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Eingetretene Wohnungstür: Wer für
die Wohnungsschäden nach einem
Polizeieinsatz haftet
Foto: © Pitopia, Harald Richter, 2006
Eigentlich ist es ein Alptraum: Die Polizei stürmt in Ihr Haus und tritt bei Ihrem Mieter
die Wohnungseingangstür ein. Was wie ein Krimi klingt, endet vor Gericht, denn der
Mieter weigerte sich, die Kosten für die Reparatur der eingetretenen Wohnungstür
zu bezahlen. Warum auch: Er hatte sie ja schließlich nicht eingetreten! Was der BGH
dazu sagte, finden Sie hier.
Autor: Heidi Schnurr
Worum geht es?
Polizeieinsatz: Wer für die Schäden haftet.
Trotz Haschischbesitz: Mieter muss eingetretene
Wohnungstür nicht zahlen
Stellen Sie sich vor, die Polizei stürmt Ihr Haus und tritt bei Ihrem Mieter die
Wohnungseingangstür ein. Wer muss wohl den Schaden zahlen?
Klar hielt sich der geschädigte Vermieter wegen der entstandenen Reparaturkosten in
Höhe von 1.570,92 Euro an seinen Mieter. Doch ohne Erfolg, wie sich jetzt vor dem
Bundesgerichtshof ergab (BGH, Urteil v. 14.12.2016, VIII ZR 49/16).
Und das obwohl die Polizei bei der Wohnungsdurchsuchung fündig wurde: 26 Gramm
Marihuana wurden sichergestellt und der Mieter deswegen hinterher wegen unerlaubten
Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dennoch
muss er nicht für die Wohnungsschäden aufkommen, die beim Polizeieinsatz entstanden
sind.
BGH fehlte Kausalzusammenhang zwischen Ursache und
Schaden
Für den BGH fehlte es schlichtweg am Kausalzusammenhang. Zwischen der festgestellten
Pflichtverletzung des Mieters – der Besitz von Marihuana – und dem bei der Durchsuchung
entstandenen Schaden – die kaputte Wohnungstür – gab es keinen Kausalzusammenhang.
Der ist aber für einen Schadensersatzanspruch wegen einer Eigentumsbeschädigung
unbedingt notwendig. Der Polizeieinsatz erfolgte nämlich wegen einer ganz anderen
Straftat, weswegen der Besitz der dabei „zufällig“ gefundenen 26 Gramm Marihuana
hinweggedacht werden kann, ohne dass der bei der Durchsuchung eingetretene Schaden
an der Wohnungstür entfällt.
Ohne entsprechenden Kausalzusammenhang fehlt es aber bereits am Grunderfordernis
einer jeden Schadenszurechnung, weswegen der Vermieter leer ausging.
meineimmobilie.de-Tipp
Als Vermieter können Sie von Ihrem Mieter keinen Schadensersatz verlangen, wenn im
Rahmen eines Polizeieinsatzes gegen ihn Wohnungsschäden entstanden sind.
Sie müssen sich vielmehr an Ihre Gebäudeversicherung halten oder versuchen, ihren
Schadensersatzanspruch gegenüber der Polizei durchzusetzen, das heißt gegenüber dem
Land als Träger der Polizei.
Standardmäßig gehört allerdings der Schutz Ihrer Immobilie bei Einbruchschäden nicht mehr
zum Leistungsumfang einer Wohngebäudeversicherung. Deswegen sollten Sie diese – falls
nicht schon geschehen – um eine Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung erweitern.