An alle allgemein bildenden Pflichtschulen Ihr Zeichen, Unser Zeichen/GZ Ihre Nachricht 100.062/0014-kanz1/2008 ER I: 401 Bearbeiter Dipl.Päd. Ing. Christian Schütz, MSc HObl Michael Fleck TEL : 52525 DW/77121 DW/77124 Datum 16.01.2009 Richtlinien für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen 1. Vorbemerkung Durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen während der Unterrichtszeit fallen jährlich in sehr hoher Zahl bezahlte Supplierstunden an, die in ihrer Gesamtheit während eines Unterrichtsjahres als „verbrauchte Dienstposten“ wirksam werden. Das Ziel der folgenden Vereinbarung zwischen dem SSRfW und dem ZA ist daher, Lehrerinnen und Lehrern den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen auch während der Unterrichtszeit in einem - für alle Beteiligten - definierten Zeitausmaß zu ermöglichen. 2. Fortbildung der Lehrer/innen 2.1 Neben der Unterrichtserteilung und Vor- und Nachbereitung sowie der Korrekturarbeiten gehört die Fortbildung zu den wesentlichen Aufgaben der Lehrer/innen: § 29 Abs. 3 LDG: „Der Landeslehrer/die Landeslehrerin hat um seine/ihre berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.“ § 43 Abs. 3 LDG: „Im Rahmen der Jahresstundensumme (...) sind für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers/der Lehrerin stehen, 15 Jahresstunden (…) vorzusehen.“ Auch aus den Bestimmungen des § 17 SchUG lässt sich die Verpflichtung zur Fortbildung ableiten: „Der Lehrer/die Lehrerin hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Seite 1 von 4 A-1010 Wien, Wipplingerstraße 28; Tel: 525 25-0; DVR 0064 131; www.ssr-wien.gv.at Lehrplan der betreffenden Schulart hat er/sie (…) den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln (…).“ 2.2 Der Stadtschulrat für Wien ist daran interessiert, die Lehrer/innen bei der Erfüllung dieser Verpflichtung zur Fortbildung im Rahmen der gegebenen Rahmenbedingungen zu unterstützen. Dabei stehen vor allem • • • • • • Lehrplaninhalte, Arbeit mit Bildungsstandards, Schulinnovationen, das Schulprofil sowie besondere Schwerpunktsetzungen der Schule, individuelle Fortbildung, schulartübergreifende Projekte im Vordergrund. Für den Besuch solcher Fortbildungsveranstaltungen erscheint es daher vertretbar, dass der Unterricht vertretungsweise von anderen Lehrer/innen erteilt wird oder auf Grund des Suppliererlasses entfällt. Der inhaltliche standortbezogene Fortbildungsschwerpunkt sollte für das laufende Schuljahr in einer der ersten Konferenzen festgelegt werden. Im Zuge dieser Konferenz sollten auch die Themenbereiche für geplante schulinterne Fortbildungstage besprochen werden. Da die Inhalte schulorientierter Fortbildungsveranstaltungen für alle Lehrer/innen der Schule von Bedeutung sind, ist nach dem Besuch einer solchen Fortbildungsveranstaltung in einer Konferenz zu berichten. 3. Ausmaß der Fortbildung während der Unterrichtszeit der Lehrer/innen 3.1 Jeder Lehrer bzw. jede Lehrerin hat grundsätzlich die Möglichkeit, jährlich während der Unterrichtszeit an Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 26 Stunden teilzunehmen. Das Ausmaß für Lehrer/innen mit verminderter Unterrichtsverpflichtung entspricht dem aliquoten Anteil ihrer verminderten Unterrichtsverpflichtung (siehe Beilage). Die Anzahl der Stunden bezieht sich auf die stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsstunden (nicht auf die zu supplierenden Stunden und auch nicht auf die Dauer der Fortbildungsveranstaltung). An Schulen mit ganztägiger Betreuung gilt diese Regelung auch für die Stunden des Betreuungsteiles. Überschreitungen des Fortbildungskontingentes, die im Interesse des Dienstgebers liegen, bedürfen nach wie vor der Zustimmung des Bezirksschulinspektors/der Bezirksschulinspektorin in Absprache mit dem Abteilungsleiter. 3.2 Besprechungen, die auf Anordnung der Dienstbehörde besucht werden, sind in das oben angeführte Ausmaß nicht einzurechnen (z.B. Dienstbesprechungen). 3.3 Zur gleichen Zeit können grundsätzlich an Schulen bis zu 20 Lehrer/innen 1 Lehrer/in an Schulen bis zu 30 Lehrer/innen 2 Lehrer/innen an Schulen über 30 Lehrer/innen 3 Lehrer/innen teilnehmen. Für diese Berechnung gelten zwei Lehrer/innen mit halber Lehrverpflichtung als ein/e Lehrer/in. Seite 2 von 4 Sollte es ohne zusätzliche Supplierkosten möglich sein, mehr Lehrer/innen an Seminaren teilnehmen zu lassen, so steht dem nichts entgegen (siehe auch Punkt 4.1). 3.4 Jeder Schule stehen pro Schuljahr zwei Tage zur schulinternen Lehrerfortbildung am eigenen Schulstandort oder an einem anderen Wiener Standort zur Verfügung. Die Genehmigung dieser Fortbildungstage obliegt dem/der örtlichen BSIn nach Vorlage eines Planungskonzeptes. An diesen Tagen schließt der Unterricht um 11 Uhr (siehe Punkt 4.1 – Befassung der Lehrer/innenkonferenz). 3.5 Für Schulleiter/innen gilt: Die beabsichtigte Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung und an Tagungen bedarf der Genehmigung der Bezirksschulinspektor/innen. 3.6 Für Referent/innentätigkeiten gilt, dass es keinen Doppelverdienst (z.B. eine Referent/innenstunde wird sowohl in Form einer Honorarnote bezahlt und dieselbe Stunde wird aber aufgrund der bestehenden Lehrverfächerverteilung auch vom SSRfWien bezahlt) geben darf. Dies bedeutet, dass eine Person keine Referent/innentätigkeit ausüben darf, wenn sie zur selben Zeit an ihrer Schule eine Unterrichtstätigkeit oder eine Schulleitertätigkeit wahrnehmen müsste. Daher sind Referent/innentätigkeiten, welche von Lehrer/innen ausgeübt werden, im Stundenplan so zu berücksichtigen, dass der Dienstbetrieb nicht davon betroffen ist. Referent/innententätigkeiten die von Schulleiter/innen ausgeübt werden, dürfen erst ab 14:00 Uhr wahrgenommen werden und bedürfen auch der Genehmigung der Bezirksschulinspektor/innen. 4. Mitwirkung der Schulleiter/innen 4.1 § 32 LDG und § 56 SchUG betonen die umfassenden Aufgaben des Leiters/der Leiterin. Auf Grund dieser Verantwortung gehört es auch zu den Aufgaben der Leiter/innen zu entscheiden, ob die grundsätzlichen Möglichkeiten für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen mit der aktuellen Situation der Schule in Einklang zu bringen sind, wobei den Bestimmungen des Suppliererlasses eine wesentliche Bedeutung zukommt (Anzahl und Aufteilung der Vertretungsstunden, Supplierverpflichtung der Leiter/innen, Entfall von Unterrichtsstunden, etc.). Es wird in Erinnerung gerufen, dass bereits zu Beginn des Schuljahres im Rahmen einer Lehrer/innenkonferenz die Fortbildungsschwerpunkte für das Schuljahr diskutiert und festgelegt werden (mit Ausnahme der individuellen Fortbildung). 4.2 Sollte an einer Schule wegen Krankheit oder anderer Ereignisse die Zahl der abwesenden Lehrer/innen ungewöhnlich hoch sein, dann ist von den Leiter/innen kurzfristig zu entscheiden, ob ein bereits vereinbarter Seminarbesuch zurückgenommen werden muss, um den Unterrichtsbetrieb aufrecht erhalten zu können. 4.3 Wenn für denselben Termin zu viele Nennungen vorliegen, ist von den Leiter/innen eine begründete Auswahl zu treffen. Für diese Entscheidung ist das Gesamtinteresse der Schule vor den Einzelinteressen von Lehrer/innen vorrangig zu berücksichtigen. 4.4 In Zweifelsfällen oder Konfliktfällen ist mit dem/der BSIn und der Personalvertretung Kontakt aufzunehmen. Seite 3 von 4 5. Ansuchen um Dienstfreistellung, Dienstreiseauftrag oder Reisekostenzuschuss: Wird für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung von einem/r Lehrer/in eine Dienstfreistellung von bis zu einem Tag benötigt, so obliegt die Genehmigung dieses Ansuchens der/dem Schulleiter/in (das schriftliche Ansuchen verbleibt in diesem Fall an der Schule). Bei einer notwendigen Dienstfreistellung für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung von mehr als einem Tag ist eine Genehmigung durch die regionale Schulaufsicht erforderlich. Daher sind diese Ansuchen im Regelfall von jedem/r teilnehmenden Lehrer/in spätestens eine Woche vor dem Beginn der Fortbildungsveranstaltung bei der Schulleitung abzugeben. Bei allen Ansuchen um Dienstreiseauftrag bzw. Reisekostenzuschuss ist eine Genehmigung durch den SSRfWien erforderlich. Daher sind in diesen Fällen die Ansuchen wegen des längeren Dienstweges spätestens drei Wochen vor dem Beginn der jeweiligen Fortbildungsveranstaltung mit sämtlichen Beilagen (Einladung, Veranstaltungsprogramm, Bestätigungen des Veranstalters, etc.) bei der Schulleitung abzugeben. Für die oben angeführten Ansuchen Reisekostenzuschuss) ist das in SR-SSRI/S30-03/2008 zu verwenden. (Dienstfreistellung, der Beilage Dienstreiseauftrag oder ersichtliche Formular Hinweis: Eine entsprechende Abgeltung für die Benützung des eigenen PKWs (Kilometergeld) ist nur dann möglich, wenn im Voraus die schriftliche Genehmigung des Stadtschulratsdirektors vorliegt, ansonsten werden die lt. Reisegebührenverordnung üblichen Sätze abgegolten. 5.1 Schulinterne Lehrer/innenfortbildung (SCHILF) innerhalb von Wien: Bei SCHILF-Veranstaltungen innerhalb von Wien hat die Schulleitung lediglich das in der Beilage ersichtliche Formular „Sammelliste SCHILF-Veranstaltungen“ im Dienstweg vollständig ausgefüllt zeitgerecht abzugeben (Formular SR-SSRI/S30a-10/2008). Dies bedeutet, dass die Lehrer/innen für den Besuch von SCHILF-Veranstaltungen innerhalb von Wien keine eigenen Ansuchen um Dienstfreistellung abgeben müssen. Der Erlass des Stadtschulrates für Wien vom 21.04.2008, 100.062/005-kanz1/2008, ER I: 401, ist aus der Erlassregistratur zu entfernen. Mit besten Grüßen Für die Amtsführende Präsidentin: Mag. Dr. Wolfgang Gröpel Landesschulinspektor Beilage: Ansuchen um Dienstfreistellung, Dienstreiseauftrag, Reisekostenzuschuss Übersichtstabelle - für den aliquoten Anteil an Fortbildungsveranstaltungen bei reduzierter Lehrverpflichtung Sammelliste SCHILF-Veranstaltungen innerhalb von Wien Ablaufplan PH-Seminare Seite 4 von 4
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