Landkreis Oldenburg • Postfach 14 64 • 27781 Wildeshausen Bauordnungsamt Gegen Empfangsbekenntnis Frau Schwepe Zimmer: Telefon: Telefax: E-Mail: Herrn Otto Deepe Reckum 7 27243 Winkelsett 164, Bauteil F (0 44 31) 85 - 581 (0 44 31) 85 - 85810 [email protected] Wir machen es möglich! Sprechzeiten ohne Wartezeiten Bitte vereinbaren Sie einen Termin! Datum und Zeichen Ihres Schreibens: Grundstück: hier: unser Aktenzeichen: Straßenschlüssel: Wildeshausen, 1079-10-06 38-8600-007/10 20.12.2013 Winkelsett, Reckum 7 und 8 (Gemarkung: Reckum, Flur: 5, Flurstück(e): 41/2 27/1) Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von Mastschweinen, Masthähnchen, Rindern und Kälbern durch die Teilnutzungsänderung einer Remise zum Kälberstall mit Einbau Güllekanal, Pferdestall, Strohlager, Anbau einer Überdachung (Nr.1); Einbau von Güllekanälen in den Schweinemastställen Nr.2+3 Genehmigungsbescheid Aufgrund der §§ 4, 6 und 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und Ziffer 7.1.11.1, Verfahrensart GE des Anhanges zur 4. BImSchV wird hiermit Herrn Otto Deepe Reckum 7 27243 Winkelsett die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von Mastschweinen, Masthähnchen, Rindern und Kälbern nach Maßgabe dieses Bescheides und unter Beachtung der Nebenbestimmungen diese Bescheides unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Standort der Anlage ist das Grundstück: Ort, Straße: Gemarkung: Flur: Flurstück(e): Winkelsett, Reckum 7 und 8 Reckum 5 41/2 und 27/1 Die Genehmigung gilt für: - die Teilnutzungsänderung einer Remise zum Kälberstall mit Einbau eines Güllekanals mit 50 Kälberplätzen, die Teilnutzungsänderung einer Remise zum Pferdestall (2 Plätze) sowie zum Strohlager, den Anbau einer Überdachung (Nr.1), - den Einbau von Güllekanälen in den Schweinemastställen Nr. 2 mit 310 Plätzen und Nr. 3 mit 168 Plätzen Seite: 2 Aktenzeichen: 1079-10-06 Datum: 20.12.2013 Der Gesamtbetrieb umfasst zukünftig folgende Tierzahlen: 64.245 Masthähnchen, 1.100 Mastschweine, 131 Rinder, 50 Kälber und 2 Pferde. Die ursprünglich beantragte Erhöhung der Schweinemastplätze um 173 Tiere ist nicht mehr Antragsgegenstand. Aufgrund der vorgenannten Tierzahl fällt diese Anlage unter die Industrieemissionsrichtlinie. Dieser Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden. Hierzu zählen Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördliche Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach den § 8 i. V. m. §10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die erforderlichen Baugenehmigungen werden von dieser Genehmigung eingeschlossen. Diese Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 20.12.2016 mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen wurde (§ 18 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG). Die Genehmigung erlischt ferner, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird/worden ist (§ 18 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG). Die im beigefügten Merkblatt abgedruckten allgemeinen Hinweise und Bestimmungen dienen dem Interesse aller Beteiligten an einem störungsfreien Ablauf der Baumaßnahmen. Die mit grüner Farbe auf den Antragsunterlagen eingetragenen Änderungen und Ergänzungen sowie der Prüfbericht zur statischen Berechnung - soweit vorhanden - sind bei der Bauausführung zu beachten. Die auf den Antragsunterlagen eingetragenen Prüfungsbemerkungen sind Auflagen im Rechtssinne. Die Errichtung und der Betrieb der Anlage hat entsprechend den eingereichten Antragsunterlagen zu erfolgen, sofern sich aus den nachstehenden Nebenbestimmungen dieser Genehmigung nicht etwas anderes ergibt. Ferner sind die nachstehenden und in den Anlagen enthaltenen Auflagen (A) und Bedingungen (B) Bestandteil dieses Bescheides. Die Hinweise (H) sind bei der Ausführung und Abwicklung des Bauvorhabens zu beachten. Bautechnische Nachweise 1. A Die örtliche Überwachung (§ 79 NBauO) und die hiermit angeordneten Abnahmen (§ 80 NBauO) Güllekanalbewehrung und Dachkonstruktion des Stalles Nr.1 übertragen wir dem Prüfingenieur für Baustatik Dr.-Ing. Hans Kruse, Osterstr. 10, 26122 Oldenburg, Telefon 0441-921 780. Abnahmetermine sind möglichst 48 Stunden vorher mit ihm zu vereinbaren. Seite: 3 Aktenzeichen: 1079-10-06 Datum: 20.12.2013 Der zusammenfassende Schlussabnahmebericht des Prüfingenieurs mit Angaben über die Einzelabnahmen der o.g. Bauteile ist uns von Ihnen bei Fertigstellung des Rohbaues unaufgefordert zuzusenden. (s20) Düngerecht 2. A Mindestens vier Wochen vor Verringerung der von uns anerkannten Aufbringungsfläche durch Veräußerung von Eigenlandflächen oder Ablauf von Pachtverträgen/Abnahmeverträgen sind uns Nachweise über verfügbare Ersatzflächen vorzulegen. Pachtverträge oder Dungabnahmeverträge müssen eine Mindest(rest)laufzeit von 3 Jahren haben. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so ist der Tierbestand entsprechend zu reduzieren. (750a) 3. H Die von Ihnen vorgelegte Erklärung zur Verwendung des Antrages auf Agrarförderung Fläche beim Qualifizierten Flächennachweis vom 16.03.2011 mit den einzuhaltenden Verpflichtungen ist Bestandteil dieser Genehmigung. (750e) 4. A Ergeben sich nach der Erteilung der Genehmigung Änderungen gegenüber den Angaben im qualifizierten Flächennachweis (QFN), so sind diese der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist gleichzeitig ein neu erstellter Erhebungsbogen, eine Neuberechnung des QFN sowie eine Kopie des aktuellen Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises vorzulegen. Folgt aus der Neuberechnung des QFN ein höherer Nährstoffanfall aus der Tierhaltung als Bedarf auf den ausgewiesenen Flächen besteht, so ist die Anzahl der gehaltenen Tiere so weit zu reduzieren, dass die Bilanz zwischen Nährstoffanfall und Nährstoffbedarf wieder ausgeglichen ist. (750h) 5. H Die Wirtschaftsdüngerabgabe fällt ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens aufgrund ihrer Menge (mehr als 200 cbm oder 200 t Wirtschaftsdünger) in den Geltungsbereich der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern vom 21.07.2010. Gem. § 5 der Verordnung hat der Betreiber spätestens einen Monat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger, dieses der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als zuständige Behörde mitzuteilen. (750n) 6. A Die Abgabe von 185 t Hähnchenmist an die Güllebank Weser- Ems, Pestrup 2, 27793 Wildeshausen mit Vertrag vom 27.08.2001 ist durch geeignete Unterlagen (z.B. Rechnungen, Lieferscheine, Wiegescheine oder Frachtbriefe), aus denen die abgegebenen Mengen, der Zeitpunkt der Abgabe sowie der Abnehmer ersichtlich sein müssen, nachzuweisen. Diese Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und dem Landkreis Oldenburg auf Verlangen vorzulegen. (750o) 7. H Der qualifizierte Flächennachweis wurde auf Grundlage des vorgelegten Erhebungsbogens für folgende Stallplätze erbracht: Hofstelle: 97 Mastbullen, 50 Kälber, 622 Mastschweine und 64.245 Hähnchenplätze Seite: 4 Aktenzeichen: 1079-10-06 Datum: 20.12.2013 Pachtstall Borchers: 478 Mastschweine und 34 Rinder 8. A Sonstige Abfälle sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einer Verwertung zuzuführen. Wasserrecht 9. A Es ist ein Lagerraum für Gülle, Jauche und Silageflächenschmutzwasser von mindestens 6 Monaten zu jeder Zeit vorzuhalten. Insbesondere bei einem Wechsel der Anbaukulturen kann ein höherer Lagerraumbedarf erforderlich werden. Sollte sich das Anbauverhältnis ändern, ist dies dem Landkreis Oldenburg unverzüglich anzuzeigen. Kurzfristig ist dann eine aktuelle Berechnung des aus pflanzenbaulicher Sicht erforderlichen Güllelagerraums durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorzulegen. Ggf. ist dann ein zusätzliches Lagervolumen kurzfristig zu schaffen. (750p) 10. A Die Entnahme von Flüssigmist, Gülle oder Jauche aus den Lagerstätten darf nur von einem befestigten Platz (Beton, Asphalt) erfolgen. Die Größe der Fläche muss mindestens 3,00 x 3,00 m betragen und den Schlauchankoppelungsbereich abdecken. Die Entwässerung des Abfüllplatzes ist mit einem Gefälle von ca. 3 % in einen Sammelschacht oder eine Vorgrube zu gewährleisten. Das verunreinigte Regenwasser kann landwirtschaftlich verwertet werden. (752b) 11. A Die Abdeckeinrichtungen der Entnahmeöffnungen der Güllekanäle bzw. der Güllegruben sind gegen unbeabsichtigtes Verschieben zu sichern. Nach dem Entfernen der Abdeckungen bei der Entnahme von Gülle müssen die Öffnungen gegen das Hineinstürzen von Personen gesichert sein (z.B. durch Schutzgitter). (752c) 12.A Güllekanäle ohne Leckerkennungseinrichtungen sind alle 10 Jahre - gerechnet vom Datum der Genehmigung - in geeigneter Weise auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen. Die untere Wasserbehörde des Landkreises Oldenburg ist über das Ergebnis dieser Prüfung zu unterrichten. (752i) 13. Auflagenvorbehalt zur wasser- und bodenschutzrechtlichen Überprüfung: Sollte sich aufgrund von neueren Erkenntnissen oder rechtlichen Vorgaben ergeben, dass es erforderlich ist, zum Schutz von Boden oder Grundwasser weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, behalten wir uns hiermit eine Ergänzung weiterer notwendiger Maßnahmen vor (§ 36 Abs. 2 Nr.5 VwVfG) Tierschutz- / Tierseuchenrecht 14. H Die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung Seite: 5 Aktenzeichen: 1079-10-06 Datum: 20.12.2013 tierischer Produkte gehaltener Tiere (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 2043) in der zur Zeit gültigen Fassung, ist zu beachten. (795t) 15. H Die Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung, 1. Auflage Mai 2007, Herausgeber: Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Referat 204, Calenberger Straße 2, 30169 Hannover, ist zu beachten (794d) 16. H Die Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung) vom 07.06.1999 (BGBl. I S. 1252) in der Fassung vom 12.12.2002 (BGBl. I S. 4532) ist zu beachten. (795u) 17. A Die Tierschutz - Nutztierhaltungsverordnung sieht vor, dass Ställe mit Lichtöffnungen ausgestattet sein müssen, die einen Einfall von ausreichend natürlichem Tageslicht gewährleisten. Der Anteil der Lichtöffnungen wird dabei grundsätzlich mit 3 % der Stallgrundfläche bemessen. Diese Anforderung ist auch bei einer Nutzungsänderung vorhandener Stallanlagen zu berücksichtigen. Für Neubauten wird der Anteil der Lichteinfallsfläche bei Rindern mit 5 % der Stallgrundfläche bemessen. (794e) 18. A Grundsätzlich muss bei der Rinderhaltung für jedes Tier mindestens ein Fressplatz vorhanden sein. Wenn Grundfutter ad libitum gefüttert wird und alle Grundfutterkomponenten uneingeschränkt zur Verfügung stehen, kann das Tier- Fressplatz- Verhältnis auf 1,2 bis 1,5 zu 1 erweitert werden. Für diese Altersgruppen wird eine Fressplatzbreite von 50 bis 55 cm je Tier empfohlen. 19. A Es handelt sich um einen Betrieb gemäß Anlage 3 der Schweinehaltungshygieneverordnung. Um die Anlage entsprechend einzufrieden, ist der Betrieb mit einer Einzäunung zu versehen, die den Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung entspricht. 20. H Die Lagerung und Beseitigung von auf dem Tierhaltungsbetrieb anfallenden Tierkadavern (tierische Nebenprodukte) hat nach den Vorgaben des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes zu erfolgen. Insbesondere weisen wir auf folgende Punkte hin: - Die Tierkadaver werden durch die Oldenburger Fleischmehlfabrik Kampe abgeholt. - Die Lagerung der Tierkörper hat in einem allseits geschlossenen, flüssigkeits- und geruchsdichten Container (§ 10 des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes) zu erfolgen. - Ist eine Lagerung im allseits geschlossenen Behältnis nicht möglich, wie z.B. im Fall von Rindern, sind diese abzudecken und auf einem reinig- und desinfizierbaren Untergrund bis zur Abholung aufzubewahren. - Der Lagerort der Tierkörper sollte an der Betriebsgrenze erfolgen und so gewählt werden, Seite: 6 Aktenzeichen: 1079-10-06 Datum: 20.12.2013 dass ein großer Abstand zu den Stallungen besteht. - Sollte eine Lagerung an der Betriebsgrenze nicht erfolgen können, sind die Container am Tag der Abholung an die Betriebsgrenze zu stellen. - Nach Abholung der Tierkörper sind die Behältnisse oder Örtlichkeiten sofort zu reinigen und zu desinfizieren. Immissionsschutzrecht 21. A Die zulässigen Grenzwerte für Ammoniak, Stickstoff, Staub und Geruch sind gemäß Gutachten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 22.10.2013 einzuhalten. Das Gutachten ist Bestandteil der Genehmigung. Wir behalten uns eine Überprüfung der festgelegten Immissionswerte vor. Auflagen für die Ställe Nr. 2, 3 und 5: 22. A Geruchsstoffe, die mit der Abluft nach außen gelangen, sind entsprechend so abzuführen, dass sie möglichst schnell bis unter die Geruchsschwelle verdünnt werden. Folgendes ist dabei einzuhalten: Die Leistung der Ventilatoren ist so zu bemessen, dass die Luftraten für den Sommer nach DIN 18910 „Klima in geschlossenen Ställen" (Ausgabe Oktober 1974) erreicht werden. Dabei ist von einer Temperaturdifferenz zwischen Stall und Außenluft von 2 Grad C auszugehen und jeweils auf das Endgewicht der Tiere abzustellen. (761a) 23. A Der Abluftaustritt der Abluftschächte ist für die Ställe Nr. 2 und 3 auf mindestens 10 m über Geländeoberkante zu erhöhen. Für den Stall Nr. 5 ist der Abluftaustritt der Abluftschächte auf mindestens 10,5 m über Geländeoberkante zu erhöhen. Bei den Ställen Nr. 2, 3 und 5 ist die Abluft dabei mindestens 3 m über dem höchsten Dachpunkt senkrecht ins Freie abzuleiten. (761d). 24. A Die Abluftaustrittsgeschwindigkeit darf bei größter Luftrate 12,00 m/sek., im Winter 3,00 m/sek. nicht unterschreiten. (761e) Auflagen für die Ställe Nr. 7 und 8: 25. A Geruchsstoffe, die mit der Abluft nach außen gelangen, sind entsprechend so abzuführen, dass sie möglichst schnell bis unter die Geruchsschwelle verdünnt werden. Folgendes ist dabei einzuhalten: Die Leistung der Ventilatoren ist so zu bemessen, dass die Luftraten für den Sommer nach DIN 18910 „Klima in geschlossenen Ställen" (Ausgabe Oktober 1974) erreicht werden. Dabei Seite: 7 Aktenzeichen: 1079-10-06 Datum: 20.12.2013 ist von einer Temperaturdifferenz zwischen Stall und Außenluft von 2 Grad C auszugehen und jeweils auf das Endgewicht der Tiere abzustellen. (761a) 26. A Der Abluftaustritt der Abluftschächte ist für den Stall Nr. 7 auf mindestens 10 m über Geländeoberkante zu erhöhen. Für den Stall Nr. 8 ist der Abluftaustritt der Abluftschächte auf mindestens 10,5 m über Geländeoberkante zu erhöhen. Bei den Ställen Nr. 7 und 8 ist die Abluft dabei mindestens 3 m über dem höchsten Dachpunkt senkrecht ins Freie abzuleiten. (761d) 27. A Die Abluftaustrittsgeschwindigkeit darf bei größter Luftrate 10,00 m/sek., im Winter 3,00 m/sek. nicht unterschreiten. (761e) 28. A Der Stall Nr. 7 ist von freier Be- und Entlüftung auf Zwangslüftung umzubauen. Der Umbau hat in Abstimmung mit uns zu erfolgen. Bitte setzen Sie sich daher vor einem Umbau mit uns in Verbindung. 29. A Die Abluftschächte dürfen nicht mit Abdeckungen versehen sein. Sofern Regenhauben auf die Abluftschächte aufgesetzt werden, dürfen diese die freie Strömung der Abluft senkrecht nach oben ins Freie nicht beeinträchtigen. (761g) 30. A Vor der Inbetriebnahme der einzelnen Ställe ist uns eine Bescheinigung der ausführenden Lüftungsfachfirma über die ordnungsgemäße Installation der Lüftungsanlage vorzulegen. In dieser Bescheinigung ist rechnerisch nachzuweisen, dass die Lüftungsanlage den Nebenbestimmungen Nr. 21 - 29 dieser Genehmigung entspricht. (761u) 31. A Im gesamten Schweinemastbereich ist unverzüglich RAM- Futter einzusetzen. 32. A Der Güllebehälter ist unverzüglich mit einer Strohhäckseldecke abzudecken. Die Strohhäckseldecke muss mindestens 5 kg/m² bzw. eine Dicke von 10 cm aufweisen. 33. A In der Abluft der Stallanlage dürfen zur Emissionsbegrenzung die staubförmigen Emissionen eine Massenkonzentration von 20 mg/m3 nicht überschreiten. sonstige Auflagen und Hinweise 34. H Das oben genannte Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 Baugesetzbuch (BauGB), da das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. (769l) 35. H Sofern Sie beabsichtigen, den Betrieb der Anlage einzustellen, haben Sie uns dies gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung unverzüglich anzuzeigen. Seite: 8 Aktenzeichen: 1079-10-06 Datum: 20.12.2013 36. H Störungen des bestimmungsgemäßen Anlagenbetriebes sind unverzüglich mitzuteilen. 37. H Gemäß § 51 a BImSchG wird die Anlage spätestens alle drei Jahre durch uns überwacht. Bauordnungsrecht 38. A Bei Verwendung von Kunststoff-Spaltenböden bzw. weiteren Einbauten aus Kunststoff sind keine Gasheizstrahler mit offener Flamme zu verwenden. 39. A Im Brandfall sind der Feuerwehr mindestens 1600 Liter Löschwasser/min über mind. 2 Stunden zur Verfügung zu stellen ( Grundschutz Löschwasserbedarf - Technische Regeln Arbeitsblatt W 405 - Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.). In einem Umkreis von 300m um das Objekt können sämtliche voneinander unabhängige und abhängige Entnahmemöglichkeiten (z. B. Hydranten) mit berücksichtigt werden. Der Löschwasserbedarf kann sichergestellt werden durch: - eine Entnahmestelle an offenen Gewässern mit mind. 100m³ Wasser nach DIN 14210 (Löschwasserteiche, Pkt. 4.2. - Löschwasserentnahmestelle und 4.3 - Zufahrt in Absprache mit der Feuerwehr herzustellen). - einen Löschwasserbehälter (Zisterne) von mind. 100m³ Wasser - einen Feuerlöschbrunnen nach DIN 14220 mit der o. g. Fördermenge. - durch das Setzen eines Unterflurhydranten auf die vorhandene DN 200 Wasserleitung in der Straße, direkt in der Höhe von der Zufahrt zum Hof. Für die Löschwasser-Entnahmestellen (Löschwasser - Sauganschlusseinrichtung) ist die Gebrauchsfähigkeit nachzuweisen. Eine Saugprobe ist mit dem Kreisschirrmeister (Herr Absolon Tel. 04222/942525) des Landkreises Oldenburg zu vereinbaren. 40. A Für eine Evakuierung der Tiere aus Stall 2 müssen alle Ausgänge mit Rampen versehen werden. 41. A Die Deckenverkleidungen und Dämmschichten müssen mit mindestens schwer entflammbaren nicht brennend abtropfenden Materialien ausgeführt werden. 42. H Die Brandschutzkonzepte des Brandschutzbüros Monika Tegtmeier vom 30.06.2011, vom 01.07.2011 und vom 04.07.2011 sind Bestandteil dieser Genehmigung. Seite: 9 Aktenzeichen: 1079-10-06 Datum: 20.12.2013 Abnahmen 43. A Ein Einstallen darf erst erfolgen, wenn dies nach einer Schlussabnahme gemäß § 77 Abs. 1 NBauO durch uns zugelassen wird. Die Schlussabnahme wird hiermit angeordnet. Zur Schlussabnahme sind die Brandschutz- und Tierrettungspläne, sowie die für den baulichen Brandschutz relevanten Baustoffe oder Bauteile durch Übereinstimmungsnachweise / zertifikate und/oder bauaufsichtliche Zulassungen vorzulegen bzw. nachzuweisen. Die geplante Rauch- und Wärmeabzugsanlage in den jeweiligen Abteilungen ist vor dem Einbau mit dem Brandschutzprüfer des Landkreises Oldenburg abzustimmen. Bei nicht rechtzeitiger Terminabsprache für die Schlussabnahme durch den Landkreis Oldenburg wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Begründung: Am 27.04.2010 ging Ihr Antrag nach § 4 des BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von Mastschweinen, Masthähnchen, Rindern und Kälbern bei uns als zuständige Genehmigungsbehörde ein. Beantragt waren die Teilnutzungsänderung einer Remise zum Kälberstall mit 50 Plätzen mit Einbau eines Güllekanals, die Teilnutzungsänderung einer Remise zum Pferdestall (2 Plätze) sowie zum Strohlager, der Anbau einer Überdachung (Nr. 1) und der Einbau von Güllekanälen in den Schweinemastställen Nr. 2 mit 310 Plätzen und Nr. 3 mit 168 Plätzen auf Ihrem Betriebsgrundstück in Winkelsett, Reckum 7 und 8, Gemarkung Reckum, Flur 5, Flurstücke, 41/2 und 27/1. Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von Mastschweinen, Masthähnchen, Rindern und Kälbern bedurfte einer Genehmigung nach §§ 4 und 10 BImSchG, da erstmalig der maßgebende Schwellenwert gem. Nr. 7.1.11.1 des Anhanges der 4. BImSchV überschritten wurde. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus § 4 BImSchG i.V.m. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Am 28.09.2012 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung Ihres Antrages in der Nordwest- Zeitung, der Wildeshauser Zeitung, in der Kreiszeitung Syke und im Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg. Ihr Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die hierzu eingereichten Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 05.10.2012 bis zum 05.11.2012 beim Landkreis Oldenburg sowie bei der Samtgemeinde Harpstedt zur Einsichtnahme für Dritte aus. Während der Einwendungsfrist bis zum 19.11.2012 gingen zwei Einwendungsschreiben beim Landkreis Oldenburg ein. Die vorgebrachten Einwendungen wurden am 18.12.2012 mit den Antragstellern, den betroffenen Fachbehörden und einem Einwendungsführer erörtert. Über den Verlauf des Erörterungstermins wurde eine Niederschrift gefertigt und zur Akte genommen. Zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit Ihres Vorhabens war eine Beurteilung Ihres Antrages durch verschiedene Fachbehörden erforderlich. Im Einzelnen wurden beteiligt: - Gemeinde Winkelsett Seite: 10 Aktenzeichen: 1079-10-06 Datum: 20.12.2013 - Brandschutzprüfer des Landkreises Oldenburg Untere Wasserbehörde des Landkreises Oldenburg Untere Abfallbehörde des Landkreises Oldenburg Landwirtschaftskammer Niedersachsen Gesundheitsamt des Landkreises Oldenburg Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Oldenburg Veterinäramt des Landkreises Oldenburg Seitens der beteiligten Fachbehörden bestanden keine grundsätzlichen Bedenken gegen Ihre Planungen. Die Gemeinde Winkelsett hat mit Schreiben vom 24.01.2011 das erforderliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zu Ihrem Antrag erteilt. Ein Brandschutzkonzept wurde vorgelegt und durch den Brandschutzprüfer des Landkreises Oldenburg geprüft. Die ausreichende Löschwasserversorgung wurde durch eine entsprechende Auflage geregelt und sichergestellt. Aus Sicht des Boden- und Grundwasserschutzes bestanden keine Bedenken gegen die geplante Stallanlage. Bei einer ordnungsgemäßen Bauausführung der Ställe einschließlich der Sammelgruben für Reinigungsabwasser können Schadstoffeinträge in das Grundwasser ausgeschlossen werden. Die Verwertung des anfallenden Wirtschaftsdüngers aus Ihrer geplanten Tierhaltung wurde von der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Oldenburg geprüft. Die Nährstoffverwertung erfolgt u.a. über eine Güllebörse. Diese Art der überbetrieblichen Nährstoffverwertung ist nicht zu beanstanden. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat in ihrer Stellungnahme vom 22.10.2013 ausgeführt, dass in der Nachbarschaft der geplanten Stallanlage nicht mit unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen zu rechnen sein wird. Die nach der Geruchs-Immissionsrichtlinie Niedersachsen (GIRL) bzw. der TA-Luft 2002 erforderlichen Abstände zu benachbarten Wohnhäusern wurden unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastung eingehalten. Die Zusatzbelastung bei Schwebstaub wird zudem in der Nachbarschaft unterhalb des irrelevanten Wertes von 1,2 Mikrogramm/m3 nach der TA-Luft 2002 liegen. Eine nachteilige Beeinträchtigung von Waldflächen bzw. anderer empfindlicher Ökosysteme, durch Ammoniak- oder Stickstoffeinträge aus der neuen Stallanlage konnte laut Aussage der Landwirtschaftskammer ausgeschlossen werden. Die Belange von Natur- und Landschaftsschutz wurden von der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Oldenburg geprüft. Besonders geschützte Landschaftsteile oder Biotope waren von dem Vorhaben nicht berührt. Die beantragte Stallanlage entsprach zudem den Vorgaben der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen. Unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen zum Tierschutz- und zum Tierseuchenrecht war der Antrag aus Sicht des Veterinäramtes des Landkreises Oldenburg genehmigungsfähig. Seite: 11 Aktenzeichen: 1079-10-06 Datum: 20.12.2013 Die erforderliche Einzelfallprüfung gem. § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich war. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Überprüfung Ihres Antrages und der hierzu eingereichten Antragsunterlagen durch uns als Genehmigungsbehörde unter Beteiligung von Fachbehörden ergeben hat, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG erfüllt werden, bzw. deren Erfüllung durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung sichergestellt werden kann. Die beantragte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von Mastschweinen, Masthähnchen, Rindern und Kälbern war Ihnen daher, verbunden mit Nebenbestimmungen, zu erteilen. Die Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden sind im erforderlichen Umfang in den Nebenbestimmungen dieser Genehmigung berücksichtigt worden. Ein Ausgangszustandsbericht ist nicht erforderlich, weil keine relevant gefährlichen Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Kostenfestsetzung: Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen. Zur Höhe der Kosten ergeht ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Oldenburg, Delmenhorster Straße 6, 27793 Wildeshausen, einzulegen. Hochachtungsvoll Im Auftrage Nieslony
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