Bezeichnung der Leis

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Bezeichnung der Leistungsart (bis zum
31.12.2016)
Bezeichnung der Leistungsart
ab Januar 2017
Hinweise zur Kalkulation,
und zur Festlegung und
Modifikation der Preise
Beispiele für eine mögliche
Preisgestaltung
+ weitere Anmerkungen
Häusliche Betreuung
nach § 124 SGB XI
Pflegerische Betreuung
im Rahmen der Sachleistung
§ 36 SGB XI
 Kalkulation ohne Investitionskosten i.S. § 82.2 SGB XI
Beispiele:
 noch gültig bis 31.12. 2016
 nicht in allen Bundesländern,
in NRW z.B. erst zum
01.10.2016 bis zum
31.12.2016,
danach ►►►
 Preise sind das Ergebnis von
Verhandlungen mit den
Pflegekassen
 z.B. in NRW ab 01.10.2016
mit 625 Punkten, aber die
Abrechnung erfolgt minutengenau
32,18 € pro Std.
16,09 € für ½ Std.
+ Anfahrtspauschale von 4,32 €
oder
 als Leistungskomplexe ohne
Zeitbezug, beliebig oft abrechenbar - oder max. 4 mal pro Tag
 oder (wie in NRW) Abrechnung in
Minuten mit exakter abgrenzender Zeiterfassung von der Pflege
Je nach Bundesland gibt es eine höchst unterschiedliche Handhabung zu den Leistungskomplexen und/oder den Zeitleistungen bei der Häuslichen Betreuung. Das sind immer noch die Folgen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes [PNG], wo die Einführung der Häuslichen Betreuung nicht geklärt werden konnte, weil vielerorts keine (sinnvollen) Inhalte und Preise gefunden werden konnten.
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Zusätzliche Betreuungsleistungen
§ 45 b SGB XI
(Stichworte: 104 € / 208 €)
Entlastungsleistungen
(Entlastungsbetrag,
Stichwort: 125 €)
 Kalkulation mit Investitionskosten i.S. § 82.2 SGB XI
 im Prinzip freie Preisbestimmung, aber Orientierung an Pflegerischer Betreuung (+ Investitionskosten)
Vorschläge:
36 € pro Std.
30 € für ¾ Std.
22 € für ½ Std.
12 € für ¼ Std.
+ 5 € Anfahrtspauschale
 möglicherweise sollte die im Rahmen der Betreuungsleistungen
erbrachte Hauswirtschaft anders (niedriger) abgerechnet werden
Die Hauswirtschaft, welche im Rahmen der Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI erbracht werden kann, sollte nicht primär für das Reinigen der Wohnung oder des Hauses „vom Keller bis Dach in drei Stunden“ mißbraucht werden, sondern „im Geiste“ einer Entlastung, also z.B.
zusammen mit den pflegenden Angehörigen. Sonst lassen sich Preise von z.B. 36 Euro pro Stunde für Putzen nicht seriös darstellen.
Durch die Staffelung der Preise in ¼ Std.-Schritten schaffen Sie einerseits eine Vergleichbarkeit mit der 5) stundenweisen Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI und andererseits bilden Sie damit auch Ihre tatsächlich höheren Kosten ab, wenn Sie die Betreuungsleistungen nach §
45 b SGB XI in kleineren Zeiteinheiten verkaufen als die Verhinderungspflege.
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niedrigschwellige Betreuungsund Entlastungsleistungen
§ 45c SGB XI
(Stichwort: 40% Umwandlung)
Unterstützung im Alltag
§ 45a SGB XI
(Umwandlung von bis zu 40%
der Sachleistungen)
 Erbringung mit Ehrenamtlichen mit Aufwandsentschädigung oder mit einer Übungsleiterpauschale)
Pflegebegleiter
Betreuungsangebote und
Angebote zur Entlastung im
Alltag und der Pflegepersonen
 Kalkulation mit Investitionskosten i.S. § 82.2 SGB XI
Haushaltsnahe Dienstleistungen
 abhängig von Zulassung,
evtl. mit Förderung
Beispiele:
16 € pro Std.
8 € für ½ Std.
(wenn gefördert)
+ Anfahrtspauschale
von 3,87 €
Es bedarf für die Erbringung dieser Leistungen einer eigenen Zulassung. Die Umsetzung der (teilweise noch zu erlassenden) Verordnungen
ist noch unklar. Insofern führt dies zu äußerst unterschiedlichen Regelungen bezüglich der Zulassung von Diensten in den 16 Bundesländern,
welche diese Leistungen anbieten dürfen. Zu großen Schwierigkeiten in der Vermittlung und Kommunikation dürfte es dann kommen, wenn
die Leistungen aus 3 und 2 inhaltlich ähnlich sind, die Preise aufgrund einer möglichen Förderung für 3 jedoch viel niedriger sein können.
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Hauswirtschafts-Leistungen
im Rahmen § 36 SGB XI
Hilfen bei der Haushaltsführung
im Rahmen der Sachleistung
§ 36 SGB XI
 Kalkulation ohne Investitionskosten i.S. § 82.2 SGB XI
 Die Preise sind das Ergebnis
der Verhandlung mit den Leistungsträgern (Pflegekassen)
Beispiele:
24,12 € pro Std.
12,06 € für ½ Std.
+ Anfahrtspauschale
von 4,32 €
Diese Leistungsart dürfte in den meisten Bundesländern die größte Herausforderung sein, nämlich dort, wo den Leistungskomplexen mit
Hauswirtschaft eine exakte Zeit hinterlegt (z.B. 30 Minuten) ist. In diesen Bundesländern dürften die dann meist nicht kostendeckenden Vergütungen dazu führen, daß Sie lieber Leistungen aus 2) und 6) anbieten. Die Lösung lautet hier: Bei den nächsten Vergütungsverhandlungen
diese Leistungskomplexe preislich anpassen.
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Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
(1.612 € bzw. 2.418 € p.a.)
 Kalkulation mit Investitionskosten i.S. § 82.2 SGB XI
 freie Preisbestimmung
 evtl. preisliche Orientierung an
2) Betreuungs- / Entlastungsleistungen
Vorschläge:
48 € pro Std.
24 € für jede weitere ½ Std.
 keine Abrechnung unter einer
ganzen Stunde
 Preise inkl. Anfahrtspauschale
Im Gegensatz zu den 2) Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI schlage ich vor, die stundenweise Verhinderungspflege nach § 39 SGB
XI nicht preislich zu staffeln. Bei einem solch relativ hohen Preis von z.B. 48 Euro könnte dann die Anfahrtspauschale schon enthalten sein.
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Private Hauswirtschafts-Leistungen
keine Gesetzesgrundlage
(Stichworte: machen Sie doch, was Sie wollen)
 Kalkulation mit Investitionskosten i.S. § 82.2 SGB XI
 freie Preisbestimmung
Vorschläge:
26 € pro Std.
16 € für ½ Std.
Orientieren Sie sich preislich mehr oder weniger an den anderen 5 Leitungsarten, seien Sie jedoch nicht günstiger als die Leistungen
4) „Hilfen bei der Haushaltsführung“ im Rahmen von § 36 SGB XI
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