416.110 Ausbildungsbeiträge V1

416.110
Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus städtischen Mitteln und
dem Allgemeinen Stipendienfonds der Stadt
Zürich
Gemeinderatsbeschluss vom 11. Januar 19951
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Die Stadt Zürich kann für systematische Vor-, Aus- und Weiterbildungen im Sinne dieser Verordnung Ausbildungsbeiträge
(künftig Beiträge genannt) ausrichten. Diese werden in Form
von Stipendien oder unverzinslichen Darlehen gewährt.
Städtische Beiträge sollen gezielt sozial benachteiligten Personen zugute kommen, die aufgrund schwieriger Lebensumstände auf Hilfe bei der Ausbildungsfinanzierung angewiesen sind.
Sie werden insbesondere ausgerichtet, um
a) eine Notlage zu vermeiden oder zu überbrücken;
b) eine längerdauernde Bedürftigkeit zu verhindern;
c) eine übermässige Verschuldung oder eine unzumutbare
finanzielle Belastung zu vermeiden.
Art. 2
Beitragsberechtigte Ausbildungen
Beiträge werden ausgerichtet für:
a) die berufliche Vorbildung;
b) die Erstausbildung;
c) die Weiterbildung;
d) die Zweitausbildung (2. Bildungsweg);
e) die Ausbildung durch Umschulung, sofern sie hinlänglich begründet ist und nicht durch Leistungen der Sozialversicherungen finanziert wird.
Art. 3
Elternbeiträge; Eigenleistungen des Bewerbers/der
Bewerberin; Staatliche Ausbildungsbeiträge
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Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern
des Bewerbers/der Bewerberin, des Bewerbers/der Bewerberin
selbst und anderer gesetzlich Verpflichteter. Die Ausrichtung
von staatlichen Ausbildungsbeiträgen gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Kantone.
Personen, die für ihre Ausbildung oder Weiterbildung kantonale
Ausbildungsbeiträge erhalten, haben in der Regel keinen Anspruch auf städtische Beiträge.
Die Gewährung von Beiträgen erfolgt ausdrücklich unter der
Voraussetzung, dass der Bewerber/die Bewerberin oder seine/ihre Eltern in Einkommens- und Vermögensverhältnissen
leben, unter denen ihnen nicht zugemutet werden kann, allein
für die Aus- oder Weiterbildung des Bewerbers/der Bewerberin
aufzukommen.
Art. 4
Stipendienrechtlicher Wohnsitz
Beiträge werden in erster Linie an Schweizer/Schweizerinnen
und Ausländer/Ausländerinnen mit Niederlassungsbewilligung
und mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich ausgerichtet, sofern sie mit zivilrechtlichem Wohnsitz während zwei
Jahren ununterbrochen in der Stadt Zürich niedergelassen waren.
Ausserhalb der Stadt Zürich wohnende Stadtbürgerinnen und
Stadtbürger werden an den Stipendienfonds für Stadtbürgerinnen und Stadtbürger verwiesen.
In begründeten Fällen kann auf die Anwendung der in Art. 4
genannten Bestimmungen für die Gewährung eines Beitrags
verzichtet werden, sofern der Bewerber/die Bewerberin in anderer Weise mit der Stadt Zürich besonders verbunden ist (z.B.
frühere langjährige Niederlassung in der Stadt Zürich; bei Auslandschweizern frühere langjährige Niederlassung des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin oder deren Eltern in der Stadt
Zürich).
Art. 5
Beitragsverweigerung
Beiträge können aufgrund eines bereits erreichten hohen Ausbildungsstandes eines Bewerbers/einer Bewerberin verweigert
werden. Insbesondere werden für Drittausbildungen, Zweit- und
Postgraduate-Studien sowie vergleichbare Zusatzausbildungen
und Doktorate in der Regel keine Stipendien ausgerichtet.
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II.
Beitragsbestimmungen
Art. 6
Beitragsarten
Es werden zwei Beitragsarten, Stipendien und Darlehen, unterschieden.
a) Stipendien sind Beiträge ohne Rückzahlungspflicht.
b) Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung
oder Weiterbildung zurückbezahlt werden müssen.
Darlehen werden insbesondere ausgerichtet:
b.a) für besondere Ausbildungskosten (hohe Schulgelder,
Materialien u.a.);
b.b) an Bewerber/Bewerberinnen, deren Eltern infolge besonderer Umstände nicht in der Lage sind, den ihnen
aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbaren
Beitrag an die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten aufzubringen.
Die Bewerber/Bewerberinnen für Darlehen müssen in der Regel
die Voraussetzungen als Stipendiaten/Stipendiatinnen erfüllen.
Art. 7
Bemessung der Beiträge
Das Stipendium oder das Darlehen entspricht den anrechenbaren Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung, abzüglich der
anrechenbaren Leistungen der Eltern und der anrechenbaren
Eigenleistungen des Bewerbers/der Bewerberin sowie von Leistungen Dritter.
Leben die Eltern in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, wird in
der Regel auch bei Weiter- und Zweitausbildungen von einer
angemessenen Beitragsleistung ausgegangen.
Die stadträtlichen Richtlinien regeln die weiteren Bestimmungen
für die Beitragsbemessung.
Art. 8
Beitragshöchstgrenzen
Es werden nachstehende Höchstgrenzen für die Beiträge festgesetzt:
a) für Stipendien:
a.a) für die Vorbildung
Fr. pro Jahr
3000.–
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a.b) für die Erstausbildung
a.c) für die Weiterbildung
a.d) für die Zweitausbildung
a.e) für die Umschulung
b) für Darlehen:
3000.–
5000.–
5000.–
5000.–
Darlehen können bis zu Fr. 5000.– je Fall und Jahr gewährt
werden. In der Regel darf der Gesamtbetrag Fr. 20 000.– nicht
übersteigen.
Im Falle besonderer Verhältnisse kann von den festgesetzten
Höchstlimiten abgewichen werden.
Der Stadtrat ist ermächtigt, unter Mitteilung an den Gemeinderat die festgelegten Höchstbeträge der Teuerung anzupassen.
III. Beitragsrückerstattungen
Art. 9
Rückforderung von Stipendien und Darlehen
Stipendien und Darlehen können ganz oder teilweise sofort zurückgefordert werden.
a) wenn sie aufgrund unvollständiger oder wahrheitswidriger
Angaben des Bewerbers/der Bewerberin zu Unrecht bezogen wurden;
b) wenn die Ausbildung oder Weiterbildung abgebrochen wird;
c) wenn die Voraussetzungen der Darlehensgewährung nicht
mehr erfüllt sind.
Art. 10 Rückzahlung von Darlehen
Die Rückzahlungspflicht beginnt in der Regel drei Jahre nach
Abschluss der Ausbildung oder Weiterbildung. Das Darlehen ist
in fünf Jahresraten zurückzuzahlen. Abweichende Rückzahlungsmodi sind auf begründetes Gesuch hin vertraglich zu vereinbaren. Die Rückzahlungen werden dem Allgemeinen Stipendienfonds der Stadt Zürich gutgeschrieben.
In Härtefällen kann der Chef/die Chefin der Berufsberatung,
nachdem er/sie die Stipendienkommission zur Stellungnahme
eingeladen hat, die Rückzahlung erleichtern oder erlassen.
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Art. 11 Freiwillige Rückzahlung von Stipendien
Von Stipendienempfängern/Stipendienempfängerinnen, die sich
später in guten finanziellen Verhältnissen befinden, ist die freiwillige Rückzahlung der bezogenen Stipendien erwünscht. Sie
werden den entsprechenden Stipendienfonds gutgeschrieben.
IV. Verfahren
Art. 12 Anmeldungen
Gesuche um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen sind auf
amtlichem Formular der Stipendienabteilung der Berufsberatung einzureichen.
Art. 13 Ablehnender Vorentscheid
Die Stipendienabteilung ist befugt, dem Bewerber/der Bewerberin mit Vorentscheid mündlich oder schriftlich mitzuteilen, dass
er/sie die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags
gemäss den geltenden Rechtsgrundlagen nicht erfüllt und
sein/ihr Gesuch somit abzuweisen sei. Akzeptiert der Bewerber/die Bewerberin den Vorentscheid nicht, kann er/sie eine reguläre Gesuchsabwicklung verlangen.
Art. 14 Entscheid
Der Chef/die Chefin der Berufsberatung entscheidet auf Antrag
des Leiters/der Leiterin der städtischen Stipendienabteilung über die Zusprechung von Beiträgen, sowie über veränderte
Rückzahlungsmodi. Über Sondergesuche gemäss Art. 8 Abs. 2
entscheidet der Vorsteher/die Vorsteherin des Sozialamtes.
Art. 15 Rechtsmittel
Gegen Entscheide des Chefs/der Chefin der Berufsberatung
kann innert 20 Tagen beim Vorsteher/bei der Vorsteherin des
Sozialamtes rekuriert werden.
Der Vorsteher/die Vorsteherin des Sozialamtes entscheidet auf
Antrag der Stipendienkommission.
Der Entscheid des Vorstehers/der Vorsteherin des Sozialamtes
kann innert 20 Tagen an den Stadtrat weitergezogen werden.
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Art. 16 Stipendienkommission
Eine vom Stadtrat eingesetzte Stipendienkommission, die aus
fünf Mitgliedern besteht, überwacht die Anwendung der Verordnung und der stadträtlichen Richtlinien und erstattet dem Vorsteher/der Vorsteherin des Sozialamtes jährlich Bericht.
In der Stipendienkommission sollen sowohl die Arbeitnehmerals auch die Arbeitgeberseite sowie verschiedene Ausbildungsstufen vertreten sein.
Sekretär/Sekretärin der Stipendienkommission ist der Leiter/die
Leiterin der Stipendienabteilung der Berufsberatung. Er/Sie und
der Chef/die Chefin der Berufsberatung nehmen mit beratender
Stimme an den Sitzungen der Stipendienkommission teil.
In Einsprachefällen gemäss Art. 15 ist sie Antragstellerin an
den Vorsteher/die Vorsteherin des Sozialamtes.
Art. 17 Aufgaben der Verwaltungsstellen
Die Stipendienabteilung der Berufsberatung veranlasst:
a) die Erstellung der Stipendienverfügungen und Darlehensverträge;
b) die Auszahlung der Stipendien und Darlehen.
Die Finanzverwaltung ist besorgt für:
a) die Rückforderung von Darlehen;
b) die Einhaltung der Rückzahlungsverpflichtungen.
Art. 18 Finanzierung des Stipendienwesens
Die Beiträge gehen zu Lasten der Laufenden Rechnung und
des Allgemeinen Stipendienfonds der Stadt Zürich.
Art. 19 Allgemeiner Stipendienfonds der Stadt Zürich
Der Allgemeine Stipendienfonds bezweckt die Förderung des
städtischen Stipendienwesens. Aus den Zinserträgen und dem
Kapital wird die Stipendierung aus öffentlichen Mitteln durch
jährliche Zuwendungen an die Stadtkasse unterstützt. Jährlich
soll die maximale Ausschüttung den Zins und 10 % des Fondsvermögens nicht übersteigen und ein vom Stadtrat festgelegtes
Fondskapital nicht unterschreiten. Darlehens- und Stipendienrückzahlungen an die Stadt Zürich werden als Fondsalimentierung dem Allgemeinen Stipendienfonds gutgeschrieben.
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V.
Schlussbestimmungen
Art. 20 Richtlinien
Im Sinne von Ausführungsbestimmungen erlässt der Stadtrat
zu dieser Verordnung Richtlinien. Sie enthalten im einzelnen
insbesondere:
a) die finanziellen Voraussetzungen der Berechtigung gemäss
Art. 3 (insbesondere Abs. 4);
a) die Berechnungsgrundsätze;
b) die Berechnungsarten.
Art. 21 Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Sie ersetzt die Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien
und unverzinslichen Darlehen für die Vor-, Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen vom 7. April 1971.2
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AS 41, 713.
2
BS 2, 229.
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