VA06040200-R01 Arbeitsschutz Abfälle Gefahrstoff

KONVEKTA
AG
Am Nordbahnhof
D - 34613 Schwalmstadt
Verfahrensanweisung
Arbeitsschutz, Abfälle,
Gefahrstoffe und Gefahrgut
Geltungsbereich : Konvekta AG
VA 06 04 02 00
VA06040200-R01 Arbeitsschutz Abfälle Gefahrstoff-Gefahrgut
Revisionsstand: 01 vom „Freigabedatum“
Ausgabe an Betriebsfremde nur mit Genehmigung der Unternehmensleitung
Erstellt:
fachlich geprüft
konformitätsgeprüft
Freigegeben:
Klaus Heller (T7)
H. Simon (T2)
G. Hampel (QMB)
H. Knauff (K2)
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Verteiler: Prozessverantwortliche,BR, MB
Ersetzt Version vom
VA 06 04 02 00
Arbeitsschutz, Gefahrstoffe und Abfälle
Titel
Seite 2 von 5
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Allgemeines _______________________________________________________ 2
2.
Zuständig- und Verantwortlichkeiten __________________________________ 2
2.1
Verantwortung des Arbeitgebers ____________________________________________ 2
2.1.1
Übertragung von Arbeitgeberpflichten _______________________________________________ 3
2.2
Produktionsleitung ________________________________________________________ 3
2.3
Sicherheitsfachkraft _______________________________________________________ 3
2.4
Betriebsarzt ______________________________________________________________ 3
2.5
Abfallbeauftragter_________________________________________________________ 4
2.6
Betriebsrat ______________________________________________________________ 4
2.7
Sicherheitsbeauftragte ____________________________________________________ 4
2.8
Beauftragte Personen nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) __________ 4
2.9
Bereichsleiter, Vorarbeiter/ Gruppenführer ____________________________________ 4
2.10
Elektrofachkraft _________________________________________________________ 4
2.11
Mitarbeiter _____________________________________________________________ 4
3.
Unfallverhütung und Gefahrstoffe _____________________________________ 4
4.
Abfälle____________________________________________________________ 4
5.
Mitgeltende Unterlagen ______________________________________________ 5
6.
Begriffe ___________________________________________________________ 5
1. Allgemeines
Diese Verfahrensanweisung regelt die Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung bezüglich des
Arbeitsschutzes. Die einzelnen Aufgaben ergeben sich aus Rechtsquellen, Normen und sonstigen
Forderungen.
Die Regelwerke unterliegen ständigen Veränderungen. Deswegen wird hier nur auf die wichtigsten
Gesichtspunkte eingegangen. Ziel ist es, die Verantwortlichkeiten innerhalb unserer Organisation
herauszustellen.
2. Zuständig- und Verantwortlichkeiten
2.1
Verantwortung des Arbeitgebers
Die Unternehmensleitung der KONVEKTA AG ist verantwortlich das alle Vorschriften (behördliche Auflagen,
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, .....) eingehalten werden.
Die Unternehmensleitung kann Pflichten des Arbeitgebers auf andere Personen übertragen.
Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende
Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass alle Beauftragen (z.B. die Sicherheitsfachkraft, die
Sicherheitsbeauftragten, der Betriebsarzt, .....) ihre Aufgaben erfüllen. Er ist verpflichtet, ihnen Hilfestellung
zu geben.
Der Arbeitgeber muss bei Beschaffungs- und Investitionsvorhaben die Sicherheitsfachkraft und den
Betriebsarzt rechtzeitig einbeziehen.
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VA 06 04 02 00
Titel
Arbeitsschutz, Gefahrstoffe und Abfälle
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Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter leitet den Arbeitsschutzausschuss. Er setzt die Sitzungstermine
(vierteljährlich) fest, lädt zu den Sitzungen ein, stellt die Sitzungspunkte zusammen und führt ein Protokoll.
2.1.1
Übertragung von Arbeitgeberpflichten
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu
berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
Die Übertragung von Arbeitgeberpflichten muss schriftlich und namentlich erfolgen. Der Beauftragte muss
durch Mitunterschreiben sein Einverständnis erklären.
Allen Beauftragten muss die erforderliche Zeit zur Erfüllung der Aufgaben gegeben werden.
Bestellung von Sicherheitsfachkraft , Betriebsarzt und Abfallbeauftragten
Der Arbeitgeber muss Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte und Abfallbeauftragte schriftlich bestellen. Eine
mündliche Bestellung genügt nicht. Die Bestellten müssen durch Mitunterschreiben der Bestellungsurkunde
ihr Einverständnis erklären.
2.2 Produktionsleitung
Die Produktionsleitung trägt dafür Sorge, dass alle sicherheitstechnischen Vorschriften (behördliche
Auflagen, Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, .....) eingehalten werden.
Sie veranlasst, dass die erforderlichen Prüfungen (z.B. Druckbehälter, Feuerlöscher, ......) durchgeführt und
dokumentiert werden.
Der Produktionsleiter bezieht die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt rechtzeitig bei Beschaffungs- und
Investitionsvorhaben ein.
Der Produktionsleiter kann Pflichten auf andere übertragen. Bei der Übertragung von Aufgaben auf
Beschäftigte ist zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, diese Aufgaben durchzuführen.
Die Übertragung muss schriftlich und namentlich erfolgen. Der Beauftragte muss durch Mitunterschreiben
sein Einverständnis erklären.
Allen Beauftragten muss die erforderliche Zeit zur Erfüllung der Aufgaben gegeben werden.
2.3 Sicherheitsfachkraft
Die Sicherheitsfachkraft hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in
allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu
unterstützen.
Die Sicherheitsfachkraft arbeitet eng mit dem Betriebsarzt, der Sicherheitsbeauftragten und der
Produktionsleitung zusammen.
Die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft sind z. B. in der Betriebssicherheitsverordnung, den
Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, dem Arbeitsschutzgesetz, dem Arbeitssicherheitsgesetz, der
Gefahrstoffverordnung, ........... beschrieben.
Zum Beispiel:

Erstellen von Betriebsanweisungen.

Überwacht die Einhaltung der Vorschriften

Organisiert die innerbetrieblichen Betriebsbegehungen und führt hierüber ein Protokoll.

Erstellt und pflegt das Betriebsarbeitsstoffkataster.

Erstellt die erforderlichen Arbeitsbereichanalysen.

Führt die Unterweisungen durch.

Schulung der Sicherheitsbeauftragten

Führt nach Abstimmung mit der Produktionsleitung notwendige Feuerwehrübungen durch.

Pflege des Gefahrenabwehrplanes
2.4 Betriebsarzt
Der Betriebsarzt hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen
Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.
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Titel
Arbeitsschutz, Gefahrstoffe und Abfälle
Die Aufgaben des Betriebsarztes sind z. B. in der Betriebssicherheitsverordnung, den
Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, dem Arbeitsschutzgesetz, dem Arbeitssicherheitsgesetz, der
Gefahrstoffverordnung, ........... beschrieben.
Der Betriebsarzt arbeitet eng mit der Sicherheitsfachkraft zusammen. Er legt fest, welche Mitarbeiter
arbeitsmedizinisch untersucht werden und führt die Vorsorgekartei.
2.5 Abfallbeauftragter
Der Abfallbeauftragte berät den Unternehmer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die
Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können. Die Rechte und Pflichten sind im
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz beschrieben.
2.6 Betriebsrat
Der Betriebsrat hat zahlreiche Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte sowie entsprechende Pflichten.
Die Pflichten und Rechte sind zum Beispiel im Betriebsverfassungsgesetz und dem Arbeitssicherheitsgesetz
beschrieben.
2.7 Sicherheitsbeauftragte
Die Sicherheitsbeauftragten haben den Arbeitgeber bei der Durchführung des Unfallschutzes zu
unterstützen, insbesondere sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der
vorgeschriebenen Schutzvorrichtung fortlaufend zu überzeugen.
2.8 Beauftragte Personen nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
Beauftragte Personen im Sinne des §1a der GbV sind solche, die im Auftrag des Unternehmers in eigener
Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben.
2.9 Bereichsleiter, Vorarbeiter/ Gruppenführer
Bereichsleiter, Vorarbeiter/Gruppenführer haben eine ganz besondere Aufgabe bezüglich der
Arbeitssicherheit. Sie tragen für Ihren Bereich die Verantwortung, dass die Vorschriften, Arbeits- und
Betriebsanweisungen eingehalten werden.
2.10 Elektrofachkraft
Die Elektrofachkraft führt ein Verzeichnis aller elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, auch private Geräte.
Dieses Verzeichnis ist die Grundlage für die vorgeschriebenen Prüfungen und enthält alle notwendigen
Angaben (Bezeichnung, Ort, Prüfintervall, ...).
Führt die Elektrofachkraft Prüfungen durch, so sind diese zu dokumentieren. Treten Mängel auf, muss sie für
deren Beseitigung sorgen. Die durchgeführten Prüfungen, festgestellten Mängel (wenn nicht sofort behoben)
und die Mängelbeseitigung sind schriftlich festzuhalten.
2.11 Mitarbeiter
Jeder Mitarbeiter ist im Rahmen seiner Tätigkeit für die Einhaltung der Vorschriften (z.B.
Arbeitsanweisungen, Betriebsanweisungen) verantwortlich. Bei Problemen jeglicher Art ist der
disziplinarische Vorgesetzte anzusprechen.
Alle privaten elektrischen Geräte sind vor der ersten Benutzung durch die Elektrofachkraft freizugeben.
3. Unfallverhütung und Gefahrstoffe
Die Unfallverhütung und der Umgang mit Gefahrstoffen ist in der Arbeitsanweisung AA 06 04 02 01
„Unfallverhütung“ beschrieben.
4. Abfälle
Die Vermeidung von Abfällen hat Priorität. Für nicht vermeidbare Abfälle werden zuerst Möglichkeiten der
Verwertung gesucht, eine
- wenn auch ordnungsgemäße Beseitigung kann nur die letzte aller
Möglichkeiten sein.
Der Umgang mit Abfällen ist in der Arbeitsanweisung AA06040203 „Abfallwirtschaft“ beschrieben.
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Titel
Arbeitsschutz, Gefahrstoffe und Abfälle
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5. Mitgeltende Unterlagen
Managementhandbuch der Konvekta AG
AA 06 04 02 01 – Unfallverhütung
AA 06 04 02 02 - Gefahrenabwehrplan
AA 06 04 02 03 - Abfallwirtschaft
VA 05 02 01 00 – Rechtsquellen, Normen und sonstige Anforderungen
6. Begriffe
Abkürzung/Begriff Definition/Beschreibung
AA
BGA
Arbeitsanweisung
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift
SFK
VA
Sicherheitsfachkraft
Verfahrensanweisung; legt einen Ablauf fest, wer wann,
welche Aufgabe anhand welcher Unterlage zu erledigen hat.
Eine festgelegte Art und Weise, eine Tätigkeit auszuführen. (Nach DIN ISO 8402
A1, Entwurf Oktober 1989, Ziffer3.24)
Verfahren
VA06040200-R01 Arbeitsschutz Abfälle Gefahrstoff-Gefahrgut