Bundesfinanzministerium - Das Produktinformationsblatt (PIB)

Produktinformationsblatt
12.12.2016
Das Produktinformationsblatt (PIB)
Einheitliche Produktinformationsblätter für private Riester- und Basisrentenverträge erhöhen Transparenz und
Vergleichbarkeit bei der steuerlich geförderten Altersvorsorge
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Die private Altersvorsorge wird in unserer älter werdenden Gesellschaft immer wichtiger. Der Staat fördert
daher zertifizierte Altersvorsorgeverträge (private Riester-Renten) und Basisrentenverträge (S O G. RürupRenten) steuerlich. Damit der Verbraucher die staatliche Förderung effektiv ausschöpfen kann, muss er ein für
ihn passendes Altersvorsorgeprodukt finden.
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Zur Erleichterung der Wahl eines steuerlich geförderten privaten Altersvorsorgeprodukts wird dem
Verbraucher ab dem 1. Januar 2017 vor Vertragsabschluss ein Produktinformationsblatt ausgehändigt, das für
alle Produkte einheitlich gestaltet ist. Auf diesem sind für den Verbraucher relevante Informationen
übersichtlich zusammengefasst.
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Insbesondere werden zur Steigerung der Transparenz eine einheitliche Kostenkennziffer („Effektivkosten“)
sowie die „Chancen-Risiko-Klasse“ des Produkts ausgewiesen.
Quelle: picture alliance / Frank May
Für welche Verträge gilt das Produktinformationsblatt?
Das Produktinformationsblatt nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen
(AltZertG) gilt nur für die privaten Vorsorgeprodukte, die auch steuerlich gefördert werden. Das sind
Altersvorsorgeverträge (private Riester-Renten) und Basisrenten (S O G. Rürup-Renten). Anbieter dieser Produkte
müssen ab 1. Januar 2017 das neue Produktinformationsblatt verwenden. Für andere Arten der privaten
Altersvorsorge oder für die betriebliche Altersversorgung ist das Produktinformationsblatt nach dem AltZertG nicht
verpflichtend. Je nach Produkt kann bei diesen aber ein anderes Informationsblatt verpflichtend sein.
Nähere Informationen zum Inhalt und Aufbau des Produktinformationsblattes, zu Muster-Produktinformationsblättern
und Produktinformationsstelle Altersvorsorge (PIA) finden Sie
hier.
Was ist eine Basisrente?
Die Basisrente (sog. Rürup-Rente) ist ein privates Vorsorgeprodukt zur Altersvorsorge oder zur Absicherung der
Erwerbsminderung. Der Verbraucher zahlt – steuerlich begünstigt – Beiträge ein, die der Anbieter für ihn anlegt. Je nach
Produkt erhält der Verbraucher im Alter oder bei Eintritt einer Erwerbsminderung eine lebenslange Rente ausgezahlt.
Nähere Informationen zur Basisrente und zu ihrer steuerlichen Förderung finden Sie
hier.
Was ist ein Altersvorsorgevertrag?
Ein Altersvorsorgevertrag (private Riester-Rente) ist ein privates Vorsorgeprodukt zur Altersvorsorge. Die
Altersabsicherung erfolgt als lebenslange Altersleistung oder in Form einer selbst genutzten Immobilie. Für die in einen
Altersvorsorgevertrag eingezahlten Beiträge oder Tilgungsleistungen wird eine Altersvorsorgezulage und G G F. eine
Steuerermäßigung gewährt.
Nähere Informationen zu Altersvorsorgeverträgen und zu ihrer steuerlichen Förderung finden Sie
hier:
Achtung! Nicht jeder ist bei der Riester-Rente förderberechtigt.
Prüfen Sie deshalb bitte vor Abschluss eines Altersvorsorgevertrages unbedingt, ob Sie förderberechtigt sind.
Förderberechtigter Personenkreis bei der Riester-Rente
Bei der Riester-Rente unmittelbar förderberechtigt sind insbesondere:
▪
Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung und ihnen gleichgestellte Personen
▪
Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
▪
Empfänger von inländischer Besoldung und ihnen gleichgestellte Personen*
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Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen
Dienstunfähigkeit
Bei der Riester-Rente mittelbar zulageberechtigt sind:
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Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz von unmittelbar förderberechtigten
Personen
* Achtung! Wichtiger Hinweis für (beurlaubte) Beamte und Bezieher von Amtsbezügen!
Besoldungsempfänger und Empfänger von Amtsbezügen sowie weitere ihnen gleichgestellte Personen sind nur dann im
Rahmen der Riester-Förderung unmittelbar begünstigt, wenn sie gegenüber der für sie zuständigen Stelle schriftlich
einwilligen, dass die für die Ermittlung der Zulagen notwendigen Daten an die Zentrale Zulagenstelle für
Altersvermögen (Z F A ) weitergeleitet und von ihr für das Zulageverfahren verwendet werden dürfen. Die Einwilligung
muss fristgemäß vorliegen, also spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt.
Sie kann vor Beginn des ersten Veranlagungszeitraums, für den sie nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen
Stelle widerrufen werden.
Nähere Informationen zum förderberechtigten Personenkreis bei der Riester-Rente finden Sie
© Bundesministerium der Finanzen
hier.