Erläuterungen - Gemeinde Kilchberg

Erläuterungen zu den Traktanden
2. Beschlussfassung Änderung Abfall-Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg
Die Delegierten des OBAV schlagen den angeschlossenen Gemeinden vor, die Gebühr für die
Abfallentsorgung via Container per 1.1.2017 von Fr. 0.40/kg auf neu Fr. 0.38/kg zu senken. Dies
im Nachgang zur erhaltenen Rückerstattung der Kehrrichtverbrennungsanlage Basel im Jahre
2015, wovon bis jetzt lediglich die privaten Haushalte durch die Gratisabgabe von Kehrrichtmarken profitieren konnten. Somit muss der Gebührentarif im Anhang zum Abfallreglement angepasst
werden.
Gleichzeitig soll § 15 des Reglements geändert werden. Die Bussenhöhe wird auf maximal Fr.
5‘000.— festgelegt. Gleichzeitig kann Absatz 2 ersatzlos gestrichen werden. Die Beschwerdeinstanz wird neu in § 82 Gemeindegesetz geregelt.
Bisheriges Recht
Neues Recht
§ 15 Strafbestimmungen
§ 15 Strafbestimmungen
1 Wer gegen dieses Reglement oder eine darauf
gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu 100 Franken bestraft.
1 Wer gegen dieses Reglement oder eine darauf
gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu 5‘000 Franken bestraft.
2 Gegen Bussenverfügungen kann innert 10 Tagen
beim Polizeigericht Sissach Berufung eingelegt
werden.
2 Ersatzlos streichen
Gebührentarif
Gebührentarif
Für Container (ohne Abfallsäcke mit Marken)
Für Container (ohne Abfallsäcke mit Marken)
Container
Container
Fr. 00.40 per kg
Fr. 00.38 per kg
Der Gemeinderat beantragt die Änderung des Abfallreglements und die Anpassung des Gebührentarifs der Einwohnergemeinde Kilchberg zu beschliessen.
3. Beschlussfassung neuer Vertrag über die Verbundfeuerwehr Wisenberg
In den letzten Jahren waren während des Tages zuwenig Feuerwehrangehörige Vorort um das
Tagespikett aufrechterhalten zu können.
Unter anderem aus diesem Grund nahmen die Verantwortlichen Kontakt zur Feuerwehr Wisen
auf. Auch Wisen hat mit Personalproblemen zu kämpfen, doch im Gegensatz zu unseren drei
Gemeinden sind in Wisen untertags genügend Angehörige der Feuerwehr anwesend. Gemeinsam konnte somit der Pikettdienst verbessert und zufriedenstellend abgedeckt werden.
Die Zusammenarbeit mit Wisen hat sich in den vergangenen Jahren bewährt, als weiterer Schritt
möchte nun die Feuerwehr Wisen unserem Verbund beitreten. Seitens der beiden Kantone Baselland und Solothurn steht der Fusion nichts im Wege.
Die Feuerwehr Wisenberg begrüsst den Zusammenschluss und hofft auf die Zustimmung der Bevölkerung der vier Gemeinden zum neuen Vertrag.
Die Namensänderung von FW-Verbund Rü-Ki-Ze in FW-Verbund Wisenberg per 1.1.2017 wird
unabhängig von der Aufnahme der Gemeinde Wisen in den FW-Verbund vorgenommen.
Der Gemeinderat beantragt dem neuen Vertrag über die Verbundfeuerwehr Wisenberg zuzustimmen.
4. Beschlussfassung Änderungen Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg zur Verbundfeuerwehr Wisenberg
Inhaltlich ändert sich im Reglement nichts, lediglich die Namensänderung in Verbundfeuerwehr
Wisenberg muss im bestehenden Reglement formell vollzogen werden.
Bisheriges Recht
Neues Recht
Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg zur
Verbundfeuerwehr Rünenberg-Kilchberg-Zeglingen
Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg zur Verbundfeuerwehr Wisenberg
§1
§1
Regelungsbereich
Regelungsbereich
Dieses Reglement regelt die gemeindespezifischen Aspekte der Feuerwehr im Rahmen des
Gesetzes vom 7. Februar 2013 über die Feuerwehr (FWG), der zugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie der Vorgaben des Kantons
soweit sie nicht durch den Vertrag vom 1. Januar
2014 über die Verbundfeuerwehr RünenbergKilchberg-Zeglingen geregelt sind.
Dieses Reglement regelt die gemeindespezifischen
Aspekte der Feuerwehr im Rahmen des Gesetzes vom
7. Februar 2013 über die Feuerwehr (FWG), der zugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie der Vorgaben des Kantons soweit sie nicht durch den Vertrag
vom 1. Januar 2017 über die Verbundfeuerwehr
Wisenberg geregelt sind.
§4
§4
Übungen, Ausbildungsdienste
1
Der Feuerwehrkommandant der Verbundfeuerwehr Rünenberg-Kilchberg-Zeglingen bietet die
Angehörigen der Feuerwehr zu Übungen und
Ausbildungsdiensten auf.
Übungen, Ausbildungsdienste
1
Der Feuerwehrkommandant der Verbundfeuerwehr
Wisenberg bietet die Angehörigen der Feuerwehr zu
Übungen und Ausbildungsdiensten auf.
Der Gemeinderat beantragt die Änderungen des Reglements der Einwohnergemeinde Kilchberg zur Verbundfeuerwehr Wisenberg zu beschliessen.
5. Beschlussfassung Mutation Zonenreglement Siedlung
Mit dieser Mutation des Zonenreglements Siedlung werden die Dachbelichtungsmöglichkeiten in
der Kernzone angepasst. Damit soll erreicht werden, dass die grossen Dachräume im Ortskern
besser genutzt werden können und somit auch eine innere Verdichtung der bestehenden Siedlung erreicht wird. Neu ist nun, dass Dachflächenfenster auf zwei Ebenen im Dach eingebaut
werden können und eine Kombination mit anderen Dachaufbauten möglich ist. Die Grösse der
möglichen Dachflächenfenster wird angepasst und von der Einsehbarkeit abhängig gemacht.
Gleichzeitig wird das Reglement betreffend Solaranlagen an die Änderung von § 104b des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 1. Oktober 2013, betreffend Solaranlagen,
angepasst. Da Solaranlagen nach kantonalem Recht ausser im Ortskern und auf geschützten
Bauten nicht mehr bewilligungspflichtig sind.
Bisheriges Recht
Neues Recht
§ 10
§ 10
Antennenanlagen / Sonnenenergieanla-
Antennenanlagen / Sonnenenergieanla-
gen / Reklamen
gen / Reklamen
2
Energieanlagen
Bauten und Anlagen zur Energienutzung bzw. –
gewinnung wie z.B. Energiedächer, Sonnenkollektoren sind zulässig. Die Bewilligungspflicht der Anlagen regelt das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz.
2
Energieanlagen
Bauten und Anlagen zur Energienutzung bzw. –
gewinnung sind zulässig.
§ 23
Dachformen / Bauteile auf dem Dach in
den Kernzonen
4
Bauteile auf dem Dach
Pro Dachfläche sind jeweils nur zwei Arten von
Bauteilen zugelassen (Ausnahme: Kamine, Lüftungsrohre etc. werden nicht mitgerechnet). Techni-
§ 23
Dachformen / Bauteile auf dem Dach in
den Kernzonen
4
Bauteile auf dem Dach
unverändert, nach bisherigem Recht
sche Aufbauten haben sich harmonisch in die Dachlandschaft einzuordnen.
Alle Bauteile an und auf dem Dach sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie nicht dominant
wirken. Sie müssen mit der darunterliegenden Fassade harmonieren. Es sind feingliedrige Konstruktionen zu wählen. Flachdachgauben sind nicht zulässig.
Anordnung Gauben: Die Grösse der Dachaufbauten ist in Abhängigkeit ihrer Anordnung in der Dachfläche zu wählen. Bei übereinander liegenden Gauben sind grössere Gauben im unteren und kleinere
Gauben im oberen Bereich anzuordnen.
Dachflächenfenster:
Dachflächenfenster sind auf einer Ebene einzubauen und in die Dachhaut zu integrieren. Sie sind auf
die weniger einsehbaren Dachflächen zu beschränken. Die Kombination von Dachflächenfenstern mit
anderen Dachaufbauten auf ein und derselben
Dachfläche ist nicht zulässig. Ausnahmen sind möglich bei einer durchgehenden Dachfläche über einer
klar gegliederten Fassade mit Wohn- und Ökonomieteil.
Dacheinschnitte sind nur auf der strassenabgewandten Seite zulässig und mit seitlich offenen
Schlepp-, oder Satteldächern zu versehen.
Antennenanlagen müssen in einer zurückhaltenden Art und Weise ausgestaltet sein und müssen
den Gestaltungsvorschriften von § 10 ZR genügen.
Zudem dürfen sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen
dürfen nur auf wenig einsehbaren Dachflächen auf
untergeordneten Nebenbauten angebracht werden,
wenn das Ortsbild dadurch nicht beeinträchtigt wird.
5
Massvorschriften für Dachaufbauten, Dachflächenfenster und überdeckte Dacheinschnitte
Grossgauben (Lukarnen)
Frontfläche:
max. 1.8 m2
Kleingauben
Frontfläche:
max. 0.5 m2
Überdeckte Dacheinschnitte
Frontfläche:
max. 2.5 m2
Dachflächenfenster / Glasziegel
Lichtfläche:
max. 0.3 m2
Gesamtfläche für Dachflächenfenster/Glasziegel
Lichtfläche:
2% der zugehörenden Dachfläche
Die Bemessung der Frontfläche erfolgt an den äussersten Bauteilen der Dachaufbauten.
6
Ausnahmen
Erfüllen Dachaufbauten die erhöhten Anforderungen an die architektonische Gestaltung, so kann
von den allgemeinen Massvorschriften in § 9 ZR
bzw. von den obenstehenden Gestaltungsvorschriften abgewichen werden.
In Absprache mit den zuständigen kantonalen
Anordnung Gauben:
unverändert, nach bisherigem Recht
Dachflächenfenster:
Bei einer Kombination von Dachaufbauten und Dachflächenfenstern sind die Dachaufbauten in der unteren und die Dachflächenfenster in der oberen Dachfläche anzuordnen.
Dachflächenfenster sind in dunkler Farbgebung (z.B.
Kupfer) auszuführen und in die Dachhaut zu integrieren.
Pro Dach sind lediglich zwei Ebenen von Dachflächenfenstern zulässig.
Dacheinschnitte:
unverändert, nach bisherigem Recht
Antennenanlagen:
inverändert, nach bisherigem Recht
Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen:
ersatzlos streichen
5
Massvorschriften für Dachaufbauten, Dachflächenfenster und überdeckte Dacheinschnitte
Grossgauben (Lukarnen)
Frontfläche:
max. 1.8 m2
Kleingauben
Frontfläche:
max. 0.5 m2
Überdeckte Dacheinschnitte
Frontfläche:
max. 2.5 m2
Dachflächenfenster/Glasziegel
strassenseitig
Lichtfläche:
max. 0.3 m2
Dachflächenfenster/Glasziegel
auf der strassenabgewandten
Seite
Lichtfläche:
max. 0.5 m2
Gesamtfläche für Dachflächenfenster/Glasziegel
Lichtfläche:
2.5% der zugehörenden Dachfläche
Die Bemessung der Frontfläche erfolgt an den äussersten Bauteilen der Dachaufbauten.
6 Ausnahmen
Erfüllen Dachaufbauten die erhöhten Anforderungen
an die architektonische Gestaltung, so kann von den
allgemeinen Vorschriften in § 9 ZR bzw. von den
obenstehenden Gestaltungsvorschriften abgewichen
werden.
In Absprache mit den zuständigen kantonalen Fach-
Fachstellen kann der Gemeinderat Ausnahmen von
den zulässigen Massvorschriften beantragen.
stellen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den
zulässigen Vorschriften beantragen.
Der Gemeinderat beantragt der Mutation Zonenreglement Siedlung, bezüglich „Bauteile auf
dem Dach in der Kernzone“ zuzustimmen.
6. Beschlussfassung Mutation Strassenreglement
Parallel zur Revision der Zonenvorschriften Siedlung wurde der Strassennetzplan der Gemeinde
Kilchberg revidiert und im Jahr 2012 vom Regierungsrat genehmigt. In seinem Beschluss
Nr. 0329 vom 6. März 2012 weist der Regierungsrat unter Ziff. 1.8 Bemerkungen zum Strassenreglement darauf hin, dass die Strassentypen in selbigem nicht konsistent zum früher erlassenen
Strassenreglement verwendet werden. Der Gemeinderat folgt mit der vorliegenden Planungsmassnahme der Empfehlung einer entsprechenden Bereinigung und gleicht das Strassenreglement, welches vorgängig zu den übrigen Revisionsarbeiten bereits am 9. April 2002 rechtskräftig
wurde, den Begrifflichkeiten des neuen Strassennetzplanes an:
Mit der Übernahme der Begrifflichkeiten aus der Legende des Strassennetzplanes ins Strassenreglement wird das ältere Planungsinstrument (Strassenreglement) auf das neuere Planungsinstrument (Strassennetzplan) angepasst. Die im Strassennetzplan definierten Begriffe gewähren
in der Planungsphase einen grösseren Spielraum. So hat z.B. die Gemeinde in den letzten Jahren
gute Erfahrungen gemacht hinsichtlich Erschliessungswegen mit einer Breite von 4.20 m, welche
das Kreuzen zweier Personenwagen im Schritttempo erlaubt. Anhang 1 des Strassenreglements
wird dementsprechend angepasst.
Der Gemeinderat beantragt der Mutation Strassennetzplan bezüglich „Begriffsbereinigung der
Strassenklassierung“ zuzustimmen.
7. Genehmigung Erschliessung Hagenmattweg/Schlattweg und Krediterteilung von insgesamt Fr. 890‘000.—
Im Baugebiet Föhrlen sind die meisten Parzellen bebaut. Gemäss kommunalem Richtplan hat das
Baugebiet Hagenmatt die nächste Bebauungspriorität. Deshalb soll das Baugebiet Hagenmattweg/Schlattweg definitiv erschlossen und somit die Möglichkeit geschaffen werden die noch freien
Bauparzellen in den nächsten 5 – 10 Jahren zu bebauen.
Für die Erschliessung des Baugebietes Hagenmattweg/Schlattweg werden folgenden Kredite beantragt:
- Strassenbau Hagenmattweg/Schlattweg
Fr. 465‘000.—
-
Wasserleitung Hagenmattweg/Schlattweg
Abwasserleitung Hagenmattweg/Schlattweg
Fr. 255‘000.—
Fr. 170‘000.—
Der Gemeinderat beantragt die Erschliessung Hagenmattweg/Schlattweg zu genehmigen und
die Kredite für den Strassenbau, die Wasserleitung und die Kanalisationsleitung zu erteilen.
8. Festsetzung der Besoldungsansätze, Gebühren- und Steuersätze für das Jahr 2017
Der Brunnmeister soll ab 2017 eine Pauschale von Fr. 1‘000.— erhalten. Damit sind sämtliche
Arbeitsleistungen gemäss Pflichtenheft abgegolten. Neu wird ebenfalls der Ackerbaustellenleiter
eine jährliche Pauschale von Fr. 500..— erhalten, darin sind ebenfalls alle Aufwände enthalten.
Bei den Kehrichtentsorgungsgebühren werden die Gebühren für die Gewichtscontainer gesenkt
auf neu Fr. 0.38/Kilogramm (siehe Traktandum 2).
Die restlichen Besoldungsansätze, Gebühren- und Steuersätze für das Jahr 2017 bleiben unverändert.
Der Gemeinderat beantragt die Besoldungsansätze, Gebühren- und Steuersätze für das Jahr
2017 zu genehmigen.
9. Genehmigung Budget 2017 der Einwohnergemeinde Kilchberg
Das Budget weist einen Aufwand von Fr. 701‘450.— und einen Ertrag von Fr. 966‘350.— auf, daraus resultiert ein Ertragsüberschuss von Fr. 264‘900.—.
Dieser ausserordentliche Ertrag erfolgt aus dem Verkauf der Miteigentumsanteile am Schulhaus
und der Mehrzweckhalle Zeglingen. Der Verkaufspreis von Fr. 661‘000.— wird mit dem noch bestehenden Verwaltungsvermögen von Fr. 311‘000.— in der Bilanz verrechnet. Daraus entsteht ein
Buchgewinn von Fr. 350‘000.—.
Im Weiteren wurde das Budget 2017 der Kreisschule erstmals gemäss den Bestimmungen des
neuen Kreisschulvertrages vorgenommen. In die Schulrechnung fliessen die Kosten des Schulbetriebes und neu die Miete und Betriebskosten der Schulräumlichkeiten ein. Zeglingen stellt der
Kreisschule die Räumlichkeiten zur Verfügung und berechnet pro Klassenzug je eine Pauschale
von Fr. 24‘000.— für Miete bzw. Betriebskosten und für das Büro der Schulleitung und des Schulsekretariats je eine Pauschale von Fr. 12‘000.—. Die Gesamtkosten der Schulrechnung werden
neu je hälftig nach Einwohner und nach Anzahl Schüler berechnet.
In der Funktion Kultur/Sport/Freizeit/Kirche ist der Beitrag an das Hallenbad Gelterkinden enthalten. Der Gemeinde Gelterkinden wurde ein Prokopf-Beitrag von Fr. 70.— in Aussicht gestellt, vorbehältlich Zustimmung der Bevölkerung zum Budget.
Grössere Abweichungen zum Vorjahr sind in der Funktion Gemeindestrassen zu finden. Es müssen diverse Gemeindestrassen saniert werden.
Bei der Wasserversorgung im Gebiet Juch sind der Einbau von neuen Schiebern und zwei Wasserzählern geplant. Damit kann ein Leerlaufen des Reservoirs verhindert sowie der Wasserbezug
von der Gemeinde Zeglingen genau eruiert werden. An diesen Investitionen wird sich Zeglingen
mit einem Drittel beteiligen. Weiter muss die Wasserleitung Nord ersetzt werden.
Beim Finanz- und Lastenausgleich werden die Zusatzbeiträge entfallen, die Steuereinnahmen
dürften 2017 in etwa konstant bleiben.
Bei den Investitionen sind die Erschliessungskosten für den Schlatt- und Hagenmattweg sowie für
die nötigen Werkleitungen eingeplant. Im Rahmen der Erschliessung wird auch die Hauptwasserringleitung im Gebiet Nord ersetzt und in die neuen Erschliessungswege verlegt.
Folgende spezielle Positionen wurden ins Budget 2017 aufgenommen:
Laufende Rechnung
1500 Feuerwehr
leicht höherer Beitrag an FW-Verbund Wisenberg, grösserer MannschaftsBestand, Erhöhung der Besoldung, Anschaffung von Material für neues
Modulfahrzeug, Ersatz Helmlampen etc.
2110 Kindergarten
höhere Kosten aufgrund neuer Verrechnung und mehr Schüler
9‘700
50‘650
2120
2170
2190
3412
5720
5730
5790
Primarschule
höhere Kosten aufgrund neuer Verrechnung und mehr Schüler
Schulliegenschaften
Wegfall der Kosten und Abschreibungsaufwand (Vorjahr total 53‘950)
Miet- und Betriebskosten sind in Pos. 2110 und Pos. 2120 enthalten
180‘400
0
Schulrat/Schulleitung/Schulsekretariat
Löhne Schulleitung/Schulsekretariat und Schulrat (bisher in Funktion
Primarschule enthalten)
15‘750
Hallenbad
Beitrag ans Hallenbad, Fr. 70.00 pro Einwohner
11‘550
Sozialhilfe
Höhe abhängig von Sozialhilfefällen
15‘000
Asylwesen
Kosten und Rückerstattung durch Bund für 1 Asylbewerber budgetiert
14‘500
übriges Sozialwesen
leicht höhere Kosten für SHB Rü-Ki-Ze (Zuzug externer Sozialdienst
bei komplexen Fällen)
4‘650
6150
Gemeindestrassen/Werkhof
Löhne Friedhofabwart gehen via Friedhofgemeinde, daher Betrag tiefer als
im Vorjahr
6‘500
Sanierung Buechweg, Weidweg, Grossackerweg, Bachtelenweg, Fraumattweg
und diverser Unterhalt
60‘500
Rückerstattung des Aufwandes für den Friedhofabwart enfällt, siehe 3010
0
7710
Friedhof und Bestattungen
höherer Beitrag an Friedhofgemeinde (geplante Sanierung Grabfeld
Ersatz von Urnenwandplatten)
5‘100
Finanz- und Lastenausgleich
keine Einlage in Ausgleichsfonds da grosse Äufnung im Jahre 2016
via Finanzausgleich erfolgte
Sonderlastenabgeltung Nicht-Siedlungsfläche
Sonderlastenabgeltung Bildung Schülerzahlen
Sonderlastenabgeltung Bildung Weite
Finanzausgleich
Übergangsbeitrag anstelle Zusatzbeitrag
Lastenausgleich Revision Ergänzungsleistungs-Gesetz
Lastenausgleich 6. Primarklasse
11‘700
6‘600
25‘900
130‘000
7‘800
8‘000
27‘100
9300
9610
9630
Zinsen
keine Verrechnung interne Zinsen Wasser/Abwasser infolge
tiefem Zinsniveau
Liegenschaften Finanzvermögen
Buchgewinn Verkauf Anteile Schule und MZH
0
350‘000
Investitionsrechnung
6150
Gemeindestrassen
Erstellung Hagenmatt-/Schlattweg
Anschlussbeiträge Privater
465‘000
337‘000
7101
7201
Wasserversorgung
Wasserleitung Hagenmatt-/Schlattweg
255‘000
Abwasserbeseitigung
Abwasserleitung Hagenmatt-/Schlattweg
170‘000
Der Gemeinderat beantragt das Budget 2017 mit einem Ertragsüberschuss von Fr. 264‘900.—
zu genehmigen.
Anschliessend an die Gemeindeversammlung freut
sich der Verein „Kilchberg läbt“ die Anwesenden
Teilnehmer bewirten zu dürfen.