Medieninformation Sächsisches Staatsministerium des Innern Ihr Ansprechpartner Andreas Kunze-Gubsch Durchwahl Telefon +49 351 564 3040 Telefax +49 351 564 3049 [email protected]* 29.12.2016 Kommunen erhalten Sonderpauschale von 41 Millionen Euro für Flüchtlingsunterbringung Ulbig: „Weitere Entlastung für Landkreise und Kreisfreie Städte“ Sachsens Landkreise und Kreisfreie Städte haben heute vom Freistaat Sachsen eine weitere Ausgleichszahlung von rund 41 Millionen Euro für die Unterbringung von Flüchtlingen erhalten. Bei den Mitteln handelt es sich um die Zwischenabrechnung einer Sonderpauschale, die sich aus dem Haushaltsbegleitgesetz für den Doppelhaushalt 2017/2018 ergibt. Innenminister Markus Ulbig: „Die Sonderpauschale bedeutet eine weitere Entlastung für Landkreise und Kreisfreie Städte bei der Flüchtlingsunterbringung. Die Anhebung der Kostenerstattungspauschale um 2.900 Euro pro Person und Jahr berücksichtigt den erhöhten Aufwand, der Landkreisen und Kreisfreien Städten bei der Unterbringung in diesem Jahr entstanden ist. Der erhöhte Aufwand resultierte noch aus den steigenden Flüchtlingszahlen im Herbst 2015.“ Mit dem Haushaltsbegleitgesetz für den Doppelhaushalt 2017/2018 wird für die Flüchtlingsunterbringung die Ausgleichszahlung im Rahmen der Sonderpauschale auf 10.500 Euro pro Person im Jahr 2016 angehoben. Grundlage dieses Basiswerts ist eine jahresdurchschnittliche Anzahl von 31.100 unterzubringenden Personen. Bei jeder Abweichung verringert oder erhöht sich der Basiswert um einen auf ganze Euro gerundeten Betrag. Für den Monat Dezember 2016 sieht das Gesetz eine Zwischenabrechnung vor. Diese ergibt eine Pauschale in Höhe von rund 10.759 Euro. Die entsprechende Abschlagszahlung für den Zeitraum Januar bis Oktober 2016 beläuft sich - unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen im Jahr 2016 - auf rund 41 Millionen Euro, die heute an die Landkreise und Kreisfreien Städte ausgezahlt wurden. Die Endabrechnung der Sonderpauschale wird auf der Grundlage der Belegungszahlen des gesamten Jahres 2016 zum 15. Februar 2017 je Landkreis und Kreisfreier Stadt festgesetzt. Seite 1 von 2 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden www.smi.sachsen.de Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6,7,8,9, 11 und 13. Haltestelle Carolaplatz. * Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.lsf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzungen. Nach der Zuteilung an die Landkreise und Kreisfreien Städte haben diese für die Kosten der Unterbringung aufzukommen. Dafür erhalten die Kommunen eine Kostenerstattungspauschale gem. § 10 Abs. 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes. Sie beträgt gegenwärtig 7.600 Euro pro Person und Jahr. Durch die Sonderpauschale wurde dieser Betrag auf 10.500 Euro in 2016 erhöht. Im nächsten Jahr beläuft sich der Betrag auf 9.558 Euro, 2018 wird die Pauschale bei 9.410 Euro je Person und Jahr liegen. Darüber hinaus werden die erforderlichen Aufwendungen für erbrachte Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gegenüber den Landkreisen und Kreisfreien Städten erstattet, sofern sie einen Betrag in Höhe von 7.669,38 Euro je Person übersteigen. Zusätzlich erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte einen Sonderausgleich in Höhe von 98 Euro je Person und Vierteljahr für das Jahr 2017 und in Höhe von 94,25 Euro je Person und Vierteljahr für das Jahr 2018. Seite 2 von 2
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