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allgemein bildenden Pflichtschulen
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Ihre Nachricht 100.062/0014-kanz1/2008
ER I: 401
Bearbeiter
Dipl.Päd. Ing. Christian Schütz, MSc
HObl Michael Fleck
TEL : 52525
DW/77121
DW/77124
Datum
16.01.2009
Richtlinien für den Besuch
von Fortbildungsveranstaltungen
1. Vorbemerkung
Durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen während der Unterrichtszeit fallen
jährlich in sehr hoher Zahl bezahlte Supplierstunden an, die in ihrer Gesamtheit während
eines Unterrichtsjahres als „verbrauchte Dienstposten“ wirksam werden.
Das Ziel der folgenden Vereinbarung zwischen dem SSRfW und dem ZA ist daher,
Lehrerinnen und Lehrern den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen auch während
der Unterrichtszeit in einem - für alle Beteiligten - definierten Zeitausmaß zu
ermöglichen.
2. Fortbildung der Lehrer/innen
2.1 Neben der Unterrichtserteilung und Vor- und Nachbereitung sowie der Korrekturarbeiten
gehört die Fortbildung zu den wesentlichen Aufgaben der Lehrer/innen:
§ 29 Abs. 3 LDG: „Der Landeslehrer/die Landeslehrerin hat um seine/ihre berufliche
Fortbildung bestrebt zu sein.“
§ 43 Abs. 3 LDG: „Im Rahmen der Jahresstundensumme (...) sind für die Teilnahme an
verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit
des Lehrers/der Lehrerin stehen, 15 Jahresstunden (…) vorzusehen.“
Auch aus den Bestimmungen des § 17 SchUG lässt sich die Verpflichtung zur
Fortbildung ableiten: „Der Lehrer/die Lehrerin hat in eigenständiger und verantwortlicher
Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des
Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem
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A-1010 Wien, Wipplingerstraße 28; Tel: 525 25-0; DVR 0064 131; www.ssr-wien.gv.at
Lehrplan der betreffenden Schulart hat er/sie (…) den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln (…).“
2.2 Der Stadtschulrat für Wien ist daran interessiert, die Lehrer/innen bei der Erfüllung
dieser Verpflichtung zur Fortbildung im Rahmen der gegebenen Rahmenbedingungen
zu unterstützen. Dabei stehen vor allem
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•
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Lehrplaninhalte, Arbeit mit Bildungsstandards,
Schulinnovationen,
das Schulprofil sowie
besondere Schwerpunktsetzungen der Schule,
individuelle Fortbildung,
schulartübergreifende Projekte
im Vordergrund.
Für den Besuch solcher Fortbildungsveranstaltungen erscheint es daher vertretbar, dass
der Unterricht vertretungsweise von anderen Lehrer/innen erteilt wird oder auf Grund des
Suppliererlasses entfällt.
Der inhaltliche standortbezogene Fortbildungsschwerpunkt sollte für das laufende Schuljahr
in einer der ersten Konferenzen festgelegt werden. Im Zuge dieser Konferenz sollten auch
die Themenbereiche für geplante schulinterne Fortbildungstage besprochen werden.
Da die Inhalte schulorientierter Fortbildungsveranstaltungen für alle Lehrer/innen der Schule
von Bedeutung sind, ist nach dem Besuch einer solchen Fortbildungsveranstaltung in einer
Konferenz zu berichten.
3. Ausmaß der Fortbildung während der Unterrichtszeit der Lehrer/innen
3.1 Jeder Lehrer bzw. jede Lehrerin hat grundsätzlich die Möglichkeit, jährlich während der
Unterrichtszeit an Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 26 Stunden
teilzunehmen. Das Ausmaß für Lehrer/innen mit verminderter Unterrichtsverpflichtung
entspricht dem aliquoten Anteil ihrer verminderten Unterrichtsverpflichtung (siehe
Beilage). Die Anzahl der Stunden bezieht sich auf die stundenplanmäßig
vorgesehenen Unterrichtsstunden (nicht auf die zu supplierenden Stunden und auch
nicht auf die Dauer der Fortbildungsveranstaltung).
An Schulen mit ganztägiger Betreuung gilt diese Regelung auch für die Stunden des
Betreuungsteiles.
Überschreitungen des Fortbildungskontingentes, die im Interesse des Dienstgebers
liegen, bedürfen nach wie vor der Zustimmung des Bezirksschulinspektors/der
Bezirksschulinspektorin in Absprache mit dem Abteilungsleiter.
3.2 Besprechungen, die auf Anordnung der Dienstbehörde besucht werden, sind in das
oben angeführte Ausmaß nicht einzurechnen (z.B. Dienstbesprechungen).
3.3 Zur gleichen Zeit können grundsätzlich
an Schulen bis zu 20 Lehrer/innen 1 Lehrer/in
an Schulen bis zu 30 Lehrer/innen 2 Lehrer/innen
an Schulen über 30 Lehrer/innen
3 Lehrer/innen
teilnehmen. Für diese Berechnung gelten zwei Lehrer/innen mit halber Lehrverpflichtung
als ein/e Lehrer/in.
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Sollte es ohne zusätzliche Supplierkosten möglich sein, mehr Lehrer/innen an
Seminaren teilnehmen zu lassen, so steht dem nichts entgegen (siehe auch Punkt 4.1).
3.4 Jeder Schule stehen pro Schuljahr zwei Tage zur schulinternen Lehrerfortbildung
am eigenen Schulstandort oder an einem anderen Wiener Standort zur Verfügung.
Die Genehmigung dieser Fortbildungstage obliegt dem/der örtlichen BSIn nach Vorlage
eines Planungskonzeptes. An diesen Tagen schließt der Unterricht um 11 Uhr (siehe
Punkt 4.1 – Befassung der Lehrer/innenkonferenz).
3.5 Für Schulleiter/innen gilt:
Die beabsichtigte Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung und an Tagungen
bedarf der Genehmigung der Bezirksschulinspektor/innen.
3.6 Für Referent/innentätigkeiten gilt, dass es keinen Doppelverdienst (z.B. eine
Referent/innenstunde wird sowohl in Form einer Honorarnote bezahlt und dieselbe
Stunde wird aber aufgrund der bestehenden Lehrverfächerverteilung auch vom
SSRfWien bezahlt) geben darf.
Dies bedeutet, dass eine Person keine Referent/innentätigkeit ausüben darf, wenn sie
zur selben Zeit an ihrer Schule eine Unterrichtstätigkeit oder eine Schulleitertätigkeit
wahrnehmen müsste.
Daher sind Referent/innentätigkeiten, welche von Lehrer/innen ausgeübt werden, im
Stundenplan so zu berücksichtigen, dass der Dienstbetrieb nicht davon betroffen ist.
Referent/innententätigkeiten die von Schulleiter/innen ausgeübt werden, dürfen erst ab
14:00 Uhr wahrgenommen werden und bedürfen auch der Genehmigung der
Bezirksschulinspektor/innen.
4. Mitwirkung der Schulleiter/innen
4.1 § 32 LDG und § 56 SchUG betonen die umfassenden Aufgaben des Leiters/der Leiterin.
Auf Grund dieser Verantwortung gehört es auch zu den Aufgaben der Leiter/innen
zu entscheiden, ob die grundsätzlichen Möglichkeiten für den Besuch von
Fortbildungsveranstaltungen mit der aktuellen Situation der Schule in Einklang zu
bringen sind, wobei den Bestimmungen des Suppliererlasses eine wesentliche
Bedeutung
zukommt
(Anzahl
und
Aufteilung
der
Vertretungsstunden,
Supplierverpflichtung der Leiter/innen, Entfall von Unterrichtsstunden, etc.).
Es wird in Erinnerung gerufen, dass bereits zu Beginn des Schuljahres im Rahmen einer
Lehrer/innenkonferenz die Fortbildungsschwerpunkte für das Schuljahr diskutiert und
festgelegt werden (mit Ausnahme der individuellen Fortbildung).
4.2 Sollte an einer Schule wegen Krankheit oder anderer Ereignisse die Zahl der
abwesenden Lehrer/innen ungewöhnlich hoch sein, dann ist von den Leiter/innen
kurzfristig zu entscheiden, ob ein bereits vereinbarter Seminarbesuch zurückgenommen
werden muss, um den Unterrichtsbetrieb aufrecht erhalten zu können.
4.3 Wenn für denselben Termin zu viele Nennungen vorliegen, ist von den Leiter/innen eine
begründete Auswahl zu treffen. Für diese Entscheidung ist das Gesamtinteresse der
Schule vor den Einzelinteressen von Lehrer/innen vorrangig zu berücksichtigen.
4.4 In Zweifelsfällen oder Konfliktfällen ist mit dem/der BSIn und der Personalvertretung
Kontakt aufzunehmen.
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5. Ansuchen um Dienstfreistellung, Dienstreiseauftrag oder Reisekostenzuschuss:
Wird für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung von einem/r Lehrer/in eine
Dienstfreistellung von bis zu einem Tag benötigt, so obliegt die Genehmigung dieses
Ansuchens der/dem Schulleiter/in (das schriftliche Ansuchen verbleibt in diesem Fall an der
Schule).
Bei einer notwendigen Dienstfreistellung für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung von
mehr als einem Tag ist eine Genehmigung durch die regionale Schulaufsicht erforderlich.
Daher sind diese Ansuchen im Regelfall von jedem/r teilnehmenden Lehrer/in spätestens
eine Woche vor dem Beginn der Fortbildungsveranstaltung bei der Schulleitung abzugeben.
Bei allen Ansuchen um Dienstreiseauftrag bzw. Reisekostenzuschuss ist eine
Genehmigung durch den SSRfWien erforderlich. Daher sind in diesen Fällen die Ansuchen
wegen des längeren Dienstweges spätestens drei Wochen vor dem Beginn der jeweiligen
Fortbildungsveranstaltung mit sämtlichen Beilagen (Einladung, Veranstaltungsprogramm,
Bestätigungen des Veranstalters, etc.) bei der Schulleitung abzugeben.
Für die oben angeführten Ansuchen
Reisekostenzuschuss)
ist
das
in
SR-SSRI/S30-03/2008 zu verwenden.
(Dienstfreistellung,
der
Beilage
Dienstreiseauftrag oder
ersichtliche
Formular
Hinweis: Eine entsprechende Abgeltung für die Benützung des eigenen PKWs
(Kilometergeld) ist nur dann möglich, wenn im Voraus die schriftliche Genehmigung des
Stadtschulratsdirektors vorliegt, ansonsten werden die lt. Reisegebührenverordnung üblichen
Sätze abgegolten.
5.1 Schulinterne Lehrer/innenfortbildung (SCHILF) innerhalb von Wien:
Bei SCHILF-Veranstaltungen innerhalb von Wien hat die Schulleitung lediglich das in
der Beilage ersichtliche Formular „Sammelliste SCHILF-Veranstaltungen“ im Dienstweg
vollständig ausgefüllt zeitgerecht abzugeben (Formular SR-SSRI/S30a-10/2008).
Dies bedeutet, dass die Lehrer/innen für den Besuch von SCHILF-Veranstaltungen
innerhalb von Wien keine eigenen Ansuchen um Dienstfreistellung abgeben müssen.
Der Erlass des Stadtschulrates für Wien vom 21.04.2008, 100.062/005-kanz1/2008,
ER I: 401, ist aus der Erlassregistratur zu entfernen.
Mit besten Grüßen
Für die Amtsführende Präsidentin:
Mag. Dr. Wolfgang Gröpel
Landesschulinspektor
Beilage:
Ansuchen um Dienstfreistellung, Dienstreiseauftrag, Reisekostenzuschuss
Übersichtstabelle - für den aliquoten Anteil an Fortbildungsveranstaltungen bei reduzierter Lehrverpflichtung
Sammelliste SCHILF-Veranstaltungen innerhalb von Wien
Ablaufplan PH-Seminare
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