Pressemitteilung

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HERAUSGEBER:
Hauptzollamt Oldenburg
E-MAIL:
Friedrich-Rüder-Straße 2
26135 Oldenburg
Frank Mauritz
0441/210 25-140 oder 0151/423 006 41
0441/210 25-26
[email protected]
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www.zoll.de
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Nr. 10 vom 29. Dezember 2016
Gefährliches Spiel mit dem Feuer
Hauptzollamt Oldenburg warnt vor gefährlichem Feuerwerk
Feuerwerk zum Jahreswechsel ist eine Tradition. Es verwundert deshalb nicht, dass gerade jetzt deutschlandweit Zöllnerinnen und
Zöllner vermehrt auf Knaller, Böller und Raketen bei Einfuhrkontrollen stoßen. Nicht selten handelt es sich jedoch um gefährliches
Feuerwerk ohne die erforderliche Zulassung
und Prüfkennzeichnung.
Archivbild Zoll
Grundsätzlich drohen bei der Einfuhr von illegalem Feuerwerk Geldstrafen, bei
schweren Verstößen sogar bis zu drei Jahre Haft. Die beschlagnahmten Feuerwerkskörper werden vernichtet – ein kostspieliger Vorgang, da hierbei besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten sind. Diese Kosten sind zusätzlich vom Einführer des illegalen Feuerwerks zu tragen.
„Die strengen Einfuhrbestimmungen für Feuerwerkskörper sind wichtig. Sie
dienen dem Schutz aller, die unbeschwert - vor allem aber unverletzt in das
neue Jahr feiern wollen. Beim Umgang mit illegalem Feuerwerk sind schwere
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Verbrennungen oder der Verlust von Gliedmaßen keinesfalls auszuschließen“,
erklärt Frank Mauritz, Pressesprecher des Hauptzollamts Oldenburg.
Hintergrundinformation:
Der Zoll warnt ausdrücklich vor Kauf und Einfuhr von Feuerwerkskörpern aus
dem Ausland. Insbesondere das auf Märkten angebotene Feuerwerkssortiment entspricht meist nicht den deutschen Sicherheitsstandards. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) versieht geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper mit einer Kennzeichnung und einem deutschsprachigen Sicherheitshinweis. Innerhalb Europas können ggf. auch Zulassungen
anderer Staaten anerkannt werden, soweit vergleichbare Prüfverfahren und
Sicherheitsvorschriften gelten.
Fehlt die Kennzeichnung oder ist sie gefälscht, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und strafbar! Das gilt auch für Produkte, die in einem EUMitgliedstaat erworben wurden. Nicht ohne Grund: Diese Waren stellen ein
erhebliches Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung dar. Der Zoll beschlagnahmt
in diesen Fällen die Feuerwerkskörper und leitet gegen die Einführer ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz ein.
Vor allem im Interesse der eigenen Sicherheit rät der Zoll allen Bürgerinnen
und Bürgern, nur geprüfte und zugelassene Feuerwerksprodukte zu kaufen
und zu benutzen. Unabhängig vom ggf. zu erwartenden Strafverfahren droht
möglicherweise beim Abbrennen des Feuerwerks auch noch Gefahr für Leib
und Leben.
Stichwort Feuerwerk
Der Zoll ist unter anderem auch für die Überwachung von Ein- und Ausfuhrverboten zuständig. Zum Schutze der Bevölkerung obliegt ihm daher auch die
Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhr von Sprengstoffen
und pyrotechnischen Waren in das Bundesgebiet:
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Die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist verboten und
strafbar. Es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet.
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Die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt.
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Reisefreimengen für illegale Feuerwerkskörper existieren nicht.
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Sogar zugelassene Feuerwerkskörper (Kleinst- und Kleinfeuerwerke der
Klassen PI und PII) sind bei der Einfuhr stets anzumelden.
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Auch zugelassene Feuerwerkskörper der Klasse PII dürfen nicht von
Minderjährigen eingeführt werden.
Wegen den von den Feuerwerkskörpern ausgehenden Sicherheitsrisiken
führt der Zoll aktuell verstärkt Kontrollen durch. Wer den Jahreswechsel straffrei und ohne Gesundheitsrisiken verbringen will, sollte nur zugelassene und
mit Prüfzeichen versehene Feuerwerkskörper kaufen.
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