Reglement der UEFA-Futsal-Europameisterschaft 2017-18 Inhalt Präambel _____________________________________________________________________________________________________ 8 I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________ 9 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Anwendungsbereich Definitionen Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb Zulassungskriterien und -verfahren Pflichten der Verbände Verantwortung der Verbände Antidoping Fairplay Versicherung Pokal, Plaketten und Medaillen Schutz- und Urheberrechte 9 9 10 10 11 11 12 12 12 13 14 II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 16 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Wettbewerbsphasen und Setzsystem Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationswettbewerb Punktegleichheit – Miniturniere Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten Mannschaften Playoffs Gruppenbildung – Endrunde Spielmodus – Endrunde Punktegleichheit und Qualifikation für die K.-o.-Spiele – Endrunde Auswärtstorregel, Verlängerung und Sechsmeterschießen 16 16 17 18 18 18 19 20 21 III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 23 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Auswahl der Miniturnierausrichter Spieldaten und Paarungen Spielorte und Anstoßzeiten Ankunft und Abreise der Mannschaften Spielabbruch Spielabsage Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 23 23 25 26 26 27 27 IV - Halleninfrastruktur _________________________________________________________________________________ 29 Artikel 28 Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 Hallen Anzeigetafeln Beleuchtung Bildschirme 29 29 30 30 3 V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 32 Artikel 32 Artikel 33 Artikel 34 Artikel 35 Spielmaterial Trainingseinheiten Eintrittskarten Venue Data Coordinator 32 32 32 33 VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 34 Artikel 36 Artikel 37 Artikel 38 Spielblatt Spielprotokoll Regeln für die Technische Zone 34 34 35 VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 37 Artikel 39 Artikel 40 Spielberechtigung Spielerlisten 37 37 VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 39 Artikel 41 Artikel 42 Artikel 43 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern 39 39 39 IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 41 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 46 UEFA-Rechtspflegeordnung Gelbe und rote Karten Protest und Berufung 41 41 41 X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 42 Artikel 47 Artikel 48 Artikel 49 Artikel 50 Artikel 51 Genehmigung der Spielerausrüstung Farben Nummern und Namen Abzeichen In der Halle verwendetes Material 42 42 43 43 43 XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 45 Artikel 52 Artikel 53 Artikel 54 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb Finanzielle Grundsätze – Qualifikationswettbewerb Finanzielle Grundsätze – Endrunde 45 45 46 XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 48 Artikel 55 Artikel 56 Artikel 57 Artikel 58 4 Kommerzielle Rechte – allgemein Promotion-Zwecke Kommerzielle Rechte – Qualifikationswettbewerb Kommerzielle Rechte – Endrunde 48 48 49 51 XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 53 Artikel 59 Artikel 60 Artikel 61 Artikel 62 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten Medieneinrichtungen Medienaktivitäten der Mannschaften Akkreditierung und Zugangsrechte 53 53 54 55 XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 57 Artikel 63 Artikel 64 Artikel 65 Artikel 66 Artikel 67 Artikel 68 Artikel 69 Umsetzungsbestimmungen Unvorhergesehene Fälle Nichteinhaltung Schiedsgericht des Sports (TAS) Anhänge Maßgebende Fassung Genehmigung und Inkrafttreten 57 57 57 57 57 57 58 Anhang A - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 59 A.1 A.2 A.3 A.4 A.5 A.6 A.7 A.8 Grundsätze Punkte pro Spiel Bonuspunkte Koeffizientenberechnung Berechnung des Verbandskoeffizienten Sonderfälle Koeffizientengleichheit Endgültige Entscheide 59 59 59 59 60 60 60 60 Anhang B - Sicherheitsanweisungen _____________________________________________________________ 61 B.1 B.2 B.3 B.4 B.5 B.6 B.7 B.8 B.9 B.10 B.11 B.12 B.13 B.14 B.15 B.16 B.17 Einleitung Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichen Behörden Liste der Sicherheitsverantwortlichen Ordnungsdienst Kontaktgruppe Halleninspektion Notfalldienste Trennung der Zuschauer Informationen für die Zuschauer Getränke Öffentliche Durchgänge Schutz des Spielfeldes Lautsprecheranlage Durchsagen Provokative Aktionen und Rassismus Notstromaggregat Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen 61 61 61 62 62 62 62 62 63 63 63 63 64 64 64 65 65 5 Anhang C - Miniturnier-Anforderungen ________________________________________________________ 66 C.1 C.2 C.3 C.4 C.5 C.6 C.7 C.8 C.9 C.10 Einleitung Ablauf des Turniers Lokales Organisationskomitee Unterkunft Speisen – Anforderungen Waschen der Ausrüstung Turnierbüro Trainingseinheiten Anforderungen an die Spielhallen Transport 66 66 66 66 68 69 69 69 70 70 Index ___________________________________________________________________________________________________________ 72 6 7 Präambel Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. 8 I – Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 1.01 Im vorliegenden Reglement werden die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFAFutsal-Europameisterschaft 2017-18 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten Parteien festgelegt. Artikel 2 2.01 Anwendungsbereich Definitionen Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung: a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten; b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten; c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement; d. Ausrichterverband: der Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert bzw. auf dessen Gebiet die Endrunde ausgerichtet wird; e. Host Broadcaster: Medienproduktionsteam (einschließlich offizieller Broadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerb verantwortlich ist (Bezeichnungen wie „internationale Medien“, „Medienvertreter“ usw. schließen den Host Broadcaster ein); f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung, Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming, Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten; g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder AudioBerichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetzten Empfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media), Downloads und interaktiven Rechten; I – Allgemeine Bestimmungen 9 h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen Rechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist; i. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den FIFA-FutsalSpielregeln, einschließlich des Zeitnehmer-Tischs, der Umkleidekabinen der Mannschaften und Schiedsrichter, des Spielertunnels und des Weges der Spieler und Schiedsrichter von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld. 2.02 Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein. Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 3.01 Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb alle zwei Jahre. 3.02 Alle UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) sind eingeladen, ihre Futsal-Nationalmannschaft zum Wettbewerb anzumelden. Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände: a. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und Offiziellen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren; b. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sportsrelated Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte; c. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen. 4.02 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig. 10 I – Allgemeine Bestimmungen Artikel 5 5.01 Pflichten der Verbände Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Verbände, a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten; b. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen; c. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFAAdministration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen; d. bei allen Spielen des Wettbewerbs die in Anhang B festgelegten Sicherheitsanweisungen einzuhalten; Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielern für e. die Auswahlmannschaften gemäß Anhang 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern sowie spezifisch gemäß Anhang 6 desselben Reglements einzuhalten; f. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen Gegenständen der Spieler, die von der UEFA für die Zusammenstellung einer ausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden Spiels; g. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen. Artikel 6 Verantwortung der Verbände 6.01 Die Gastverbände sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zu beantragen. Auf Anfrage muss der Ausrichterverband die Gastverbände bei den Visaformalitäten so gut wie möglich unterstützen. 6.02 Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben. 6.03 Spiele müssen in Hallen auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragen werden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFAGremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einer Disziplinarmaßnahme, auf das Gebiet eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands ausgewichen werden. 6.04 Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. I – Allgemeine Bestimmungen 11 6.05 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Ausrichterverband allein verantwortlich. 6.06 Zum Ausrichter der Endrunde hat das UEFA-Exekutivkomitee den Slowenischen Fußballverband ernannt. 6.07 Die UEFA-Administration informiert die an der Endrunde teilnehmenden Verbände über etwaige zusätzliche Richtlinien, Weisungen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit der Endrunde und stellt ihnen die notwendigen Dokumente zu gegebener Zeit zur Verfügung. 6.08 Jeder Verband hat die UEFA, ihre Tochtergesellschaften und das LOK sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Artikel 7 Antidoping 7.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen AntidopingVorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen beinhalten. 7.02 Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen. Artikel 8 Fairplay 8.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFAStatuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden. 8.02 Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen. Artikel 9 Versicherung 9.01 Die UEFA schließt die für ihren sich aus vorliegendem Reglement ergebenden Zuständigkeitsbereich notwendigen Versicherungen ab. 9.02 Alle am Wettbewerb beteiligten Versicherungsdeckung verantwortlich. 12 Personen sind für ihre eigene I – Allgemeine Bestimmungen 9.03 Sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicher Form mitgeteilt, sind die Verbände für den Abschluss aller notwendigen und angemessenen Versicherungen für ihre Delegation (einschließlich Spieler und Offizielle) auf eigene Kosten verantwortlich. 9.04 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass der Halleneigentümer und betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleisten. Unterbreiten der Halleneigentümer und betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbandes ab. 9.05 Sämtliche Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Wettbewerbs gültig sein, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase. 9.06 Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen. 9.07 Der Ausrichterverband muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation und Ausrichtung von Spielen ergeben, bewerten und bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft auf eigene Kosten alle notwendigen Versicherungen abschließen, einschließlich einer Haftpflichtund einer Zuschauerunfallversicherung. Der Ausrichterverband hat zu gewährleisten, dass die UEFA in den Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist. 9.08 Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters, höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen. Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen. 9.09 Der Ausrichterverband der Endrunde muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation und Ausrichtung der Endrunde ergeben, bewerten und sich auf eigene Kosten gegen alle Risiken (einschließlich Absage) im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Endrunde angemessen versichern. Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen 10.01 Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel und für andere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird, bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung in Originalgröße, die Siegertrophäe der UEFA Futsal EURO. I – Allgemeine Bestimmungen 13 10.02 Sollte der Pokal dem Ausrichterverband übergeben werden, hat dieser zu gewährleisten, dass die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit möglichen Schadenersatzforderungen befreit ist, und alle Risiken und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und der Aufbewahrung des Pokals tragen. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Pokals an den Ausrichterverband ist dieser voll und ganz für den Pokal verantwortlich. Der Ausrichterverband muss eine angemessene Versicherung abschließen, die sämtliche Risiken und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung des Pokals abdeckt, und er muss der UEFA auf Anfrage eine Kopie der entsprechenden Versicherungspolice vorlegen. 10.03 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Verbands bleiben und dürfen das Land des Verbands ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Verbände dürfen keine Verwendung der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlich Sponsoren und anderer Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte. Die Verbände sind verpflichtet, jegliche von der UEFA herausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten. 10.04 Die Verbände dürfen keine Werbematerialien oder ‑artikel entwickeln, herstellen, verwenden, verkaufen oder verteilen, die eine Darstellung des Pokals oder einer Nachbildung desselben enthalten (einschließlich Bildern von Pokalübergaben), oder solche Darstellungen auf eine Weise verwenden, die zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte, und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. 10.05 Die Siegermannschaft erhält 25 Gold-, der zweite Finalist 25 Silber- und die drittplatzierte Mannschaft 25 Bronzemedaillen. Die Herstellung zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt. 10.06 Jeder an der Endrunde teilnehmende Verband erhält eine Erinnerungsplakette. Artikel 11 Schutz- und Urheberrechte 11.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte an der Endrunde, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an jeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerb sowie an Namen, Logos, Marken, Musik, Medaillen, Plaketten, Erinnerungsstücken und Trophäen. Jegliche Nutzung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen. 11.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken (einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von Spielern am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA. Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecks Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitäten 14 I – Allgemeine Bestimmungen sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind die teilnehmenden Verbände, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als der Schulung von Mannschaft, Spielern und Offiziellen dienen dürfen. Jede andere Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt. I – Allgemeine Bestimmungen 15 II – Wettbewerbsmodus Artikel 12 12.01 Wettbewerbsphasen und Setzsystem Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den FIFA-Futsal-Spielregeln auszutragen. Die Halbzeitpause dauert höchstens 15 Minuten. 12.02 Der Wettbewerb besteht aus: a. einem Qualifikationswettbewerb, bestehend aus: – Vorrunde (Miniturniere), – Hauptrunde (Miniturniere), – Playoffs (Hin- und Rückspiel); b. einer Endrunde, bestehend aus: – Gruppenphase, – Viertelfinale, – Halbfinale, – Spiel um den dritten Platz, – Endspiel. 12.03 Die teilnehmenden Verbände treten wie folgt in den Wettbewerb ein: a. Die Mannschaft des Endrundenausrichters, Slowenien, ist automatisch für die Endrunde qualifiziert. b. Die gemäß der Koeffizientenrangliste für Nationalmannschaften am schlechtesten platzierten Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der Vorrunde. c. Die übrigen Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der Hauptrunde. 12.04 Die UEFA-Administration setzt die Teams für die Auslosungen der Vor- und Hauptrunde gemäß den Koeffizienten der teilnehmenden Verbände. Die Koeffizienten werden aufgrund der sportlichen Ergebnisse der FutsalNationalmannschaften der Verbände berechnet (vgl. Anhang A). Artikel 13 13.01 Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationswettbewerb Alle Spiele der Vor- und Hauptrunde werden in Form von Miniturnieren ausgetragen, die von einem der teilnehmenden Verbänden ausgerichtet werden. Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. 13.02 Beim Erstellen des Spielplans werden dem Ausrichterverband die Position 1 und den Gastmannschaften gemäß ihrer Platzierung in der Koeffizientenrangliste die Positionen 2, 3 und 4 zugewiesen. 16 II – Wettbewerbsmodus 13.03 Alle Spiele der Vorrunde werden in Form von Miniturnieren mit drei oder vier Mannschaften ausgetragen. Abhängig von der Anzahl der Anmeldungen qualifizieren sich alle Gruppensieger sowie einer oder mehrere Zweitplatzierte für die Hauptrunde. 13.04 Alle Spiele der Hauptrunde werden in Form von Miniturnieren ausgetragen, d.h. es finden sieben Miniturniere mit je vier Mannschaften statt. Die sieben Miniturniersieger sind automatisch für die Endrunde, die sieben Zweitplatzierten und der beste Drittplatzierte sind für die Playoffs qualifiziert. Artikel 14 14.01 Punktegleichheit – Miniturniere Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss eines Miniturniers die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis i) angewendet; e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen des Miniturniers; f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen des Miniturniers; g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während des Miniturniers erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); h. Platzierung in der Koeffizientenrangliste; i. Losentscheid. 14.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 20.05 bis Absatz 20.07), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 14.01 Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn die Platzierung der Mannschaften für die Bestimmung der für die nächste Phase qualifizierten Mannschaft ausschlaggebend ist. II – Wettbewerbsmodus 17 14.03 Ist am Ende eines Miniturniers ein Losentscheid erforderlich, findet die Auslosung nach dem letzten Spiel im Mannschaftshotel statt. Die Auslosung wird vom UEFASpieldelegierten vorgenommen und die Delegationsleiter bzw. Mannschaftsvertreter müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch die Unterzeichnung eines Dokuments akzeptieren. Artikel 15 15.01 Zur Ermittlung des/der besten Zweitplatzierten werden aus einer Runde mit Dreier- oder Vierergruppen nur die Ergebnisse gegen die erst- und drittplatzierten Mannschaften der jeweiligen Gruppe gewertet. Besteht die Runde ausschließlich aus Vierergruppen, werden die Spiele gegen alle anderen Mannschaften gewertet. Dies gilt auch zur Bestimmung der besten drittplatzierten Mannschaft in der Hauptrunde. In beiden Fällen gelten folgende Kriterien in dieser Reihenfolge: a. höhere Punktzahl; b. bessere Tordifferenz; c. größere Anzahl erzielter Tore; d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); e. Platzierung in der Koeffizientenrangliste; f. Losentscheid. Artikel 16 16.01 Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten Mannschaften Playoffs Die sieben Zweitplatzierten und die beste drittplatzierte Mannschaft der Hauptrunde bestreiten Playoffs, um zu bestimmen, welche vier Mannschaften sich für die Endrunde qualifizieren. Die Playoff-Begegnungen werden nach dem Pokalsystem (K.-o.-System) ausgetragen, d.h. die Mannschaften treten in Heimund Auswärtsspiel zweimal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für die Endrunde. Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 20 Anwendung. 16.02 Die vier Paarungen werden in einer offenen Auslosung bestimmt (keine gesetzten Mannschaften). Wird der beste Drittplatzierte einem Gegner zugelost, gegen den er bereits in der Hauptrunde gespielt hat, so wird ihm die nächste verfügbare Position zugeteilt, um zu vermeiden, dass die beiden Mannschaften erneut aufeinandertreffen. Artikel 17 17.01 18 Gruppenbildung – Endrunde Zwölf Mannschaften nehmen an der Endrunde teil: grundsätzlich die sieben Gruppensieger der Hauptrunde, die vier Sieger der Playoffs und die Mannschaft des Endrundenausrichters, Slowenien, die automatisch qualifiziert ist. II – Wettbewerbsmodus 17.02 Die UEFA-Administration führt im Land des Ausrichterverbands eine Auslosung durch, um die zwölf Endrundenteilnehmer in vier Dreiergruppen einzuteilen. 17.03 Für die Endrundenauslosung werden die Mannschaften wie folgt gesetzt: Der Ausrichterverband, der amtierende Europameister, sofern qualifiziert, sowie die zwei (bzw. drei, falls sich der amtierende Europameister nicht qualifiziert) Verbände mit dem besten Koeffizienten gemäß der Koeffizientenrangliste für Nationalmannschaften sind in den vier Gruppen auf Position 1 gesetzt. Die vier Mannschaften mit den nächstbesten Koeffizienten werden einer der vier Gruppen zugelost und dort auf Position 2 gesetzt. Die vier Mannschaften mit den niedrigsten Koeffizienten werden einer der vier Gruppen zugelost und dort auf Position 3 gesetzt. 17.04 Die vier Gruppen werden wie folgt gebildet: Gruppe A Gruppe B Gruppe C Gruppe D A1 B1 C1 D1 A2 B2 C2 D2 A3 B3 C3 D3 Artikel 18 18.01 Spielmodus – Endrunde Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. Die Gruppenspiele der Endrunde werden nach dem nachfolgenden Spielplan ausgetragen. Slowenien als Ausrichterverband wird auf Position A1 gesetzt. Die erstgenannte Mannschaft gilt jeweils als Heimmannschaft. 1. Spieltag 3. Spieltag 5. Spieltag Gruppe A A1 - A3 A3 - A2 A2 - A1 Gruppe B B1 - B3 B3 - B2 B2 - B1 2. Spieltag 4. Spieltag 6. Spieltag Gruppe C C1 - C3 C3 - C2 C2 - C1 Gruppe D D1 - D3 D3 - D2 D2 - D1 II – Wettbewerbsmodus 19 18.02 Die erst- und zweitplatzierten Mannschaften der vier Gruppen bestreiten die Viertelfinalspiele in je einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt: Viertelfinale 1 Sieger Gruppe A gegen Zweitplatzierten Gruppe B Viertelfinale 2 Zweitplatzierter Gruppe A gegen Sieger Gruppe B Viertelfinale 3 Sieger Gruppe C gegen Zweitplatzierten Gruppe D Viertelfinale 4 Zweitplatzierter Gruppe C gegen Sieger Gruppe D 18.03 Die vier Sieger des Viertelfinales bestreiten die Halbfinalbegegnungen in je einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt: Halbfinale 1 Sieger Viertelfinale 1 gegen Sieger Viertelfinale 3 Halbfinale 2 Sieger Viertelfinale 2 gegen Sieger Viertelfinale 4 18.04 Die unterlegenen Halbfinalisten spielen in einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt um den dritten Platz: Spiel um den dritten Platz Unterlegene Mannschaft Halbfinale 1 gegen unterlegene Mannschaft Halbfinale 2 18.05 Die zwei Sieger des Halbfinales tragen das Endspiel in einem einzigen Spiel wie folgt aus: 19.01 20 Endspiel Sieger Halbfinale 1 gegen Sieger Halbfinale 2 Artikel 19 Punktegleichheit und Qualifikation für die K.-o.-Spiele – Endrunde Wenn zwei oder mehr Mannschaften derselben Gruppe nach Abschluss der Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis h) angewendet; II – Wettbewerbsmodus e. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen; f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen; g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); h. Losentscheid. 19.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 20.05 bis), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 19.01 Anwendung. 19.03 Muss der Gruppensieger nach Ende der Gruppenphase durch Losentscheid ermittelt werden, findet die Auslosung nach dem Schlusspfiff in der Halle statt. Die Auslosung wird vom UEFA-Spieldelegierten vorgenommen und die Delegationsleiter bzw. Mannschaftsvertreter müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch die Unterzeichnung eines Dokuments akzeptieren. Artikel 20 Auswärtstorregel, Verlängerung und Sechsmeterschießen 20.01 Für Playoff-Begegnungen gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige Mannschaft für die nächste Runde qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 5 Minuten verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore, zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wird in der Verlängerung kein Tor erzielt, muss die für die nächste Runde qualifizierte Mannschaft durch Sechsmeterschießen ermittelt werden. 20.02 Steht ein Viertel- oder Halbfinale bzw. das Endspiel nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 5 Minuten effektiver Spielzeit gespielt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 20.05 und Absatz 20.07). 20.03 Steht das Spiel um den dritten Platz nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird keine Verlängerung gespielt. Der Sieger wird durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. von Absatz 20.05 bis Absatz 20.07). 20.04 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt. In der Regel und nach Ermessen des Schiedsrichters bleiben die Spieler während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld. II – Wettbewerbsmodus 21 20.05 Sechsmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den FIFA-FutsalSpielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen. 20.06 Kann das Sechsmeterschießen aus Gründen höherer Gewalt nicht beendet werden, entscheidet das Los; der Schiedsrichter führt die Auslosung in Anwesenheit des UEFA-Spieldelegierten und der beiden Spielführer durch. 20.07 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird: a. Wenn beide Tore für das Sechsmeterschießen verwendet werden können, wirft der Schiedsrichter in Anwesenheit der beiden Spielführer eine Münze, um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird. b. Er kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. Solche Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung. 20.08 Kann das Sechsmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 27. 22 II – Wettbewerbsmodus III – Spielansetzung Artikel 21 21.01 Auswahl der Miniturnierausrichter Verbände, die in der Vor- oder Hauptrunde ein Miniturnier ausrichten möchten, müssen die UEFA-Administration auf dem entsprechenden Formular innerhalb der Anmeldefrist darüber informieren. 21.02 Grundsätzlich bestimmt die UEFA-Administration den Miniturnierausrichter vor der Auslosung der entsprechenden Runde gemäß folgenden Grundsätzen: a. Interessieren sich mehr Verbände für die Ausrichtung eines Miniturniers als Miniturniere zu vergeben sind, werden folgende Kriterien berücksichtigt: – Qualität der Infrastruktur (Hallen usw.), – Reisedistanzen, – Promotion-Konzept, – Erfahrung als Ausrichter, – Entwicklung im Bereich Futsal. b. Interessieren sich weniger Verbände für die Ausrichtung eines Miniturniers als Miniturniere zu vergeben sind, ermittelt die UEFA-Administration mögliche Kandidaten und bestimmt die Ausrichter unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Kriterien. 21.03 Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen, vereinbaren die Verbände der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosung innerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e) ausrichtet. Können sich die Verbände nicht einigen, nimmt die UEFAAdministration eine Auslosung vor. Artikel 22 Spieldaten und Paarungen 22.01 Die Spiele der Vor- und Hauptrunde sind in den folgenden Zeiträumen auszutragen: a. Vorrunde: 23. Januar - 1. Februar 2017 b. Hauptrunde: 3.-12. April 2017 22.02 Die Playoff-Begegnungen sind in den folgenden Zeiträumen auszutragen: a. Hinspiele: 10.-13. September 2017 b. Rückspiele: 24.-27. September 2017 III – Spielansetzung 23 22.03 Miniturniere sind gemäß folgendem Plan zu organisieren: 1. Tag: Ankunft aller Mannschaften, Spielbeauftragten Organisationssitzung Schiedsrichter und UEFA- 2. Tag: 1. Spieltag Mannschaft 2 gegen Mannschaft 4 und Mannschaft 1 gegen Mannschaft 3 3. Tag: 2. Spieltag Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2 und Mannschaft 1 gegen Mannschaft 4 4. Tag: Ruhetag 5. Tag: 3. Spieltag 6. Tag: Abreise aller Mannschaften, Spielbeauftragten Mannschaft 4 gegen Mannschaft 3 und Mannschaft 2 gegen Mannschaft 1 Schiedsrichter und UEFA- 22.04 Muss die UEFA-Administration Gruppen mit drei Mannschaften bilden, ist das Miniturnier gemäß folgendem Plan zu organisieren: 1. Tag: Ankunft der Mannschaften 1 und 3 Ankunft aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten Organisationssitzung 2. Tag: 1. Spieltag Ankunft der Mannschaft 2 Mannschaft 1 gegen Mannschaft 3 3. Tag: 2. Spieltag Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2 4. Tag: 3. Spieltag Abreise der Mannschaft 3 Mannschaft 2 gegen Mannschaft 1 5. Tag: Abreise der Mannschaften 1 und 2 Abreise aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten 22.05 Die Endrunde findet vom 30. Januar bis 11. Februar 2018 statt. 22.06 Die UEFA-Administration ist im Einvernehmen mit dem LOK für die Bestätigung der Endrundenspielorte, des Spielplans und der Anstoßzeiten zuständig. 22.07 Im Endrundenspielplan wird sichergestellt, dass jede Mannschaft mindestens 36 Stunden Pause zwischen ihren Spielen hat. 24 III – Spielansetzung Artikel 23 Spielorte und Anstoßzeiten 23.01 Die durch die Ausrichterverbände festgelegten Spielorte für die Vorrunden-, Hauptrunden- und Playoff-Begegnungen sind den Gastmannschaften und der UEFA-Administration gemäß folgenden Fristen bekanntzugeben: a. 23. November 2016 (12.00 Uhr MEZ) für die Vorrunde; b. 6. Februar 2017 (12.00 Uhr MEZ) für die Hauptrunde; c. 10. Juli 2017 (12.00 Uhr MEZ) für die Playoff-Hinspiele; d. 24. Juli 2017 (12.00 Uhr MEZ) für die Playoff-Rückspiele. 23.02 Bei der Festsetzung des Spielortes muss der Ausrichterverband die Dauer der Reise der Gastmannschaft(en) berücksichtigen. Grundsätzlich darf der Spielort für ein Qualifikationsspiel nicht weiter als zwei Busfahrtstunden vom nächsten internationalen Flughafen entfernt sein, es sei denn, die Gastmannschaft(en) erklärt/erklären sich damit einverstanden. Die Mannschaft(en) muss/müssen mindestens einen Tag vor dem Spiel oder ihrem ersten Spiel des Miniturniers am Spielort eintreffen. 23.03 Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht, dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spiels ungeeignet ist, kann sie mit dem Ausrichterverband Rücksprache halten und diesen bitten, einen alternativen Spielort vorzuschlagen, der den Anforderungen der UEFA genügt. Kann der Verband innerhalb der durch die UEFA-Administration gesetzten Frist keinen geeigneten alternativen Spielort vorschlagen, kann die UEFA einen neutralen Spielort bestimmen und die für die Durchführung des Spiels notwendigen Vorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den lokalen Behörden treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung des Spiels zu Lasten des ursprünglich als Ausrichter bestimmten Verbands. Die UEFA-Administration entscheidet endgültig und zu gegebener Zeit über den Spielort. 23.04 Die Anstoßzeiten sind den Gastmannschaften und der UEFA-Administration gemäß folgenden Fristen in mitteleuropäischer Zeit (MEZ) mitzuteilen: a. 8. Dezember 2016 für die Vorrunde; b. 2. März 2017 für die Hauptrunde; c. 10. August 2017 für die Playoff-Hinspiele; d. 24. August 2017 für die Playoff-Rückspiele. 23.05 Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration ist es den Verbänden nicht gestattet, Spiele vor 11.00 Uhr und nach 22.00 Uhr (Ortszeit) anzusetzen. 23.06 Fehlt ein separater Aufwärmbereich, muss der Ausrichterverband bei zwei aufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15 Minuten zwischen den beiden Anstoßzeiten vorsehen. 23.07 Der Endrundenspielplan mit den genauen Angaben zu den Spielorten und Anstoßzeiten wird im Einvernehmen mit der UEFA-Administration und dem Ausrichterverband bekannt gegeben. III – Spielansetzung 25 Artikel 24 Ankunft und Abreise der Mannschaften 24.01 Die Mannschaften müssen einen Tag vor Beginn des Miniturniers oder der Playoff-Begegnung bzw. zwei Tage vor Beginn der Endrunde am Spielort eintreffen. 24.02 Die Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem (letzten) Spiel abreisen. 24.03 Trifft eine Mannschaft früher ein (d.h. mehr als eine Nacht vor Beginn eines Miniturniers oder einer Playoff-Begegnung bzw. mehr als zwei Nächte vor Beginn der Endrunde) oder reist später ab (d.h. mehr als einen Tag nach ihrem letzten Spiel), hat sie die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst zu tragen, sofern sie mit dem Ausrichterverband oder der UEFA keine anders lautende Vereinbarung getroffen hat. 24.04 Die Halbfinalisten können einen Tag nach Abschluss der Endrunde abreisen. Artikel 25 Spielabbruch 25.01 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als drei Spieler zählt, wird das Spiel abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidet über die Folgen. 25.02 Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel z.B. aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am folgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. 25.03 Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum nachgeholt, gelten die folgenden Grundsätze: a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesenen Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spieler dürfen alle Spieler auf das Spielblatt eingetragen werden, die in dem abgebrochenen Spiel in Übereinstimmung mit Absatz 40.01 spielberechtigt waren. b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels weiterhin gültig. c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. d. Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. 26 III – Spielansetzung e. Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. f. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einkick, Abstoß, Eckstoß, Sechsmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen. Artikel 26 Spielabsage 26.01 Kann ein Spiel bzw. Miniturnier nach Ansicht des Ausrichterverbands nicht stattfinden, ist dieser verpflichtet, den/die Gastverband/Gastverbände, das Schiedsrichterteam und den UEFA-Spieldelegierten vor deren Abreise sowie parallel dazu die UEFA-Administration zu unterrichten. In diesem Fall muss/ müssen das/die Spiel(e) an (einem) anderen, von der UEFA-Administration nach Rücksprache mit dem Ausrichterverband und dem/den Gastverband/ Gastverbänden festgelegten Datum/Daten stattfinden. 26.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über die Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet der Schiedsrichter vor Ort, ob gespielt werden kann oder nicht. 26.03 Kann das Spiel aus irgendeinem Grund nicht beginnen (z.B. Zustand des Spielfelds), ist es grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die UEFA-Administration dies genehmigt. Eine Entscheidung ist innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung, das Spiel abzusagen, zu treffen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. 26.04 Hätten die Umstände den Ausrichterverband verpflichtet, den/die Gastverband/ Gastverbände und das Schiedsrichterteam vor Antritt ihrer Reise zu unterrichten, dass ein Spiel oder ein Miniturnier nicht stattfinden kann, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des/der Gastverbands/ Gastverbände und des Schiedsrichterteams tragen. 26.05 In allen anderen Fällen trägt jeder Verband seine eigenen Kosten. Dies gilt auch für zusätzliche Kosten, falls das Spiel nach dem ursprünglich vorgesehenen Datum ausgetragen bzw. wiederholt werden muss. Kann ein Spiel aus Gründen höherer Gewalt überhaupt nicht stattfinden und reist der Gastverband wieder ab, werden die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands sowie die Kosten für die Durchführung des Spiels von den betroffenen Verbänden zu gleichen Teilen getragen. Artikel 27 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 27.01 Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFAKontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit. III – Spielansetzung 27 27.02 Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat. 27.03 Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert. 27.04 Wenn ein für die Endrunde qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFAAdministration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Verbände. 27.05 Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA. 27.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. 28 III – Spielansetzung IV – Halleninfrastruktur Artikel 28 Hallen 28.01 Sowohl das Spielfeld als auch die Einrichtungen der Hallen müssen in gutem Zustand sein. Sie müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln voll und ganz entsprechen und die Sicherheitsvorschriften der zuständigen öffentlichen Behörden erfüllen. 28.02 Die Gesamtkapazität der Halle muss in der Vorrunde mindestens 500, in der Hauptrunde mindestens 1 000 sowie in den Playoffs mindestens 1 500 Sitzplätze betragen. 28.03 Die Tornetze müssen so befestigt sein, dass der Ball nicht aus dem Tor zurückspringen kann. Falls nötig kann ein zusätzliches Netz im Tor (mindestens 70 cm von der Latte entfernt) angebracht werden. 28.04 Die Verwendung provisorischer Tribünen ist nicht zulässig. 28.05 Für ein Miniturnier verwendete Spielhallen müssen für die gesamte Dauer des Miniturniers exklusiv zur Verfügung stehen. 28.06 Der Ausrichterverband muss einen Spielfeldzugang bereitstellen, der den Spielern und Schiedsrichtern ein ungehindertes und geschütztes Betreten und Verlassen des Spielfeldes erlaubt. 28.07 Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich, a. alle betroffenen Hallen zu inspizieren und jeweils das entsprechende OnlineFormular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass die Hallen die in Anhang B festgelegten Kriterien erfüllen; b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Hallen sowie deren Einrichtungen (Fassungsvermögen, Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen. 28.08 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowie jeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFAAdministration über die einzelnen Hallen. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 29 Anzeigetafeln 29.01 Jede Halle muss mit einer modernen Anzeigetafel ausgestattet sein, auf der für die Zuschauer, Spieler und Offiziellen folgende Informationen angezeigt werden können: a. Namen beider Mannschaften; b. in der jeweiligen Halbzeit verbleibende Spielzeit, wobei die Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden rückwärts gezählt werden von 20:00:0 bis 00:00:0; IV – Halleninfrastruktur 29 c. verbleibende Strafzeit für bis zu zwei Spieler pro Mannschaft, die rückwärts gezählt wird von 02:00 bis 00:00; d. Spielstand; e. Auszeiten, die rückwärts gezählt werden von 01:00 bis 00:00; f. Anzahl kumulierter Fouls. Artikel 30 Beleuchtung 30.01 Die Spiele sind in Hallen auszutragen, deren Beleuchtungsanlage eine Lichtleistung von 1 200 Ev (lux) aufweist, damit optimale Bedingungen für die Übertragungsaktivitäten gewährleistet werden können. 30.02 Für die Endrunde ist eine Lichtleistung von mindestens 1 800 Ev (lux) erforderlich. Der Ausrichterverband muss der UEFA ein gültiges Beleuchtungszertifikat unterbreiten. 30.03 Zusätzlich ist eine Notbeleuchtung von mindestens 1 000 Ev (lux) vorzusehen, die bei Stromausfall garantiert, dass das Spiel zu Ende gespielt werden kann. Artikel 31 31.01 30 Bildschirme lm Qualifikationswettbewerb können die Ergebnisse von anderen Spielen während des Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm gezeigt werden. Simultanübertragungen und Wiederholungen sind für Pressemonitore und Closed-Circuit-Anlagen erlaubt. Zudem können Simultanübertragungen, Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial des laufenden Spiels auf dem Großbildschirm in der Halle gezeigt werden, sofern der Ausrichterverband alle für eine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen Dritter, einschließlich der Genehmigung des UEFASpieldelegierten, des Host Broadcasters, der das internationale Live-Signal produziert, und aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Der Ausrichterverband muss jedoch sicherstellen, dass Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial nur dann auf dem Großbildschirm gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause, in Auszeiten und/oder in der Pause vor einer etwaigen Verlängerung. Zudem muss der Verband sicherstellen, dass auf dem Großbildschirm gezeigtes Bildmaterial unter keinen Umständen Bilder enthält, die: a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten; b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen; c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oder Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld befindet, zeigen; d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität eines Spielers, Schiedsrichters, Offiziellen und/oder eines Dritten in der Halle zu kritisieren, zu unterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder, IV – Halleninfrastruktur die darauf abzielen, direkt oder indirekt auf ein Foul, einen möglichen Schiedsrichterfehler oder Verhalten, das gegen den Fairplay-Grundsatz verstößt, hinzuweisen). 31.02 Für die Endrunde können Simultanübertragungen oder zeitversetzte Übertragungen auf öffentlichen Bildschirmen außerhalb der Halle, in der ein Spiel ausgetragen wird (z.B. in einer anderen Halle des Ausrichterverbands oder an irgendeinem öffentlichen Ort), unter folgenden Umständen bewilligt werden: a. Erteilung einer Lizenz durch die UEFA, b. Genehmigung durch den im Gebiet des Public Viewing Rechte innehabenden Broadcaster und durch die öffentlichen Behörden. IV – Halleninfrastruktur 31 V – Spielorganisation Artikel 32 Spielmaterial 32.01 Die Bälle müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen. 32.02 Für Spiele und Trainingseinheiten im Qualifikationswettbewerb muss der jeweilige Ausrichterverband zehn FIFA-konforme Bälle zur Verfügung stellen. Die für Trainingseinheiten, das Aufwärmen vor dem Spiel und die Spiele verwendeten Bälle müssen gleich sein. 32.03 In der Endrunde stellt die UEFA die Bälle für die Spiele und die Trainingseinheiten zur Verfügung. 32.04 Auf den Toren und den Tornetzen ist jede Art von Werbung physischer oder virtueller Art untersagt. Dies gilt vom Betreten des Feldes zu Beginn des Spiels bis zur Halbzeitpause und vom Wiederbetreten des Feldes nach der Pause bis zum Spielende. Ebenso unzulässig ist das Anbringen von Gegenständen, die keinen direkten Zusammenhang mit dem Spiel haben (Kameras, Mikrofone usw.). 32.05 Substanzen, welche das Spielfeld beeinträchtigen oder beschädigen bzw. die körperliche Unversehrtheit der Spieler gefährden könnten, sind verboten. Artikel 33 Trainingseinheiten 33.01 Die Mannschaften dürfen am Tag vor dem Spiel in der Halle trainieren, in der das Spiel stattfinden wird. Die Länge der Trainingseinheit beträgt höchstens 60 Minuten, es sei denn, mit dem Ausrichterverband wurde eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Falls alle Gastverbände einverstanden sind, können zusätzliche Trainingseinheiten in der Halle, in der das Spiel stattfindet, durchgeführt werden. Ansonsten dürfen die Gastverbände Trainingseinheiten an einem anderen, mit dem Ausrichterverband vereinbarten Trainingsort durchführen. In der Endrunde entscheidet die UEFA endgültig über die Dauer der Trainingseinheiten. Artikel 34 Eintrittskarten 34.01 Für den Gastverband / die Gastverbände ist/sind für die Qualifikationsphase die gegenseitig vereinbarte und für die Endrunde die von der UEFA-Administration festgelegte Anzahl Frei- und Kaufkarten zu reservieren. Die Bedingungen für die Rückgabe einer bestimmten Anzahl Karten werden von der UEFA-Administration festgelegt. Diese Bedingungen sind verbindlich. 34.02 Den offiziellen UEFA-Vertretern (einschließlich eines möglichen UEFADopingkontrolleurs) sowie mindestens drei Vertretern pro Gastverband sind Plätze erster Kategorie mit Hospitality-Zutritt im VIP-Bereich kostenlos zur Verfügung zu stellen. 32 V – Spielorganisation Artikel 35 Venue Data Coordinator 35.01 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassung ernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator – VDC): a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit BreitbandInternetzugang zur Verfügung steht; b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zur Schiedsrichterumkleidekabine gewährt. V – Spielorganisation 33 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel Artikel 36 Spielblatt 36.01 Vor jedem Spiel hat jede Mannschaft auf ihrem Spielblatt die Nummern, Namen und Vornamen, Geburtsdaten und gegebenenfalls die Trikotnamen der 14 Kaderspieler anzugeben. Außerdem sind die Namen und Vornamen der Offiziellen anzugeben, die auf der Ersatzbank Platz nehmen. Das Spielblatt ist vom bevollmächtigten Verbandsoffiziellen zu validieren. 36.02 Die Rückennummern der Spieler müssen mit den auf dem Spielblatt angegebenen Nummern übereinstimmen. Die Torhüter und der Mannschaftsführer müssen als solche bezeichnet sein. 36.03 Beide Mannschaften haben das validierte Spielblatt spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn beim Schiedsrichter einzureichen. 36.04 Pro Mannschaft dürfen maximal neun Ersatzspieler eingesetzt werden. In einem Spiel sind beliebig viele Auswechslungen zulässig. Während Auszeiten sind keine Auswechslungen zulässig. 36.05 Alle neun auf dem Spielblatt aufgeführten Auswechselspieler dürfen eingesetzt werden. 36.06 Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften beim Schiedsrichter eingereicht wurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, ist das Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt: a. Ist ein Spieler, der auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation aufgeführt ist, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, zu beginnen, darf er nur durch einen der neun auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler ersetzt werden. Die ersetzten Spieler werden vom Spielblatt gestrichen und die Anzahl der für das betreffende Spiel verfügbaren Ersatzspieler wird entsprechend reduziert. b. Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie nicht ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl der für das betreffende Spiel noch verfügbaren Ersatzspieler entsprechend reduziert. c. Ist einer der auf dem Spielblatt als Torhüter aufgeführten Spieler aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, darf er durch einen anderen Torhüter aus der Liste der 25 Spieler ersetzt werden. Artikel 37 Spielprotokoll 37.01 34 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind in der Halle die Flaggen der beteiligten Mannschaften sowie die UEFA-, die FIFA- und die UEFA-Respect-Flagge horizontal zu hissen. VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 37.02 Folgender Countdown ist einzuhalten und kann nur angepasst werden, um der Distanz zwischen den Umkleidekabinen und dem Spielfeld sowie der Länge der Nationalhymnen Rechnung zu tragen: Minuten vor dem Anstoß 75' Mannschaften, Schiedsrichterteam, UEFA-Spieldelegierter und UEFA-Schiedsrichterbeobachter treffen in der Halle ein 60' Mannschaften überreichen Spielblätter dem Schiedsrichter bzw. dem UEFA-Spieldelegierten 50'-15' Aufwärmen auf dem Spielfeld (oder in einem dafür vorgesehenen Bereich) 6' Die Mannschaften laufen auf das Spielfeld ein und reihen sich vor der VIP-Tribüne auf (Heimteam aus Sicht des Schiedsrichterteams rechts) 4' Nationalhymne „Auswärtsteam“ 3' Nationalhymne „Heimteam“ 2' Händeschütteln und Mannschaftsfotos 1' Münzwurf 0' Anstoß (nicht früher als 11.00 Uhr und nicht später als 22.00 Uhr Ortszeit) 37.03 Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß in der Halle sein. 37.04 Bei allen Wettbewerbsspielen ist vom Einlauf der Spieler auf das Spielfeld bis nach der Aufreihung der beiden Mannschaften die von der UEFA zur Verfügung gestellte Hymne der UEFA Futsal EURO zu spielen. Unmittelbar im Anschluss daran werden die Nationalhymnen der Mannschaften gespielt. 37.05 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spieler aufgefordert, nach der Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielern und dem Schiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln. Artikel 38 Regeln für die Technische Zone 38.01 Auf der Ersatzbank dürfen sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein Mannschaftsarzt sein muss, und höchstens neun Ersatzspieler Platz nehmen, d.h. höchstens 15 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. Gesperrte Spieler dürfen sich an Spieltagen nicht aufwärmen oder auf der Ersatzbank Platz nehmen. 38.02 Während der Spiele ist das Rauchen untersagt. VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 35 38.03 Während der Spiele dürfen die auf dem Spielblatt aufgeführten Spieler und Mannschaftsoffiziellen keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben. 38.04 Die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln zwischen Spielern und/oder Mitgliedern des Betreuerstabs ist nicht zulässig. 36 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel VII – Spielermeldung Artikel 39 Spielberechtigung 39.01 Jeder Verband muss seine Auswahlmannschaft aus Spielern zusammenstellen, die Staatsangehörige des betreffenden Landes sind und die Bestimmungen von Artikeln 5 bis 8 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erfüllen. 39.02 Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss Inhaber eines gültigen Reisepasses oder eines amtlichen Personalausweises mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr) des Landes sein, für das er spielt. Ansonsten ist er für den Wettbewerb nicht spielberechtigt. Der Schiedsrichter oder der UEFASpieldelegierte kann die Vorlage der Personalausweise/Reisepässe der auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen. 39.03 Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen. 39.04 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer behandelt. Artikel 40 Spielerlisten 40.01 Im Qualifikationswettbewerb muss jeder Verband der UEFA-Administration eine Liste mit 25 Spielern (Namen, Vornamen, Verein und Geburtsdatum) sowie Name und Vorname, Geburtsdatum des Cheftrainers unterbreiten. Drei der aufgeführten 25 Spieler müssen Torhüter sein. Diese Liste muss online bis spätestens 24.00 Uhr MEZ an den folgenden Daten ausgefüllt werden. Ein unterschriebener Ausdruck ist bis 12.00 Uhr MEZ am nächsten Tag einzureichen: a. 16. Januar 2017 für die Vorrunden-Miniturniere; b. 27. März 2017 für die Hauptrunden-Miniturniere; c. 3. Oktober 2017 für die Playoffs; d. 7. Dezember 2017 für die Endrunde. 40.02 Nur 14 der 25 Spieler sind jeweils in einer Runde des Wettbewerbs spielberechtigt. Die Liste der 14 Spieler (aus der Liste der 25 Spieler), von denen zwei Torhüter sein müssen, ist bis 15.00 Uhr MEZ am Tag vor dem ersten Spiel der Mannschaft in der jeweiligen Qualifikationsphase bzw. zwei Tage vor dem ersten Spiel der Endrunde online zu unterbreiten. Ein unterzeichneter Ausdruck dieser Liste ist dem UEFA-Spieldelegierten bei der Organisationssitzung im Rahmen des Miniturniers (oder bei der Ankunft vor Ort im Falle von Miniturnieren mit drei Mannschaften) und der UEFA-Administration bei der Sitzung der Delegationsleiter bei der Endrunde vorzulegen. VII – Spielermeldung 37 40.03 Zwecks Identifikation kann der UEFA-Spieldelegierte eine visuelle Überprüfung jedes am Wettbewerb teilnehmenden Spielers durchführen. Grundsätzlich wird eine solche Überprüfung während eines Essens im Mannschaftshotel vor dem ersten Spiel jedes Miniturniers bzw. der Endrunde vorgenommen. 40.04 Bei Miniturnieren darf wegen Verletzung oder Krankheit höchstens ein auf der Liste der 14 Spieler aufgeführter Feldspieler durch einen auf der Liste der 25 Spieler aufgeführten Spieler ersetzt werden, wobei dem UEFA-Spieldelegierten spätestens drei Stunden vor Beginn des betroffenen Spiels eine in einer der drei offiziellen UEFA-Sprachen verfasste medizinische Begründung sowie das Registrierungsformular für neue Spieler vorzuweisen ist. Der ersetzte Spieler darf nicht mehr am Miniturnier teilnehmen. Es darf kein weiterer Feldspieler während des Miniturniers ersetzt werden. In besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag kann der UEFA-Generalsekretär Ausnahmen bewilligen. 40.05 Während der Endrunde kann ein verletzter oder kranker Spieler auf Vorweisen einer schriftlichen, in einer offiziellen UEFA-Sprache verfassten medizinischen Begründung und des Registrierungsformulars für neue Spieler spätestens drei Stunden vor Beginn des betreffenden Spiels und nach Genehmigung durch die UEFA ebenfalls durch einen auf der Liste der 25 Spieler registrierten Spieler ersetzt werden. Ersetzte Spieler dürfen im weiteren Verlauf der Endrunde nicht mehr eingesetzt werden. 40.06 Stehen einem Verband wegen Verletzung oder Krankheit nicht mindestens zwei Torhüter aus seiner Liste der 14 Spieler zur Verfügung, darf der betroffene Verband den/die ausgefallenen Torhüter während des Wettbewerbs auf der Liste der 14 Spieler jederzeit vorübergehend ersetzen, wobei dem UEFASpieldelegierten eine in einer der drei offiziellen UEFA-Sprachen verfasste medizinische Begründung sowie das Registrierungsformular für neue Spieler vorzuweisen ist. Der/die Ersatztorhüter müssen von der Liste der 25 Spieler stammen. Sollte auf der Liste der 25 Spieler kein Torhüter mehr zur Verfügung stehen, kann ein anderer nachgemeldet werden. Der Verband muss der UEFA die erforderliche medizinische Begründung unterbreiten. Die UEFA kann eine zusätzliche medizinische Untersuchung des Torhüters auf Kosten des Verbands anordnen; der medizinische Experte wird von der UEFA ernannt. Sobald ein ursprünglicher Torhüter wieder einsatzfähig ist, kann er seinen angestammten Platz wieder einnehmen. Die UEFA-Administration ist mindestens 24 Stunden vor dem Spiel, in dem der Torhüter wieder eingesetzt werden soll, über einen solchen Wechsel zu informieren. 40.07 Die Verbände sind für die Einhaltung der oben aufgeführten Bestimmungen betreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich. 38 VII – Spielermeldung VIII – Schiedsrichterwesen Artikel 41 41.01 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt das Pflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen. 41.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus dem ersten und zweiten Schiedsrichter, dem dritten Offiziellen und dem Zeitnehmer. Die Schiedsrichter müssen in der offiziellen FIFA-Futsal-Schiedsrichterliste aufgeführt sein. 41.03 Die Schiedsrichter werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei der es sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss. 41.04 Unmittelbar nach Spielbericht. Spielende bestätigt der Schiedsrichter den offiziellen Artikel 42 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern 42.01 Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel ein Schiedsrichterteam. Für jedes Qualifikationsspiel ernennt die UEFA einen ersten und zweiten Schiedsrichter sowie einen dritten Offiziellen. Der Ausrichterverband muss einen offiziellen Zeitnehmer ernennen und die diesbezüglich anfallenden Kosten (z.B. Tagesentschädigungen, Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung) übernehmen. Falls nötig kann der UEFA-Spieldelegierte jederzeit im Verlauf des Wettbewerbs einen neutralen Schiedsrichter als Zeitnehmer einsetzen. 42.02 Für die Endrunde ernennt die Schiedsrichterkommission in Zusammenarbeit mit der UEFA-Administration das Schiedsrichterteam. 42.03 Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam am Tag vor dem Qualifikationsspiel oder einem Miniturnier bzw. zwei Tage vor der Endrunde am Spielort eintrifft. Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Spielort eingetroffen ist, müssen die UEFAAdministration und die Mannschaften umgehend davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Schiedsrichterkommission fällt die entsprechenden Entscheide, die endgültig sind. 42.04 Wenn ein erster oder zweiter Schiedsrichter vor oder während eines Spiels nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, tritt in der Regel der dritte Offizielle an seine Stelle. Die UEFA-Administration entscheidet in Zusammenarbeit mit der UEFASchiedsrichterkommission von Fall zu Fall. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 43 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern 43.01 Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht der Schiedsrichter das Spiel in Übereinstimmung mit Spielregel 5 und lässt den verletzten Spieler vom Mannschaftsarzt untersuchen. Grundsätzlich sollte die Untersuchung nicht VIII – Schiedsrichterwesen 39 länger als drei Minuten dauern, es sei denn, ein ernsthafter Vorfall erfordere es, den Spieler auf dem Spielfeld zu behandeln oder für einen sofortigen Transport ins Krankenhaus ruhigzustellen (z.B. Rückenmarksverletzung). 43.02 Ein Spieler, der eine Kopfverletzung erleidet und auf eine mögliche Gehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wenn der Mannschaftsarzt dem Schiedsrichter ausdrücklich bestätigt hat, dass er dazu in der Lage ist. 40 VIII – Schiedsrichterwesen IX – Disziplinarrecht und -verfahren Artikel 44 UEFA-Rechtspflegeordnung 44.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtliche disziplinarischen Verfehlungen durch Verbände, Offizielle, Mitglieder oder Personen, die im Auftrag eines Verbands beim Spiel eine Funktion ausüben, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt. Artikel 45 Gelbe und rote Karten 45.01 Ein des Feldes verwiesener Spieler ist grundsätzlich für das nächste Spiel des Wettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einer Ausweitung auf andere Wettbewerbe. 45.02 Nach zwei Verwarnungen in zwei Spielen sowie nach der vierten und jeder weiteren Verwarnung ist ein Spieler automatisch für das nächste Wettbewerbsspiel gesperrt. 45.03 Einzelne Verwarnungen und unverbüßte Sperren werden von der Vorrunde in die Hauptrunde und von der Hauptrunde in die Playoff-Begegnungen übernommen. 45.04 Einzelne Verwarnungen, die zu keiner Spielsperre geführt haben, werden nach Beendigung des Qualifikationswettbewerbs gestrichen. 45.05 Nach Abschluss des Qualifikationswettbewerbs unverbüßte Gelbsperren werden in die Endrunde des Wettbewerbs übernommen. 45.06 Einzelne Verwarnungen aus Spielen der Endrunde, die zu keiner Spielsperre geführt haben, verfallen nach Abschluss der Viertelfinalbegegnungen. 45.07 Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren verfallen mit Ende des Wettbewerbs. 45.08 Rotsperren werden immer in das nächste Spiel oder in den nächsten UEFA- oder FIFA-Futsal-Wettbewerb für Nationalmannschaften übernommen. Artikel 46 Protest und Berufung 46.01 Protest- und Berufungserklärungen gegen Entscheidungen der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung einzureichen, wobei für die Endrunde ausnahmsweise folgende Fristen gelten: a. ein Protest muss innerhalb von zwölf Stunden nach Spielende bei der UEFAKontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer eingehen; b. eine Berufungserklärung zu einer Entscheidung der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer muss innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung der begründeten Entscheidung eingereicht werden. IX – Disziplinarrecht und -verfahren 41 X – Ausrüstung Artikel 47 Genehmigung der Spielerausrüstung 47.01 Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des Wettbewerbs Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht. 47.02 Im Qualifikationswettbewerb müssen die teilnehmenden Verbände eine Ausrüstung verwenden, die vorab der UEFA-Administration vorgelegt und von dieser genehmigt wurde. Ein Muster jeglicher neuer Ausrüstung ist der UEFAAdministration spätestens zwei Wochen vor der geplanten Verwendung zur Genehmigung vorzulegen. 47.03 Für die Endrunde ist sämtliche von den teilnehmenden Verbänden verwendete Ausrüstung (Trikot, Hose und Stutzen der Feldspieler, Torhüter und fliegenden Torhüter und alle anderen Ausrüstungsgegenstände) bis 12. Oktober 2017 an die UEFA-Administration zu schicken. Die UEFA-Administration informiert anschließend schriftlich über ihre Entscheidung bezüglich der Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände. 47.04 Die während der Endrunde getragenen Ausrüstungsgegenstände müssen frei sein von jeglicher Sponsorenwerbung. Dies gilt insbesondere: a. bei allen in einer Halle stattfindenden Veranstaltungen von der Ankunft bis zum Verlassen der Halle; b. bei allen von der UEFA-Administration als offiziell gewerteten Trainingseinheiten; c. bei allen offiziellen UEFA-Medienkonferenzen. 47.05 Der UEFA-Spieldelegierte hat das Recht und die Pflicht, die Ausrüstung vor dem Spiel zu prüfen und einzelne Ausrüstungsgegenstände nach dem Spiel der UEFAAdministration zur weiteren Überprüfung zu überstellen. Artikel 48 Farben 48.01 Die Heimmannschaft trägt grundsätzlich ihre Hauptspielkleidung, während die Gastmannschaft ihre Ersatzspielkleidung verwendet, es sei denn, die beiden betreffenden Verbände einigen sich rechtzeitig auf eine andere Lösung, wobei die Einzelheiten einer solchen Vereinbarung der UEFA-Administration schriftlich zu unterbreiten sind. Die Ersatzspielkleidung muss sich bezüglich Kontrast und Farben deutlich von der Hauptspielkleidung unterscheiden und zu jedem Spiel mitgebracht werden. Können sich die beiden Verbände nicht auf die von ihren Mannschaften zu tragenden Farben einigen, entscheidet die UEFA-Administration. 48.02 Die UEFA schickt allen an der Endrunde teilnehmenden Mannschaften die Übersicht über die für jedes Spiel festgelegten Farben. 42 X – Ausrüstung 48.03 Falls der Schiedsrichter am Spieltag der Meinung ist, dass die Farben der beiden Mannschaften zu Verwechslungen führen könnten, müssen sie geändert werden. Solche Entscheide, die vom Schiedsrichter in Absprache mit dem UEFASpieldelegierten und/oder der UEFA-Administration gefällt werden, sind endgültig. 48.04 Ein Feldspieler, der den Torhüter ersetzt und als fliegender Torhüter eingesetzt wird, trägt genau das gleiche Trikot wie der Torhüter, jedoch mit seiner eigenen Feldspieler-Nummer. Artikel 49 Nummern und Namen 49.01 Den Spielern sind fixe Nummern zwischen 1 und 20 zuzuweisen, die mit den auf der offiziellen Spielerliste aufgeführten Nummern übereinstimmen müssen. Wird die Nummer 1 verwendet, ist sie einem Torhüter zuzuteilen. Keine Nummer darf im Verlaufe eines Miniturniers bzw. der Endrunde von mehr als einem Spieler verwendet werden. 49.02 Für die Endrunde sind Spielernamen und -nummern auf der Rückseite des Trikots obligatorisch. Zudem sind auf der Vorderseite des Trikots auf Brusthöhe und/oder auf der Vorderseite der Hose Nummern anzubringen. Artikel 50 Abzeichen 50.01 Die UEFA stellt den an der Endrunde teilnehmenden Verbänden das Wettbewerbsabzeichen zur Verfügung. Das Abzeichen ist in der freien Zone des rechten Trikotärmels anzubringen. Das Wettbewerbsabzeichen darf zu keinem anderen Zweck, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten, verwendet werden. 50.02 Die UEFA stellt den Verbänden, die an der Endrunde teilnehmen, auch ein UEFARespect-Abzeichen zur Verfügung. Das Abzeichen ist horizontal und mittig in der freien Zone des linken Trikotärmels anzubringen. Dieses Abzeichen darf zu keinem anderen Zweck, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten, verwendet werden. 50.03 Vorbehaltlich vorheriger Genehmigung durch die UEFA dürfen Mehrfachsieger der UEFA-Futsal-Europameisterschaft (drei aufeinander folgende Siege oder mindestens fünf Siege insgesamt) ein Mehrfachsiegerabzeichen in der „freien Zone“ auf dem linken Ärmel des Trikots, oberhalb des in Absatz 50.02 erwähnten Respect-Abzeichens, tragen. Die UEFA stellt den Vereinen so viele Abzeichen zur Verfügung, wie sie im Verlaufe des Wettbewerbs brauchen (wie von der UEFA festgelegt). Artikel 51 51.01 In der Halle verwendetes Material In der Endrunde ist ausschließlich das den teilnehmenden Verbänden zur Verfügung gestellte, spezielle Material (Trinkflaschen, Notfallkoffer, Kapitänsbinden usw.) zu verwenden. X – Ausrüstung 43 51.02 Bei allen Spielen der Endrunde sollte der Spielführer die Kapitänsbinde mit dem Logo eines UEFA-Programms aus dem Bereich soziale Verantwortung tragen, die den teilnehmenden Verbänden von der UEFA zur Verfügung gestellt wird. 51.03 Für die Endrunde dürfen bei offiziellen Trainingseinheiten, während des Aufwärmens vor dem Spiel sowie des Aufwärmens von Ersatzspielern während des Spiels nur die von der UEFA zur Verfügung gestellten Überzüge verwendet werden. 51.04 Für die Endrunde müssen sämtliche von Spielern und Verbandsoffiziellen getragenen Artikel, die nicht zur Spielkleidung (Trikot, Hose und Stutzen) gehören und sämtliches, in der Halle verwendetes, nicht von der UEFA zur Verfügung gestelltes spezielles Material wie Materialtaschen frei von Sponsorwerbung sein. Herstelleridentifikation ist in Übereinstimmung mit dem UEFAAusrüstungsreglement zulässig. Diese Bestimmung gilt: a. für die offizielle Trainingseinheit, die am Vortag eines Spiels stattfindet; b. für alle Medienaktivitäten im Zusammenhang mit der Endrunde (insbesondere Interviews und Medienkonferenzen), die am Vortag eines Spiels stattfinden; c. am Spieltag von der Ankunft in der Halle bis zum Verlassen der Halle einschließlich Interviews und Medienkonferenzen sowie in der Gemischten Zone. 44 X – Ausrüstung XI – Finanzielle Bestimmungen Artikel 52 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb 52.01 Für die Spiele dieses Wettbewerbs sind der UEFA keine Abgaben zu entrichten. 52.02 Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglich sind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen. 52.03 Streitigkeiten betreffend Abrechnungen werden von der UEFA-Administration beigelegt. 52.04 Bei sämtlichen Spielen dieses Wettbewerbs hat der Ausrichterverband im Namen der UEFA für die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter, des UEFA-Spieldelegierten und des UEFA-Schiedsrichterbeobachters sowie für die anfallenden Transportkosten innerhalb des eigenen Verbandsgebietes aufzukommen. Die UEFA trägt die internationalen Reisespesen sowie die Tagesentschädigungen dieser Offiziellen. Artikel 53 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationswettbewerb 53.01 Die Pflichten des Ausrichterverbands beginnen einen Tag vor dem Spiel bzw. vor dem ersten Spieltag eines Miniturniers und enden einen Tag nach dem Spiel bzw. dem letzten Spieltag eines Miniturniers. 53.02 Grundsätzlich behält der Ausrichterverband seine Einnahmen für sich und trägt alle Organisationskosten (einschließlich Steuern, Abgaben und Gebühren). 53.03 Der Ausrichterverband trägt für die Gastmannschaften folgende Kosten: a. Unterkunft und Verpflegung in einem Vier-Sterne-Hotel mit hohem Standard für maximal 21 Personen pro Delegation; b. lokaler Transport; c. Wäscheservice für die Spielausrüstung der teilnehmenden Mannschaften und Schiedsrichter. 53.04 Zur Deckung der Kosten für das Miniturnier erhält der Ausrichterverband von den Verbänden der Gastmannschaften einen Beitrag in der Höhe von EUR 10 000 pro Gastmannschaft. Dieser Betrag wird nach Abschluss des betreffenden Miniturniers dem UEFA-Konto der betreffenden Gastverbände belastet und jenem des Ausrichterverbands gutgeschrieben. 53.05 Der Ausrichterverband leistet einen Beitrag von EUR 10 000 zum Budget des Miniturniers, d.h. den Betrag, den er dadurch einspart, dass seine Nationalmannschaft das Miniturnier zu Hause bestreitet. 53.06 Die UEFA überweist außerdem EUR 10 000 an die Ausrichterverbände für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter und der UEFA-Spielbeauftragten (d.h. UEFA-Spieldelegierter und UEFA-Schiedsrichterbeobachter) sowie für jegliche Kosten, die durch einen etwaigen Inspektionsbesuch der UEFA entstehen. XI – Finanzielle Bestimmungen 45 53.07 Der Ausrichterverband ernennt den Zeitnehmer und kommt für dessen Reisespesen und Tagesentschädigungen auf. 53.08 Die Gastverbände übernehmen ihre internationalen und nationalen Reisekosten zum und vom Turnierort selbst. 53.09 Für Playoff-Begegnungen übernimmt der Gastverband seine Reise- und Aufenthaltskosten, sofern die betreffenden Verbände nichts anderes vereinbaren. 53.10 Für die Playoff-Begegnungen überweist die UEFA einen Beitrag von EUR 5 000 an den Ausrichterverband für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter, des UEFA-Spieldelegierten und des UEFA-Schiedsrichterbeobachters. Artikel 54 Finanzielle Grundsätze – Endrunde 54.01 Die Gesamteinnahmen setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: a. Einnahmen aus dem Kartenverkauf für alle Spiele; b. Einnahmen aus der Verwertung der kommerziellen Rechte (vgl. Definition in Artikel 2); c. andere Einnahmen. UEFA-Exekutivkomitee 54.02 Das Gesamteinnahmen. entscheidet über die Verteilung der 54.03 Die UEFA deckt folgende Kosten für die zwölf teilnehmenden Verbände ab zwei Tage vor Turnierbeginn bis einen Tag nach dem Ausscheiden der Mannschaft bzw. einen Tag nach Turnierende für die Halbfinalisten: a. Unterkunft und Verpflegung (für maximal 21 Personen pro Delegation); b. örtlicher Bodentransport innerhalb des Gebietes des Ausrichterlandes (höchstens 21 Personen pro Delegation); c. Wäscheservice für die Spielkleidung (d.h. Trikots, Hosen und Stutzen, jedoch keine Trainingsanzüge). 54.04 Jeder an der Endrunde teilnehmende Verband trägt: a. die Reisespesen seiner Delegation zum und vom Turnierspielort; b. alle für zusätzliche Delegationsmitglieder anfallenden Kosten; c. alle aufgrund von frühzeitigem Eintreffen oder verspäteter Abreise anfallenden Kosten; d. die ihm durch die obligatorische Unfall- und Reiseversicherung für die Endrundenteilnahme seiner Spieler und Offiziellen verursachten Ausgaben; e. zusätzliche Kosten, die durch Sonderwünsche bezüglich Unterkunft oder Verpflegung entstehen. 54.05 Der Ausrichterverband hat spätestens zwölf Monate vor der Endrunde ein von der UEFA-Administration genehmigtes, detailliertes Budget über sämtliche vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben einzureichen. 54.06 Der Ausrichterverband trägt die in seinem Verantwortungsbereich anfallenden Kosten im Rahmen des vereinbarten Budgets. 46 XI – Finanzielle Bestimmungen 54.07 Spätestens einen Monat nach dem letzten Spiel der Endrunde hat der Ausrichterverband der UEFA-Administration sämtliche finanziellen Forderungen vorzulegen. 54.08 Spätestens zehn Wochen nach dem letzten Spiel der Endrunde hat der Ausrichterverband der UEFA-Administration eine detaillierte Abrechnung für die gesamte Endrunde einzureichen. 54.09 Die folgenden Kosten werden von der UEFA gedeckt: a. die internationalen Reisekosten, die Aufenthaltskosten (Unterkunft, Mahlzeiten und Ausflüge) sowie die Tagesentschädigungen für Schiedsrichter; die diesbezüglichen Sätze werden von der Schiedsrichterkommission auf Vorschlag der UEFA-Administration festgelegt; b. die Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Tagesentschädigungen für offizielle UEFA-Vertreter (Exekutivkomitee, Kommission für Futsal und Beach Soccer, Kontroll-, Ethikund Disziplinarkammer, Berufungssenat, Schiedsrichterkommission, Medizinische Kommission, technische Beobachter) und Mitglieder der UEFA-Administration. XI – Finanzielle Bestimmungen 47 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte Artikel 55 Kommerzielle Rechte – allgemein 55.01 Die teilnehmenden Verbände dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA keine Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik oder grafische oder künstlerische Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen oder Werbung verwenden und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. Sie dürfen auch keine Marken, Logos oder Symbole kreieren, entwickeln, übernehmen, verwenden oder registrieren lassen, die einen Bezug zum Wettbewerb haben oder die nach berechtigter Annahme der UEFA solchen Markenzeichen, Darstellungen oder Formen zum Verwechseln ähnlich sehen, eine sklavische Nachahmung darstellen, von ihnen abgeleitet sind oder mit ihnen auf unfaire Weise im Wettbewerb stehen. 55.02 Sollte der Ausrichterverband für seine Spiele ein Eintrittskartenprogramm durchführen, hat er sicherzustellen, dass in den Allgemeinen Bedingungen für den Kartenverkauf mindestens Folgendes festgehalten wird: a. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA in und um die Halle Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführen. b. Die Eintrittskarten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht für kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einem Wettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements oder einer Pauschalreise verwendet werden. c. Jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern oder mittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spiel kostenlos verwertet werden können (diese Anerkennung ist auch dann erforderlich, wenn kein formales Eintrittskartenprogramm besteht). d. Niemand, der das Spiel besucht, darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Daten, Statistiken und/ oder Beschreibungen des Spiels für andere als private Zwecke aufzeichnen, übertragen oder verwerten. 55.03 Die UEFA lehnt im Falle von Konflikten zwischen von einem Verband abgeschlossenen Vereinbarungen und von der UEFA abgeschlossenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb jegliche Verantwortung und Haftung ab. Artikel 56 Promotion-Zwecke 56.01 Die UEFA alleine – unter Ausschluss der teilnehmenden Verbände und Dritter – besitzt die Promotion-Rechte am Wettbewerb und darf diese verwerten. 48 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 56.02 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewähren Verbände der UEFA das Recht, fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material ihrer Mannschaft, der Spieler und der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder) sowie Verbandsnamen, Logo, Emblem, Bilder des Stadions und Mannschaftstrikot (einschließlich Referenzen zu Ausrüstungsherstellern) kostenlos und weltweit für die gesamte Dauer der Rechte (a) im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des Wettbewerbs (und künftiger Ausgaben des Wettbewerbs); (b) für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/oder redaktionelle Zwecke (einschließlich der Verwendung solchen Materials für die multilaterale TVProduktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zur Endrunde, auch im Rahmen von digitalen Diensten der UEFA) und/oder (c) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, dieses zu nutzen. Die Nutzung kann dabei auch nach Abschluss des Wettbewerbs erfolgen, und die Verwendung von Verweisen auf und/oder Branding von Dritten einschließlich Sponsoren in diesem Zusammenhang ist zulässig, sofern zwischen einzelnen Spielern oder Verbänden und Partnern keine direkte Assoziation geschaffen wird. Die Verbände stellen der UEFA auf Verlangen sämtliches zur Nutzung und Verwertung dieser Rechte durch die UEFA gemäß diesem Absatz geeignete Material sowie die nötigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung. 56.03 Die Verbände haben der UEFA auf Anfrage ferner die für ihre Promotion und insbesondere für die offizielle(n) UEFA-Website(s) sowie für wettbewerbsbezogene UEFA-Publikationen notwendigen Daten und/oder Informationen zu liefern. 56.04 Die Verbände müssen dafür sorgen, dass sie über alle notwendigen Genehmigungen von Dritten und Lizenzen verfügen, um die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu erfüllen, und die nötigen Unterlagen (einschließlich etwaiger Einverständniserklärungen von Dritten) der UEFA auf Anfrage kostenlos zur Verfügung stellen, damit diese ihre Rechte gemäß vorliegendem Reglement nutzen und verwerten kann. Artikel 57 Kommerzielle Rechte – Qualifikationswettbewerb 57.01 Der Ausrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs ist berechtigt, die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem Spiel zu verwerten. Dabei hat er die Bestimmungen von Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie andere, von der UEFA herausgegebene Weisungen und Richtlinien zu beachten. Der Ausrichterverband XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 49 muss gewährleisten, dass alle Verträge im Zusammenhang mit der Verwertung solcher Rechte Folgendes (als integrierender Bestandteil) enthalten: a. Bestimmungen, welche Dritte verpflichten, die Bestimmungen von Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu beachten; und b. eine Bestimmung, die vorschreibt, dass im Falle von Änderungen im Artikel und/oder den Ausführungsbestimmungen die Verträge innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des geänderten Artikels und/oder der geänderten Ausführungsbestimmungen entsprechend angepasst werden müssen. 57.02 Auf Anfrage müssen sämtliche Verträge und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verwertung der kommerziellen Rechte des Qualifikationswettbewerbs der UEFA-Administration unterbreitet werden. Zudem können die kommerziellen Rechte an einem Spiel des Qualifikationswettbewerbs nicht verkauft werden, außer der Verkauf sei in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt, die die Bezahlung einer angemessenen Gebühr an den Ausrichterverband festlegt. Eine solche Gebühr ist Teil der Spieleinnahmen und verbleibt beim Ausrichterverband. UEFA hat das alleinige Recht, die Marketingrechte am 57.03 Die Qualifikationswettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes zu verwerten, einschließlich beispielsweise des Rechts, Partner im Zusammenhang mit dem Qualifikationswettbewerb oder dem Wettbewerb (einschließlich des Qualifikationswettbewerbs) als Ganzes zu ernennen. Die teilnehmenden Verbände sind nicht berechtigt, Marketingrechte in einer Weise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von vom teilnehmenden Verband gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit dem Qualifikationswettbewerb, dem Wettbewerb oder der Endrunde im Allgemeinen oder als Ganzes ermöglichen könnte. Folglich dürfen jegliche von einem teilnehmenden Verband im Zusammenhang mit dem Qualifikationswettbewerb gewährten Marketingrechte nur unter der Bedingung vergeben werden, dass die betreffenden Rechte nicht in dieser Weise verwertet werden. Ein teilnehmender Verband darf beispielsweise keine Website kreieren, für die als offizielle Website des Qualifikationswettbewerbs als Ganzes geworben wird, oder Dritten erlauben, von ihm gewährte Rechte in dieser Weise zu verwerten. 57.04 Alle Verbände, die am Qualifikationswettbewerb teilnehmen, müssen alle von der UEFA nach ihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen ergreifen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte am Qualifikationswettbewerb zu verbieten, zu verhindern und zu stoppen und um die Rechteinhaber zu schützen. 57.05 Für die Spiele des Qualifikationswettbewerbs, für die die Produktion eines Fernsehsignals vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverband der UEFA kostenlos und spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zur Verfügung, damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverband auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung, 50 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte verpflichtet sich der Ausrichterverband, der UEFA – kostenlos und im Format HDCAM (oder andernfalls Digibeta oder einem anderen von der UEFA gewünschten Format) – die Aufzeichnung des gesamten Spiels zukommen zu lassen. Diese ist: (i) schnellstmöglich nach dem Spiel dem UEFA-Spieldelegierten zu überreichen oder bei außergewöhnlichen Umständen (ii) am Tag nach dem Spiel an die von der UEFA-Administration angegebene Adresse zu schicken. Der Ausrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs hat sicherzustellen, dass Inhaber von Rechten am oben genannten Material der UEFA das Recht gewähren, bis zu 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials vom Spiel kostenlos und ohne Bezahlung jeglicher damit verbundenen Genehmigungskosten zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, dieses Material zu verwenden und zu verwerten. Der Ausrichterverband anerkennt, dass eine solche Verwendung insbesondere die direkte oder indirekte Promotion für den Wettbewerb im Rahmen von Programmen, die von oder im Auftrag der UEFA produziert werden, zum Ziel haben kann. Artikel 58 Kommerzielle Rechte – Endrunde 58.01 Die UEFA allein besitzt die kommerziellen Rechte an der Endrunde und darf diese verwerten, insbesondere jene im Zusammenhang mit der offiziellen Trainingshalle. Die UEFA übt ihr Recht auf Verwertung der kommerziellen Rechte in eigenem Ermessen und weltweit aus. 58.02 Die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit der offiziellen Trainingshalle beginnen zwei Tage vor dem ersten Spiel der Endrunde und enden mit Abschluss der Endrunde. 58.03 Alle an der Endrunde teilnehmenden Verbände müssen die UEFA in allen notwendigen Belangen unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten, indem sie alle von der UEFA nach deren eigenem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen treffen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte an der Endrunde zu verbieten, zu verhindern bzw. zu stoppen sowie um sicherzustellen, dass alle kommerziellen Rechte ausschließlich, exklusiv und ohne Einschränkungen im Besitz der UEFA bleiben und dass die UEFA sie in dieser Weise verwerten kann. In diesem Zusammenhang ist es den Verbänden untersagt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die bestimmten Bedingungen unterliegen kann, kommerzielle Rechte an der Endrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder zu verwerten. Die Verbände müssen sicherstellen, dass ihre kommerziellen und anderen Partner darauf verzichten, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die diese nach eigenem Ermessen erteilen oder verweigern kann, kommerzielle Rechte an der Endrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder anderweitig zu verwerten. 58.04 Von der Ankunft eines teilnehmenden Verbands am Endrundenspielort bis zum Absschluss der Endrunde darf dieser an Austragungsorten der Endrunde oder bei offiziellen UEFA-Medienkonferenzen weder eine kommerzielle Identifikation noch ein Branding zeigen (auch nicht auf der Kleidung). Davon ausgenommen sind: a. die bei inoffiziellen Trainingseinheiten verwendete Ausrüstung; XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 51 b. Medienkonferenzräume (außer bei UEFA-Medienkonferenzen, die dort abgehalten werden); c. die Herstelleridentifikation auf der Ausrüstung in Übereinstimmung mit dem UEFA-Ausrüstungsreglement. 58.05 Den an der Endrunde teilnehmenden Verbänden kann die Erlaubnis erteilt werden, Lehrfilme zu produzieren, die keinem anderen Zweck als der verbandsinternen Schulung von Spielern, Schiedsrichtern und Offiziellen dienen dürfen. Die Produktion solcher Lehrfilme unterliegt der schriftlichen Genehmigung durch die UEFA-Administration. In einer solchen Genehmigung sind auch die finanziellen und sonstigen Bedingungen festgelegt. Die für solche Filmcrews zur Verfügung stehenden Standorte sind begrenzt, weshalb entsprechende Gesuche der UEFA-Administration spätestens 30 Tage vor Beginn der Endrunde zu unterbreiten sind. Alle praktischen Vorkehrungen für die Produktion solcher Filme, einschließlich Zugang, Arbeitsbereiche, Anzahl und Größe der Filmcrews, zu verwendende Kameraarten usw. werden von der UEFA im Voraus per Rundschreiben oder ähnlichem Kommunikationsmittel mitgeteilt. Alle Schutz- und Urheberrechte an zu solchen Zwecken produziertem Filmmaterial müssen schriftlich an die UEFA abgetreten werden, und auf Verlangen der UEFA muss sämtliches relevantes Filmmaterial innerhalb von 24 Stunden nach Anfrage der UEFA zur Verfügung gestellt werden. 52 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte XIII – Medienangelegenheiten Artikel 59 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten 59.01 Jeder Verband hat der UEFA auf Anfrage vor Beginn jeder Spielzeit kostenlos (i) Statistiken und Fotos zu den einzelnen Spielern und zum Trainer sowie geschichtliche Informationen zur Halle und ein Foto derselben, sowie jegliche anderen erwünschten Daten für Werbezwecke zu liefern, oder (ii) die oben genannten Unterlagen bzw. Informationen ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen, damit die UEFA ihr eigenes Material produzieren kann. 59.02 Jeder teilnehmende Verband muss für den gesamten Wettbewerb einen eigens zu diesem Zweck abgestellten, Englisch sprechenden Pressechef bezeichnen, der Medienangelegenheiten mit der UEFA und den Medien gemäß dem Regelwerk der UEFA regelt und koordiniert. Der Pressechef unterstützt die UEFA beim Zusammenstellen von redaktionellen Beiträgen und Statistiken zum Zwecke der Promotion für den Wettbewerb auf den offiziellen Medienplattformen der UEFA. Der Pressechef des Verbands muss allen Medienaktivitäten beiwohnen und sicherstellen, dass die Mannschaft ihren Medienverpflichtungen im Zusammenhang mit den einzelnen Spielen nachkommt. Artikel 60 Medieneinrichtungen 60.01 Der Ausrichterverband muss einen angemessenen Medienarbeitsbereich mit Pulten, Stromanschlüssen und (kostenlosem) Internetzugang (Kabel oder Wireless) für Medienvertreter zur Verfügung stellen. 60.02 Der schreibenden Presse ist ein Bereich der Haupttribüne mit klarer Sicht auf das Spielfeld und beide Tore zur Verfügung zu stellen. Eine angemessene Anzahl Sitzplätze müssen mit einem Schreibtisch ausgestattet sein, der genügend Platz für einen Laptop und einen Notizblock bietet. Jeder Sitzplatz mit Pult muss mit einem Stromanschluss und (kostenlosem) Internetzugang (Kabel oder Wireless) ausgestattet sein. 60.03 Der Ausrichterverband muss einen Pressekonferenzraum mit einer angemessenen Anzahl an Plätzen, einem Moderationstisch mit drei Stühlen sowie einer Präsentationswand bereitstellen. 60.04 Für je eine Filmcrew pro Mannschaft ist eine Position vorzusehen, von der aus Filmaufnahmen für technische Zwecke gemacht werden können. Im Allgemeinen sollten die Filmcrews eine zentrale Position oder eine zwischen den Mannschaften und dem lokalen Medienverantwortlichen abgesprochene Position erhalten. XIII – Medienangelegenheiten 53 Artikel 61 61.01 Medienaktivitäten der Mannschaften Falls eine Mannschaft am Vortag des Spiels eine Trainingseinheit abhält, muss allen Mediensparten während mindestens 15 Minuten Zutritt gewährt werden. Wird der Zutritt auf 15 Minuten begrenzt, stellt der Ausrichterverband zusammen mit dem Pressechef der Gastmannschaft sicher, dass die Medien die Halle nach 15 Minuten verlassen und dass alle fest installierten Kameras ausgeschaltet sind. 61.02 Am Vortag des Spiels kann jede Mannschaft eine Medienkonferenz halten. Bei jeder Medienkonferenz müssen mindestens der Cheftrainer der Mannschaft und ein Spieler (vorzugsweise zwei Spieler) anwesend sein. Ist sein Cheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperre belegt, hat der Verband die Möglichkeit, ihn bei der Medienkonferenz vor dem Spiel mit dem Trainerassistenten zu ersetzen. Die Medienkonferenzen sind von den Verbänden so anzusetzen, dass die Medienvertreter an beiden teilnehmen können. 61.03 Falls möglich muss die Medienkonferenz nach dem Spiel spätestens 15 Minuten nach dem Schlusspfiff beginnen. Beide Mannschaften sind verpflichtet, mindestens ihren Cheftrainer zur Verfügung zu stellen. 61.04 Nach dem Spiel ist eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen und den Mannschaftsbussen festzulegen. In diesem Bereich, der nur Trainern, Spielern und Medienschaffenden zugänglich ist, erhalten Reporter eine zusätzliche Gelegenheit für Interviews. Die Zone sollte Medienvertretern genügend Platz bieten und Abschrankungen zwischen den Spielern und den Medienvertretern aufweisen. 61.05 Alle Spieler beider Mannschaften müssen die Gemischte Zone passieren, falls eine solche eingerichtet wurde. 61.06 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews während des Spiels verboten. Interviews werden in einem festgelegten Bereich gemäß folgenden Regeln gehalten: a. Vor dem Spiel sind Interviews mit Trainern und Spielern – ihr Einverständnis vorausgesetzt – bei deren Ankunft in der Halle erlaubt. b. Mit den Mannschaftsoffiziellen dürfen mit der vorherigen Zustimmung der Mannschaft Halbzeit-Interviews geführt werden. c. Flash-Interviews finden nach dem Spiel zwischen dem Spielfeld und den Umkleidekabinen statt. 61.07 Auf Anfrage müssen die Mannschaften dem Host Broadcaster und den anderen audiovisuellen Rechteinhabern ihren Cheftrainer und ihre Spieler für Interviews nach dem Spiel zur Verfügung stellen. 54 XIII – Medienangelegenheiten Artikel 62 Akkreditierung und Zugangsrechte Qualifikationswettbewerb ist der Ausrichterverband für das 62.01 Im Medienakkreditierungssystem (Akkreditierungskarten, Überzüge usw.) und die Übergabe der entsprechenden Akkreditierungen an folgende Medienvertreter zuständig: ● schreibende Presse; ● Fotografen; ● audiovisuelle Rechteinhaber; ● audiovisuelle Partner ohne Rechte. 62.02 Als schreibende Presse gelten Medienvertreter, die ausschließlich in schriftlicher Form berichten, unabhängig von der Art der Plattform (z.B. Zeitung, Website, Mobilportale). Sie haben Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zur Gemischten Zone. 62.03 Sofern keine Schutznetze die Sicht versperren, können Fotografen in den Bereichen hinter den Werbebanden zwischen dem Tor und den Spielfeldecken arbeiten. Sie dürfen die Seite nur während der Halbzeitpause wechseln oder gegebenenfalls in der Pause vor Beginn der Verlängerung. Die Fotografen dürfen nur mit dem Einverständnis des lokalen Medienverantwortlichen von der Tribüne oder anderen Bereichen aus arbeiten. Sie dürfen alle Elemente des Spiels fotografieren, d.h. das Aufwärmen der Mannschaften, die Aufreihung der Mannschaften, das Händeschütteln und den Münzwurf, das Spiel an sich und alle Zeremonien nach dem Spiel. 62.04 Zur Medienkonferenz nach dem Spiel sind Fotografen vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aus Platzgründen zugelassen. In der Gemischten Zone ist Fotografieren allerdings untersagt. 62.05 Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelle Online-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden, wobei folgende Voraussetzungen gelten: a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder QuasiVideos handeln. b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig Sekunden vergehen. 62.06 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem Spiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew des Host Broadcasters, welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der tragbaren Kamera filmt, und bis zu zwei Kamera-Teams des Host Broadcasters, welche die Mannschaften während Auszeiten und nach dem Schlusspfiff filmen. Dasselbe gilt für den Tunnelbereich und die Umkleidekabinen. Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigte Flash-Interview-Positionen und eine Kamera des Host Broadcasters, welche die folgenden Ereignisse filmt: a. Ankunft der Mannschaften (bis zur Umkleidekabine); XIII – Medienangelegenheiten 55 b. Spieler im Tunnel vor Betreten des Spielfelds (vor Spielbeginn); c. Rückkehr der Spieler auf den Platz zu Beginn der zweiten Halbzeit. 62.07 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen, Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten. 62.08 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor, während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich dem vorherigen Einverständnis der Mannschaft kann jedoch ein Kameramann des Host Broadcasters die Umkleidekabine vor dem Spiel betreten, um die Trikots und die Ausrüstung der Spieler zu filmen. Das Filmen muss auf jeden Fall vor der Ankunft der Spieler, spätestens 90 Minuten vor Spielbeginn, abgeschlossen sein. 56 XIII – Medienangelegenheiten XIV – Schlussbestimmungen Artikel 63 Umsetzungsbestimmungen 63.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbs zuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für die Umsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien zu erlassen. Artikel 64 Unvorhergesehene Fälle 64.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fälle höherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 65 Nichteinhaltung 65.01 Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden. Artikel 66 Schiedsgericht des Sports (TAS) 66.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement gelten die in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend das Schiedsgericht des Sports (TAS). Artikel 67 Anhänge 67.01 Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements. Artikel 68 Maßgebende Fassung 68.01 Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischen Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend. XIV – Schlussbestimmungen 57 Artikel 69 Genehmigung und Inkrafttreten 69.01 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung am 2. Mai 2016 genehmigt und tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Für das Exekutivkomitee der UEFA: Ángel María Villar Llona Erster Vizepräsident Theodore Theodoridis Generalsekretär ad interim Budapest, 2. Mai 2016 58 XIV – Schlussbestimmungen Anhang A – Koeffizientenrangliste A.1 Grundsätze Die Rangliste wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Verbände in den Qualifikationswettbewerben und Endrunden der Futsal-Europameisterschaften 2013/14 und 2015/16 und der FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2016 erstellt. Die Verbände mit den niedrigsten Koeffizienten müssen die Vorrunde bestreiten, sofern eine solche nötig ist. Hat ein Verband sich noch nie für diesen Wettbewerb angemeldet, beträgt sein Koeffizient null Punkte. A.2 Punkte pro Spiel Punkte werden folgendermaßen vergeben: ● 2 Punkte für einen Sieg (1 Punkt für Spiele der Vorrunde); ● 1 Punkt für ein Unentschieden (½ Punkt für Spiele der Vorrunde); ● 0 Punkte für eine Niederlage. A.3 Bonuspunkte Im Zusammenhang mit den Endrunden der UEFA-Futsal-Europameisterschaften 2014 und 2016 werden folgende Bonuspunkte vergeben: ● 1 Punkt für das Erreichen der Endrunde; ● 3 Punkte für das Erreichen des Viertelfinales; ● 5 Punkte für das Erreichen des Halbfinales; ● 7 Punkte für das Erreichen des Endspiels. Im Zusammenhang mit der FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2016 werden folgende Bonuspunkte vergeben: ● 1 Punkt für das Erreichen der Endrunde; ● 5 Punkte für das Erreichen der K.-o.-Phase; ● 7 Punkte für das Erreichen des Halbfinales; ● 9 Punkte für das Erreichen des Endspiels. Ergebnisse aus Spielen um den dritten Platz bei den oben erwähnten Wettbewerben werden nicht berücksichtigt. A.4 Koeffizientenberechnung Der Koeffizient wird auf Tausendstel berechnet. Die Zahlen werden nicht aufgerundet. In jeder Wettbewerbsphase (einschließlich der Endrunde) wird die Gesamtzahl der erhaltenen Punkte durch die Anzahl bestrittener Spiele geteilt. Anhang A – Koeffizientenrangliste 59 Punkte werden nur für tatsächlich ausgetragene Spiele vergeben, und zwar in Übereinstimmung mit dem von der UEFA gewerteten Endergebnis. Sechsmeterschießen werden nicht berücksichtigt. A.5 Berechnung des Verbandskoeffizienten Zur Erstellung der Rangliste werden die jeweilien Verbandskoeffizienten aus jeder Saison addiert und durch drei geteilt. A.6 Sonderfälle War ein Verband automatisch für eine Endrunde qualifiziert, wird der Koeffizient auf der Grundlage des bestmöglichen Koeffizienten im betreffenden Qualifikationswettbewerb berechnet. A.7 Koeffizientengleichheit Bei Koeffizientengleichheit wendet die UEFA-Administration folgende Kriterien an, um die betroffenen Verbände einzuteilen: a. Koeffizient aus der letzten Ausgabe; b. Tordifferenz in der letzten Ausgabe; c. Anzahl erzielter Tore in der letzten Ausgabe; d. Anzahl Gegentore in der letzten Ausgabe. Führen diese Kriterien keine Entscheidung herbei, so werden die Platzierungen per Losentscheid ermittelt. A.8 Endgültige Entscheide Über alle in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die UEFA-Administration endgültig. 60 Anhang A – Koeffizientenrangliste Anhang B – Sicherheitsanweisungen B.1 Einleitung Diese Weisungen betreffend die vorsorglichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Halle und zur Verhinderung von Zuschauerausschreitungen richten sich an die Ausrichter von Spielen im Rahmen von UEFA-Futsal-Wettbewerben sowie an die daran teilnehmenden Verbände. Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Liste von Sicherheitsmaßnahmen, die von den Ausrichtern und den teilnehmenden Verbänden zu treffen sind. Ziel dieser Weisungen ist es, den Ausrichtern von Spielen und den beteiligten Verbänden ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten vor, während und nach dem Spiel bewusst zu machen, um so die Sicherheit aller Anwesenden sowie den Schutz der Halle und der Halleneinrichtungen aufrechtzuerhalten. Diese Weisungen berühren die Verpflichtungen im Rahmen der anwendbaren nationalen Gesetzgebung in keiner Weise. B.2 Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichen Behörden Im Interesse der Sicherheit müssen Verbände, unabhängig davon, ob ein Spiel im In- oder Ausland stattfindet, eng mit den Ausrichtern von Spielen und den zuständigen öffentlichen Behörden zusammenarbeiten. Der Ausrichter muss in gleicher Weise mit Gastverbänden und allen anderen beteiligten Behörden verfahren und alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um sicherzustellen, dass die Veranstaltung ohne Zwischenfälle durchgeführt wird. Die an einem Spiel beteiligten Parteien müssen alles in ihrer Macht Stehende tun, damit die öffentlichen Behörden (insbesondere die Polizei) aller beteiligten Länder einen wirksamen Informationsaustausch über die Landesgrenzen hinweg herstellen können. Der Ausrichter muss sich frühzeitig um die Zusammenarbeit der örtlichen Polizei bemühen, um die Sicherheit der Gastmannschaften und ihrer Offiziellen in ihrem Hotel und auf der Fahrt zum Training und zum Spiel und zurück zu gewährleisten. B.3 Liste der Sicherheitsverantwortlichen Es ist ein Einsatzleiter der Polizei bzw. ein Spielort-Sicherheitsverantwortlicher zu ernennen, der die Gesamtverantwortung für die Sicherheit im Zusammenhang mit dem Spiel trägt. Außerdem sind alle übrigen Personen, die für die Sicherheit zuständig sind, sowie der zuständige Sanitätsdienst und die zuständige Feuerwehr zu bestimmen. Eine angemessene Anzahl Ordnungs- und Polizeikräfte muss präsent sein, um Ordnung und Sicherheit in der Halle zu gewährleisten. Anhang B – Sicherheitsanweisungen 61 B.4 Ordnungsdienst In der Halle sind entsprechend geschulte Ordner in ausreichender Zahl einzusetzen, um sicherzustellen, dass den Zuschauern effizient und reibungslos der Weg zu ihren Sitzen gewiesen wird. B.5 Kontaktgruppe Der Ausrichter muss eine Kontaktgruppe einrichten, die sich zusammensetzt aus: a. einem entscheidungsbefugten Vertreter des Ausrichters; b. je einem entscheidungsbefugten Vertreter – aller zuständigen öffentlichen Behörden; – der Ordner; – des Halleneigentümers; – der teilnehmenden Mannschaften; c. dem UEFA-Spieldelegierten. Der Ausrichter muss einen geeigneten Ort in der Halle bestimmen, an dem die Gruppe bei einem Notfall zusammenkommen kann. Mit den Mitgliedern der Kontaktgruppe ist ein kurzes verschlüsseltes Signal zu vereinbaren, das im Ernstfall über die Lautsprecheranlage gesendet wird, damit sie sich zum vereinbarten Ort begeben. Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die Mitglieder der Kontaktgruppe störungsfrei über eine Funktelefonverbindung miteinander kommunizieren können. B.6 Halleninspektion Die betreffende Halle ist gründlich durch die zuständigen örtlichen Sicherheitsbehörden zu inspizieren und ihre Sicherheit und Zulässigkeit ist durch diese Behörden zu bescheinigen. Das Sicherheitszertifikat darf nicht mehr als ein Jahr vor dem Spieltag ausgestellt worden sein. B.7 Notfalldienste In der Halle und ihrer Umgebung müssen angemessene Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Polizei, den Sanitätsdienst und die Feuerwehr zur Verfügung gestellt werden, die den Anforderungen der zuständigen öffentlichen Behörden entsprechen müssen. B.8 Trennung der Zuschauer Für Spiele, bei denen die Zuschauer getrennt werden, muss der Ausrichter zusammen mit den teilnehmenden Mannschaften und dem für das Spiel zuständigen Einsatzleiter der Polizei eine entsprechende Strategie entwerfen. 62 Anhang B – Sicherheitsanweisungen B.9 Informationen für die Zuschauer Der Ausrichter muss veranlassen, dass die Zuschauer vor dem Spiel durch Durchsagen über die Lautsprecheranlage oder andere zweckmäßige Mittel auf sämtliche Verbote und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Spiel hingewiesen werden. Außerdem muss der Ausrichter die Zuschauer daran erinnern, keine verbotenen Gegenstände oder Substanzen in die Halle mitzubringen und sich sportlich und angemessen zurückhaltend zu verhalten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Missachtung dieser Verhaltensregeln für die von ihnen unterstützten Spieler und Mannschaften schwerwiegende Folgen nach sich ziehen und bis zum Ausschluss aus dem Wettbewerb führen kann. B.10 Getränke In der Halle und auf deren Gelände ist der öffentliche Verkauf bzw. Ausschank von Alkohol nicht gestattet. Alle verkauften oder verteilten alkoholfreien Getränke sind in offenen Papp- oder Kunststoffbehältern abzugeben, die nicht für gefährliche Handlungen missbraucht werden können. B.11 Öffentliche Durchgänge Alle öffentlichen Durchgänge, Korridore, Treppen, Türen, Tore, Rettungs- und Fluchtwege müssen von jeglichen Hindernissen befreit sein, damit ein reibungsloser Zuschauerfluss gewährt ist. B.12 Schutz des Spielfeldes Spieler und Schiedsrichter müssen vor dem Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld geschützt werden. Um dies zu gewährleisten, können je nach Fall zum Beispiel eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zur Anwendung kommen: a. Präsenz von Polizei- und/oder Sicherheitspersonal im Spielfeldbereich oder in dessen Nähe; b. eine Sitzplatzanordnung, bei der die Zuschauer der untersten Reihe in ausreichender Höhe über dem Spielfeld sitzen, so dass ihr Eindringen auf das Spielfeld verhindert wird. Bei den Schutzmaßnahmen, die das Eindringen der Zuschauer auf das Spielfeld verhindern, muss garantiert werden, dass die betreffende Einrichtung mit einer Notvorrichtung versehen ist, die im Notfall einen Fluchtweg für die Zuschauer auf das Spielfeld eröffnet. Diese Sicherheitsvorkehrungen sind nicht nötig, falls die lokalen Sicherheitsbehörden schriftlich bestätigen, dass nach hinten oder zur Seite ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, welche die Evakuierung der Tribünen gewährleisten, ohne dass dabei das Spielfeld betreten werden muss. Anhang B – Sicherheitsanweisungen 63 Die gewählten Schutzmaßnahmen gegen ein Eindringen auf das Spielfeld müssen von den zuständigen lokalen Behörden genehmigt sein und dürfen keine Gefahr für die Zuschauer im Falle einer Panik oder einer notfallmäßigen Evakuierung darstellen. Zwischen der Tribüne und den Seitenlinien bzw. der Grundlinie dürfen sich keine Zuschauer aufhalten. B.13 Lautsprecheranlage Jede Halle muss über eine Lautsprecheranlage verfügen, die innerhalb und außerhalb der Halle über den Zuschauerlärm hinweg deutlich zu hören ist, auch im Falle eines plötzlichen Anschwellens des Geräuschpegels. Es sollte zudem möglich sein, das System individuell auf die verschiedenen Sektoren auszurichten. Die Polizeibehörden und/oder der Spielort-Sicherheitsverantwortliche sollten die Möglichkeit haben, sich für dringende Mitteilungen in die Lautsprecheranlage einzuschalten. B.14 Durchsagen Über die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralem Inhalt gemacht werden. Die Lautsprecheranlage darf weder für politische Botschaften noch für die Unterstützung der Heimmannschaft bzw. jegliche Form von Diskriminierung verwendet werden. B.15 Provokative Aktionen und Rassismus Der Ausrichter muss zusammen mit den Sicherheitsbehörden verhindern, dass es innerhalb oder in unmittelbarer Umgebung der Halle zu provokativen Aktionen durch Anhänger kommt (inakzeptable verbale Provokationen von Anhängern gegenüber Spielern oder gegnerischen Anhängern, rassistisches Verhalten, provokative Spruchbänder oder Banner usw.). Falls es zu solchen Vorfällen kommt, müssen der Ausrichter oder die Sicherheitsbehörden über die Lautsprecheranlage intervenieren und anstößiges Material entfernen. Die Ordner müssen die Polizei auf schwerwiegendes Fehlverhalten von Zuschauern, einschließlich rassistischer Beleidigungen, aufmerksam machen, damit die Übeltäter aus der Halle entfernt werden können, sofern eine solche Maßnahme von der Polizei angeordnet wird. Verbände und Ausrichter müssen den UEFA-Zehn-Punkte-Aktionsplan gegen Rassismus umsetzen und anwenden. 64 Anhang B – Sicherheitsanweisungen B.16 Notstromaggregat Alle Hallen müssen mit einem unabhängigen Notstromaggregat ausgerüstet sein, das im Falle eines Stromausfalls eingesetzt werden kann und eine ausreichende Beleuchtung garantiert, um jegliche Gefahr für die Zuschauer auszuschließen. Die öffentliche Beleuchtungsanlage und das Notstromaggregat müssen von der zuständigen lokalen Behörde genehmigt sein. B.17 Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen Der Eintrittskartenverkauf für sämtliche Spiele muss einer strikten Kontrolle unterliegen. Eine Eintrittskarte muss alle vom Karteninhaber benötigten Informationen aufweisen, d.h. den Namen des Wettbewerbs, die Spielpaarung, den Namen der Halle, das Datum und die Anstoßzeit, sowie klare Angaben zum Sitzplatz (Sektor, Reihe, Sitzplatznummer). Zusätzlich sollten folgende Informationen zusammengestellt und zusammen mit der Eintrittskarte abgegeben werden: Einlasszeit, Hallenordnung einschließlich Angaben zum Alkoholverbot, verbotenen Gegenständen, Vorgehen in Bezug auf die Leibesvisitation usw. Anhang B – Sicherheitsanweisungen 65 Anhang C – Miniturnier-Anforderungen C.1 Einleitung Dieser Anhang enthält Richtlinien und Weisungen betreffend die Organisation und Durchführung eines Miniturniers oder Qualifikationspiels der UEFA-FutsalEuropameisterschaft. Die Bezeichnung „Ausrichter“ bezieht sich auf den Nationalverband, der ein Miniturnier/Spiel organisiert. C.2 Ablauf des Turniers Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, den anderen teilnehmenden Verbänden und der UEFA-Administration alle Spieldaten, -orte und Anstoßzeiten sowie die Informationen bezüglich der Hotelunterkunft innerhalb der festgesetzten Fristen mitzuteilen. In Spielhallen ohne eigenen Aufwärmbereich müssen die Organisatoren bei zwei aufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15 Minuten zwischen den beiden Anstoßzeiten vorsehen. C.3 Lokales Organisationskomitee Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, ein lokales Organisationskomitee (LOK) zusammenzustellen. Dieses besteht mindestens aus folgenden Personen: a. 1 Turnierdirektor (der innerhalb seiner eigenen Mannschaft keine leitende Funktion haben sollte); b. 1 Unterkunftsmanager; c. 1 Transportmanager; d. 1 Manager für Sportanlagen und Spielorganisation; e. 1 Manager für PR, Promotion und Ticketing; f. 1 Manager für TV/Medien, Sponsoren, Konzessionen und VIP-Hospitality; g. 1 Schiedsrichter-Begleitperson (die vom Verband zu ernennen ist); h. 1 Kontaktperson für jede Gastmannschaft; i. 1 Verantwortlicher für Medizinisches; j. 1 Medienverantwortlicher. Der Ausrichter garantiert, dass die Mitglieder des LOK die notwendigen Befugnisse haben, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. C.4 Unterkunft Die Turnierteilnehmer müssen in Vier-Sterne-Hotels mit hohem Standard untergebracht werden. Nach Möglichkeit ist jede Mannschaft auf einer anderen Etage oder in einem anderen Flügel unterzubringen. Der Ausrichter muss: a. sicherstellen, dass die Mannschaften sich in einer komfortablen, ruhigen und ungestörten Umgebung auf ihre Spiele vorbereiten können; 66 Anhang C – Miniturnier-Anforderungen b. den Delegationen bei der Organisationssitzung klare Informationen zu den Sicherheitsbestimmungen, dem in einem Notfall anwendbaren Verfahren, den Regeln betreffend Telefongespräche, Bezahlfernsehen, Internet, Minibars und anderen Extras in den Zimmern sowie den Verhaltensregeln im Hotel liefern; c. einen Plan für die Zimmerbelegung erstellen, der nur an die UEFA-Vertreter verteilt wird; d. sicherstellen, dass alle Zimmer: – mit einem Badezimmer ausgestattet sind, das den üblichen Hygienestandards entspricht; – über ausreichend große Kleiderschränke verfügen; – mit Heizung und/oder Klimaanlage ausgestattet sind; – täglich gereinigt werden. C.4.1 Zimmer der Delegationen Die folgenden Zimmer müssen vom Ausrichter für jede Delegation (höchstens 21 Personen pro Delegation) organisiert und bezahlt werden: a. sieben Zweibettzimmer für die 14 Spieler (in diesen Zimmern müssen je zwei Einzelbetten vorhanden sein – ein großes Bett für zwei Spieler ist nicht akzeptabel); b. sieben Einzelzimmer für die sieben Mannschaftsoffiziellen (gleiche Unterkunft wie ihre Mannschaft); c. ein Materialraum pro Mannschaft (im Idealfall auf dem Stock / im Flügel der Mannschaft); d. ein mit einem Massagetisch ausgestatteter Raum für medizinische Behandlungen. Als Materialraum und Raum für medizinische Behandlungen mit Massagetisch kann eine Suite zur Verfügung gestellt werden. Zusätzliche Delegationsmitglieder können am selben Ort oder in der Nähe untergebracht werden – auf Kosten des Gastverbands. C.4.2 Zimmer für die Schiedsrichter und die UEFA-Spielbeauftragten Für die vier Schiedsrichter, den UEFA-Schiedsrichterbeobachter, den UEFASpieldelegierten und gegebenenfalls die Schiedsrichter-Begleitperson und den Zeitnehmer sind Einzelzimmer bereitzustellen, grundsätzlich alle in einem anderen Hotel als die Mannschaften. Nur der UEFA-Spieldelegierte kann in einem Mannschaftshotel untergebracht werden. Anhang C – Miniturnier-Anforderungen 67 C.4.3 Sitzungsräume Der Ausrichter muss die Kosten für folgende, gemäß den Wünschen der Mannschaften mit einem Flipchart sowie einem TV/DVD-Gerät oder Beamer ausgestatteten Sitzungsräume tragen: a. Jeder Mannschaft muss während der gesamten Dauer des Turniers ein Sitzungsraum mit Platz für mindestens 20 Teilnehmer zur Verfügung stehen. Ist dies nicht möglich, können zwei Mannschaften gebeten werden, sich einen Sitzungsraum zu teilen. Vor der Organisationssitzung sollte gemeinsam mit den Mannschaften ein Sitzungskalender erstellt werden. b. Ein Sitzungsraum muss für die Schiedsrichter (in deren Hotel) reserviert sein. C.4.4 Speisesaal Es muss ein geräumiger, in mehrere Bereiche (einer für die Mannschaften, einer für den UEFA-Spieldelegierten und das LOK, und einer für die Schiedsrichter, falls sie im gleichen Hotel untergebracht sind) unterteilter Speisesaal zur Verfügung stehen. Die Offiziellen dürfen im Speisesaal vor den Spielern weder rauchen noch Alkohol trinken. C.5 Speisen – Anforderungen C.5.1 Mahlzeiten Für die Mahlzeiten gelten folgende Bestimmungen: a. Für die Mannschaften und die UEFA-Vertreter sind unter Berücksichtigung der Spiel- und Trainingspläne drei Mahlzeiten am Tag vorzusehen. Bei den Mahlzeiten sollten die Grundsätze der Sporternährung respektiert und die nationalen Essgewohnheiten der teilnehmenden Mannschaften berücksichtigt werden. b. Den teilnehmenden Mannschaften ist ein Monat vor Turnierbeginn ein detaillierter Speiseplan zu unterbreiten. Hat eine Mannschaft spezielle Essenswünsche, sind diese dem Ausrichter mindestens zwei Wochen vor Beginn des Miniturniers zu unterbreiten. Preisunterschiede zwischen gewünschten Menüs und dem vorgeschlagenen Speiseplan sind von der Mannschaft zu übernehmen, die diese Wünsche äußert. c. Bezüglich Essenswünschen sollten die Hotels flexibel sein und die Mannschaften sollten die Möglichkeit haben, ihren eigenen Koch sowie Essen und Getränke mitzubringen. Die Hotels müssen auch bei den Essenszeiten flexibel sein und die Anstoßzeiten der Spiele sowie die Dauer der Rückfahrt der Mannschaften zur Unterkunft berücksichtigen. d. Es muss eine reichhaltige Auswahl an Speisen in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen. Alle Mahlzeiten sollten in Buffetform serviert werden und die Temperatur der Speisen muss jederzeit angemessen sein. 68 Anhang C – Miniturnier-Anforderungen C.5.2 Imbisse, leichte Mahlzeiten Zwischen den offiziellen Mahlzeiten müssen auf Verlangen der Mannschaften Imbisse oder leichte Mahlzeiten zur Verfügung stehen und von der betreffenden Mannschaft bezahlt werden. Falls eine solche Mahlzeit jedoch eine offizielle Mahlzeit ersetzt, hat der Ausrichter die Kosten zu tragen. Falls es sich um eine zusätzliche Mahlzeit handelt, muss die betreffende Mannschaft dafür bezahlen. C.5.3 Getränke Bei den im Turnierbudget enthaltenen Mahlzeiten müssen den Teilnehmern genügend Getränke (Mineralwasser, Softdrinks, Kaffee und Tee) zur Verfügung gestellt werden. Beim Frühstück sind zudem Milch (warm und kalt), Fruchtsäfte und Schokogetränke oder -pulver bereitzustellen. Außerdem müssen jeder Mannschaft pro Tag mindestens 48 Liter natürliches Mineralwasser zur Verfügung gestellt werden, um ihren Bedarf für die Trainingseinheiten, Spiele und andere Zwecke (Wasser im Zimmer) zu decken. Natürliches Mineralwasser und Energy Drinks sollten auch für die Schiedsrichtergruppe bereitstehen. Alle anderen Getränke sind von den Mannschaften oder den betreffenden Einzelpersonen selbst zu bezahlen. C.6 Waschen der Ausrüstung Der Ausrichter muss die Kosten für einen 24-Stunden-Wäscheservice (HotelService oder ähnlich) für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften und Schiedsrichter (Bekleidung, die bei den Spielen getragen wurde, d.h. Trikots, Hosen und Stutzen, jedoch keine Trainingsanzüge) übernehmen. C.7 Turnierbüro Zentral und leicht zugänglich muss im Hotel bzw. in einem der Hotels der Mannschaften ein Turnierbüro eingerichtet werden. Dieses sollte mit Internetzugang (Kabel oder Wireless), einem Kopiergerät und einem Fax ausgestattet sein – es sei denn, die beiden letzteren Dienstleistungen können vom Hotel auf Kosten des Ausrichterverbands bereitgestellt werden. Dieser Raum dient als Miniturnier-Hauptquartier, in dem: a. der UEFA-Spieldelegierte und die Schiedsrichtergruppe, falls diese im selben Hotel untergebracht ist, administrative Arbeiten verrichten können; b. Informationen zum Turnier selber erhältlich sind. C.8 Trainingseinheiten Den vier Mannschaften muss für die gesamte Dauer des Turniers eine Halle zur Verfügung stehen. Diese wird von allen vier Mannschaften geteilt und hat die gleiche Spielfläche wie die Halle, in der die Wettbewerbsspiele ausgetragen werden. Die Mannschaften müssen die Möglichkeit haben, diese Halle jederzeit und so oft sie wünschen zu benützen. Die Trainingshalle kann dieselbe Halle sein, Anhang C – Miniturnier-Anforderungen 69 in der die Spiele ausgetragen werden. In diesem Falle muss der Ausrichter einen Zeitplan für die Trainingseinheiten erstellen, der den Wünschen der Gastmannschaften soweit wie möglich Rechnung trägt. Die Trainingshalle muss in der Nähe der Mannschaftsunterkunft liegen. Die Distanz zwischen Mannschaftsunterkunft und Trainingshalle darf 20 BusFahrminuten nicht überschreiten. C.9 Anforderungen an die Spielhallen In der Regel muss jede Spielhalle folgende Anforderungen erfüllen: a. Die Halle darf nicht weiter als eine Bus-Fahrtstunde von der Mannschaftsunterkunft entfernt sein. b. Das Spielfeld muss mindestens 38 x 20 m gross sein. c. Die Hallen müssen auf Spielfeldhöhe mit zwei Ersatzbänken ausgestattet sein. Jede Bank muss insgesamt 15 Personen Platz bieten. Diese Bänke müssen mindestens zwei Meter von der Seitenlinie entfernt sein und dürfen kein Sicherheitsrisiko für die Spieler darstellen. Zusätzlich muss ein Tisch mit fünf Sitzplätzen zwischen den Ersatzbänken zur Verfügung stehen. d. In der Halle muss ein Ersatztor zur Verfügung stehen. e. Die Halle muss über Erste-Hilfe-Stationen für Zuschauer, Feuerlöschgeräte sowie sanitäre Einrichtungen für beide Geschlechter verfügen und hinsichtlich der Sicherheit der Zuschauer den Anforderungen der UEFA entsprechen. f. Jede Halle muss mit einer Lautsprecheranlage, einschließlich CD-Spieler, ausgestattet sein. g. In jeder Umkleidekabine muss mindestens ein Massagetisch zur Verfügung stehen. h. Es sollte möglich sein, in der Halle mindestens drei Flaggen aufzuhängen. i. Den Mannschaften und dem Schiedsrichterteam müssen die nötigen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, damit sie nach dem Spiel heiß duschen können. j. Mindestens vier Ballkinder und zwei Personen für das Wischen des Hallenbodens sollten für jedes Spiel zur Verfügung stehen. C.10 Transport Der Ausrichter ist für die Bereitstellung folgender Transportdienstleistungen zuständig: a. Die Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten müssen bei ihrer Ankunft im Gastgeberland empfangen und in ihre Unterkunft gebracht werden. Auch bei ihrer Abreise müssen sie von ihrer Unterkunft zu ihrem Abfahrtsort gebracht werden. b. Jeder Mannschaft muss für die gesamte Dauer des Turniers ein moderner Bus mit 30 Sitzplätzen, Klimaanlage und einem eigenen Fahrer zur Verfügung gestellt werden, um angemessenen Wünschen der Mannschaft, einschließlich 70 Anhang C – Miniturnier-Anforderungen Ausflügen in der Umgebung, gerecht zu werden. Der Ausrichter muss den Gastmannschaften bei der Organisationssitzung das Transportkonzept / die Transportregeln präsentieren. c. Für den Transport der Schiedsrichter zu und von den Spielen müssen zwei Personentransporter (Minibusse mit sechs bis acht Plätzen) mit Fahrern zur Verfügung stehen. Der UEFA-Spieldelegierte muss über sein eigenes Fahrzeug verfügen, es sei denn, er kann mit der Schiedsrichtergruppe reisen. Anhang C – Miniturnier-Anforderungen 71 Index A Abgebrochene Spiele............................ 26, 28 Abgesagte Spiele............................................27 Abzeichen..........................................................43 Akkreditierungen.....................................33, 55 Ankunft der Mannschaften..................26, 35 Ankunft der Schiedsrichter......................... 39 Anmeldeunterlagen.......................................10 Anstoßzeiten.................................................... 25 Anwendungsbereich........................................9 Anzeigetafel.............................................. 29, 30 Aufreihungszeremonie..........................35, 55 Aufwärmen........................................................44 Ausrüstung.................................. 32, 42, 51, 69 Halbzeitpause.................................................. 16 Halleninspektionen.................................29, 62 Händeschütteln............................................... 35 Höhere Gewalt......................................... 13, 57 Hymnen..............................................................35 K K.-o.-Spiele..................................16, 18, 20, 21 Karten..................................................................41 Koeffizientenrangliste.................... 18, 20, 59 Kommerzielle Rechte............................... 9, 49 Kosten...................................................27, 45, 46 M Cheftrainer..........................................11, 37, 54 Countdown vor dem Spiel.......................... 35 Maßgebende Fassung.................................. 57 Medaillen...........................................................14 Medienkonferenzen.................51, 53, 54, 55 Medienverantwortlicher der UEFA...........56 Medienzentrum...............................................53 Medienzugang..................................53, 54, 55 Medizinische Anforderungen......12, 37, 38 Meldung von Spielern.................................. 37 D N B Bälle..................................................................... 32 Berufung............................................................ 41 Bildschirme........................................................30 C Doping................................................. 12, 54, 70 Drittplatzierte Mannschaften.....................18 E Einlaufmusik..................................................... 35 Eintrittskarten.................................... 32, 48, 65 Ernennung von Schiedsrichtern................39 Ersatzbänke............................................... 34, 35 Ersatzspieler.............................................. 34, 35 Ersetzen von Spielern............................ 34, 38 Ersetzung von Schiedsrichtern..................39 F Fairplay..........................................10, 18, 20, 35 Farben.................................................................42 Feldverweise.....................................................41 Finanzielle Grundsätze.......................... 45, 46 Flaggen................................................ 34, 35, 70 G Gelbe Karten.....................................................41 Gemischte Zone.......................................53, 54 Genehmigung..................................................58 Genehmigung Spielerausrüstung............ 42 Gruppenbildung...................................... 16, 19 72 H Nachbildung..............................................13, 14 Namen..................................................34, 37, 43 Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter.........39 Nichteinhaltung.............................................. 57 Nummern................................................... 34, 43 P Pause vor Verlängerung.............................. 21 Plaketten............................................................ 14 Playoffs....................17, 18, 21, 23, 25, 41, 46 Pokal.............................................................13, 14 Pressechef...........................................53, 55, 66 Protest.................................................................41 Punktegleichheit......................................17, 20 R Rangliste............................................................ 59 Rechtspflegeordnung................................... 41 Respect-Abzeichen........................................ 43 Rote Karten....................................................... 41 Ruhetage............................................................24 S Schiedsgericht des Sports....................10, 57 Schiedsrichter.................................... 39, 45, 67 Schiedsrichter-Begleitperson...... 39, 66, 67 Schiedsrichterteam........................................ 39 Schutz- und Urheberrechte.................14, 52 Sechsmeterschießen....................... 17, 21, 22 Setzsystem...................................16, 18, 19, 59 Sicherheit............................................ 11, 29, 61 Sitze für Betreuer............................................34 Spezielles Material.................................. 43, 44 Spielabbruch............................................. 26, 28 Spielberechtigung...................................10, 37 Spielblatt...............................26, 34, 35, 37, 43 Spieldaten......................................................... 23 Spielerliste.........................................................37 Spielfeldzustand............................... 27, 32, 70 Spielkalendar....................................................23 Spielmodus................................. 16, 17, 19, 20 Spielplan.................14, 16, 19, 23, 24, 25, 66 Spielprotokoll........................................... 34, 35 Spielregeln.................... 10, 16, 21, 22, 29, 32 Spielsperren......................................................41 T TAS................................................................10, 57 Technische Zone.............................................35 Trainerqualifikation................................ 11, 37 Trainingseinheiten..... 32, 42, 44, 51, 53, 69 Trainingshalle...................................................51 U Unvorhergesehene Fälle.......................46, 57 V Verlängerung............................................ 16, 21 Versicherung.................................................... 12 Verwarnungen................................................. 41 W Werbung am Spielfeldrand........................ 33 Wettbewerbsabzeichen................................43 Wettbewerbsphasen.............................. 10, 16 Z Zweitplatzierte Mannschaften...................19 73 Règles de procédure régissant l’Instance de contrôle financier des clubs de l’UEFA Edition 2014 Covers CFCB 2014.indd 1 1/6/2014 2:26:14 PM
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