Drs. 17/7101 - Niedersächsischer Landtag

Drucksache 17/7101
Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode
Änderungsantrag
(zu Drs. 17/5668 und 17/7069)
Fraktion der CDU
Hannover, den 09.12.2016
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP)
Unterrichtung durch die Landesregierung - Drs. 17/5668
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und
Landesentwicklung - Drs. 17/7069
Der Landtag wolle die Stellungnahme in folgender Fassung beschließen:
Entschließung
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) 2016
Die rot-grüne Landesregierung hat bei der Erarbeitung der Änderungsverordnung zum LandesRaumordnungsprogramm sehr deutlich gezeigt, dass ihre ideologischen und realitätsfernen Vorstellungen in keiner Weise geeignet sind, unserem Bundesland einen zukunftsfähigen Entwicklungsrahmen zu geben. Es ist dem Engagement der zahlreichen Betroffenen zu verdanken, dass
die ursprünglichen Pläne zum Beispiel zur Wiedervernässung, zur verpflichtenden Aufstellung von
Siedlungsentwicklungskonzepten oder zur Festlegung der Erreichbarkeitsräume nicht durchgesetzt
werden konnten. Mehr als 8 000 Stellungnahmen haben dazu beigetragen, diese fatalen Planungen abzuwenden. Der Landtag hält jedoch auch den nunmehr von der Landesregierung vorgelegten dritten Entwurf nicht für geeignet, um den Herausforderungen im Flächenland Niedersachsen
vor allem bezüglich der ländlichen Entwicklung, der Entwicklung des Einzelhandels und der Landwirtschaft gerecht zu werden.
Der Landtag fordert die Landesregierung daher auf, in die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der Fassung des Entwurfs folgende Änderungen und Erweiterungen aufzunehmen:
1.
Zu Artikel 2.1 des Entwurfs Ziffer 04 (flächensparende Entwicklung)
Die Festlegung von Gebieten für Wohn- und Arbeitsstätten und für die Entwicklung der Wirtschaft soll bedarfsgerecht und flächensparend an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung
unter Berücksichtigung des demografischen Wandels sowie der Infrastrukturfolgekosten ausgerichtet werden.
Bei der Siedlungsentwicklung sollen nicht nur die Wohn- und Arbeitsstätten Beachtung finden,
sondern auch die Belange der Wirtschaft. Durch die Ergänzung um den Begriff „bedarfsgerecht“ soll sichergestellt werden, dass notwendige Entwicklungen erfolgen können und sowohl
den Ansprüchen der Bevölkerung als auch der Wirtschaft vor allem vor dem Hintergrund des
demografischen Wandels Rechnung getragen wird.
2.
Zu Artikel 2.2 des Entwurfs Ziffer 03 Satz 8 (grundzentraler Verflechtungsbereich)
Der grundzentrale Verflechtungsbereich eines Zentralen Ortes ist das jeweilige Gemeindeoder das Samtgemeindegebiet. Bei der Festlegung sind jedoch Ausnahmen zulässig, um gewachsene Strukturen, die realen räumlichen Entfernungen zum Grundzentrum („kurze We-
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ge“), die ÖPNV-Anbindungen, sozialräumliche Verflechtungen, Verkehrsbeziehungen und
Pendlerströme berücksichtigen zu können.
Die aktuelle Formulierung ist zu starr und kann vor Ort zu Umsetzungsproblemen führen. Daher ist hier eine Öffnung der Formulierung angezeigt, die den tatsächlichen Gegebenheiten
Rechnung trägt.
3.
Zu Artikel 2.3 Ziffer 02 Satz 2 (Definition des großflächigen Einzelhandels)
Als Einzelhandelsgroßprojekte gelten Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe ab einer Grenze von 1 200 m² Verkaufsfläche.
Die bisherige Regelung ist nicht mehr aktuell. Bereits jetzt benötigen moderne Nahversorger
eine Verkaufsfläche von weit mehr als 800 m² Verkaufsfläche. Um auch in Zukunft die Nahversorgung sicherstellen zu können, ist eine Anpassung an die realen Gegebenheiten notwendig.
4.
Zu Artikel 2.3 des Entwurfs Ziffer 04 (Ausnahme für alteingessene, mittelständisch geführte
Betriebe)
Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind nur innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des jeweiligen Zentralen Ortes zulässig (Konzentrationsgebot). Die Erweiterung alteingesessener,
mittelständisch geführter Betriebe ist zulässig, soweit das Beeinträchtigungsverbot Beachtung
findet.
Die Ergänzung der vorgesehenen Formulierung ist nötig, um den gewachsenen Unternehmen
in Zukunft einen flexiblen und praktikablen Bestandsschutz sowie eine angemessene Entwicklung zu gewährleisten, die Versorgungsfunktion der Betriebe zu erhalten und Arbeitsplätze zu
sichern.
5.
Zu den Artikeln 2.2 und 2.3 (Festlegung von Verflechtungs- und Kongruenzräumen)
Die Landesregierung ist mit ihrer ursprünglich geplanten Definition dieser Räume gescheitert
und delegiert diese Aufgabe nun auf die Träger der Regionalplanung. Vor diesem Hintergrund
ist die Landesregierung aufgefordert, die hierzu angekündigten Arbeitshilfen im Konsens mit
den Trägern der Regionalplanung zu erarbeiten und bei Inkrafttreten der Änderungen des
Landes-Raumordnungsprogramms zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitshilfen müssen methodisch und rechtlich belastbar sein.
6.
Zu Artikel 3.1.1 Ziffer 05 Satz 2 (Moore)
Moore sollen dahin gehend entwickelt werden, dass sie ihre natürliche Funktion als Kohlenstoffspeicher wahrnehmen können sowie nach Möglichkeit ihren weiteren natürlichen Funktionen im Naturhaushalt, wie Artenschutz, gerecht werden. Eine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Nutzung sowie eine der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechende Nutzung von entwässerten Moorböden, die die Torfzehrung nicht wesentlich beschleunigt, steht diesem raumordnerischen Vorrang nicht entgegen.
Die klarstellende Ergänzung der Formulierung ist notwendig, um sicherzustellen, dass ein
Wirtschaften entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auf Moorstandorten
zulässig ist. Das gilt insbesondere, da unter dem Begriff „Moor“ hier nicht nur die etwa 40 000
Hektar Flächen des Vorranggebiets „Torferhalt“ zählen, sondern auch intensiv bewirtschaftete, entwässerte und kultivierte Flächen auf Torfstandorten in einem Umfang von etwa 400 000
Hektar in Niedersachsen.
7.
Zu Artikel 3.1.1 Ziffer 06 (Vorranggebiete Torferhalt)
Streichen - Verzicht auf die Festlegung von Vorranggebieten Torferhalt
Es steht zu befürchten, dass durch diese Festlegungen ein Wertverlust der Flächen einhergeht. Auch wenn aktuell keine Bewirtschaftungseinschränkungen vorgesehen sind, bleiben
sie jedoch für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Zielführender als die Definition von Vorranggebieten Torferhalt ist die Wiedervernässung von Flächen, die der landwirtschaftlichen Nut-
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zung bereits entzogen worden und unter Schutz stehen, deren Torfkörper aufgrund fehlender
Maßnahmen jedoch weiter degenerieren und Treibhausgase ausstoßen. Bereits jetzt wurden
100 000 Hektar für den Natur- und Klimaschutz gesichert, befinden sich allerdings bezüglich
ihres Wasserstands noch in einem suboptimalen Zustand. Hier ist es zunächst in der Verantwortung der öffentlichen Hand, für Verbesserungen zu sorgen, bevor es zu weiteren Eingriffen
in das Eigentum kommt.
8.
Zu Artikel 3.1.2 Ziffer 02 Satz 3 (Biotopverbund)
Streichen - Verzicht auf die Festlegung von Vorranggebieten Biotopverbund
Ein Großteil der hier vorgesehenen Flächen ist bereits als Vorranggebiet Natura 2000 definiert
und somit planungsrechtlich gesichert. Es ist unklar, welche weiteren Pläne und Einschränkungen hier vorgesehen sind. Insofern ist der Nutzen dieser Festlegung nicht erkennbar, jedoch ein weiterer Wertverlust zu befürchten.
9.
Zu Artikel 3.2.2 Ziffer 05 Satz 5 (zusätzliche klimaschutzbezogene Kompensation)
Streichen - Verzicht auf die zusätzliche Kompensation für Torfabbau
Diese zusätzliche Kompensation erfolgt einseitig zulasten der Landwirtschaft, die ja schon
durch den Flächenentzug für die Torfabbauflächen betroffen ist. Alternativ sollte die freiwillige
moorschonende Bewirtschaftung z. B. mithilfe von Unterflurbewässerung oder die Anlage von
Palidukulturen, also die landwirtschaftliche Nutzung von wiedervernässten Moorböden, als
Kompensation gelten. Denkbar wäre eine Abgabe der Torfabbauunternehmen, die wiederum
eingesetzt würde, um die Ertragsausfälle der Landwirte, die die Maßnahmen auf ihren Flächen umsetzen, zu kompensieren.
10. Zu Artikel 4.1.4 Ziffer 1 Satz 3 (Hafenhinterlandanbindung)
Die Hafenhinterlandanbindungen der Seehäfen sind weiterzuentwickeln, dies gilt insbesondere für Schienen und Binnenwasserstraßenanschluss, aber auch die Straßen dürfen nicht außer Acht gelassen werden.
Auch wenn das Hauptaugenmerk auf Schienen und Binnenwasserstraßen liegt, sollte die
Straße nicht völlig außer Acht gelassen werden.
11. Zu Artikel 4.1.2 am Ende der Ziffer 04 (Schienenverkehr Alpha E Variante)
Die Eisenbahntrassen zwischen Hannover, Hamburg und Bremen sind ein wichtiger Bestandteil der deutschen Verkehrsinfrastruktur. Bund und Land haben die zentrale Verkehrsbedeutung erkannt und sich einvernehmlich für die durch das Dialogforum Schiene Nord entwickelte
Alpha-E Trasse ausgesprochen. Die Umsetzung der Variante Alpha E als bedarfsgerechter
Ausbau der Bestandsstrecken ist nach Kräften zu fördern. Dabei sind insbesondere die unter
Ziffer 2 des Abschlussdokuments aufgeführten Bedingungen für einen Konsens in der Region
bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Optimierung der schienengebundenen Hafenhinterlandverkehre über die Legislaturperiode hinaus zu beachten und sicherzustellen.
Der aktuellen Einigung auf die Alpha E Variante soll mit dieser Formulierung Rechnung getragen werden.
Reinhold Hilbers
Stellvertretender Fraktionsvorsitzender
(Ausgegeben am 12.12.2016)
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