R+V-Unfallschutz Comfort Unsere Leistungsverbesserungen in der Übersicht*: Unfälle bei Rettungsmaßnahmen Unfälle bei Gasen und Dämpfen Leistenhernien durch erhöhte Kraftanstrengungen Unfälle infolge grober Fahrlässigkeit Verlängerte Anmeldefrist für Invalidität (18 Monate) Höchstsatz von 100% bei Invalidität infolge des selben Unfalls Tagegeld auch dann, wenn aus Pflichtgefühl gearbeitet wird Krankenhaustagegeld und Tagegeld innerhalb von 3 Jahren ab Unfall Krankenhaustagegeld auch bei Notfalleinweisung in gemischte Institute Krankenhaustagegeld auch für Aufnahme- und Entlassungstag Zuschlagfreie Kosten für kosmetische Operationen ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ 6000,– EUR Bewusstseinsstörung infolge Trunkenheit ✔ ohne Lenken von Kfz Fahrtveranstaltung mit Durchschnittsgeschwindigkeit Strahlenunfälle Wundinfektionen nach Insektenstichen Schneiden von Nägeln, Hühneraugen und Hornhaut Psychische und nervöse Störungen Beibehaltung der Versicherungssummen nach Berufswechsel Verspätete Hinzuziehung eines Arztes Unbeabsichtigt verzögerte Schadenmeldung (außer bei Unfall-Tod) Versehentliche Obliegenheitsverletzung Volle Übernahme ärztlicher Gebühren im Schadenfall Verkürzte Frist für R+V zur Neufeststellung der Invalidität Verlängerte Frist für eine Kündigung nach Versicherungsfall Anteilige Beitragserstattung bei Kündigung im Schadenfall Zahlung der Todesfall-Leistung an den Versicherungsnehmer, wenn kein Bezugsrecht und kein Direktanspruch vereinbart Maklerklausel für Anzeigen, Erklärungen und Zahlungen an R+V * Der genaue Leistungsumfang richtet sich nach den Besonderen Vereinbarungen "R+V-Unfallschutz Comfort" ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Besondere Vereinbarungen "R+V-Unfallschutz Comfort" 1. Unfälle aus der Bemühung zur Rettung von Menschen wie auch von Sachen sind in die Versicherung eingeschlossen. 2. Bei Unfällen durch Ersticken und Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase und Dämpfe wird der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn der Versicherte den Einwirkungen von Gasen und Dämpfen mehrere Stunden lang unausweichlich bzw. unentrinnbar ausgesetzt war. Ausgeschlossen bleiben jedoch Berufs- und Gewerbekrankheiten. 3. Unter den Versicherungsschutz fallen auch durch erhöhte Kraftanstrengungen des Versicherten hervorgerufene Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen an Gliedmaßen und Wirbelsäule und Leistenhernien. 4. Unfälle infolge eigener grober Fahrlässigkeit sind mitversichert. 5. Abweichend von Ziffer 2.1.1.1 (Satz 2) R+V AUB 2000 ist folgendes vereinbart: Die Invalidität ist: - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei uns geltend gemacht worden 6. In Ergänzung von Ziffer 2.1.2.2.4 R+V AUB 2000 gilt der Höchstsatz von 100 Prozent nur dann, wenn Körperschädigungen auf ein und denselben Unfall zurückzuführen sind. 7. Für die Bemessung des Grades der Arbeitsbeeinträchtigung nach Ziffer 2.4.2 R+V AUB 2000 ist der objektive ärztliche Befund des behandelnden Arztes maßgebend. Ein Leistungsanspruch besteht, unabhängig davon, ob der Versicherte aus Pflichtgefühl seiner Arbeit / Beschäftigung nachgeht oder nicht. 8. In Abänderung von Ziffer 2.4.2 und Ziffer 2.5.1.2 R+V AUB 2000 wird innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall für die Dauer eines stationären Krankenhausaufenthaltes • • Tagegeld auch nach Ablauf eines Jahres Krankenhaustagegeld auch nach Ablauf von 2 Jahren und vom Unfalltag an gerechnet, erstattet, wenn eine Nachbehandlung nicht früher möglich war - längstens jedoch für die in den R+V AUB 2000 festgelegte Höchstdauer insgesamt. Die zuvor beschriebene Leistungserweiterung bezieht sich nicht auf die Leistungsart Genesungsgeld (Ziffer 2.6 R+V AUB 2000). 9. Erfolgt eine vollstationäre Heilbehandlung in einem Institut, das sowohl der Heilbehandlung als auch der Rehabilitation dient, so entfällt der KrankenhaustagegeldAnspruch gemäß Ziffer 2.5 R+V AUB 2000 nicht, wenn es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes des Versicherten ist. 10. In Ergänzung zu 2.5.1 R+V AUB 2000 ist vereinbart: Aufnahme- und Entlassungstag werden als je ein Kalendertag gerechnet. 11. Zusätzlich zu den im Versicherungsschein aufgeführten Versicherungssummen sind Kosten für kosmetische Operationen, gemäß Ziffer 2.9 R+V AUB 2000, mit einer Versicherungssumme von 6.000 € zuschlagfrei mitversichert. 12. In Abänderung von Ziffer 5.1.1 R+V AUB 2000 sind auch Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, soweit diese auf Trunkenheit beruhen, mitversichert. Ausgeschlossen bleiben jedoch Unfälle dieser Art beim Lenken von Kraftfahrzeugen. 13. Ergänzend zu Ziffer 5.1.5 R+V AUB 2000 wird klargestellt, dass Unfälle bei Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt (Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten), mitversichert sind. 14. Abweichend von Ziffer 5.2.2 R+V AUB 2000 sind Gesundheitsschäden durch Röntgenund Laserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen mitversichert. Ziffer 5.2.3 R+V AUB 2000 bleibt hiervon unberührt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten eintreten. 15. Abweichend von Ziffer 5.2.4.1 R+V AUB 2000 sind Wundinfektionen als Folge von Insektenstichen mitversichert. 16. Das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen und Hornhaut wird nicht als Heilmaßnahme oder Eingriff gewertet. 17. In teilweiser Abänderung von Ziffer 5.2.6 R+V AUB 2000 ist vereinbart, dass für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, dann Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind. 18. In teilweiser Abänderung von Ziffer 6.2.1 und 6.2.2 R+V AUB 2000 ist vereinbart, dass eine versehentlich unterbliebene Anzeige über die Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung die in Ziffer 6.2.2 Satz 1 R+V AUB 2000 vorgesehenen Folgen in einem Schadenfall nicht nach sich zieht, sofern R+V für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung überhaupt Versicherungsschutz bietet. Die Beitragsberichtigung und berechnung erfolgt nachträglich, und zwar vom Zeitpunkt der Änderung an. 19. Bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen ist es keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Versicherte abweichend von Ziffer 7.1 R+V AUB 2000 den Arzt erst dann hinzuzieht, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. 20. Die Schadenmeldungen sollen so rasch wie möglich und unverzüglich nach Bekanntwerden bzw. sobald hierzu die Möglichkeit besteht, erfolgen. Aus der unbeabsichtigten Verzögerung der Anzeige von Unglücksfällen erwachsen aber weder dem Versicherungsnehmer noch den Versicherten Nachteile, sofern diese für den Versicherer weder auf die Feststellung des Unfalles noch auf die Bemessung der Leistung Einfluss hat. Im Todesfall gelten weiterhin die Bestimmungen der Ziffer 7.5 R+V AUB 2000. 21. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Abgabe einer Anzeige oder gibt er eine unvollständige Anzeige ab oder unterlässt er die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, wird der Versicherer in Erweiterung der Ziffer 8 R+V AUB 2000 von der Verpflichtung zur Leistung nicht frei, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht, nach seinem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird und dieses für den Versicherer weder auf die Feststellung des Unfalles noch auf die Bemessung der Leistung Einfluss hat. Handelt es sich um die Anzeige eines Um- standes, aufgrund dessen ein Zuschlag zu entrichten ist, muss dieser rückwirkend ab dem Zeitpunkt bezahlt werden, an dem dieser Umstand eingetreten ist. 22. In Ergänzung von Ziffer 9.1 R+V AUB 2000 werden die ärztlichen Gebühren zur Begründung des Leistungsanspruches in voller Höhe übernommen. 23. In Abänderung von Ziffer 9.4 R+V AUB 2000 ist folgendes vereinbart: Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Grad der Invalidität bei Erwachsenen während des ersten Jahres nach Abschluss der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch 3 Jahre vom Unfalltag an gerechnet, neu feststellen zu lassen. Die R+V ist berechtigt, den Grad der Invalidität bei Erwachsenen während des ersten Jahres nach Abschluss der ärztlichen Behandlung längstens jedoch 2 Jahre vom Unfalltag an gerechnet, neu feststellen zu lassen. 24. In Abänderung von Ziffer 10.3 R+V AUB 2000 wird die Frist, nach deren Ablauf ein Kündigungsrecht nicht mehr besteht, für beide Seiten auf 3 Monate verlängert. 25. Macht der Versicherungsnehmer nach Ziffer 10.3 R+V AUB 2000 von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, wird der Beitrag zeitanteilig abgerechnet. 26. Ist in einem Vertrag die Klausel R+V BB Direktanspruch nicht vereinbart, greift folgende Regelung: Ist im Rahmen des Vertrages, mit Ausnahme der Leistungsart UnfallHinterbliebenenrente, kein Bezugsrecht festgelegt worden, erfolgt die Zahlung - mit befreiender Wirkung für den Versicherer - an den Versicherungsnehmer. Mit Einverständnis des Versicherungsnehmers kann die Leistung nach Vorlage eines Erbscheines auch direkt an die Erben erfolgen. Der nachstehende Baustein entfällt, wenn keine Makleragentur gespeichert ist: 27. Die Zustellung aller für den Versicherer bestimmten Anzeigen, Erklärungen und Zahlungen durch den Versicherungsnehmer an den Makler steht der unmittelbaren Zustellung an die Direktion des Versicherers gleich.
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