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29.12.2016
Kommunen erhalten Sonderpauschale von 41 Millionen
Euro für Flüchtlingsunterbringung
Ulbig: „Weitere Entlastung für Landkreise und Kreisfreie Städte“
Sachsens Landkreise und Kreisfreie Städte haben heute vom Freistaat
Sachsen eine weitere Ausgleichszahlung von rund 41 Millionen Euro für
die Unterbringung von Flüchtlingen erhalten. Bei den Mitteln handelt es
sich um die Zwischenabrechnung einer Sonderpauschale, die sich aus dem
Haushaltsbegleitgesetz für den Doppelhaushalt 2017/2018 ergibt.
Innenminister Markus Ulbig: „Die Sonderpauschale bedeutet eine
weitere
Entlastung für Landkreise und Kreisfreie Städte bei der
Flüchtlingsunterbringung. Die Anhebung der Kostenerstattungspauschale
um 2.900 Euro pro Person und Jahr berücksichtigt den erhöhten Aufwand,
der Landkreisen und Kreisfreien Städten bei der Unterbringung in diesem
Jahr entstanden ist. Der erhöhte Aufwand resultierte noch aus den
steigenden Flüchtlingszahlen im Herbst 2015.“
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz für den Doppelhaushalt 2017/2018 wird
für die Flüchtlingsunterbringung die Ausgleichszahlung im Rahmen der
Sonderpauschale auf 10.500 Euro pro Person im Jahr 2016 angehoben.
Grundlage dieses Basiswerts ist eine jahresdurchschnittliche Anzahl von
31.100 unterzubringenden Personen. Bei jeder Abweichung verringert oder
erhöht sich der Basiswert um einen auf ganze Euro gerundeten Betrag.
Für den Monat Dezember 2016 sieht das Gesetz eine Zwischenabrechnung
vor. Diese ergibt eine Pauschale in Höhe von rund 10.759 Euro. Die
entsprechende Abschlagszahlung für den Zeitraum Januar bis Oktober
2016 beläuft sich - unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen
im Jahr 2016 - auf rund 41 Millionen Euro, die heute an die Landkreise
und Kreisfreien Städte ausgezahlt wurden. Die Endabrechnung der
Sonderpauschale wird auf der Grundlage der Belegungszahlen des
gesamten Jahres 2016 zum 15. Februar 2017 je Landkreis und Kreisfreier Stadt
festgesetzt.
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Nach der Zuteilung an die Landkreise und Kreisfreien Städte haben
diese für die Kosten der Unterbringung aufzukommen. Dafür erhalten
die Kommunen eine Kostenerstattungspauschale gem. § 10 Abs. 1 des
Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes. Sie beträgt gegenwärtig 7.600
Euro pro Person und Jahr. Durch die Sonderpauschale wurde dieser Betrag
auf 10.500 Euro in 2016 erhöht. Im nächsten Jahr beläuft sich der Betrag auf
9.558 Euro, 2018 wird die Pauschale bei 9.410 Euro je Person und Jahr liegen.
Darüber hinaus werden die erforderlichen Aufwendungen für erbrachte
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gegenüber den
Landkreisen und Kreisfreien Städten erstattet, sofern sie einen Betrag in
Höhe von 7.669,38 Euro je Person übersteigen. Zusätzlich erhalten die
Landkreise und Kreisfreien Städte einen Sonderausgleich in Höhe von 98
Euro je Person und Vierteljahr für das Jahr 2017 und in Höhe von 94,25 Euro
je Person und Vierteljahr für das Jahr 2018.
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