Erläuterungen zum Verordnungsplan

ERLÄUTERUNGEN zum Verordnungsplan
B130, Nibelungenstraße, B131, Aschacher Straße und L1216, Oed-in-Bergen-Straße
Umfahrung Pupping-Karling
I. Trassenband Umlegung und Umbenennung
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B130, Nibelungenstraße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gemeindegebiet der Gemeinde Hartkirchen und
der Gemeinde Pupping wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnittes der B130, Nibelungenstraße (rot gefärbt im
Verordnungsplan) beginnt als Fortsetzung der Umfahrung Eferding südöstlich der Ortschaft Pupping im Bereich des Grundstückes Nr. 1351, KG Pupping und führt nach Norden entlang des
Aschach-Mühlbaches, der in Folge zweimalig gequert wird. Danach verläuft das Trassenband
kurzfristig entlang der Aschach, quert diese und verläuft dann östlich der Ortschaft Karling weiter in
Richtung Norden und quert die ÖBB Strecke Wels-Haiding-Aschach. Danach führt das Trassenband weiter Richtung Nordwesten und bindet südlich des Ortsteiles Hilkering bei km 6,746 (alt)
wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B130, Nibelungenstraße, ein.
(2) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B131, Aschacher Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gemeindegebiet der Gemeinde Hartkirchen wird
dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnittes der B131, Aschacher Straße (rot gefärbt
im Verordnungsplan) beginnt bei km 14,010 (alt) der bestehenden Trasse der Landesstraße B131,
Aschacher Straße und verläuft nach Südwesten bis zum Einbindungsbereich in die neue Trasse
der B130, Nibelungenstraße.
(3) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L1216, Oed-in-Bergen-Straße (laut
Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gemeindegebiet der Gemeinde Hartkirchen
wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnittes der L1216, Oed-in-Bergen-Straße (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt beim Einbindungsbereich in die neue Trasse der B131, Aschacher Straße und verläuft Richtung Nordwesten bis zum Einbindungsbereich in die Trasse der derzeitigen Gemeindestraße Karlingerstraße.
(4) Die Lage der neuen Trassenbänder der B130, Nibelungenstraße, B131, Aschacher Straße und
L1216, Oed-in-Bergen-Straße sind aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.
II. Umreihungen
(1) Der Abschnitt der derzeitigen Gemeindestraße Karlingerstraße (orange eingefärbt im Verordnungsplan) im Gebiet der Gemeinde Hartkirchen wird vom Einmündungsbereich des neu herzustellenden Straßenabschnittes der Landesstraße L1216, Oed-in-Bergen-Straße (I / Abs. 3), der
nach Nordosten verläuft und bei km 14,276 (alt) der Landesstraße B131, Aschacher Straße in diese einbindet, wird als Abschnitt der Landesstraße L1216, Oed-in-Bergen-Straße eingereiht.
(2) Die Einreihung als Landesstraße wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde
Hartkirchen erfolgten Aufhebung der Einreihung dieses Abschnittes als Gemeindestraße wirksam.
(3) Die Einreihung des Abschnittes der Landesstraße B130, Nibelungenstraße von km 3,492 (alt)
bis zum künftigen Fahrbahnrand der neuen Trasse der Landesstraße B130, Nibelungenstraße, im
Gebiet der Gemeinde Hartkirchen und der Gemeinde Pupping wird als Landesstraße (blau gefärbt
im Verordnungsplan) aufgehoben.
(4) Die Einreihung des Abschnittes der Landesstraße B131, Aschacher Straße, von km 14,382 (alt)
bis km 14,854 (alt) im Gebiet der Gemeinde Hartkirchen wird – soweit sie nicht für die neue Trasse
der Landesstraße B130, Nibelungenstraße benötigt wird - als Landesstraße (blau gefärbt im Verordnungsplan) aufgehoben.
(5) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraßen wird mit In-Kraft-Treten der Verordnungen
des Gemeinderates der Gemeinde Hartkirchen und des Gemeinderates der Gemeinde Pupping
über die Einreihungen der im Abs. 3 und 4 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraßen, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe der neu herzustellenden Straßenabschnitte (gem. Pkt. I,
Abs. 1, 2 und 3), wirksam.
(6) Die Lage der alten Straßenabschnitte der Landesstraße B130, Nibelungenstraße und der Landesstraße B131, Aschacher Straße sind aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.
III. Auflassungen
(1) Der Abschnitt der Landesstraße B131, Aschacher Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan),
vom künftigen Fahrbahnrand der neuen Trasse der Landesstraße B131, Aschacher Straße bis km
14,264 (alt) der Landesstraße B131, Aschacher Straße im Gebiet der Gemeinde Hartkirchen wird
als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung als Landesstraßen wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden
Straßenabschnittes (gem. Pkt. I, Abs. 2), wirksam.
(3) Die Lage des alten Straßenabschnittes der Landesstraße B131, Aschacher Straße ist aus dem
Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.
IV. Umbenennung
(1) Der Abschnitt der B131, Aschacher Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Hartkirchen von km 14,264 (alt) bis km 14,382 (alt) wird in einen
Abschnitt der L1216 Oed-in-Bergen-Straße umbenannt.
(2) Die Umbenennung wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der L1216 Oed-inBergen-Straße (I / Abs. 3) dem Verkehr übergeben wird und die mit Verordnung des Gemeinderats
der Gemeinde Hartkirchen zu erlassende Aufhebung des Abschnittes der Einreihung der Gemeindestraße Karlingerstraße wirksam wird.
Für die Umbenennung (Abs. 1) ist KEINE Verordnungserlassung durch die Landesregierung erforderlich.