BBR für kurzf. Veranstaltungen_01.01.2017

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
(BBR) zur Spezial-Haftpflichtversicherung für
einmalige / kurzfristige Veranstaltungen
Haftpflichtkasse Darmstadt
Arheilger Weg 5
64380 Roßdorf
Service-Center: 06154 / 601-1275
E-Mail: [email protected]
www.haftpflichtkasse.de
Stand 01/2017
Inhaltsverzeichnis
I.
II.
III.
3
3
4
Gegenstand der Versicherung
Nicht versicherte Risiken
Mitversicherte Nebenrisiken
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Stand 01.01.2017
I.
Gegenstand der Versicherung
1.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, seines Vorstands oder der mit der
Verrichtung bestimmter Geschäfte betrauten Personen in dieser Eigenschaft aus Festsetzung, Leitung und
Überwachung der beschriebenen Veranstaltung.
2.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Angestellten des Versicherungsnehmers aus ihrer
Tätigkeit anlässlich der beschriebenen Veranstaltung.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das
gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
II.
Nicht versicherte Risiken
3.
Nicht versichert ist/sind – unbeschadet der Ausschlüsse in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
die Haftpflichtversicherung (AHB) – insbesondere
3.1
die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mitwirkenden Personen (z.B. Tanz-, Musikgruppen usw.).
3.2
das Abhandenkommen (Verlust) von Sachen jeder Art,
3.3
die Beschädigung von ausgestellten oder zur Aufbewahrung (in einer Garderobe oder in speziell für diesen
Zweck eingerichteten Behältnissen / Räumlichkeiten) abgegebenen Sachen,
3.4
Schäden aller Art an
Ausstattungsstücken,
3.5
die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein
Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder
beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
3.6
Schäden an den zu der Veranstaltung hinzugezogenen oder verwendeten Kraftfahrzeugen,
Kraftfahrzeuganhängern, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie an Tieren, sonstigen Fahrzeugen, Geschirren
und Sattelzeug,
den
Kleidern
der
mitwirkenden
Personen,
an
Fahnen
und
3.7
Schäden der Reiter sowie von Fahrern/Insassen von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
3.8
Schäden infolge ansteckender Tierkrankheiten,
3.9
die Haftpflicht als Halter von Tieren.
sonstigen
3.10
Schäden an gemieteten, gepachteten, geleasten oder dem Versicherungsnehmer für die Veranstaltung
unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Gebäuden und Räumen (einschließlich Einrichtung).
3.11.
Schäden infolge von Sportveranstaltungen, Rock- / Open-Air-Konzerten, (Fest-)Umzügen und SonderVeranstaltungen jeglicher Art wie z.B. Schaumparty, Poolparty/Badeveranstaltung, Stage-Diving-Party, SumoRingen, Schlamm-Catchen usw.
3.12.
Schäden an bzw. durch anlässlich der Veranstaltung errichteten Tribünen und Zelten (Fest-, Restaurations-,
Tanz-, Ausstellungszelte und –buden).
4.
Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind die Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf
Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der
Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher
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Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben.
5.
Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung in Ziffer 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) gelten für diese Versicherung nicht.
III.
Mitversicherte Nebenrisiken
6.
Soweit zur Versicherung besonders beantragt und im Versicherungsschein entsprechend deklariert, gilt ferner
für
6.1
Mitversicherung der persönlichen Haftpflicht der Teilnehmer
Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär geboten (d.h. ein etwa aus anderen Versicherungen bestehender
Versicherungsschutz, z.B. Privathaftpflichtversicherung, Vereinshaftpflichtversicherung geht vor).
Nicht versichert sind gegenseitige Haftpflichtansprüche der Versicherten.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das
gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
6.2
Tribünen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber einer Tribüne.
Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, dass
-
die Tribüne polizeilich abgenommen ist
die aufgrund des Konstruktionsplans und der polizeilichen Zulassungsbestimmungen genehmigte
Besucherzahl im Kartenverkauf nicht überschritten wird.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Tribünen und Tribünenteilen,
Einrichtungsgegenständen sowie wegen Kleiderbeschädigung infolge Mangelhaftigkeit der Tribünen.
6.3
Zelte (Restaurations-, Tanz-, Ausstellungszelte und –buden)
6.3.1
Zeltrisiko ohne Auf- und Abbau
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber eines Festzeltes. Kein
Versicherungsschutz besteht für sämtliche Tätigkeiten während des Auf- und Abbaus des Zeltes.
Bei geliehenen / gemieteten Zelten ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Auf- und Abbau
unter der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters erfolgen.
Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die persönliche gesetzliche
Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters.
6.3.2
Zeltrisiko inklusive Auf- und Abbau
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber eines Festzeltes
einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Auf- und Abbau des Zeltes.
Bei geliehenen/gemieteten Zelten ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Auf- und Abbau unter
der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters erfolgen.
Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die persönliche gesetzliche
Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters.
6.4
Abbrennen von Feuerwerken:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Risiko des polizeilich
genehmigten Abbrennens eines Feuerwerks durch einen ausgebildeten Pyrotechniker. Nicht versichert ist die
persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotechnikers.
6.5
Veranstaltung von (Fest-)Umzügen:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Risiko der polizeilich / behördlich
genehmigten Durchführung / Ausrichtung eines (Fest-)Umzugs. Nicht versichert ist die persönliche
gesetzliche Haftpflicht der am (Fest-)Umzug teilnehmenden Personen.
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