JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien dbuch an JUVE H 2017 6 1 0 2 JUVE Handbuch JU 2015 2016 20V1E Handbuch 4 201 5 Wirts s Wirtschafts t f K chafts scha anzlei n Kanzleien e i en Kanzle Wirt Rech tsanw ür ä lt e f Verlag Rech tsanw ä lt e f en m ür Un h Rechtsanwälte für Unternehmen e n tern Unter n Verlag für juri stisch e Info rmationVerlag für juristische Information rma Info ische st für juri ehme tion Mediadaten 2017/2018 JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017/2018 INHALTSVERZEICHNIS & KONZEPT INHALTSVERZEICHNIS Konzept & Ansprechpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Verlag & Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Technische Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Anzeigenformate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 JUVE-Recherche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 JUVE HANDBUCH WIRTSCHAFTSKANZLEIEN 2016/2017 Das JUVE Handbuch informiert seine Leser in über 12.000 Unternehmen seit 1998 exklusiv über den deutschen Anwaltsmarkt. Die JUVE Redaktion recherchiert unabhängig und gibt Auskunft über 800 Kanzleien – von der spezialisierten Boutique bis zur Großkanzlei. Mandanten und Anwälte sind die wichtigsten Informationsquellen für die JUVE-Redakteure. Die Kanzleien sind sortiert nach Städten bzw. Regionen und nach Rechtsgebieten. Mit Auskunft über besondere Stärken und betreute Mandate, mit Angaben zur personellen Stärke und zu den einzelnen Standorten. Erscheinungsweise: 1 x jährlich (Oktober) Jahrgang 20. Jahrgang Web-Adresse (URL) www.juve.de www.juve.de/handbuch IHRE ANSPRECHPARTNER FÜR VERMARKTUNG & VERKAUF Anzeigenverkauf Anzeigendisposition Christopher Savill Tel. 0221/91 38 80 – 20 [email protected] Tina Hickmann Tel. 0221/91 38 80 – 75 [email protected] Bert Peter Alkema Tel. 0221/91 38 80 – 39 [email protected] Ylva Wüstemann Tel. 0221/91 38 80 – 67 [email protected] ANSCHRIFT JUVE Verlag für juristische Information GmbH Sachsenring 6 D-50677 Köln Postfach: Tel.: Fax: Email: 25 04 29 – 50520 Köln 0221/91 38 80 – 0 0221/91 38 80 – 18 [email protected] –2– JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017/2018 VERLAG & AUFLAGE HERAUSGEBERIN Dr. Astrid Gerber REDAKTION Chefredaktion: Dr. Aled Griffiths Antje Neumann Jörn Poppelbaum Produktleitung: Simone Bocksrocker Astrid Jatzkowski Antje Neumann (V.i.S.d.P.) CvD: Ulrike Sollbach Redakteure: Christine Albert Raphael Arnold Laura Bartels Ulrike Barth Catrin Behlau Sonja Behrens René Bender Silke Brünger Marc Chmielewski Geertje de Sousa Eva Flick Helena Hauser Mathieu Klos Daniel Lehmann Markus Lembeck Eva Lienemann Till Mansmann Stephan Mittelhäuser Claudia Otto Norbert Parzinger Konstanze Richter Christina Schulze Christin Stender Martin Ströder Anika Verfürth Koordination Mandantenrecherche: Astrid Jatzkowski Christina Schulze Christin Stender Koordination Kanzleiinformationen: Claudia Scherer Redaktionelle Koordination Laura King Sirka Laass Silvia Strauch AUFLAGE Gesamtauflage:20.500 Kontrollierter kostenloser Zielversand an Vertriebsliste auf Anfrage erhältlich • deutschlandweit 12.500 Geschäftsführer, Justiziare und Vorstände in Unternehmen, vom Mittelstand bis zum internationalen Konzern • 7.200 ausgesuchte Berufsträger in deutschen und internationalen Wirtschaftskanzleien • 550 Universitäten in Deutschland –3– JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017/2018 TECHNISCHE DATEN DIGITALE DATENÜBERTRAGUNG • Email an: [email protected] Der maximale Farbauftrag darf 300% nicht überschreiten. Bitte übersenden Sie ein lithofähiges PDF oder ein InDesignDokument mit allen erforderlichen Schriften und Bildern. Mit Illustrations-Programmen (Illustrator, FreeHand) erstellte Dateien sollten vektorisierte Schriften enthalten. Für einge bundene Pixel-Grafiken gelten die Angaben wie zu Bildern. Für Bilder (TIFF, EPS, JPG) sind folgende Auflösungen erforderlich: Der JUVE Verlag akzeptiert keine Lieferung von nicht druckfertigen Unterlagen (z.B. Word-oder PowerPoint Dokumente). Anzeigenmotive müssen sich klar von der Gestaltung redaktioneller Inhalte abgrenzen. • CMYK mit 300 dpi • Graustufe mit 300 dpi • Strich mit 1.200 dpi PROOF Wenn kein farblich und inhaltlich verbindlicher Digitalproof mitgeliefert wird, übernimmt der JUVE Verlag keine Haftung bei eventuell fehlerhafter Wiedergabe im Druck. ANSPRECHPARTNER Ihre Rückfragen zum Druck beantwortet gerne Andreas Anhalt [email protected] –4– JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017/2018 ANZEIGENFORMATE KANZLEIPROFILE AM ENDE DES NATIONALEN ÜBERBLICKS ODER EINER REGION 1/1 im Satzspiegel 2/1 im Satzspiegel – über Bund laufend 160 mm breit x 208 mm hoch 355 mm breit x 208 mm hoch* *Bei doppelseitigen Kanzleiprofilen verschwinden in der Buchmitte ca. 2,5 cm vom Anzeigenmotiv im Bund; bitte bei der Anzeigengestaltung diesen Mindestabstand berücksichtigen Bei Kanzleiprofilen ist kein Anschnitt möglich. Rand wird in folgender Farbe gedruckt: C = 0, M = 4, Y = 15, K = 0 DISPLAYANZEIGEN IM REDAKTIONELLEN TEIL (nur für Unternehmen möglich) 1/1 im Satzspiegel 1/2 im Satzspiegel 160 mm breit x 235 mm hoch 160 mm breit x 115 mm hoch 1/1 mit Anschnitt 2-spaltig im Satzspiegel 1-spaltig im Satzspiegel 105 mm breit x 212 mm hoch 50 mm breit x 212 mm hoch 195 mm breit x 260 mm hoch plus 3 mm Beschnitt CO-PUBLISHING co-publishing Kartellrecht Kartellrecht co-publishing Aktuelle Entwicklungen und Urteile zum Kartellschadens ersatzrecht Von Dr. Martin Buntscheck, Buntscheck Rechtsanwaltsgesellschaft, München Dr. Martin Buntscheck ist partner der im Jahr 2008 gegründeten buntscheck rechtsanwaltsgesellschaft mbh, die zu den führenden Kartellrechtskanzleien in Deutschland zählt. Das hochspezialisierte anwaltsteam um die beiden Münchener partner Dr. Martin buntscheck und evelyn niitväli berät unternehmen insbesondere in kartellrechtlichen bußgeldverfahren gegenüber dem bundeskartellamt und der europäischen Kommission, in deutschen und europäischen Fusionskontrollverfahren, bei der Durchsetzung oder abwehr kartellrechtlicher schadensersatzforderungen sowie bei der kartellrechtskonformen gestaltung von Vertriebssystemen, unternehmerischen Kooperationen, gemeinschaftsunternehmen, etc. Zu den Mandanten der Kanzlei zählen führende industrieunternehmen und Finanzinvestoren ebenso wie zahlreiche mittelständisch geprägte unternehmen. Dr. Martin buntscheck Drei Jahre ist es her, dass an dieser Stelle vom „Beginn einer neuen Zeitrechnung“ im Bereich Kartellschadensersatz gesprochen wurde (Juve Handbuch 2009/10, S. 208). Auslöser dafür war nicht nur das klägerfreundliche Signal, das der deutsche Gesetzgeber mit der 7. GWB-Novelle im Jahr 2005 gegeben hatte. Auch aus Brüssel war Anfang 2009 zu hören, dass der Erlass einer Richtlinie bevorstehe, mit der die Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen erleichtert werden solle. Was aber hat sich seitdem getan? Die Antwort fällt differenziert aus. Zwar gibt es Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung, die die Durchsetzung von Kartellschadens ersatzansprüchen erleichtern sollten. In der Praxis bleibt die Durchsetzung solcher An sprüche in Deutschland aber nach wie vor ein Hürdenlauf, der von den Klägern ein hohes Maß an Durchhaltevermögen, finan ziellen Ressourcen und Risikobereitschaft erfordert – selbst in den sog. „Follow on“ Klagen, die an die rechtskräftige Feststel lung eines Kartellverstoßes durch die Kar tellbehörde anknüpfen. Kostenrisiko Weitere Informationen im Kanzleiprofil am Ende des Handbuchs. 192 2012/2013 Juve HandbucH Die Vorbereitung und Durchführung von Kartellschadensersatzklagen ist mit erheb lichem Zeit und Kostenaufwand verbun den. Schon in der ersten Instanz ist eine Verfahrensdauer von zwei oder mehr Jahren eher die Regel als die Ausnahme. Und selbst eine „schlank“ angelegte Klage ist keine Garantie dafür, dass sich das spätere Verfahren nicht doch zu einer Material schlacht entwickelt. Dabei handelt es sich allerdings nicht unbedingt um eine Beson derheit des Kartellschadensersatzrechts, sondern um ein generelles Problem des deutschen Zivilprozesses – insbesondere dann, wenn es das Gericht unterlässt, das Verfahren zu strukturieren und Exzesse im schriftlichen Verfahren frühzeitig zu unter binden. Kartellrechtsspezifisch ist aber die im mer häufiger zu beobachtende Entwicklung, dass die Beklagten einer Vielzahl anderer Unternehmen den Streit verkünden. So ha ben z.B. die Beklagten in den derzeit an hängigen Schadensersatzverfahren im Fall „TVWerbezeiten“ jeweils mehr als 50 Un ternehmen den Streit verkündet. Ansatz punkt für eine Streitverkündung kann etwa die gesamtschuldnerische Haftung aller Kartellanten für die entstandenen Schäden sein. Darüber hinaus hat der BGH in seinem sog. ORWIUrteil vom 28.6.11 (Az. KZR 75/10) darauf hingewiesen, dass für den be klagten Kartellanten eine Streitverkündung auch gegenüber unmittelbaren und/oder mittelbaren Abnehmern geboten sein könne, um sich vor einer doppelten Inanspruchnah me durch beide Handelsstufen zu schützen. Es ist daher künftig noch mit einer weiteren Zunahme der Streitverkündungspraxis zu rechnen. Aus Sicht des Klägers führt jeder Beitritt eines Streithelfers auf der Gegenseite zu ei ner einseitigen Erhöhung seines Kostenrisi kos. Denn im Falle einer Klageabweisung hat der Kläger die notwendigen Kosten der gegnerischen Streithelfer zu tragen. Umge kehrt haben die Streithelfer im Falle einer erfolgreichen Klage ihre Kosten selbst zu tragen. Diese werden also nicht dem von ih nen unterstützten Beklagten auferlegt. Abhängig von der Höhe des Nebeninter ventionswerts kann der Beitritt zahlreicher Streithelfer auf der Beklagtenseite zu einer Explosion des klägerischen Kostenrisikos führen. Dies droht vor allem dann, wenn das Gericht den Nebeninterventionswert mit dem Streitwert der Hauptsache gleichsetzt. In diesem Sinne hat der BGH im Jahr 1959 jedenfalls für den Fall entschieden, dass der Streithelfer den gleichen Antrag stellt wie die von ihm unterstützte Hauptpartei (also z.B. den Antrag auf Klageabweisung). Für den Kläger kann das fatale Folgen haben. Bei einer Schadensersatzklage mit einem Streitwert von 10 Mio. Euro und 20 Streit helfern auf Beklagtenseite würde die Gleichsetzung von Nebeninterventionswert und Hauptsachestreitwert das klägerische Kostenrisiko etwa von ca. 230.000 Euro (Gerichtskosten, Anwaltskosten Kläger, An waltskosten Beklagter) auf insgesamt ca. 1,8 Mio. Euro hochschnellen lassen. Es liegt auf der Hand, dass ein solch unkalku lierbares Kostenrisiko den Zugang des Klä gers zu den deutschen Gerichten erschwe ren würde. Aus diesem Grund hat das OLG München mit Beschluss vom 3.4.12 (Az.: W 416/12 Kart) entschieden, dass sich der Beschluß des BGH nicht ohne weiteres auf Kartellschadensersatzklagen übertragen las se. Vielmehr müsse die Höhe des Nebenin terventionswerts nach der drohenden Ein wirkung der Hauptsacheentscheidung auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse des jeweiligen Streithelfers bemessen werden. Der Nebeninterventionswert in Kartellscha densersatzverfahren betrage daher mitunter nur einen Bruchteil des Hauptsachestreit werts. Für das klägerische Kostenrisiko ist diese Entscheidung sicherlich ein sehr posi tives Signal. Schadensnachweis Eine weitere Schwierigkeit bei der Durch setzung von Kartellschadensersatzan sprüchen ist oft das Fehlen ausreichender Informationen, um die kartellbedingte Schadensentstehung und die Schadenshöhe nachweisen zu können. Zwar hat das Kammergericht in seiner „Transportbeton“Entscheidung vom 1.10.09 (Az. 2 U 10/03 Kart) entschieden, dass sich zumindest die direkten Abnehmer eines Kartellanten insoweit häufig auf das Vorliegen eines Anscheinsbeweises berufen können. Sobald es den beklagten Kartellan ten aber gelingt, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, liegt die Darlegungs und Be weislast für den Schadenseintritt wieder voll beim Kläger. Indirekte Abnehmer der Kartellanten können sich in der Regel ohnehin nicht auf das Bestehen eines Anscheinsbeweises für einen kartellbedingten Schadenseintritt be rufen. Zwar hatte die Europäische Kommis sion in ihrem 2008 veröffentlichten Weiß buch eine Beweiserleichterung für solche Fälle vorgeschlagen: Indirekte Abnehmer sollten sich auf die (widerlegliche) Vermu tung berufen können, dass ein rechtswidri ger Preisaufschlag in vollem Umfang auf sie abgewälzt worden sei. Der BGH hat die sem Vorschlag in seinem ORWIUrteil vom 28.6.11 (Az. KZR 75/10) aber eine Absage erteilt: Angesichts der ökonomischen Kom plexität der Preisbildung und des unter schiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den je weiligen nachgelagerten Märkten sei kein Raum für eine entsprechende Kausalitäts vermutung. Indirekte Abnehmer müssten demnach vollständig darlegen und bewei sen, dass der bei den direkten Abnehmern entstandene Schaden ganz oder teilweise auf die nächste Marktstufe weitergewälzt worden sei. Ein solcher Nachweis wird aber in der Praxis häufig nur schwer zu führen sein. Auch beim Zugang zu kartellbehördli chen Informationen zeichnet sich derzeit keine klägerfreundliche Tendenz ab, eher im Gegenteil. Zum einen gehen Europäi sche Kommission und Bundeskartellamt immer häufiger dazu über, Kartellverfahren durch sog. Settlements (d.h. mehr oder we niger einvernehmliche Verfahrensbeendi gungen) abzuschließen. In solchen Fällen enthalten die Bußgeldentscheidungen kaum noch Einzelheiten über die Ausgestaltung und die Funktionsweise des Kartells, so dass sie als Anknüpfungspunkt für die Vor bereitung von Schadensersatzklagen weit gehend nutzlos sind. Zum anderen wird den Kartellgeschädig ten auch der Zugang zu den Akten der Kartellbehörden zunehmend erschwert. Besonders restriktiv ist die Praxis der Euro päischen Kommission. Obwohl die sog. Transparenzverordnung (VO 1049/2001) grundsätzlich jedem Unionsbürger An spruch auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gibt, werden Akteneinsichts gesuche NichtVerfahrensbeteiligter in aller Regel abgewiesen. Begründet wird diese Weigerung meist damit, dass eine Akten einsicht dem Schutz der geschäftlichen Interessen Dritter und/oder dem Schutz der Untersuchungstätigkeit der Kommission zuwiderlaufe. Zwar haben die europäischen Gerichte mittlerweile klargestellt, dass diese in der Transparenzverordnung normierten Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind. Eine Änderung der restriktiven Kommissi onspraxis ist gleichwohl nicht absehbar. Im Gegenteil: Die Kommission strebt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung jetzt eine Änderung der Transparenzverordnung an. Danach soll der Zugang zu Dokumenten der Kommission künftig generell ausge schlossen sein, bis die Kommissionsent scheidung bestandskräftig geworden oder die Untersuchung anderweitig abgeschlos sen ist. Zudem soll kein Zugang zu Schrift stücken gewährt werden, die von den Par teien eines Verfahrens bei der Kommission eingereicht wurden. Im Übrigen soll auch die Definition des Begriffs „Dokument“ enger als bisher gefasst werden (vgl. Vor schlag der Kommission, KOM (2008)229 endg.). Auch in Deutschland wird das Recht des Geschädigten auf Akteneinsicht gem. § 406 e StPO zunehmend restriktiv ausgelegt. So hat das AG Bonn mit Beschluss vom 18.1.12 (Az. 51 Gs 53/09) entschieden, dass die gem. § 406e StPO beantragte Aktenein sicht vom Bundeskartellamt jedenfalls inso weit versagt werden kann, als es sich um freiwillig im Rahmen eines Bonusantrags vorgelegte Unterlagen handelt. • Ihr Text als Word-Dokument Fazit Auch sieben Jahre nach Inkrafttreten der betont „klägerfreundlichen“ 7. GWBNo velle sehen sich Kartellgeschädigte bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche nach wie vor zahlreichen praktischen Hin dernissen gegenüber. Eine grundlegende Änderung dieser Verhältnisse durch den deutschen Gesetzgeber ist vorläufig nicht zu erwarten – es sei denn, die Europäische Kommission lässt ihren jahrelangen Ankün digungen irgendwann doch noch Taten fol gen, in welcher Form auch immer. ◾ • max. 9.300 Zeichen (inkl. Leerzeichen) •Zusätzlich: KERnAUSSAgEn ▪ Die gerichtliche Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen ist trotz einzelner reformen des deutschen gesetzgebers kein selbstläufer. ▪ bemerkenswert ist der trend zu massenhaften streitverkündungen durch die beklagten. es gibt allerdings tendenzen in der rechtsprechung, zumindest den damit verbundenen anstieg des klägerischen Kostenrisikos zu begrenzen. ▸ Vorstellung des Autors und der Kanzlei, insg. 800 Zeichen (inkl. Leerzeichen) ▪ Das größte praktische problem für einen Kartellschadensersatzkläger ist oft der schadensnachweis. ▸ 4-6 Thesen, insg. 800 Zeichen (inkl. Leerzeichen) ▪ Zwar profitieren Kläger teilweise von beweiserleichterungen wie z.b. anscheinsbeweisen. Der erhalt von informationen über die Funktionsweise des Kartells ist aber häufig ein problem, da der trend der Kartellbehörden eher dahin geht, den Zugang zu den unterlagen des Kartellverfahrens zu erschweren. Juve HandbucH 2012/2013 193 ▸ Foto als Grafik-Datei (Auflösung 300 dpi) –5– JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017/2018 JUVE-RECHERCHE DIE JUVE-RECHERCHE IM ÜBERBLICK 1.389 KANZLEIEN 22 erfahrene Fachredakteure recherchieren laufend aktuelle Deals, Prozesse, personelle Entwicklungen per Fragebogen kontaktiert MANDANTEN per E-Mail kontaktiert analysieren +9.648 Gespräche geführt 21.974 +1.191 und Gespräche geführt vergleichen 3.937 3.047 ausgefüllte Fragebögen von 848 Kanzleien werten aus Mandantenempfehlungen aus 579 Unternehmen gewichten + Markteinschätzungen + unzählige Wettbewerberempfehlungen + Markteinschätzungen + wirtschaftliche Entwicklungen + wirtschaftliche Entwicklungen 622* Kanzleien in 18* Regionen und 37* Rechtsgebieten 810 alle Inhalte auch online auf juve.de/ handbuch und juve.de/ handbuch/en Kanzleien in 21 Regionen und 42 Rechtsgebieten Unsere Philosophie größte Sorgfalt bei der Auswertung und Analyse der ihr zur Verfügung stehenden Informationen walten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht dennoch nicht. Die langjährige Marktkenntnis der Redaktion erlaubt es, die empirischen Ergebnisse zu analysieren und zu gewichten – stets mit dem Ziel, Transparenz in einem komplexen Markt zu schaffen. Das 22-köpfige, fest angestellte Fachredakteursteam arbei tet unabhängig und recherchiert nicht nur das JUVE Handbuch. Alle Fachredakteure schreiben ebenso ganzjährig tagesaktuelle Nachrichten auf juve.de wie auch Beiträge in den Printpublikationen JUVE Rechtsmarkt und azur. Nur so, davon sind wir überzeugt, baut sich kontinuierlich Wissen auf, das fundierte Analysen erlaubt. Die Redaktion lässt –6– JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017/2018 JUVE-RECHERCHE DIE EMPFEHLUNGEN AUS UNTERNEHMEN 627 empfehlen Personen aus 579 2.087 Anwälte und 689 Unternehmen Kanzleien DIE RECHERCHE BEI UNTERNEHMEN 12.868 befragte Unternehmen nach Branchen: Abteilung der Antwortenden Rechtsabteilungen dominieren 5% die Me 5%nterhal g 6% l/Logis tik 7% Andere Fachabteilung* 5% Produzierende Unternehmen (u.a. Automotive, Elektronik) tun Hande aft Andere Abteilungen/keine Angabe 22% *Compliance, Steuer u.a. tion mmunika IT/Teleko / rw e Ve de/V n ä b r Ve Funktion der Antwortenden 14% 8%altungrsorgun g Drei Viertel aller Antworten stammen von Führungspersonen Finanzwesen/ Versicherungen Geschäftsführer/Vorstand 22% 8% Pharma/ Gesundheitswesen Leitungsfunktion Recht 9% 9% Dienstleister 44% Rechtsabteilung 24% n/U erg 5% iew irts ch En 29% Geschäftsführung/Vorstand Andere 26% Andere Leitungsfunktion Immobilien/ Bauen 37% Andere Funktion/keine Angabe 15% DIE RECHERCHE BEI KANZLEIEN 9.648 3.937 848 Gespräche mit Anwälten aus 1.059Kanzleien sowie 26MDP-Einheiten ausgefüllte Recherchefragebögen aus Kanzleien –7–
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