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Was Makler bei Xing & Co. beachten sollten
Abwerbung von Mitarbeitern über soziale Medien
Gerade in der Versicherungsbranche, insbesondere auch unter Versicherungsmaklern, ist die
Kommunikation über soziale Medien mittlerweile unerlässlich geworden. Hier findet ein regelmäßiger
Austausch unter Kollegen statt, alte Kontakte werden gepflegt und neue Kontakte geknüpft. Relativ häufig
werden hier auch neue Mitarbeiter „akquiriert“. Doch der Abwerbeversuch ist aus rechtlicher Sicht nicht so
harmlos wie viele meinen.
Gerade den „guten“ Mitarbeitern wird häufig angeboten, zur Konkurrenz zu kommen. Auch in Betracht
kommt, dass Sie als Arbeitgeber Mitarbeiter über das Xing-Netzwerk suchen um eine bestimmte Stelle
zu besetzen. Selbst bei einer erstmaligen Kontaktaufnahme zu einem bisher völlig unbekannten
„potenziellen Mitarbeiter“ ist jedoch Vorsicht geboten. Anderenfalls können erhebliche finanzielle
Konsequenzen entstehen.
Das Landgericht Heidelberg hat im Mai 2012 (Az: 1 S 58/ 11) entschieden, dass eine erhebliche
Zahlungsverpflichtung entstehen kann, sollte ein Wettbewerber Mitarbeiter eines
Konkurrenzunternehmens in wettbewerbswidriger Weise über Xing anschreiben.
Was bedeutet „wettbewerbswidriges Anschreiben“?
In wettbewerbswidriger Weise werden Mitarbeiter dann angeschrieben, wenn inhaltlich zur Qualität des
Wettbewerbers und zu dessen Eigenschaften als Arbeitsgeber Stellung genommen wird. Erforderlich ist
zudem, dass die Inhalte dazu geeignet sind, den jeweiligen Mitarbeiter des Konkurrenzunternehmens
über die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses zu beeinflussen.
Grundsätzlich unzulässig sind Schmähkritik sowie bloße pauschale und unsachliche abfällige
Äußerungen ohne jeden Informationsgehalt. Eine solch abfällige Äußerung wurde in dem vorliegenden
Fall bereits bei folgendem Wortlaut der Mitteilung angenommen: „Sie wissen ja hoffentlich, in was für
einem Unternehmen Sie gelandet sind?“.
Die streitgegenständliche Mitteilung an den Mitarbeiter endet mit den Worten: „Bei Fragen gebe ich
gerne Auskunft“. Laut dem LG Heidelberg ist das bereits als Versuch der Abwerbung zu verstehen.
Eine solche ist zwar im Grundsatz zulässig, jedoch dann nicht, sofern wettbewerbsrechtlich unlautere
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Begleitumstände hinzukommen. Dies können beispielsweise die oben beschrieben abfälligen
Bemerkungen über den Konkurrenten sein.
Was der Wettbewerber tun kann, wenn er von Abwerbeversuchen Wind bekommt
Sollten Sie etwaige zukünftige Mitarbeiter über Xing kontaktieren, obwohl Sie aufgrund des Profils des
jeweiligen Arbeitnehmers erkennen können, dass dieser aktuell bei einem Ihrer Wettbewerber
beschäftigt ist, so sollten Sie vor Versendung einer eventuellen Nachricht genauestens auf deren
Formulierung achten.
Als Wettbewerber selbst sollten Sie entsprechend reagieren, sobald Sie Kenntnis von möglichen
Abwerbeversuchen Ihrer Mitbewerber erhalten. Häufig finden solche Kontaktaufnahmen in der oben
beschriebenen, und damit unlauteren und wettbewerbswidrigen, Art und Weise statt. In einem solchen
Fall sollte schnellstmöglich zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung aufgefordert und
ansonsten möglichst zeitnah eine einstweilige Verfügung erwirkt werden.
Die Autorin Maike Ludewig ist Rechtsanwältin in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB.
Dieser Artikel erschien am 14.12.2016 unter folgendem Link:
http://www.pfefferminzia.de/rechtliche-fallstricke-beachten-abwerbung-von-mitarbeitern-ueber-soziale-medien--1481704531/
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