Was Makler bei Xing & Co. beachten sollten Abwerbung von Mitarbeitern über soziale Medien Gerade in der Versicherungsbranche, insbesondere auch unter Versicherungsmaklern, ist die Kommunikation über soziale Medien mittlerweile unerlässlich geworden. Hier findet ein regelmäßiger Austausch unter Kollegen statt, alte Kontakte werden gepflegt und neue Kontakte geknüpft. Relativ häufig werden hier auch neue Mitarbeiter „akquiriert“. Doch der Abwerbeversuch ist aus rechtlicher Sicht nicht so harmlos wie viele meinen. Gerade den „guten“ Mitarbeitern wird häufig angeboten, zur Konkurrenz zu kommen. Auch in Betracht kommt, dass Sie als Arbeitgeber Mitarbeiter über das Xing-Netzwerk suchen um eine bestimmte Stelle zu besetzen. Selbst bei einer erstmaligen Kontaktaufnahme zu einem bisher völlig unbekannten „potenziellen Mitarbeiter“ ist jedoch Vorsicht geboten. Anderenfalls können erhebliche finanzielle Konsequenzen entstehen. Das Landgericht Heidelberg hat im Mai 2012 (Az: 1 S 58/ 11) entschieden, dass eine erhebliche Zahlungsverpflichtung entstehen kann, sollte ein Wettbewerber Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens in wettbewerbswidriger Weise über Xing anschreiben. Was bedeutet „wettbewerbswidriges Anschreiben“? In wettbewerbswidriger Weise werden Mitarbeiter dann angeschrieben, wenn inhaltlich zur Qualität des Wettbewerbers und zu dessen Eigenschaften als Arbeitsgeber Stellung genommen wird. Erforderlich ist zudem, dass die Inhalte dazu geeignet sind, den jeweiligen Mitarbeiter des Konkurrenzunternehmens über die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses zu beeinflussen. Grundsätzlich unzulässig sind Schmähkritik sowie bloße pauschale und unsachliche abfällige Äußerungen ohne jeden Informationsgehalt. Eine solch abfällige Äußerung wurde in dem vorliegenden Fall bereits bei folgendem Wortlaut der Mitteilung angenommen: „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?“. Die streitgegenständliche Mitteilung an den Mitarbeiter endet mit den Worten: „Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft“. Laut dem LG Heidelberg ist das bereits als Versuch der Abwerbung zu verstehen. Eine solche ist zwar im Grundsatz zulässig, jedoch dann nicht, sofern wettbewerbsrechtlich unlautere Der Pfefferminzia Newsletter ‐ für Versicherungsprofis www.pfefferminzia.de Begleitumstände hinzukommen. Dies können beispielsweise die oben beschrieben abfälligen Bemerkungen über den Konkurrenten sein. Was der Wettbewerber tun kann, wenn er von Abwerbeversuchen Wind bekommt Sollten Sie etwaige zukünftige Mitarbeiter über Xing kontaktieren, obwohl Sie aufgrund des Profils des jeweiligen Arbeitnehmers erkennen können, dass dieser aktuell bei einem Ihrer Wettbewerber beschäftigt ist, so sollten Sie vor Versendung einer eventuellen Nachricht genauestens auf deren Formulierung achten. Als Wettbewerber selbst sollten Sie entsprechend reagieren, sobald Sie Kenntnis von möglichen Abwerbeversuchen Ihrer Mitbewerber erhalten. Häufig finden solche Kontaktaufnahmen in der oben beschriebenen, und damit unlauteren und wettbewerbswidrigen, Art und Weise statt. In einem solchen Fall sollte schnellstmöglich zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung aufgefordert und ansonsten möglichst zeitnah eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Die Autorin Maike Ludewig ist Rechtsanwältin in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB. Dieser Artikel erschien am 14.12.2016 unter folgendem Link: http://www.pfefferminzia.de/rechtliche-fallstricke-beachten-abwerbung-von-mitarbeitern-ueber-soziale-medien--1481704531/ Der Pfefferminzia Newsletter ‐ für Versicherungsprofis www.pfefferminzia.de Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
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