Terzo Vorsorgestiftung der WIR Bank Auberg 1, 4002 Basel Antrag Eröffnung Säule-3a-Konto Wird durch die Bank ausgefüllt: Die männliche umfasst jeweils auch die weibliche Form sowie die Einzahl die Mehrzahl. Zutreffendes bitte ankreuzen und ausfüllen. Sämtliche Angaben sind obligatorisch. Streichungen oder Korrekturflüssigkeiten sind unzulässig. Der unterzeichnete Vorsorgenehmer beantragt die Eröffnung eines Säule-3a-Kontos («Terzo-Konto») bei der Terzo Vorsorgestiftung der WIR Bank («Stiftung»). Personalien Frau Herr Name Vorname Geburtsdatum Strasse PLZ, Ort (Kunden mit Domizil im Ausland müssen diesen Antrag persönlich in einer Filiale der WIR Bank einreichen.) Telefon 1 Telefon 2 E-Mail-Adresse Nationalität/en AHV-Nr. Zivilstand ledig geschieden seit (Datum) in aufgelöster eingetragener Partnerschaft seit (Datum) verwitwet von Ehepartner / eingetragenem Partner seit (Datum) Zurücksetzen printed: Drucken Seite 1 von 7 / Version 05.12.2016 / VOVER Terzo Vorsorgestiftung der WIR Bank Auberg 1, 4002 Basel verheiratet / in eingetragener Partnerschaft (Bitte Untenstehendes ausfüllen.) • Datum der Eheschliessung / Eintragung der Partnerschaft • Name und Vorname Ehepartner / eingetragener Partner • Geburtsdatum Ehepartner / eingetragener Partner • Geschlecht Ehepartner / eingetragener Partner weiblich männlich Erwerbstätigkeit Sind Sie einer Pensionskasse angeschlossen? Ja Nein Sind Sie selbständig erwerbstätig? Ja Nein Einzahlung der Beiträge (Mindesteinzahlung jeweils 100 CHF) Wünschen Sie neben der Eröffnungsbestätigung mit den Kontoangaben zusätzlich die Zustellung von Einzahlungsscheinen? Nein Ja , Anzahl: Übertragung von Säule-3a-Guthaben Beabsichtigen Sie ein Säule-3a-Guthaben von einer anderen Vorsorgeeinrichtung auf Ihr Terzo-Konto zu übertragen? Nein (Sie müssen das angehängte Formular auf der nächsten Seite nicht ausfüllen und einsenden.) Ja (Bitte das angehängte Formular auf der nächsten Seite ausfüllen, unterzeichnen und zusammen mit diesem Antrag einsenden. Wir übernehmen für Sie die Abwicklung der Übertragung.) Die Rechte und Pflichten dieser Vorsorgevereinbarung zwischen dem Vorsorgenehmer und der Stiftung werden durch das Stiftungsreglement festgelegt. Der Unterzeichnete bestätigt ein Exemplar des Stiftungsreglements erhalten zu haben und anerkennt dieses als verbindliche Rechtsgrundlage. Der Unterzeichnete bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der obigen Angaben und der eingereichten Dokumente. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht; Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Basel. Datum Heute Unterschrift Vorsorgenehmer Bitte einsenden an: Terzo Vorsorgestiftung der WIR Bank, Postfach, 4002 Basel Sobald Ihr Konto eröffnet wurde, erhalten Sie eine Eröffnungsbestätigung mit Ihren Kontoangaben. Die Kontoangaben können Sie zwecks individueller Einzahlungen und die Bestätigung zwecks Übertrag von Säule-3aGuthaben von anderen Säule-3a-Vorsorgeeinrichtungen auf Ihr Terzo-Konto benutzen. Wird durch die Stiftung ausgefüllt: Neue VE angewiesen. Visum: Datum: Zurücksetzen printed: Drucken Seite 2 von 7 / Version 05.12.2016 / VOVER Terzo Vorsorgestiftung der WIR Bank Auberg 1, 4002 Basel Zahlungsanweisung an die bisherige Säule-3a-Vorsorgeeinrichtung (Anhang zum Formular «Antrag Eröffnung Säule-3a-Konto») Bisherige Vorsorgeeinrichtung Name der bisherigen Säule-3a-Vorsorgeeinrichtung Strasse PLZ, Ort Personalien Konto Nr. / Police Nr. bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung Name Vorname Geburtsdatum Strasse PLZ, Ort AHV-Nr. Hiermit beauftragt der unterzeichnete Vorsorgenehmer die vorgenannte bisherige Säule-3a-Vorsorgeeinrichtung, das bisherige Säule-3a-Konto zu saldieren und allfällige Wertschriften im 3a-Depot zu verkaufen bzw. die 3aPolice aufzuheben und den Saldo auf das von der Terzo Vorsorgestiftung der WIR Bank nachfolgend zu nennende Säule-3a-Konto zu übertragen. Datum Heute Unterschrift Vorsorgenehmer Wird durch die Stiftung ausgefüllt: Die Unterzeichneten bestätigen im Namen der Terzo Vorsorgestiftung der WIR Bank, dass es sich bei der nachfolgenden Kontoverbindung um ein individuelles, bei der WIR Bank Genossenschaft in 4002 Basel (IID / Clearing-Nr. 8391) geführtes, Säule-3a-Konto des vorgenannten Vorsorgenehmers handelt. IBAN Datum Unterschrift 1 / Name und Vorname Stempel Unterschrift 2 / Name und Vorname Dieses Exemplar zusammen mit dem Antrag Eröffnung einsenden an: Terzo Vorsorgestiftung der WIR Bank, Postfach, 4002 Basel Zurücksetzen printed: Drucken Seite 3 von 7 / Version 05.12.2016 / VOVER Terzo Vorsorgestiftung der WIR Bank Auberg 1, 4002 Basel Reglement der Terzo Vorsorgestiftung der WIR Bank 1. Zweck 1.1. Gemäss ihrer statutarischen Zielsetzung bezweckt die Terzo Vorsorgestiftung der WIR Bank (nachfolgend Vorsorgestiftung) die Entgegennahme von Vorsorgegeldern sowie deren Anlage und Verwaltung. Die Vorsorgestiftung stützt sich dabei auf die Dienste der WIR Bank Genossenschaft («WIR Bank») und kann mit anderen schweizerischen Depotbanken zusammenarbeiten. 1.2. Der Vorsorgenehmer/die Vorsorgenehmerin (nachfolgend Vorsorgenehmer) schliesst mit der Vorsorgestiftung eine Vorsorgevereinbarung (sog. «Säule 3a») ab. Der Vorsorgenehmer wird damit gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie der dazu erlassenen Verordnung (BVV 3) berechtigt, steuerlich privilegierte Einlagen auf sein persönliches Vorsorgekonto bei der Vorsorgestiftung zu leisten. 1.3. Das Vorsorgekonto dient im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b BVV 3 ausschliesslich und unwiderruflich der gebundenen Selbstvorsorge des Vorsorgenehmers. 1.4. Dieses Reglement gilt als Bestandteil der Vorsorgevereinbarung. 2. Vorsorgekonto und Vorsorgedepot 2.1. Die Vorsorgestiftung eröffnet im Auftrag des Vorsorgenehmers bei der WIR Bank ein von dieser zu führendes und auf den Namen jedes Vorsorgenehmers lautendes Vorsorgesparkonto, auf dem die Vorsorgestiftung dessen Vorsorgebeiträge anlegt. Das Vorsorgesparkonto geniesst das Sparprivileg im Sinne des schweizerischen Bankengesetzes. 2.2. Die Vorsorgestiftung führt auf Wunsch im Auftrag des Vorsorgenehmers ein auf den Namen jedes Vorsorgenehmers lautendes Vorsorgedepot. Das Sammeldepot der Vorsorgestiftung selbst kann bei einer schweizerischen Depotbank geführt werden. 2.3. Der Vorsorgenehmer hat keine direkten Ansprüche gegenüber der WIR Bank; seine Ansprüche richten sich einzig an die Adresse der Vorsorgestiftung. 2.4. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WIR Bank. 2.5. Die WIR Bank kann die Daten des Kunden zu Marketingzwecken nutzen. 3. Einzahlungen 3.1. Die Einzahlungen des Vorsorgenehmers können entweder jährlich, halbjährlich oder monatlich erfolgen. Bei Abschluss der Vorsorgevereinbarung soll die Zahlungsperiodizität festgelegt werden; kann jedoch jederzeit abgeändert werden. 3.2. Um steuerwirksam abzugsfähig sein, müssen Einzahlungen der Vorsorgestiftung so frühzeitig zugehen, dass die Verbuchung noch vor Ende des Kalenderjahres vorgenommen werden kann. Eine rückwirkende Gutschrift von Beiträgen ist ausgeschlossen. 3.3. Die Einzahlungen können bei jeder Filiale der WIR Bank in bar oder durch Übertrag aus anderen Konten geleistet werden; die Einzahlungsquittung der WIR Bank gilt als Quittung der Vorsorgestiftung. Ebenso können Überweisungen auf das PC-Konto der WIR Bank erfolgen, wobei auf dem Einzahlungsschein der Name des Vorsorgenehmers und die Nummer seines Vorsorgekontos anzugeben sind; der Postabschnitt gilt als Quittung. 3.4. Einzahlungen auf das Vorsorgekonto können ausschliesslich in Schweizer Landeswährung getätigt werden. 4. Einlagen, Erträge und Verzinsung 4.1. Die jährlichen Einlagen auf das Vorsorgekonto können bis zum Maximum der steuerbegünstigten Grenzbeträge gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a und lit. b BVV 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BVG vom Vorsorgenehmer frei bestimmt werden. 4.2. Ohne anderslautende Anweisung des Vorsorgenehmers werden Einzahlungen, die über die Maximalbeträge gemäss Ziff. 4.1. hiervor hinausgehen, von der Vorsorgestiftung bei der WIR Bank auf normalen Anlage-/Sparkonten angelegt. Diese Anlagen gelten als sog. freies Sparen und gelangen nicht in den Genuss der Steuerbegünstigung. Hierfür gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WIR Bank. 4.3. Der von der Vorsorgestiftung auf das jeweilige Vorsorgeguthaben entrichtete (Negativ-)Zins wird vom Stiftungsrat festgelegt und orientiert sich an den marktüblichen Konditionen für Säule-3a-Konten. Die Vorsorgestiftung ist berechtigt, den Zinssatz jederzeit den jeweiligen Marktverhältnissen anzupassen. Der aktuelle Zinssatz wird in den Filialen der WIR Bank publiziert oder den Vorsorgenehmern auf andere geeignete Weise zur Kenntnis gebracht. 4.4. Die Einlagen auf das Vorsorgekonto werden vom Einzahlungstag an bis zum Tag der Fälligkeit oder Auszahlung verzinst. Am 31. Dezember eines jeden Jahres werden die Zinsen von der WIR Bank auftrags der Vorsorgestiftung direkt auf dem Vorsorgekonto des Vorsorgenehmers verbucht. 4.5. Will der Vorsorgenehmer Vorsorgeguthaben von einem bei einer anderen Stiftung bestehenden Vorsorgekonto (3. Säule) auf das Vorsorgekonto bei der Terzo Vorsorgestiftung der WIR Bank übertragen, so weist er die die Guthaben übertra- Zurücksetzen printed: Drucken Seite 4 von 7 / Version 05.12.2016 / VOVER Terzo Vorsorgestiftung der WIR Bank Auberg 1, 4002 Basel gende Vorsorgestiftung an, der Terzo Vorsorgestiftung der WIR Bank mitzuteilen, dass es sich um schon bestehende Vorsorgeguthaben handelt, für welche schon Steuerbescheinigungen ausgestellt worden sind. 4.6. Wertschriftenerträge oder Erträge aus dem Verkauf von Wertschriften, werden auf dem Vorsorgekonto gutgeschrieben. Belastungen auf dem Wertschriften-Geschäft erfolgen auf das Vorsorgekonto. 5. Dauer der Vorsorgevereinbarung 5.1. Die Vorsorgevereinbarung endet grundsätzlich bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters gemäss Art. 21 AHVG durch den Vorsorgenehmer, in jedem Fall aber bei seinem Tode (vgl. Ziff. 8: Begünstigtenordnung). Mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters können die Wertschriften im Vorsorgedepot durch die Stiftung verkauft werden 5.2. Der Vorsorgenehmer hat indessen den Anspruch, frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters die Auszahlung des gesamten Vorsorgekapitals inklusive Berücksichtigung des aufgelaufenen Zinses zu verlangen. Der Vorsorgenehmer gibt der Vorsorgestiftung die entsprechende Erklärung schriftlich ab; liegt keine klare Erklärung des Vorsorgenehmers bezüglich der Auszahlung vor, so ist die Vorsorgestiftung berechtigt, das Guthaben zugunsten des Vorsorgenehmers auf ein normales Anlage-/Sparkonto bei der WIR Bank zu übertragen. 5.3. Weist der Vorsorgenehmer schriftlich nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug des Vorsorgekapitals bis höchstens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters aufgeschoben werden und der Vorsorgenehmer kann die Grenzbeträge gem. Ziff. 4.1. hiervor einbezahlen. Wird die weitergeführte Erwerbstätigkeit vor dem letztmöglichen Termin aufgegeben, so muss das Vorsorgeguthaben vom VN bezogen werden. 6. Bezug der Vorsorgeleistung Die Vorsorgeleistung kann ausschliesslich in Kapitalform bezogen werden. Ein Bezug in Form einer Rente ist ausgeschlossen. Es werden keine besonderen Invaliditätsleistungen bzw. -renten erbracht. 7. Vorzeitiger Bezug und Auflösung 7.1. Der vorzeitige Bezug des Vorsorgeguthabens und die Auflösung der Vorsorgekontos bedarf eines schriftlichen Begehrens des Vorsorgenehmers und gegebenenfalls der schriftlichen Zustimmung des Ehepartners oder des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin und ist ausschliesslich in folgenden Fällen möglich (vgl. Art. 3 Abs. 2 bis 5 BVV 3 und Art. 5 des Freizügigkeitsgesetzes): a) wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet; b) wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; c) wenn der Vorsorgenehmer eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; d) wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; e) wenn der Vorsorgenehmer die Schweiz endgültig verlässt; f) bei Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; g) bei Beteiligung am Wohneigentum zum Eigenbedarf; h) bei Rückzahlung von Hypothekardarlehen auf selbstgenutztem Wohneigentum. 7.2. Vorbezüge zu den Zwecken gemäss Ziff. 7.1. lit. f bis h können alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Die Begriffe «Wohneigentum», «Eigenbedarf» und «Beteiligung» richten sich nach den Art. 2 bei 4 der Verordnung vom 03. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV). Das Vorsorgeguthaben, welches der Vorsorgenehmer für Wohneigentumszwecke vorzeitig beziehen will, wird von der Vorsorgestiftung zugunsten des Vorsorgenehmers ausbezahlt. 8. Begünstigtenordnung 8.1. Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen: a) im Erlebensfall der Vorsorgenehmer; b) nach dessen Ableben in folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge: 1. der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner bzw. die überlebende eingetragene Partnerin; 2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod un- Zurücksetzen printed: Drucken Seite 5 von 7 / Version 05.12.2016 / VOVER Terzo Vorsorgestiftung der WIR Bank Auberg 1, 4002 Basel unterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; 3. die Eltern; 4. auf die Geschwister; 5. die übrigen Erben. 8.2. Der Vorsorgenehmer kann, durch schriftliche Mitteilung eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziff. 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen, ohne jedoch einen der Begünstigten vollumfänglich ausschliessen zu können. 8.3. Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach 8.1. lit. b Ziff. 3 bis 5 durch schriftliche Mitteilung an die Vorsorgestiftung abzuändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen. 8.4. Sofern der Vorsorgenehmer die Ansprüche der Begünstigten nicht näher bezeichnet, teilt die Vorsorgestiftung das Guthaben zu gleichen Teilen nach Köpfen auf, wenn mehrere Begünstigte einer gleichen Gruppe vorhanden sind. 8.5. Personen, für deren Unterhalt der Vorsorgenehmer in massgeblicher Weise aufkommt, sind der Vorsorgestiftung zu Lebzeiten schriftlich bekannt zu geben. 8.6. Sind die bezeichneten oder möglichen Anspruchsberechtigten oder deren Aufenthalt nicht bekannt, unklar oder umstritten, kann eine einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt mit der Aufforderung an die Anspruchsberechtigten, sich bei der Vorsorgestiftung zu melden, erfolgen. Ohne Meldung erfolgt die Verteilung an die der Stiftung bekannten Anspruchsberechtigten. 9. Fälligkeit und Auszahlung des Vorsorgeguthabens 9.1. Das gesamte Vorsorgeguthaben wird mit Eintritt eines Beendigungsgrunds gemäss Ziff. 5 hiervor fällig. Die gemäss Ziff. 8 hiervor genannten begünstige/-n Person/-en hat/haben Anspruch auf Auszahlung der Vorsorgeguthabens. 9.2. Bei einer vorzeitigen Auflösung gemäss Ziff. 7.1. lit. a bis h hiervor wird der Vorsorgestiftung unter Vorbehalt von Ziff. 9.3. hiernach eine Bearbeitungsfrist von 31 Tagen seit Erhalt aller für die Geltendmachung des Anspruches auf vorzeitige Auszahlung erforderlichen Dokumente und Beweismittel gewährt, um die Ausrichtung des Vorsorgeguthabens vorzunehmen. 9.3. Der Vorsorgenehmer ist verpflichtet, der Vorsorgestiftung sämtliche notwendigen Angaben zu machen sowie alle von ihr verlangten Dokumente und Beweismittel vorzulegen, die für den Anspruch auf Auszahlung notwendig sind. Die Vorsorgestiftung ist berechtigt und behält sich vor, weitere Abklärungen zu treffen. 9.4. Für eine Auszahlung an verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Vorsorgenehmer gemäss Ziff. 7.1. lit. c und e ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners oder des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin bei der Vorsorgestiftung zwingend erforderlich. 9.5. Die Auszahlung von Vorsorgeguthaben unterliegt der Meldepflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer. Vorsorgeguthaben, die quellensteuerpflichtig sind, werden von der Vorsorgestiftung um den Betrag der Quellensteuer gekürzt ausbezahlt. 9.6. Bestehen betreffend die Auszahlung von Vorsorgeguthaben Streitigkeiten über die Person des Anspruchsberechtigten, so ist die Vorsorgestiftung berechtigt, das Vorsorgeguthaben gemäss Art. 96 und 472 ff. des Obligationenrechts zu hinterlegen. 10. Abtretung und Verpfändung 10.1. Der Anspruch des Vorsorgenehmers auf das ihm zustehende Vorsorgeguthaben kann vor dessen Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden (vgl. Art. 39 BVG in Verbindung mit Art. 4 BVV 3). Folgendes bleibt jedoch vorbehalten: a) Für die Verpfändung des Vorsorgekapitals oder des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen für das selbstgenutzte Wohneigentum des Vorsorgenehmers gelten Artikel 30b BVG oder Artikel 331d des Obligationenrechts und die Artikel 8 bis 10 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) sinngemäss. Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Vorsorgenehmer haben zur Verpfändung die schriftliche Zustimmung des Ehe-partners oder des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin beizubringen. b) Ansprüche auf Altersleistungen können dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin ganz oder teilweise vom Vorsorgenehmer abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden, wenn der Güterstand anders als durch Tod aufgelöst wird. 11. Änderungen von Adresse und sonstigen Personalien 11.1. Der Vorsorgenehmer informiert die WIR Bank, welche diese Informationen an die Vorsorgestiftung weitergibt, unverzüglich und schriftlich über Änderungen der Adresse und der sonstigen Personalien, insbesondere über Änderung des Zivilstandes und der Erwerbstätigkeit. Zurücksetzen printed: Drucken Seite 6 von 7 / Version 05.12.2016 / VOVER Terzo Vorsorgestiftung der WIR Bank Auberg 1, 4002 Basel 11.2. Für die Folgen ungenügender, verspäteter oder ungenauer Angaben von Adressänderungen und sonstigen Personalien wird seitens der Vorsorgestiftung und der WIR Bank jede Verantwortung abgelehnt. 12. Mitteilungen und Bescheinigungen 12.1. Mitteilungen und Belege werden dem Vorsorgenehmer von der Vorsorgestiftung an die letzte, bei der WIR Bank vermerkten Adresse schriftlich zugestellt. 12.2. Der Vorsorgenehmer erhält von der WIR Bank im Auftrag der Vorsorgestiftung jährlich einen Ausweis über den Vermögensstand sowie eine Bescheinigung für die jährlich geleisteten Einlagen (Steuerbescheinigung). 13. Gebühren Die Stiftung kann für die Kontoführung und für besondere Aufwendungen (z.B. Vorbezug für Wohneigentum etc.) Spesen und Gebühren erheben. Der Stiftungsrat kann eine Gebührenordnung erlassen. 14. Unterschrifts- bzw. Legitimationskontrolle 14.1. Zur Feststellung von Identität und Legitimation des Vorsorgenehmers wird ausschliesslich seine Unterschrift auf der Vorsorgevereinbarung herangezogen. 14.2. Die aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen entstehenden Schäden trägt der Vorsorgenehmer, sofern die Vorsorgestiftung bzw. die für sie tätig werdende WIR Bank kein grobes Verschulden trifft. 15. Mitteilungen des Vorsorgenehmers Sämtliche Mitteilungen des Vorsorgenehmers im Rahmen der Vorsorgevereinbarung sind an den Hauptsitz der WIR Bank in Basel zu richten. 16. Vorsorgenehmer mit ausländischem Wohnsitz und US-Persons Die Stiftung kann die Vorsorgebeziehung zu Vorsorgenehmern mit Wohnsitz im Ausland oder mit US-Persons (Personen mit Bürgerrecht, Wohnsitz oder Steuerpflicht in den USA) ablehnen bzw. jederzeit beenden. In diesem Falle werden allfällige Wertschriften veräussert. Ohne Meldung erfolgt die Verteilung an die der Vorsorgestiftung bekannten Anspruchsberechtigten. Der Vorsorgenehmer verpflichtet sich in diesem Fall, sein Vorsorgeguthaben unverzüglich an eine andere Vorsorgestiftung zu übertragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Vorsorgestiftung das Recht, das Vorsorgeguthaben an eine Vorsorgestiftung ihrer Wahl zu übertragen. 17. Änderungen 17.1. Das vorliegende Reglement kann durch Beschluss des Stiftungsrates jederzeit geändert werden und wird den Vorsorgenehmern per Post oder auf andere geeignete Weise mitgeteilt. Reglementsänderungen werden der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht. 17.2. Wohlerworbene Rechte der Vorsorgenehmer bleiben gewahrt. 18. Inkrafttreten des Reglements Dieses Reglement tritt per 01. Januar 2017 in Kraft und ersetzt die bisherigen Bestimmungen vom 01. Januar 2016. Für neue Vorsorgevereinbarungen gilt dieses Reglement ab 01. November 2016. Terzo Vorsorgestiftung der WIR Bank / Der Stiftungsrat Zurücksetzen printed: Drucken Seite 7 von 7 / Version 05.12.2016 / VOVER
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