Mediadaten 2017/2018

JUVE Handbuch
Wirtschaftskanzleien
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Mediadaten 2017/2018
JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017/2018
INHALTSVERZEICHNIS & KONZEPT
INHALTSVERZEICHNIS
Konzept & Ansprechpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Verlag & Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Technische Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Anzeigenformate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
JUVE-Recherche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
JUVE HANDBUCH WIRTSCHAFTSKANZLEIEN 2016/2017
Das JUVE Handbuch informiert seine Leser in über 12.000
Unternehmen seit 1998 exklusiv über den deutschen Anwaltsmarkt. Die JUVE Redaktion recherchiert unabhängig und gibt
Auskunft über 800 Kanzleien – von der spezialisierten Boutique
bis zur Großkanzlei. Mandanten und Anwälte sind die wichtigsten Informationsquellen für die JUVE-Redakteure. Die Kanzleien
sind sortiert nach Städten bzw. Regionen und nach Rechtsgebieten. Mit Auskunft über besondere Stärken und betreute
Mandate, mit Angaben zur personellen Stärke und zu den einzelnen Standorten.
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JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017/2018
VERLAG & AUFLAGE
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Antje Neumann
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CvD:
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Redakteure:
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Raphael Arnold
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Christina Schulze
Christin Stender
Koordination ­Kanzleiinformationen:
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Redaktionelle Koordination
Laura King
Sirka Laass
Silvia Strauch
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Vertriebsliste auf Anfrage erhältlich
• deutschlandweit 12.500 Geschäftsführer, Justiziare und
Vorstände in Unternehmen, vom Mittelstand bis zum
­internationalen Konzern
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­internationalen Wirtschaftskanzleien
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–3–
JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017/2018
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JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017/2018
ANZEIGENFORMATE
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355 mm breit x 208 mm hoch*
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Buchmitte ca. 2,5 cm vom Anzeigenmotiv im Bund; bitte bei der
Anzeigengestaltung diesen Mindestabstand berücksichtigen
Bei Kanzleiprofilen ist kein Anschnitt möglich.
Rand wird in folgender Farbe gedruckt: C = 0, M = 4, Y = 15, K = 0
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1/1 im Satzspiegel
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2-spaltig
im Satzspiegel
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im Satzspiegel
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50 mm breit x
212 mm hoch
195 mm breit x
260 mm hoch
plus 3 mm Beschnitt
CO-PUBLISHING
co-publishing Kartellrecht
Kartellrecht co-publishing
Aktuelle Entwicklungen und Urteile zum
Kartellschadens ersatzrecht
Von Dr. Martin Buntscheck, Buntscheck Rechtsanwaltsgesellschaft, München
Dr. Martin Buntscheck
ist partner der im Jahr
2008 gegründeten
buntscheck rechtsanwaltsgesellschaft mbh,
die zu den führenden
Kartellrechtskanzleien
in Deutschland zählt.
Das hochspezialisierte
anwaltsteam um die
beiden Münchener partner Dr. Martin
buntscheck und evelyn niitväli berät
unternehmen insbesondere in kartellrechtlichen bußgeldverfahren gegenüber dem
bundeskartellamt und der europäischen
Kommission, in deutschen und europäischen Fusionskontrollverfahren, bei der
Durchsetzung oder abwehr kartellrechtlicher schadensersatzforderungen sowie
bei der kartellrechtskonformen gestaltung
von Vertriebssystemen, unternehmerischen
Kooperationen, gemeinschaftsunternehmen, etc. Zu den Mandanten der Kanzlei
zählen führende industrieunternehmen und
Finanzinvestoren ebenso wie zahlreiche
mittelständisch geprägte unternehmen.
Dr. Martin
buntscheck
Drei Jahre ist es her, dass an dieser Stelle
vom „Beginn einer neuen Zeitrechnung“
im Bereich Kartellschadensersatz gesprochen wurde (Juve Handbuch 2009/10,
S. 208). Auslöser dafür war nicht nur das
klägerfreundliche Signal, das der deutsche Gesetzgeber mit der 7. GWB-Novelle im Jahr 2005 gegeben hatte. Auch aus
Brüssel war Anfang 2009 zu hören, dass
der Erlass einer Richtlinie bevorstehe,
mit der die Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen erleichtert
werden solle.
Was aber hat sich seitdem getan? Die
Antwort fällt differenziert aus. Zwar gibt es
Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung,
die die Durchsetzung von Kartellschadens­
ersatzansprüchen erleichtern sollten. In der
Praxis bleibt die Durchsetzung solcher An­
sprüche in Deutschland aber nach wie vor
ein Hürdenlauf, der von den Klägern ein
hohes Maß an Durchhaltevermögen, finan­
ziellen Ressourcen und Risikobereitschaft
erfordert – selbst in den sog. „Follow on“­
Klagen, die an die rechtskräftige Feststel­
lung eines Kartellverstoßes durch die Kar­
tellbehörde anknüpfen.
Kostenrisiko
Weitere Informationen im Kanzleiprofil
am Ende des Handbuchs.
192 2012/2013 Juve HandbucH
Die Vorbereitung und Durchführung von
Kartellschadensersatzklagen ist mit erheb­
lichem Zeit­ und Kostenaufwand verbun­
den. Schon in der ersten Instanz ist eine
Verfahrensdauer von zwei oder mehr Jahren
eher die Regel als die Ausnahme. Und
selbst eine „schlank“ angelegte Klage ist
keine Garantie dafür, dass sich das spätere
Verfahren nicht doch zu einer Material­
schlacht entwickelt. Dabei handelt es sich
allerdings nicht unbedingt um eine Beson­
derheit des Kartellschadensersatzrechts,
sondern um ein generelles Problem des
deutschen Zivilprozesses – insbesondere
dann, wenn es das Gericht unterlässt, das
Verfahren zu strukturieren und Exzesse im
schriftlichen Verfahren frühzeitig zu unter­
binden.
Kartellrechtsspezifisch ist aber die im­
mer häufiger zu beobachtende Entwicklung,
dass die Beklagten einer Vielzahl anderer
Unternehmen den Streit verkünden. So ha­
ben z.B. die Beklagten in den derzeit an­
hängigen Schadensersatzverfahren im Fall
„TV­Werbezeiten“ jeweils mehr als 50 Un­
ternehmen den Streit verkündet. Ansatz­
punkt für eine Streitverkündung kann etwa
die gesamtschuldnerische Haftung aller
Kartellanten für die entstandenen Schäden
sein. Darüber hinaus hat der BGH in seinem
sog. ORWI­Urteil vom 28.6.11 (Az. KZR
75/10) darauf hingewiesen, dass für den be­
klagten Kartellanten eine Streitverkündung
auch gegenüber unmittelbaren und/oder
mittelbaren Abnehmern geboten sein könne,
um sich vor einer doppelten Inanspruchnah­
me durch beide Handelsstufen zu schützen.
Es ist daher künftig noch mit einer weiteren
Zunahme der Streitverkündungspraxis zu
rechnen.
Aus Sicht des Klägers führt jeder Beitritt
eines Streithelfers auf der Gegenseite zu ei­
ner einseitigen Erhöhung seines Kostenrisi­
kos. Denn im Falle einer Klageabweisung
hat der Kläger die notwendigen Kosten der
gegnerischen Streithelfer zu tragen. Umge­
kehrt haben die Streithelfer im Falle einer
erfolgreichen Klage ihre Kosten selbst zu
tragen. Diese werden also nicht dem von ih­
nen unterstützten Beklagten auferlegt.
Abhängig von der Höhe des Nebeninter­
ventionswerts kann der Beitritt zahlreicher
Streithelfer auf der Beklagtenseite zu einer
Explosion des klägerischen Kostenrisikos
führen. Dies droht vor allem dann, wenn
das Gericht den Nebeninterventionswert mit
dem Streitwert der Hauptsache gleichsetzt.
In diesem Sinne hat der BGH im Jahr 1959
jedenfalls für den Fall entschieden, dass der
Streithelfer den gleichen Antrag stellt wie
die von ihm unterstützte Hauptpartei (also
z.B. den Antrag auf Klageabweisung). Für
den Kläger kann das fatale Folgen haben.
Bei einer Schadensersatzklage mit einem
Streitwert von 10 Mio. Euro und 20 Streit­
helfern auf Beklagtenseite würde die
Gleichsetzung von Nebeninterventionswert
und Hauptsachestreitwert das klägerische
Kostenrisiko etwa von ca. 230.000 Euro
(Gerichtskosten, Anwaltskosten Kläger, An­
waltskosten Beklagter) auf insgesamt ca.
1,8 Mio. Euro hochschnellen lassen. Es
liegt auf der Hand, dass ein solch unkalku­
lierbares Kostenrisiko den Zugang des Klä­
gers zu den deutschen Gerichten erschwe­
ren würde. Aus diesem Grund hat das OLG
München mit Beschluss vom 3.4.12 (Az.:
W 416/12 Kart) entschieden, dass sich der
Beschluß des BGH nicht ohne weiteres auf
Kartellschadensersatzklagen übertragen las­
se. Vielmehr müsse die Höhe des Nebenin­
terventionswerts nach der drohenden Ein­
wirkung der Hauptsacheentscheidung auf
die vermögensrechtlichen Verhältnisse des
jeweiligen Streithelfers bemessen werden.
Der Nebeninterventionswert in Kartellscha­
densersatzverfahren betrage daher mitunter
nur einen Bruchteil des Hauptsachestreit­
werts. Für das klägerische Kostenrisiko ist
diese Entscheidung sicherlich ein sehr posi­
tives Signal.
Schadensnachweis
Eine weitere Schwierigkeit bei der Durch­
setzung von Kartellschadensersatzan­
sprüchen ist oft das Fehlen ausreichender
Informationen, um die kartellbedingte
Schadensentstehung und die Schadenshöhe
nachweisen zu können.
Zwar hat das Kammergericht in seiner
„Transportbeton“­Entscheidung vom
1.10.09 (Az. 2 U 10/03 Kart) entschieden,
dass sich zumindest die direkten Abnehmer
eines Kartellanten insoweit häufig auf das
Vorliegen eines Anscheinsbeweises berufen
können. Sobald es den beklagten Kartellan­
ten aber gelingt, diesen Anscheinsbeweis zu
erschüttern, liegt die Darlegungs­ und Be­
weislast für den Schadenseintritt wieder
voll beim Kläger.
Indirekte Abnehmer der Kartellanten
können sich in der Regel ohnehin nicht auf
das Bestehen eines Anscheinsbeweises für
einen kartellbedingten Schadenseintritt be­
rufen. Zwar hatte die Europäische Kommis­
sion in ihrem 2008 veröffentlichten Weiß­
buch eine Beweiserleichterung für solche
Fälle vorgeschlagen: Indirekte Abnehmer
sollten sich auf die (widerlegliche) Vermu­
tung berufen können, dass ein rechtswidri­
ger Preisaufschlag in vollem Umfang auf
sie abgewälzt worden sei. Der BGH hat die­
sem Vorschlag in seinem ORWI­Urteil vom
28.6.11 (Az. KZR 75/10) aber eine Absage
erteilt: Angesichts der ökonomischen Kom­
plexität der Preisbildung und des unter­
schiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den je­
weiligen nachgelagerten Märkten sei kein
Raum für eine entsprechende Kausalitäts­
vermutung. Indirekte Abnehmer müssten
demnach vollständig darlegen und bewei­
sen, dass der bei den direkten Abnehmern
entstandene Schaden ganz oder teilweise
auf die nächste Marktstufe weitergewälzt
worden sei. Ein solcher Nachweis wird aber
in der Praxis häufig nur schwer zu führen
sein.
Auch beim Zugang zu kartellbehördli­
chen Informationen zeichnet sich derzeit
keine klägerfreundliche Tendenz ab, eher
im Gegenteil. Zum einen gehen Europäi­
sche Kommission und Bundeskartellamt
immer häufiger dazu über, Kartellverfahren
durch sog. Settlements (d.h. mehr oder we­
niger einvernehmliche Verfahrensbeendi­
gungen) abzuschließen. In solchen Fällen
enthalten die Bußgeldentscheidungen kaum
noch Einzelheiten über die Ausgestaltung
und die Funktionsweise des Kartells, so
dass sie als Anknüpfungspunkt für die Vor­
bereitung von Schadensersatzklagen weit­
gehend nutzlos sind.
Zum anderen wird den Kartellgeschädig­
ten auch der Zugang zu den Akten der
Kartellbehörden zunehmend erschwert.
Besonders restriktiv ist die Praxis der Euro­
päischen Kommission. Obwohl die sog.
Transparenzverordnung (VO 1049/2001)
grundsätzlich jedem Unionsbürger An­
spruch auf Zugang zu Dokumenten der
Kommission gibt, werden Akteneinsichts­
gesuche Nicht­Verfahrensbeteiligter in aller
Regel abgewiesen. Begründet wird diese
Weigerung meist damit, dass eine Akten­
einsicht dem Schutz der geschäftlichen
Interessen Dritter und/oder dem Schutz der
Untersuchungstätigkeit der Kommission
zuwiderlaufe. Zwar haben die europäischen
Gerichte mittlerweile klargestellt, dass diese
in der Transparenzverordnung normierten
Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind.
Eine Änderung der restriktiven Kommissi­
onspraxis ist gleichwohl nicht absehbar. Im
Gegenteil: Die Kommission strebt vor dem
Hintergrund dieser Rechtsprechung jetzt
eine Änderung der Transparenzverordnung
an. Danach soll der Zugang zu Dokumenten
der Kommission künftig generell ausge­
schlossen sein, bis die Kommissionsent­
scheidung bestandskräftig geworden oder
die Untersuchung anderweitig abgeschlos­
sen ist. Zudem soll kein Zugang zu Schrift­
stücken gewährt werden, die von den Par­
teien eines Verfahrens bei der Kommission
eingereicht wurden. Im Übrigen soll auch
die Definition des Begriffs „Dokument“
enger als bisher gefasst werden (vgl. Vor­
schlag der Kommission, KOM (2008)229
endg.).
Auch in Deutschland wird das Recht des
Geschädigten auf Akteneinsicht gem. § 406
e StPO zunehmend restriktiv ausgelegt.
So hat das AG Bonn mit Beschluss vom
18.1.12 (Az. 51 Gs 53/09) entschieden, dass
die gem. § 406e StPO beantragte Aktenein­
sicht vom Bundeskartellamt jedenfalls inso­
weit versagt werden kann, als es sich um
freiwillig im Rahmen eines Bonusantrags
vorgelegte Unterlagen handelt.
• Ihr Text als Word-Dokument
Fazit
Auch sieben Jahre nach Inkrafttreten der
betont „klägerfreundlichen“ 7. GWB­No­
velle sehen sich Kartellgeschädigte bei der
gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche
nach wie vor zahlreichen praktischen Hin­
dernissen gegenüber. Eine grundlegende
Änderung dieser Verhältnisse durch den
deutschen Gesetzgeber ist vorläufig nicht
zu erwarten – es sei denn, die Europäische
Kommission lässt ihren jahrelangen Ankün­
digungen irgendwann doch noch Taten fol­
gen, in welcher Form auch immer.
◾
• max. 9.300 Zeichen (inkl. Leerzeichen)
•Zusätzlich:
KERnAUSSAgEn
▪ Die gerichtliche Durchsetzung von
Kartellschadensersatzansprüchen ist
trotz einzelner reformen des deutschen gesetzgebers kein selbstläufer.
▪ bemerkenswert ist der trend zu massenhaften streitverkündungen durch
die beklagten. es gibt allerdings tendenzen in der rechtsprechung, zumindest den damit verbundenen anstieg des klägerischen Kostenrisikos
zu begrenzen.
▸ Vorstellung des Autors und der Kanzlei, insg. 800 Zeichen (inkl. Leerzeichen)
▪ Das größte praktische problem für
einen Kartellschadensersatzkläger
ist oft der schadensnachweis.
▸ 4-6 Thesen, insg. 800 Zeichen (inkl. Leerzeichen)
▪ Zwar profitieren Kläger teilweise von
beweiserleichterungen wie z.b. anscheinsbeweisen. Der erhalt von informationen über die Funktionsweise
des Kartells ist aber häufig ein problem, da der trend der Kartellbehörden eher dahin geht, den Zugang zu
den unterlagen des Kartellverfahrens zu erschweren.
Juve HandbucH 2012/2013
193
▸ Foto als Grafik-Datei (Auflösung 300 dpi)
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JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017/2018
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Verfügung stehenden Informationen walten. Ein Anspruch
auf Vollständigkeit besteht dennoch nicht.
Die langjährige Marktkenntnis der Redaktion erlaubt es, die
­empirischen Ergebnisse zu analysieren und zu gewichten –
stets mit dem Ziel, Transparenz in einem komplexen Markt
zu ­schaffen.
Das 22-köpfige, fest angestellte Fachredakteursteam arbei­
tet unabhängig und recherchiert nicht nur das JUVE Handbuch. Alle Fachredakteure schreiben ebenso ganzjährig
tagesaktuelle Nachrichten auf juve.de wie auch Beiträge in
den Print­publikationen JUVE Rechtsmarkt und azur. Nur so,
davon sind wir überzeugt, baut sich kontinuierlich Wissen
auf, das fundierte Analysen erlaubt. Die Redaktion lässt
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r
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