Bauzeitung Ausgabe 22 2016

Offizielle Informationen des Baugewerbes Innung 15
BAUzeitung 23 2016
Gewerberechts­novelle:
eine erste Analyse
Kommentar
Finanzausgleich: Kein Etikettenschwindel bei Wohnbaugeldern!
Am 4.11.2016 ist das Begutachtungsverfahren zur Novelle
der Gewerbeordnung gestartet. Die geplanten Änderungen.*
Der vor kurzem beschlossene Finanzausgleich sieht
u. a. vor, dass die Wohnbauförderung künftig in die
Länderkompetenz fällt: Der Wohnbauförderungs­
beitrag wird mit Wirkung 2018 zu einer ausschließ­
lichen Landesabgabe. Weiters sollen die Bundes­
länder ein Wohnbauprogramm für zwei Jahre ent­
werfen. Die Gelder sind dementsprechend verbind­
lich bereitzustellen. Es gibt zwar das Ziel, die ein­
gehobenen Mittel für den Wohnbau zu kanalisieren,
zwingend vorgeschrieben ist das aber nicht.
Heißt: Es gibt auch weiterhin keine Zweckbindung.
Diese wurde erneut blockiert. Ich frage mich:
Warum? Wenn die Länder behaupten, die Bundes­
wohnbaugelder ausschließlich für leistbares
Wohnen einzusetzen, dann kann einer Zweck­
bindung ja nichts im Wege stehen.
Hinsichtlich des eingangs erwähnten Wohnbau­
programms für zwei Jahre sprach Landeshaupt­
mann Josef Pühringer bei der Präsentation des
Finanzausgleichs von einer verbindlichen Planung
der Länder, die Sicherheit für die Bauwirtschaft
bedeutet. Das klingt natürlich vielversprechend.
Ob und in wie weit dieser Ankündigung auch Taten
folgen, wird sich zeigen. Wir werden die Länder
jedenfalls daran messen. Für uns als Bauwirtschaft
ist nämlich völlig klar, dass Gelder, die für den
Wohnbau eingehoben werden, ausschließlich zur
Förderung von leistbarem Wohnen eingesetzt
­werden dürfen. Alles andere wäre ein Etiketten­
schwindel, der dem Steuerzahler nicht zugemutet
werden kann.
Abgesehen davon müssen sich die politischen Ent­
scheidungsträger der Tatsache bewusst sein, dass
mehr als 300.000 Menschen in Österreich direkt
oder indirekt auf ein Funktionieren der Wohnungs­
wirtschaft angewiesen sind. Finanzielle Einschnitte
bei der Wohnbauförderung sind daher auch unter
diesem Gesichtspunkt besonders kritisch zu
hinterfragen.
Text: Dr. andreas nachbaur
Änderungen bei den
Nebenrechten
Eine wesentliche geplante Änderung
betrifft den Umfang der Nebenrechte.
Derzeit sind Vor- und Vollendungsarbeiten, welche in andere Gewerbe eingreifen,
nach der Rechtsprechung bis zu ca. zehn
Prozent (geringer Umfang) der Gesamtauftragssumme zulässig. In der geplanten
Novelle wird dieser Umfang erweitert. Es
sollen künftig Eingriffe in reglementierte
Gewerbe in Höhe von 15 Prozent der jährlichen gewerblichen Tätigkeit zulässig sein.
Neuerungen im
Betriebsanlagenrecht
Das ursprünglich geplante „One-StopShop-Prinzip“, d. h. in einem Verfahren
sollen sowohl Baubewilligung, naturschutzrechtliche Bewilligung als auch
Betriebs­anlagenbewilligung erledigt werden, wird in dieser Form nicht umgesetzt. Stattdessen soll das vereinfachte
Genehmigungsverfahren mehr Anwendung ­finden und die Verfahrensdauer von
sechs auf vier Monate reduziert werden.
Weiters können emissionsneutrale und
temporäre­Änderungen sowie ein Maschinentausch künftig ohne Anzeige- und
Genehmigungspflicht erfolgen. Ausrangierte Geräte müssen für Kontrollzwecke­
nicht mehr aufbewahrt werden. Im
Betriebs­anlagenverfahren dürfen entsprechend dem Gesetzesentwurf nunmehr
auch nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden. Diese sind vom Antrags­
steller zu bezahlen und sollen der Verfahrensbeschleunigung dienen.
* Dieser Beitrag beruht auf dem Begutachtungsentwurf. Im Zuge des
parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens können sich noch
­Änderungen ergeben. Insbesondere das Thema Nebenrechte wird
noch intensiver zu diskutieren sein.
Senator h. c. KR Ing.
Schrotter
D
ie ursprünglich geplante einmalige­
Gewerbeanmeldung für alle freien
Gewerbe findet sich nicht im
Gesetzes­entwurf. Enthalten ist jedoch die
Befreiung von Verfahrens­kosten (Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen,
Urkunden, GISA Abfragen) und an den
Bund zu entrichtende Verwaltungs­abgaben
im Zuge einer Gewerbeanmeldung. Weiters soll es zukünftig nur noch zwei Arten
von Gewerben geben: Einerseits das freie
Gewerbe (ohne Befähigungs­nachweis) und
andererseits das reglementierte Gewerbe
(mit Befähigungsnachweis).
Neu ist auch, dass sich der Baumeister
zukünftig­„staatlich geprüfter“ Baumeister
nennen und dies auch bei der Bezeichnung
der Betriebsstätte anführen darf.
Ein bis jetzt noch als Teilgewerbe qualifiziertes Gewerbe, und zwar der Erdbau, „wandert“ zum Baumeistergewerbe.
Das heißt, dass die Erbauer zukünftig als
„Baugewerbe­
treibende, eingeschränkt auf
Erdbau“ bezeichnet werden. Die bis dato
bestehenden Gewerbeberechtigungen Erdbau sollen auch künftig diese Bezeichnung
tragen.
Hans-Werner Frömmel,
Bundes­innungsmeister
Überbrückungsgeld – Neues ab 2017
Ab 1. Jänner 2017 können von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erstmals Überbrückungsgeldabgeltungen beantragt werden.
Wie bereits in der September-Ausgabe an dieser Stelle berichtet,
kann die Überbrückungsabgeltung nur von Personen mit dem
Geburtsjahrgang 1957 oder später in Anspruch genommen werden.
Daher können mit 1.1.2017 erstmals Überbrückungsabgeltungen
beantragt werden.
Weitere Infos zum Überbrückungsgeld finden Sie unter: www.buak.at