Reglement der UEFA Futsal EURO 2018

Reglement der UEFA-Futsal-Europameisterschaft
2017-18
Inhalt
Präambel _____________________________________________________________________________________________________
8
I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________
9
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Anwendungsbereich
Definitionen
Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb
Zulassungskriterien und -verfahren
Pflichten der Verbände
Verantwortung der Verbände
Antidoping
Fairplay
Versicherung
Pokal, Plaketten und Medaillen
Schutz- und Urheberrechte
9
9
10
10
11
11
12
12
12
13
14
II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 16
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Wettbewerbsphasen und Setzsystem
Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationswettbewerb
Punktegleichheit – Miniturniere
Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten
Mannschaften
Playoffs
Gruppenbildung – Endrunde
Spielmodus – Endrunde
Punktegleichheit und Qualifikation für die K.-o.-Spiele –
Endrunde
Auswärtstorregel, Verlängerung und Sechsmeterschießen
16
16
17
18
18
18
19
20
21
III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 23
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Auswahl der Miniturnierausrichter
Spieldaten und Paarungen
Spielorte und Anstoßzeiten
Ankunft und Abreise der Mannschaften
Spielabbruch
Spielabsage
Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle
23
23
25
26
26
27
27
IV - Halleninfrastruktur _________________________________________________________________________________ 29
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Hallen
Anzeigetafeln
Beleuchtung
Bildschirme
29
29
30
30
3
V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 32
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Artikel 35
Spielmaterial
Trainingseinheiten
Eintrittskarten
Venue Data Coordinator
32
32
32
33
VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 34
Artikel 36
Artikel 37
Artikel 38
Spielblatt
Spielprotokoll
Regeln für die Technische Zone
34
34
35
VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 37
Artikel 39
Artikel 40
Spielberechtigung
Spielerlisten
37
37
VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 39
Artikel 41
Artikel 42
Artikel 43
Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson
Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern
Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern
39
39
39
IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 41
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 46
UEFA-Rechtspflegeordnung
Gelbe und rote Karten
Protest und Berufung
41
41
41
X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 42
Artikel 47
Artikel 48
Artikel 49
Artikel 50
Artikel 51
Genehmigung der Spielerausrüstung
Farben
Nummern und Namen
Abzeichen
In der Halle verwendetes Material
42
42
43
43
43
XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 45
Artikel 52
Artikel 53
Artikel 54
Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb
Finanzielle Grundsätze – Qualifikationswettbewerb
Finanzielle Grundsätze – Endrunde
45
45
46
XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 48
Artikel 55
Artikel 56
Artikel 57
Artikel 58
4
Kommerzielle Rechte – allgemein
Promotion-Zwecke
Kommerzielle Rechte – Qualifikationswettbewerb
Kommerzielle Rechte – Endrunde
48
48
49
51
XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 53
Artikel 59
Artikel 60
Artikel 61
Artikel 62
Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten
Medieneinrichtungen
Medienaktivitäten der Mannschaften
Akkreditierung und Zugangsrechte
53
53
54
55
XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 57
Artikel 63
Artikel 64
Artikel 65
Artikel 66
Artikel 67
Artikel 68
Artikel 69
Umsetzungsbestimmungen
Unvorhergesehene Fälle
Nichteinhaltung
Schiedsgericht des Sports (TAS)
Anhänge
Maßgebende Fassung
Genehmigung und Inkrafttreten
57
57
57
57
57
57
58
Anhang A - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 59
A.1
A.2
A.3
A.4
A.5
A.6
A.7
A.8
Grundsätze
Punkte pro Spiel
Bonuspunkte
Koeffizientenberechnung
Berechnung des Verbandskoeffizienten
Sonderfälle
Koeffizientengleichheit
Endgültige Entscheide
59
59
59
59
60
60
60
60
Anhang B - Sicherheitsanweisungen _____________________________________________________________ 61
B.1
B.2
B.3
B.4
B.5
B.6
B.7
B.8
B.9
B.10
B.11
B.12
B.13
B.14
B.15
B.16
B.17
Einleitung
Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichen
Behörden
Liste der Sicherheitsverantwortlichen
Ordnungsdienst
Kontaktgruppe
Halleninspektion
Notfalldienste
Trennung der Zuschauer
Informationen für die Zuschauer
Getränke
Öffentliche Durchgänge
Schutz des Spielfeldes
Lautsprecheranlage
Durchsagen
Provokative Aktionen und Rassismus
Notstromaggregat
Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen
61
61
61
62
62
62
62
62
63
63
63
63
64
64
64
65
65
5
Anhang C - Miniturnier-Anforderungen ________________________________________________________ 66
C.1
C.2
C.3
C.4
C.5
C.6
C.7
C.8
C.9
C.10
Einleitung
Ablauf des Turniers
Lokales Organisationskomitee
Unterkunft
Speisen – Anforderungen
Waschen der Ausrüstung
Turnierbüro
Trainingseinheiten
Anforderungen an die Spielhallen
Transport
66
66
66
66
68
69
69
69
70
70
Index ___________________________________________________________________________________________________________ 72
6
7
Präambel
Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 50
Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen.
8
I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
1.01
Im
vorliegenden
Reglement
werden
die
Rechte,
Pflichten
und
Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFAFutsal-Europameisterschaft 2017-18 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten
Parteien festgelegt.
Artikel 2
2.01
Anwendungsbereich
Definitionen
Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende
Bedeutung:
a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und
im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten,
Marketingrechten und Datenrechten;
b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem
Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten;
c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß
UEFA-Dopingreglement;
d. Ausrichterverband: der Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert bzw.
auf dessen Gebiet die Endrunde ausgerichtet wird;
e. Host
Broadcaster:
Medienproduktionsteam
(einschließlich
offizieller
Broadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion,
die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerb
verantwortlich
ist
(Bezeichnungen
wie
„internationale
Medien“,
„Medienvertreter“ usw. schließen den Host Broadcaster ein);
f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung,
Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten
durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring,
Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming,
Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen
Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten;
g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder AudioBerichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetzten
Empfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien,
unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft
entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare
Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich
aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und
Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten
Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media),
Downloads und interaktiven Rechten;
I – Allgemeine Bestimmungen
9
h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen
Rechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder
indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist;
i. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den FIFA-FutsalSpielregeln, einschließlich des Zeitnehmer-Tischs, der Umkleidekabinen der
Mannschaften und Schiedsrichter, des Spielertunnels und des Weges der
Spieler und Schiedsrichter von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld.
2.02
Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum
Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und
schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.
Artikel 3
Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb
3.01
Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb alle zwei Jahre.
3.02
Alle UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) sind eingeladen, ihre
Futsal-Nationalmannschaft zum Wettbewerb anzumelden.
Artikel 4
Zulassungskriterien und -verfahren
4.01
Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände:
a. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und
Offiziellen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen und sich verpflichten, die
Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze),
Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren;
b. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und
Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports
(TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der
UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren
vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den
Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung
der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sportsrelated Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen
durchgeführt
wird,
einschließlich
hinsichtlich
provisorischer
und
superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher
staatlicher Gerichte;
c. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die
UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien
für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration
festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände
mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen.
4.02
Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb.
Solche Entscheide sind endgültig.
10
I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5
5.01
Pflichten der Verbände
Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden
Verbände,
a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des
gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;
b. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements
auszutragen;
c. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFAAdministration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den
Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder
offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;
d. bei allen Spielen des Wettbewerbs die in Anhang B festgelegten
Sicherheitsanweisungen einzuhalten;
Grundsätze
betreffend
das
Abstellen
von
Spielern
für
e. die
Auswahlmannschaften gemäß Anhang 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status
und Transfer von Spielern sowie spezifisch gemäß Anhang 6 desselben
Reglements einzuhalten;
f. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen
Gegenständen der Spieler, die von der UEFA für die Zusammenstellung einer
ausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im
Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit
mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden
Spiels;
g. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche
Genehmigung der UEFA einzuholen.
Artikel 6
Verantwortung der Verbände
6.01
Die Gastverbände sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen
Vertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zu
beantragen. Auf Anfrage muss der Ausrichterverband die Gastverbände bei den
Visaformalitäten so gut wie möglich unterstützen.
6.02
Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen,
Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel
eine Funktion ausüben.
6.03
Spiele müssen in Hallen auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragen
werden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFAGremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einer
Disziplinarmaßnahme, auf das Gebiet eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands
ausgewichen werden.
6.04
Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem
Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art
zur Verantwortung gezogen und bestraft werden.
I – Allgemeine Bestimmungen
11
6.05
Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die
medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zur
Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA
aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben
genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der
Ausrichterverband allein verantwortlich.
6.06
Zum Ausrichter der Endrunde hat das UEFA-Exekutivkomitee den Slowenischen
Fußballverband ernannt.
6.07
Die UEFA-Administration informiert die an der Endrunde teilnehmenden
Verbände über etwaige zusätzliche Richtlinien, Weisungen oder Beschlüsse im
Zusammenhang mit der Endrunde und stellt ihnen die notwendigen Dokumente
zu gegebener Zeit zur Verfügung.
6.08
Jeder Verband hat die UEFA, ihre Tochtergesellschaften und das LOK sowie all
deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere
Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten,
Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten
(einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der
Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine Spieler,
Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw.
diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Artikel 7
Antidoping
7.01
Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen AntidopingVorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und
verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung
und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen
beinhalten.
7.02
Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen.
Artikel 8
Fairplay
8.01
Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFAStatuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden.
8.02
Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit
werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in
Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen.
Artikel 9
Versicherung
9.01
Die UEFA schließt die für ihren sich aus vorliegendem Reglement ergebenden
Zuständigkeitsbereich notwendigen Versicherungen ab.
9.02
Alle am Wettbewerb beteiligten
Versicherungsdeckung verantwortlich.
12
Personen
sind
für
ihre
eigene
I – Allgemeine Bestimmungen
9.03
Sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicher Form mitgeteilt, sind die
Verbände für den Abschluss aller notwendigen und angemessenen
Versicherungen für ihre Delegation (einschließlich Spieler und Offizielle) auf
eigene Kosten verantwortlich.
9.04
Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass der Halleneigentümer und betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und
Gebäudeversicherung, gewährleisten. Unterbreiten der Halleneigentümer und betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der
Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene
Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche
Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbandes ab.
9.05
Sämtliche Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Wettbewerbs gültig
sein, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase.
9.06
Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang
mit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten
verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung,
Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen
der UEFA vorlegen.
9.07
Der Ausrichterverband muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation
und Ausrichtung von Spielen ergeben, bewerten und bei einer angesehenen
Versicherungsgesellschaft auf eigene Kosten alle notwendigen Versicherungen
abschließen,
einschließlich
einer
Haftpflichtund
einer
Zuschauerunfallversicherung. Der Ausrichterverband hat zu gewährleisten, dass
die UEFA in den Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen
ist.
9.08
Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für alle
Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters,
höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen.
Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen.
9.09
Der Ausrichterverband der Endrunde muss sämtliche Risiken, die sich durch die
Organisation und Ausrichtung der Endrunde ergeben, bewerten und sich auf
eigene Kosten gegen alle Risiken (einschließlich Absage) im Zusammenhang mit
der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Endrunde angemessen
versichern.
Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen
10.01
Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel und für
andere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird,
bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung in
Originalgröße, die Siegertrophäe der UEFA Futsal EURO.
I – Allgemeine Bestimmungen
13
10.02 Sollte der Pokal dem Ausrichterverband übergeben werden, hat dieser zu
gewährleisten, dass die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit
möglichen Schadenersatzforderungen befreit ist, und alle Risiken und
Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und der Aufbewahrung
des Pokals tragen. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Pokals an den
Ausrichterverband ist dieser voll und ganz für den Pokal verantwortlich. Der
Ausrichterverband muss eine angemessene Versicherung abschließen, die
sämtliche Risiken und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der
Verwendung des Pokals abdeckt, und er muss der UEFA auf Anfrage eine Kopie
der entsprechenden Versicherungspolice vorlegen.
10.03 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs
überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden
Verbands bleiben und dürfen das Land des Verbands ohne vorherige schriftliche
Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Verbände dürfen keine Verwendung
der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlich
Sponsoren und anderer Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziation
zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen
könnte. Die Verbände sind verpflichtet, jegliche von der UEFA herausgegebenen
Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten.
10.04 Die Verbände dürfen keine Werbematerialien oder ‑artikel entwickeln, herstellen,
verwenden, verkaufen oder verteilen, die eine Darstellung des Pokals oder einer
Nachbildung desselben enthalten (einschließlich Bildern von Pokalübergaben),
oder solche Darstellungen auf eine Weise verwenden, die zu einer Assoziation
zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen
könnte, und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun.
10.05 Die Siegermannschaft erhält 25 Gold-, der zweite Finalist 25 Silber- und die
drittplatzierte Mannschaft 25 Bronzemedaillen. Die Herstellung zusätzlicher
Medaillen ist nicht erlaubt.
10.06 Jeder an der Endrunde teilnehmende Verband erhält eine Erinnerungsplakette.
Artikel 11
Schutz- und Urheberrechte
11.01
Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte an der
Endrunde, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an
jeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerb
sowie an Namen, Logos, Marken, Musik, Medaillen, Plaketten, Erinnerungsstücken
und Trophäen. Jegliche Nutzung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftliche
Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten
Bedingungen zu entsprechen.
11.02
Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken
(einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im
Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von
Spielern am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA.
Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecks
Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitäten
14
I – Allgemeine Bestimmungen
sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind die
teilnehmenden Verbände, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als
der Schulung von Mannschaft, Spielern und Offiziellen dienen dürfen. Jede andere
Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt.
I – Allgemeine Bestimmungen
15
II – Wettbewerbsmodus
Artikel 12
12.01
Wettbewerbsphasen und Setzsystem
Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den FIFA-Futsal-Spielregeln
auszutragen. Die Halbzeitpause dauert höchstens 15 Minuten.
12.02 Der Wettbewerb besteht aus:
a. einem Qualifikationswettbewerb, bestehend aus:
– Vorrunde (Miniturniere),
– Hauptrunde (Miniturniere),
– Playoffs (Hin- und Rückspiel);
b. einer Endrunde, bestehend aus:
– Gruppenphase,
– Viertelfinale,
– Halbfinale,
– Spiel um den dritten Platz,
– Endspiel.
12.03 Die teilnehmenden Verbände treten wie folgt in den Wettbewerb ein:
a. Die Mannschaft des Endrundenausrichters, Slowenien, ist automatisch für die
Endrunde qualifiziert.
b. Die gemäß der Koeffizientenrangliste für Nationalmannschaften am
schlechtesten platzierten Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der
Vorrunde.
c. Die übrigen Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der Hauptrunde.
12.04 Die UEFA-Administration setzt die Teams für die Auslosungen der Vor- und
Hauptrunde gemäß den Koeffizienten der teilnehmenden Verbände. Die
Koeffizienten werden aufgrund der sportlichen Ergebnisse der FutsalNationalmannschaften der Verbände berechnet (vgl. Anhang A).
Artikel 13
13.01
Gruppenbildung und Spielmodus –
Qualifikationswettbewerb
Alle Spiele der Vor- und Hauptrunde werden in Form von Miniturnieren
ausgetragen, die von einem der teilnehmenden Verbänden ausgerichtet werden.
Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein
Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null
Punkte.
13.02 Beim Erstellen des Spielplans werden dem Ausrichterverband die Position 1 und
den Gastmannschaften gemäß ihrer Platzierung in der Koeffizientenrangliste die
Positionen 2, 3 und 4 zugewiesen.
16
II – Wettbewerbsmodus
13.03 Alle Spiele der Vorrunde werden in Form von Miniturnieren mit drei oder vier
Mannschaften ausgetragen. Abhängig von der Anzahl der Anmeldungen
qualifizieren sich alle Gruppensieger sowie einer oder mehrere Zweitplatzierte für
die Hauptrunde.
13.04 Alle Spiele der Hauptrunde werden in Form von Miniturnieren ausgetragen, d.h.
es finden sieben Miniturniere mit je vier Mannschaften statt. Die sieben
Miniturniersieger sind automatisch für die Endrunde, die sieben Zweitplatzierten
und der beste Drittplatzierte sind für die Playoffs qualifiziert.
Artikel 14
14.01
Punktegleichheit – Miniturniere
Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss eines Miniturniers die
gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in
dieser Reihenfolge ermittelt:
a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere
Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut
angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der
betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen.
Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis i)
angewendet;
e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen des Miniturniers;
f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen des Miniturniers;
g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während des
Miniturniers erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe
Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3
Punkte);
h. Platzierung in der Koeffizientenrangliste;
i. Losentscheid.
14.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel aufeinander, die dieselbe Anzahl
Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und
endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der
beiden Mannschaften durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 20.05
bis Absatz 20.07), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe
nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr
als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien
von Absatz 14.01 Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn
die Platzierung der Mannschaften für die Bestimmung der für die nächste Phase
qualifizierten Mannschaft ausschlaggebend ist.
II – Wettbewerbsmodus
17
14.03 Ist am Ende eines Miniturniers ein Losentscheid erforderlich, findet die Auslosung
nach dem letzten Spiel im Mannschaftshotel statt. Die Auslosung wird vom UEFASpieldelegierten
vorgenommen
und
die
Delegationsleiter
bzw.
Mannschaftsvertreter müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch die
Unterzeichnung eines Dokuments akzeptieren.
Artikel 15
15.01
Zur Ermittlung des/der besten Zweitplatzierten werden aus einer Runde mit
Dreier- oder Vierergruppen nur die Ergebnisse gegen die erst- und
drittplatzierten Mannschaften der jeweiligen Gruppe gewertet. Besteht die Runde
ausschließlich aus Vierergruppen, werden die Spiele gegen alle anderen
Mannschaften gewertet. Dies gilt auch zur Bestimmung der besten drittplatzierten
Mannschaft in der Hauptrunde. In beiden Fällen gelten folgende Kriterien in
dieser Reihenfolge:
a. höhere Punktzahl;
b. bessere Tordifferenz;
c. größere Anzahl erzielter Tore;
d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen
gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt,
Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte);
e. Platzierung in der Koeffizientenrangliste;
f. Losentscheid.
Artikel 16
16.01
Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten
Mannschaften
Playoffs
Die sieben Zweitplatzierten und die beste drittplatzierte Mannschaft der
Hauptrunde bestreiten Playoffs, um zu bestimmen, welche vier Mannschaften sich
für die Endrunde qualifizieren. Die Playoff-Begegnungen werden nach dem
Pokalsystem (K.-o.-System) ausgetragen, d.h. die Mannschaften treten in Heimund Auswärtsspiel zweimal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden
Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für die Endrunde.
Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 20 Anwendung.
16.02 Die vier Paarungen werden in einer offenen Auslosung bestimmt (keine gesetzten
Mannschaften). Wird der beste Drittplatzierte einem Gegner zugelost, gegen den
er bereits in der Hauptrunde gespielt hat, so wird ihm die nächste verfügbare
Position zugeteilt, um zu vermeiden, dass die beiden Mannschaften erneut
aufeinandertreffen.
Artikel 17
17.01
18
Gruppenbildung – Endrunde
Zwölf Mannschaften nehmen an der Endrunde teil: grundsätzlich die sieben
Gruppensieger der Hauptrunde, die vier Sieger der Playoffs und die Mannschaft
des Endrundenausrichters, Slowenien, die automatisch qualifiziert ist.
II – Wettbewerbsmodus
17.02 Die UEFA-Administration führt im Land des Ausrichterverbands eine Auslosung
durch, um die zwölf Endrundenteilnehmer in vier Dreiergruppen einzuteilen.
17.03
Für die Endrundenauslosung werden die Mannschaften wie folgt gesetzt: Der
Ausrichterverband, der amtierende Europameister, sofern qualifiziert, sowie die
zwei (bzw. drei, falls sich der amtierende Europameister nicht qualifiziert)
Verbände mit dem besten Koeffizienten gemäß der Koeffizientenrangliste für
Nationalmannschaften sind in den vier Gruppen auf Position 1 gesetzt. Die vier
Mannschaften mit den nächstbesten Koeffizienten werden einer der vier Gruppen
zugelost und dort auf Position 2 gesetzt. Die vier Mannschaften mit den
niedrigsten Koeffizienten werden einer der vier Gruppen zugelost und dort auf
Position 3 gesetzt.
17.04
Die vier Gruppen werden wie folgt gebildet:
Gruppe A
Gruppe B
Gruppe C
Gruppe D
A1
B1
C1
D1
A2
B2
C2
D2
A3
B3
C3
D3
Artikel 18
18.01
Spielmodus – Endrunde
Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein
Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null
Punkte. Die Gruppenspiele der Endrunde werden nach dem nachfolgenden
Spielplan ausgetragen. Slowenien als Ausrichterverband wird auf Position A1
gesetzt. Die erstgenannte Mannschaft gilt jeweils als Heimmannschaft.
1. Spieltag
3. Spieltag
5. Spieltag
Gruppe A
A1 - A3
A3 - A2
A2 - A1
Gruppe B
B1 - B3
B3 - B2
B2 - B1
2. Spieltag
4. Spieltag
6. Spieltag
Gruppe C
C1 - C3
C3 - C2
C2 - C1
Gruppe D
D1 - D3
D3 - D2
D2 - D1
II – Wettbewerbsmodus
19
18.02 Die erst- und zweitplatzierten Mannschaften der vier Gruppen bestreiten die
Viertelfinalspiele in je einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt:
Viertelfinale 1
Sieger Gruppe A gegen Zweitplatzierten Gruppe B
Viertelfinale 2
Zweitplatzierter Gruppe A gegen Sieger Gruppe B
Viertelfinale 3
Sieger Gruppe C gegen Zweitplatzierten Gruppe D
Viertelfinale 4
Zweitplatzierter Gruppe C gegen Sieger Gruppe D
18.03 Die vier Sieger des Viertelfinales bestreiten die Halbfinalbegegnungen in je einem
einzigen K.-o.-Spiel wie folgt:
Halbfinale 1
Sieger Viertelfinale 1 gegen Sieger Viertelfinale 3
Halbfinale 2
Sieger Viertelfinale 2 gegen Sieger Viertelfinale 4
18.04 Die unterlegenen Halbfinalisten spielen in einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt um
den dritten Platz:
Spiel um den
dritten Platz
Unterlegene Mannschaft Halbfinale 1 gegen
unterlegene Mannschaft Halbfinale 2
18.05 Die zwei Sieger des Halbfinales tragen das Endspiel in einem einzigen Spiel wie
folgt aus:
19.01
20
Endspiel
Sieger Halbfinale 1 gegen Sieger Halbfinale 2
Artikel 19
Punktegleichheit und Qualifikation für die K.-o.-Spiele –
Endrunde
Wenn zwei oder mehr Mannschaften derselben Gruppe nach Abschluss der
Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach
folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt:
a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere
Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut
angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der
betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen.
Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis
h) angewendet;
II – Wettbewerbsmodus
e. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen;
f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen;
g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen
Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte,
gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel =
3 Punkte);
h. Losentscheid.
19.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe
Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen,
und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung
der
beiden
Mannschaften
durch
Sechsmeterschießen
ermittelt
(vgl. Absatz 20.05 bis), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben
Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist.
Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien
von Absatz 19.01 Anwendung.
19.03 Muss der Gruppensieger nach Ende der Gruppenphase durch Losentscheid
ermittelt werden, findet die Auslosung nach dem Schlusspfiff in der Halle statt.
Die Auslosung wird vom UEFA-Spieldelegierten vorgenommen und die
Delegationsleiter bzw. Mannschaftsvertreter müssen das Ergebnis dieser
Auslosung durch die Unterzeichnung eines Dokuments akzeptieren.
Artikel 20 Auswärtstorregel, Verlängerung und Sechsmeterschießen
20.01 Für Playoff-Begegnungen gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zwei
Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige Mannschaft für die nächste Runde
qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine
Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu
Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 5 Minuten
verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore,
zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wird
in der Verlängerung kein Tor erzielt, muss die für die nächste Runde qualifizierte
Mannschaft durch Sechsmeterschießen ermittelt werden.
20.02 Steht ein Viertel- oder Halbfinale bzw. das Endspiel nach Ablauf der regulären
Spielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 5 Minuten effektiver
Spielzeit gespielt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung
gefallen, wird der Sieger durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 20.05
und Absatz 20.07).
20.03 Steht das Spiel um den dritten Platz nach Ablauf der regulären Spielzeit
unentschieden, wird keine Verlängerung gespielt. Der Sieger wird durch
Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. von Absatz 20.05 bis Absatz 20.07).
20.04 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären
Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt.
In der Regel und nach Ermessen des Schiedsrichters bleiben die Spieler während
der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld.
II – Wettbewerbsmodus
21
20.05 Sechsmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den FIFA-FutsalSpielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen.
20.06 Kann das Sechsmeterschießen aus Gründen höherer Gewalt nicht beendet
werden, entscheidet das Los; der Schiedsrichter führt die Auslosung in
Anwesenheit des UEFA-Spieldelegierten und der beiden Spielführer durch.
20.07 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird:
a. Wenn beide Tore für das Sechsmeterschießen verwendet werden können, wirft
der Schiedsrichter in Anwesenheit der beiden Spielführer eine Münze, um zu
entscheiden, welches Tor verwendet wird.
b. Er kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung
o.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. Solche
Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung.
20.08 Kann das Sechsmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet
werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 27.
22
II – Wettbewerbsmodus
III – Spielansetzung
Artikel 21
21.01
Auswahl der Miniturnierausrichter
Verbände, die in der Vor- oder Hauptrunde ein Miniturnier ausrichten möchten,
müssen die UEFA-Administration auf dem entsprechenden Formular innerhalb der
Anmeldefrist darüber informieren.
21.02 Grundsätzlich bestimmt die UEFA-Administration den Miniturnierausrichter vor
der Auslosung der entsprechenden Runde gemäß folgenden Grundsätzen:
a. Interessieren sich mehr Verbände für die Ausrichtung eines Miniturniers als
Miniturniere zu vergeben sind, werden folgende Kriterien berücksichtigt:
– Qualität der Infrastruktur (Hallen usw.),
– Reisedistanzen,
– Promotion-Konzept,
– Erfahrung als Ausrichter,
– Entwicklung im Bereich Futsal.
b. Interessieren sich weniger Verbände für die Ausrichtung eines Miniturniers als
Miniturniere zu vergeben sind, ermittelt die UEFA-Administration mögliche
Kandidaten und bestimmt die Ausrichter unter Berücksichtigung der oben
aufgeführten Kriterien.
21.03 Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen,
vereinbaren die Verbände der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosung
innerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e)
ausrichtet. Können sich die Verbände nicht einigen, nimmt die UEFAAdministration eine Auslosung vor.
Artikel 22 Spieldaten und Paarungen
22.01 Die Spiele der Vor- und Hauptrunde sind in den folgenden Zeiträumen
auszutragen:
a. Vorrunde: 23. Januar - 1. Februar 2017
b. Hauptrunde: 3.-12. April 2017
22.02 Die Playoff-Begegnungen sind in den folgenden Zeiträumen auszutragen:
a. Hinspiele: 10.-13. September 2017
b. Rückspiele: 24.-27. September 2017
III – Spielansetzung
23
22.03 Miniturniere sind gemäß folgendem Plan zu organisieren:
1. Tag:
Ankunft aller Mannschaften,
Spielbeauftragten
Organisationssitzung
Schiedsrichter
und
UEFA-
2. Tag:
1. Spieltag
Mannschaft 2 gegen Mannschaft 4 und
Mannschaft 1 gegen Mannschaft 3
3. Tag:
2. Spieltag
Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2 und
Mannschaft 1 gegen Mannschaft 4
4. Tag:
Ruhetag
5. Tag:
3. Spieltag
6. Tag:
Abreise aller Mannschaften,
Spielbeauftragten
Mannschaft 4 gegen Mannschaft 3 und
Mannschaft 2 gegen Mannschaft 1
Schiedsrichter
und
UEFA-
22.04 Muss die UEFA-Administration Gruppen mit drei Mannschaften bilden, ist das
Miniturnier gemäß folgendem Plan zu organisieren:
1. Tag:
Ankunft der Mannschaften 1 und 3
Ankunft aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten
Organisationssitzung
2. Tag:
1. Spieltag
Ankunft der Mannschaft 2
Mannschaft 1 gegen Mannschaft 3
3. Tag:
2. Spieltag
Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2
4. Tag:
3. Spieltag
Abreise der Mannschaft 3
Mannschaft 2 gegen Mannschaft 1
5. Tag:
Abreise der Mannschaften 1 und 2
Abreise aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten
22.05 Die Endrunde findet vom 30. Januar bis 11. Februar 2018 statt.
22.06 Die UEFA-Administration ist im Einvernehmen mit dem LOK für die Bestätigung
der Endrundenspielorte, des Spielplans und der Anstoßzeiten zuständig.
22.07 Im Endrundenspielplan wird sichergestellt, dass jede Mannschaft mindestens 36
Stunden Pause zwischen ihren Spielen hat.
24
III – Spielansetzung
Artikel 23 Spielorte und Anstoßzeiten
23.01 Die durch die Ausrichterverbände festgelegten Spielorte für die Vorrunden-,
Hauptrunden- und Playoff-Begegnungen sind den Gastmannschaften und der
UEFA-Administration gemäß folgenden Fristen bekanntzugeben:
a. 23. November 2016 (12.00 Uhr MEZ) für die Vorrunde;
b. 6. Februar 2017 (12.00 Uhr MEZ) für die Hauptrunde;
c. 10. Juli 2017 (12.00 Uhr MEZ) für die Playoff-Hinspiele;
d. 24. Juli 2017 (12.00 Uhr MEZ) für die Playoff-Rückspiele.
23.02 Bei der Festsetzung des Spielortes muss der Ausrichterverband die Dauer der
Reise der Gastmannschaft(en) berücksichtigen. Grundsätzlich darf der Spielort für
ein Qualifikationsspiel nicht weiter als zwei Busfahrtstunden vom nächsten
internationalen Flughafen entfernt sein, es sei denn, die Gastmannschaft(en)
erklärt/erklären sich damit einverstanden. Die Mannschaft(en) muss/müssen
mindestens einen Tag vor dem Spiel oder ihrem ersten Spiel des Miniturniers am
Spielort eintreffen.
23.03 Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht,
dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spiels
ungeeignet ist, kann sie mit dem Ausrichterverband Rücksprache halten und
diesen bitten, einen alternativen Spielort vorzuschlagen, der den Anforderungen
der UEFA genügt. Kann der Verband innerhalb der durch die UEFA-Administration
gesetzten Frist keinen geeigneten alternativen Spielort vorschlagen, kann die
UEFA einen neutralen Spielort bestimmen und die für die Durchführung des Spiels
notwendigen Vorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den
lokalen Behörden treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung
des Spiels zu Lasten des ursprünglich als Ausrichter bestimmten Verbands. Die
UEFA-Administration entscheidet endgültig und zu gegebener Zeit über den
Spielort.
23.04 Die Anstoßzeiten sind den Gastmannschaften und der UEFA-Administration
gemäß folgenden Fristen in mitteleuropäischer Zeit (MEZ) mitzuteilen:
a. 8. Dezember 2016 für die Vorrunde;
b. 2. März 2017 für die Hauptrunde;
c. 10. August 2017 für die Playoff-Hinspiele;
d. 24. August 2017 für die Playoff-Rückspiele.
23.05 Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration ist es den Verbänden nicht
gestattet, Spiele vor 11.00 Uhr und nach 22.00 Uhr (Ortszeit) anzusetzen.
23.06 Fehlt ein separater Aufwärmbereich, muss der Ausrichterverband bei zwei
aufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15 Minuten zwischen den
beiden Anstoßzeiten vorsehen.
23.07 Der Endrundenspielplan mit den genauen Angaben zu den Spielorten und
Anstoßzeiten wird im Einvernehmen mit der UEFA-Administration und dem
Ausrichterverband bekannt gegeben.
III – Spielansetzung
25
Artikel 24 Ankunft und Abreise der Mannschaften
24.01 Die Mannschaften müssen einen Tag vor Beginn des Miniturniers oder der
Playoff-Begegnung bzw. zwei Tage vor Beginn der Endrunde am Spielort
eintreffen.
24.02 Die Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem (letzten) Spiel abreisen.
24.03 Trifft eine Mannschaft früher ein (d.h. mehr als eine Nacht vor Beginn eines
Miniturniers oder einer Playoff-Begegnung bzw. mehr als zwei Nächte vor Beginn
der Endrunde) oder reist später ab (d.h. mehr als einen Tag nach ihrem letzten
Spiel), hat sie die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst zu tragen, sofern
sie mit dem Ausrichterverband oder der UEFA keine anders lautende
Vereinbarung getroffen hat.
24.04 Die Halbfinalisten können einen Tag nach Abschluss der Endrunde abreisen.
Artikel 25 Spielabbruch
25.01 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als drei Spieler zählt, wird das Spiel
abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidet über
die Folgen.
25.02 Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel z.B. aufgrund der Unbespielbarkeit des
Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am
folgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-,
Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden
Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den betreffenden
Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung des
Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die
UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist
endgültig.
25.03 Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag oder an einem von
der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum nachgeholt, gelten die
folgenden Grundsätze:
a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels des Feldes
verwiesenen Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spieler
dürfen alle Spieler auf das Spielblatt eingetragen werden, die in dem
abgebrochenen Spiel in Übereinstimmung mit Absatz 40.01 spielberechtigt
waren.
b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels
weiterhin gültig.
c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere
Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt
wurde.
d. Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden,
dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformation
entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.
26
III – Spielansetzung
e. Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden,
können auf das Spielblatt eingetragen werden.
f. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder
aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einkick, Abstoß, Eckstoß, Sechsmeter usw.). War
der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem
Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.
Artikel 26 Spielabsage
26.01 Kann ein Spiel bzw. Miniturnier nach Ansicht des Ausrichterverbands nicht
stattfinden, ist dieser verpflichtet, den/die Gastverband/Gastverbände, das
Schiedsrichterteam und den UEFA-Spieldelegierten vor deren Abreise sowie
parallel dazu die UEFA-Administration zu unterrichten. In diesem Fall muss/
müssen das/die Spiel(e) an (einem) anderen, von der UEFA-Administration nach
Rücksprache mit dem Ausrichterverband und dem/den Gastverband/
Gastverbänden festgelegten Datum/Daten stattfinden.
26.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über die
Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet der Schiedsrichter vor Ort, ob gespielt
werden kann oder nicht.
26.03 Kann das Spiel aus irgendeinem Grund nicht beginnen (z.B. Zustand des
Spielfelds), ist es grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die
UEFA-Administration dies genehmigt. Eine Entscheidung ist innerhalb von zwei
Stunden nach der Entscheidung, das Spiel abzusagen, zu treffen. Bei Streitigkeiten
legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist
endgültig.
26.04 Hätten die Umstände den Ausrichterverband verpflichtet, den/die Gastverband/
Gastverbände und das Schiedsrichterteam vor Antritt ihrer Reise zu unterrichten,
dass ein Spiel oder ein Miniturnier nicht stattfinden kann, und hat er dies
unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des/der Gastverbands/
Gastverbände und des Schiedsrichterteams tragen.
26.05 In allen anderen Fällen trägt jeder Verband seine eigenen Kosten. Dies gilt auch
für zusätzliche Kosten, falls das Spiel nach dem ursprünglich vorgesehenen Datum
ausgetragen bzw. wiederholt werden muss. Kann ein Spiel aus Gründen höherer
Gewalt überhaupt nicht stattfinden und reist der Gastverband wieder ab, werden
die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands sowie die Kosten für die
Durchführung des Spiels von den betroffenen Verbänden zu gleichen Teilen
getragen.
Artikel 27 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle
27.01 Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines
Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFAKontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit.
III – Spielansetzung
27
27.02 Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei
Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband
nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat.
27.03 Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die
Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert.
27.04 Wenn ein für die Endrunde qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFAAdministration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seine
Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb
ausgeschiedenen Verbände.
27.05 Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel
nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch
auf Zahlungen seitens der UEFA.
27.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des
geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für
Einnahmeausfall zusprechen.
28
III – Spielansetzung
IV – Halleninfrastruktur
Artikel 28 Hallen
28.01 Sowohl das Spielfeld als auch die Einrichtungen der Hallen müssen in gutem
Zustand sein. Sie müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln voll und ganz entsprechen
und die Sicherheitsvorschriften der zuständigen öffentlichen Behörden erfüllen.
28.02 Die Gesamtkapazität der Halle muss in der Vorrunde mindestens 500, in der
Hauptrunde mindestens 1 000 sowie in den Playoffs mindestens 1 500 Sitzplätze
betragen.
28.03 Die Tornetze müssen so befestigt sein, dass der Ball nicht aus dem Tor
zurückspringen kann. Falls nötig kann ein zusätzliches Netz im Tor (mindestens
70 cm von der Latte entfernt) angebracht werden.
28.04 Die Verwendung provisorischer Tribünen ist nicht zulässig.
28.05 Für ein Miniturnier verwendete Spielhallen müssen für die gesamte Dauer des
Miniturniers exklusiv zur Verfügung stehen.
28.06 Der Ausrichterverband muss einen Spielfeldzugang bereitstellen, der den Spielern
und Schiedsrichtern ein ungehindertes und geschütztes Betreten und Verlassen
des Spielfeldes erlaubt.
28.07 Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich,
a. alle betroffenen Hallen zu inspizieren und jeweils das entsprechende OnlineFormular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass
die Hallen die in Anhang B festgelegten Kriterien erfüllen;
b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Hallen sowie deren
Einrichtungen (Fassungsvermögen, Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen,
Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld
usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden
und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts
entsprechen.
28.08 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowie
jeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFAAdministration über die einzelnen Hallen. Solche Entscheide sind endgültig.
Artikel 29 Anzeigetafeln
29.01 Jede Halle muss mit einer modernen Anzeigetafel ausgestattet sein, auf der für
die Zuschauer, Spieler und Offiziellen folgende Informationen angezeigt werden
können:
a. Namen beider Mannschaften;
b. in der jeweiligen Halbzeit verbleibende Spielzeit, wobei die Minuten,
Sekunden und Zehntelsekunden rückwärts gezählt werden von 20:00:0 bis
00:00:0;
IV – Halleninfrastruktur
29
c. verbleibende Strafzeit für bis zu zwei Spieler pro Mannschaft, die rückwärts
gezählt wird von 02:00 bis 00:00;
d. Spielstand;
e. Auszeiten, die rückwärts gezählt werden von 01:00 bis 00:00;
f. Anzahl kumulierter Fouls.
Artikel 30 Beleuchtung
30.01 Die Spiele sind in Hallen auszutragen, deren Beleuchtungsanlage eine
Lichtleistung von 1 200 Ev (lux) aufweist, damit optimale Bedingungen für die
Übertragungsaktivitäten gewährleistet werden können.
30.02 Für die Endrunde ist eine Lichtleistung von mindestens 1 800 Ev (lux) erforderlich.
Der Ausrichterverband muss der UEFA ein gültiges Beleuchtungszertifikat
unterbreiten.
30.03 Zusätzlich ist eine Notbeleuchtung von mindestens 1 000 Ev (lux) vorzusehen, die
bei Stromausfall garantiert, dass das Spiel zu Ende gespielt werden kann.
Artikel 31
31.01
30
Bildschirme
lm Qualifikationswettbewerb können die Ergebnisse von anderen Spielen
während des Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm
gezeigt werden. Simultanübertragungen und Wiederholungen sind für
Pressemonitore
und
Closed-Circuit-Anlagen
erlaubt.
Zudem
können
Simultanübertragungen, Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes
Bildmaterial des laufenden Spiels auf dem Großbildschirm in der Halle gezeigt
werden, sofern der Ausrichterverband alle für eine solche Übertragung
notwendigen Genehmigungen Dritter, einschließlich der Genehmigung des UEFASpieldelegierten, des Host Broadcasters, der das internationale Live-Signal
produziert, und aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Der
Ausrichterverband muss jedoch sicherstellen, dass Wiederholungen und
zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial nur dann auf dem Großbildschirm gezeigt
werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause, in
Auszeiten und/oder in der Pause vor einer etwaigen Verlängerung. Zudem muss
der Verband sicherstellen, dass auf dem Großbildschirm gezeigtes Bildmaterial
unter keinen Umständen Bilder enthält, die:
a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten;
b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial
haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen;
c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oder
Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld
befindet, zeigen;
d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität eines
Spielers, Schiedsrichters, Offiziellen und/oder eines Dritten in der Halle zu
kritisieren, zu unterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder,
IV – Halleninfrastruktur
die darauf abzielen, direkt oder indirekt auf ein Foul, einen möglichen
Schiedsrichterfehler oder Verhalten, das gegen den Fairplay-Grundsatz
verstößt, hinzuweisen).
31.02 Für die Endrunde können Simultanübertragungen oder zeitversetzte
Übertragungen auf öffentlichen Bildschirmen außerhalb der Halle, in der ein Spiel
ausgetragen wird (z.B. in einer anderen Halle des Ausrichterverbands oder an
irgendeinem öffentlichen Ort), unter folgenden Umständen bewilligt werden:
a. Erteilung einer Lizenz durch die UEFA,
b. Genehmigung durch den im Gebiet des Public Viewing Rechte innehabenden
Broadcaster und durch die öffentlichen Behörden.
IV – Halleninfrastruktur
31
V – Spielorganisation
Artikel 32 Spielmaterial
32.01 Die Bälle müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen.
32.02 Für Spiele und Trainingseinheiten im Qualifikationswettbewerb muss der jeweilige
Ausrichterverband zehn FIFA-konforme Bälle zur Verfügung stellen. Die für
Trainingseinheiten, das Aufwärmen vor dem Spiel und die Spiele verwendeten
Bälle müssen gleich sein.
32.03 In der Endrunde stellt die UEFA die Bälle für die Spiele und die Trainingseinheiten
zur Verfügung.
32.04 Auf den Toren und den Tornetzen ist jede Art von Werbung physischer oder
virtueller Art untersagt. Dies gilt vom Betreten des Feldes zu Beginn des Spiels bis
zur Halbzeitpause und vom Wiederbetreten des Feldes nach der Pause bis zum
Spielende. Ebenso unzulässig ist das Anbringen von Gegenständen, die keinen
direkten Zusammenhang mit dem Spiel haben (Kameras, Mikrofone usw.).
32.05 Substanzen, welche das Spielfeld beeinträchtigen oder beschädigen bzw. die
körperliche Unversehrtheit der Spieler gefährden könnten, sind verboten.
Artikel 33 Trainingseinheiten
33.01 Die Mannschaften dürfen am Tag vor dem Spiel in der Halle trainieren, in der das
Spiel stattfinden wird. Die Länge der Trainingseinheit beträgt höchstens
60 Minuten, es sei denn, mit dem Ausrichterverband wurde eine anderslautende
Vereinbarung getroffen. Falls alle Gastverbände einverstanden sind, können
zusätzliche Trainingseinheiten in der Halle, in der das Spiel stattfindet,
durchgeführt werden. Ansonsten dürfen die Gastverbände Trainingseinheiten an
einem anderen, mit dem Ausrichterverband vereinbarten Trainingsort
durchführen. In der Endrunde entscheidet die UEFA endgültig über die Dauer der
Trainingseinheiten.
Artikel 34 Eintrittskarten
34.01 Für den Gastverband / die Gastverbände ist/sind für die Qualifikationsphase die
gegenseitig vereinbarte und für die Endrunde die von der UEFA-Administration
festgelegte Anzahl Frei- und Kaufkarten zu reservieren. Die Bedingungen für die
Rückgabe einer bestimmten Anzahl Karten werden von der UEFA-Administration
festgelegt. Diese Bedingungen sind verbindlich.
34.02 Den offiziellen UEFA-Vertretern (einschließlich eines möglichen UEFADopingkontrolleurs) sowie mindestens drei Vertretern pro Gastverband sind
Plätze erster Kategorie mit Hospitality-Zutritt im VIP-Bereich kostenlos zur
Verfügung zu stellen.
32
V – Spielorganisation
Artikel 35 Venue Data Coordinator
35.01 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassung
ernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator – VDC):
a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein
Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit BreitbandInternetzugang zur Verfügung steht;
b. eine
Akkreditierung
gegeben
wird,
die
ihm
Zugang
zur
Schiedsrichterumkleidekabine gewährt.
V – Spielorganisation
33
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
Artikel 36 Spielblatt
36.01 Vor jedem Spiel hat jede Mannschaft auf ihrem Spielblatt die Nummern, Namen
und Vornamen, Geburtsdaten und gegebenenfalls die Trikotnamen der 14
Kaderspieler anzugeben. Außerdem sind die Namen und Vornamen der Offiziellen
anzugeben, die auf der Ersatzbank Platz nehmen. Das Spielblatt ist vom
bevollmächtigten Verbandsoffiziellen zu validieren.
36.02 Die Rückennummern der Spieler müssen mit den auf dem Spielblatt angegebenen
Nummern übereinstimmen. Die Torhüter und der Mannschaftsführer müssen als
solche bezeichnet sein.
36.03 Beide Mannschaften haben das validierte Spielblatt spätestens 60 Minuten vor
Spielbeginn beim Schiedsrichter einzureichen.
36.04 Pro Mannschaft dürfen maximal neun Ersatzspieler eingesetzt werden. In einem
Spiel sind beliebig viele Auswechslungen zulässig. Während Auszeiten sind keine
Auswechslungen zulässig.
36.05 Alle neun auf dem Spielblatt aufgeführten Auswechselspieler dürfen eingesetzt
werden.
36.06 Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften beim
Schiedsrichter eingereicht wurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, ist
das Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt nur noch in folgenden
Ausnahmefällen erlaubt:
a. Ist ein Spieler, der auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation aufgeführt
ist, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, zu beginnen,
darf er nur durch einen der neun auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler
ersetzt werden. Die ersetzten Spieler werden vom Spielblatt gestrichen und
die Anzahl der für das betreffende Spiel verfügbaren Ersatzspieler wird
entsprechend reduziert.
b. Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, aus
unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu
werden, dürfen sie nicht ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl der für das
betreffende Spiel noch verfügbaren Ersatzspieler entsprechend reduziert.
c. Ist einer der auf dem Spielblatt als Torhüter aufgeführten Spieler aus
unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu
werden, darf er durch einen anderen Torhüter aus der Liste der 25 Spieler
ersetzt werden.
Artikel 37 Spielprotokoll
37.01
34
Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind in der Halle die Flaggen der beteiligten
Mannschaften sowie die UEFA-, die FIFA- und die UEFA-Respect-Flagge horizontal
zu hissen.
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
37.02 Folgender Countdown ist einzuhalten und kann nur angepasst werden, um der
Distanz zwischen den Umkleidekabinen und dem Spielfeld sowie der Länge der
Nationalhymnen Rechnung zu tragen:
Minuten vor
dem Anstoß
75'
Mannschaften, Schiedsrichterteam, UEFA-Spieldelegierter
und UEFA-Schiedsrichterbeobachter treffen in der Halle ein
60'
Mannschaften überreichen Spielblätter dem Schiedsrichter
bzw. dem UEFA-Spieldelegierten
50'-15'
Aufwärmen auf dem Spielfeld (oder in einem dafür
vorgesehenen Bereich)
6'
Die Mannschaften laufen auf das Spielfeld ein und reihen
sich vor der VIP-Tribüne auf (Heimteam aus Sicht des
Schiedsrichterteams rechts)
4'
Nationalhymne „Auswärtsteam“
3'
Nationalhymne „Heimteam“
2'
Händeschütteln und Mannschaftsfotos
1'
Münzwurf
0'
Anstoß (nicht früher als 11.00 Uhr und nicht später als 22.00
Uhr Ortszeit)
37.03 Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß in der Halle
sein.
37.04 Bei allen Wettbewerbsspielen ist vom Einlauf der Spieler auf das Spielfeld bis nach
der Aufreihung der beiden Mannschaften die von der UEFA zur Verfügung
gestellte Hymne der UEFA Futsal EURO zu spielen. Unmittelbar im Anschluss
daran werden die Nationalhymnen der Mannschaften gespielt.
37.05 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spieler aufgefordert, nach der
Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielern und dem
Schiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln.
Artikel 38 Regeln für die Technische Zone
38.01 Auf der Ersatzbank dürfen sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein
Mannschaftsarzt sein muss, und höchstens neun Ersatzspieler Platz nehmen, d.h.
höchstens 15 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in
das Spielblatt einzutragen. Gesperrte Spieler dürfen sich an Spieltagen nicht
aufwärmen oder auf der Ersatzbank Platz nehmen.
38.02 Während der Spiele ist das Rauchen untersagt.
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
35
38.03 Während der Spiele dürfen die auf dem Spielblatt aufgeführten Spieler und
Mannschaftsoffiziellen keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben.
38.04 Die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln zwischen Spielern
und/oder Mitgliedern des Betreuerstabs ist nicht zulässig.
36
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
VII – Spielermeldung
Artikel 39 Spielberechtigung
39.01 Jeder Verband muss seine Auswahlmannschaft aus Spielern zusammenstellen, die
Staatsangehörige des betreffenden Landes sind und die Bestimmungen von
Artikeln 5 bis 8 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erfüllen.
39.02 Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss Inhaber eines gültigen
Reisepasses oder eines amtlichen Personalausweises mit Foto und vollständiger
Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr) des Landes sein, für das er spielt. Ansonsten ist
er für den Wettbewerb nicht spielberechtigt. Der Schiedsrichter oder der UEFASpieldelegierte kann die Vorlage der Personalausweise/Reisepässe der auf dem
Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen.
39.03 Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA
vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.
39.04 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene
Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer
behandelt.
Artikel 40 Spielerlisten
40.01 Im Qualifikationswettbewerb muss jeder Verband der UEFA-Administration eine
Liste mit 25 Spielern (Namen, Vornamen, Verein und Geburtsdatum) sowie Name
und Vorname, Geburtsdatum des Cheftrainers unterbreiten. Drei der aufgeführten
25 Spieler müssen Torhüter sein. Diese Liste muss online bis spätestens 24.00 Uhr
MEZ an den folgenden Daten ausgefüllt werden. Ein unterschriebener Ausdruck
ist bis 12.00 Uhr MEZ am nächsten Tag einzureichen:
a. 16. Januar 2017 für die Vorrunden-Miniturniere;
b. 27. März 2017 für die Hauptrunden-Miniturniere;
c. 3. Oktober 2017 für die Playoffs;
d. 7. Dezember 2017 für die Endrunde.
40.02 Nur 14 der 25 Spieler sind jeweils in einer Runde des Wettbewerbs
spielberechtigt. Die Liste der 14 Spieler (aus der Liste der 25 Spieler), von denen
zwei Torhüter sein müssen, ist bis 15.00 Uhr MEZ am Tag vor dem ersten Spiel der
Mannschaft in der jeweiligen Qualifikationsphase bzw. zwei Tage vor dem ersten
Spiel der Endrunde online zu unterbreiten. Ein unterzeichneter Ausdruck dieser
Liste ist dem UEFA-Spieldelegierten bei der Organisationssitzung im Rahmen des
Miniturniers (oder bei der Ankunft vor Ort im Falle von Miniturnieren mit drei
Mannschaften) und der UEFA-Administration bei der Sitzung der Delegationsleiter
bei der Endrunde vorzulegen.
VII – Spielermeldung
37
40.03 Zwecks Identifikation kann der UEFA-Spieldelegierte eine visuelle Überprüfung
jedes am Wettbewerb teilnehmenden Spielers durchführen. Grundsätzlich wird
eine solche Überprüfung während eines Essens im Mannschaftshotel vor dem
ersten Spiel jedes Miniturniers bzw. der Endrunde vorgenommen.
40.04 Bei Miniturnieren darf wegen Verletzung oder Krankheit höchstens ein auf der
Liste der 14 Spieler aufgeführter Feldspieler durch einen auf der Liste der 25
Spieler aufgeführten Spieler ersetzt werden, wobei dem UEFA-Spieldelegierten
spätestens drei Stunden vor Beginn des betroffenen Spiels eine in einer der drei
offiziellen UEFA-Sprachen verfasste medizinische Begründung sowie das
Registrierungsformular für neue Spieler vorzuweisen ist. Der ersetzte Spieler darf
nicht mehr am Miniturnier teilnehmen. Es darf kein weiterer Feldspieler während
des Miniturniers ersetzt werden. In besonderen Härtefällen und auf begründeten
Antrag kann der UEFA-Generalsekretär Ausnahmen bewilligen.
40.05 Während der Endrunde kann ein verletzter oder kranker Spieler auf Vorweisen
einer schriftlichen, in einer offiziellen UEFA-Sprache verfassten medizinischen
Begründung und des Registrierungsformulars für neue Spieler spätestens drei
Stunden vor Beginn des betreffenden Spiels und nach Genehmigung durch die
UEFA ebenfalls durch einen auf der Liste der 25 Spieler registrierten Spieler ersetzt
werden. Ersetzte Spieler dürfen im weiteren Verlauf der Endrunde nicht mehr
eingesetzt werden.
40.06 Stehen einem Verband wegen Verletzung oder Krankheit nicht mindestens zwei
Torhüter aus seiner Liste der 14 Spieler zur Verfügung, darf der betroffene
Verband den/die ausgefallenen Torhüter während des Wettbewerbs auf der Liste
der 14 Spieler jederzeit vorübergehend ersetzen, wobei dem UEFASpieldelegierten eine in einer der drei offiziellen UEFA-Sprachen verfasste
medizinische Begründung sowie das Registrierungsformular für neue Spieler
vorzuweisen ist. Der/die Ersatztorhüter müssen von der Liste der 25 Spieler
stammen. Sollte auf der Liste der 25 Spieler kein Torhüter mehr zur Verfügung
stehen, kann ein anderer nachgemeldet werden. Der Verband muss der UEFA die
erforderliche medizinische Begründung unterbreiten. Die UEFA kann eine
zusätzliche medizinische Untersuchung des Torhüters auf Kosten des Verbands
anordnen; der medizinische Experte wird von der UEFA ernannt. Sobald ein
ursprünglicher Torhüter wieder einsatzfähig ist, kann er seinen angestammten
Platz wieder einnehmen. Die UEFA-Administration ist mindestens 24 Stunden vor
dem Spiel, in dem der Torhüter wieder eingesetzt werden soll, über einen solchen
Wechsel zu informieren.
40.07 Die Verbände sind für die Einhaltung der oben aufgeführten Bestimmungen
betreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich.
38
VII – Spielermeldung
VIII – Schiedsrichterwesen
Artikel 41
41.01
Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson
Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt das
Pflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen.
41.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus dem ersten und zweiten
Schiedsrichter, dem dritten Offiziellen und dem Zeitnehmer. Die Schiedsrichter
müssen in der offiziellen FIFA-Futsal-Schiedsrichterliste aufgeführt sein.
41.03 Die Schiedsrichter werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei der
es sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss.
41.04 Unmittelbar nach
Spielbericht.
Spielende
bestätigt
der
Schiedsrichter
den
offiziellen
Artikel 42 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern
42.01 Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel ein Schiedsrichterteam. Für
jedes Qualifikationsspiel ernennt die UEFA einen ersten und zweiten
Schiedsrichter sowie einen dritten Offiziellen. Der Ausrichterverband muss einen
offiziellen Zeitnehmer ernennen und die diesbezüglich anfallenden Kosten (z.B.
Tagesentschädigungen, Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung) übernehmen.
Falls nötig kann der UEFA-Spieldelegierte jederzeit im Verlauf des Wettbewerbs
einen neutralen Schiedsrichter als Zeitnehmer einsetzen.
42.02 Für die Endrunde ernennt die Schiedsrichterkommission in Zusammenarbeit mit
der UEFA-Administration das Schiedsrichterteam.
42.03 Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam am Tag
vor dem Qualifikationsspiel oder einem Miniturnier bzw. zwei Tage vor der
Endrunde am Spielort eintrifft. Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams zu
diesem Zeitpunkt noch nicht am Spielort eingetroffen ist, müssen die UEFAAdministration und die Mannschaften umgehend davon in Kenntnis gesetzt
werden. Die Schiedsrichterkommission fällt die entsprechenden Entscheide, die
endgültig sind.
42.04 Wenn ein erster oder zweiter Schiedsrichter vor oder während eines Spiels nicht in
der Lage ist, sein Amt auszuüben, tritt in der Regel der dritte Offizielle an seine
Stelle. Die UEFA-Administration entscheidet in Zusammenarbeit mit der UEFASchiedsrichterkommission von Fall zu Fall. Solche Entscheide sind endgültig.
Artikel 43 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern
43.01 Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht der Schiedsrichter
das Spiel in Übereinstimmung mit Spielregel 5 und lässt den verletzten Spieler
vom Mannschaftsarzt untersuchen. Grundsätzlich sollte die Untersuchung nicht
VIII – Schiedsrichterwesen
39
länger als drei Minuten dauern, es sei denn, ein ernsthafter Vorfall erfordere es,
den Spieler auf dem Spielfeld zu behandeln oder für einen sofortigen Transport
ins Krankenhaus ruhigzustellen (z.B. Rückenmarksverletzung).
43.02 Ein Spieler, der eine Kopfverletzung erleidet und auf eine mögliche
Gehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wenn
der Mannschaftsarzt dem Schiedsrichter ausdrücklich bestätigt hat, dass er dazu
in der Lage ist.
40
VIII – Schiedsrichterwesen
IX – Disziplinarrecht und -verfahren
Artikel 44 UEFA-Rechtspflegeordnung
44.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtliche
disziplinarischen Verfehlungen durch Verbände, Offizielle, Mitglieder oder
Personen, die im Auftrag eines Verbands beim Spiel eine Funktion ausüben,
sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.
Artikel 45 Gelbe und rote Karten
45.01 Ein des Feldes verwiesener Spieler ist grundsätzlich für das nächste Spiel des
Wettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-,
Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einer
Ausweitung auf andere Wettbewerbe.
45.02 Nach zwei Verwarnungen in zwei Spielen sowie nach der vierten und jeder
weiteren Verwarnung ist ein Spieler automatisch für das nächste
Wettbewerbsspiel gesperrt.
45.03 Einzelne Verwarnungen und unverbüßte Sperren werden von der Vorrunde in die
Hauptrunde und von der Hauptrunde in die Playoff-Begegnungen übernommen.
45.04 Einzelne Verwarnungen, die zu keiner Spielsperre geführt haben, werden nach
Beendigung des Qualifikationswettbewerbs gestrichen.
45.05 Nach Abschluss des Qualifikationswettbewerbs unverbüßte Gelbsperren werden
in die Endrunde des Wettbewerbs übernommen.
45.06 Einzelne Verwarnungen aus Spielen der Endrunde, die zu keiner Spielsperre
geführt haben, verfallen nach Abschluss der Viertelfinalbegegnungen.
45.07 Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren verfallen mit Ende des Wettbewerbs.
45.08 Rotsperren werden immer in das nächste Spiel oder in den nächsten UEFA- oder
FIFA-Futsal-Wettbewerb für Nationalmannschaften übernommen.
Artikel 46 Protest und Berufung
46.01 Protest- und Berufungserklärungen gegen Entscheidungen der UEFA-Kontroll-,
Ethik- und Disziplinarkammer sind unter Berücksichtigung der einschlägigen
Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung einzureichen, wobei für die
Endrunde ausnahmsweise folgende Fristen gelten:
a. ein Protest muss innerhalb von zwölf Stunden nach Spielende bei der UEFAKontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer eingehen;
b. eine Berufungserklärung zu einer Entscheidung der UEFA-Kontroll-, Ethik- und
Disziplinarkammer muss innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung der
begründeten Entscheidung eingereicht werden.
IX – Disziplinarrecht und -verfahren
41
X – Ausrüstung
Artikel 47 Genehmigung der Spielerausrüstung
47.01
Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des Wettbewerbs
Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht.
47.02 Im Qualifikationswettbewerb müssen die teilnehmenden Verbände eine
Ausrüstung verwenden, die vorab der UEFA-Administration vorgelegt und von
dieser genehmigt wurde. Ein Muster jeglicher neuer Ausrüstung ist der UEFAAdministration spätestens zwei Wochen vor der geplanten Verwendung zur
Genehmigung vorzulegen.
47.03 Für die Endrunde ist sämtliche von den teilnehmenden Verbänden verwendete
Ausrüstung (Trikot, Hose und Stutzen der Feldspieler, Torhüter und fliegenden
Torhüter und alle anderen Ausrüstungsgegenstände) bis 12. Oktober 2017 an die
UEFA-Administration zu schicken. Die UEFA-Administration informiert
anschließend schriftlich über ihre Entscheidung bezüglich der Genehmigung der
Ausrüstungsgegenstände.
47.04 Die während der Endrunde getragenen Ausrüstungsgegenstände müssen frei sein
von jeglicher Sponsorenwerbung. Dies gilt insbesondere:
a. bei allen in einer Halle stattfindenden Veranstaltungen von der Ankunft bis
zum Verlassen der Halle;
b. bei allen von der UEFA-Administration als offiziell gewerteten
Trainingseinheiten;
c. bei allen offiziellen UEFA-Medienkonferenzen.
47.05 Der UEFA-Spieldelegierte hat das Recht und die Pflicht, die Ausrüstung vor dem
Spiel zu prüfen und einzelne Ausrüstungsgegenstände nach dem Spiel der UEFAAdministration zur weiteren Überprüfung zu überstellen.
Artikel 48 Farben
48.01 Die Heimmannschaft trägt grundsätzlich ihre Hauptspielkleidung, während die
Gastmannschaft ihre Ersatzspielkleidung verwendet, es sei denn, die beiden
betreffenden Verbände einigen sich rechtzeitig auf eine andere Lösung, wobei die
Einzelheiten einer solchen Vereinbarung der UEFA-Administration schriftlich zu
unterbreiten sind. Die Ersatzspielkleidung muss sich bezüglich Kontrast und
Farben deutlich von der Hauptspielkleidung unterscheiden und zu jedem Spiel
mitgebracht werden. Können sich die beiden Verbände nicht auf die von ihren
Mannschaften zu tragenden Farben einigen, entscheidet die UEFA-Administration.
48.02 Die UEFA schickt allen an der Endrunde teilnehmenden Mannschaften die
Übersicht über die für jedes Spiel festgelegten Farben.
42
X – Ausrüstung
48.03 Falls der Schiedsrichter am Spieltag der Meinung ist, dass die Farben der beiden
Mannschaften zu Verwechslungen führen könnten, müssen sie geändert werden.
Solche Entscheide, die vom Schiedsrichter in Absprache mit dem UEFASpieldelegierten und/oder der UEFA-Administration gefällt werden, sind
endgültig.
48.04 Ein Feldspieler, der den Torhüter ersetzt und als fliegender Torhüter eingesetzt
wird, trägt genau das gleiche Trikot wie der Torhüter, jedoch mit seiner eigenen
Feldspieler-Nummer.
Artikel 49 Nummern und Namen
49.01 Den Spielern sind fixe Nummern zwischen 1 und 20 zuzuweisen, die mit den auf
der offiziellen Spielerliste aufgeführten Nummern übereinstimmen müssen. Wird
die Nummer 1 verwendet, ist sie einem Torhüter zuzuteilen. Keine Nummer darf
im Verlaufe eines Miniturniers bzw. der Endrunde von mehr als einem Spieler
verwendet werden.
49.02 Für die Endrunde sind Spielernamen und -nummern auf der Rückseite des Trikots
obligatorisch. Zudem sind auf der Vorderseite des Trikots auf Brusthöhe und/oder
auf der Vorderseite der Hose Nummern anzubringen.
Artikel 50 Abzeichen
50.01 Die UEFA stellt den an der Endrunde teilnehmenden Verbänden das
Wettbewerbsabzeichen zur Verfügung. Das Abzeichen ist in der freien Zone des
rechten Trikotärmels anzubringen. Das Wettbewerbsabzeichen darf zu keinem
anderen Zweck, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten, verwendet
werden.
50.02 Die UEFA stellt den Verbänden, die an der Endrunde teilnehmen, auch ein UEFARespect-Abzeichen zur Verfügung. Das Abzeichen ist horizontal und mittig in der
freien Zone des linken Trikotärmels anzubringen. Dieses Abzeichen darf zu
keinem anderen Zweck, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten,
verwendet werden.
50.03 Vorbehaltlich vorheriger Genehmigung durch die UEFA dürfen Mehrfachsieger
der UEFA-Futsal-Europameisterschaft (drei aufeinander folgende Siege oder
mindestens fünf Siege insgesamt) ein Mehrfachsiegerabzeichen in der „freien
Zone“ auf dem linken Ärmel des Trikots, oberhalb des in Absatz 50.02 erwähnten
Respect-Abzeichens, tragen. Die UEFA stellt den Vereinen so viele Abzeichen zur
Verfügung, wie sie im Verlaufe des Wettbewerbs brauchen (wie von der UEFA
festgelegt).
Artikel 51
51.01
In der Halle verwendetes Material
In der Endrunde ist ausschließlich das den teilnehmenden Verbänden zur
Verfügung
gestellte,
spezielle
Material
(Trinkflaschen,
Notfallkoffer,
Kapitänsbinden usw.) zu verwenden.
X – Ausrüstung
43
51.02 Bei allen Spielen der Endrunde sollte der Spielführer die Kapitänsbinde mit dem
Logo eines UEFA-Programms aus dem Bereich soziale Verantwortung tragen, die
den teilnehmenden Verbänden von der UEFA zur Verfügung gestellt wird.
51.03 Für die Endrunde dürfen bei offiziellen Trainingseinheiten, während des
Aufwärmens vor dem Spiel sowie des Aufwärmens von Ersatzspielern während
des Spiels nur die von der UEFA zur Verfügung gestellten Überzüge verwendet
werden.
51.04 Für die Endrunde müssen sämtliche von Spielern und Verbandsoffiziellen
getragenen Artikel, die nicht zur Spielkleidung (Trikot, Hose und Stutzen) gehören
und sämtliches, in der Halle verwendetes, nicht von der UEFA zur Verfügung
gestelltes spezielles Material wie Materialtaschen frei von Sponsorwerbung sein.
Herstelleridentifikation
ist
in
Übereinstimmung
mit
dem
UEFAAusrüstungsreglement zulässig. Diese Bestimmung gilt:
a. für die offizielle Trainingseinheit, die am Vortag eines Spiels stattfindet;
b. für alle Medienaktivitäten im Zusammenhang mit der Endrunde (insbesondere
Interviews und Medienkonferenzen), die am Vortag eines Spiels stattfinden;
c. am Spieltag von der Ankunft in der Halle bis zum Verlassen der Halle
einschließlich Interviews und Medienkonferenzen sowie in der Gemischten
Zone.
44
X – Ausrüstung
XI – Finanzielle Bestimmungen
Artikel 52 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb
52.01 Für die Spiele dieses Wettbewerbs sind der UEFA keine Abgaben zu entrichten.
52.02 Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglich
sind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen.
52.03 Streitigkeiten betreffend Abrechnungen werden von der UEFA-Administration
beigelegt.
52.04 Bei sämtlichen Spielen dieses Wettbewerbs hat der Ausrichterverband im Namen
der UEFA für die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter, des
UEFA-Spieldelegierten und des UEFA-Schiedsrichterbeobachters sowie für die
anfallenden Transportkosten innerhalb des eigenen Verbandsgebietes
aufzukommen. Die UEFA trägt die internationalen Reisespesen sowie die
Tagesentschädigungen dieser Offiziellen.
Artikel 53 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationswettbewerb
53.01 Die Pflichten des Ausrichterverbands beginnen einen Tag vor dem Spiel bzw. vor
dem ersten Spieltag eines Miniturniers und enden einen Tag nach dem Spiel bzw.
dem letzten Spieltag eines Miniturniers.
53.02 Grundsätzlich behält der Ausrichterverband seine Einnahmen für sich und trägt
alle Organisationskosten (einschließlich Steuern, Abgaben und Gebühren).
53.03 Der Ausrichterverband trägt für die Gastmannschaften folgende Kosten:
a. Unterkunft und Verpflegung in einem Vier-Sterne-Hotel mit hohem Standard
für maximal 21 Personen pro Delegation;
b. lokaler Transport;
c. Wäscheservice für die Spielausrüstung der teilnehmenden Mannschaften und
Schiedsrichter.
53.04 Zur Deckung der Kosten für das Miniturnier erhält der Ausrichterverband von den
Verbänden der Gastmannschaften einen Beitrag in der Höhe von EUR 10 000 pro
Gastmannschaft. Dieser Betrag wird nach Abschluss des betreffenden Miniturniers
dem UEFA-Konto der betreffenden Gastverbände belastet und jenem des
Ausrichterverbands gutgeschrieben.
53.05 Der Ausrichterverband leistet einen Beitrag von EUR 10 000 zum Budget des
Miniturniers, d.h. den Betrag, den er dadurch einspart, dass seine
Nationalmannschaft das Miniturnier zu Hause bestreitet.
53.06 Die UEFA überweist außerdem EUR 10 000 an die Ausrichterverbände für
Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter und der UEFA-Spielbeauftragten
(d.h. UEFA-Spieldelegierter und UEFA-Schiedsrichterbeobachter) sowie für
jegliche Kosten, die durch einen etwaigen Inspektionsbesuch der UEFA entstehen.
XI – Finanzielle Bestimmungen
45
53.07 Der Ausrichterverband ernennt den Zeitnehmer und kommt für dessen
Reisespesen und Tagesentschädigungen auf.
53.08 Die Gastverbände übernehmen ihre internationalen und nationalen Reisekosten
zum und vom Turnierort selbst.
53.09 Für Playoff-Begegnungen übernimmt der Gastverband seine Reise- und
Aufenthaltskosten, sofern die betreffenden Verbände nichts anderes vereinbaren.
53.10 Für die Playoff-Begegnungen überweist die UEFA einen Beitrag von EUR 5 000 an
den Ausrichterverband für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter, des
UEFA-Spieldelegierten und des UEFA-Schiedsrichterbeobachters.
Artikel 54 Finanzielle Grundsätze – Endrunde
54.01 Die Gesamteinnahmen setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
a. Einnahmen aus dem Kartenverkauf für alle Spiele;
b. Einnahmen aus der Verwertung der kommerziellen Rechte (vgl. Definition
in Artikel 2);
c. andere Einnahmen.
UEFA-Exekutivkomitee
54.02 Das
Gesamteinnahmen.
entscheidet
über
die
Verteilung
der
54.03 Die UEFA deckt folgende Kosten für die zwölf teilnehmenden Verbände ab zwei
Tage vor Turnierbeginn bis einen Tag nach dem Ausscheiden der Mannschaft
bzw. einen Tag nach Turnierende für die Halbfinalisten:
a. Unterkunft und Verpflegung (für maximal 21 Personen pro Delegation);
b. örtlicher Bodentransport innerhalb des Gebietes des Ausrichterlandes
(höchstens 21 Personen pro Delegation);
c. Wäscheservice für die Spielkleidung (d.h. Trikots, Hosen und Stutzen, jedoch
keine Trainingsanzüge).
54.04 Jeder an der Endrunde teilnehmende Verband trägt:
a. die Reisespesen seiner Delegation zum und vom Turnierspielort;
b. alle für zusätzliche Delegationsmitglieder anfallenden Kosten;
c. alle aufgrund von frühzeitigem Eintreffen oder verspäteter Abreise anfallenden
Kosten;
d. die ihm durch die obligatorische Unfall- und Reiseversicherung für die
Endrundenteilnahme seiner Spieler und Offiziellen verursachten Ausgaben;
e. zusätzliche Kosten, die durch Sonderwünsche bezüglich Unterkunft oder
Verpflegung entstehen.
54.05 Der Ausrichterverband hat spätestens zwölf Monate vor der Endrunde ein von der
UEFA-Administration genehmigtes, detailliertes Budget über sämtliche
vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben einzureichen.
54.06 Der Ausrichterverband trägt die in seinem Verantwortungsbereich anfallenden
Kosten im Rahmen des vereinbarten Budgets.
46
XI – Finanzielle Bestimmungen
54.07 Spätestens einen Monat nach dem letzten Spiel der Endrunde hat der
Ausrichterverband der UEFA-Administration sämtliche finanziellen Forderungen
vorzulegen.
54.08 Spätestens zehn Wochen nach dem letzten Spiel der Endrunde hat der
Ausrichterverband der UEFA-Administration eine detaillierte Abrechnung für die
gesamte Endrunde einzureichen.
54.09 Die folgenden Kosten werden von der UEFA gedeckt:
a. die internationalen Reisekosten, die Aufenthaltskosten (Unterkunft, Mahlzeiten
und Ausflüge) sowie die Tagesentschädigungen für Schiedsrichter; die
diesbezüglichen Sätze werden von der Schiedsrichterkommission auf
Vorschlag der UEFA-Administration festgelegt;
b. die Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Tagesentschädigungen für
offizielle UEFA-Vertreter (Exekutivkomitee, Kommission für Futsal und Beach
Soccer,
Kontroll-,
Ethikund
Disziplinarkammer,
Berufungssenat,
Schiedsrichterkommission, Medizinische Kommission, technische Beobachter)
und Mitglieder der UEFA-Administration.
XI – Finanzielle Bestimmungen
47
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
Artikel 55 Kommerzielle Rechte – allgemein
55.01 Die teilnehmenden Verbände dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung
der UEFA keine Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik oder grafische oder
künstlerische Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb
entwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen oder Werbung
verwenden und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. Sie dürfen auch keine
Marken, Logos oder Symbole kreieren, entwickeln, übernehmen, verwenden oder
registrieren lassen, die einen Bezug zum Wettbewerb haben oder die nach
berechtigter Annahme der UEFA solchen Markenzeichen, Darstellungen oder
Formen zum Verwechseln ähnlich sehen, eine sklavische Nachahmung darstellen,
von ihnen abgeleitet sind oder mit ihnen auf unfaire Weise im Wettbewerb
stehen.
55.02 Sollte der Ausrichterverband für seine Spiele ein Eintrittskartenprogramm
durchführen, hat er sicherzustellen, dass in den Allgemeinen Bedingungen für den
Kartenverkauf mindestens Folgendes festgehalten wird:
a. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA in und um
die Halle Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführen.
b. Die Eintrittskarten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA
nicht für kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einem
Wettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements oder
einer Pauschalreise verwendet werden.
c. Jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- und
Tonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern oder
mittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spiel
kostenlos verwertet werden können (diese Anerkennung ist auch dann
erforderlich, wenn kein formales Eintrittskartenprogramm besteht).
d. Niemand, der das Spiel besucht, darf ohne vorherige schriftliche
Genehmigung der UEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Daten, Statistiken und/
oder Beschreibungen des Spiels für andere als private Zwecke aufzeichnen,
übertragen oder verwerten.
55.03 Die UEFA lehnt im Falle von Konflikten zwischen von einem Verband
abgeschlossenen Vereinbarungen und von der UEFA abgeschlossenen
Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verwertung der kommerziellen
Rechte am Wettbewerb jegliche Verantwortung und Haftung ab.
Artikel 56 Promotion-Zwecke
56.01 Die UEFA alleine – unter Ausschluss der teilnehmenden Verbände und Dritter –
besitzt die Promotion-Rechte am Wettbewerb und darf diese verwerten.
48
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
56.02 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewähren Verbände der UEFA das Recht,
fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material ihrer Mannschaft, der Spieler
und der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder)
sowie Verbandsnamen, Logo, Emblem, Bilder des Stadions und Mannschaftstrikot
(einschließlich Referenzen zu Ausrüstungsherstellern) kostenlos und weltweit für
die gesamte Dauer der Rechte (a) im Zusammenhang mit der Organisation und
Durchführung des Wettbewerbs (und künftiger Ausgaben des Wettbewerbs); (b)
für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/oder redaktionelle Zwecke
(einschließlich der Verwendung solchen Materials für die multilaterale TVProduktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zur Endrunde, auch
im Rahmen von digitalen Diensten der UEFA) und/oder (c) wie von der UEFA
innerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegt zu nutzen und anderen zu
erlauben, dieses zu nutzen. Die Nutzung kann dabei auch nach Abschluss des
Wettbewerbs erfolgen, und die Verwendung von Verweisen auf und/oder
Branding von Dritten einschließlich Sponsoren in diesem Zusammenhang ist
zulässig, sofern zwischen einzelnen Spielern oder Verbänden und Partnern keine
direkte Assoziation geschaffen wird. Die Verbände stellen der UEFA auf Verlangen
sämtliches zur Nutzung und Verwertung dieser Rechte durch die UEFA gemäß
diesem Absatz geeignete Material sowie die nötigen Unterlagen kostenlos zur
Verfügung.
56.03 Die Verbände haben der UEFA auf Anfrage ferner die für ihre Promotion und
insbesondere
für
die
offizielle(n)
UEFA-Website(s)
sowie
für
wettbewerbsbezogene UEFA-Publikationen notwendigen Daten und/oder
Informationen zu liefern.
56.04 Die Verbände müssen dafür sorgen, dass sie über alle notwendigen
Genehmigungen von Dritten und Lizenzen verfügen, um die Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels zu erfüllen, und die nötigen Unterlagen (einschließlich
etwaiger Einverständniserklärungen von Dritten) der UEFA auf Anfrage kostenlos
zur Verfügung stellen, damit diese ihre Rechte gemäß vorliegendem Reglement
nutzen und verwerten kann.
Artikel 57 Kommerzielle Rechte – Qualifikationswettbewerb
57.01
Der Ausrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs ist berechtigt,
die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem Spiel zu verwerten. Dabei
hat er die Bestimmungen von Artikel 48 der UEFA-Statuten und die
dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie andere, von der UEFA
herausgegebene Weisungen und Richtlinien zu beachten. Der Ausrichterverband
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
49
muss gewährleisten, dass alle Verträge im Zusammenhang mit der Verwertung
solcher Rechte Folgendes (als integrierender Bestandteil) enthalten:
a. Bestimmungen, welche Dritte verpflichten, die Bestimmungen von Artikel 48
der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu
beachten; und
b. eine Bestimmung, die vorschreibt, dass im Falle von Änderungen im Artikel
und/oder den Ausführungsbestimmungen die Verträge innerhalb von
30 Tagen nach Inkrafttreten des geänderten Artikels und/oder der geänderten
Ausführungsbestimmungen entsprechend angepasst werden müssen.
57.02 Auf Anfrage müssen sämtliche Verträge und Vereinbarungen im Zusammenhang
mit der Verwertung der kommerziellen Rechte des Qualifikationswettbewerbs der
UEFA-Administration unterbreitet werden. Zudem können die kommerziellen
Rechte an einem Spiel des Qualifikationswettbewerbs nicht verkauft werden,
außer der Verkauf sei in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt, die die
Bezahlung einer angemessenen Gebühr an den Ausrichterverband festlegt. Eine
solche Gebühr ist Teil der Spieleinnahmen und verbleibt beim Ausrichterverband.
UEFA
hat
das
alleinige
Recht,
die
Marketingrechte
am
57.03 Die
Qualifikationswettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes zu verwerten,
einschließlich beispielsweise des Rechts, Partner im Zusammenhang mit dem
Qualifikationswettbewerb
oder
dem
Wettbewerb
(einschließlich
des
Qualifikationswettbewerbs) als Ganzes zu ernennen. Die teilnehmenden Verbände
sind nicht berechtigt, Marketingrechte in einer Weise zu kumulieren oder Dritten
die Nutzung von vom teilnehmenden Verband gewährten Rechten in einer Weise
zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit dem Qualifikationswettbewerb,
dem Wettbewerb oder der Endrunde im Allgemeinen oder als Ganzes
ermöglichen könnte. Folglich dürfen jegliche von einem teilnehmenden Verband
im
Zusammenhang
mit
dem
Qualifikationswettbewerb
gewährten
Marketingrechte nur unter der Bedingung vergeben werden, dass die
betreffenden Rechte nicht in dieser Weise verwertet werden. Ein teilnehmender
Verband darf beispielsweise keine Website kreieren, für die als offizielle Website
des Qualifikationswettbewerbs als Ganzes geworben wird, oder Dritten erlauben,
von ihm gewährte Rechte in dieser Weise zu verwerten.
57.04 Alle Verbände, die am Qualifikationswettbewerb teilnehmen, müssen alle von der
UEFA nach ihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen
Maßnahmen ergreifen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen
Rechte am Qualifikationswettbewerb zu verbieten, zu verhindern und zu stoppen
und um die Rechteinhaber zu schützen.
57.05 Für die Spiele des Qualifikationswettbewerbs, für die die Produktion eines
Fernsehsignals vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverband der UEFA kostenlos
und
spätestens
24
Stunden
vor
Spielbeginn
die
nötigen
Übertragungsinformationen zur Verfügung, damit das Fernsehsignal an einem
von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal
zu den in diesem Absatz aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien der
Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverband auf Wunsch zur Verfügung zu
stellen. Steht das Signal aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung,
50
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
verpflichtet sich der Ausrichterverband, der UEFA – kostenlos und im Format
HDCAM (oder andernfalls Digibeta oder einem anderen von der UEFA
gewünschten Format) – die Aufzeichnung des gesamten Spiels zukommen zu
lassen. Diese ist: (i) schnellstmöglich nach dem Spiel dem UEFA-Spieldelegierten
zu überreichen oder bei außergewöhnlichen Umständen (ii) am Tag nach dem
Spiel an die von der UEFA-Administration angegebene Adresse zu schicken. Der
Ausrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs hat sicherzustellen,
dass Inhaber von Rechten am oben genannten Material der UEFA das Recht
gewähren, bis zu 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials vom Spiel
kostenlos
und
ohne
Bezahlung
jeglicher
damit
verbundenen
Genehmigungskosten zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben,
dieses Material zu verwenden und zu verwerten. Der Ausrichterverband
anerkennt, dass eine solche Verwendung insbesondere die direkte oder indirekte
Promotion für den Wettbewerb im Rahmen von Programmen, die von oder im
Auftrag der UEFA produziert werden, zum Ziel haben kann.
Artikel 58 Kommerzielle Rechte – Endrunde
58.01 Die UEFA allein besitzt die kommerziellen Rechte an der Endrunde und darf diese
verwerten, insbesondere jene im Zusammenhang mit der offiziellen Trainingshalle.
Die UEFA übt ihr Recht auf Verwertung der kommerziellen Rechte in eigenem
Ermessen und weltweit aus.
58.02 Die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit der offiziellen Trainingshalle
beginnen zwei Tage vor dem ersten Spiel der Endrunde und enden mit Abschluss
der Endrunde.
58.03 Alle an der Endrunde teilnehmenden Verbände müssen die UEFA in allen
notwendigen Belangen unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten, indem sie
alle von der UEFA nach deren eigenem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen
und anderen Maßnahmen treffen, um eine nicht autorisierte Verwertung der
kommerziellen Rechte an der Endrunde zu verbieten, zu verhindern bzw. zu
stoppen sowie um sicherzustellen, dass alle kommerziellen Rechte ausschließlich,
exklusiv und ohne Einschränkungen im Besitz der UEFA bleiben und dass die
UEFA sie in dieser Weise verwerten kann. In diesem Zusammenhang ist es den
Verbänden untersagt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die
bestimmten Bedingungen unterliegen kann, kommerzielle Rechte an der
Endrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder zu verwerten. Die Verbände müssen
sicherstellen, dass ihre kommerziellen und anderen Partner darauf verzichten,
ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die diese nach eigenem
Ermessen erteilen oder verweigern kann, kommerzielle Rechte an der Endrunde
direkt oder indirekt zu nutzen oder anderweitig zu verwerten.
58.04 Von der Ankunft eines teilnehmenden Verbands am Endrundenspielort bis zum
Absschluss der Endrunde darf dieser an Austragungsorten der Endrunde oder bei
offiziellen UEFA-Medienkonferenzen weder eine kommerzielle Identifikation noch
ein Branding zeigen (auch nicht auf der Kleidung). Davon ausgenommen sind:
a. die bei inoffiziellen Trainingseinheiten verwendete Ausrüstung;
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
51
b. Medienkonferenzräume (außer bei UEFA-Medienkonferenzen, die dort
abgehalten werden);
c. die Herstelleridentifikation auf der Ausrüstung in Übereinstimmung mit dem
UEFA-Ausrüstungsreglement.
58.05 Den an der Endrunde teilnehmenden Verbänden kann die Erlaubnis erteilt
werden, Lehrfilme zu produzieren, die keinem anderen Zweck als der
verbandsinternen Schulung von Spielern, Schiedsrichtern und Offiziellen dienen
dürfen. Die Produktion solcher Lehrfilme unterliegt der schriftlichen Genehmigung
durch die UEFA-Administration. In einer solchen Genehmigung sind auch die
finanziellen und sonstigen Bedingungen festgelegt. Die für solche Filmcrews zur
Verfügung stehenden Standorte sind begrenzt, weshalb entsprechende Gesuche
der UEFA-Administration spätestens 30 Tage vor Beginn der Endrunde zu
unterbreiten sind. Alle praktischen Vorkehrungen für die Produktion solcher Filme,
einschließlich Zugang, Arbeitsbereiche, Anzahl und Größe der Filmcrews, zu
verwendende Kameraarten usw. werden von der UEFA im Voraus per
Rundschreiben oder ähnlichem Kommunikationsmittel mitgeteilt. Alle Schutz- und
Urheberrechte an zu solchen Zwecken produziertem Filmmaterial müssen
schriftlich an die UEFA abgetreten werden, und auf Verlangen der UEFA muss
sämtliches relevantes Filmmaterial innerhalb von 24 Stunden nach Anfrage der
UEFA zur Verfügung gestellt werden.
52
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
XIII – Medienangelegenheiten
Artikel 59 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten
59.01 Jeder Verband hat der UEFA auf Anfrage vor Beginn jeder Spielzeit kostenlos (i)
Statistiken und Fotos zu den einzelnen Spielern und zum Trainer sowie
geschichtliche Informationen zur Halle und ein Foto derselben, sowie jegliche
anderen erwünschten Daten für Werbezwecke zu liefern, oder (ii) die oben
genannten Unterlagen bzw. Informationen ganz oder teilweise zur Verfügung zu
stellen, damit die UEFA ihr eigenes Material produzieren kann.
59.02 Jeder teilnehmende Verband muss für den gesamten Wettbewerb einen eigens zu
diesem Zweck abgestellten, Englisch sprechenden Pressechef bezeichnen, der
Medienangelegenheiten mit der UEFA und den Medien gemäß dem Regelwerk
der UEFA regelt und koordiniert. Der Pressechef unterstützt die UEFA beim
Zusammenstellen von redaktionellen Beiträgen und Statistiken zum Zwecke der
Promotion für den Wettbewerb auf den offiziellen Medienplattformen der UEFA.
Der Pressechef des Verbands muss allen Medienaktivitäten beiwohnen und
sicherstellen, dass die Mannschaft ihren Medienverpflichtungen im
Zusammenhang mit den einzelnen Spielen nachkommt.
Artikel 60 Medieneinrichtungen
60.01 Der Ausrichterverband muss einen angemessenen Medienarbeitsbereich mit
Pulten, Stromanschlüssen und (kostenlosem) Internetzugang (Kabel oder
Wireless) für Medienvertreter zur Verfügung stellen.
60.02 Der schreibenden Presse ist ein Bereich der Haupttribüne mit klarer Sicht auf das
Spielfeld und beide Tore zur Verfügung zu stellen. Eine angemessene Anzahl
Sitzplätze müssen mit einem Schreibtisch ausgestattet sein, der genügend Platz
für einen Laptop und einen Notizblock bietet. Jeder Sitzplatz mit Pult muss mit
einem Stromanschluss und (kostenlosem) Internetzugang (Kabel oder Wireless)
ausgestattet sein.
60.03 Der Ausrichterverband muss einen Pressekonferenzraum mit einer angemessenen
Anzahl an Plätzen, einem Moderationstisch mit drei Stühlen sowie einer
Präsentationswand bereitstellen.
60.04 Für je eine Filmcrew pro Mannschaft ist eine Position vorzusehen, von der aus
Filmaufnahmen für technische Zwecke gemacht werden können. Im Allgemeinen
sollten die Filmcrews eine zentrale Position oder eine zwischen den Mannschaften
und dem lokalen Medienverantwortlichen abgesprochene Position erhalten.
XIII – Medienangelegenheiten
53
Artikel 61
61.01
Medienaktivitäten der Mannschaften
Falls eine Mannschaft am Vortag des Spiels eine Trainingseinheit abhält, muss
allen Mediensparten während mindestens 15 Minuten Zutritt gewährt werden.
Wird der Zutritt auf 15 Minuten begrenzt, stellt der Ausrichterverband zusammen
mit dem Pressechef der Gastmannschaft sicher, dass die Medien die Halle nach 15
Minuten verlassen und dass alle fest installierten Kameras ausgeschaltet sind.
61.02 Am Vortag des Spiels kann jede Mannschaft eine Medienkonferenz halten. Bei
jeder Medienkonferenz müssen mindestens der Cheftrainer der Mannschaft und
ein Spieler (vorzugsweise zwei Spieler) anwesend sein. Ist sein Cheftrainer für das
Spiel mit einer Funktionssperre belegt, hat der Verband die Möglichkeit, ihn bei
der Medienkonferenz vor dem Spiel mit dem Trainerassistenten zu ersetzen. Die
Medienkonferenzen sind von den Verbänden so anzusetzen, dass die
Medienvertreter an beiden teilnehmen können.
61.03 Falls möglich muss die Medienkonferenz nach dem Spiel spätestens 15 Minuten
nach dem Schlusspfiff beginnen. Beide Mannschaften sind verpflichtet,
mindestens ihren Cheftrainer zur Verfügung zu stellen.
61.04 Nach dem Spiel ist eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen und den
Mannschaftsbussen festzulegen. In diesem Bereich, der nur Trainern, Spielern und
Medienschaffenden zugänglich ist, erhalten Reporter eine zusätzliche Gelegenheit
für Interviews. Die Zone sollte Medienvertretern genügend Platz bieten und
Abschrankungen zwischen den Spielern und den Medienvertretern aufweisen.
61.05 Alle Spieler beider Mannschaften müssen die Gemischte Zone passieren, falls eine
solche eingerichtet wurde.
61.06 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews während des
Spiels verboten. Interviews werden in einem festgelegten Bereich gemäß
folgenden Regeln gehalten:
a. Vor dem Spiel sind Interviews mit Trainern und Spielern – ihr Einverständnis
vorausgesetzt – bei deren Ankunft in der Halle erlaubt.
b. Mit den Mannschaftsoffiziellen dürfen mit der vorherigen Zustimmung der
Mannschaft Halbzeit-Interviews geführt werden.
c. Flash-Interviews finden nach dem Spiel zwischen dem Spielfeld und den
Umkleidekabinen statt.
61.07 Auf Anfrage müssen die Mannschaften dem Host Broadcaster und den anderen
audiovisuellen Rechteinhabern ihren Cheftrainer und ihre Spieler für Interviews
nach dem Spiel zur Verfügung stellen.
54
XIII – Medienangelegenheiten
Artikel 62 Akkreditierung und Zugangsrechte
Qualifikationswettbewerb
ist
der
Ausrichterverband
für
das
62.01 Im
Medienakkreditierungssystem (Akkreditierungskarten, Überzüge usw.) und die
Übergabe der entsprechenden Akkreditierungen an folgende Medienvertreter
zuständig:
● schreibende Presse;
● Fotografen;
● audiovisuelle Rechteinhaber;
● audiovisuelle Partner ohne Rechte.
62.02 Als schreibende Presse gelten Medienvertreter, die ausschließlich in schriftlicher
Form berichten, unabhängig von der Art der Plattform (z.B. Zeitung, Website,
Mobilportale). Sie haben Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zur
Gemischten Zone.
62.03 Sofern keine Schutznetze die Sicht versperren, können Fotografen in den
Bereichen hinter den Werbebanden zwischen dem Tor und den Spielfeldecken
arbeiten. Sie dürfen die Seite nur während der Halbzeitpause wechseln oder
gegebenenfalls in der Pause vor Beginn der Verlängerung. Die Fotografen dürfen
nur mit dem Einverständnis des lokalen Medienverantwortlichen von der Tribüne
oder anderen Bereichen aus arbeiten. Sie dürfen alle Elemente des Spiels
fotografieren, d.h. das Aufwärmen der Mannschaften, die Aufreihung der
Mannschaften, das Händeschütteln und den Münzwurf, das Spiel an sich und alle
Zeremonien nach dem Spiel.
62.04 Zur Medienkonferenz nach dem Spiel sind Fotografen vorbehaltlich etwaiger
Einschränkungen aus Platzgründen zugelassen. In der Gemischten Zone ist
Fotografieren allerdings untersagt.
62.05 Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelle
Online-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden,
wobei folgende Voraussetzungen gelten:
a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder QuasiVideos handeln.
b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig
Sekunden vergehen.
62.06 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem
Spiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew des Host Broadcasters,
welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der tragbaren Kamera
filmt, und bis zu zwei Kamera-Teams des Host Broadcasters, welche die
Mannschaften während Auszeiten und nach dem Schlusspfiff filmen. Dasselbe gilt
für den Tunnelbereich und die Umkleidekabinen. Davon ausgenommen sind von
der UEFA genehmigte Flash-Interview-Positionen und eine Kamera des Host
Broadcasters, welche die folgenden Ereignisse filmt:
a. Ankunft der Mannschaften (bis zur Umkleidekabine);
XIII – Medienangelegenheiten
55
b. Spieler im Tunnel vor Betreten des Spielfelds (vor Spielbeginn);
c. Rückkehr der Spieler auf den Platz zu Beginn der zweiten Halbzeit.
62.07 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen,
Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der
audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende
Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen den
Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten.
62.08 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor,
während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich dem vorherigen
Einverständnis der Mannschaft kann jedoch ein Kameramann des Host
Broadcasters die Umkleidekabine vor dem Spiel betreten, um die Trikots und die
Ausrüstung der Spieler zu filmen. Das Filmen muss auf jeden Fall vor der Ankunft
der Spieler, spätestens 90 Minuten vor Spielbeginn, abgeschlossen sein.
56
XIII – Medienangelegenheiten
XIV – Schlussbestimmungen
Artikel 63 Umsetzungsbestimmungen
63.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbs
zuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für die
Umsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien zu
erlassen.
Artikel 64 Unvorhergesehene Fälle
64.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fälle
höherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind
endgültig.
Artikel 65 Nichteinhaltung
65.01 Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA in
Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden.
Artikel 66 Schiedsgericht des Sports (TAS)
66.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement gelten
die in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend das
Schiedsgericht des Sports (TAS).
Artikel 67 Anhänge
67.01 Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements.
Artikel 68 Maßgebende Fassung
68.01 Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischen
Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend.
XIV – Schlussbestimmungen
57
Artikel 69 Genehmigung und Inkrafttreten
69.01 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung
am 2. Mai 2016 genehmigt und tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Für das Exekutivkomitee der UEFA:
Ángel María Villar Llona
Erster Vizepräsident
Theodore Theodoridis
Generalsekretär ad interim
Budapest, 2. Mai 2016
58
XIV – Schlussbestimmungen
Anhang A – Koeffizientenrangliste
A.1
Grundsätze
Die Rangliste wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Verbände in den
Qualifikationswettbewerben und Endrunden der Futsal-Europameisterschaften
2013/14 und 2015/16 und der FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2016 erstellt.
Die Verbände mit den niedrigsten Koeffizienten müssen die Vorrunde bestreiten,
sofern eine solche nötig ist. Hat ein Verband sich noch nie für diesen Wettbewerb
angemeldet, beträgt sein Koeffizient null Punkte.
A.2
Punkte pro Spiel
Punkte werden folgendermaßen vergeben:
● 2 Punkte für einen Sieg (1 Punkt für Spiele der Vorrunde);
● 1 Punkt für ein Unentschieden (½ Punkt für Spiele der Vorrunde);
● 0 Punkte für eine Niederlage.
A.3
Bonuspunkte
Im Zusammenhang mit den Endrunden der UEFA-Futsal-Europameisterschaften
2014 und 2016 werden folgende Bonuspunkte vergeben:
● 1 Punkt für das Erreichen der Endrunde;
● 3 Punkte für das Erreichen des Viertelfinales;
● 5 Punkte für das Erreichen des Halbfinales;
● 7 Punkte für das Erreichen des Endspiels.
Im Zusammenhang mit der FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2016 werden folgende
Bonuspunkte vergeben:
● 1 Punkt für das Erreichen der Endrunde;
● 5 Punkte für das Erreichen der K.-o.-Phase;
● 7 Punkte für das Erreichen des Halbfinales;
● 9 Punkte für das Erreichen des Endspiels.
Ergebnisse aus Spielen um den dritten Platz bei den oben erwähnten
Wettbewerben werden nicht berücksichtigt.
A.4
Koeffizientenberechnung
Der Koeffizient wird auf Tausendstel berechnet. Die Zahlen werden nicht
aufgerundet.
In jeder Wettbewerbsphase (einschließlich der Endrunde) wird die Gesamtzahl der
erhaltenen Punkte durch die Anzahl bestrittener Spiele geteilt.
Anhang A – Koeffizientenrangliste
59
Punkte werden nur für tatsächlich ausgetragene Spiele vergeben, und zwar in
Übereinstimmung mit dem von der UEFA gewerteten Endergebnis.
Sechsmeterschießen werden nicht berücksichtigt.
A.5
Berechnung des Verbandskoeffizienten
Zur Erstellung der Rangliste werden die jeweilien Verbandskoeffizienten aus jeder
Saison addiert und durch drei geteilt.
A.6
Sonderfälle
War ein Verband automatisch für eine Endrunde qualifiziert, wird der Koeffizient
auf der Grundlage des bestmöglichen Koeffizienten im betreffenden
Qualifikationswettbewerb berechnet.
A.7
Koeffizientengleichheit
Bei Koeffizientengleichheit wendet die UEFA-Administration folgende Kriterien an,
um die betroffenen Verbände einzuteilen:
a. Koeffizient aus der letzten Ausgabe;
b. Tordifferenz in der letzten Ausgabe;
c. Anzahl erzielter Tore in der letzten Ausgabe;
d. Anzahl Gegentore in der letzten Ausgabe.
Führen diese Kriterien keine Entscheidung herbei, so werden die Platzierungen per
Losentscheid ermittelt.
A.8
Endgültige Entscheide
Über alle in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die
UEFA-Administration endgültig.
60
Anhang A – Koeffizientenrangliste
Anhang B – Sicherheitsanweisungen
B.1
Einleitung
Diese Weisungen betreffend die vorsorglichen Maßnahmen zur Gewährleistung
von Ordnung und Sicherheit in der Halle und zur Verhinderung von
Zuschauerausschreitungen richten sich an die Ausrichter von Spielen im Rahmen
von UEFA-Futsal-Wettbewerben sowie an die daran teilnehmenden Verbände.
Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Liste von
Sicherheitsmaßnahmen, die von den Ausrichtern und den teilnehmenden
Verbänden zu treffen sind. Ziel dieser Weisungen ist es, den Ausrichtern von
Spielen und den beteiligten Verbänden ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten
vor, während und nach dem Spiel bewusst zu machen, um so die Sicherheit aller
Anwesenden sowie den Schutz der Halle und der Halleneinrichtungen
aufrechtzuerhalten.
Diese Weisungen berühren die Verpflichtungen im Rahmen der anwendbaren
nationalen Gesetzgebung in keiner Weise.
B.2
Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichen
Behörden
Im Interesse der Sicherheit müssen Verbände, unabhängig davon, ob ein Spiel im
In- oder Ausland stattfindet, eng mit den Ausrichtern von Spielen und den
zuständigen öffentlichen Behörden zusammenarbeiten. Der Ausrichter muss in
gleicher Weise mit Gastverbänden und allen anderen beteiligten Behörden
verfahren und alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um sicherzustellen,
dass die Veranstaltung ohne Zwischenfälle durchgeführt wird.
Die an einem Spiel beteiligten Parteien müssen alles in ihrer Macht Stehende tun,
damit die öffentlichen Behörden (insbesondere die Polizei) aller beteiligten Länder
einen wirksamen Informationsaustausch über die Landesgrenzen hinweg
herstellen können.
Der Ausrichter muss sich frühzeitig um die Zusammenarbeit der örtlichen Polizei
bemühen, um die Sicherheit der Gastmannschaften und ihrer Offiziellen in ihrem
Hotel und auf der Fahrt zum Training und zum Spiel und zurück zu gewährleisten.
B.3
Liste der Sicherheitsverantwortlichen
Es ist ein Einsatzleiter der Polizei bzw. ein Spielort-Sicherheitsverantwortlicher zu
ernennen, der die Gesamtverantwortung für die Sicherheit im Zusammenhang mit
dem Spiel trägt. Außerdem sind alle übrigen Personen, die für die Sicherheit
zuständig sind, sowie der zuständige Sanitätsdienst und die zuständige Feuerwehr
zu bestimmen.
Eine angemessene Anzahl Ordnungs- und Polizeikräfte muss präsent sein, um
Ordnung und Sicherheit in der Halle zu gewährleisten.
Anhang B – Sicherheitsanweisungen
61
B.4
Ordnungsdienst
In der Halle sind entsprechend geschulte Ordner in ausreichender Zahl
einzusetzen, um sicherzustellen, dass den Zuschauern effizient und reibungslos
der Weg zu ihren Sitzen gewiesen wird.
B.5
Kontaktgruppe
Der Ausrichter muss eine Kontaktgruppe einrichten, die sich zusammensetzt aus:
a. einem entscheidungsbefugten Vertreter des Ausrichters;
b. je einem entscheidungsbefugten Vertreter
– aller zuständigen öffentlichen Behörden;
– der Ordner;
– des Halleneigentümers;
– der teilnehmenden Mannschaften;
c. dem UEFA-Spieldelegierten.
Der Ausrichter muss einen geeigneten Ort in der Halle bestimmen, an dem die
Gruppe bei einem Notfall zusammenkommen kann.
Mit den Mitgliedern der Kontaktgruppe ist ein kurzes verschlüsseltes Signal zu
vereinbaren, das im Ernstfall über die Lautsprecheranlage gesendet wird, damit sie
sich zum vereinbarten Ort begeben.
Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die Mitglieder der Kontaktgruppe
störungsfrei über eine Funktelefonverbindung miteinander kommunizieren
können.
B.6
Halleninspektion
Die betreffende Halle ist gründlich durch die zuständigen örtlichen
Sicherheitsbehörden zu inspizieren und ihre Sicherheit und Zulässigkeit ist durch
diese Behörden zu bescheinigen. Das Sicherheitszertifikat darf nicht mehr als ein
Jahr vor dem Spieltag ausgestellt worden sein.
B.7
Notfalldienste
In der Halle und ihrer Umgebung müssen angemessene Räumlichkeiten und
Einrichtungen für die Polizei, den Sanitätsdienst und die Feuerwehr zur Verfügung
gestellt werden, die den Anforderungen der zuständigen öffentlichen Behörden
entsprechen müssen.
B.8
Trennung der Zuschauer
Für Spiele, bei denen die Zuschauer getrennt werden, muss der Ausrichter
zusammen mit den teilnehmenden Mannschaften und dem für das Spiel
zuständigen Einsatzleiter der Polizei eine entsprechende Strategie entwerfen.
62
Anhang B – Sicherheitsanweisungen
B.9
Informationen für die Zuschauer
Der Ausrichter muss veranlassen, dass die Zuschauer vor dem Spiel durch
Durchsagen über die Lautsprecheranlage oder andere zweckmäßige Mittel auf
sämtliche Verbote und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Spiel hingewiesen
werden.
Außerdem muss der Ausrichter die Zuschauer daran erinnern, keine verbotenen
Gegenstände oder Substanzen in die Halle mitzubringen und sich sportlich und
angemessen zurückhaltend zu verhalten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die
Missachtung dieser Verhaltensregeln für die von ihnen unterstützten Spieler und
Mannschaften schwerwiegende Folgen nach sich ziehen und bis zum Ausschluss
aus dem Wettbewerb führen kann.
B.10
Getränke
In der Halle und auf deren Gelände ist der öffentliche Verkauf bzw. Ausschank von
Alkohol nicht gestattet. Alle verkauften oder verteilten alkoholfreien Getränke sind
in offenen Papp- oder Kunststoffbehältern abzugeben, die nicht für gefährliche
Handlungen missbraucht werden können.
B.11
Öffentliche Durchgänge
Alle öffentlichen Durchgänge, Korridore, Treppen, Türen, Tore, Rettungs- und
Fluchtwege müssen von jeglichen Hindernissen befreit sein, damit ein
reibungsloser Zuschauerfluss gewährt ist.
B.12
Schutz des Spielfeldes
Spieler und Schiedsrichter müssen vor dem Eindringen von Zuschauern auf das
Spielfeld geschützt werden. Um dies zu gewährleisten, können je nach Fall zum
Beispiel eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zur Anwendung kommen:
a. Präsenz von Polizei- und/oder Sicherheitspersonal im Spielfeldbereich oder in
dessen Nähe;
b. eine Sitzplatzanordnung, bei der die Zuschauer der untersten Reihe in
ausreichender Höhe über dem Spielfeld sitzen, so dass ihr Eindringen auf das
Spielfeld verhindert wird.
Bei den Schutzmaßnahmen, die das Eindringen der Zuschauer auf das Spielfeld
verhindern, muss garantiert werden, dass die betreffende Einrichtung mit einer
Notvorrichtung versehen ist, die im Notfall einen Fluchtweg für die Zuschauer auf
das Spielfeld eröffnet. Diese Sicherheitsvorkehrungen sind nicht nötig, falls die
lokalen Sicherheitsbehörden schriftlich bestätigen, dass nach hinten oder zur Seite
ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, welche die Evakuierung der
Tribünen gewährleisten, ohne dass dabei das Spielfeld betreten werden muss.
Anhang B – Sicherheitsanweisungen
63
Die gewählten Schutzmaßnahmen gegen ein Eindringen auf das Spielfeld müssen
von den zuständigen lokalen Behörden genehmigt sein und dürfen keine Gefahr
für die Zuschauer im Falle einer Panik oder einer notfallmäßigen Evakuierung
darstellen.
Zwischen der Tribüne und den Seitenlinien bzw. der Grundlinie dürfen sich keine
Zuschauer aufhalten.
B.13
Lautsprecheranlage
Jede Halle muss über eine Lautsprecheranlage verfügen, die innerhalb und
außerhalb der Halle über den Zuschauerlärm hinweg deutlich zu hören ist, auch
im Falle eines plötzlichen Anschwellens des Geräuschpegels. Es sollte zudem
möglich sein, das System individuell auf die verschiedenen Sektoren auszurichten.
Die Polizeibehörden und/oder der Spielort-Sicherheitsverantwortliche sollten die
Möglichkeit haben, sich für dringende Mitteilungen in die Lautsprecheranlage
einzuschalten.
B.14
Durchsagen
Über die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralem
Inhalt gemacht werden. Die Lautsprecheranlage darf weder für politische
Botschaften noch für die Unterstützung der Heimmannschaft bzw. jegliche Form
von Diskriminierung verwendet werden.
B.15
Provokative Aktionen und Rassismus
Der Ausrichter muss zusammen mit den Sicherheitsbehörden verhindern, dass es
innerhalb oder in unmittelbarer Umgebung der Halle zu provokativen Aktionen
durch Anhänger kommt (inakzeptable verbale Provokationen von Anhängern
gegenüber Spielern oder gegnerischen Anhängern, rassistisches Verhalten,
provokative Spruchbänder oder Banner usw.). Falls es zu solchen Vorfällen
kommt, müssen der Ausrichter oder die Sicherheitsbehörden über die
Lautsprecheranlage intervenieren und anstößiges Material entfernen. Die Ordner
müssen die Polizei auf schwerwiegendes Fehlverhalten von Zuschauern,
einschließlich rassistischer Beleidigungen, aufmerksam machen, damit die
Übeltäter aus der Halle entfernt werden können, sofern eine solche Maßnahme
von der Polizei angeordnet wird.
Verbände und Ausrichter müssen den UEFA-Zehn-Punkte-Aktionsplan gegen
Rassismus umsetzen und anwenden.
64
Anhang B – Sicherheitsanweisungen
B.16
Notstromaggregat
Alle Hallen müssen mit einem unabhängigen Notstromaggregat ausgerüstet sein,
das im Falle eines Stromausfalls eingesetzt werden kann und eine ausreichende
Beleuchtung garantiert, um jegliche Gefahr für die Zuschauer auszuschließen. Die
öffentliche Beleuchtungsanlage und das Notstromaggregat müssen von der
zuständigen lokalen Behörde genehmigt sein.
B.17
Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen
Der Eintrittskartenverkauf für sämtliche Spiele muss einer strikten Kontrolle
unterliegen. Eine Eintrittskarte muss alle vom Karteninhaber benötigten
Informationen aufweisen, d.h. den Namen des Wettbewerbs, die Spielpaarung,
den Namen der Halle, das Datum und die Anstoßzeit, sowie klare Angaben zum
Sitzplatz (Sektor, Reihe, Sitzplatznummer). Zusätzlich sollten folgende
Informationen zusammengestellt und zusammen mit der Eintrittskarte abgegeben
werden: Einlasszeit, Hallenordnung einschließlich Angaben zum Alkoholverbot,
verbotenen Gegenständen, Vorgehen in Bezug auf die Leibesvisitation usw.
Anhang B – Sicherheitsanweisungen
65
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
C.1
Einleitung
Dieser Anhang enthält Richtlinien und Weisungen betreffend die Organisation
und Durchführung eines Miniturniers oder Qualifikationspiels der UEFA-FutsalEuropameisterschaft. Die Bezeichnung „Ausrichter“ bezieht sich auf den
Nationalverband, der ein Miniturnier/Spiel organisiert.
C.2
Ablauf des Turniers
Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, den anderen teilnehmenden Verbänden
und der UEFA-Administration alle Spieldaten, -orte und Anstoßzeiten sowie die
Informationen bezüglich der Hotelunterkunft innerhalb der festgesetzten Fristen
mitzuteilen. In Spielhallen ohne eigenen Aufwärmbereich müssen die
Organisatoren bei zwei aufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15
Minuten zwischen den beiden Anstoßzeiten vorsehen.
C.3
Lokales Organisationskomitee
Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, ein lokales Organisationskomitee (LOK)
zusammenzustellen. Dieses besteht mindestens aus folgenden Personen:
a. 1 Turnierdirektor (der innerhalb seiner eigenen Mannschaft keine leitende
Funktion haben sollte);
b. 1 Unterkunftsmanager;
c. 1 Transportmanager;
d. 1 Manager für Sportanlagen und Spielorganisation;
e. 1 Manager für PR, Promotion und Ticketing;
f. 1 Manager für TV/Medien, Sponsoren, Konzessionen und VIP-Hospitality;
g. 1 Schiedsrichter-Begleitperson (die vom Verband zu ernennen ist);
h. 1 Kontaktperson für jede Gastmannschaft;
i. 1 Verantwortlicher für Medizinisches;
j. 1 Medienverantwortlicher.
Der Ausrichter garantiert, dass die Mitglieder des LOK die notwendigen
Befugnisse haben, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.
C.4
Unterkunft
Die Turnierteilnehmer müssen in Vier-Sterne-Hotels mit hohem Standard
untergebracht werden. Nach Möglichkeit ist jede Mannschaft auf einer anderen
Etage oder in einem anderen Flügel unterzubringen. Der Ausrichter muss:
a. sicherstellen, dass die Mannschaften sich in einer komfortablen, ruhigen und
ungestörten Umgebung auf ihre Spiele vorbereiten können;
66
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
b. den Delegationen bei der Organisationssitzung klare Informationen zu den
Sicherheitsbestimmungen, dem in einem Notfall anwendbaren Verfahren, den
Regeln betreffend Telefongespräche, Bezahlfernsehen, Internet, Minibars und
anderen Extras in den Zimmern sowie den Verhaltensregeln im Hotel liefern;
c. einen Plan für die Zimmerbelegung erstellen, der nur an die UEFA-Vertreter
verteilt wird;
d. sicherstellen, dass alle Zimmer:
– mit einem Badezimmer ausgestattet sind, das den üblichen
Hygienestandards entspricht;
– über ausreichend große Kleiderschränke verfügen;
– mit Heizung und/oder Klimaanlage ausgestattet sind;
– täglich gereinigt werden.
C.4.1
Zimmer der Delegationen
Die folgenden Zimmer müssen vom Ausrichter für jede Delegation (höchstens 21
Personen pro Delegation) organisiert und bezahlt werden:
a. sieben Zweibettzimmer für die 14 Spieler (in diesen Zimmern müssen je zwei
Einzelbetten vorhanden sein – ein großes Bett für zwei Spieler ist nicht
akzeptabel);
b. sieben Einzelzimmer für die sieben Mannschaftsoffiziellen (gleiche Unterkunft
wie ihre Mannschaft);
c. ein Materialraum pro Mannschaft (im Idealfall auf dem Stock / im Flügel der
Mannschaft);
d. ein mit einem Massagetisch ausgestatteter Raum für medizinische
Behandlungen.
Als Materialraum und Raum für medizinische Behandlungen mit Massagetisch
kann eine Suite zur Verfügung gestellt werden.
Zusätzliche Delegationsmitglieder können am selben Ort oder in der Nähe
untergebracht werden – auf Kosten des Gastverbands.
C.4.2
Zimmer für die Schiedsrichter und die UEFA-Spielbeauftragten
Für die vier Schiedsrichter, den UEFA-Schiedsrichterbeobachter, den UEFASpieldelegierten und gegebenenfalls die Schiedsrichter-Begleitperson und den
Zeitnehmer sind Einzelzimmer bereitzustellen, grundsätzlich alle in einem anderen
Hotel als die Mannschaften. Nur der UEFA-Spieldelegierte kann in einem
Mannschaftshotel untergebracht werden.
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
67
C.4.3
Sitzungsräume
Der Ausrichter muss die Kosten für folgende, gemäß den Wünschen der
Mannschaften mit einem Flipchart sowie einem TV/DVD-Gerät oder Beamer
ausgestatteten Sitzungsräume tragen:
a. Jeder Mannschaft muss während der gesamten Dauer des Turniers ein
Sitzungsraum mit Platz für mindestens 20 Teilnehmer zur Verfügung stehen.
Ist dies nicht möglich, können zwei Mannschaften gebeten werden, sich einen
Sitzungsraum zu teilen. Vor der Organisationssitzung sollte gemeinsam mit
den Mannschaften ein Sitzungskalender erstellt werden.
b. Ein Sitzungsraum muss für die Schiedsrichter (in deren Hotel) reserviert sein.
C.4.4
Speisesaal
Es muss ein geräumiger, in mehrere Bereiche (einer für die Mannschaften, einer
für den UEFA-Spieldelegierten und das LOK, und einer für die Schiedsrichter, falls
sie im gleichen Hotel untergebracht sind) unterteilter Speisesaal zur Verfügung
stehen. Die Offiziellen dürfen im Speisesaal vor den Spielern weder rauchen noch
Alkohol trinken.
C.5
Speisen – Anforderungen
C.5.1
Mahlzeiten
Für die Mahlzeiten gelten folgende Bestimmungen:
a. Für die Mannschaften und die UEFA-Vertreter sind unter Berücksichtigung der
Spiel- und Trainingspläne drei Mahlzeiten am Tag vorzusehen. Bei den
Mahlzeiten sollten die Grundsätze der Sporternährung respektiert und die
nationalen Essgewohnheiten der teilnehmenden Mannschaften berücksichtigt
werden.
b. Den teilnehmenden Mannschaften ist ein Monat vor Turnierbeginn ein
detaillierter Speiseplan zu unterbreiten. Hat eine Mannschaft spezielle
Essenswünsche, sind diese dem Ausrichter mindestens zwei Wochen vor
Beginn des Miniturniers zu unterbreiten. Preisunterschiede zwischen
gewünschten Menüs und dem vorgeschlagenen Speiseplan sind von der
Mannschaft zu übernehmen, die diese Wünsche äußert.
c. Bezüglich Essenswünschen sollten die Hotels flexibel sein und die
Mannschaften sollten die Möglichkeit haben, ihren eigenen Koch sowie Essen
und Getränke mitzubringen. Die Hotels müssen auch bei den Essenszeiten
flexibel sein und die Anstoßzeiten der Spiele sowie die Dauer der Rückfahrt
der Mannschaften zur Unterkunft berücksichtigen.
d. Es muss eine reichhaltige Auswahl an Speisen in ausreichenden Mengen zur
Verfügung stehen. Alle Mahlzeiten sollten in Buffetform serviert werden und
die Temperatur der Speisen muss jederzeit angemessen sein.
68
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
C.5.2
Imbisse, leichte Mahlzeiten
Zwischen den offiziellen Mahlzeiten müssen auf Verlangen der Mannschaften
Imbisse oder leichte Mahlzeiten zur Verfügung stehen und von der betreffenden
Mannschaft bezahlt werden. Falls eine solche Mahlzeit jedoch eine offizielle
Mahlzeit ersetzt, hat der Ausrichter die Kosten zu tragen. Falls es sich um eine
zusätzliche Mahlzeit handelt, muss die betreffende Mannschaft dafür bezahlen.
C.5.3
Getränke
Bei den im Turnierbudget enthaltenen Mahlzeiten müssen den Teilnehmern
genügend Getränke (Mineralwasser, Softdrinks, Kaffee und Tee) zur Verfügung
gestellt werden. Beim Frühstück sind zudem Milch (warm und kalt), Fruchtsäfte
und Schokogetränke oder -pulver bereitzustellen. Außerdem müssen jeder
Mannschaft pro Tag mindestens 48 Liter natürliches Mineralwasser zur Verfügung
gestellt werden, um ihren Bedarf für die Trainingseinheiten, Spiele und andere
Zwecke (Wasser im Zimmer) zu decken. Natürliches Mineralwasser und Energy
Drinks sollten auch für die Schiedsrichtergruppe bereitstehen. Alle anderen
Getränke sind von den Mannschaften oder den betreffenden Einzelpersonen
selbst zu bezahlen.
C.6
Waschen der Ausrüstung
Der Ausrichter muss die Kosten für einen 24-Stunden-Wäscheservice (HotelService oder ähnlich) für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften und
Schiedsrichter (Bekleidung, die bei den Spielen getragen wurde, d.h. Trikots,
Hosen und Stutzen, jedoch keine Trainingsanzüge) übernehmen.
C.7
Turnierbüro
Zentral und leicht zugänglich muss im Hotel bzw. in einem der Hotels der
Mannschaften ein Turnierbüro eingerichtet werden. Dieses sollte mit
Internetzugang (Kabel oder Wireless), einem Kopiergerät und einem Fax
ausgestattet sein – es sei denn, die beiden letzteren Dienstleistungen können vom
Hotel auf Kosten des Ausrichterverbands bereitgestellt werden. Dieser Raum dient
als Miniturnier-Hauptquartier, in dem:
a. der UEFA-Spieldelegierte und die Schiedsrichtergruppe, falls diese im selben
Hotel untergebracht ist, administrative Arbeiten verrichten können;
b. Informationen zum Turnier selber erhältlich sind.
C.8
Trainingseinheiten
Den vier Mannschaften muss für die gesamte Dauer des Turniers eine Halle zur
Verfügung stehen. Diese wird von allen vier Mannschaften geteilt und hat die
gleiche Spielfläche wie die Halle, in der die Wettbewerbsspiele ausgetragen
werden. Die Mannschaften müssen die Möglichkeit haben, diese Halle jederzeit
und so oft sie wünschen zu benützen. Die Trainingshalle kann dieselbe Halle sein,
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
69
in der die Spiele ausgetragen werden. In diesem Falle muss der Ausrichter einen
Zeitplan für die Trainingseinheiten erstellen, der den Wünschen der
Gastmannschaften soweit wie möglich Rechnung trägt.
Die Trainingshalle muss in der Nähe der Mannschaftsunterkunft liegen. Die
Distanz zwischen Mannschaftsunterkunft und Trainingshalle darf 20 BusFahrminuten nicht überschreiten.
C.9
Anforderungen an die Spielhallen
In der Regel muss jede Spielhalle folgende Anforderungen erfüllen:
a. Die Halle darf nicht weiter als eine Bus-Fahrtstunde von der
Mannschaftsunterkunft entfernt sein.
b. Das Spielfeld muss mindestens 38 x 20 m gross sein.
c. Die Hallen müssen auf Spielfeldhöhe mit zwei Ersatzbänken ausgestattet sein.
Jede Bank muss insgesamt 15 Personen Platz bieten. Diese Bänke müssen
mindestens zwei Meter von der Seitenlinie entfernt sein und dürfen kein
Sicherheitsrisiko für die Spieler darstellen. Zusätzlich muss ein Tisch mit fünf
Sitzplätzen zwischen den Ersatzbänken zur Verfügung stehen.
d. In der Halle muss ein Ersatztor zur Verfügung stehen.
e. Die Halle muss über Erste-Hilfe-Stationen für Zuschauer, Feuerlöschgeräte
sowie sanitäre Einrichtungen für beide Geschlechter verfügen und hinsichtlich
der Sicherheit der Zuschauer den Anforderungen der UEFA entsprechen.
f. Jede Halle muss mit einer Lautsprecheranlage, einschließlich CD-Spieler,
ausgestattet sein.
g. In jeder Umkleidekabine muss mindestens ein Massagetisch zur Verfügung
stehen.
h. Es sollte möglich sein, in der Halle mindestens drei Flaggen aufzuhängen.
i. Den Mannschaften und dem Schiedsrichterteam müssen die nötigen
Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, damit sie nach dem Spiel heiß
duschen können.
j. Mindestens vier Ballkinder und zwei Personen für das Wischen des
Hallenbodens sollten für jedes Spiel zur Verfügung stehen.
C.10
Transport
Der Ausrichter ist für die Bereitstellung folgender Transportdienstleistungen
zuständig:
a. Die Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten müssen bei
ihrer Ankunft im Gastgeberland empfangen und in ihre Unterkunft gebracht
werden. Auch bei ihrer Abreise müssen sie von ihrer Unterkunft zu ihrem
Abfahrtsort gebracht werden.
b. Jeder Mannschaft muss für die gesamte Dauer des Turniers ein moderner Bus
mit 30 Sitzplätzen, Klimaanlage und einem eigenen Fahrer zur Verfügung
gestellt werden, um angemessenen Wünschen der Mannschaft, einschließlich
70
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
Ausflügen in der Umgebung, gerecht zu werden. Der Ausrichter muss den
Gastmannschaften bei der Organisationssitzung das Transportkonzept / die
Transportregeln präsentieren.
c. Für den Transport der Schiedsrichter zu und von den Spielen müssen zwei
Personentransporter (Minibusse mit sechs bis acht Plätzen) mit Fahrern zur
Verfügung stehen. Der UEFA-Spieldelegierte muss über sein eigenes Fahrzeug
verfügen, es sei denn, er kann mit der Schiedsrichtergruppe reisen.
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
71
Index
A
Abgebrochene Spiele............................ 26, 28
Abgesagte Spiele............................................27
Abzeichen..........................................................43
Akkreditierungen.....................................33, 55
Ankunft der Mannschaften..................26, 35
Ankunft der Schiedsrichter......................... 39
Anmeldeunterlagen.......................................10
Anstoßzeiten.................................................... 25
Anwendungsbereich........................................9
Anzeigetafel.............................................. 29, 30
Aufreihungszeremonie..........................35, 55
Aufwärmen........................................................44
Ausrüstung.................................. 32, 42, 51, 69
Halbzeitpause.................................................. 16
Halleninspektionen.................................29, 62
Händeschütteln............................................... 35
Höhere Gewalt......................................... 13, 57
Hymnen..............................................................35
K
K.-o.-Spiele..................................16, 18, 20, 21
Karten..................................................................41
Koeffizientenrangliste.................... 18, 20, 59
Kommerzielle Rechte............................... 9, 49
Kosten...................................................27, 45, 46
M
Cheftrainer..........................................11, 37, 54
Countdown vor dem Spiel.......................... 35
Maßgebende Fassung.................................. 57
Medaillen...........................................................14
Medienkonferenzen.................51, 53, 54, 55
Medienverantwortlicher der UEFA...........56
Medienzentrum...............................................53
Medienzugang..................................53, 54, 55
Medizinische Anforderungen......12, 37, 38
Meldung von Spielern.................................. 37
D
N
B
Bälle..................................................................... 32
Berufung............................................................ 41
Bildschirme........................................................30
C
Doping................................................. 12, 54, 70
Drittplatzierte Mannschaften.....................18
E
Einlaufmusik..................................................... 35
Eintrittskarten.................................... 32, 48, 65
Ernennung von Schiedsrichtern................39
Ersatzbänke............................................... 34, 35
Ersatzspieler.............................................. 34, 35
Ersetzen von Spielern............................ 34, 38
Ersetzung von Schiedsrichtern..................39
F
Fairplay..........................................10, 18, 20, 35
Farben.................................................................42
Feldverweise.....................................................41
Finanzielle Grundsätze.......................... 45, 46
Flaggen................................................ 34, 35, 70
G
Gelbe Karten.....................................................41
Gemischte Zone.......................................53, 54
Genehmigung..................................................58
Genehmigung Spielerausrüstung............ 42
Gruppenbildung...................................... 16, 19
72
H
Nachbildung..............................................13, 14
Namen..................................................34, 37, 43
Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter.........39
Nichteinhaltung.............................................. 57
Nummern................................................... 34, 43
P
Pause vor Verlängerung.............................. 21
Plaketten............................................................ 14
Playoffs....................17, 18, 21, 23, 25, 41, 46
Pokal.............................................................13, 14
Pressechef...........................................53, 55, 66
Protest.................................................................41
Punktegleichheit......................................17, 20
R
Rangliste............................................................ 59
Rechtspflegeordnung................................... 41
Respect-Abzeichen........................................ 43
Rote Karten....................................................... 41
Ruhetage............................................................24
S
Schiedsgericht des Sports....................10, 57
Schiedsrichter.................................... 39, 45, 67
Schiedsrichter-Begleitperson...... 39, 66, 67
Schiedsrichterteam........................................ 39
Schutz- und Urheberrechte.................14, 52
Sechsmeterschießen....................... 17, 21, 22
Setzsystem...................................16, 18, 19, 59
Sicherheit............................................ 11, 29, 61
Sitze für Betreuer............................................34
Spezielles Material.................................. 43, 44
Spielabbruch............................................. 26, 28
Spielberechtigung...................................10, 37
Spielblatt...............................26, 34, 35, 37, 43
Spieldaten......................................................... 23
Spielerliste.........................................................37
Spielfeldzustand............................... 27, 32, 70
Spielkalendar....................................................23
Spielmodus................................. 16, 17, 19, 20
Spielplan.................14, 16, 19, 23, 24, 25, 66
Spielprotokoll........................................... 34, 35
Spielregeln.................... 10, 16, 21, 22, 29, 32
Spielsperren......................................................41
T
TAS................................................................10, 57
Technische Zone.............................................35
Trainerqualifikation................................ 11, 37
Trainingseinheiten..... 32, 42, 44, 51, 53, 69
Trainingshalle...................................................51
U
Unvorhergesehene Fälle.......................46, 57
V
Verlängerung............................................ 16, 21
Versicherung.................................................... 12
Verwarnungen................................................. 41
W
Werbung am Spielfeldrand........................ 33
Wettbewerbsabzeichen................................43
Wettbewerbsphasen.............................. 10, 16
Z
Zweitplatzierte Mannschaften...................19
73
Règles de procédure régissant
l’Instance de contrôle financier
des clubs de l’UEFA
Edition 2014
Covers CFCB 2014.indd 1
1/6/2014 2:26:14 PM