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Bundeskabinett: Regierungsentwurf eines Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes – StUmgBG – beschlossen
Nach Veröffentlichung der „Panama Papers“ durch ein Journalistennetzwerk im
April 2016 kam in Deutschland eine Diskussion über Legalität und Legitimität von
sog. Briefkastenfirmen oder auch Domizilgesellschaften auf.
In diesem Zusammenhang hat nun das Bundeskabinett am 21.12.2016 den
Regierungsentwurf eines Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes beschlossen.
Dieses Gesetz sieht u.a. besondere Meldepflichten von Steuerinländern bzw. inländischen juristischen Personen für Geschäftsbeziehungen mit DrittstaatGesellschaften sowie Anzeigepflichten der involvierten Finanzinstitute vor. Das
steuerliche Bankgeheimnis soll bei dieser Gelegenheit abgeschafft werden. Die
Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen soll ausgeweitet werden. Steuerliche
sowie strafrechtliche Verjährungsfristen sollen länger laufen. Verstöße gegen
diese Meldepflichten werden mit empfindlichen Bußgeldern für die handelnden
Personen belegt.
Gegenüber dem Referentenentwurf (vgl. TAX WEEKLY # 44/2016) hat die Ressortabstimmung zu verschiedenen Änderungen geführt. Auf folgende wesentliche
Änderungen weist die Bundesregierung hin:
 Eine überarbeitete Formulierung der Regelung über die Zulässigkeit von
Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1a AO) soll besser verdeutlichen, dass
auch künftig keine „Rasterfahndungen“ oder anlasslose Ermittlungen „ins
Blaue hinein“ möglich sein werden.
 Aus dem Kreis der Unternehmen, die nach § 138b AO Mitteilungen über die
Herstellung oder Vermittlung „beherrschender“ Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger mit Drittstaat-Gesellschaften erstatten müssen, wurden
Finanzanlagenvermittler gestrichen.
 Die Regelungen über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten wurden modifiziert, wobei die maximale Höhe der Bußgelder deutlich herabgesetzt wurde (€ 25.000 statt ursprünglich € 50.000).
BMF: Referentenentwurf eines „Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken
im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ (Lizenzschranke)
Völlig überraschend hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes veröffentlicht, mit dem eine „Lizenzschranke“ eingeführt werden soll. Der neue § 4j
Abs. 1 S. 1 und 2 EStG-E soll den Betriebsausgabenabzug bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen einschränken, wenn die von ihm geleisteten Lizenzzahlungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung
von Rechten beim empfangenden Unternehmen einer von der Regelbesteuerung
abweichenden, niedrigen Besteuerung unterliegen, die unter 25 % liegt. Präferenzregelungen fallen nur dann unter die neue Vorschrift, wenn keine substanzielle Geschäftstätigkeit vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger das Recht
nicht
oder nicht weit überwiegend im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit entwickelt hat. Mit dieser Regelung sollen jene Patentboxen, welche die Vorausset-
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zungen aus Punkt 5 des BEPS-Aktionsplans der OECD erfüllen, nicht der Abwehrvorschrift des § 4j EStG-E unterliegen (sog. modified nexus approach). Eine
Regelung zur Auftragsforschung fehlt in dem Entwurf jedoch. Bei der Ermittlung,
ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, sind sämtliche Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf die Besteuerung der Einnahmen aus der Rechteüberlassung
auswirken, insbesondere steuerliche Kürzungen, Hinzurechnungen, Befreiungen,
Gutschriften oder Ermäßigungen. Ob auch Verlustvor- und -rückträge von dem
Begriff „sämtliche Regelungen“ und damit von dieser Berechnung erfasst sind, ist
unklar.
Sind die Voraussetzungen (Rechteüberlassung, Präferenzregelung und Niedrigbesteuerung) gegeben, so soll der Betriebsausgabenabzug nicht vollständig,
sondern anteilig i.H.d. Unterschreitung des „Niedrigsteuersatzes“ von 25 % versagt werden. § 4j EStG-E ist für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem
31.12.2017 entstehen. Dies widerspricht den bei der OECD getroffenen Vereinbarungen, die einen Bestandsschutz für vor dem 30.06.2016 geschaffene Patentboxen bis 30.06.2021 vorsehen, insofern konterkariert der BMF-Entwurf diesen Übergangsprozess.
Auch wäre eine Anpassung für abweichende Wirtschaftsjahre sinnvoll, z.B. Anwendung für Aufwendungen, die in einem Wirtschaftsjahr entstehen, das nach
dem 01.01.2018 beginnt. Damit gäbe es dann in einem abweichenden Wirtschaftsjahr keine unterschiedlichen Regelungen für solche Lizenzaufwendungen.
BMF: Überarbeiteter sog. Realteilungserlass veröffentlicht
Mit BMF-Schreiben vom 20.12.2016 ersetzt die Finanzverwaltung den bisherigen
sog. Realteilungserlass vom 28.02.2006.
Die wesentlichste Änderung liegt in der Berücksichtigung des BFH-Urteils vom
17.09.2015 (III R 49/13). Der BFH hatte darin unter Aufgabe seiner bisherigen
Rechtsprechung entschieden, dass eine gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft auch dann beim Ausscheiden eines Gesellschafters vorliegen
kann, wenn die Mitunternehmerschaft von den verbleibenden Gesellschaftern
fortgesetzt wird (vgl. TAX WEEKLY # 7/2016). Nach bisheriger Rechtsprechung
musste die Mitunternehmerschaft für eine gewinnneutrale Realteilung beendet
werden.
Unter Abschnitt II Satz 6 und 7 heißt es hierzu nun im neuen Erlass: „Eine begünstigte Realteilung liegt abweichend von den oben genannten Grundsätzen jedoch dann vor, wenn ein oder mehrere Mitunternehmer unter Mitnahme jeweils
eines Teilbetriebs (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) aus der Mitunternehmerschaft
ausscheidet/ausscheiden und die Mitunternehmerschaft von den verbleibenden
Mitunternehmern oder – wenn nur noch ein Mitunternehmer verbleibt – von diesem als Einzelunternehmen fortgeführt wird (BFH vom 17.09.2015, III R 49/13,
BStBl 2016 II S. xxx). Entsprechendes gilt im Fall von doppelstöckigen Personengesellschaften beim Ausscheiden aus der Mutter-Personengesellschaft für
die Mitnahme eines ganzen Mitunternehmeranteils an einer TochterPersonengesellschaft.“
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Im Grundsatz ist der neue Erlass auf alle offenen Fälle anzuwenden. Auf einvernehmlichen Antrag aller Mitunternehmer der real geteilten Mitunternehmerschaft
ist der oben beschriebene Abschnitt II Satz 6 und 7 für Realteilungen nicht anzuwenden, die vor dem 01.01.2016 stattgefunden haben.
BMF: Absetzungen für Abnutzung eines in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierten Mehrwerts für ein bewegliches Wirtschaftsgut
Mit Urteil vom 20.11.2014 (IV R 1/11) hatte der BFH entschieden, dass anlässlich
eines Gesellschafterwechsels und der Aufstellung einer positiven Ergänzungsbilanz für den Erwerber des Anteils an einer Mitunternehmerschaft die AfA eines
abnutzbaren Wirtschaftsguts des Gesellschaftsvermögens auf die im Zeitpunkt
des Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer vorzunehmen ist. Zugleich – so
der BFH – stehen dem Gesellschafter die Abschreibungswahlrechte zu, die auch
ein Einzelunternehmer in Anspruch nehmen könnte, wenn er ein entsprechendes
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs angeschafft hätte (vgl. TAX
WEEKLY # 6/2015). Der BFH folgt in dem Streitfall im Ergebnis zwar der Auffassung des beklagten Finanzamts und wendet für die in der Ergänzungsbilanz erfassten (Mehr-)Anschaffungskosten (AK) eigene, von der Gesellschaftsbilanz
(Gesamthandsbilanz) unabhängige Abschreibungsregeln an. Die Ausführungen
des BFH könnten aber so zu verstehen sein, dass sich diese (eigenen) Abschreibungsregeln nur auf die in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen AK, also nur auf
den Mehrwert (= aufgedeckte stille Reserven) beziehen, so dass die in der Gesellschaftsbilanz sich auswirkenden AfA-Beträge dabei unberührt bleiben. Spezielle Ausführungen dazu sind dem Urteil allerdings nicht zu entnehmen.
Mit BMF-Schreiben vom 19.12.2016 äußert sich die Finanzverwaltung nun zur
Berechnung der AfA anlässlich eines Gesellschafterwechsels bei einer Mitunternehmerschaft und – in Abgrenzung hierzu – zur Berechnung der AfA bei Einbringungsvorgängen nach § 24 UmwStG.
In Bezug auf die Anwendung der Grundsätze des oben bezeichneten BFH-Urteils
bei Gesellschafterwechseln wird klargestellt, dass zu den (gesamten) AK des Erwerbers eines Mitunternehmeranteils nicht nur ein in der Ergänzungsbilanz ausgewiesener Mehrwert gehört, sondern auch der in der Gesellschaftsbilanz ausgewiesene anteilige (auf den Erwerber des Mitunternehmeranteils entfallende)
Buchwert. Insofern bezieht sich die (eigene) AfA des Erwerbers des Mitunternehmeranteils nicht nur isoliert auf die in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen
AK, sondern erfasst auch in der Gesellschaftsbilanz angesetzte AK/HK. Die in
der Ergänzungsbilanz zu berücksichtigende Mehr- oder Minder-AfA muss also
zusammen mit der bereits in der Geamthandsbilanz berücksichtigten anteiligen
AfA die neue Gesamt-AfA des Erwerbers des Mitunternehmeranteils ergeben.
Hierzu enthält das BMF-Schreiben zwei Beispiele.
Hinsichtlich der Abschreibung von Mehr- oder Minderwerten in einer Ergänzungsbilanz im Rahmen von Einbringungsvorgängen nach § 24 UmwStG ergebe
sich – mit Ausnahme der Fälle des § 24 Abs. 4 i. V. m. § 23 Abs. 4 Hs. 1 UmwStG – keine Änderungen durch das bezeichnete BFH-Urteil. Hier verbleibe es
bei der in der Ergänzungsbilanz – parallel zur Abschreibung in der Gesamthandsbilanz – vorzunehmenden gesellschafterbezogenen Korrektur der dem einSeite 3 von 11
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bringenden Gesellschafter hinsichtlich seiner höheren oder geringeren Anschaffungskosten gegenüber der Gesamthandsbilanz zuzuordnenden zu niedrigen
oder zu hohen Abschreibung.
BMF: Eigener Aufwand des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung von
Betriebsgebäuden auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück
Der BFH hatte mit Urteil vom 09.03.2016 (X R 46/14) entschieden, dass sofern
der Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück bebaut, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig sind (vgl. TAX
WEEKLY # 18/2016).
Im Streitfall hatte der Vater des Klägers schon in den 1960er Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter des
Klägers gehörten. Er nahm AfA auf seine Baukosten vor. Im Jahr 1993 übertrug
der Vater den Betrieb unentgeltlich auf den gemeinsamen Sohn (den Kläger).
Gleichzeitig übertrugen der Vater und die Mutter die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Kläger. Streitjahr war das Jahr 1999.
Der BFH hatte zur Behandlung der Gebäudeteile, die zivilrechtlich der Mutter gehörten bestätigt, dass die Schenkung dieser Gebäudeteile eine mit dem aktuellen
Teilwert zu bewertende Einlage in den Betrieb des Klägers darstelle. Allerdings
hatte der BFH im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden.
Zu den Folgen, die sich aus dieser Rechtsprechung ergeben, nimmt die Finanzverwaltung nun mit BMF-Schreiben vom 16.12.2016 Stellung. Die Grundsätze
dieses Schreibens sind für ein im Alleineigentum des NichtunternehmerEhegatten stehendes Gebäude entsprechend anzuwenden.
BMF: Änderungen am Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum 31.12.2016
(Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)
Mit BMF-Schreiben vom 19.12.2016 ändert die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Dieser habe zum Teil noch nicht die seit dem BMFSchreiben vom 15.12.2015 ergangene Rechtsprechung berücksichtigt, soweit
diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden sei. Außerdem habe der
Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen
enthalten, die beseitigt werden müssten. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhalte, bedürfe es keiner Anwendungsregelung.
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BMF und Spitzenverbände der deutschen (Kredit-)Wirtschaft: Neues zur
umsatzsteuerlichen Organschaft
Vor der Weihnachtspause kommt neue Bewegung in die Umsetzung der inzwischen sehr vielfältigen BFH-Urteile zur umsatzsteuerlichen Organschaft, insbesondere hinsichtlich der Eingliederung von Personengesellschaften.
Das BMF hat mit Schreiben vom 14.12.2016 den Entwurf eines Schreibens zur
Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses veröffentlicht. Danach beabsichtigt das BMF, eine Personengesellschaft grundsätzlich weiter als selbstständig und damit nicht als Teil einer Organschaft anzusehen.
Eine Personengesellschaft soll ausnahmsweise nur dann als unselbstständige
Organgesellschaft angesehen werden können, wenn neben dem Organträger alle
Gesellschafter der Personengesellschaft Teil derselben umsatzsteuerlichen Organschaft sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets
möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist (vgl. BFHUrteile vom 02.12.2015, V R 25/13 und vom 03.12.2015, V R 36/13).
Zudem stellt das BMF in dem Entwurf klar, dass der Organträger betreffend der
organisatorischen Eingliederung nicht nur eine abweichende Willensbildung der
Organgesellschaft verhindern, sondern vielmehr seinen eigenen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen können muss. (vgl. BFH-Urteile vom 08.08.2013,
V R 18/13, und vom 02.12.2015, V R 15/14)
Die in dem Entwurf vorgeschlagenen Änderungen sollen nach Abstimmung mit
den Verbänden überwiegend auf nach dem 31.12.2017 ausgeführte Umsätze
anzuwenden sein. Gleichzeitig soll aber auch eine frühere Anwendung auf Antrag
des Steuerpflichtigen nicht beanstandet werden, wenn sich die am Organkreis
Beteiligten bei der Beurteilung des Umfangs der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft übereinstimmend auf die entsprechenden Regelungen dieses Schreibens
berufen. Allerdings müssen sämtliche betroffenen Steuerfestsetzungen der Beteiligten noch änderbar sein.
Vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsunsicherheiten haben die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft und die der deutschen Kreditwirtschaft dem
BMF zeitgleich mit Schreiben vom 14.12.2016 den Entwurf eines Konzepts für
ein Antragsverfahren zur umsatzsteuerlichen Organschaft übersendet. Nach diesem Vorschlag soll die Finanzverwaltung zukünftig auf Antrag des Steuerpflichtigen anhand eines fixen Kriterienkataloges verbindlich entscheiden, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt. Nach einer dreijährigen Übergangszeit soll
dann eine umsatzsteuerliche Organschaft künftig nur noch vorliegen, wenn (vorab) ein positiver Bescheid über das Bestehen eines Organschaftsverhältnisses
erlassen wird.
BFH: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung
Der BFH setzt mit Urteil vom 20.10.2016 (V R 26/15) die Vorgaben des EuGHUrteils vom 15.09.2016 (C-518/14, vgl. hierzu TAX WEEKLY # 38/2016) zur
Rückwirkung der Rechnungsberichtigung um und sorgt für mehr Klarheit in einigen Detailfragen.
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Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung,
wirkt dies nach neuer BFH-Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen
Rechnungsausstellung zurück. Der BFH passt mit diesem Grundsatzurteil seine
Rechtsprechung den Vorgaben des EuGH an und wendet sich damit gegen seine
bisherige Rechtsprechung und die bisherige Verwaltungspraxis.
Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler
Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch
nehmen. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer
Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in
Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuernachzahlung war
zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Beides
entfällt nunmehr.
Im Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines
Rechtsanwalts in Anspruch genommen, die nur auf einen nicht näher bezeichneten „Beratervertrag“ Bezug nahmen. Weitere Rechnungen hatte ihr eine Unternehmensberatung ohne weitere Erläuterung für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ erteilt. Das Finanzamt
versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den in den Streitjahren 2005 bis
2007 erteilten Rechnungen. Es ging davon aus, dass die Rechnungen keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung enthielten. Dagegen erhob die Klägerin
Klage und legte während des Klageverfahrens im Jahr 2013 berichtigte Rechnungen vor, die die Leistungen ordnungsgemäß beschrieben. Das Finanzgericht
wies die Klage gleichwohl ab. Nach dem Urteil des Finanzgerichts ermöglichten
die berichtigten Rechnungen einen Vorsteuerabzug erst in 2013 und wirkten nicht
auf die erstmalige Rechnungserteilung in den Streitjahren zurück.
Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und den Vorsteuerabzug für die Jahre 2005 bis 2007 zugesprochen. Dies
beruht maßgeblich auf dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Senatex vom
15.09.2016 (C-518/14). Danach wirkt eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Der EuGH missbilligt
zudem das pauschale Entstehen von Nachzahlungszinsen. Der BFH hat sich
dem nunmehr unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung und entgegen
der bisherigen Verwaltungspraxis angeschlossen. Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen, die im Streitfall vorlagen. Die Berichtigung
kann zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen.
Das zugrundeliegende EuGH-Urteil in der Rechtssache Senatex hatte insbesondere Fragen aufgeworfen, hinsichtlich der Mindestanforderungen an Rechnungen, damit diese einer rückwirkenden Korrektur grundsätzlich zugänglich sind,
sowie hinsichtlich der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine Rechnungsberichtigung erfolgen kann.
Zumindest teilweise ergeben sich zu diesen Fragen aus dem BFH-Urteil neue Erkenntnisse.
Zwar wird aus dem BFH-Urteil nicht klar, welche Mindestanforderungen eine
Rechnung erfüllen muss, um einer rückwirkenden Korrektur zugänglich zu sein,
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eingrenzend stellt der BFH jedoch klar, dass eine berichtigungsfähige Rechnung
jedenfalls dann vorliegt, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert
ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
Der BFH stellt klar, dass eine Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt werden kann.
Es ist zu erwarten, dass die Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf die
Schwerpunkte der Prüfungstätigkeit der Finanzämter haben werden, da die einfach festzustellenden formalen Mängel bei Rechnungspflichtangaben nun in vielen Fällen nicht mehr erfolgversprechend zu Mehrergebnissen und Zinszahlungen führen werden.
Sofern in der Vergangenheit Rechnungsmängel zur Versagung des Vorsteuerabzugs geführt haben, sollte umgehend geprüft werden, ob diese Steuerfestsetzungen noch änderbar sind. In der Folge sollte eine Änderung der zumeist durch die
Betriebsprüfung veranlassten Zinsfestsetzung möglich sein.
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Urteile und Schlussanträge des EuGH bis zum 16.12.2016
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Aktenzeichen
C‑378/15
C‑571/15
Datum
Stichwort
14.12.2016
Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie
77/388/EWG – Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. d – Geltungsbereich – Anwendung eines Pro-rata-Vorsteuerabzugssatzes bei der Mehrwertsteuer auf
den Erwerb der Gesamtheit der von einem Steuerpflichtigen genutzten Gegenstände und Dienstleistungen – Hilfsumsätze – Verwendung des Umsatzes als
Anhaltspunkt
13.12.2016
Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Grenzüberschreitender Warenverkehr – Ort
des steuerbaren Umsatzes – Beförderung von Waren über einen Freihafen in
einem Mitgliedstaat – Regelung dieses Mitgliedstaats, nach der die Freihäfen
nicht zum Staatsgebiet gehören – Entstehen von Zollschuld und Mehrwertsteueranspruch bei Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung
Alle am 21.12.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (V)
Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
Stichwort
II R 37/13
27.09.2016
Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem
Recht besteuerten Vorerwerb
III R 62/11
08.09.2016
Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum
III R 27/15
08.09.2016
Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld
IV R 31/13
07.09.2016
Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den Verlustfeststellungsbescheid - Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft
V R 26/15
20.10.2016
Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen
Ausstellung - Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung - Rechnungsberichtigung als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 233a Abs. 2a, Abs. 7 i.V.m. §
175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 77/16 vom 21.12.2016
V R 29/15
21.09.2016
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen
VI R 53/14
31.08.2016
Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG für mehrjährige Tätigkeit:
Prämie für einen Verbesserungsvorschlag sowie anstelle einer Bonuszahlung
gewährte Versorgungsleistungen
VI R 27/15
20.10.2016
Schadensersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen - Beschluss gemäß §
126a FGO nach Revisionszulassung durch BFH
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 78/16 vom 21.12.2016
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Aktenzeichen
28.03.2014
Entscheidungsdatum
Stichwort
IX R 8/16
04.10.2016
Fremdvergleich bei Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen
XI R 44/14
21.09.2016
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht geliefertes Blockheizkraftwerk - Vorrang der Anrufung des EuGH gegenüber Anrufung des Großen Senats des BFH
Alle am 21.12.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (NV)
Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
Stichwort
III B 88/16
11.08.2016
Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags in den Jahren 2011
und 2012 - Anforderung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
X B 42/16
22.09.2016
Beiladung bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen
X B 27/16
30.09.2016
Anforderung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Begründung des FG - Recht auf Akteneinsicht
I R 25/15
10.08.2016
Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn
und Liquidationsüberschuss
I R 11/14
07.09.2016
Drittvergleich nach § 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F. --weitergeleitetes Konzerndarlehen--
X K 3/15
25.10.2016
Entschädigungsklage: begrenzte Rückwirkung der Verzögerungsrüge; Auswirkung der Beantwortung von Sachstandsanfragen
Alle bis zum 21.12.2016 veröffentlichten Erlasse
Aktenzeichen
IV C 6 - S
2242/07/1000
2 :004
IV C 6 - S
2241/15/1000
5
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Datum
Stichwort
20.12.2016
Realteilung; Anwendung von § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 EStG
19.12.2016
Absetzungen für Abnutzung eines in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierten Mehrwerts für ein bewegliches Wirtschaftsgut; Anwendung
des BFH-Urteils vom 20. November 2014 - IV R 1/11 -
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21.12.2016
Aktenzeichen
28.03.2014
Datum
Stichwort
IV C 5 - S
2345/07/0002
19.12.2016
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen; Besteuerung der von der Europäischen Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMET-SAT) gezahlten Pensionen
IV D 3 - S
7015/10/1000
2
19.12.2016
Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2016
III C 3 - S
7015/16/1000
1
19.12.2016
Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum 31. Dezember 2016 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)
Allgemeinverfügung
16.12.2016
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit
von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten AO eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge
IV C 5 - S
2439/16/1000
1
16.12.2016
Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG); Erstmalige Anwendung des
Verfahrens der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung
16.12.2016
Eigener Aufwand des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung von Betriebsgebäuden auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden
Grundstück; BFH-Urteil vom 9. März 2016 - X R 46/14 - (BSt-Bl II S. ___)
IV C 6 - S
2134/15/1000
3
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Herausgeber
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T: +49 (0) 8035 968-0 • F: +49 (0) 8035 968-150
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Köln
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