Produktinformationsblatt 12.12.2016 Das Produktinformationsblatt (PIB) Einheitliche Produktinformationsblätter für private Riester- und Basisrentenverträge erhöhen Transparenz und Vergleichbarkeit bei der steuerlich geförderten Altersvorsorge • Die private Altersvorsorge wird in unserer älter werdenden Gesellschaft immer wichtiger. Der Staat fördert daher zertifizierte Altersvorsorgeverträge (private Riester-Renten) und Basisrentenverträge (S O G. RürupRenten) steuerlich. Damit der Verbraucher die staatliche Förderung effektiv ausschöpfen kann, muss er ein für ihn passendes Altersvorsorgeprodukt finden. • Zur Erleichterung der Wahl eines steuerlich geförderten privaten Altersvorsorgeprodukts wird dem Verbraucher ab dem 1. Januar 2017 vor Vertragsabschluss ein Produktinformationsblatt ausgehändigt, das für alle Produkte einheitlich gestaltet ist. Auf diesem sind für den Verbraucher relevante Informationen übersichtlich zusammengefasst. • Insbesondere werden zur Steigerung der Transparenz eine einheitliche Kostenkennziffer („Effektivkosten“) sowie die „Chancen-Risiko-Klasse“ des Produkts ausgewiesen. Quelle: picture alliance / Frank May Für welche Verträge gilt das Produktinformationsblatt? Das Produktinformationsblatt nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG) gilt nur für die privaten Vorsorgeprodukte, die auch steuerlich gefördert werden. Das sind Altersvorsorgeverträge (private Riester-Renten) und Basisrenten (S O G. Rürup-Renten). Anbieter dieser Produkte müssen ab 1. Januar 2017 das neue Produktinformationsblatt verwenden. Für andere Arten der privaten Altersvorsorge oder für die betriebliche Altersversorgung ist das Produktinformationsblatt nach dem AltZertG nicht verpflichtend. Je nach Produkt kann bei diesen aber ein anderes Informationsblatt verpflichtend sein. Nähere Informationen zum Inhalt und Aufbau des Produktinformationsblattes, zu Muster-Produktinformationsblättern und Produktinformationsstelle Altersvorsorge (PIA) finden Sie hier. Was ist eine Basisrente? Die Basisrente (sog. Rürup-Rente) ist ein privates Vorsorgeprodukt zur Altersvorsorge oder zur Absicherung der Erwerbsminderung. Der Verbraucher zahlt – steuerlich begünstigt – Beiträge ein, die der Anbieter für ihn anlegt. Je nach Produkt erhält der Verbraucher im Alter oder bei Eintritt einer Erwerbsminderung eine lebenslange Rente ausgezahlt. Nähere Informationen zur Basisrente und zu ihrer steuerlichen Förderung finden Sie hier. Was ist ein Altersvorsorgevertrag? Ein Altersvorsorgevertrag (private Riester-Rente) ist ein privates Vorsorgeprodukt zur Altersvorsorge. Die Altersabsicherung erfolgt als lebenslange Altersleistung oder in Form einer selbst genutzten Immobilie. Für die in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlten Beiträge oder Tilgungsleistungen wird eine Altersvorsorgezulage und G G F. eine Steuerermäßigung gewährt. Nähere Informationen zu Altersvorsorgeverträgen und zu ihrer steuerlichen Förderung finden Sie hier: Achtung! Nicht jeder ist bei der Riester-Rente förderberechtigt. Prüfen Sie deshalb bitte vor Abschluss eines Altersvorsorgevertrages unbedingt, ob Sie förderberechtigt sind. Förderberechtigter Personenkreis bei der Riester-Rente Bei der Riester-Rente unmittelbar förderberechtigt sind insbesondere: ▪ Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung und ihnen gleichgestellte Personen ▪ Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte ▪ Empfänger von inländischer Besoldung und ihnen gleichgestellte Personen* ▪ Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit Bei der Riester-Rente mittelbar zulageberechtigt sind: ▪ Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz von unmittelbar förderberechtigten Personen * Achtung! Wichtiger Hinweis für (beurlaubte) Beamte und Bezieher von Amtsbezügen! Besoldungsempfänger und Empfänger von Amtsbezügen sowie weitere ihnen gleichgestellte Personen sind nur dann im Rahmen der Riester-Förderung unmittelbar begünstigt, wenn sie gegenüber der für sie zuständigen Stelle schriftlich einwilligen, dass die für die Ermittlung der Zulagen notwendigen Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (Z F A ) weitergeleitet und von ihr für das Zulageverfahren verwendet werden dürfen. Die Einwilligung muss fristgemäß vorliegen, also spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt. Sie kann vor Beginn des ersten Veranlagungszeitraums, für den sie nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen werden. Nähere Informationen zum förderberechtigten Personenkreis bei der Riester-Rente finden Sie © Bundesministerium der Finanzen hier.
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