Laudert, 20.12.2016 2016-1196-Import NEM Liebe Mitglieder, sehr geehrter Damen und Herren, aufgrund vieler Anfragen zum o. g. Thema nimmt unser lebensmittelrechtlicher Beirat Herr Dr. Büttner hierzu wie folgt Stellung: Unser lebensmittelrechtlicher Beirat Herr Dr. Büttner nimmt zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung: Mit dem Beschluss 2016/1196 der Kommission vom 20. Juli 2016 wurde die Entscheidung der Kommission 17. April 2007 zu der Durchführung von Grenzkontrollen von Tieren und Erzeugnissen geändert. Hierbei geht es somit nicht um die Frage, ob bestimmte Rezepturen in Deutschland nicht verkehrsfähig sind oder bestimmten Restriktionen unterliegen. Vielmehr geht es lediglich darum, welche Erzeugnisse bestimmten Veterinärkontrollen an der Grenze zu unterziehen sind. Schon die bisherige Entscheidung der Kommission vom 17. April 2007 sah in Kapitel 21 verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ohne spezifisch genannt zu sein. In Anhang II waren damals ausgenommen für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen enthalten sowie solche, die Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan enthalten. Nunmehr sieht der Beschluss vom 20. Juli 2016 vor, dass in Kapitel 21 bei den zusätzlichen Anmerkungen klarer formuliert wird „andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.“ Dies stellt somit lediglich eine Klarstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar. Im Anhang 2 werden dann ausdrücklich ausgenommen etwas klarer formuliert „für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20%) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten. Im Ergebnis liegt somit keine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Es muss entsprechenden Produkten, auch nahrungsergänzungsmitteln, die tierische Erzeugnisse enthalten, mit entsprechenden Veterinärkontrollen an den Grenzen gerechnet werden. Der Durchführungsbeschluss 2015/1195 stellt nunmehr begrifflich klarer, dass hiervon auch bestimmte Nahrungsergänzungsmittel erfasst sein können. Inhaltlich war dies aber auch zuvor schon klar, da auch schon zuvor in der Praxis Nahrungsergänzungsmittel unter die Nomenklatur 2106 gefasst wurden. Vor diesem Hintergrund erwarten wir keine signifikanten Veränderungen durch den Beschluss ab dem 1. Januar 2017. Auch wenn formal auch Nahrungsergänzungsmittel mit tierischen Erzeugnissen und tierischen Bestandteilen Gegenstand der Veterinärkontrollen sein sollen, gehe ich davon aus, dass dies in der Praxis eine überschaubare Rolle spielen würde. Eigentlicher Anwendungsbereich dürften somit andere Produkte sein, wie klassische Fleischwaren etc. Darüber hinaus enthält Art. 6 der Kommissionsentscheidung vom 17. April 2007 folgende Ausnahmeregelung. „Abweichend von Art. 3 brauchen die folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse oder Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und keine Fleischerzeugnisse enthalten, keinen Veterinärkontrollen unterzogen zu werden: a) Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zur weniger als der Hälfte aus anderen verarbeiteten Erzeugnissen bestehen, sofern e) sie bei Raumtemperatur haltbar sind oder bei der Herstellung vollständig gar gekocht bzw. einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, so dass keinerlei Roherzeugnis mehr enthalten ist. ee) sie eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind eee) dass sie in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt sind iv) ihnen ein Handelsdokument beiliegt und sie in einer Amtssprache eines Mitgliedsstaates so gekennzeichnet sind, dass im Dokument und im Etikett Gesamtinformationen über Art, Menge und Anzahl der Packungen der zusammengesetzten Erzeugnisse, Ursprungsland, Herstellung und Zutaten zu entnehmen sind. Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass diese Ausnahme weiterhin für die meisten Nahrungsergänzungsmittel zutreffen dürfte. Mit freundlichen Grüßen Dr. Thomas Büttner Manfred Scheffler Rechtsanwalt Präsident des NEM e.V. Lebensmittelrechtlicher Beirat des NEM e.V. 2
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