FAQ: Pflegestärkungsgesetz II Stand 07/2016 1. Pflegereform allgemein 1.1 Warum wurde ein zweites Pfleges tärkungsgesetz verabschiedet? In der Vergangenheit wurde der Pflegebedürftigkeits begriff immer wieder kritisiert. Insbesondere Menschen mit geistigen Defiziten (eingeschränkter Alltagskompe tenz) wurden zu wenig berücksichtigt. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird der Pflegebedürftig keitsbegriff neu definiert und ein neues Begutachtungs verfahren eingeführt. Körperlich, geistig und psychisch bedingte Pflegebedürftigkeit wird künftig gleichrangig bewertet. So erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Stand 07/2016 1.2 Was sind die wesentlichen Änderu ngen, die ab 1. Januar 2017 durch das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft treten? Kern der Reform ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, ein neues Begutachtungsverfahren und die Ablösung der drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade. Ab dem 1. Januar 2017 werden körperliche, geistige und psychisch bedingte Pflegebedürftigkeit gleichermaßen berücksichtigt. Ein neues Begutachtungsinstrument (Neues Begutachtungsassessment – NBA) erfasst die Beeinträchtigungen von Pflegebedürftigen besser als bisher. Die individuelle Pflegesituation wird in den fünf neuen Pflegegraden zielgenauer abgebildet. 1.3 Wie erfolgt die Begutachtung nach dem neuen Verfahren? Maßstab für die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit ist künftig der Grad der Selbstständigkeit und der Fähig keiten eines Menschen – also wie selbstständig kann er ohne Hilfe und Unterstützung von anderen sein Leben führen. Sechs Lebensbereiche sind dabei von Bedeutung: Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Bewältigung und Umgang mit Erkrankungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und Soziale Kontakte Bei der Begutachtung wird der Grad der Selbstständig keit in diesen sechs Bereichen gemessen und – mit unter schiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Die Gesamtpunktzahl entscheidet über den Pflegegrad. Bisher wurde nur der Hilfebedarf bei Körperpflege, Mobi lität und hauswirtschaftlicher Versorgung erfasst. Künftig werden körperliche, geistige und psychische Fähigkeiten gleichermaßen bei der Einstufung erfasst. 1.4 Welche Versicherungen sind von den Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II betroffen? Betroffen sind sowohl die gesetzliche Pflegeversicherung (Soziale Pflegeversicherung und Private Pflegepflichtver sicherung) als auch alle privaten Pflegezusatzversicher ungen (geförderte und nicht geförderte Tarife). 1.5 Wer profitiert von der Pflegereform? Die Leistungsbeträge in den neuen Pflegegraden sind zum Teil höher als in den bisher vergleichbaren Pflege stufen. Vor allem Menschen, bei denen eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festge stellt wurde, profitieren: Nach der gesetzlichen Überlei tungsmatrix werden sie in den übernächsten Pflegegrad überführt und erhalten dadurch künftig mehr Leistungen als bisher (Beispiel: aktuell Pflegestufe 1 mit einge schränkter Alltagskompetenz künftig Pflegegrad 3). 1.6 Bekommen alle Versicherten künftig mehr Geld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung? Nein, nicht in allen Pflegegraden gibt es gegenüber bisher vergleichbaren Pflegestufen künftig mehr Leistungen. So erhalten zum Beispiel stationär Pflegebedürftige in den unteren Pflegegraden (heute vergleichbar mit Pflege stufe I und II) weniger Leistungen, wenn sie ab 2017 pflegebedürftig werden. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden gibt es hier jedoch entsprechende Regelungen zum Besitzstandsschutz. Pflegebedürftige, die im Jahr 2016 bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung für die Pflege im Pflegeheim beziehen, erhalten, sofern der Eigenanteil für die pflegebedingten Aufwendungen im Januar 2017 höher ist als der im Dezember 2016, einen entsprechenden Zuschlag. Grundsätzlich gilt, alle, die bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, erhalten diese auch weiterhin mindestens im gleichem Umfang, die meisten erhalten sogar deutlich mehr. 1.7 Bekommen künftig mehr Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung? Ja. Der Kreis der Menschen, die erstmals Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen, wird deutlich erwei tert. Das Bundesgesundheitsministerium geht von rund einer halben Million aus. Die Einstufung in Pflegegrad 1 erfolgt bereits für Pflegebedürftige, die noch keinen er heblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen. 1.8 Was ändert sich an den Kosten für ein Pflegeheim? Der pflegebedingte Eigenanteil von Heimbewohnern wird festgeschrieben – unabh ängig vom Grad der Pflegebe dürftigkeit. Bisher ist dieser Eigenanteil bei Erreichen der nächsthöheren Pflegestufe gestiegen. Jedes Pflegeheim legt einen individuellen pflegebedingten Eigenanteil fest. Im Bundesdurchschnitt beträgt dieser im Jahr 2017 voraussichtlich rund 580 Euro. Hinzu kommen die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen. 2. Wenn bereits Pflegebedürftigkeit besteht/ Leistungen gezahlt werden. 2.1 Ändern sich die Leistungen aus der Pflegeversicherung? Sowohl für die gesetzliche (Soziale und Private) Pflege pflichtversicherung, als auch die private Pflegezusatzver sicherung gilt: Versicherte, die bereits vor dem 1. Januar 2017 Leistungen erhalten, haben Bestandsschutz und bekommen mindestens die gleiche Leistung wie bisher. Mehrleistungen gibt es insbesondere für Menschen, bei denen eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde (s. Frage 1.5. „Wer profitiert …“) 2.2 Müssen sich alle Pflegebedürftigen erneut begutachten lassen? Nein, eine erneute Begutachtung ist nicht erforderlich, solange sich an der Pflegebedürftigkeit nichts ändert. Bereits eingestufte Pflegebedürftige werden zum 1. Januar 2017 automatisch mit Hilfe einer gesetzlichen Überleitungsmatrix von Pflegestufe auf Pflegegrad umgestellt. 2.3 Werden Kunden informiert, die bereits Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung/Pflegezusatzversicherung erhalten? Ja. Für Kunden, die bereits Leistungen erhalten, erfolgt die Umstellung auf Pflegeg rade automatisch. Die betroffe nen Kunden informieren wir rechtzeitig. 3. Fragen zu bestehenden Verträgen 3.1 Ändern sich die Beiträge in der Sozialen Pflegeversicherung? Im Zuge der Änderungen durch das Zweite Pflegestär kungsgesetz werden die Beiträge in der Sozialen Pflege versicherung zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentp unkte angehoben. Der Beitragssatz beträgt ab diesem Zeitpunkt 2,55 Prozent (für Kinderlose 2,8 Prozent). 3.2 Ändern sich die Beiträge in der Privaten Pflegepflichtversicherung? Den Versicherungsschutz unserer Kunden passen wir zum 1. Januar 2017 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an. Aufgrund der erweiterten Leistungen wird das PSG II auch Auswirkungen auf die Beiträge in der Privaten Pflegepflichtversicherung haben. Über die genaue Höhe von möglichen Beitragsveränder ungen können wir derzeit noch nichts Verbindliches sagen. 3.3 Ändern sich die Beiträge in der Pflegezusatzversicherung? Ja, durch die Einführung des neuen Pflegebedürftig keitsbegriffs und die Umstellung der Pflegestufen in Pflegegrade wird der Leistungsumfang erweitert und dies führt zu geänderten Beiträgen bei den Pflegezusatzversicherungen. Beispiel PflegePREMIUM Plus: Für Versicherte, die in diesem Jahr abschließen ergeben sich voraussichtlich geringe Beitragserhöhungen im niedrigen Prozentbereich. Über die genaue Höhe infor mieren wir Sie rechtzeitig. 3.4 Werden bestehende Pflegezusatztarife angepasst? Ja, auch die bestehenden Pflegezusatzversicherungen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ange passt. Die bisherigen Pflegestufen werden durch Pflege grade ersetzt und neue Leistungssätze (prozentuale Erstattung je Pflegegrad) festgelegt. Die durch den Gesetzgeber vorgesehenen verbesserten Leistungen werden auch hier berücksichtigt. Beispiel PflegePREMIUM Plus: Der Tarif leistet heute bei Feststellung eines erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs (Pflegestufe 0) sowie der Feststellung der Pflegestufen I-III. Ab dem 1.1.2017 wird der Tarif auf Pflegegrade angepasst und wird dann über alle Pflegegrade, d. h. von Pflegegrad 1 (z. B. 10 Prozent bis Pflegegrad 5 (100 Prozent) das vereinbarte Tagegeld leisten. 3.5 Kann den Bedingungsänderungen wider sprochen werden? Nein, die Kunden können den Bedingungsänderungen, die durch das zweite Pflegestärkungsgesetz vorgegeben und notwendig sind, nicht widersprechen.
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