Caritasverband für das Bistum Essen e.V. Presse-Information / Interview PI 106/2016/b - Essen, den 19.12.2016 Wer zahlt mehr? Wer zahlt weniger? Caritas-Experten zu den Änderungen der Pflegereform, die im Januar 2017 in Kraft tritt Essen (cde). Frank Krursel und Stephan Reitz, Fachreferenten der Caritas im Bistum Essen für Altenhilfe und ambulante Pflege, erklären, was sich für Betroffene und ihre Angehörigen ab Januar 2017 ändert. Wer hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung? Krursel: Jeder, der Pflege benötigt, kann Leistungen beantragen – mit dem Pflegebedürftigkeitsbegriff werden nun auch Menschen mit psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen stärker berücksichtigt. Bisher waren die Kriterien hierzu enger gefasst. Alle profitieren von der Pflegereform: Pflegebedürftige, pflegende Angehörige aber auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflege. Reitz: Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit spielten bisher vor allem körperliche Gebrechen eine Rolle, künftig werden dementielle Veränderungen und ähnliche Störungen, die die Bewältigung des Alltags erschweren, viel häufiger als bisher bei der Begutachtung berücksichtigt. Im Kern wird nun gefragt: Wie selbstständig ist der Mensch noch? Statt drei Pflegestufen definieren künftig fünf Pflegegrade die Pflegesituation. Grundsätzlich gilt: Jeder, der Pflege benötigt, kann Leistungen beantragen – egal, ob ursächlich körperliche, psychische oder kognitive Beeinträchtigungen der Pflegebedürftigkeit zu Grunde liegen. Wie wird der Pflegegrad festgelegt? Reitz: Der Pflegegrad wird auf der Grundlage eines neuen Begutachtungsverfahrens ermittelt, dafür ist aber wie gewohnt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zuständig. Das System, die nötige Pflegezeit in Minuten darzustellen, wird abgeschafft. Das bedeutet ganz praktisch: Das Minutenzählen entfällt zukünftig. Stattdessen gibt es ein Punktesystem. Das Maß für diese Einschätzung mit Punkten von Pflegebedürftigkeit soll den Grad der Selbstständigkeit eines Menschen ausdrücken, also was er oder sie noch ohne Hilfe und Unterstützung selbst kann. Was sind die Kriterien zur Beurteilung dieser Selbständigkeit? Krursel: Es werden sechs Kategorien berücksichtigt: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Erkrankungen und Belastungen sowie soziale Kontakte. Für jede Kategorie werden Punkte vergeben. Von der Gesamtpunktezahl hängt ab, welcher Pflegegrad anerkannt wird. Ein Beispiel: Wenn jemand im Modul 1 ‚Mobilität‘ keine Treppen mehr steigen kann, dann werden ihm, unabhängig davon, ob er aufgrund der Wohnsituation Treppen steigen muss oder nicht, drei Punkte anerkannt. Wenn er die Treppe nur noch mit Unterstützung gehen kann, dann erhält er zwei Punkte und wenn er lediglich Begleitung beim Treppensteigen benötigt, dann erhält er einen Punkt. Herausgeber: Stabsstelle Kommunikation verantwortlich: Michael Kreuzfelder Redaktion: Michael Kreuzfelder (mik), Christoph Grätz (ChG) Am Porscheplatz 1 Postfach 10 07 52 45007 Essen 0201 81028-719 0170 777 74 84 [email protected] www.caritas-essen.de Caritasverband für das Bistum Essen e.V. Was ändert sich für Menschen, die bereits heute gepflegt werden? Reitz: Niemand, der jetzt eine der drei Pflegestufen hat, erhält weniger als vorher. Alte Regelungen genießen Bestandsschutz. Eine Überleitung der Pflegebedürftigen aus den bisherigen Pflegestufen in die zukünftigen Pflegegrade hat keine Nachteile für die individuelle Zuzahlung des Pflegebedürftigen zum anerkannten Leistungsbezug. Ein Beispiel: Pflegebedürftige, die ausschließlich körperliche Beeinträchtigungen haben, erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad – also bei Pflegestufe I dann Pflegegrad 2. Menschen mit dementiellen Veränderungen werden zusätzlich von Pflegestufe I in Pflegegrad 3 übergeleitet. Die Überleitung in den Pflegegrad gilt auch für Bewohner/-innen von stationären Einrichtungen, die in der sogenannten Pflegestufe 0 sind und bei denen zusätzlich eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den Pflegegrad 2 übergeleitet. Einen Besitzstand für die Zuzahlung, den Eigenanteil, zu den Heimkosten gibt es jedoch für diesen Personenkreis nicht. Für Bewohner/-innen in der sogenannten Pflegestufe 0 ohne eine festgestellte eingeschränkte Alltagskompetenz besteht weder ein Anspruch auf Überleitung in einen Pflegegrad noch ein Besitzstandsanspruch bezüglich des Eigenanteils. Dieser Personenkreis ist von der neuen Regelung leider nicht berücksichtigt worden. Was müssen Betroffene und Angehörige zum 1. Januar 2017 tun? Krursel: Nichts. Wer bisher eine Pflegestufe hatte, wird automatisch ab 1. Januar in den neuen Pflegegrad übergeleitet. Wer noch in diesem Jahr einen Begutachtungstermin mit dem Medizinischen Dienst vereinbart, wird noch mit den alten Maßstäben beurteilt – selbst wenn die Begutachtung 2017 stattfindet. Nach den neuen Kriterien wird bewertet, wer einen Antrag nach dem 1. Januar 2017 stellt. Was ändert sich in Pflegeheimen? Reitz: Früher stieg der von jedem einzelnen zu zahlende Eigenbeitrag fürs Heim mit der Pflegestufe. Viele Familien fürchteten deswegen eine Höherstufung. Das hat nun ein Ende. Innerhalb eines Heimes sollen die Eigenanteile aller Bewohner ab Pflegegrad 2 gleich hoch sein. Das hat nicht für alle Bewohner einen finanziellen Vorteil; für Menschen der Pflegestufe 1 bislang wird im Pflegegrad 2 zukünftig im 294 Euro weniger im Monat gezahlt, im Vergleich zur bisherigen Pflegestufe 2 zum Pflegegrad 3 zukünftig 68 Euro weniger – dafür erhalten alle Bewohner/-innen im Pflegegrad 5 zukünftig deutlich mehr Geld zur Refinanzierung der Einrichtungskosten. Was ändert sich für die ambulante Pflege? Krursel: In der ambulanten Pflege profitieren bereits heute die Mitarbeiter/-innen von der Pflegereform. Denn das Gesetz stärkt die fachlichen Grundlagen der Pflege und fördert die Erarbeitung neuer Konzepte in den Sozialstationen. Konkret bedeutet das für die Pflegebedürftigen, dass sie passgenauere Leistungen erhalten. Die ambulante Unterstützung kann so früher beginnen und die Unterstützung verteilt sich gerechter auf den gesamten Pflegeverlauf. Wer zu Hause gepflegt wird, bekommt einige Euro mehr für die sogenannte soziale Betreuung und kann sich damit weitere Leistungen im häuslichen Umfeld oder vielleicht einen weiteren Tag in der Tagespflege leisten. Diese in der Fachsprache als LK 31 und 32 bezeichneten Leistungen werden minutengenau mit der Pflegeversicherung abgerechnet. Es geht um Assistenz bei der Caritasverband für das Bistum Essen e.V. Sicherstellung der Haushaltsführung, um Unterstützung bei administrativen Angelegenheiten oder bei der pflegerischen Betreuung - aber auch um Unterstützung beim Hobby, Begleitung zu Freizeitaktivitäten oder auch zum Friedhofsbesuch. Neu ist auch, dass pflegende Angehörige 40 Prozent des Budgets zu ihrer Entlastung einsetzen können. Wie werden die Betroffenen informiert? Reitz: Die ersten Pflegekassen haben ihre Kunden im Oktober über die Neuerungen informiert, andere versenden den neuen Bescheid in diesen Tagen. Bis Ende Dezember sollte jeder Post von der Pflegeversicherung bekommen haben. Die Träger der Einrichtungen werden, nach heutigem Stand, offenbar nicht von den Pflegekassen informiert, so dass die Pflegebedürftigen oder deren Bevollmächtigte aufgefordert sind, den Bescheid der Pflegekasse an die Einrichtungen in Kopie weiterzuleiten. Krursel: Für Menschen in der ambulanten Pflege hat die Fachgruppe Ambulante Dienste der Caritas in NRW eine Broschüre erarbeitet, die den Caritaseinrichtungen zur Verfügung gestellt wird. Hier sind alle Neuerungen leicht verständlich erklärt und auch mit Arbeitshilfen versehen, etwa einem Pflegetagebuch oder auch Tipps, wie Betroffene und Angehörige sich auf den Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen zur Pflegebegutachtung vorbereiten können. Was ist noch neu? Reitz: Bis vor einigen Jahren waren in den stationären Einrichtungen Angebote wie Gesellschaft beim Spazierengehen, Spielen oder Einkaufsbegleitung eine freiwillige Leistung. Künftig sind die Heime verpflichtet, Menschen einzustellen, die die Bewohner bei ganz alltäglichen Dingen begleiten wie Singen, Kartenspielen oder Fotos ansehen. Wer bezahlt die Mehrkosten für die Zusatzleistung? Krursel: Zum einen sind die Konten der Pflegekassen gut gefüllt – zum anderen wurde der monatliche Beitrag zur Pflegekasse 2015 um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent angehoben, und zum 1. Januar 2017 steigt er erneut – auf 2,55 Prozent. Erwerbstätige ohne Kinder (über 23 Jahren) zahlen übrigens 0,25 Prozent mehr. Die Pflegekassen nehmen durch die Erhöhung im Jahr 2,4 Milliarden Euro zusätzlich ein. Frank Krursel (1967 geboren) war 7 ½ Jahre als Pflegedienstleiter und Einrichtungsleiter in der ambulanten Pflege tätig. Seit 2009 ist Krursel Diözesan-Referent für ambulante Pflege und palliative Versorgung im Caritasverband für das Bistum Essen e. V. Stephan Reitz (1967 geboren) ist seit 26 Jahren für die Altenpflege im Dienst der Caritas tätig. Seit Anfang 2016 ist Reitz Diözesan-Referent für offene, teilstationäre und stationäre Altenhilfe im Caritasverband für das Bistum Essen e.V. Die Broschüre kann unter folgender Seite heruntergeladen werden: https://www.caritas-essen.de/aktuelles/presse/pflege-das-aendert-sich-2017-222d1a03-9e45-4bd2-8f29985aa4f3f2e7
© Copyright 2024 ExpyDoc