Offizielle Informationen des Baugewerbes Innung 15 BAUzeitung 23 2016 Gewerberechtsnovelle: eine erste Analyse Kommentar Finanzausgleich: Kein Etikettenschwindel bei Wohnbaugeldern! Am 4.11.2016 ist das Begutachtungsverfahren zur Novelle der Gewerbeordnung gestartet. Die geplanten Änderungen.* Der vor kurzem beschlossene Finanzausgleich sieht u. a. vor, dass die Wohnbauförderung künftig in die Länderkompetenz fällt: Der Wohnbauförderungs beitrag wird mit Wirkung 2018 zu einer ausschließ lichen Landesabgabe. Weiters sollen die Bundes länder ein Wohnbauprogramm für zwei Jahre ent werfen. Die Gelder sind dementsprechend verbind lich bereitzustellen. Es gibt zwar das Ziel, die ein gehobenen Mittel für den Wohnbau zu kanalisieren, zwingend vorgeschrieben ist das aber nicht. Heißt: Es gibt auch weiterhin keine Zweckbindung. Diese wurde erneut blockiert. Ich frage mich: Warum? Wenn die Länder behaupten, die Bundes wohnbaugelder ausschließlich für leistbares Wohnen einzusetzen, dann kann einer Zweck bindung ja nichts im Wege stehen. Hinsichtlich des eingangs erwähnten Wohnbau programms für zwei Jahre sprach Landeshaupt mann Josef Pühringer bei der Präsentation des Finanzausgleichs von einer verbindlichen Planung der Länder, die Sicherheit für die Bauwirtschaft bedeutet. Das klingt natürlich vielversprechend. Ob und in wie weit dieser Ankündigung auch Taten folgen, wird sich zeigen. Wir werden die Länder jedenfalls daran messen. Für uns als Bauwirtschaft ist nämlich völlig klar, dass Gelder, die für den Wohnbau eingehoben werden, ausschließlich zur Förderung von leistbarem Wohnen eingesetzt werden dürfen. Alles andere wäre ein Etiketten schwindel, der dem Steuerzahler nicht zugemutet werden kann. Abgesehen davon müssen sich die politischen Ent scheidungsträger der Tatsache bewusst sein, dass mehr als 300.000 Menschen in Österreich direkt oder indirekt auf ein Funktionieren der Wohnungs wirtschaft angewiesen sind. Finanzielle Einschnitte bei der Wohnbauförderung sind daher auch unter diesem Gesichtspunkt besonders kritisch zu hinterfragen. Text: Dr. andreas nachbaur Änderungen bei den Nebenrechten Eine wesentliche geplante Änderung betrifft den Umfang der Nebenrechte. Derzeit sind Vor- und Vollendungsarbeiten, welche in andere Gewerbe eingreifen, nach der Rechtsprechung bis zu ca. zehn Prozent (geringer Umfang) der Gesamtauftragssumme zulässig. In der geplanten Novelle wird dieser Umfang erweitert. Es sollen künftig Eingriffe in reglementierte Gewerbe in Höhe von 15 Prozent der jährlichen gewerblichen Tätigkeit zulässig sein. Neuerungen im Betriebsanlagenrecht Das ursprünglich geplante „One-StopShop-Prinzip“, d. h. in einem Verfahren sollen sowohl Baubewilligung, naturschutzrechtliche Bewilligung als auch Betriebsanlagenbewilligung erledigt werden, wird in dieser Form nicht umgesetzt. Stattdessen soll das vereinfachte Genehmigungsverfahren mehr Anwendung finden und die Verfahrensdauer von sechs auf vier Monate reduziert werden. Weiters können emissionsneutrale und temporäreÄnderungen sowie ein Maschinentausch künftig ohne Anzeige- und Genehmigungspflicht erfolgen. Ausrangierte Geräte müssen für Kontrollzwecke nicht mehr aufbewahrt werden. Im Betriebsanlagenverfahren dürfen entsprechend dem Gesetzesentwurf nunmehr auch nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden. Diese sind vom Antrags steller zu bezahlen und sollen der Verfahrensbeschleunigung dienen. * Dieser Beitrag beruht auf dem Begutachtungsentwurf. Im Zuge des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens können sich noch Änderungen ergeben. Insbesondere das Thema Nebenrechte wird noch intensiver zu diskutieren sein. Senator h. c. KR Ing. Schrotter D ie ursprünglich geplante einmalige Gewerbeanmeldung für alle freien Gewerbe findet sich nicht im Gesetzesentwurf. Enthalten ist jedoch die Befreiung von Verfahrenskosten (Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen, Urkunden, GISA Abfragen) und an den Bund zu entrichtende Verwaltungsabgaben im Zuge einer Gewerbeanmeldung. Weiters soll es zukünftig nur noch zwei Arten von Gewerben geben: Einerseits das freie Gewerbe (ohne Befähigungsnachweis) und andererseits das reglementierte Gewerbe (mit Befähigungsnachweis). Neu ist auch, dass sich der Baumeister zukünftig„staatlich geprüfter“ Baumeister nennen und dies auch bei der Bezeichnung der Betriebsstätte anführen darf. Ein bis jetzt noch als Teilgewerbe qualifiziertes Gewerbe, und zwar der Erdbau, „wandert“ zum Baumeistergewerbe. Das heißt, dass die Erbauer zukünftig als „Baugewerbe treibende, eingeschränkt auf Erdbau“ bezeichnet werden. Die bis dato bestehenden Gewerbeberechtigungen Erdbau sollen auch künftig diese Bezeichnung tragen. Hans-Werner Frömmel, Bundesinnungsmeister Überbrückungsgeld – Neues ab 2017 Ab 1. Jänner 2017 können von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erstmals Überbrückungsgeldabgeltungen beantragt werden. Wie bereits in der September-Ausgabe an dieser Stelle berichtet, kann die Überbrückungsabgeltung nur von Personen mit dem Geburtsjahrgang 1957 oder später in Anspruch genommen werden. Daher können mit 1.1.2017 erstmals Überbrückungsabgeltungen beantragt werden. Weitere Infos zum Überbrückungsgeld finden Sie unter: www.buak.at
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