Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Spezial-Haftpflichtversicherung für einmalige / kurzfristige Veranstaltungen Haftpflichtkasse Darmstadt Arheilger Weg 5 64380 Roßdorf Service-Center: 06154 / 601-1275 E-Mail: [email protected] www.haftpflichtkasse.de Stand 01/2017 Inhaltsverzeichnis I. II. III. 3 3 4 Gegenstand der Versicherung Nicht versicherte Risiken Mitversicherte Nebenrisiken Seite 2 von 4 Stand 01.01.2017 I. Gegenstand der Versicherung 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, seines Vorstands oder der mit der Verrichtung bestimmter Geschäfte betrauten Personen in dieser Eigenschaft aus Festsetzung, Leitung und Überwachung der beschriebenen Veranstaltung. 2. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Angestellten des Versicherungsnehmers aus ihrer Tätigkeit anlässlich der beschriebenen Veranstaltung. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. II. Nicht versicherte Risiken 3. Nicht versichert ist/sind – unbeschadet der Ausschlüsse in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – insbesondere 3.1 die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mitwirkenden Personen (z.B. Tanz-, Musikgruppen usw.). 3.2 das Abhandenkommen (Verlust) von Sachen jeder Art, 3.3 die Beschädigung von ausgestellten oder zur Aufbewahrung (in einer Garderobe oder in speziell für diesen Zweck eingerichteten Behältnissen / Räumlichkeiten) abgegebenen Sachen, 3.4 Schäden aller Art an Ausstattungsstücken, 3.5 die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 3.6 Schäden an den zu der Veranstaltung hinzugezogenen oder verwendeten Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie an Tieren, sonstigen Fahrzeugen, Geschirren und Sattelzeug, den Kleidern der mitwirkenden Personen, an Fahnen und 3.7 Schäden der Reiter sowie von Fahrern/Insassen von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, 3.8 Schäden infolge ansteckender Tierkrankheiten, 3.9 die Haftpflicht als Halter von Tieren. sonstigen 3.10 Schäden an gemieteten, gepachteten, geleasten oder dem Versicherungsnehmer für die Veranstaltung unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Gebäuden und Räumen (einschließlich Einrichtung). 3.11. Schäden infolge von Sportveranstaltungen, Rock- / Open-Air-Konzerten, (Fest-)Umzügen und SonderVeranstaltungen jeglicher Art wie z.B. Schaumparty, Poolparty/Badeveranstaltung, Stage-Diving-Party, SumoRingen, Schlamm-Catchen usw. 3.12. Schäden an bzw. durch anlässlich der Veranstaltung errichteten Tribünen und Zelten (Fest-, Restaurations-, Tanz-, Ausstellungszelte und –buden). 4. Gemeingefahren Ausgeschlossen sind die Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Seite 3 von 4 Stand 01.01.2017 Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 5. Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung in Ziffer 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) gelten für diese Versicherung nicht. III. Mitversicherte Nebenrisiken 6. Soweit zur Versicherung besonders beantragt und im Versicherungsschein entsprechend deklariert, gilt ferner für 6.1 Mitversicherung der persönlichen Haftpflicht der Teilnehmer Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär geboten (d.h. ein etwa aus anderen Versicherungen bestehender Versicherungsschutz, z.B. Privathaftpflichtversicherung, Vereinshaftpflichtversicherung geht vor). Nicht versichert sind gegenseitige Haftpflichtansprüche der Versicherten. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 6.2 Tribünen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber einer Tribüne. Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, dass - die Tribüne polizeilich abgenommen ist die aufgrund des Konstruktionsplans und der polizeilichen Zulassungsbestimmungen genehmigte Besucherzahl im Kartenverkauf nicht überschritten wird. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Tribünen und Tribünenteilen, Einrichtungsgegenständen sowie wegen Kleiderbeschädigung infolge Mangelhaftigkeit der Tribünen. 6.3 Zelte (Restaurations-, Tanz-, Ausstellungszelte und –buden) 6.3.1 Zeltrisiko ohne Auf- und Abbau Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber eines Festzeltes. Kein Versicherungsschutz besteht für sämtliche Tätigkeiten während des Auf- und Abbaus des Zeltes. Bei geliehenen / gemieteten Zelten ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Auf- und Abbau unter der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters erfolgen. Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters. 6.3.2 Zeltrisiko inklusive Auf- und Abbau Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber eines Festzeltes einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Auf- und Abbau des Zeltes. Bei geliehenen/gemieteten Zelten ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Auf- und Abbau unter der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters erfolgen. Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters. 6.4 Abbrennen von Feuerwerken: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Risiko des polizeilich genehmigten Abbrennens eines Feuerwerks durch einen ausgebildeten Pyrotechniker. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotechnikers. 6.5 Veranstaltung von (Fest-)Umzügen: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Risiko der polizeilich / behördlich genehmigten Durchführung / Ausrichtung eines (Fest-)Umzugs. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der am (Fest-)Umzug teilnehmenden Personen. Seite 4 von 4 Stand 01.01.2017
© Copyright 2024 ExpyDoc