Schleswig, 16. Dezember 2016 Der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts 320 E – 366 Geschäftsverteilung für das Jahr 2017 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017) – Beschluss des Präsidiums vom 16. Dezember 2016 – Inhalt Inhalt...................................................................................................................................... 1 A. Besetzung der Kammern mit Berufsrichtern ...................................................................... 3 1. Kammer ................................................................................................................ 3 2. Kammer ................................................................................................................ 3 3. Kammer ................................................................................................................ 3 4. Kammer ................................................................................................................ 3 5. Kammer ................................................................................................................ 3 6. Kammer ................................................................................................................ 3 7. Kammer ................................................................................................................ 3 8. Kammer ................................................................................................................ 3 9. Kammer ................................................................................................................ 3 10. Kammer .............................................................................................................. 4 11. Kammer .............................................................................................................. 4 12. Kammer .............................................................................................................. 4 13. Kammer .............................................................................................................. 4 15. Kammer .............................................................................................................. 4 17. Kammer (Disziplinarkammer [Land]) ................................................................... 4 18. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen [Bund]) .......................... 4 19. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen [Land])........................... 4 20. Kammer (Fachkammer für Richtervertretungssachen) ........................................ 5 22. Kammer (Disziplinarkammer [Bund]) ................................................................... 5 Vertretungsregeln ............................................................................................................ 5 B. Besetzung der Kammern mit ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern ................................. 6 ▫ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ Inhalt 2 C. Zuständigkeiten der Kammern........................................................................................... 8 I. Neueingänge............................................................................................................. 8 1. Kammer .............................................................................................................. 11 2. Kammer .............................................................................................................. 11 3. Kammer .............................................................................................................. 12 4. Kammer .............................................................................................................. 13 5. Kammer .............................................................................................................. 14 6. Kammer .............................................................................................................. 14 7. Kammer .............................................................................................................. 15 8. Kammer .............................................................................................................. 16 9. Kammer .............................................................................................................. 17 10. Kammer ............................................................................................................ 18 11. Kammer ............................................................................................................ 18 12. Kammer ............................................................................................................ 19 13. Kammer ............................................................................................................ 21 15. Kammer ............................................................................................................ 21 17. Kammer (Disziplinarkammer [Land]) ................................................................. 21 18. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen [Bund]) ........................ 22 19. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen [Land]) ......................... 22 20. Kammer (Fachkammer für Richtervertretungssachen) ...................................... 22 22. Kammer (Disziplinarkammer [Bund]) ................................................................. 22 II. Vor 2017 eingegangene Streitsachen ..................................................................... 22 D. Bereitschaftsdienst .......................................................................................................... 23 E. Vernehmungen nach § 180 VwGO................................................................................... 25 F. Güterichter/in ................................................................................................................... 25 G. Schlussbestimmungen .................................................................................................... 26 Anhang I .............................................................................................................................. 27 Anhang II ............................................................................................................................. 28 ▫ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ A. Besetzung der Kammern mit Berufsrichtern 3 A. Besetzung der Kammern mit Berufsrichtern 1. Kammer Vorsitzende: Vertreter der Vorsitzenden: Vizepräsidentin des VG Richter am VG Richter Petersen Wien Zerrenner Vors. Richter am VG Richter am VG Richterin am VG Horbul Weiß-Ludwig Koll Vors. Richter am VG Richterin am VG Richter Karstens Bussert Seifferth Vors. Richter am VG Richter am VG Richter am VG Dr. Alberts Bleckmann Schulz Vors. Richter am VG Richter am VG Richterin am VG Richterin am VG Jahnke Steinhöfel Dr. Bork Härtling Präsident des VG Richter am VG Richterin Dr. Martensen Clausen Dr. Siering Vors. Richter am VG Richterin am VG Richter am VG Bruhn# Napirata Otte* Vors. Richter am VG Richter am VG Richter am VG Rosenthal Reinke Dr. Willers Vors. Richterin am VG Richterin am VG Richterin am VG Kruse Kusterka Krüger 2. Kammer Vorsitzender: Vertreter des Vorsitzenden: 3. Kammer Vorsitzender: Vertreterin des Vorsitzenden: 4. Kammer Vorsitzender: Vertreter des Vorsitzenden: 5. Kammer Vorsitzender: Vertreter des Vorsitzenden: 6. Kammer Vorsitzender: Vertreter des Vorsitzenden: 7. Kammer Vorsitzender: Vertreterin des Vorsitzenden: 8. Kammer Vorsitzender: Vertreter des Vorsitzenden: 9. Kammer Vorsitzende: Vertreterin der Vorsitzenden: ▫ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ A. Besetzung der Kammern mit Berufsrichtern 4 10. Kammer Vorsitzender: Vertreter des Vorsitzenden: Vors. Richter am VG Richter am VG Richter am VG Maul Hansen Dr. Sievers Vors. Richter am VG Richterin am VG Richter am VG Lüthke Ahrens Modest* Vors. Richter am VG Richterin am VG Richter Richter Möhlenbrock Domdey (½) Steudel Untiedt Vors. Richter am VG Richter am VG Richter am VG Bruhn# Meerjanssen Dr. Rohlfs* Vors. Richter am VG Richter am VG Richterin am VG Meyer Mokrus Schröder-Puls Vors. Richter am VG Richterin am VG Richter am VG Lüthke Ahrens Modest* Vors. Richter am VG Richter am VG Richter am VG Maul Hansen Dr. Sievers Vors. Richter am VG Richter am VG Richter am VG Maul Hansen Dr. Sievers 11. Kammer Vorsitzender: Vertreterin des Vorsitzenden: 12. Kammer Vorsitzender: Vertreterin des Vorsitzenden: 13. Kammer Vorsitzender: Vertreter des Vorsitzenden: 15. Kammer Vorsitzender: Vertreter des Vorsitzenden: 17. Kammer (Disziplinarkammer [Land]) Vorsitzender: Vertreterin des Vorsitzenden: 18. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen [Bund]) Vorsitzender: 1. Vertreter des Vorsitzenden: 2. Vertreter des Vorsitzenden: 19. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen [Land]) Vorsitzender: 1. Vertreter des Vorsitzenden: 2. Vertreter des Vorsitzenden: ▫ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ A. Besetzung der Kammern mit Berufsrichtern 5 20. Kammer (Fachkammer für Richtervertretungssachen) Vorsitzender: Vertreter des Vorsitzenden: Vors. Richter am VG Richter am VG Richter am VG Maul Hansen Dr. Sievers Vors. Richter am VG Richterin am VG Richter am VG Lüthke Ahrens Modest* 22. Kammer (Disziplinarkammer [Bund]) Vorsitzender: Vertreterin des Vorsitzenden: * # Richter kraft Auftrags Angelegenheiten der 7. Kammer genießen Vorrang Vertretungsregeln Die/der Vorsitzende jeder Kammer wird im Falle der Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist diese/dieser verhindert, so übernimmt die dienstälteste Richterin/der dienstälteste Richter der Kammer die Vertretung im Vorsitz. Kann eine Vorsitzende/ein Vorsitzender nicht durch die Mitglieder der Kammer vertreten werden, so vertritt ihn die Vorsitzende/der Vorsitzende derjenigen Kammer, die nach der folgenden Aufstellung allgemein zur Vertretung bestimmt ist. Für die weitere Vertretung der/des Vorsitzenden durch Mitglieder anderer Kammern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die übrigen richterlichen Mitglieder einer jeden Kammer vertreten sich gegenseitig. Soweit eine gegenseitige Vertretung innerhalb derselben Kammer nicht durchgeführt werden kann, übernehmen die richterlichen Mitglieder einer anderen Kammer, einschl. der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, die Vertretung, und zwar in der Weise, dass die jeweils dienstjüngsten Mitglieder der anderen Kammer für die verhinderten Richterinnen/Richter eintreten. Hiervon ausgenommen ist eine Richterin/ein Richter mit weniger/gleich ½ Stelle. Auf § 29 DRiG wird auch bezüglich Vertretungsfällen hingewiesen. ▫ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ B. Besetzung der Kammern mit ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern 6 Es werden die Mitglieder der 1. Kammer durch die Mitglieder der 6. Kammer der 2. Kammer durch die Mitglieder der 8. Kammer der 3. Kammer durch die Mitglieder der 7. Kammer der 4. Kammer durch die Mitglieder der 5. Kammer der 5. Kammer durch die Mitglieder der 10. Kammer der 6. Kammer durch die Mitglieder der 1. Kammer der 7. Kammer durch die Mitglieder der 3. Kammer der 8. Kammer durch die Mitglieder der 2. Kammer der 9. Kammer durch die Mitglieder der 11. Kammer der 10. Kammer durch die Mitglieder der 5. Kammer der 11. Kammer durch die Mitglieder der 9. Kammer der 12. Kammer durch die Mitglieder der 15. Kammer der 13. Kammer durch die Mitglieder der 15. Kammer der 15. Kammer durch die Mitglieder der 12. Kammer der 17. Kammer durch die Mitglieder der 9. Kammer der 18. Kammer durch die Mitglieder der 5. Kammer der 19. Kammer durch die Mitglieder der 5. Kammer der 20. Kammer durch die Mitglieder der 5. Kammer der 22. Kammer durch die Mitglieder der 9. Kammer vertreten. Sind die hiernach berufenen Vertreter verhindert, so übernehmen die Mitglieder derjenigen Kammer die Vertretung, die der Kammer in der Nummer folgt, in der die Vertreterin/der Vertreter mitwirken soll. Für die 15. Kammer beginnt die Vertretungsreihenfolge mit der 1. Kammer. B. Besetzung der Kammern mit ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern Die ehrenamtlichen Richterinnen/Richter sind zu den Sitzungen der Kammern in der Reihenfolge der für jede Kammer aufgestellten Liste heranzuziehen. Ist eine ehrenamtliche Richterin/ein ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen oder verhindert, so ist an ihrer/seiner Stelle diejenige/derjenige in der Liste folgende ehrenamtliche Richterin/Richter heranzuziehen, die/der zu diesem Zeitpunkt für eine spätere Sitzung noch nicht geladen ist. Für die nächste Ladung steht weder die/der ausgeschlossene oder verhinderte ehrenamtliche Richterin/Richter noch die/der für die/den verhinderten ehrenamtliche/n Richterin/Richter ▫ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ B. Besetzung der Kammern mit ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern 7 vertretungsweise herangezogene ehrenamtliche Richterin/Richter zur Heranziehung an; heranzuziehen ist vielmehr die/der noch nicht geladene ehrenamtliche Richterin/Richter in der festgesetzten Reihenfolge. Ist die Vertreterin/der Vertreter ihrerseits/seinerseits verhindert, so ist entsprechend zu verfahren, bis alle ehrenamtlichen Richterinnen/Richter als Vertreterinnen/Vertreter geladen wurden. Ist die Kammerliste erschöpft, ist auf die Hilfsliste zurückzugreifen. Fällt eine Sitzung aus, zu der ehrenamtliche Richterinnen/Richter bereits geladen worden waren, so gelten diese als herangezogen. Auf die Hilfsliste ist bei der Heranziehung von Vertreterinnen/Vertretern zunächst geladener ehrenamtlicher Richterinnen/Richter neben der Erschöpfung der jeweiligen Kammerliste dann zurückzugreifen, wenn eine ehrenamtliche Richterin/ein ehrenamtlicher Richter unvorhergesehen verhindert ist. Eine unvorhergesehene Verhinderung liegt immer dann vor, wenn sich innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der Sitzung, bei Sitzungen am Tage nach einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, jeweils nach Beginn des 2. vorhergehenden Werktages (Sonnabend = Werktag) herausstellt, dass eine ehrenamtliche Richterin/ ein ehrenamtlicher Richter verhindert bzw. ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist in der Reihenfolge der Hilfsliste auf die nächst erreichbare/ den nächsten erreichbaren, zur Verfügung stehende ehrenamtliche Richterin/stehenden ehrenamtlichen Richter zurückzugreifen, die/der die Sitzung rechtzeitig bzw. mit möglichst geringer Verspätung erreichen kann. Die Hilfsliste ist zu auswärtigen Sitzungen mitzunehmen. Wird bei einer auswärtigen Sitzung eine Vertreterin/ein Vertreter nach der Hilfsliste herangezogen, so ist ihre/seine Heranziehung nach der Sitzung der Verwaltungsabteilung mitzuteilen. Über Zweifelsfragen bei der Heranziehung von ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern entscheidet die/der Vorsitzende der Kammer. ▫ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern 8 C. Zuständigkeiten der Kammern I. Neueingänge 1. a) Für die Zuständigkeit der Kammern in neu eingehenden Streitsachen ist das Rechtsgebiet entscheidend, das für den angefochtenen Verwaltungsakt oder das umstrittene Rechtsverhältnis im Wesentlichen maßgebend ist. Die Rechtsgebiete im Sinne dieses Geschäftsverteilungsplanes gehen aus vom Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11 zur Anordnung über die Erhebung statistischer Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)). Sie werden mit vierstelligen Schlüsselnummern dargestellt, wobei die beiden ersten Stellen die Geschäftsnummern nach PEBB§Y-Fach abbilden, die 3. Stelle die Untergruppe und die letzte Stelle das Einzelsachgebiet. Die Zuständigkeit einer Kammer bestimmt sich nach dem Einzelsachgebiet, wenn das Einzelsachgebiet bei keiner Kammer aufgeführt ist, nach der zutreffenden Untergruppe und wenn weder das betreffende Einzelsachgebiet noch die Untergruppe einer Kammer zugewiesen sind, nach der zugehörigen PEBB§Y-Fach-Geschäftsnummer. b) Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Prüfungsgebühren, Vollstreckungs- und Verwaltungsgebühren (11 22) sowie auf Rechtshilfesachen der zugewiesenen Rechtsgebiete. c) Vollstreckungsverfahren aus Vergleichen werden der Kammer zugewiesen, vor der der Vergleich geschlossen worden ist. Für Verfahren der 14. Kammer ist die 4. Kammer zuständig. Für Verfahren der 16. Kammer ist die 12. Kammer zuständig. Für Verfahren der 21. Kammer ist die 8. Kammer zuständig. d) Für Wiederaufnahmeverfahren bleibt die Kammer zuständig, die das Verfahren zuvor abgeschlossen hat. Für Verfahren der 14. Kammer ist die 4. Kammer zuständig. Für Verfahren der 16. Kammer ist die 12. Kammer zuständig. Für Verfahren der 21. Kammer ist die 8. Kammer zuständig. e) Zurückverwiesene Sachen sind wie Neueingänge zu behandeln. Dies gilt auch für Vollstreckungsanträge, sofern diese nach der Aktenordnung ein eigenes Aktenzeichen erhalten. ▫ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern f) Für „Nebenverfahren“ Beschwerdeverfahren, (z. B. Abhilfe- 9 und Nichtabhilfeentscheidungen Kostenerinnerungsverfahren, Anträge in auf Streitwertfestsetzung, Akteneinsichtsgesuche, Erteilung von Urteilsabschriften an Dritte und dergleichen) bleibt die Kammer zuständig, die das Verfahren in der ersten Instanz abgeschlossenen hat. Für Verfahren der 14. Kammer ist die 4. Kammer zuständig. Für Verfahren der 16. Kammer ist die 12. Kammer zuständig. Für Verfahren der 21. Kammer ist die 8. Kammer zuständig. 2. Für Streitsachen aus dem Rechtsgebiet Asylrecht (07 10 / 08 10, 07 30 / 08 30 und 07 40 / 08 40) einschließlich der Verteilung von Asylbewerbern (07 20 / 08 20) gelten folgende Regeln: a) Im Falle einer nach dem Herkunfts-/Fluchtland bestimmten Zuständigkeit ist jeweils die Staatsangehörigkeit des Ausländers maßgebend. Liegt der Streitsache ein Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zugrunde, so ist die im Text des Bundesamtsbescheides angenommene Staatsangehörigkeit maßgeblich. In allen anderen Fällen sind die Angaben des Ausländers im gerichtlichen Verfahren entscheidend. Bei Staatenlosen oder Ausländern ungeklärter Staatsangehörigkeit bestimmt das Fluchtland die Zuständigkeit einer Kammer. Fluchtland ist das Land, für das der Asylbewerber Verfolgungsfurcht geltend macht. Die einmal begründete Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bestehen. Im Falle einer Doppelstaatsangehörigkeit ist die jeweils an erster Stelle genannte bzw. angegebene Staatsangehörigkeit entscheidend. Lässt sich nach dem Vorstehenden eine Zuständigkeit nicht feststellen, so ist die 10. Kammer zuständig. b) Sind bezüglich desselben Herkunfts-/Fluchtlandes Verfahren in mehreren Kammern anhängig, ist für Streitsachen derselben Personen sowie von Eheleuten und Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, die Kammer zuständig, bei der die älteste Sache anhängig ist. c) Die Zuständigkeit für Streitsachen, in denen die Entscheidung des Bundesamtes auf ▫ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern 10 § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Dublin-Verfahren, 07 30 / 08 30), § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Sicherer-Drittstaat-Verfahren, 07 10 06 / 08 10 06) oder § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (Sicherer-Drittstaat-Verfahren, 07 10 06 / 08 10 06) beruht, wird anhand des jeweiligen Drittstaats festgelegt. Beruht die Entscheidung des Bundesamtes noch auf den vor Inkrafttreten von Art. 6 des Integrationsgesetzes geltenden Bestimmungen des Asylgesetzes, folgt die Zuständigkeit dem Beschluss zur Jahresgeschäftsverteilung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Die vorstehende Sachzusammenhangsregelung – lit. b – findet keine Anwendung. d) Von kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften gegen eine Zuweisungsentscheidung erhobene Klagen gelten als kommunalrechtliche Streitigkeit. e) Soweit auf das BAMF-Aktenzeichen abgestellt wird, ist hiermit der erste Teil der Nummer zu verstehen, unter der das Asylverfahren beim Bundesamt geführt wird ohne den nachgestellten Staatsangehörigkeitsschlüssel (z. B. „-126“) oder etwaige Personeneinschübe (z. B. „-1-“)). „Gerade“ oder „Ungerade“ beziehen sich auf die letzte Ziffer. f) Lässt sich die Kammerzuständigkeit nicht unmittelbar aus dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ermitteln, obliegt die weitere Klärung der Zuständigkeit der für das Herkunftsland zuständigen Asylkammer, im Falle mehrerer für ein Herkunftsland zuständiger Kammern derjenigen mit der niedrigeren Ordnungszahl. 3. Als Streitsachen aus dem Rechtsgebiet Ausländerrecht gelten im Sinne dieser Geschäftsverteilung auch die damit zusammenhängenden passrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Staatsangehörigkeit. Im Falle einer Doppelstaatsangehörigkeit ist die jeweils an erster Stelle genannte bzw. angegebene Staatsangehörigkeit entscheidend. 4. Den Kammern werden im Übrigen die Streitsachen zugewiesen, die zu folgenden Rechtsgebieten gehören: ▪ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern 11 1. Kammer 1. Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie 02 60 der Ordensgesellschaften, jeweils soweit nicht die 6. oder die 15. Kammer zuständig ist. 2. Landwirtschaftliche Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien 04 11 und vergleichbare Zahlungen 3. Landwirtschaftsrecht und Ernährungswirtschaft einschl. Milchquoten 04 30 3.1. Agrarordnung, Flurbereinigung 04 31 3.2. Weinrecht 04 32 4. Forstrecht 04 40 5. Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze 04 91 6. Tierschutzrecht 05 26 7. Gesundheits-, Hygiene-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht 05 40 7.1. Lebensmittelrecht 05 41 7.2. Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung 05 42 8. Kleingartenrecht 09 32 9. Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht 10 23 10. Recht der Gentechnik 10 50 11. Kirchensteuer 11 12 12. Ausländerrecht, soweit nicht die 8. Kammer zuständig ist 06 00 13. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren 07 (Herkunfts-/Fluchtländer Russische Föderation (-160), 08 Weißrussland (-169)) 2. Kammer 1. Kommunalaufsichtsrecht, soweit es um die Ersetzung des gemeindlichen 01 42 Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB geht 2. Raumordnung, Landesplanung, Bau- und Bodenrecht einschl. Enteignung 09 00 sowie sanierungsrechtliche Genehmigungen, soweit nicht die 1., 4., 9. oder die 12. Kammer zuständig ist 2.1. Bauplanungs- und Bauordnungsrecht 09 20 2.2. Denkmalschutzrecht 09 40 2.3. Kataster- und Vermessungsrecht 09 50 2.4. Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes 09 80 2.5. Recht der Außenwerbung 09 90 ▪ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern 3. Immissionsschutzrecht, soweit es um die Nutzung von nichtgewerblichen 12 10 21 Sport- und Spielanlagen (Kinderspielplätze und Bolzplätze) geht zu 1. bis 3. jeweils aus der Stadt Neumünster sowie aus den Kreisen Ostholstein, Pinneberg, Plön, Segeberg, Steinburg und Stormarn; maßgebend ist die Belegenheit der Sache. 4. Zweitwohnungssteuer 11 11 5. Archivrecht 17 20 6. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren 07 (Herkunfts-/Fluchtland Mazedonien (-144)) 08 3. Kammer 1. Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht (ohne 04 80 Enteignungsrecht), auch soweit es sich um Planfeststellungsverfahren oder um Verfahren aus dem Vollzug bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse handelt 2. Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht, soweit nicht eine andere Kammer 05 00 zuständig ist 2.1. Entscheidungen nach § 96 StPO 05 00 2.2. Polizeirecht 05 10 2.2.1. 05 12 Versammlungsrecht 2.3. Ordnungsrecht einschl. öffentlich-rechtliches Hausrecht 2.3.1. Polizeiliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalttaten 05 20 05 21 und Nachstellungen 2.3.2. Obdachlosenrecht 05 22 2.3.3. Vereinsrecht 05 23 2.3.4. Sammlungsrecht 05 24 2.3.5. Brand- und Katastrophenschutzrecht einschl. 05 25 Rettungsdienstrecht sowie Feuerwehrgebühren, soweit nicht die 6. Kammer zuständig ist 2.4. Verkehrsrecht 05 50 2.4.1. Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung 05 51 2.4.2. Personenbeförderungsrecht 05 52 2.4.3. Güterkraftverkehrsrecht 05 53 ▪ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern 2.4.4. Luftverkehrsrecht (einschl. Planfeststellungsverfahren oder 13 05 54 Verfahren aus dem Vollzug bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse) 2.4.5. Wasserverkehrsrecht 05 55 2.4.6. Eisenbahnverkehrsrecht 05 56 2.5. Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht) einschl. 10 40 Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen, auch Planfeststellung oder Vollzug bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse 3. Parteienrecht 01 30 4. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren 07 (Herkunfts-/Fluchtländer Serbien (-170), Montenegro (-140), 08 Bosnien-Herzegowina (-122)) 5. Sonstiges 17 00 4. Kammer 1. Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsrecht (einschl. Gebühren-/ 02 50 Beitragsbefreiung) 2. Recht der Titel, Orden und Ehrenzeichen (ohne akademische Grade) 05 80 3. Städtebauförderungsrecht, soweit nicht die 2. oder 8. Kammer zuständig 09 00 ist 4. Abgabenrecht, soweit nicht die 1., 2., 3., 6. oder 9. Kammer zuständig ist 11 00 4.1. Steuern, soweit nicht die 1. oder 2. Kammer zuständig ist 11 10 4.1.1. Kommunale Steuern mit Ausnahme der 11 11 Zweitwohnungssteuer 4.2. Benutzungsgebühren nach § 6 KAG 11 21 4.3. Anschlussbeiträge, auch soweit Wasser- und Bodenverbände 11 30 Beteiligte des Rechtsstreits sind 4.4. Haus(Grundstücks-)anschlusskosten einschl. vertraglicher 11 40 Regelungen, die ausschließlich Anschlüsse zum Gegenstand haben 5. 4.5. Bescheinigungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften 11 60 Anschluss- und Benutzungszwang (Abfall, Versorgung mit Fernwärme, 11 70 Wasser und Abwasser) sowie das entsprechende Anschluss- und Benutzungsrecht ▪ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern 6. 14 Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren 07 (Herkunfts-/Fluchtländer Armenien (-422), Aserbaidschan (-425), 08 Georgien (-430), Kasachstan (-444), Kirgisistan (-450), Republik Moldau (-146), Tadschikistan (-470), Turkmenistan (-471), Ukraine (-166), Usbekistan (-477)) 5. Kammer 1. 2. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren 07 (Herkunfts-/Fluchtland Afghanistan (-423)) 08 Asylrecht (Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren) 07 soweit nicht die 10. Kammer zuständig ist 08 6. Kammer 1. Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht, Recht der juristischen 01 00 Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht einschl. Stiftungsrecht, soweit nicht die 4. oder 9. Kammer zuständig ist 1.1. Kommunalrecht 1.1.1. Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden, 01 40 01 41 Gemeindeverbände und kommunalen Gebietskörperschaften 1.1.2. Kommunalaufsichtsrecht, soweit nicht die 2. oder 8. Kammer 01 42 zuständig ist 1.1.3. Kommunalwahlrecht 01 43 1.1.4. Finanzausgleich 01 44 1.1.5. Bestattungs- und Friedhofsrecht einschl. 01 46 Gebührenangelegenheiten betreffend kirchliche Friedhöfe 2. 1.2. Sparkassenrecht 01 50 1.3. Recht der Wasserverbände 01 70 Rettungsdienstrecht, soweit sich die Rechtsschutzbegehren gegen die 05 25 jeweilige Schiedsstelle richten sowie Benutzungsentgelte nach dem Rettungsdienstgesetz 3. Umweltrecht, soweit nicht die 1., 2., 3. oder 8. Kammer zuständig ist 10 00 3.1. Berg- und Energierecht 10 10 3.1.1. Bergrecht 10 11 3.1.2. Energierecht 10 12 3.1.3. Atom- und Strahlenschutzrecht 10 13 ▪ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern 3.2. Umweltschutz 3.2.1. Immissionsschutzrecht, soweit nicht die 2. oder die 8. 15 10 20 10 21 Kammer zuständig ist 3.2.2. Streitverfahren nach dem Gesetz über das 10 21 Schornsteinfegerwesen 3.2.3. Abfall-/Abfallbeseitigungsrecht 3.3. Wasserrecht (einschl. Planfeststellungsverfahren oder Verfahren aus 10 22 10 30 dem Vollzug bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse), auch soweit die Verfahren im Zusammenhang mit einer atomrechtlichen Genehmigung stehen 3.4. Streitigkeiten nach dem Bundes- sowie dem 10 60 Landesbodenschutzgesetz 3.5. Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz und dem 10 70 Umweltschadensgesetz 4. Streitigkeiten nach dem Abwasserabgabenrecht 11 00 5. Gewässerunterhaltungsgebühren nach § 7 Kommunalabgabengesetz 11 21 6. Streitverfahren betreffend die Sicherung der betrieblichen Altersversorgung 15 30 7. Verfahren nach den Gesetzen zur Gleichstellung von Frauen und Männern 17 00 8. Kurtaxe, Kurabgabe und Fremdverkehrsabgaben 11 33 9. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren 07 (Herkunfts-/Fluchtland Irak (-438) bis 31.01.2017; ab 01.02.2017 Verfahren 08 mit geradem BAMF-Aktenzeichen) 7. Kammer 1. Bildungsrecht, soweit nicht die 9. oder 15. Kammer zuständig ist 02 00 1.1. Hochschulrecht, soweit nicht die 9. Kammer zuständig ist 02 20 1.1.1. Prüfungsrecht einschließlich der zweiten Staatsprüfungen 02 21 und der Anerkennung ausländischer Prüfungen sowie prüfungsbedingter Exmatrikulationen 1.1.2. Erlaubnis zum Führen eines ausländischen akademischen 02 22 Grades 2. 3. Prüfungsrecht (einschl. berufszulassender Prüfungen) 2.1 aus dem Gewerberecht 04 20 2.2 nach dem Pflegeberufekammergesetz 04 12 Jagd- und Fischereirecht 04 40 ▪ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern 4. Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z. B. Apotheker, 16 04 60 Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) und Mitgliedschaftsbeitragsrecht sowie berufsständisches Versorgungsrecht einschl. Prüfungsrecht 5. Berufsrecht der Vermessungsingenieure einschl. Prüfungsrecht 04 70 6. Waffenrecht 05 11 7. Streitigkeiten gem. § 25 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die 12 10 Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet 8. 9. 7.1. Entschädigungsrecht 12 15 7.2. Ausgleichsleistungsrecht 12 16 Bereinigung von SED-Unrecht 12 20 8.1. Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung 12 21 8.2. Berufliche Rehabilitierung 12 22 Kriegsfolgenrecht 15 60 9.1. Lastenausgleichsrecht 15 61 9.2. Häftlingshilferecht, Heimkehrerrecht und 15 62 Kriegsgefangenenentschädigungsrecht 10. 9.3. Flüchtlings- und Vertriebenenrecht 15 63 9.4. Requisitions- und Besatzungsschädenrecht 15 64 Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren 07 (Herkunfts-/Fluchtländer Albanien (-121), Syrien (-475) – Verfahren mit 08 geradem BAMF-Aktenzeichen –) 8. Kammer 1. Kommunalaufsichtsrecht, soweit es um die Ersetzung des gemeindlichen 01 42 Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB geht 2. Raumordnung, Landesplanung, Bau- und Bodenrecht einschl. Enteignung 09 00 sowie sanierungsrechtliche Genehmigungen, soweit nicht die 1., 4., 9. oder die 12. Kammer zuständig ist 3.1. Bauplanungs- und Bauordnungsrecht 09 20 3.2. Denkmalschutzrecht 09 40 3.3. Kataster- und Vermessungsrecht 09 50 3.4. Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes 09 80 3.5. Recht der Außenwerbung 09 90 ▪ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern 3. Immissionsschutzrecht, soweit es um die Nutzung von nichtgewerblichen 17 10 21 Sport- und Spielanlagen (Kinderspielplätze und Bolzplätze) geht zu 1. bis 3. jeweils, soweit nicht die 2. Kammer zuständig ist 4. 5. Personenordnungsrecht, soweit nicht die 9. Kammer zuständig ist 05 30 4.1. Datenschutzrecht 05 35 Streitigkeiten nach den Informationsfreiheitsgesetz und dem 17 30 Informationszugangsgesetz 6. Ausländerrecht (Republik Türkei) 06 00 7. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren 07 (Herkunfts-/FluchtlandTürkei (-163)) 08 9. Kammer 1. Bildungsrecht und Sport, soweit nicht die 7. oder 15. Kammer zuständig ist 02 00 1.1. Schulrecht 02 10 1.1.1. Prüfungs- und Versetzungsrecht 02 11 1.1.2. Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel 02 12 1.2. Hochschulrecht, soweit nicht die 7. Kammer zuständig ist 1.2.1. Hochschulzulassungsrecht, soweit Hochschulen ihre 02 20 02 23 Aufnahmebedingen durch Bewerber nicht als erfüllt ansehen (ohne Streitigkeiten um die Kapazitätsgrenzen, vgl. Nr. 03 10) 2. 1.3. Wissenschaft und Kunst 02 30 1.4. Erwachsenenbildungsrecht (ohne Berufsbildungsrecht) 02 70 1.5. Sport 02 80 Numerus-clausus-Verfahren 03 00 2.1. Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen und die damit 03 10 zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren (NC-Verfahren) 2.2. Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschul- 03 20 zulassung 3. Personenordnungsrecht, soweit nicht die 8. Kammer zuständig ist 05 30 3.1. Namensrecht 05 31 3.2. Staatsangehörigkeitsrecht 05 32 3.3. Melderecht 05 33 3.4. Pass- und Ausweisrecht 05 34 ▪ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern 4. Recht der vertraglich vereinbarten Beteiligung an den aus einer 18 09 70 Bauleitplanung folgenden Kosten einschl. Erschließungsvertragsrecht 5. Kostenerstattungsbeträge gemäß §§ 135 a – c BauGB 11 00 6. Erschließungsbeiträge 11 31 7. Ausbaubeiträge 11 32 8. Verfahren nach dem PACT-Gesetz 17 00 9. Justizverwaltungsrecht 17 10 10. Kammer 1. 2. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren 07 (Herkunfts-/Fluchtländer Iran (-439), Kosovo (-150)) 08 Asylrecht (Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren) bezüglich der 07 Dublin- bzw. Sicheren Drittstaaten Bulgarien, Italien, Norwegen und 08 Litauen 3. Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren 07 (nicht anderweitig benannte Herkunfts-/Fluchtländer, darunter Länder der 08 arabischen Halbinsel (z. B. Jemen (-421)) und der angrenzenden Regionen (Israel (-441), Jordanien (-445), Libanon (-451), Pal. Autonomiegebiete (-459)); Somalia (-273), Eritrea (-224) und alle übrigen afrikanischen Länder (-2xx); alle amerikanischen Länder (-3xx); alle Länder ohne eigenen Staatsangehörigkeitschlüssel (-x99) sowie ansonsten nicht erfasste Länder) 11. Kammer 1. Film- und Presserecht 02 40 2. Rundfunk- und Fernsehrecht sowie sonstiges Medienrecht, soweit nicht die 02 50 4. Kammer zuständig ist 3. Öffentlicher Dienst einschl. des Amtsrechts der kirchlichen Bediensteten, 13 00 soweit nicht die 12., 17., 18., 19., 20. oder 22. Kammer zuständig ist 3.1. Recht der Landesbeamten 3.1.1. Laufbahnprüfungen, soweit sie nicht zugleich 13 30 13 31 Staatsprüfungen sind 3.1.2. Beförderungen 13 32 3.1.3. Versetzungen und Abordnungen 13 33 3.1.4. Besoldung und Versorgung 13 34 ▪ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern 3.1.5. Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, 19 13 35 Trennungsentschädigungen 3.2. Recht der Richter 13 40 3.2.1. Beförderungen 13 42 3.2.2. Versetzungen und Abordnungen 13 43 3.2.3. Besoldung und Versorgung 13 44 3.2.4. Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, 13 45 Trennungsentschädigungen 4. Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG 13 70 sowie über die Nachversicherung nach § 99 AKG und nach Artikel 6 §§ 18 ff. des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes 4.1. Härtefonds für nichtjüdische Verfolgte des NS-Regimes 13 71 12. Kammer 1. Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, soweit nicht die 1., 3. oder 7. 04 00 Kammer zuständig ist 1.1. Verfahren betreffend die Anerkennung als geeignete Person oder 04 00 Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO 1.2. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen auf der Grundlage 04 00 wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Vorschriften (z. B. ArbZG, FPersG) 1.3. Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschl. 04 10 Preisrecht und Außenwirtschaftsrecht 1.3.1. Subventionen, soweit nicht die 1. Kammer zuständig ist 04 11 1.3.2. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und 04 12 andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen, auch Pflegeberufekammer (ohne Prüfungsrecht) 1.3.3. Vergaberecht 04 14 1.3.4. Finanzdienstleistungsaufsicht 04 15 1.4. Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne 04 20 Erwachsenenbildungs- und Prüfungsrecht), soweit nicht die 7. oder die 15. Kammer zuständig ist 1.4.1. Gewerbeordnung 04 21 1.4.2. Handwerksrecht 04 22 1.4.3. Gaststättenrecht 04 23 1.5. Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht 04 50 ▪ ▫ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern 2. 3. 20 Sonstiges Wirtschaftsrecht, soweit nicht die 1. Kammer zuständig ist 04 90 2.1. Feiertagsgesetz 04 92 Recht der statistischen Erhebungen/Verfahren nach dem Gesetz über den 05 36 registergestützten Zensus 4. Lotterierecht 05 70 5. Enteignungsrecht 09 60 5.1. Streitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz 09 61 5.2. Streitigkeiten nach dem Schutzbereichsgesetz 09 62 5.3. Streitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz 09 63 5.4. Streitigkeiten nach den Sicherstellungsgesetzen 09 64 Öffentlicher Dienst einschl. des Amtsrechts der kirchlichen Bediensteten, 13 00 6. Dienstrecht des Zivilschutzes soweit nicht die 11., 17., 18., 19., 20. oder 22. Kammer zuständig ist 6.1. Recht der Bundesbeamten 6.1.1. Laufbahnprüfungen, soweit sie nicht zugleich 13 10 13 11 Staatsprüfungen sind 6.1.2. Beförderungen 13 12 6.1.3. Versetzungen und Abordnungen 13 13 6.1.4. Besoldung und Versorgung 13 14 6.1.5. Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, 13 15 Trennungsentschädigungen 6.2. Soldatenrecht 13 20 6.2.1. Laufbahnprüfungen 13 21 6.2.2. Beförderungen 13 22 6.2.3. Versetzungen und Kommandierungen 13 23 6.2.4. Besoldung und Versorgung 13 24 6.2.5. Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, 13 25 Trennungsentschädigungen 6.3. Wehrpflichtrecht, Wehrrecht 7. 13 50 6.3.1. Recht der Kriegsdienstverweigerung 13 51 6.3.2. Recht des Zivildienstes 13 52 6.3.3. Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes 13 53 6.4. Zivilschutzrecht – Dienstrecht 13 60 Verfahren nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst 17 00 ▪ ▪ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern 21 13. Kammer Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren 07 (Herkunfts-/Fluchtländer Syrien (-475) – Verfahren mit ungeradem BAMF- 08 Aktenzeichen –) und ab 01.02.2017 Irak (-438) – Verfahren mit ungeradem BAMF-Aktenzeichen – 15. Kammer 1. Berufliche Bildung, soweit Verfahren nach dem 04 20 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) betroffen sind 2. Wohnrecht 05 60 2.1. Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschl. 05 61 Mietpreisbindung 3. Sozialrecht, Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht und Wohngeldrecht 15 00 3.1. Verfahren nach dem Landespflegegesetz 15 00 3.2. Wohngeldrecht 15 10 3.3. Sozialrecht 15 20 3.4. Schwerbehindertenrecht 15 21 3.5. Kriegsopferfürsorgerecht einschließlich Verfahren nach dem 15 22 Opferentschädigungsgesetz 3.6. Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht 15 23 3.7. Ausbildungs- und Studienförderungsrecht 15 24 3.8. Unterhaltsvorschussrecht 15 25 3.9. Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften 15 27 3.10. Jugendarbeits-, Mutterschutz- und Elternzeitrecht 15 28 3.11. Jugendschutzrecht 15 40 3.12. Recht der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege 15 50 einschl. Gebührenangelegenheiten betreffend kirchliche Kindertageseinrichtungen 3.13. Heimrecht (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz) 15 50 17. Kammer (Disziplinarkammer [Land]) Disziplinarrecht (nach Maßgabe des Landesdisziplinargesetzes) 14 20 ▪ ▪ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ C. Zuständigkeiten der Kammern 22 18. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen [Bund]) Personalvertretungsrecht des Bundes 13 81 19. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen [Land]) Personalvertretungsrecht des Landes 13 82 20. Kammer (Fachkammer für Richtervertretungssachen) Recht der Richtervertretungen (nach Maßgabe des Landesrichtergesetzes) 13 90 22. Kammer (Disziplinarkammer [Bund]) Disziplinarrecht (nach Maßgabe des Bundesdisziplinargesetzes) 14 10 II. Vor 2017 eingegangene Streitsachen 1. Für die vor 2017 eingegangenen Streitsachen verbleibt es – von den nachstehend beschriebenen Einschränkungen abgesehen – bei den bisherigen Zuständigkeiten. 2. Zum 01.01.2017 wechseln folgende Zuständigkeiten: a) von der 7. in die 9. Kammer alle Hauptsacheverfahren aus dem Sachgebiet Numerus-clausus-Verfahren (03 00 mit den Untersachgebieten 03 10 und 03 20) b) von der 9. in die 10. Kammer alle Verfahren aus dem Sachgebiet Asyl (07 und 08) c) von der 12. in die 13. Kammer Verfahren aus dem Sachgebiet Asyl (07 und 08) betreffend Syrien (-475), die ab dem 01.12.2016 eingegangen sind. d) von der 12. in die 7. Kammer Verfahren aus dem Sachgebiet Asyl (07 und 08) betreffend Syrien (-475), die im Zeitraum 18.11.2016 bis 30.11.2016 eingegangen sind. ▪ ▪ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ D. Bereitschaftsdienst 23 D. Bereitschaftsdienst 1. Zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes in unaufschiebbaren Eilfällen wird an Wochenenden (Von Freitag – mit Ausnahme von Feiertagen – 16 Uhr bis einschließlich Sonntag) und an den aus Anhang I ersichtlichen Tagen ein Bereitschaftsdienst eingerichtet. Rechtssuchende, die am Freitag oder dem letzten dem Bereitschaftsdienst im Übrigen (vgl. den Anhang) vorausgehenden regulären Arbeitstag nach 16 Uhr einen Eilantrag stellen, werden verwaltungsseitig veranlasst, hierüber eine Mitteilung auf einen bei dem Gericht eingerichteten Anrufbeantworter zu sprechen und zusätzlich den Eilantrag per Telefax oder durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten zu übermitteln. Bei Nichtbeachtung der vorstehend beschriebenen Mitwirkung durch den Antragsteller braucht der Bereitschaftsdienst nicht tätig zu werden. Dem jeweiligen Bereitschaftsdienst obliegt die Fernabfrage des Anrufbeantworters in von ihm zu bestimmenden Zeitabständen zu folgenden Zeiten: a) Bereitschaftsdienst am Wochenende: Am Freitag – mit Ausnahme von Feiertagen – in der Zeit zwischen 19 Uhr und 21 Uhr, am Sonnabend von 9 Uhr bis 16 Uhr und am Sonntag von 9 Uhr bis 10 Uhr. b) Bereitschaftsdienst im Übrigen: Von 9 Uhr bis 16 Uhr. Erfährt der Bereitschaftsdienst oder ein Mitglied der zuständigen Kammer auf diesem Wege oder anders davon, dass ein auf gerichtliches Tätigwerden gerichteter Antrag außerhalb der üblichen Arbeitszeiten des Verwaltungsgerichts eingegangen ist oder spätestens am Tage nach dem Bereitschaftsdienst eingehen wird, trifft der/die erstinformierte Richter/in die aus seiner/ihrer Sicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlichen Maßnahmen, sofern die Sache nicht bis zum nächsten regulären Arbeitstag Aufschub duldet. Die Zuständigkeit des Bereitschaftsdienstes beschränkt sich auf diejenigen Eilanträge, die nicht während eines vorausgegangenen Bereitschaftsdienstes eingegangen sind. Gehört der/die den Bereitschaftsdienst ausübende Richter/in nicht ohnehin der nach allgemeinen Grundsätzen fachlich zuständigen Kammer an, gilt er/sie für die Zeit des Bereitschaftsdienstes und den nachfolgenden Tag – sofern dieser dienstfrei ist – als weiteres Mitglied dieser Kammer. ▪ ▪ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ D. Bereitschaftsdienst 24 Der Bereitschaftsdienst ist nicht verpflichtet, für seine Erreichbarkeit zu sorgen. Seine Verpflichtung zur Fernabfrage des Anrufbeantworters ist auf die vorstehend beschriebenen Zeiten beschränkt. 2. Zu dem Bereitschaftsdienst werden alle richterlichen Mitglieder des Gerichts mit Ausnahme von Proberichtern und Richtern kraft Auftrags im ersten Jahr ihrer Dienstzeit sowie mit Ausnahme von an das Gericht abgeordneten Richtern im Wechsel herangezogen. Die Einteilung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge und wird vom Präsidenten jeweils bis zum 10. eines Monats für den nachfolgenden Monat vorgenommen. Werden bis zum Zeitpunkt der Einteilung Hinderungsgründe geltend gemacht, wird das betreffende richterliche Mitglied des Gerichts erst in dem auf die Verhinderung folgenden Monat zum Bereitschaftsdienst herangezogen, wobei es dann vorrangig zu berücksichtigen ist. Als geltend gemachter Verhinderungsgrund gilt eine im Zeitpunkt der Einteilung genehmigte Abwesenheit wie z. B. Erholungsurlaub oder Dienstbefreiung, auch an einem dem Bereitschaftsdienstzeitraum vorangehenden oder folgenden Tag. Ergibt sich ein Verhinderungsgrund erst nach der vorgenommenen Einteilung, tritt das in der Reihenfolge nächstbereite und noch nicht eingeteilte richterliche Mitglied des Gerichts an die Stelle des Verhinderten. Auch in diesem Fall ist das verhinderte richterliche Mitglied des Gerichts im nächsten Monat vorrangig zu berücksichtigen. Über das Vorliegen von Hinderungsgründen entscheidet im Allgemeinen der Präsident, in Zweifelsfällen das Präsidium. Die Einteilung zum Bereitschaftsdienst für den Monat Januar knüpft an die Vorjahresreihenfolge an. Wenn ein am 10. des Monats für den nachfolgenden Monat eingeteiltes richterliches Mitglied des Gerichts per E-Mail bis spätestens am 3. Werktag vor dem Zeitraum, zu dem es zum Bereitschaftsdienst eingeteilt wurde, gegenüber dem Präsidenten mitteilt, dass sich ein anderes, weder für den laufenden noch für den nachfolgenden Monat zum Bereitschaftsdienst eingeteiltes richterliches Mitglied des Gerichts bereit erklärt hat, in dem Zeitraum, zu dem ersteres zum Bereitschaftsdienst eingeteilt wurde, den Bereitschaftsdienst zu leisten, wird die Einteilung entsprechend geändert. Soweit ein richterliches Mitglied des Gerichts, das sich zur Übernahme des Bereitschaftsdienstes bereit erklärt hat, selbst zum Bereitschaftsdienst im nachfolgenden Monat eingeteilt worden ist, wird ein solcher Tausch nur berücksichtigt, wenn die Tauschpartner gegenseitig die Bereitschaft erklärt haben, den Bereitschaftsdienst jeweils in dem Zeitraum zu leisten, zu dem der jeweils andere eingeteilt wurde. ▪ ▪ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ E. Vernehmungen nach § 180 VwGO 25 Sollte durch einen Tausch ein richterliches Mitglied des Gerichts für den nachfolgenden Monat nicht zum Bereitschaftsdienst eingeteilt werden, so wird dies so behandelt wie ein Verhinderungsfall, d. h. es würde in dem auf diesen Monat folgenden Monat zum Bereitschaftsdienst herangezogen, wobei es dann vorrangig zu berücksichtigen ist. E. Vernehmungen nach § 180 Vw GO Vernehmungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegen der/dem stellvertretenden Vorsitzenden der für das Sachgebiet „Sonstiges“ (17 00) zuständigen Kammer. Die Vertretungsregelungen gelten entsprechend. F. Güterichter /in Zu Güterichtern/Güterichterinnen im Sinne von § 278 Abs. 5 ZPO werden bestimmt: Vors. Richter am VG Dr. Alberts, Richterin am VG Bussert, Richterin am VG Krüger und Richter am VG Meerjanssen. Sie werden in alphabetischer Reihenfolge herangezogen und im Verhinderungsfall in dieser Reihenfolge vertreten. Dem jeweils zuständigen Güterichter/der jeweils zuständigen Güterichterin bleibt es vorbehalten, den Vertretungsfall festzustellen. ▪ ▪ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ G. Schlussbestimmungen 26 G. Schlussbestimmungen 1. Erachtet eine Vorsitzende/ein Vorsitzender einer Kammer vor Ladung zur mündlichen Verhandlung, dass eine bei der Kammer anhängig gemachte Sache zum Zuständigkeitsbereich einer anderen Kammer gehört, so hat sie/er sie dorthin abzugeben, falls nicht die Abgabe aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Hält die/der Vorsitzende der Kammer, an die die Sache abgegeben worden ist, sich nicht für zuständig, so entscheidet über die Zuständigkeit das Präsidium auf Antrag der zunächst befassten Kammer endgültig. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Eingang der Rechtssache ist die Kammer zuständig, bei der die Sache anhängig ist. 2. Das Präsidium entscheidet, ob Streitsachen, zwischen denen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, zweckmäßigerweise einer der zuständigen Kammern zugeteilt werden. – Dr. Martensen – ▪ ▪ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ Anhang I 27 Anhang I Feiertage zu lit. D – Bereitschaftsdienst 14.04.2017 Karfreitag 17.04.2017 Ostermontag 01.05.2017 Maifeiertag (Montag) 25.05.2017 Christi Himmelfahrt (Donnerstag) 05.06.2017 Pfingstmontag 03.10.2017 Tag der Deutschen Einheit (Dienstag) 31.10.2017 Reformationstag; einmalig gem. RefT2017V SH (Dienstag) 25.12.2017 1. Weihnachtstag (Montag) 26.12.2017 2. Weihnachtstag (Dienstag) Hinweis: Für Feiertage, die auf einen Sonnabend oder Sonntag fallen, greift die allgemeine Wochenendregelung. Für 2017 nicht gesondert ausgewiesen wurden deshalb: 01.01.2017 Neujahr (Sonntag) 24.12.2017 Heiligabend (Sonntag) 31.12.2017 Silvester (Sonntag) ▪ ▪ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ Anhang II 28 Anhang II Herkunfts-/Fluchtländer nach Kammern Herkunftsland Russische Föderation Weißrussland Mazedonien Bosnien-Herzegowina Montenegro Serbien Armenien Aserbeidschan Georgien Kasachstan Kirgisistan Moldau Tadschikistan Turkmenistan Ukraine Usbekistan Afghanistan Irak Schlüssel -160 -169 -144 -122 -140 -170 -422 -425 -430 -444 -450 -146 -470 -471 -166 -477 -423 -438 Albanien Syrien Iran Kosovo Afrikanische Länder Amerikanische Länder Arabische Halbinsel (z. B. Jemen) und der angrenzenden Regionen (Israel, Jordanien, Libanon, Pal. Autonomiegebiete) Eritrea Somalia Sonstige Länder Syrien Irak -121 -475 -439 -150 -2xx -3xx -421 -441 -445 -451 -459 -224 -273 -x99 -475 -438 Kammer 1. Kammer 1. Kammer 2. Kammer 3. Kammer 3. Kammer 3. Kammer 4. Kammer 4. Kammer 4. Kammer 4. Kammer 4. Kammer 4. Kammer 4. Kammer 4. Kammer 4. Kammer 4. Kammer 5. Kammer 6. Kammer – gerade BAMF-Az. ab 01.02.2017. Alle bis 31.01.2017 7. Kammer 7. Kammer – gerade BAMF-Az. 10. Kammer 10. Kammer 10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a) 10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a) 10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a) 10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a) 10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a) 10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a) 13. Kammer – ungerade BAMF-Az. 13. Kammer – ungerade BAMF-Az. ab 01.02.2017 Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren bezüglich Bulgarien, Italien, Norwegen und Litauen fallen in die 10. Kammer, ansonsten in die 5. Kammer. ▪ ▪ ▫ VG Schleswig │ GVP 2017 │ Anhang II 29 Herkunfts-/Fluchtländer nach Schlüssel Herkunftsland Albanien Bosnien-Herzegowina Montenegro Mazedonien Moldau Kosovo Russische Föderation Ukraine Weißrussland Serbien Eritrea Somalia Afrikanische Länder Amerikanische Länder Arabische Halbinsel (z. B. Jemen) und der angrenzenden Regionen (Israel, Jordanien, Libanon, Pal. Autonomiegebiete) Armenien Afghanistan Aserbeidschan Georgien Irak Schlüssel -121 -122 -140 -144 -146 -150 -160 -166 -169 -170 -224 -273 -2xx -3xx -421 -441 -445 -451 -459 Kammer 7. Kammer 3. Kammer 3. Kammer 2. Kammer 4. Kammer 10. Kammer 1. Kammer 4. Kammer 1. Kammer 3. Kammer 10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a) 10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a) 10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a) 10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a) 10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a) -422 -423 -425 -430 -438 Irak -438 Iran Kasachstan Kirgisistan Tadschikistan Turkmenistan Syrien Syrien Usbekistan Sonstige Länder -439 -444 -450 -470 -471 -475 -475 -477 -x99 4. Kammer 5. Kammer 4. Kammer 4. Kammer 6. Kammer – gerade BAMF-Az. ab 01.02.2017. Alle bis 31.01.2017 13. Kammer – ungerade BAMF-Az. ab 01.02.2017 10. Kammer 4. Kammer 4. Kammer 4. Kammer 4. Kammer 7. Kammer – gerade BAMF-Az. 13. Kammer – ungerade BAMF-Az. 4. Kammer 10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a) Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren bezüglich Bulgarien, Italien, Norwegen und Litauen fallen in die 10. Kammer, ansonsten in die 5. Kammer. ▪ ▪ ▪ VG Schleswig │ GVP 2017 │ Anhang II 30 Herkunfts-/Fluchtländer alphabetisch Herkunftsland Afghanistan Afrikanische Länder Albanien Amerikanische Länder Arabische Halbinsel (z. B. Jemen) und der angrenzenden Regionen (Israel, Jordanien, Libanon, Pal. Autonomiegebiete) Armenien Aserbeidschan Bosnien-Herzegowina Eritrea Georgien Irak Schlüssel -423 -2xx -121 -3xx -421 -441 -445 -451 -459 Kammer 5. Kammer 10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a) 7. Kammer 10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a) 10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a) -422 -425 -122 -224 -430 -438 Irak -438 Iran Kasachstan Kirgisistan Kosovo Mazedonien Moldau Montenegro Russische Föderation Serbien Somalia Sonstige Länder Syrien Syrien Tadschikistan Turkmenistan Ukraine Usbekistan Weißrussland -439 -444 -450 -150 -144 -146 -140 -160 -170 -273 -x99 -475 -475 -470 -471 -166 -477 -169 4. Kammer 4. Kammer 3. Kammer 10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a) 4. Kammer 6. Kammer – gerade BAMF-Az. ab 01.02.2017. Alle bis 31.01.2017 13. Kammer – ungerade BAMF-Az. ab 01.02.2017 10. Kammer 4. Kammer 4. Kammer 10. Kammer 2. Kammer 4. Kammer 3. Kammer 1. Kammer 3. Kammer 10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a) 10. Kammer (Auffangzuständigkeit C.I.2.a) 7. Kammer – gerade BAMF-Az. 13. Kammer – ungerade BAMF-Az. 4. Kammer 4. Kammer 4. Kammer 4. Kammer 1. Kammer Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren bezüglich Bulgarien, Italien, Norwegen und Litauen fallen in die 10. Kammer, ansonsten in die 5. Kammer.
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