Eingetretene Wohnungstür: Wer für die Wohnungsschäden nach einem Polizeieinsatz haftet Foto: © Pitopia, Harald Richter, 2006 Eigentlich ist es ein Alptraum: Die Polizei stürmt in Ihr Haus und tritt bei Ihrem Mieter die Wohnungseingangstür ein. Was wie ein Krimi klingt, endet vor Gericht, denn der Mieter weigerte sich, die Kosten für die Reparatur der eingetretenen Wohnungstür zu bezahlen. Warum auch: Er hatte sie ja schließlich nicht eingetreten! Was der BGH dazu sagte, finden Sie hier. Autor: Heidi Schnurr Worum geht es? Polizeieinsatz: Wer für die Schäden haftet. Trotz Haschischbesitz: Mieter muss eingetretene Wohnungstür nicht zahlen Stellen Sie sich vor, die Polizei stürmt Ihr Haus und tritt bei Ihrem Mieter die Wohnungseingangstür ein. Wer muss wohl den Schaden zahlen? Klar hielt sich der geschädigte Vermieter wegen der entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 1.570,92 Euro an seinen Mieter. Doch ohne Erfolg, wie sich jetzt vor dem Bundesgerichtshof ergab (BGH, Urteil v. 14.12.2016, VIII ZR 49/16). Und das obwohl die Polizei bei der Wohnungsdurchsuchung fündig wurde: 26 Gramm Marihuana wurden sichergestellt und der Mieter deswegen hinterher wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dennoch muss er nicht für die Wohnungsschäden aufkommen, die beim Polizeieinsatz entstanden sind. BGH fehlte Kausalzusammenhang zwischen Ursache und Schaden Für den BGH fehlte es schlichtweg am Kausalzusammenhang. Zwischen der festgestellten Pflichtverletzung des Mieters – der Besitz von Marihuana – und dem bei der Durchsuchung entstandenen Schaden – die kaputte Wohnungstür – gab es keinen Kausalzusammenhang. Der ist aber für einen Schadensersatzanspruch wegen einer Eigentumsbeschädigung unbedingt notwendig. Der Polizeieinsatz erfolgte nämlich wegen einer ganz anderen Straftat, weswegen der Besitz der dabei „zufällig“ gefundenen 26 Gramm Marihuana hinweggedacht werden kann, ohne dass der bei der Durchsuchung eingetretene Schaden an der Wohnungstür entfällt. Ohne entsprechenden Kausalzusammenhang fehlt es aber bereits am Grunderfordernis einer jeden Schadenszurechnung, weswegen der Vermieter leer ausging. meineimmobilie.de-Tipp Als Vermieter können Sie von Ihrem Mieter keinen Schadensersatz verlangen, wenn im Rahmen eines Polizeieinsatzes gegen ihn Wohnungsschäden entstanden sind. Sie müssen sich vielmehr an Ihre Gebäudeversicherung halten oder versuchen, ihren Schadensersatzanspruch gegenüber der Polizei durchzusetzen, das heißt gegenüber dem Land als Träger der Polizei. Standardmäßig gehört allerdings der Schutz Ihrer Immobilie bei Einbruchschäden nicht mehr zum Leistungsumfang einer Wohngebäudeversicherung. Deswegen sollten Sie diese – falls nicht schon geschehen – um eine Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung erweitern.
© Copyright 2024 ExpyDoc