1 Bezeichnung der Leistungsart (bis zum 31.12.2016) Bezeichnung der Leistungsart ab Januar 2017 Hinweise zur Kalkulation, und zur Festlegung und Modifikation der Preise Beispiele für eine mögliche Preisgestaltung + weitere Anmerkungen Häusliche Betreuung nach § 124 SGB XI Pflegerische Betreuung im Rahmen der Sachleistung § 36 SGB XI Kalkulation ohne Investitionskosten i.S. § 82.2 SGB XI Beispiele: noch gültig bis 31.12. 2016 nicht in allen Bundesländern, in NRW z.B. erst zum 01.10.2016 bis zum 31.12.2016, danach ►►► Preise sind das Ergebnis von Verhandlungen mit den Pflegekassen z.B. in NRW ab 01.10.2016 mit 625 Punkten, aber die Abrechnung erfolgt minutengenau 32,18 € pro Std. 16,09 € für ½ Std. + Anfahrtspauschale von 4,32 € oder als Leistungskomplexe ohne Zeitbezug, beliebig oft abrechenbar - oder max. 4 mal pro Tag oder (wie in NRW) Abrechnung in Minuten mit exakter abgrenzender Zeiterfassung von der Pflege Je nach Bundesland gibt es eine höchst unterschiedliche Handhabung zu den Leistungskomplexen und/oder den Zeitleistungen bei der Häuslichen Betreuung. Das sind immer noch die Folgen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes [PNG], wo die Einführung der Häuslichen Betreuung nicht geklärt werden konnte, weil vielerorts keine (sinnvollen) Inhalte und Preise gefunden werden konnten. 2 Zusätzliche Betreuungsleistungen § 45 b SGB XI (Stichworte: 104 € / 208 €) Entlastungsleistungen (Entlastungsbetrag, Stichwort: 125 €) Kalkulation mit Investitionskosten i.S. § 82.2 SGB XI im Prinzip freie Preisbestimmung, aber Orientierung an Pflegerischer Betreuung (+ Investitionskosten) Vorschläge: 36 € pro Std. 30 € für ¾ Std. 22 € für ½ Std. 12 € für ¼ Std. + 5 € Anfahrtspauschale möglicherweise sollte die im Rahmen der Betreuungsleistungen erbrachte Hauswirtschaft anders (niedriger) abgerechnet werden Die Hauswirtschaft, welche im Rahmen der Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI erbracht werden kann, sollte nicht primär für das Reinigen der Wohnung oder des Hauses „vom Keller bis Dach in drei Stunden“ mißbraucht werden, sondern „im Geiste“ einer Entlastung, also z.B. zusammen mit den pflegenden Angehörigen. Sonst lassen sich Preise von z.B. 36 Euro pro Stunde für Putzen nicht seriös darstellen. Durch die Staffelung der Preise in ¼ Std.-Schritten schaffen Sie einerseits eine Vergleichbarkeit mit der 5) stundenweisen Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI und andererseits bilden Sie damit auch Ihre tatsächlich höheren Kosten ab, wenn Sie die Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI in kleineren Zeiteinheiten verkaufen als die Verhinderungspflege. 3 niedrigschwellige Betreuungsund Entlastungsleistungen § 45c SGB XI (Stichwort: 40% Umwandlung) Unterstützung im Alltag § 45a SGB XI (Umwandlung von bis zu 40% der Sachleistungen) Erbringung mit Ehrenamtlichen mit Aufwandsentschädigung oder mit einer Übungsleiterpauschale) Pflegebegleiter Betreuungsangebote und Angebote zur Entlastung im Alltag und der Pflegepersonen Kalkulation mit Investitionskosten i.S. § 82.2 SGB XI Haushaltsnahe Dienstleistungen abhängig von Zulassung, evtl. mit Förderung Beispiele: 16 € pro Std. 8 € für ½ Std. (wenn gefördert) + Anfahrtspauschale von 3,87 € Es bedarf für die Erbringung dieser Leistungen einer eigenen Zulassung. Die Umsetzung der (teilweise noch zu erlassenden) Verordnungen ist noch unklar. Insofern führt dies zu äußerst unterschiedlichen Regelungen bezüglich der Zulassung von Diensten in den 16 Bundesländern, welche diese Leistungen anbieten dürfen. Zu großen Schwierigkeiten in der Vermittlung und Kommunikation dürfte es dann kommen, wenn die Leistungen aus 3 und 2 inhaltlich ähnlich sind, die Preise aufgrund einer möglichen Förderung für 3 jedoch viel niedriger sein können. 4 Hauswirtschafts-Leistungen im Rahmen § 36 SGB XI Hilfen bei der Haushaltsführung im Rahmen der Sachleistung § 36 SGB XI Kalkulation ohne Investitionskosten i.S. § 82.2 SGB XI Die Preise sind das Ergebnis der Verhandlung mit den Leistungsträgern (Pflegekassen) Beispiele: 24,12 € pro Std. 12,06 € für ½ Std. + Anfahrtspauschale von 4,32 € Diese Leistungsart dürfte in den meisten Bundesländern die größte Herausforderung sein, nämlich dort, wo den Leistungskomplexen mit Hauswirtschaft eine exakte Zeit hinterlegt (z.B. 30 Minuten) ist. In diesen Bundesländern dürften die dann meist nicht kostendeckenden Vergütungen dazu führen, daß Sie lieber Leistungen aus 2) und 6) anbieten. Die Lösung lautet hier: Bei den nächsten Vergütungsverhandlungen diese Leistungskomplexe preislich anpassen. 5 Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI (1.612 € bzw. 2.418 € p.a.) Kalkulation mit Investitionskosten i.S. § 82.2 SGB XI freie Preisbestimmung evtl. preisliche Orientierung an 2) Betreuungs- / Entlastungsleistungen Vorschläge: 48 € pro Std. 24 € für jede weitere ½ Std. keine Abrechnung unter einer ganzen Stunde Preise inkl. Anfahrtspauschale Im Gegensatz zu den 2) Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI schlage ich vor, die stundenweise Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI nicht preislich zu staffeln. Bei einem solch relativ hohen Preis von z.B. 48 Euro könnte dann die Anfahrtspauschale schon enthalten sein. 6 Private Hauswirtschafts-Leistungen keine Gesetzesgrundlage (Stichworte: machen Sie doch, was Sie wollen) Kalkulation mit Investitionskosten i.S. § 82.2 SGB XI freie Preisbestimmung Vorschläge: 26 € pro Std. 16 € für ½ Std. Orientieren Sie sich preislich mehr oder weniger an den anderen 5 Leitungsarten, seien Sie jedoch nicht günstiger als die Leistungen 4) „Hilfen bei der Haushaltsführung“ im Rahmen von § 36 SGB XI © 2016 Thomas Sießegger, Ottenser Markplatz 15, 22765 Hamburg
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