V/2016 OL - Landkreis Oldenburg

Landkreis Oldenburg
Der Landrat
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel
(V/2016 OL)
Aufgrund §§ 18, 21, und 27 der Geflügelpest - Verordnung werden nachstehende Maßnahmen
bekannt gegeben und verfügt:
In der Gemeinde Dötlingen ist am 24.12.2016 der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden.
In der Gemeinde Hude ist nunmehr am 27.12.2016 ein weiterer Ausbruch der Geflügelpest amtlich
festgestellt worden.
Es wird das Gebiet um den Seuchenbestand in der Gemeinde Dötlingen mit einem Radius von
mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk festgelegt. Der Sperrbezirk ist in dem folgenden
Kartenausschnitt (Anlage 1) als innere Linie mit folgenden Grenzen dargestellt:
Der Sperrbezirk ist in der Anlage 1 als innere Linie mit folgende Verlauf dargestellt:
Beschreibung Sperrbezirk Gemeinde Dötlingen:
Ausgangspunkt des Sperrgebiets ist im Ortsteil Rhade die Straße Rhader Sand
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nördlich in den Bassumer Weg bis zur Abbiegung Hinterm Feld
der Straße folgend bis zur BEB Betriebsstätte
sofort rechts der Straße folgend bis zur Kreuzung Stedinger Weg
weiter auf dem Stedinger Weg, Rtg. Brettorf bis zur Bareler Str.
auf die Bareler Str. nördlich bis zum Welsburger Holz
südlich weiter auf die Straße Zum Welsburger Holz bis Hasen-Ahlers-Weg
Hasen-Ahlers-Weg entlang nördlich Rtg Immer bis zur Kreuzung K 327
Stüher Str., K327, Rtg Klattenhof bis Am Stühe
Am Stühe weiter südlich folgend bis zur Kreuzung Bassumer Weg
Bassumer Weg östlich Rtg. Hengsterholz bis zur Gemeindegrenze
weiter südlich der Gemeindegrenze Dötlingen folgend bis zur Bundesstraße
B 213 folgend Rtg. Wildeshausen bis zur Einmündung Iserloyer Str., Hockensberg
Iserloyer Str. bis zur Kreuzung Aschenstedt / Wildeshauser Str.
nördliche Richtung bis Klosterkamp/Brettorfer Kirchweg
Brettorfer Kirchweg, Klosterkamp, Am Gehege, Neerstedter Str.
nördlich Neerstedter Str. entlang bis Zum Schwarzen Moor
weiter nördlich Zum Schwarzen Moor mit Übergang Oher Kirchweg
über die Kreuzung weiter nördlich Straße Zur Bäke bis Schinkenweg
östlich Schinkenweg bis zur Kirchhatter Str. / L 872
diese nördlich folgend bis zum Ausgangspunkt Rhader Sand, Rtg. Kirchhatten
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Es wird das Gebiet um den Seuchenbestand in der Gemeinde Hude mit einem Radius von mindestens
drei Kilometern als Sperrbezirk festgelegt. Der Sperrbezirk ist in dem folgenden Kartenausschnitt (Anlage
2) als innere Linie mit folgenden Grenzen dargestellt:
Der Sperrbezirk ist bildlich in der Anlage 2 als innere Linie mit folgende Verlauf dargestellt:
Beschreibung Sperrgebiet Hude:
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Ausgangspunkt des Sperrgebiets im Osten der Kreuzungspunkt K 224 / L 867
der K 224 südlich entlang bis Kreuzung K 226, Vielstedt
K 226 nördlich weiter bis Schürenbusch, Oldenburger Weg, L 868
nördlich der L 868 weiter bis Schaftrift, Lindhorn, Hullen, Dammannweg, Schottweg,
Geestrandgraben
 flussabwärts über die K 222 bis an die Kreisgrenze
 an der Kreisgrenze östlich weiter bis zur Gemeindegrenze Hude
 der Gemeindegrenze südlich folgen bis zum Ausgangspunkt, Kreuzung K 224 / L 867
Das gemeinsame Beobachtungsgebiet wird mit dieser Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung
mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den jeweiligen Seuchenbestand in der Gemeinde
Dötlingen und der Gemeinde Hude festgelegt und nunmehr neu gefasst.
Das gemeinsame Beobachtungsgebiet ist in der Anlage 3 als äußere Linie mit folgenden Grenzen
dargestellt:
Beschreibung gemeinsames Beobachtungsgebiet:
Das Beobachtungsgebiet erstreckt sich auf folgende gesamte Gemeindegebiete:
Großenkneten, Wardenburg, Hatten, Hude (soweit nicht bereits Sperrgebiet), Ganderkesee,
Dötlingen (soweit nicht bereits Sperrgebiet) und in der Samtgemeinde Harpstedt die
Mitgliedsgemeinde Prinzhöfte.
Im südlichen Teil des Landkreises in der Stadt Wildeshausen und der Samtgemeinde
Harpstedt nimmt das Beobachtungsgebiet nachfolgenden Verlauf. Dieser Verlauf bildet die
Grenze des Beobachtungsgebietes und teilt somit das Stadt- bzw. Gemeindegebiet.
Außerhalb dieses Verlaufes in Wildeshausen und Harpstedt in südlicher Richtung befindet
sich derzeit kein Beobachtungsgebiet.
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Die östliche Grenze beginnt an der Stadt-/Kreisgrenze zu Delmenhorst in der
Mitgliedsgemeinde Groß Ippener
Groß Ippener Heide bis zur A 1, südlich weiter Rtg. Osnabrück bis zum Ortholzer Weg,
weiter bis Kl. Ippener
in südlicher Richtung auf die L 776 mit Übergang auf die Delmenhorster Landstr. bis
zur Amtsfreiheit im Flecken Harpstedt
L 338 (Ortsdurchfahrt Harpstedt) Rtg. Wildeshausen bis Abbiegung Wohlde
entlang der Straße Wohlde weiter in südlicher Richtung, Appenriede, bis zur K 5,
Harjehausen
der K 5 folgend in Fahrtrichtung Hölingen bis Bühren, K 248
K 248 nördlich weiter bis zur K 246
K 246 folgenden bis zu den Großen Steinen
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Bauerschaft Kleinenkneten über Goldenstedter Str. (L 882) zur Bauerschaft Düngstrup
(Ortsdurchfahrt), weiter bis Bauerschaft Holzhausen, Dorfgemeinschaftsplatz
westlich bis zur Kreisgrenze/Aue
entlang der Kreisgrenze bis hin zur Stadt-/Kreisgrenze zu Delmenhorst in Gr. Ippener
Nicht betroffen vom Beobachtungsgebiet sind in der Samtgemeinde Harpstedt die
Mitgliedsgemeinden Kirchseelte, Dünsen, Beckeln und Colnrade.
Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Allgemeinverfügung III/2016 OL außer Kraft.
Begründung:
Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um
den Seuchenbetrieb mit einen Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Darüber
hinaus legt die zuständige Behörde um den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein
Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt
mindestens zehn Kilometer.
Bei der Festlegung der Restriktionsgebiete haben wir die Ergebnisse durchgeführter
epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Tierhaltungen, das
Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten zu
berücksichtigen. Bei der Festlegung des Sperrbezirkes wurde zusätzlich das Vorhandensein von
Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 in die Entscheidung einbezogen.
Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit
des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt
werden. Von dieser Möglichkeit haben wir zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest
Gebrauch gemacht.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse
angeordnet werden. Die Vorschrift räumt uns Ermessen ein. Wir haben die Interessen der Allgemeinheit
an einer sofortigen effizienten Tierseuchenbekämpfung und die möglichen Einzelinteressen, z.B.
hinsichtlich des Rechtschutzinteresses, miteinander abgewogen. Die Interessen der Allgemeinheit
überwiegen hierbei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zweckmäßig und verhältnismäßig. Die
Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen
Folgen muss sofort unterbunden werden.
Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche
und der damit verbundene wirtschaftliche Schäden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen
an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben werden. Die Erhebung hat schriftlich oder zur Niederschrift
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des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erfolgen. Die Klage kann auch mit qualifizierter
elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts erhoben werden.
Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Oldenburg die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs.
5 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen.
Wildeshausen, den 28.12.2016
gez. Görner
Dr. Görner
Ltd. Veterinärdirektor
Rechtsgrundlagen:
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Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
in der jeweils gültigen Fassung
Hinweise für den Sperrbezirk
 Tierhalter im Sperrbezirk haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der
gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten
gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen.
 Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel
und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder
in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht
werden.
 Der Tierhalter hat sicher zu stellen, dass
o die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels
gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
o die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen
nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und
dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles
oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
o Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und
Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
o nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten
Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach
jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen
Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
o betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung
unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz
gereinigt und desinfiziert werden,
o Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung
eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im
abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
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eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber
Aufzeichnungen gemacht werden,
der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung
verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und
desinfiziert werden,
eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur
Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird. Die Beförderung von frischem Fleisch von
Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist
verboten.
 Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
 Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen,
dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden.
 Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen
ähnlicher Art ist verboten.
 Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel,
tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des
hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie
Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind
unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu
reinigen und zu desinfizieren.
Hinweise für das Beobachtungsgebiet:
 Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und
Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel
dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
 Der Tierhalter hat sicher zu stellen, dass
o die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen
nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und
dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles
odersonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
o Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und
Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
 Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
 Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen
ähnlicher Art ist verboten.
 Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel,
tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des
hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie
Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind
unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu
reinigen und zu desinfizieren.
Ausnahmen von den Schutzmaßregeln des § 21 und § 27 der Geflügelpest-Verordnung können gem. §
22 bis 25 und §§ 28 und 29 der Geflügelpest-Verordnung genehmigt werden.
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Allgemeine Hinweise
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt des Landkreises Oldenburg sofort
zu melden.
Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
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L 872
Dötlingen
Rhade
Aschenstedt
Neerstedt
Hockensberg
Brettorf
Klattenhof
Anlage 1 zur Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung Nr. V/2016 vom 28.12.2016
hier: Kartenauszug Sperrgebiet Dötlingen
B 213
Bahntrasse
K 222
Kreisgebiet
Wesermarsch
Anlage 2 zur Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung Nr. V/2016 vom 28.12.2016
hier: Kartenauszug Sperrgebiet Hude
Hude
Kreisgrenze
Gemeindegrenze
Grenze
Sperrgebiet
Wardenburg
Großenkneten
Stadt Oldenburg
Hatten
Dötlingen
Dünsen
Kirchseelte
Grenze
Beobachtungsgebiet
Kreisgrenze
Delmenhorst
Groß
Ippener
Beckeln
Prinzhöfte
Colnrade
Ganderkesee
Wildeshausen
Hude
Sperrgebiet
Hude
Anlage 3 zur Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung Nr. V/2016 vom 28.12.2016
hier: Kartenauszug Beobachtungsgebiet Landkreis Oldenburg (ohne Sperrgebiet Dötlingen – siehe Anlage 1)