.
Auf die Hilfsliste ist bei der Heranziehung von Vertreterinnen/Vertretern zunächst geladener
ehrenamtlicher Richterinnen/Richter neben der Erschöpfung der jeweiligen Kammerliste dann
zurückzugreifen,
wenn
eine
ehrenamtliche
Richterin/ein
ehrenamtlicher
Richter
unvorhergesehen verhindert ist. Eine unvorhergesehene Verhinderung liegt immer dann vor,
wenn sich innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der Sitzung, bei Sitzungen am Tage nach
einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, jeweils nach Beginn des 2. vorhergehenden
Werktages (Sonnabend = Werktag) herausstellt, dass eine ehrenamtliche Richterin/ ein
ehrenamtlicher Richter verhindert bzw. ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist in der
Reihenfolge der Hilfsliste auf die nächst erreichbare/ den nächsten erreichbaren, zur
Verfügung
stehende
ehrenamtliche
Richterin/stehenden
ehrenamtlichen
Richter
zurückzugreifen, die/der die Sitzung rechtzeitig bzw. mit möglichst geringer Verspätung
erreichen kann.
Die Hilfsliste ist zu auswärtigen Sitzungen mitzunehmen. Wird bei einer auswärtigen Sitzung
eine Vertreterin/ein Vertreter nach der Hilfsliste herangezogen, so ist ihre/seine Heranziehung
nach der Sitzung der Verwaltungsabteilung mitzuteilen.
Über Zweifelsfragen bei der Heranziehung von ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern
entscheidet die/der Vorsitzende der Kammer.
▫ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern
8
C. Zuständigkeiten der Kammern
I.
Neueingänge
1. a) Für die Zuständigkeit der Kammern in neu eingehenden Streitsachen ist das
Rechtsgebiet entscheidend, das für den angefochtenen Verwaltungsakt oder das
umstrittene Rechtsverhältnis im Wesentlichen maßgebend ist.
Die Rechtsgebiete im Sinne dieses Geschäftsverteilungsplanes gehen aus vom
Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11 zur Anordnung über die Erhebung
statistischer Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)). Sie werden
mit vierstelligen Schlüsselnummern dargestellt, wobei die beiden ersten Stellen
die Geschäftsnummern nach PEBB§Y-Fach abbilden, die 3. Stelle die
Untergruppe und die letzte Stelle das Einzelsachgebiet. Die Zuständigkeit einer
Kammer bestimmt sich nach dem Einzelsachgebiet, wenn das Einzelsachgebiet
bei keiner Kammer aufgeführt ist, nach der zutreffenden Untergruppe und wenn
weder das betreffende Einzelsachgebiet noch die Untergruppe einer Kammer
zugewiesen sind, nach der zugehörigen PEBB§Y-Fach-Geschäftsnummer.
b) Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Prüfungsgebühren, Vollstreckungs- und
Verwaltungsgebühren (11 22) sowie auf Rechtshilfesachen der zugewiesenen
Rechtsgebiete.
c) Vollstreckungsverfahren aus Vergleichen werden der Kammer zugewiesen, vor
der der Vergleich geschlossen worden ist.
Für Verfahren der 14. Kammer ist die 4. Kammer zuständig.
Für Verfahren der 16. Kammer ist die 12. Kammer zuständig.
Für Verfahren der 21. Kammer ist die 8. Kammer zuständig.
d) Für Wiederaufnahmeverfahren bleibt die Kammer zuständig, die das Verfahren
zuvor abgeschlossen hat.
Für Verfahren der 14. Kammer ist die 4. Kammer zuständig.
Für Verfahren der 16. Kammer ist die 12. Kammer zuständig.
Für Verfahren der 21. Kammer ist die 8. Kammer zuständig.
e) Zurückverwiesene Sachen sind wie Neueingänge zu behandeln. Dies gilt auch für
Vollstreckungsanträge, sofern diese nach der Aktenordnung ein eigenes
Aktenzeichen erhalten.
▫ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern
f)
Für
„Nebenverfahren“
Beschwerdeverfahren,
(z. B.
Abhilfe-
9
und
Nichtabhilfeentscheidungen
Kostenerinnerungsverfahren,
Anträge
in
auf
Streitwertfestsetzung, Akteneinsichtsgesuche, Erteilung von Urteilsabschriften an
Dritte und dergleichen) bleibt die Kammer zuständig, die das Verfahren in der
ersten Instanz abgeschlossenen hat.
Für Verfahren der 14. Kammer ist die 4. Kammer zuständig.
Für Verfahren der 16. Kammer ist die 12. Kammer zuständig.
Für Verfahren der 21. Kammer ist die 8. Kammer zuständig.
2. Für Streitsachen aus dem Rechtsgebiet Asylrecht (07 10 / 08 10, 07 30 / 08 30 und
07 40 / 08 40) einschließlich der Verteilung von Asylbewerbern (07 20 / 08 20) gelten
folgende Regeln:
a) Im Falle einer nach dem Herkunfts-/Fluchtland bestimmten Zuständigkeit ist
jeweils die Staatsangehörigkeit des Ausländers maßgebend.
Liegt der Streitsache ein Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
zugrunde, so ist die im Text des Bundesamtsbescheides angenommene
Staatsangehörigkeit maßgeblich. In allen anderen Fällen sind die Angaben des
Ausländers im gerichtlichen Verfahren entscheidend. Bei Staatenlosen oder
Ausländern ungeklärter Staatsangehörigkeit bestimmt das Fluchtland die
Zuständigkeit einer Kammer. Fluchtland ist das Land, für das der Asylbewerber
Verfolgungsfurcht geltend macht. Die einmal begründete Zuständigkeit nach
diesen Bestimmungen bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgericht bestehen. Im Falle einer Doppelstaatsangehörigkeit ist die
jeweils an erster Stelle genannte bzw. angegebene Staatsangehörigkeit
entscheidend.
Lässt sich nach dem Vorstehenden eine Zuständigkeit nicht feststellen, so ist die
10. Kammer zuständig.
b) Sind bezüglich desselben Herkunfts-/Fluchtlandes Verfahren in mehreren
Kammern anhängig, ist für Streitsachen derselben Personen sowie von Eheleuten
und Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, die Kammer
zuständig, bei der die älteste Sache anhängig ist.
c) Die Zuständigkeit für Streitsachen, in denen die Entscheidung des Bundesamtes
auf
▫ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern
10
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Dublin-Verfahren, 07 30 / 08 30),
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Sicherer-Drittstaat-Verfahren, 07 10 06 / 08 10 06) oder
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (Sicherer-Drittstaat-Verfahren, 07 10 06 / 08 10 06)
beruht, wird anhand des jeweiligen Drittstaats festgelegt.
Beruht die Entscheidung des Bundesamtes noch auf den vor Inkrafttreten von
Art. 6 des Integrationsgesetzes geltenden Bestimmungen des Asylgesetzes, folgt
die Zuständigkeit dem Beschluss zur Jahresgeschäftsverteilung in der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.
Die vorstehende Sachzusammenhangsregelung – lit. b – findet keine Anwendung.
d) Von
kommunalen
Selbstverwaltungskörperschaften
gegen
eine
Zuweisungsentscheidung erhobene Klagen gelten als kommunalrechtliche
Streitigkeit.
e) Soweit auf das BAMF-Aktenzeichen abgestellt wird, ist hiermit der erste Teil der
Nummer zu verstehen, unter der das Asylverfahren beim Bundesamt geführt wird
ohne den nachgestellten Staatsangehörigkeitsschlüssel (z. B. „-126“) oder
etwaige Personeneinschübe (z. B. „-1-“)). „Gerade“ oder „Ungerade“ beziehen
sich auf die letzte Ziffer.
f)
Lässt
sich
die
Kammerzuständigkeit
nicht
unmittelbar
aus
dem
verfahrenseinleitenden Schriftsatz ermitteln, obliegt die weitere Klärung der
Zuständigkeit der für das Herkunftsland zuständigen Asylkammer, im Falle
mehrerer für ein Herkunftsland zuständiger Kammern derjenigen mit der
niedrigeren Ordnungszahl.
3. Als Streitsachen aus dem Rechtsgebiet Ausländerrecht gelten im Sinne dieser
Geschäftsverteilung
auch
die
damit
zusammenhängenden
passrechtlichen
Maßnahmen und Entscheidungen. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die
Staatsangehörigkeit. Im Falle einer Doppelstaatsangehörigkeit ist die jeweils an erster
Stelle genannte bzw. angegebene Staatsangehörigkeit entscheidend.
4. Den Kammern werden im Übrigen die Streitsachen zugewiesen, die zu folgenden
Rechtsgebieten gehören:
▪ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern
11
1. Kammer
1.
Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie
02 60
der Ordensgesellschaften, jeweils soweit nicht die 6. oder die 15. Kammer
zuständig ist.
2.
Landwirtschaftliche Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien
04 11
und vergleichbare Zahlungen
3.
Landwirtschaftsrecht und Ernährungswirtschaft einschl. Milchquoten
04 30
3.1. Agrarordnung, Flurbereinigung
04 31
3.2. Weinrecht
04 32
4.
Forstrecht
04 40
5.
Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze
04 91
6.
Tierschutzrecht
05 26
7.
Gesundheits-, Hygiene-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht
05 40
7.1. Lebensmittelrecht
05 41
7.2. Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung
05 42
8.
Kleingartenrecht
09 32
9.
Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht
10 23
10.
Recht der Gentechnik
10 50
11.
Kirchensteuer
11 12
12.
Ausländerrecht, soweit nicht die 8. Kammer zuständig ist
06 00
13.
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtländer Russische Föderation (-160),
08
Weißrussland (-169))
2. Kammer
1.
Kommunalaufsichtsrecht, soweit es um die Ersetzung des gemeindlichen
01 42
Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB geht
2.
Raumordnung, Landesplanung, Bau- und Bodenrecht einschl. Enteignung
09 00
sowie sanierungsrechtliche Genehmigungen, soweit nicht die 1., 4., 9. oder
die 12. Kammer zuständig ist
2.1. Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
09 20
2.2. Denkmalschutzrecht
09 40
2.3. Kataster- und Vermessungsrecht
09 50
2.4. Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes
09 80
2.5. Recht der Außenwerbung
09 90
▪ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern
3.
Immissionsschutzrecht, soweit es um die Nutzung von nichtgewerblichen
12
10 21
Sport- und Spielanlagen (Kinderspielplätze und Bolzplätze) geht
zu 1. bis 3. jeweils aus der Stadt Neumünster sowie aus den Kreisen
Ostholstein, Pinneberg, Plön, Segeberg, Steinburg und Stormarn;
maßgebend ist die Belegenheit der Sache.
4.
Zweitwohnungssteuer
11 11
5.
Archivrecht
17 20
6.
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtland Mazedonien (-144))
08
3. Kammer
1.
Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht (ohne
04 80
Enteignungsrecht), auch soweit es sich um Planfeststellungsverfahren
oder um Verfahren aus dem Vollzug bestandskräftiger
Planfeststellungsbeschlüsse handelt
2.
Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht, soweit nicht eine andere Kammer
05 00
zuständig ist
2.1. Entscheidungen nach § 96 StPO
05 00
2.2. Polizeirecht
05 10
2.2.1.
05 12
Versammlungsrecht
2.3. Ordnungsrecht einschl. öffentlich-rechtliches Hausrecht
2.3.1.
Polizeiliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalttaten
05 20
05 21
und Nachstellungen
2.3.2.
Obdachlosenrecht
05 22
2.3.3.
Vereinsrecht
05 23
2.3.4.
Sammlungsrecht
05 24
2.3.5.
Brand- und Katastrophenschutzrecht einschl.
05 25
Rettungsdienstrecht sowie Feuerwehrgebühren, soweit nicht
die 6. Kammer zuständig ist
2.4. Verkehrsrecht
05 50
2.4.1.
Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung
05 51
2.4.2.
Personenbeförderungsrecht
05 52
2.4.3.
Güterkraftverkehrsrecht
05 53
▪ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern
2.4.4.
Luftverkehrsrecht (einschl. Planfeststellungsverfahren oder
13
05 54
Verfahren aus dem Vollzug bestandskräftiger
Planfeststellungsbeschlüsse)
2.4.5.
Wasserverkehrsrecht
05 55
2.4.6.
Eisenbahnverkehrsrecht
05 56
2.5. Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht) einschl.
10 40
Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen, auch
Planfeststellung oder Vollzug bestandskräftiger
Planfeststellungsbeschlüsse
3.
Parteienrecht
01 30
4.
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtländer Serbien (-170), Montenegro (-140),
08
Bosnien-Herzegowina (-122))
5.
Sonstiges
17 00
4. Kammer
1.
Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsrecht (einschl. Gebühren-/
02 50
Beitragsbefreiung)
2.
Recht der Titel, Orden und Ehrenzeichen (ohne akademische Grade)
05 80
3.
Städtebauförderungsrecht, soweit nicht die 2. oder 8. Kammer zuständig
09 00
ist
4.
Abgabenrecht, soweit nicht die 1., 2., 3., 6. oder 9. Kammer zuständig ist
11 00
4.1. Steuern, soweit nicht die 1. oder 2. Kammer zuständig ist
11 10
4.1.1.
Kommunale Steuern mit Ausnahme der
11 11
Zweitwohnungssteuer
4.2. Benutzungsgebühren nach § 6 KAG
11 21
4.3. Anschlussbeiträge, auch soweit Wasser- und Bodenverbände
11 30
Beteiligte des Rechtsstreits sind
4.4. Haus(Grundstücks-)anschlusskosten einschl. vertraglicher
11 40
Regelungen, die ausschließlich Anschlüsse zum Gegenstand haben
5.
4.5. Bescheinigungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften
11 60
Anschluss- und Benutzungszwang (Abfall, Versorgung mit Fernwärme,
11 70
Wasser und Abwasser) sowie das entsprechende Anschluss- und
Benutzungsrecht
▪ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern
6.
14
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtländer Armenien (-422), Aserbaidschan (-425),
08
Georgien (-430), Kasachstan (-444), Kirgisistan (-450), Republik
Moldau (-146), Tadschikistan (-470), Turkmenistan (-471), Ukraine (-166),
Usbekistan (-477))
5. Kammer
1.
2.
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtland Afghanistan (-423))
08
Asylrecht (Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren)
07
soweit nicht die 10. Kammer zuständig ist
08
6. Kammer
1.
Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht, Recht der juristischen
01 00
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht einschl.
Stiftungsrecht, soweit nicht die 4. oder 9. Kammer zuständig ist
1.1. Kommunalrecht
1.1.1.
Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden,
01 40
01 41
Gemeindeverbände und kommunalen Gebietskörperschaften
1.1.2.
Kommunalaufsichtsrecht, soweit nicht die 2. oder 8. Kammer
01 42
zuständig ist
1.1.3.
Kommunalwahlrecht
01 43
1.1.4.
Finanzausgleich
01 44
1.1.5.
Bestattungs- und Friedhofsrecht einschl.
01 46
Gebührenangelegenheiten betreffend kirchliche Friedhöfe
2.
1.2. Sparkassenrecht
01 50
1.3. Recht der Wasserverbände
01 70
Rettungsdienstrecht, soweit sich die Rechtsschutzbegehren gegen die
05 25
jeweilige Schiedsstelle richten sowie Benutzungsentgelte nach dem
Rettungsdienstgesetz
3.
Umweltrecht, soweit nicht die 1., 2., 3. oder 8. Kammer zuständig ist
10 00
3.1. Berg- und Energierecht
10 10
3.1.1.
Bergrecht
10 11
3.1.2.
Energierecht
10 12
3.1.3.
Atom- und Strahlenschutzrecht
10 13
▪ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern
3.2. Umweltschutz
3.2.1.
Immissionsschutzrecht, soweit nicht die 2. oder die 8.
15
10 20
10 21
Kammer zuständig ist
3.2.2.
Streitverfahren nach dem Gesetz über das
10 21
Schornsteinfegerwesen
3.2.3.
Abfall-/Abfallbeseitigungsrecht
3.3. Wasserrecht (einschl. Planfeststellungsverfahren oder Verfahren aus
10 22
10 30
dem Vollzug bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse), auch
soweit die Verfahren im Zusammenhang mit einer atomrechtlichen
Genehmigung stehen
3.4. Streitigkeiten nach dem Bundes- sowie dem
10 60
Landesbodenschutzgesetz
3.5. Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz und dem
10 70
Umweltschadensgesetz
4.
Streitigkeiten nach dem Abwasserabgabenrecht
11 00
5.
Gewässerunterhaltungsgebühren nach § 7 Kommunalabgabengesetz
11 21
6.
Streitverfahren betreffend die Sicherung der betrieblichen Altersversorgung
15 30
7.
Verfahren nach den Gesetzen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
17 00
8.
Kurtaxe, Kurabgabe und Fremdverkehrsabgaben
11 33
9.
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtland Irak (-438) bis 31.01.2017; ab 01.02.2017 Verfahren
08
mit geradem BAMF-Aktenzeichen)
7. Kammer
1.
Bildungsrecht, soweit nicht die 9. oder 15. Kammer zuständig ist
02 00
1.1. Hochschulrecht, soweit nicht die 9. Kammer zuständig ist
02 20
1.1.1.
Prüfungsrecht einschließlich der zweiten Staatsprüfungen
02 21
und der Anerkennung ausländischer Prüfungen sowie
prüfungsbedingter Exmatrikulationen
1.1.2.
Erlaubnis zum Führen eines ausländischen akademischen
02 22
Grades
2.
3.
Prüfungsrecht (einschl. berufszulassender Prüfungen)
2.1 aus dem Gewerberecht
04 20
2.2 nach dem Pflegeberufekammergesetz
04 12
Jagd- und Fischereirecht
04 40
▪ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern
4.
Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z. B. Apotheker,
16
04 60
Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) und Mitgliedschaftsbeitragsrecht sowie
berufsständisches Versorgungsrecht einschl. Prüfungsrecht
5.
Berufsrecht der Vermessungsingenieure einschl. Prüfungsrecht
04 70
6.
Waffenrecht
05 11
7.
Streitigkeiten gem. § 25 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die
12 10
Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger
Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
8.
9.
7.1. Entschädigungsrecht
12 15
7.2. Ausgleichsleistungsrecht
12 16
Bereinigung von SED-Unrecht
12 20
8.1. Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
12 21
8.2. Berufliche Rehabilitierung
12 22
Kriegsfolgenrecht
15 60
9.1. Lastenausgleichsrecht
15 61
9.2. Häftlingshilferecht, Heimkehrerrecht und
15 62
Kriegsgefangenenentschädigungsrecht
10.
9.3. Flüchtlings- und Vertriebenenrecht
15 63
9.4. Requisitions- und Besatzungsschädenrecht
15 64
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtländer Albanien (-121), Syrien (-475) – Verfahren mit
08
geradem BAMF-Aktenzeichen –)
8. Kammer
1.
Kommunalaufsichtsrecht, soweit es um die Ersetzung des gemeindlichen
01 42
Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB geht
2.
Raumordnung, Landesplanung, Bau- und Bodenrecht einschl. Enteignung
09 00
sowie sanierungsrechtliche Genehmigungen, soweit nicht die 1., 4., 9. oder
die 12. Kammer zuständig ist
3.1. Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
09 20
3.2. Denkmalschutzrecht
09 40
3.3. Kataster- und Vermessungsrecht
09 50
3.4. Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes
09 80
3.5. Recht der Außenwerbung
09 90
▪ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern
3.
Immissionsschutzrecht, soweit es um die Nutzung von nichtgewerblichen
17
10 21
Sport- und Spielanlagen (Kinderspielplätze und Bolzplätze) geht
zu 1. bis 3. jeweils, soweit nicht die 2. Kammer zuständig ist
4.
5.
Personenordnungsrecht, soweit nicht die 9. Kammer zuständig ist
05 30
4.1. Datenschutzrecht
05 35
Streitigkeiten nach den Informationsfreiheitsgesetz und dem
17 30
Informationszugangsgesetz
6.
Ausländerrecht (Republik Türkei)
06 00
7.
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/FluchtlandTürkei (-163))
08
9. Kammer
1.
Bildungsrecht und Sport, soweit nicht die 7. oder 15. Kammer zuständig ist
02 00
1.1. Schulrecht
02 10
1.1.1.
Prüfungs- und Versetzungsrecht
02 11
1.1.2.
Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel
02 12
1.2. Hochschulrecht, soweit nicht die 7. Kammer zuständig ist
1.2.1.
Hochschulzulassungsrecht, soweit Hochschulen ihre
02 20
02 23
Aufnahmebedingen durch Bewerber nicht als erfüllt ansehen
(ohne Streitigkeiten um die Kapazitätsgrenzen, vgl. Nr. 03 10)
2.
1.3. Wissenschaft und Kunst
02 30
1.4. Erwachsenenbildungsrecht (ohne Berufsbildungsrecht)
02 70
1.5. Sport
02 80
Numerus-clausus-Verfahren
03 00
2.1. Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen und die damit
03 10
zusammenhängenden Immatrikulations- und
Exmatrikulationsverfahren (NC-Verfahren)
2.2. Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschul-
03 20
zulassung
3.
Personenordnungsrecht, soweit nicht die 8. Kammer zuständig ist
05 30
3.1. Namensrecht
05 31
3.2. Staatsangehörigkeitsrecht
05 32
3.3. Melderecht
05 33
3.4. Pass- und Ausweisrecht
05 34
▪ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern
4.
Recht der vertraglich vereinbarten Beteiligung an den aus einer
18
09 70
Bauleitplanung folgenden Kosten einschl. Erschließungsvertragsrecht
5.
Kostenerstattungsbeträge gemäß §§ 135 a – c BauGB
11 00
6.
Erschließungsbeiträge
11 31
7.
Ausbaubeiträge
11 32
8.
Verfahren nach dem PACT-Gesetz
17 00
9.
Justizverwaltungsrecht
17 10
10. Kammer
1.
2.
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtländer Iran (-439), Kosovo (-150))
08
Asylrecht (Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren) bezüglich der
07
Dublin- bzw. Sicheren Drittstaaten Bulgarien, Italien, Norwegen und
08
Litauen
3.
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(nicht anderweitig benannte Herkunfts-/Fluchtländer, darunter Länder der
08
arabischen Halbinsel (z. B. Jemen (-421)) und der angrenzenden Regionen
(Israel (-441), Jordanien (-445), Libanon (-451),
Pal. Autonomiegebiete (-459)); Somalia (-273), Eritrea (-224) und alle
übrigen afrikanischen Länder (-2xx); alle amerikanischen Länder (-3xx); alle
Länder ohne eigenen Staatsangehörigkeitschlüssel (-x99) sowie ansonsten
nicht erfasste Länder)
11. Kammer
1.
Film- und Presserecht
02 40
2.
Rundfunk- und Fernsehrecht sowie sonstiges Medienrecht, soweit nicht die
02 50
4. Kammer zuständig ist
3.
Öffentlicher Dienst einschl. des Amtsrechts der kirchlichen Bediensteten,
13 00
soweit nicht die 12., 17., 18., 19., 20. oder 22. Kammer zuständig ist
3.1. Recht der Landesbeamten
3.1.1.
Laufbahnprüfungen, soweit sie nicht zugleich
13 30
13 31
Staatsprüfungen sind
3.1.2.
Beförderungen
13 32
3.1.3.
Versetzungen und Abordnungen
13 33
3.1.4.
Besoldung und Versorgung
13 34
▪ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern
3.1.5.
Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen,
19
13 35
Trennungsentschädigungen
3.2. Recht der Richter
13 40
3.2.1.
Beförderungen
13 42
3.2.2.
Versetzungen und Abordnungen
13 43
3.2.3.
Besoldung und Versorgung
13 44
3.2.4.
Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen,
13 45
Trennungsentschädigungen
4.
Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG
13 70
sowie über die Nachversicherung nach § 99 AKG und nach Artikel 6
§§ 18 ff. des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes
4.1. Härtefonds für nichtjüdische Verfolgte des NS-Regimes
13 71
12. Kammer
1.
Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, soweit nicht die 1., 3. oder 7.
04 00
Kammer zuständig ist
1.1. Verfahren betreffend die Anerkennung als geeignete Person oder
04 00
Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
1.2. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen auf der Grundlage
04 00
wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Vorschriften (z. B. ArbZG, FPersG)
1.3. Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschl.
04 10
Preisrecht und Außenwirtschaftsrecht
1.3.1.
Subventionen, soweit nicht die 1. Kammer zuständig ist
04 11
1.3.2.
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und
04 12
andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und
berufsständischer Vereinigungen,
auch Pflegeberufekammer (ohne Prüfungsrecht)
1.3.3.
Vergaberecht
04 14
1.3.4.
Finanzdienstleistungsaufsicht
04 15
1.4. Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne
04 20
Erwachsenenbildungs- und Prüfungsrecht), soweit nicht die 7. oder
die 15. Kammer zuständig ist
1.4.1.
Gewerbeordnung
04 21
1.4.2.
Handwerksrecht
04 22
1.4.3.
Gaststättenrecht
04 23
1.5. Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht
04 50
▪ ▫ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern
2.
3.
20
Sonstiges Wirtschaftsrecht, soweit nicht die 1. Kammer zuständig ist
04 90
2.1. Feiertagsgesetz
04 92
Recht der statistischen Erhebungen/Verfahren nach dem Gesetz über den
05 36
registergestützten Zensus
4.
Lotterierecht
05 70
5.
Enteignungsrecht
09 60
5.1. Streitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz
09 61
5.2. Streitigkeiten nach dem Schutzbereichsgesetz
09 62
5.3. Streitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz
09 63
5.4. Streitigkeiten nach den Sicherstellungsgesetzen
09 64
Öffentlicher Dienst einschl. des Amtsrechts der kirchlichen Bediensteten,
13 00
6.
Dienstrecht des Zivilschutzes soweit nicht die 11., 17., 18., 19., 20. oder
22. Kammer zuständig ist
6.1. Recht der Bundesbeamten
6.1.1.
Laufbahnprüfungen, soweit sie nicht zugleich
13 10
13 11
Staatsprüfungen sind
6.1.2.
Beförderungen
13 12
6.1.3.
Versetzungen und Abordnungen
13 13
6.1.4.
Besoldung und Versorgung
13 14
6.1.5.
Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen,
13 15
Trennungsentschädigungen
6.2. Soldatenrecht
13 20
6.2.1.
Laufbahnprüfungen
13 21
6.2.2.
Beförderungen
13 22
6.2.3.
Versetzungen und Kommandierungen
13 23
6.2.4.
Besoldung und Versorgung
13 24
6.2.5.
Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen,
13 25
Trennungsentschädigungen
6.3. Wehrpflichtrecht, Wehrrecht
7.
13 50
6.3.1.
Recht der Kriegsdienstverweigerung
13 51
6.3.2.
Recht des Zivildienstes
13 52
6.3.3.
Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes
13 53
6.4. Zivilschutzrecht – Dienstrecht
13 60
Verfahren nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
17 00
▪ ▪ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern
21
13. Kammer
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtländer Syrien (-475) – Verfahren mit ungeradem BAMF-
08
Aktenzeichen –) und ab 01.02.2017 Irak (-438) – Verfahren mit ungeradem
BAMF-Aktenzeichen –
15. Kammer
1.
Berufliche Bildung, soweit Verfahren nach dem
04 20
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) betroffen sind
2.
Wohnrecht
05 60
2.1. Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschl.
05 61
Mietpreisbindung
3.
Sozialrecht, Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht und Wohngeldrecht
15 00
3.1. Verfahren nach dem Landespflegegesetz
15 00
3.2. Wohngeldrecht
15 10
3.3. Sozialrecht
15 20
3.4. Schwerbehindertenrecht
15 21
3.5. Kriegsopferfürsorgerecht einschließlich Verfahren nach dem
15 22
Opferentschädigungsgesetz
3.6. Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
15 23
3.7. Ausbildungs- und Studienförderungsrecht
15 24
3.8. Unterhaltsvorschussrecht
15 25
3.9. Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften
15 27
3.10. Jugendarbeits-, Mutterschutz- und Elternzeitrecht
15 28
3.11. Jugendschutzrecht
15 40
3.12. Recht der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege
15 50
einschl. Gebührenangelegenheiten betreffend kirchliche
Kindertageseinrichtungen
3.13. Heimrecht (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz)
15 50
17. Kammer (Disziplinarkammer [Land])
Disziplinarrecht (nach Maßgabe des Landesdisziplinargesetzes)
14 20
▪ ▪ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern
22
18. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen
[Bund])
Personalvertretungsrecht des Bundes
13 81
19. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen
[Land])
Personalvertretungsrecht des Landes
13 82
20. Kammer (Fachkammer für Richtervertretungssachen)
Recht der Richtervertretungen (nach Maßgabe des Landesrichtergesetzes)
13 90
22. Kammer (Disziplinarkammer [Bund])
Disziplinarrecht (nach Maßgabe des Bundesdisziplinargesetzes)
14 10
II. Vor 2017 eingegangene Streitsachen
1. Für die vor 2017 eingegangenen Streitsachen verbleibt es – von den nachstehend
beschriebenen Einschränkungen abgesehen – bei den bisherigen Zuständigkeiten.
2. Zum 01.01.2017 wechseln folgende Zuständigkeiten:
a) von der 7. in die 9. Kammer alle Hauptsacheverfahren aus dem Sachgebiet
Numerus-clausus-Verfahren (03 00 mit den Untersachgebieten 03 10 und 03 20)
b) von der 9. in die 10. Kammer alle Verfahren aus dem Sachgebiet Asyl (07 und 08)
c) von der 12. in die 13. Kammer Verfahren aus dem Sachgebiet Asyl (07 und 08)
betreffend Syrien (-475), die ab dem 01.12.2016 eingegangen sind.
d) von der 12. in die 7. Kammer Verfahren aus dem Sachgebiet Asyl (07 und 08)
betreffend Syrien (-475), die im Zeitraum 18.11.2016 bis 30.11.2016 eingegangen
sind.
▪ ▪ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ D. Bereitschaftsdienst
23
D. Bereitschaftsdienst
1. Zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes in unaufschiebbaren Eilfällen wird an
Wochenenden (Von Freitag – mit Ausnahme von Feiertagen – 16 Uhr bis einschließlich
Sonntag) und an den aus Anhang I ersichtlichen Tagen ein Bereitschaftsdienst
eingerichtet.
Rechtssuchende, die am Freitag oder dem letzten dem Bereitschaftsdienst im Übrigen
(vgl. den Anhang) vorausgehenden regulären Arbeitstag nach 16 Uhr einen Eilantrag
stellen, werden verwaltungsseitig veranlasst, hierüber eine Mitteilung auf einen bei dem
Gericht eingerichteten Anrufbeantworter zu sprechen und zusätzlich den Eilantrag per
Telefax oder durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten zu übermitteln. Bei Nichtbeachtung
der vorstehend beschriebenen Mitwirkung durch den Antragsteller braucht der
Bereitschaftsdienst nicht tätig zu werden. Dem jeweiligen Bereitschaftsdienst obliegt die
Fernabfrage des Anrufbeantworters in von ihm zu bestimmenden Zeitabständen zu
folgenden Zeiten:
a) Bereitschaftsdienst am Wochenende: Am Freitag – mit Ausnahme von Feiertagen –
in der Zeit zwischen 19 Uhr und 21 Uhr, am Sonnabend von 9 Uhr bis 16 Uhr und am
Sonntag von 9 Uhr bis 10 Uhr.
b) Bereitschaftsdienst im Übrigen: Von 9 Uhr bis 16 Uhr.
Erfährt der Bereitschaftsdienst oder ein Mitglied der zuständigen Kammer auf diesem
Wege oder anders davon, dass ein auf gerichtliches Tätigwerden gerichteter Antrag
außerhalb der üblichen Arbeitszeiten des Verwaltungsgerichts eingegangen ist oder
spätestens am Tage nach dem Bereitschaftsdienst eingehen wird, trifft der/die
erstinformierte Richter/in die aus seiner/ihrer Sicht zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes erforderlichen Maßnahmen, sofern die Sache nicht bis zum nächsten
regulären Arbeitstag Aufschub duldet. Die Zuständigkeit des Bereitschaftsdienstes
beschränkt sich auf diejenigen Eilanträge, die nicht während eines vorausgegangenen
Bereitschaftsdienstes eingegangen sind.
Gehört der/die den Bereitschaftsdienst ausübende Richter/in nicht ohnehin der nach
allgemeinen Grundsätzen fachlich zuständigen Kammer an, gilt er/sie für die Zeit des
Bereitschaftsdienstes und den nachfolgenden Tag – sofern dieser dienstfrei ist – als
weiteres Mitglied dieser Kammer.
▪ ▪ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ D. Bereitschaftsdienst
24
Der Bereitschaftsdienst ist nicht verpflichtet, für seine Erreichbarkeit zu sorgen. Seine
Verpflichtung
zur
Fernabfrage
des
Anrufbeantworters
ist
auf
die
vorstehend
beschriebenen Zeiten beschränkt.
2. Zu dem Bereitschaftsdienst werden alle richterlichen Mitglieder des Gerichts mit
Ausnahme von Proberichtern und Richtern kraft Auftrags im ersten Jahr ihrer Dienstzeit
sowie mit Ausnahme von an das Gericht abgeordneten Richtern im Wechsel
herangezogen. Die Einteilung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge und wird vom
Präsidenten jeweils bis zum 10. eines Monats für den nachfolgenden Monat
vorgenommen. Werden bis zum Zeitpunkt der Einteilung Hinderungsgründe geltend
gemacht, wird das betreffende richterliche Mitglied des Gerichts erst in dem auf die
Verhinderung folgenden Monat zum Bereitschaftsdienst herangezogen, wobei es dann
vorrangig zu berücksichtigen ist. Als geltend gemachter Verhinderungsgrund gilt eine im
Zeitpunkt der Einteilung genehmigte Abwesenheit wie z. B. Erholungsurlaub oder
Dienstbefreiung, auch an einem dem Bereitschaftsdienstzeitraum vorangehenden oder
folgenden Tag. Ergibt sich ein Verhinderungsgrund erst nach der vorgenommenen
Einteilung, tritt das in der Reihenfolge nächstbereite und noch nicht eingeteilte richterliche
Mitglied des Gerichts an die Stelle des Verhinderten. Auch in diesem Fall ist das
verhinderte richterliche Mitglied des Gerichts im nächsten Monat vorrangig zu
berücksichtigen. Über das Vorliegen von Hinderungsgründen entscheidet im Allgemeinen
der Präsident, in Zweifelsfällen das Präsidium. Die Einteilung zum Bereitschaftsdienst für
den Monat Januar knüpft an die Vorjahresreihenfolge an.
Wenn ein am 10. des Monats für den nachfolgenden Monat eingeteiltes richterliches
Mitglied des Gerichts per E-Mail bis spätestens am 3. Werktag vor dem Zeitraum, zu dem
es zum Bereitschaftsdienst eingeteilt wurde, gegenüber dem Präsidenten mitteilt, dass
sich ein anderes, weder für den laufenden noch für den nachfolgenden Monat zum
Bereitschaftsdienst eingeteiltes richterliches Mitglied des Gerichts bereit erklärt hat, in dem
Zeitraum,
zu
dem
ersteres
zum
Bereitschaftsdienst
eingeteilt
wurde,
den
Bereitschaftsdienst zu leisten, wird die Einteilung entsprechend geändert.
Soweit ein richterliches Mitglied des Gerichts, das sich zur Übernahme des
Bereitschaftsdienstes bereit erklärt hat, selbst zum Bereitschaftsdienst im nachfolgenden
Monat eingeteilt worden ist, wird ein solcher Tausch nur berücksichtigt, wenn die
Tauschpartner gegenseitig die Bereitschaft erklärt haben, den Bereitschaftsdienst jeweils
in dem Zeitraum zu leisten, zu dem der jeweils andere eingeteilt wurde.
▪ ▪ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ E. Vernehmungen nach § 180 VwGO
25
Sollte durch einen Tausch ein richterliches Mitglied des Gerichts für den nachfolgenden
Monat nicht zum Bereitschaftsdienst eingeteilt werden, so wird dies so behandelt wie ein
Verhinderungsfall, d. h. es würde in dem auf diesen Monat folgenden Monat zum
Bereitschaftsdienst herangezogen, wobei es dann vorrangig zu berücksichtigen ist.
E. Vernehmungen nach § 180 Vw GO
Vernehmungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegen der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden der für das Sachgebiet „Sonstiges“ (17 00) zuständigen Kammer. Die
Vertretungsregelungen gelten entsprechend.
F. Güterichter /in
Zu Güterichtern/Güterichterinnen im Sinne von § 278 Abs. 5 ZPO werden bestimmt:
Vors. Richter am VG Dr. Alberts, Richterin am VG Bussert,
Richterin am VG Krüger und Richter am VG Meerjanssen.
Sie werden in alphabetischer Reihenfolge herangezogen und im Verhinderungsfall in dieser
Reihenfolge vertreten. Dem jeweils zuständigen Güterichter/der jeweils zuständigen
Güterichterin bleibt es vorbehalten, den Vertretungsfall festzustellen.
▪ ▪ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ G. Schlussbestimmungen
26
G. Schlussbestimmungen
1. Erachtet eine Vorsitzende/ein Vorsitzender einer Kammer vor Ladung zur mündlichen
Verhandlung,
dass
eine
bei
der
Kammer
anhängig
gemachte
Sache
zum
Zuständigkeitsbereich einer anderen Kammer gehört, so hat sie/er sie dorthin abzugeben,
falls nicht die Abgabe aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Hält die/der
Vorsitzende der Kammer, an die die Sache abgegeben worden ist, sich nicht für zuständig,
so entscheidet über die Zuständigkeit das Präsidium auf Antrag der zunächst befassten
Kammer endgültig.
Nach Ablauf von sechs Monaten ab Eingang der Rechtssache ist die Kammer zuständig,
bei der die Sache anhängig ist.
2. Das Präsidium entscheidet, ob Streitsachen, zwischen denen ein tatsächlicher oder
rechtlicher Zusammenhang besteht, zweckmäßigerweise einer der zuständigen Kammern
zugeteilt werden.
– Dr. Martensen –
▪ ▪ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ Anhang I
27
Anhang I
Feiertage zu lit. D – Bereitschaftsdienst
14.04.2017
Karfreitag
17.04.2017
Ostermontag
01.05.2017
Maifeiertag (Montag)
25.05.2017
Christi Himmelfahrt (Donnerstag)
05.06.2017
Pfingstmontag
03.10.2017
Tag der Deutschen Einheit (Dienstag)
31.10.2017
Reformationstag; einmalig gem.
RefT2017V SH (Dienstag)
25.12.2017
1. Weihnachtstag (Montag)
26.12.2017
2. Weihnachtstag (Dienstag)
Hinweis:
Für Feiertage, die auf einen Sonnabend oder Sonntag fallen, greift die allgemeine
Wochenendregelung. Für 2017 nicht gesondert ausgewiesen wurden deshalb:
01.01.2017
Neujahr (Sonntag)
24.12.2017
Heiligabend (Sonntag)
31.12.2017
Silvester (Sonntag)
▪ ▪ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ Anhang II
28
Anhang II
Herkunfts-/Fluchtländer nach Kammern
Herkunftsland
Russische Föderation
Weißrussland
Mazedonien
Bosnien-Herzegowina
Montenegro
Serbien
Armenien
Aserbeidschan
Georgien
Kasachstan
Kirgisistan
Moldau
Tadschikistan
Turkmenistan
Ukraine
Usbekistan
Afghanistan
Irak
Schlüssel
-160
-169
-144
-122
-140
-170
-422
-425
-430
-444
-450
-146
-470
-471
-166
-477
-423
-438
Albanien
Syrien
Iran
Kosovo
Afrikanische Länder
Amerikanische Länder
Arabische Halbinsel (z. B.
Jemen) und der
angrenzenden Regionen
(Israel, Jordanien,
Libanon, Pal.
Autonomiegebiete)
Eritrea
Somalia
Sonstige Länder
Syrien
Irak
-121
-475
-439
-150
-2xx
-3xx
-421
-441
-445
-451
-459
-224
-273
-x99
-475
-438
Kammer
1. Kammer
1. Kammer
2. Kammer
3. Kammer
3. Kammer
3. Kammer
4. Kammer
4. Kammer
4. Kammer
4. Kammer
4. Kammer
4. Kammer
4. Kammer
4. Kammer
4. Kammer
4. Kammer
5. Kammer
6. Kammer – gerade BAMF-Az. ab
01.02.2017. Alle bis 31.01.2017
7. Kammer
7. Kammer – gerade BAMF-Az.
10. Kammer
10. Kammer
10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a)
10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a)
10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a)
10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a)
10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a)
10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a)
13. Kammer – ungerade BAMF-Az.
13. Kammer – ungerade BAMF-Az. ab
01.02.2017
Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren bezüglich Bulgarien, Italien, Norwegen und Litauen
fallen in die 10. Kammer, ansonsten in die 5. Kammer.
▪ ▪ ▫
VG Schleswig │ GVP 2017 │ Anhang II
29
Herkunfts-/Fluchtländer nach Schlüssel
Herkunftsland
Albanien
Bosnien-Herzegowina
Montenegro
Mazedonien
Moldau
Kosovo
Russische Föderation
Ukraine
Weißrussland
Serbien
Eritrea
Somalia
Afrikanische Länder
Amerikanische Länder
Arabische Halbinsel (z. B.
Jemen) und der
angrenzenden Regionen
(Israel, Jordanien,
Libanon, Pal.
Autonomiegebiete)
Armenien
Afghanistan
Aserbeidschan
Georgien
Irak
Schlüssel
-121
-122
-140
-144
-146
-150
-160
-166
-169
-170
-224
-273
-2xx
-3xx
-421
-441
-445
-451
-459
Kammer
7. Kammer
3. Kammer
3. Kammer
2. Kammer
4. Kammer
10. Kammer
1. Kammer
4. Kammer
1. Kammer
3. Kammer
10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a)
10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a)
10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a)
10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a)
10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a)
-422
-423
-425
-430
-438
Irak
-438
Iran
Kasachstan
Kirgisistan
Tadschikistan
Turkmenistan
Syrien
Syrien
Usbekistan
Sonstige Länder
-439
-444
-450
-470
-471
-475
-475
-477
-x99
4. Kammer
5. Kammer
4. Kammer
4. Kammer
6. Kammer – gerade BAMF-Az. ab
01.02.2017. Alle bis 31.01.2017
13. Kammer – ungerade BAMF-Az. ab
01.02.2017
10. Kammer
4. Kammer
4. Kammer
4. Kammer
4. Kammer
7. Kammer – gerade BAMF-Az.
13. Kammer – ungerade BAMF-Az.
4. Kammer
10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a)
Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren bezüglich Bulgarien, Italien, Norwegen und Litauen
fallen in die 10. Kammer, ansonsten in die 5. Kammer.
▪ ▪ ▪
VG Schleswig │ GVP 2017 │ Anhang II
30
Herkunfts-/Fluchtländer alphabetisch
Herkunftsland
Afghanistan
Afrikanische Länder
Albanien
Amerikanische Länder
Arabische Halbinsel (z. B.
Jemen) und der
angrenzenden Regionen
(Israel, Jordanien,
Libanon, Pal.
Autonomiegebiete)
Armenien
Aserbeidschan
Bosnien-Herzegowina
Eritrea
Georgien
Irak
Schlüssel
-423
-2xx
-121
-3xx
-421
-441
-445
-451
-459
Kammer
5. Kammer
10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a)
7. Kammer
10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a)
10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a)
-422
-425
-122
-224
-430
-438
Irak
-438
Iran
Kasachstan
Kirgisistan
Kosovo
Mazedonien
Moldau
Montenegro
Russische Föderation
Serbien
Somalia
Sonstige Länder
Syrien
Syrien
Tadschikistan
Turkmenistan
Ukraine
Usbekistan
Weißrussland
-439
-444
-450
-150
-144
-146
-140
-160
-170
-273
-x99
-475
-475
-470
-471
-166
-477
-169
4. Kammer
4. Kammer
3. Kammer
10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a)
4. Kammer
6. Kammer – gerade BAMF-Az. ab
01.02.2017. Alle bis 31.01.2017
13. Kammer – ungerade BAMF-Az. ab
01.02.2017
10. Kammer
4. Kammer
4. Kammer
10. Kammer
2. Kammer
4. Kammer
3. Kammer
1. Kammer
3. Kammer
10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a)
10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a)
7. Kammer – gerade BAMF-Az.
13. Kammer – ungerade BAMF-Az.
4. Kammer
4. Kammer
4. Kammer
4. Kammer
1. Kammer
Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren bezüglich Bulgarien, Italien, Norwegen und Litauen
fallen in die 10. Kammer, ansonsten in die 5. Kammer.