Erläuterungen zu den Traktanden 2. Beschlussfassung Änderung Abfall-Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg Die Delegierten des OBAV schlagen den angeschlossenen Gemeinden vor, die Gebühr für die Abfallentsorgung via Container per 1.1.2017 von Fr. 0.40/kg auf neu Fr. 0.38/kg zu senken. Dies im Nachgang zur erhaltenen Rückerstattung der Kehrrichtverbrennungsanlage Basel im Jahre 2015, wovon bis jetzt lediglich die privaten Haushalte durch die Gratisabgabe von Kehrrichtmarken profitieren konnten. Somit muss der Gebührentarif im Anhang zum Abfallreglement angepasst werden. Gleichzeitig soll § 15 des Reglements geändert werden. Die Bussenhöhe wird auf maximal Fr. 5‘000.— festgelegt. Gleichzeitig kann Absatz 2 ersatzlos gestrichen werden. Die Beschwerdeinstanz wird neu in § 82 Gemeindegesetz geregelt. Bisheriges Recht Neues Recht § 15 Strafbestimmungen § 15 Strafbestimmungen 1 Wer gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu 100 Franken bestraft. 1 Wer gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu 5‘000 Franken bestraft. 2 Gegen Bussenverfügungen kann innert 10 Tagen beim Polizeigericht Sissach Berufung eingelegt werden. 2 Ersatzlos streichen Gebührentarif Gebührentarif Für Container (ohne Abfallsäcke mit Marken) Für Container (ohne Abfallsäcke mit Marken) Container Container Fr. 00.40 per kg Fr. 00.38 per kg Der Gemeinderat beantragt die Änderung des Abfallreglements und die Anpassung des Gebührentarifs der Einwohnergemeinde Kilchberg zu beschliessen. 3. Beschlussfassung neuer Vertrag über die Verbundfeuerwehr Wisenberg In den letzten Jahren waren während des Tages zuwenig Feuerwehrangehörige Vorort um das Tagespikett aufrechterhalten zu können. Unter anderem aus diesem Grund nahmen die Verantwortlichen Kontakt zur Feuerwehr Wisen auf. Auch Wisen hat mit Personalproblemen zu kämpfen, doch im Gegensatz zu unseren drei Gemeinden sind in Wisen untertags genügend Angehörige der Feuerwehr anwesend. Gemeinsam konnte somit der Pikettdienst verbessert und zufriedenstellend abgedeckt werden. Die Zusammenarbeit mit Wisen hat sich in den vergangenen Jahren bewährt, als weiterer Schritt möchte nun die Feuerwehr Wisen unserem Verbund beitreten. Seitens der beiden Kantone Baselland und Solothurn steht der Fusion nichts im Wege. Die Feuerwehr Wisenberg begrüsst den Zusammenschluss und hofft auf die Zustimmung der Bevölkerung der vier Gemeinden zum neuen Vertrag. Die Namensänderung von FW-Verbund Rü-Ki-Ze in FW-Verbund Wisenberg per 1.1.2017 wird unabhängig von der Aufnahme der Gemeinde Wisen in den FW-Verbund vorgenommen. Der Gemeinderat beantragt dem neuen Vertrag über die Verbundfeuerwehr Wisenberg zuzustimmen. 4. Beschlussfassung Änderungen Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg zur Verbundfeuerwehr Wisenberg Inhaltlich ändert sich im Reglement nichts, lediglich die Namensänderung in Verbundfeuerwehr Wisenberg muss im bestehenden Reglement formell vollzogen werden. Bisheriges Recht Neues Recht Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg zur Verbundfeuerwehr Rünenberg-Kilchberg-Zeglingen Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg zur Verbundfeuerwehr Wisenberg §1 §1 Regelungsbereich Regelungsbereich Dieses Reglement regelt die gemeindespezifischen Aspekte der Feuerwehr im Rahmen des Gesetzes vom 7. Februar 2013 über die Feuerwehr (FWG), der zugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie der Vorgaben des Kantons soweit sie nicht durch den Vertrag vom 1. Januar 2014 über die Verbundfeuerwehr RünenbergKilchberg-Zeglingen geregelt sind. Dieses Reglement regelt die gemeindespezifischen Aspekte der Feuerwehr im Rahmen des Gesetzes vom 7. Februar 2013 über die Feuerwehr (FWG), der zugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie der Vorgaben des Kantons soweit sie nicht durch den Vertrag vom 1. Januar 2017 über die Verbundfeuerwehr Wisenberg geregelt sind. §4 §4 Übungen, Ausbildungsdienste 1 Der Feuerwehrkommandant der Verbundfeuerwehr Rünenberg-Kilchberg-Zeglingen bietet die Angehörigen der Feuerwehr zu Übungen und Ausbildungsdiensten auf. Übungen, Ausbildungsdienste 1 Der Feuerwehrkommandant der Verbundfeuerwehr Wisenberg bietet die Angehörigen der Feuerwehr zu Übungen und Ausbildungsdiensten auf. Der Gemeinderat beantragt die Änderungen des Reglements der Einwohnergemeinde Kilchberg zur Verbundfeuerwehr Wisenberg zu beschliessen. 5. Beschlussfassung Mutation Zonenreglement Siedlung Mit dieser Mutation des Zonenreglements Siedlung werden die Dachbelichtungsmöglichkeiten in der Kernzone angepasst. Damit soll erreicht werden, dass die grossen Dachräume im Ortskern besser genutzt werden können und somit auch eine innere Verdichtung der bestehenden Siedlung erreicht wird. Neu ist nun, dass Dachflächenfenster auf zwei Ebenen im Dach eingebaut werden können und eine Kombination mit anderen Dachaufbauten möglich ist. Die Grösse der möglichen Dachflächenfenster wird angepasst und von der Einsehbarkeit abhängig gemacht. Gleichzeitig wird das Reglement betreffend Solaranlagen an die Änderung von § 104b des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 1. Oktober 2013, betreffend Solaranlagen, angepasst. Da Solaranlagen nach kantonalem Recht ausser im Ortskern und auf geschützten Bauten nicht mehr bewilligungspflichtig sind. Bisheriges Recht Neues Recht § 10 § 10 Antennenanlagen / Sonnenenergieanla- Antennenanlagen / Sonnenenergieanla- gen / Reklamen gen / Reklamen 2 Energieanlagen Bauten und Anlagen zur Energienutzung bzw. – gewinnung wie z.B. Energiedächer, Sonnenkollektoren sind zulässig. Die Bewilligungspflicht der Anlagen regelt das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz. 2 Energieanlagen Bauten und Anlagen zur Energienutzung bzw. – gewinnung sind zulässig. § 23 Dachformen / Bauteile auf dem Dach in den Kernzonen 4 Bauteile auf dem Dach Pro Dachfläche sind jeweils nur zwei Arten von Bauteilen zugelassen (Ausnahme: Kamine, Lüftungsrohre etc. werden nicht mitgerechnet). Techni- § 23 Dachformen / Bauteile auf dem Dach in den Kernzonen 4 Bauteile auf dem Dach unverändert, nach bisherigem Recht sche Aufbauten haben sich harmonisch in die Dachlandschaft einzuordnen. Alle Bauteile an und auf dem Dach sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie nicht dominant wirken. Sie müssen mit der darunterliegenden Fassade harmonieren. Es sind feingliedrige Konstruktionen zu wählen. Flachdachgauben sind nicht zulässig. Anordnung Gauben: Die Grösse der Dachaufbauten ist in Abhängigkeit ihrer Anordnung in der Dachfläche zu wählen. Bei übereinander liegenden Gauben sind grössere Gauben im unteren und kleinere Gauben im oberen Bereich anzuordnen. Dachflächenfenster: Dachflächenfenster sind auf einer Ebene einzubauen und in die Dachhaut zu integrieren. Sie sind auf die weniger einsehbaren Dachflächen zu beschränken. Die Kombination von Dachflächenfenstern mit anderen Dachaufbauten auf ein und derselben Dachfläche ist nicht zulässig. Ausnahmen sind möglich bei einer durchgehenden Dachfläche über einer klar gegliederten Fassade mit Wohn- und Ökonomieteil. Dacheinschnitte sind nur auf der strassenabgewandten Seite zulässig und mit seitlich offenen Schlepp-, oder Satteldächern zu versehen. Antennenanlagen müssen in einer zurückhaltenden Art und Weise ausgestaltet sein und müssen den Gestaltungsvorschriften von § 10 ZR genügen. Zudem dürfen sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen dürfen nur auf wenig einsehbaren Dachflächen auf untergeordneten Nebenbauten angebracht werden, wenn das Ortsbild dadurch nicht beeinträchtigt wird. 5 Massvorschriften für Dachaufbauten, Dachflächenfenster und überdeckte Dacheinschnitte Grossgauben (Lukarnen) Frontfläche: max. 1.8 m2 Kleingauben Frontfläche: max. 0.5 m2 Überdeckte Dacheinschnitte Frontfläche: max. 2.5 m2 Dachflächenfenster / Glasziegel Lichtfläche: max. 0.3 m2 Gesamtfläche für Dachflächenfenster/Glasziegel Lichtfläche: 2% der zugehörenden Dachfläche Die Bemessung der Frontfläche erfolgt an den äussersten Bauteilen der Dachaufbauten. 6 Ausnahmen Erfüllen Dachaufbauten die erhöhten Anforderungen an die architektonische Gestaltung, so kann von den allgemeinen Massvorschriften in § 9 ZR bzw. von den obenstehenden Gestaltungsvorschriften abgewichen werden. In Absprache mit den zuständigen kantonalen Anordnung Gauben: unverändert, nach bisherigem Recht Dachflächenfenster: Bei einer Kombination von Dachaufbauten und Dachflächenfenstern sind die Dachaufbauten in der unteren und die Dachflächenfenster in der oberen Dachfläche anzuordnen. Dachflächenfenster sind in dunkler Farbgebung (z.B. Kupfer) auszuführen und in die Dachhaut zu integrieren. Pro Dach sind lediglich zwei Ebenen von Dachflächenfenstern zulässig. Dacheinschnitte: unverändert, nach bisherigem Recht Antennenanlagen: inverändert, nach bisherigem Recht Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen: ersatzlos streichen 5 Massvorschriften für Dachaufbauten, Dachflächenfenster und überdeckte Dacheinschnitte Grossgauben (Lukarnen) Frontfläche: max. 1.8 m2 Kleingauben Frontfläche: max. 0.5 m2 Überdeckte Dacheinschnitte Frontfläche: max. 2.5 m2 Dachflächenfenster/Glasziegel strassenseitig Lichtfläche: max. 0.3 m2 Dachflächenfenster/Glasziegel auf der strassenabgewandten Seite Lichtfläche: max. 0.5 m2 Gesamtfläche für Dachflächenfenster/Glasziegel Lichtfläche: 2.5% der zugehörenden Dachfläche Die Bemessung der Frontfläche erfolgt an den äussersten Bauteilen der Dachaufbauten. 6 Ausnahmen Erfüllen Dachaufbauten die erhöhten Anforderungen an die architektonische Gestaltung, so kann von den allgemeinen Vorschriften in § 9 ZR bzw. von den obenstehenden Gestaltungsvorschriften abgewichen werden. In Absprache mit den zuständigen kantonalen Fach- Fachstellen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den zulässigen Massvorschriften beantragen. stellen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den zulässigen Vorschriften beantragen. Der Gemeinderat beantragt der Mutation Zonenreglement Siedlung, bezüglich „Bauteile auf dem Dach in der Kernzone“ zuzustimmen. 6. Beschlussfassung Mutation Strassenreglement Parallel zur Revision der Zonenvorschriften Siedlung wurde der Strassennetzplan der Gemeinde Kilchberg revidiert und im Jahr 2012 vom Regierungsrat genehmigt. In seinem Beschluss Nr. 0329 vom 6. März 2012 weist der Regierungsrat unter Ziff. 1.8 Bemerkungen zum Strassenreglement darauf hin, dass die Strassentypen in selbigem nicht konsistent zum früher erlassenen Strassenreglement verwendet werden. Der Gemeinderat folgt mit der vorliegenden Planungsmassnahme der Empfehlung einer entsprechenden Bereinigung und gleicht das Strassenreglement, welches vorgängig zu den übrigen Revisionsarbeiten bereits am 9. April 2002 rechtskräftig wurde, den Begrifflichkeiten des neuen Strassennetzplanes an: Mit der Übernahme der Begrifflichkeiten aus der Legende des Strassennetzplanes ins Strassenreglement wird das ältere Planungsinstrument (Strassenreglement) auf das neuere Planungsinstrument (Strassennetzplan) angepasst. Die im Strassennetzplan definierten Begriffe gewähren in der Planungsphase einen grösseren Spielraum. So hat z.B. die Gemeinde in den letzten Jahren gute Erfahrungen gemacht hinsichtlich Erschliessungswegen mit einer Breite von 4.20 m, welche das Kreuzen zweier Personenwagen im Schritttempo erlaubt. Anhang 1 des Strassenreglements wird dementsprechend angepasst. Der Gemeinderat beantragt der Mutation Strassennetzplan bezüglich „Begriffsbereinigung der Strassenklassierung“ zuzustimmen. 7. Genehmigung Erschliessung Hagenmattweg/Schlattweg und Krediterteilung von insgesamt Fr. 890‘000.— Im Baugebiet Föhrlen sind die meisten Parzellen bebaut. Gemäss kommunalem Richtplan hat das Baugebiet Hagenmatt die nächste Bebauungspriorität. Deshalb soll das Baugebiet Hagenmattweg/Schlattweg definitiv erschlossen und somit die Möglichkeit geschaffen werden die noch freien Bauparzellen in den nächsten 5 – 10 Jahren zu bebauen. Für die Erschliessung des Baugebietes Hagenmattweg/Schlattweg werden folgenden Kredite beantragt: - Strassenbau Hagenmattweg/Schlattweg Fr. 465‘000.— - Wasserleitung Hagenmattweg/Schlattweg Abwasserleitung Hagenmattweg/Schlattweg Fr. 255‘000.— Fr. 170‘000.— Der Gemeinderat beantragt die Erschliessung Hagenmattweg/Schlattweg zu genehmigen und die Kredite für den Strassenbau, die Wasserleitung und die Kanalisationsleitung zu erteilen. 8. Festsetzung der Besoldungsansätze, Gebühren- und Steuersätze für das Jahr 2017 Der Brunnmeister soll ab 2017 eine Pauschale von Fr. 1‘000.— erhalten. Damit sind sämtliche Arbeitsleistungen gemäss Pflichtenheft abgegolten. Neu wird ebenfalls der Ackerbaustellenleiter eine jährliche Pauschale von Fr. 500..— erhalten, darin sind ebenfalls alle Aufwände enthalten. Bei den Kehrichtentsorgungsgebühren werden die Gebühren für die Gewichtscontainer gesenkt auf neu Fr. 0.38/Kilogramm (siehe Traktandum 2). Die restlichen Besoldungsansätze, Gebühren- und Steuersätze für das Jahr 2017 bleiben unverändert. Der Gemeinderat beantragt die Besoldungsansätze, Gebühren- und Steuersätze für das Jahr 2017 zu genehmigen. 9. Genehmigung Budget 2017 der Einwohnergemeinde Kilchberg Das Budget weist einen Aufwand von Fr. 701‘450.— und einen Ertrag von Fr. 966‘350.— auf, daraus resultiert ein Ertragsüberschuss von Fr. 264‘900.—. Dieser ausserordentliche Ertrag erfolgt aus dem Verkauf der Miteigentumsanteile am Schulhaus und der Mehrzweckhalle Zeglingen. Der Verkaufspreis von Fr. 661‘000.— wird mit dem noch bestehenden Verwaltungsvermögen von Fr. 311‘000.— in der Bilanz verrechnet. Daraus entsteht ein Buchgewinn von Fr. 350‘000.—. Im Weiteren wurde das Budget 2017 der Kreisschule erstmals gemäss den Bestimmungen des neuen Kreisschulvertrages vorgenommen. In die Schulrechnung fliessen die Kosten des Schulbetriebes und neu die Miete und Betriebskosten der Schulräumlichkeiten ein. Zeglingen stellt der Kreisschule die Räumlichkeiten zur Verfügung und berechnet pro Klassenzug je eine Pauschale von Fr. 24‘000.— für Miete bzw. Betriebskosten und für das Büro der Schulleitung und des Schulsekretariats je eine Pauschale von Fr. 12‘000.—. Die Gesamtkosten der Schulrechnung werden neu je hälftig nach Einwohner und nach Anzahl Schüler berechnet. In der Funktion Kultur/Sport/Freizeit/Kirche ist der Beitrag an das Hallenbad Gelterkinden enthalten. Der Gemeinde Gelterkinden wurde ein Prokopf-Beitrag von Fr. 70.— in Aussicht gestellt, vorbehältlich Zustimmung der Bevölkerung zum Budget. Grössere Abweichungen zum Vorjahr sind in der Funktion Gemeindestrassen zu finden. Es müssen diverse Gemeindestrassen saniert werden. Bei der Wasserversorgung im Gebiet Juch sind der Einbau von neuen Schiebern und zwei Wasserzählern geplant. Damit kann ein Leerlaufen des Reservoirs verhindert sowie der Wasserbezug von der Gemeinde Zeglingen genau eruiert werden. An diesen Investitionen wird sich Zeglingen mit einem Drittel beteiligen. Weiter muss die Wasserleitung Nord ersetzt werden. Beim Finanz- und Lastenausgleich werden die Zusatzbeiträge entfallen, die Steuereinnahmen dürften 2017 in etwa konstant bleiben. Bei den Investitionen sind die Erschliessungskosten für den Schlatt- und Hagenmattweg sowie für die nötigen Werkleitungen eingeplant. Im Rahmen der Erschliessung wird auch die Hauptwasserringleitung im Gebiet Nord ersetzt und in die neuen Erschliessungswege verlegt. Folgende spezielle Positionen wurden ins Budget 2017 aufgenommen: Laufende Rechnung 1500 Feuerwehr leicht höherer Beitrag an FW-Verbund Wisenberg, grösserer MannschaftsBestand, Erhöhung der Besoldung, Anschaffung von Material für neues Modulfahrzeug, Ersatz Helmlampen etc. 2110 Kindergarten höhere Kosten aufgrund neuer Verrechnung und mehr Schüler 9‘700 50‘650 2120 2170 2190 3412 5720 5730 5790 Primarschule höhere Kosten aufgrund neuer Verrechnung und mehr Schüler Schulliegenschaften Wegfall der Kosten und Abschreibungsaufwand (Vorjahr total 53‘950) Miet- und Betriebskosten sind in Pos. 2110 und Pos. 2120 enthalten 180‘400 0 Schulrat/Schulleitung/Schulsekretariat Löhne Schulleitung/Schulsekretariat und Schulrat (bisher in Funktion Primarschule enthalten) 15‘750 Hallenbad Beitrag ans Hallenbad, Fr. 70.00 pro Einwohner 11‘550 Sozialhilfe Höhe abhängig von Sozialhilfefällen 15‘000 Asylwesen Kosten und Rückerstattung durch Bund für 1 Asylbewerber budgetiert 14‘500 übriges Sozialwesen leicht höhere Kosten für SHB Rü-Ki-Ze (Zuzug externer Sozialdienst bei komplexen Fällen) 4‘650 6150 Gemeindestrassen/Werkhof Löhne Friedhofabwart gehen via Friedhofgemeinde, daher Betrag tiefer als im Vorjahr 6‘500 Sanierung Buechweg, Weidweg, Grossackerweg, Bachtelenweg, Fraumattweg und diverser Unterhalt 60‘500 Rückerstattung des Aufwandes für den Friedhofabwart enfällt, siehe 3010 0 7710 Friedhof und Bestattungen höherer Beitrag an Friedhofgemeinde (geplante Sanierung Grabfeld Ersatz von Urnenwandplatten) 5‘100 Finanz- und Lastenausgleich keine Einlage in Ausgleichsfonds da grosse Äufnung im Jahre 2016 via Finanzausgleich erfolgte Sonderlastenabgeltung Nicht-Siedlungsfläche Sonderlastenabgeltung Bildung Schülerzahlen Sonderlastenabgeltung Bildung Weite Finanzausgleich Übergangsbeitrag anstelle Zusatzbeitrag Lastenausgleich Revision Ergänzungsleistungs-Gesetz Lastenausgleich 6. Primarklasse 11‘700 6‘600 25‘900 130‘000 7‘800 8‘000 27‘100 9300 9610 9630 Zinsen keine Verrechnung interne Zinsen Wasser/Abwasser infolge tiefem Zinsniveau Liegenschaften Finanzvermögen Buchgewinn Verkauf Anteile Schule und MZH 0 350‘000 Investitionsrechnung 6150 Gemeindestrassen Erstellung Hagenmatt-/Schlattweg Anschlussbeiträge Privater 465‘000 337‘000 7101 7201 Wasserversorgung Wasserleitung Hagenmatt-/Schlattweg 255‘000 Abwasserbeseitigung Abwasserleitung Hagenmatt-/Schlattweg 170‘000 Der Gemeinderat beantragt das Budget 2017 mit einem Ertragsüberschuss von Fr. 264‘900.— zu genehmigen. Anschliessend an die Gemeindeversammlung freut sich der Verein „Kilchberg läbt“ die Anwesenden Teilnehmer bewirten zu dürfen.
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