KONVEKTA AG Am Nordbahnhof D - 34613 Schwalmstadt Verfahrensanweisung Arbeitsschutz, Abfälle, Gefahrstoffe und Gefahrgut Geltungsbereich : Konvekta AG VA 06 04 02 00 VA06040200-R01 Arbeitsschutz Abfälle Gefahrstoff-Gefahrgut Revisionsstand: 01 vom „Freigabedatum“ Ausgabe an Betriebsfremde nur mit Genehmigung der Unternehmensleitung Erstellt: fachlich geprüft konformitätsgeprüft Freigegeben: Klaus Heller (T7) H. Simon (T2) G. Hampel (QMB) H. Knauff (K2) Unterschrift Unterschrift Unterschrift Datum, Unterschrift Verteiler: Prozessverantwortliche,BR, MB Ersetzt Version vom VA 06 04 02 00 Arbeitsschutz, Gefahrstoffe und Abfälle Titel Seite 2 von 5 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines _______________________________________________________ 2 2. Zuständig- und Verantwortlichkeiten __________________________________ 2 2.1 Verantwortung des Arbeitgebers ____________________________________________ 2 2.1.1 Übertragung von Arbeitgeberpflichten _______________________________________________ 3 2.2 Produktionsleitung ________________________________________________________ 3 2.3 Sicherheitsfachkraft _______________________________________________________ 3 2.4 Betriebsarzt ______________________________________________________________ 3 2.5 Abfallbeauftragter_________________________________________________________ 4 2.6 Betriebsrat ______________________________________________________________ 4 2.7 Sicherheitsbeauftragte ____________________________________________________ 4 2.8 Beauftragte Personen nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) __________ 4 2.9 Bereichsleiter, Vorarbeiter/ Gruppenführer ____________________________________ 4 2.10 Elektrofachkraft _________________________________________________________ 4 2.11 Mitarbeiter _____________________________________________________________ 4 3. Unfallverhütung und Gefahrstoffe _____________________________________ 4 4. Abfälle____________________________________________________________ 4 5. Mitgeltende Unterlagen ______________________________________________ 5 6. Begriffe ___________________________________________________________ 5 1. Allgemeines Diese Verfahrensanweisung regelt die Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung bezüglich des Arbeitsschutzes. Die einzelnen Aufgaben ergeben sich aus Rechtsquellen, Normen und sonstigen Forderungen. Die Regelwerke unterliegen ständigen Veränderungen. Deswegen wird hier nur auf die wichtigsten Gesichtspunkte eingegangen. Ziel ist es, die Verantwortlichkeiten innerhalb unserer Organisation herauszustellen. 2. Zuständig- und Verantwortlichkeiten 2.1 Verantwortung des Arbeitgebers Die Unternehmensleitung der KONVEKTA AG ist verantwortlich das alle Vorschriften (behördliche Auflagen, Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, .....) eingehalten werden. Die Unternehmensleitung kann Pflichten des Arbeitgebers auf andere Personen übertragen. Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass alle Beauftragen (z.B. die Sicherheitsfachkraft, die Sicherheitsbeauftragten, der Betriebsarzt, .....) ihre Aufgaben erfüllen. Er ist verpflichtet, ihnen Hilfestellung zu geben. Der Arbeitgeber muss bei Beschaffungs- und Investitionsvorhaben die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt rechtzeitig einbeziehen. VA06040200-R01 Arbeitsschutz Abfälle Gefahrstoff-Gefahrgut VA 06 04 02 00 Titel Arbeitsschutz, Gefahrstoffe und Abfälle Seite 3 von 5 Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter leitet den Arbeitsschutzausschuss. Er setzt die Sitzungstermine (vierteljährlich) fest, lädt zu den Sitzungen ein, stellt die Sitzungspunkte zusammen und führt ein Protokoll. 2.1.1 Übertragung von Arbeitgeberpflichten Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Die Übertragung von Arbeitgeberpflichten muss schriftlich und namentlich erfolgen. Der Beauftragte muss durch Mitunterschreiben sein Einverständnis erklären. Allen Beauftragten muss die erforderliche Zeit zur Erfüllung der Aufgaben gegeben werden. Bestellung von Sicherheitsfachkraft , Betriebsarzt und Abfallbeauftragten Der Arbeitgeber muss Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte und Abfallbeauftragte schriftlich bestellen. Eine mündliche Bestellung genügt nicht. Die Bestellten müssen durch Mitunterschreiben der Bestellungsurkunde ihr Einverständnis erklären. 2.2 Produktionsleitung Die Produktionsleitung trägt dafür Sorge, dass alle sicherheitstechnischen Vorschriften (behördliche Auflagen, Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, .....) eingehalten werden. Sie veranlasst, dass die erforderlichen Prüfungen (z.B. Druckbehälter, Feuerlöscher, ......) durchgeführt und dokumentiert werden. Der Produktionsleiter bezieht die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt rechtzeitig bei Beschaffungs- und Investitionsvorhaben ein. Der Produktionsleiter kann Pflichten auf andere übertragen. Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte ist zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, diese Aufgaben durchzuführen. Die Übertragung muss schriftlich und namentlich erfolgen. Der Beauftragte muss durch Mitunterschreiben sein Einverständnis erklären. Allen Beauftragten muss die erforderliche Zeit zur Erfüllung der Aufgaben gegeben werden. 2.3 Sicherheitsfachkraft Die Sicherheitsfachkraft hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Die Sicherheitsfachkraft arbeitet eng mit dem Betriebsarzt, der Sicherheitsbeauftragten und der Produktionsleitung zusammen. Die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft sind z. B. in der Betriebssicherheitsverordnung, den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, dem Arbeitsschutzgesetz, dem Arbeitssicherheitsgesetz, der Gefahrstoffverordnung, ........... beschrieben. Zum Beispiel: Erstellen von Betriebsanweisungen. Überwacht die Einhaltung der Vorschriften Organisiert die innerbetrieblichen Betriebsbegehungen und führt hierüber ein Protokoll. Erstellt und pflegt das Betriebsarbeitsstoffkataster. Erstellt die erforderlichen Arbeitsbereichanalysen. Führt die Unterweisungen durch. Schulung der Sicherheitsbeauftragten Führt nach Abstimmung mit der Produktionsleitung notwendige Feuerwehrübungen durch. Pflege des Gefahrenabwehrplanes 2.4 Betriebsarzt Der Betriebsarzt hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. VA06040200-R01 Arbeitsschutz Abfälle Gefahrstoff-Gefahrgut VA 06 04 02 00 Seite 4 von 5 Titel Arbeitsschutz, Gefahrstoffe und Abfälle Die Aufgaben des Betriebsarztes sind z. B. in der Betriebssicherheitsverordnung, den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, dem Arbeitsschutzgesetz, dem Arbeitssicherheitsgesetz, der Gefahrstoffverordnung, ........... beschrieben. Der Betriebsarzt arbeitet eng mit der Sicherheitsfachkraft zusammen. Er legt fest, welche Mitarbeiter arbeitsmedizinisch untersucht werden und führt die Vorsorgekartei. 2.5 Abfallbeauftragter Der Abfallbeauftragte berät den Unternehmer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können. Die Rechte und Pflichten sind im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz beschrieben. 2.6 Betriebsrat Der Betriebsrat hat zahlreiche Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte sowie entsprechende Pflichten. Die Pflichten und Rechte sind zum Beispiel im Betriebsverfassungsgesetz und dem Arbeitssicherheitsgesetz beschrieben. 2.7 Sicherheitsbeauftragte Die Sicherheitsbeauftragten haben den Arbeitgeber bei der Durchführung des Unfallschutzes zu unterstützen, insbesondere sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtung fortlaufend zu überzeugen. 2.8 Beauftragte Personen nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) Beauftragte Personen im Sinne des §1a der GbV sind solche, die im Auftrag des Unternehmers in eigener Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben. 2.9 Bereichsleiter, Vorarbeiter/ Gruppenführer Bereichsleiter, Vorarbeiter/Gruppenführer haben eine ganz besondere Aufgabe bezüglich der Arbeitssicherheit. Sie tragen für Ihren Bereich die Verantwortung, dass die Vorschriften, Arbeits- und Betriebsanweisungen eingehalten werden. 2.10 Elektrofachkraft Die Elektrofachkraft führt ein Verzeichnis aller elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, auch private Geräte. Dieses Verzeichnis ist die Grundlage für die vorgeschriebenen Prüfungen und enthält alle notwendigen Angaben (Bezeichnung, Ort, Prüfintervall, ...). Führt die Elektrofachkraft Prüfungen durch, so sind diese zu dokumentieren. Treten Mängel auf, muss sie für deren Beseitigung sorgen. Die durchgeführten Prüfungen, festgestellten Mängel (wenn nicht sofort behoben) und die Mängelbeseitigung sind schriftlich festzuhalten. 2.11 Mitarbeiter Jeder Mitarbeiter ist im Rahmen seiner Tätigkeit für die Einhaltung der Vorschriften (z.B. Arbeitsanweisungen, Betriebsanweisungen) verantwortlich. Bei Problemen jeglicher Art ist der disziplinarische Vorgesetzte anzusprechen. Alle privaten elektrischen Geräte sind vor der ersten Benutzung durch die Elektrofachkraft freizugeben. 3. Unfallverhütung und Gefahrstoffe Die Unfallverhütung und der Umgang mit Gefahrstoffen ist in der Arbeitsanweisung AA 06 04 02 01 „Unfallverhütung“ beschrieben. 4. Abfälle Die Vermeidung von Abfällen hat Priorität. Für nicht vermeidbare Abfälle werden zuerst Möglichkeiten der Verwertung gesucht, eine - wenn auch ordnungsgemäße Beseitigung kann nur die letzte aller Möglichkeiten sein. Der Umgang mit Abfällen ist in der Arbeitsanweisung AA06040203 „Abfallwirtschaft“ beschrieben. VA06040200-R01 Arbeitsschutz Abfälle Gefahrstoff-Gefahrgut VA 06 04 02 00 Titel Arbeitsschutz, Gefahrstoffe und Abfälle Seite 5 von 5 5. Mitgeltende Unterlagen Managementhandbuch der Konvekta AG AA 06 04 02 01 – Unfallverhütung AA 06 04 02 02 - Gefahrenabwehrplan AA 06 04 02 03 - Abfallwirtschaft VA 05 02 01 00 – Rechtsquellen, Normen und sonstige Anforderungen 6. Begriffe Abkürzung/Begriff Definition/Beschreibung AA BGA Arbeitsanweisung Berufsgenossenschaftliche Vorschrift SFK VA Sicherheitsfachkraft Verfahrensanweisung; legt einen Ablauf fest, wer wann, welche Aufgabe anhand welcher Unterlage zu erledigen hat. Eine festgelegte Art und Weise, eine Tätigkeit auszuführen. (Nach DIN ISO 8402 A1, Entwurf Oktober 1989, Ziffer3.24) Verfahren VA06040200-R01 Arbeitsschutz Abfälle Gefahrstoff-Gefahrgut
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