Genehmigungsbescheid - Landkreis Oldenburg

Landkreis Oldenburg • Postfach 14 64 • 27781 Wildeshausen
Bauordnungsamt
Gegen Empfangsbekenntnis
Frau Schwepe
Zimmer:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Herrn
Otto Deepe
Reckum 7
27243 Winkelsett
164, Bauteil F
(0 44 31) 85 - 581
(0 44 31) 85 - 85810
[email protected]
Wir machen es möglich!
Sprechzeiten ohne Wartezeiten
Bitte vereinbaren Sie einen Termin!
Datum und Zeichen Ihres Schreibens:
Grundstück:
hier:
unser Aktenzeichen:
Straßenschlüssel:
Wildeshausen,
1079-10-06
38-8600-007/10
20.12.2013
Winkelsett, Reckum 7 und 8 (Gemarkung: Reckum, Flur: 5, Flurstück(e): 41/2 27/1)
Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von Mastschweinen,
Masthähnchen, Rindern und Kälbern durch die Teilnutzungsänderung einer Remise zum
Kälberstall mit Einbau Güllekanal, Pferdestall, Strohlager, Anbau einer Überdachung (Nr.1);
Einbau von Güllekanälen in den Schweinemastställen Nr.2+3
Genehmigungsbescheid
Aufgrund der §§ 4, 6 und 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit §
1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
und Ziffer 7.1.11.1, Verfahrensart GE des Anhanges zur 4. BImSchV wird hiermit
Herrn
Otto Deepe
Reckum 7
27243 Winkelsett
die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten
von Mastschweinen, Masthähnchen, Rindern und Kälbern nach Maßgabe dieses Bescheides
und unter Beachtung der Nebenbestimmungen diese Bescheides unbeschadet der privaten Rechte
Dritter erteilt.
Standort der Anlage ist das Grundstück:
Ort, Straße:
Gemarkung:
Flur:
Flurstück(e):
Winkelsett, Reckum 7 und 8
Reckum
5
41/2 und 27/1
Die Genehmigung gilt für:
- die Teilnutzungsänderung einer Remise zum Kälberstall mit Einbau eines Güllekanals mit 50
Kälberplätzen, die Teilnutzungsänderung einer Remise zum Pferdestall (2 Plätze) sowie zum
Strohlager, den Anbau einer Überdachung (Nr.1),
- den Einbau von Güllekanälen in den Schweinemastställen Nr. 2 mit 310 Plätzen und Nr. 3 mit 168
Plätzen
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Aktenzeichen: 1079-10-06
Datum: 20.12.2013
Der Gesamtbetrieb umfasst zukünftig folgende Tierzahlen:
64.245 Masthähnchen, 1.100 Mastschweine, 131 Rinder, 50 Kälber und 2 Pferde.
Die ursprünglich beantragte Erhöhung der Schweinemastplätze um 173 Tiere ist nicht mehr
Antragsgegenstand.
Aufgrund der vorgenannten Tierzahl fällt diese Anlage unter die Industrieemissionsrichtlinie.
Dieser Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden. Hierzu
zählen Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördliche Entscheidungen
aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach den
§ 8 i. V. m. §10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die erforderlichen Baugenehmigungen werden von
dieser Genehmigung eingeschlossen.
Diese Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 20.12.2016 mit der Errichtung oder dem Betrieb der
Anlage begonnen wurde (§ 18 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG). Die Genehmigung erlischt ferner, wenn die
Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird/worden ist
(§ 18 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG).
Die im beigefügten Merkblatt abgedruckten allgemeinen Hinweise und Bestimmungen dienen dem
Interesse aller Beteiligten an einem störungsfreien Ablauf der Baumaßnahmen.
Die mit grüner Farbe auf den Antragsunterlagen eingetragenen Änderungen und Ergänzungen sowie
der Prüfbericht zur statischen Berechnung - soweit vorhanden - sind bei der Bauausführung zu beachten. Die auf den Antragsunterlagen eingetragenen Prüfungsbemerkungen sind Auflagen im
Rechtssinne.
Die Errichtung und der Betrieb der Anlage hat entsprechend den eingereichten Antragsunterlagen zu
erfolgen, sofern sich aus den nachstehenden Nebenbestimmungen dieser Genehmigung nicht etwas
anderes ergibt.
Ferner sind die nachstehenden und in den Anlagen enthaltenen Auflagen (A) und Bedingungen (B)
Bestandteil dieses Bescheides. Die Hinweise (H) sind bei der Ausführung und Abwicklung des
Bauvorhabens zu beachten.
Bautechnische Nachweise
1. A Die örtliche Überwachung (§ 79 NBauO) und die hiermit angeordneten Abnahmen
(§ 80 NBauO) Güllekanalbewehrung und Dachkonstruktion des Stalles Nr.1 übertragen wir
dem Prüfingenieur für Baustatik Dr.-Ing. Hans Kruse, Osterstr. 10, 26122 Oldenburg, Telefon
0441-921 780. Abnahmetermine sind möglichst 48 Stunden vorher mit ihm zu vereinbaren.
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Datum: 20.12.2013
Der zusammenfassende Schlussabnahmebericht des Prüfingenieurs mit Angaben über die
Einzelabnahmen der o.g. Bauteile ist uns von Ihnen bei Fertigstellung des Rohbaues
unaufgefordert zuzusenden. (s20)
Düngerecht
2. A Mindestens vier Wochen vor Verringerung der von uns anerkannten Aufbringungsfläche
durch Veräußerung von Eigenlandflächen oder Ablauf von Pachtverträgen/Abnahmeverträgen sind uns Nachweise über verfügbare Ersatzflächen vorzulegen. Pachtverträge oder
Dungabnahmeverträge müssen eine Mindest(rest)laufzeit von 3 Jahren haben. Kann der
Nachweis nicht erbracht werden, so ist der Tierbestand entsprechend zu reduzieren. (750a)
3. H Die von Ihnen vorgelegte Erklärung zur Verwendung des Antrages auf Agrarförderung
Fläche beim Qualifizierten Flächennachweis vom 16.03.2011 mit den einzuhaltenden
Verpflichtungen ist Bestandteil dieser Genehmigung. (750e)
4. A Ergeben sich nach der Erteilung der Genehmigung Änderungen gegenüber den Angaben
im qualifizierten Flächennachweis (QFN), so sind diese der Genehmigungsbehörde
unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist gleichzeitig ein neu erstellter Erhebungsbogen,
eine Neuberechnung des QFN sowie eine Kopie des aktuellen Gesamtflächen- und
Nutzungsnachweises vorzulegen. Folgt aus der Neuberechnung des QFN ein höherer
Nährstoffanfall aus der Tierhaltung als Bedarf auf den ausgewiesenen Flächen besteht, so ist
die Anzahl der gehaltenen Tiere so weit zu reduzieren, dass die Bilanz zwischen
Nährstoffanfall und Nährstoffbedarf wieder ausgeglichen ist. (750h)
5. H Die Wirtschaftsdüngerabgabe fällt ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens aufgrund ihrer
Menge (mehr als 200 cbm oder 200 t Wirtschaftsdünger) in den Geltungsbereich der
Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern vom
21.07.2010. Gem. § 5 der Verordnung hat der Betreiber spätestens einen Monat vor dem
erstmaligen Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger, dieses der Landwirtschaftskammer
Niedersachsen als zuständige Behörde mitzuteilen. (750n)
6. A Die Abgabe von 185 t Hähnchenmist an die Güllebank Weser- Ems, Pestrup 2, 27793
Wildeshausen mit Vertrag vom 27.08.2001 ist durch geeignete Unterlagen (z.B. Rechnungen,
Lieferscheine, Wiegescheine oder Frachtbriefe), aus denen die abgegebenen Mengen, der
Zeitpunkt der Abgabe sowie der Abnehmer ersichtlich sein müssen, nachzuweisen. Diese
Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und dem Landkreis Oldenburg
auf Verlangen vorzulegen. (750o)
7. H Der qualifizierte Flächennachweis wurde auf Grundlage des vorgelegten Erhebungsbogens
für folgende Stallplätze erbracht:
Hofstelle: 97 Mastbullen, 50 Kälber, 622 Mastschweine und 64.245 Hähnchenplätze
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Pachtstall Borchers: 478 Mastschweine und 34 Rinder
8. A Sonstige Abfälle sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einer Verwertung
zuzuführen.
Wasserrecht
9. A Es ist ein Lagerraum für Gülle, Jauche und Silageflächenschmutzwasser von mindestens
6 Monaten zu jeder Zeit vorzuhalten. Insbesondere bei einem Wechsel der Anbaukulturen
kann ein höherer Lagerraumbedarf erforderlich werden.
Sollte sich das Anbauverhältnis ändern, ist dies dem Landkreis Oldenburg unverzüglich
anzuzeigen. Kurzfristig ist dann eine aktuelle Berechnung des aus pflanzenbaulicher Sicht
erforderlichen Güllelagerraums durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorzulegen.
Ggf. ist dann ein zusätzliches Lagervolumen kurzfristig zu schaffen. (750p)
10. A Die Entnahme von Flüssigmist, Gülle oder Jauche aus den Lagerstätten darf nur von einem
befestigten Platz (Beton, Asphalt) erfolgen. Die Größe der Fläche muss mindestens 3,00 x
3,00 m betragen und den Schlauchankoppelungsbereich abdecken. Die Entwässerung des
Abfüllplatzes ist mit einem Gefälle von ca. 3 % in einen Sammelschacht oder eine Vorgrube
zu gewährleisten. Das verunreinigte Regenwasser kann landwirtschaftlich verwertet werden.
(752b)
11. A Die Abdeckeinrichtungen der Entnahmeöffnungen der Güllekanäle bzw. der Güllegruben
sind gegen unbeabsichtigtes Verschieben zu sichern. Nach dem Entfernen der Abdeckungen
bei der Entnahme von Gülle müssen die Öffnungen gegen das Hineinstürzen von Personen
gesichert sein (z.B. durch Schutzgitter). (752c)
12.A Güllekanäle ohne Leckerkennungseinrichtungen sind alle 10 Jahre - gerechnet vom Datum
der Genehmigung - in geeigneter Weise auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen. Die untere
Wasserbehörde des Landkreises Oldenburg ist über das Ergebnis dieser Prüfung zu
unterrichten. (752i)
13. Auflagenvorbehalt zur wasser- und bodenschutzrechtlichen Überprüfung:
Sollte sich aufgrund von neueren Erkenntnissen oder rechtlichen Vorgaben ergeben, dass es
erforderlich ist, zum Schutz von Boden oder Grundwasser weitergehende Maßnahmen zu
ergreifen, behalten wir uns hiermit eine Ergänzung weiterer notwendiger Maßnahmen vor (§
36 Abs. 2 Nr.5 VwVfG)
Tierschutz- / Tierseuchenrecht
14. H Die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung
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tierischer Produkte gehaltener Tiere (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) vom 22.08.2006
(BGBl. I S. 2043) in der zur Zeit gültigen Fassung, ist zu beachten. (795t)
15. H Die Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung, 1. Auflage Mai 2007, Herausgeber:
Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, Referat 204, Calenberger Straße 2, 30169 Hannover, ist zu beachten
(794d)
16. H Die Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung) vom 07.06.1999 (BGBl. I S. 1252) in der Fassung vom
12.12.2002 (BGBl. I S. 4532) ist zu beachten. (795u)
17. A Die Tierschutz - Nutztierhaltungsverordnung sieht vor, dass Ställe mit Lichtöffnungen
ausgestattet sein müssen, die einen Einfall von ausreichend natürlichem Tageslicht
gewährleisten. Der Anteil der Lichtöffnungen wird dabei grundsätzlich mit 3 % der
Stallgrundfläche bemessen. Diese Anforderung ist auch bei einer Nutzungsänderung
vorhandener Stallanlagen zu berücksichtigen. Für Neubauten wird der Anteil der
Lichteinfallsfläche bei Rindern mit 5 % der Stallgrundfläche bemessen. (794e)
18. A Grundsätzlich muss bei der Rinderhaltung für jedes Tier mindestens ein Fressplatz
vorhanden sein. Wenn Grundfutter ad libitum gefüttert wird und alle Grundfutterkomponenten
uneingeschränkt zur Verfügung stehen, kann das Tier- Fressplatz- Verhältnis auf 1,2 bis 1,5
zu 1 erweitert werden. Für diese Altersgruppen wird eine Fressplatzbreite von 50 bis 55 cm je
Tier empfohlen.
19. A
Es
handelt
sich
um
einen
Betrieb
gemäß
Anlage
3
der
Schweinehaltungshygieneverordnung. Um die Anlage entsprechend einzufrieden, ist der
Betrieb
mit
einer
Einzäunung
zu
versehen,
die
den
Vorgaben
der
Schweinehaltungshygieneverordnung entspricht.
20. H Die Lagerung und Beseitigung von auf dem Tierhaltungsbetrieb anfallenden Tierkadavern
(tierische Nebenprodukte) hat nach den Vorgaben des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes zu erfolgen.
Insbesondere weisen wir auf folgende Punkte hin:
- Die Tierkadaver werden durch die Oldenburger Fleischmehlfabrik Kampe abgeholt.
- Die Lagerung der Tierkörper hat in einem allseits geschlossenen, flüssigkeits- und
geruchsdichten Container (§ 10 des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes) zu
erfolgen.
- Ist eine Lagerung im allseits geschlossenen Behältnis nicht möglich, wie z.B. im Fall von
Rindern, sind diese abzudecken und auf einem reinig- und desinfizierbaren Untergrund bis
zur Abholung aufzubewahren.
- Der Lagerort der Tierkörper sollte an der Betriebsgrenze erfolgen und so gewählt werden,
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dass ein großer Abstand zu den Stallungen besteht.
- Sollte eine Lagerung an der Betriebsgrenze nicht erfolgen können, sind die Container am
Tag der Abholung an die Betriebsgrenze zu stellen.
- Nach Abholung der Tierkörper sind die Behältnisse oder Örtlichkeiten sofort zu reinigen und
zu desinfizieren.
Immissionsschutzrecht
21. A Die zulässigen Grenzwerte für Ammoniak, Stickstoff, Staub und Geruch sind gemäß
Gutachten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 22.10.2013 einzuhalten. Das
Gutachten ist Bestandteil der Genehmigung. Wir behalten uns eine Überprüfung der
festgelegten Immissionswerte vor.
Auflagen für die Ställe Nr. 2, 3 und 5:
22. A Geruchsstoffe, die mit der Abluft nach außen gelangen, sind entsprechend so abzuführen,
dass sie möglichst schnell bis unter die Geruchsschwelle verdünnt werden.
Folgendes ist dabei einzuhalten:
Die Leistung der Ventilatoren ist so zu bemessen, dass die Luftraten für den Sommer nach
DIN 18910 „Klima in geschlossenen Ställen" (Ausgabe Oktober 1974) erreicht werden. Dabei
ist von einer Temperaturdifferenz zwischen Stall und Außenluft von 2 Grad C auszugehen
und jeweils auf das Endgewicht der Tiere abzustellen. (761a)
23. A Der Abluftaustritt der Abluftschächte ist für die Ställe Nr. 2 und 3 auf mindestens 10 m über
Geländeoberkante zu erhöhen. Für den Stall Nr. 5 ist der Abluftaustritt der Abluftschächte auf
mindestens 10,5 m über Geländeoberkante zu erhöhen. Bei den Ställen Nr. 2, 3 und 5 ist die
Abluft dabei mindestens 3 m über dem höchsten Dachpunkt senkrecht ins Freie abzuleiten.
(761d).
24. A Die Abluftaustrittsgeschwindigkeit darf bei größter Luftrate 12,00 m/sek., im Winter
3,00 m/sek. nicht unterschreiten. (761e)
Auflagen für die Ställe Nr. 7 und 8:
25. A Geruchsstoffe, die mit der Abluft nach außen gelangen, sind entsprechend so abzuführen,
dass sie möglichst schnell bis unter die Geruchsschwelle verdünnt werden.
Folgendes ist dabei einzuhalten:
Die Leistung der Ventilatoren ist so zu bemessen, dass die Luftraten für den Sommer nach
DIN 18910 „Klima in geschlossenen Ställen" (Ausgabe Oktober 1974) erreicht werden. Dabei
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ist von einer Temperaturdifferenz zwischen Stall und Außenluft von 2 Grad C auszugehen
und jeweils auf das Endgewicht der Tiere abzustellen. (761a)
26. A Der Abluftaustritt der Abluftschächte ist für den Stall Nr. 7 auf mindestens 10 m über
Geländeoberkante zu erhöhen. Für den Stall Nr. 8 ist der Abluftaustritt der Abluftschächte auf
mindestens 10,5 m über Geländeoberkante zu erhöhen. Bei den Ställen Nr. 7 und 8 ist die
Abluft dabei mindestens 3 m über dem höchsten Dachpunkt senkrecht ins Freie abzuleiten.
(761d)
27. A Die Abluftaustrittsgeschwindigkeit darf bei größter Luftrate 10,00 m/sek., im Winter
3,00 m/sek. nicht unterschreiten. (761e)
28. A Der Stall Nr. 7 ist von freier Be- und Entlüftung auf Zwangslüftung umzubauen. Der Umbau
hat in Abstimmung mit uns zu erfolgen. Bitte setzen Sie sich daher vor einem Umbau mit
uns in Verbindung.
29. A Die Abluftschächte dürfen nicht mit Abdeckungen versehen sein. Sofern Regenhauben auf
die Abluftschächte aufgesetzt werden, dürfen diese die freie Strömung der Abluft senkrecht
nach oben ins Freie nicht beeinträchtigen. (761g)
30. A Vor der Inbetriebnahme der einzelnen Ställe ist uns eine Bescheinigung der ausführenden
Lüftungsfachfirma über die ordnungsgemäße Installation der Lüftungsanlage vorzulegen. In
dieser Bescheinigung ist rechnerisch nachzuweisen, dass die Lüftungsanlage den
Nebenbestimmungen Nr. 21 - 29 dieser Genehmigung entspricht. (761u)
31. A Im gesamten Schweinemastbereich ist unverzüglich RAM- Futter einzusetzen.
32. A Der Güllebehälter ist unverzüglich mit einer Strohhäckseldecke abzudecken.
Die Strohhäckseldecke muss mindestens 5 kg/m² bzw. eine Dicke von 10 cm aufweisen.
33. A In der Abluft der Stallanlage dürfen zur Emissionsbegrenzung die staubförmigen
Emissionen eine Massenkonzentration von 20 mg/m3 nicht überschreiten.
sonstige Auflagen und Hinweise
34. H Das oben genannte Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 35 Abs. 1
Nr. 1 i.V.m. § 201 Baugesetzbuch (BauGB), da das Futter überwiegend auf den zum
landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden
kann. (769l)
35. H Sofern Sie beabsichtigen, den Betrieb der Anlage einzustellen, haben Sie uns dies gemäß
§ 15 Abs. 3 BImSchG unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung unverzüglich
anzuzeigen.
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36. H Störungen des bestimmungsgemäßen Anlagenbetriebes sind unverzüglich
mitzuteilen.
37. H Gemäß § 51 a BImSchG wird die Anlage spätestens alle drei Jahre durch uns überwacht.
Bauordnungsrecht
38. A Bei Verwendung von Kunststoff-Spaltenböden bzw. weiteren Einbauten aus Kunststoff
sind keine Gasheizstrahler mit offener Flamme zu verwenden.
39. A Im Brandfall sind der Feuerwehr mindestens 1600 Liter Löschwasser/min über mind. 2
Stunden zur Verfügung zu stellen ( Grundschutz Löschwasserbedarf - Technische Regeln
Arbeitsblatt W 405 - Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.). In einem Umkreis
von 300m um das Objekt können sämtliche voneinander unabhängige und abhängige
Entnahmemöglichkeiten (z. B. Hydranten) mit berücksichtigt werden.
Der Löschwasserbedarf kann sichergestellt werden durch:
-
eine Entnahmestelle an offenen Gewässern mit mind. 100m³ Wasser nach DIN 14210
(Löschwasserteiche, Pkt. 4.2. - Löschwasserentnahmestelle und 4.3 - Zufahrt in
Absprache mit der Feuerwehr herzustellen).
-
einen Löschwasserbehälter (Zisterne) von mind. 100m³ Wasser
-
einen Feuerlöschbrunnen nach DIN 14220 mit der o. g. Fördermenge.
-
durch das Setzen eines Unterflurhydranten auf die vorhandene DN 200 Wasserleitung
in der Straße, direkt in der Höhe von der Zufahrt zum Hof.
Für die Löschwasser-Entnahmestellen (Löschwasser - Sauganschlusseinrichtung) ist die
Gebrauchsfähigkeit nachzuweisen. Eine Saugprobe ist mit dem Kreisschirrmeister (Herr
Absolon Tel. 04222/942525) des Landkreises Oldenburg zu vereinbaren.
40. A Für eine Evakuierung der Tiere aus Stall 2 müssen alle Ausgänge mit Rampen versehen
werden.
41. A Die Deckenverkleidungen und Dämmschichten müssen mit mindestens schwer
entflammbaren nicht brennend abtropfenden Materialien ausgeführt werden.
42. H Die Brandschutzkonzepte des Brandschutzbüros Monika Tegtmeier vom 30.06.2011, vom
01.07.2011 und vom 04.07.2011 sind Bestandteil dieser Genehmigung.
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Abnahmen
43. A Ein Einstallen darf erst erfolgen, wenn dies nach einer Schlussabnahme gemäß § 77 Abs.
1 NBauO durch uns zugelassen wird. Die Schlussabnahme wird hiermit angeordnet. Zur
Schlussabnahme sind die Brandschutz- und Tierrettungspläne, sowie die für den baulichen
Brandschutz relevanten Baustoffe oder Bauteile durch Übereinstimmungsnachweise / zertifikate und/oder bauaufsichtliche Zulassungen vorzulegen bzw. nachzuweisen. Die
geplante Rauch- und Wärmeabzugsanlage in den jeweiligen Abteilungen ist vor dem Einbau
mit dem Brandschutzprüfer des Landkreises Oldenburg abzustimmen. Bei nicht rechtzeitiger
Terminabsprache für die Schlussabnahme durch den Landkreis Oldenburg wird ein
Bußgeldverfahren eingeleitet.
Begründung:
Am 27.04.2010 ging Ihr Antrag nach § 4 des BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer
Anlage zur Aufzucht und zum Halten von Mastschweinen, Masthähnchen, Rindern und Kälbern bei
uns als zuständige Genehmigungsbehörde ein. Beantragt waren die Teilnutzungsänderung einer
Remise zum Kälberstall mit 50 Plätzen mit Einbau eines Güllekanals, die Teilnutzungsänderung
einer Remise zum Pferdestall (2 Plätze) sowie zum Strohlager, der Anbau einer Überdachung (Nr. 1)
und der Einbau von Güllekanälen in den Schweinemastställen Nr. 2 mit 310 Plätzen und Nr. 3 mit
168 Plätzen auf Ihrem Betriebsgrundstück in Winkelsett, Reckum 7 und 8, Gemarkung Reckum, Flur
5, Flurstücke, 41/2 und 27/1.
Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von Mastschweinen,
Masthähnchen, Rindern und Kälbern bedurfte einer Genehmigung nach §§ 4 und 10 BImSchG, da
erstmalig der maßgebende Schwellenwert gem. Nr. 7.1.11.1 des Anhanges der 4. BImSchV
überschritten wurde. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus § 4 BImSchG i.V.m. § 1 der Vierten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV).
Am 28.09.2012 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung Ihres Antrages in der Nordwest- Zeitung,
der Wildeshauser Zeitung, in der Kreiszeitung Syke und im Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg.
Ihr Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die hierzu eingereichten Antragsunterlagen lagen in
der Zeit vom 05.10.2012 bis zum 05.11.2012 beim Landkreis Oldenburg sowie bei der
Samtgemeinde Harpstedt zur Einsichtnahme für Dritte aus. Während der Einwendungsfrist bis zum
19.11.2012 gingen zwei Einwendungsschreiben beim Landkreis Oldenburg ein. Die vorgebrachten
Einwendungen wurden am 18.12.2012 mit den Antragstellern, den betroffenen Fachbehörden und
einem Einwendungsführer erörtert. Über den Verlauf des Erörterungstermins wurde eine
Niederschrift gefertigt und zur Akte genommen.
Zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit Ihres Vorhabens war eine Beurteilung Ihres Antrages durch
verschiedene Fachbehörden erforderlich. Im Einzelnen wurden beteiligt:
-
Gemeinde Winkelsett
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Brandschutzprüfer des Landkreises Oldenburg
Untere Wasserbehörde des Landkreises Oldenburg
Untere Abfallbehörde des Landkreises Oldenburg
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Gesundheitsamt des Landkreises Oldenburg
Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Oldenburg
Veterinäramt des Landkreises Oldenburg
Seitens der beteiligten Fachbehörden bestanden keine grundsätzlichen Bedenken gegen Ihre
Planungen.
Die Gemeinde Winkelsett hat mit Schreiben vom 24.01.2011 das erforderliche Einvernehmen gem. §
36 BauGB zu Ihrem Antrag erteilt.
Ein Brandschutzkonzept wurde vorgelegt und durch den Brandschutzprüfer des Landkreises
Oldenburg geprüft. Die ausreichende Löschwasserversorgung wurde durch eine entsprechende
Auflage geregelt und sichergestellt.
Aus Sicht des Boden- und Grundwasserschutzes bestanden keine Bedenken gegen die geplante
Stallanlage. Bei einer ordnungsgemäßen Bauausführung der Ställe einschließlich der Sammelgruben
für Reinigungsabwasser können Schadstoffeinträge in das Grundwasser ausgeschlossen werden.
Die Verwertung des anfallenden Wirtschaftsdüngers aus Ihrer geplanten Tierhaltung wurde von der
Unteren Abfallbehörde des Landkreises Oldenburg geprüft. Die Nährstoffverwertung erfolgt u.a. über
eine Güllebörse. Diese Art der überbetrieblichen Nährstoffverwertung ist nicht zu beanstanden.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat in ihrer Stellungnahme vom 22.10.2013 ausgeführt,
dass in der Nachbarschaft der geplanten Stallanlage nicht mit unzumutbaren
Geruchsbeeinträchtigungen zu rechnen sein wird. Die nach der Geruchs-Immissionsrichtlinie
Niedersachsen (GIRL) bzw. der TA-Luft 2002 erforderlichen Abstände zu benachbarten
Wohnhäusern wurden unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastung eingehalten. Die
Zusatzbelastung bei Schwebstaub wird zudem in der Nachbarschaft unterhalb des irrelevanten
Wertes von 1,2 Mikrogramm/m3 nach der TA-Luft 2002 liegen.
Eine nachteilige Beeinträchtigung von Waldflächen bzw. anderer empfindlicher Ökosysteme, durch
Ammoniak- oder Stickstoffeinträge aus der neuen Stallanlage konnte laut Aussage der
Landwirtschaftskammer ausgeschlossen werden.
Die Belange von Natur- und Landschaftsschutz wurden von der Unteren Naturschutzbehörde des
Landkreises Oldenburg geprüft. Besonders geschützte Landschaftsteile oder Biotope waren von dem
Vorhaben nicht berührt.
Die beantragte Stallanlage entsprach zudem den Vorgaben der einschlägigen tierschutzrechtlichen
Bestimmungen. Unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen zum Tierschutz- und zum
Tierseuchenrecht war der Antrag aus Sicht des Veterinäramtes des Landkreises Oldenburg
genehmigungsfähig.
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Datum: 20.12.2013
Die erforderliche Einzelfallprüfung gem. § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich war.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Überprüfung Ihres Antrages und der hierzu
eingereichten Antragsunterlagen durch uns als Genehmigungsbehörde unter Beteiligung von
Fachbehörden ergeben hat, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG erfüllt
werden, bzw. deren Erfüllung durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung sichergestellt werden
kann. Die beantragte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und
zum Halten von Mastschweinen, Masthähnchen, Rindern und Kälbern war Ihnen daher, verbunden
mit Nebenbestimmungen, zu erteilen. Die Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden sind im
erforderlichen Umfang in den Nebenbestimmungen dieser Genehmigung berücksichtigt worden.
Ein Ausgangszustandsbericht ist nicht erforderlich, weil keine relevant gefährlichen Stoffe verwendet,
erzeugt oder freigesetzt werden.
Kostenfestsetzung:
Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen. Zur Höhe der Kosten ergeht ein gesonderter
Kostenfestsetzungsbescheid.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Oldenburg,
Delmenhorster Straße 6, 27793 Wildeshausen, einzulegen.
Hochachtungsvoll
Im Auftrage
Nieslony