Landkreis Oldenburg Der Landrat Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel (V/2016 OL) Aufgrund §§ 18, 21, und 27 der Geflügelpest - Verordnung werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt: In der Gemeinde Dötlingen ist am 24.12.2016 der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden. In der Gemeinde Hude ist nunmehr am 27.12.2016 ein weiterer Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden. Es wird das Gebiet um den Seuchenbestand in der Gemeinde Dötlingen mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk festgelegt. Der Sperrbezirk ist in dem folgenden Kartenausschnitt (Anlage 1) als innere Linie mit folgenden Grenzen dargestellt: Der Sperrbezirk ist in der Anlage 1 als innere Linie mit folgende Verlauf dargestellt: Beschreibung Sperrbezirk Gemeinde Dötlingen: Ausgangspunkt des Sperrgebiets ist im Ortsteil Rhade die Straße Rhader Sand nördlich in den Bassumer Weg bis zur Abbiegung Hinterm Feld der Straße folgend bis zur BEB Betriebsstätte sofort rechts der Straße folgend bis zur Kreuzung Stedinger Weg weiter auf dem Stedinger Weg, Rtg. Brettorf bis zur Bareler Str. auf die Bareler Str. nördlich bis zum Welsburger Holz südlich weiter auf die Straße Zum Welsburger Holz bis Hasen-Ahlers-Weg Hasen-Ahlers-Weg entlang nördlich Rtg Immer bis zur Kreuzung K 327 Stüher Str., K327, Rtg Klattenhof bis Am Stühe Am Stühe weiter südlich folgend bis zur Kreuzung Bassumer Weg Bassumer Weg östlich Rtg. Hengsterholz bis zur Gemeindegrenze weiter südlich der Gemeindegrenze Dötlingen folgend bis zur Bundesstraße B 213 folgend Rtg. Wildeshausen bis zur Einmündung Iserloyer Str., Hockensberg Iserloyer Str. bis zur Kreuzung Aschenstedt / Wildeshauser Str. nördliche Richtung bis Klosterkamp/Brettorfer Kirchweg Brettorfer Kirchweg, Klosterkamp, Am Gehege, Neerstedter Str. nördlich Neerstedter Str. entlang bis Zum Schwarzen Moor weiter nördlich Zum Schwarzen Moor mit Übergang Oher Kirchweg über die Kreuzung weiter nördlich Straße Zur Bäke bis Schinkenweg östlich Schinkenweg bis zur Kirchhatter Str. / L 872 diese nördlich folgend bis zum Ausgangspunkt Rhader Sand, Rtg. Kirchhatten c:\users\lueschen\downloads\gefluegel\v_2016_sperrbezirk und beobachtungsgebiet landkreis oldenburg.docx Seite 1 von 6 Landkreis Oldenburg Der Landrat Es wird das Gebiet um den Seuchenbestand in der Gemeinde Hude mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk festgelegt. Der Sperrbezirk ist in dem folgenden Kartenausschnitt (Anlage 2) als innere Linie mit folgenden Grenzen dargestellt: Der Sperrbezirk ist bildlich in der Anlage 2 als innere Linie mit folgende Verlauf dargestellt: Beschreibung Sperrgebiet Hude: Ausgangspunkt des Sperrgebiets im Osten der Kreuzungspunkt K 224 / L 867 der K 224 südlich entlang bis Kreuzung K 226, Vielstedt K 226 nördlich weiter bis Schürenbusch, Oldenburger Weg, L 868 nördlich der L 868 weiter bis Schaftrift, Lindhorn, Hullen, Dammannweg, Schottweg, Geestrandgraben flussabwärts über die K 222 bis an die Kreisgrenze an der Kreisgrenze östlich weiter bis zur Gemeindegrenze Hude der Gemeindegrenze südlich folgen bis zum Ausgangspunkt, Kreuzung K 224 / L 867 Das gemeinsame Beobachtungsgebiet wird mit dieser Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den jeweiligen Seuchenbestand in der Gemeinde Dötlingen und der Gemeinde Hude festgelegt und nunmehr neu gefasst. Das gemeinsame Beobachtungsgebiet ist in der Anlage 3 als äußere Linie mit folgenden Grenzen dargestellt: Beschreibung gemeinsames Beobachtungsgebiet: Das Beobachtungsgebiet erstreckt sich auf folgende gesamte Gemeindegebiete: Großenkneten, Wardenburg, Hatten, Hude (soweit nicht bereits Sperrgebiet), Ganderkesee, Dötlingen (soweit nicht bereits Sperrgebiet) und in der Samtgemeinde Harpstedt die Mitgliedsgemeinde Prinzhöfte. Im südlichen Teil des Landkreises in der Stadt Wildeshausen und der Samtgemeinde Harpstedt nimmt das Beobachtungsgebiet nachfolgenden Verlauf. Dieser Verlauf bildet die Grenze des Beobachtungsgebietes und teilt somit das Stadt- bzw. Gemeindegebiet. Außerhalb dieses Verlaufes in Wildeshausen und Harpstedt in südlicher Richtung befindet sich derzeit kein Beobachtungsgebiet. Die östliche Grenze beginnt an der Stadt-/Kreisgrenze zu Delmenhorst in der Mitgliedsgemeinde Groß Ippener Groß Ippener Heide bis zur A 1, südlich weiter Rtg. Osnabrück bis zum Ortholzer Weg, weiter bis Kl. Ippener in südlicher Richtung auf die L 776 mit Übergang auf die Delmenhorster Landstr. bis zur Amtsfreiheit im Flecken Harpstedt L 338 (Ortsdurchfahrt Harpstedt) Rtg. Wildeshausen bis Abbiegung Wohlde entlang der Straße Wohlde weiter in südlicher Richtung, Appenriede, bis zur K 5, Harjehausen der K 5 folgend in Fahrtrichtung Hölingen bis Bühren, K 248 K 248 nördlich weiter bis zur K 246 K 246 folgenden bis zu den Großen Steinen c:\users\lueschen\downloads\gefluegel\v_2016_sperrbezirk und beobachtungsgebiet landkreis oldenburg.docx Seite 2 von 6 Landkreis Oldenburg Der Landrat Bauerschaft Kleinenkneten über Goldenstedter Str. (L 882) zur Bauerschaft Düngstrup (Ortsdurchfahrt), weiter bis Bauerschaft Holzhausen, Dorfgemeinschaftsplatz westlich bis zur Kreisgrenze/Aue entlang der Kreisgrenze bis hin zur Stadt-/Kreisgrenze zu Delmenhorst in Gr. Ippener Nicht betroffen vom Beobachtungsgebiet sind in der Samtgemeinde Harpstedt die Mitgliedsgemeinden Kirchseelte, Dünsen, Beckeln und Colnrade. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung III/2016 OL außer Kraft. Begründung: Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einen Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Darüber hinaus legt die zuständige Behörde um den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. Bei der Festlegung der Restriktionsgebiete haben wir die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Tierhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Bei der Festlegung des Sperrbezirkes wurde zusätzlich das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in die Entscheidung einbezogen. Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit haben wir zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die Vorschrift räumt uns Ermessen ein. Wir haben die Interessen der Allgemeinheit an einer sofortigen effizienten Tierseuchenbekämpfung und die möglichen Einzelinteressen, z.B. hinsichtlich des Rechtschutzinteresses, miteinander abgewogen. Die Interessen der Allgemeinheit überwiegen hierbei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zweckmäßig und verhältnismäßig. Die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen muss sofort unterbunden werden. Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schäden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben werden. Die Erhebung hat schriftlich oder zur Niederschrift c:\users\lueschen\downloads\gefluegel\v_2016_sperrbezirk und beobachtungsgebiet landkreis oldenburg.docx Seite 3 von 6 Landkreis Oldenburg Der Landrat des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erfolgen. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden. Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Oldenburg die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen. Wildeshausen, den 28.12.2016 gez. Görner Dr. Görner Ltd. Veterinärdirektor Rechtsgrundlagen: • • • • Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung Hinweise für den Sperrbezirk Tierhalter im Sperrbezirk haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen. Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden. Der Tierhalter hat sicher zu stellen, dass o die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, o die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen, o Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, o nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden, o betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden, o Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden, c:\users\lueschen\downloads\gefluegel\v_2016_sperrbezirk und beobachtungsgebiet landkreis oldenburg.docx Seite 4 von 6 Landkreis Oldenburg Der Landrat o o o eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden, der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden, eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird. Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. Hinweise für das Beobachtungsgebiet: Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. Der Tierhalter hat sicher zu stellen, dass o die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles odersonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen, o Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. Ausnahmen von den Schutzmaßregeln des § 21 und § 27 der Geflügelpest-Verordnung können gem. § 22 bis 25 und §§ 28 und 29 der Geflügelpest-Verordnung genehmigt werden. c:\users\lueschen\downloads\gefluegel\v_2016_sperrbezirk und beobachtungsgebiet landkreis oldenburg.docx Seite 5 von 6 Landkreis Oldenburg Der Landrat Allgemeine Hinweise Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt des Landkreises Oldenburg sofort zu melden. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. c:\users\lueschen\downloads\gefluegel\v_2016_sperrbezirk und beobachtungsgebiet landkreis oldenburg.docx Seite 6 von 6 L 872 Dötlingen Rhade Aschenstedt Neerstedt Hockensberg Brettorf Klattenhof Anlage 1 zur Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung Nr. V/2016 vom 28.12.2016 hier: Kartenauszug Sperrgebiet Dötlingen B 213 Bahntrasse K 222 Kreisgebiet Wesermarsch Anlage 2 zur Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung Nr. V/2016 vom 28.12.2016 hier: Kartenauszug Sperrgebiet Hude Hude Kreisgrenze Gemeindegrenze Grenze Sperrgebiet Wardenburg Großenkneten Stadt Oldenburg Hatten Dötlingen Dünsen Kirchseelte Grenze Beobachtungsgebiet Kreisgrenze Delmenhorst Groß Ippener Beckeln Prinzhöfte Colnrade Ganderkesee Wildeshausen Hude Sperrgebiet Hude Anlage 3 zur Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung Nr. V/2016 vom 28.12.2016 hier: Kartenauszug Beobachtungsgebiet Landkreis Oldenburg (ohne Sperrgebiet Dötlingen – siehe Anlage 1)
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