1 3.0 2014 am 25. und 31. Juli sowie dem 8., 22. und 30. August Begehungen durchgeführt 2 3 4 5 . EG-VSchRL: I Anhang I, * - gefährdete Zugvogelart. BNatSchG: § - bes. geschützt, §§ - streng geschützt. BJagdG: g(anzjährige) Schonzeit, Jagdzeit* Rote Liste - V - Vorwarnliste, 2 - stark gefährdet, 3 - gefährdet. Verantwortung: h - > 10 % des deutschen Bestandes, sh > 30 % des deutschen Bestandes. 6 Verbreitung und Bestand ausgewählter Vogelarten. 7 8 9 10 Farn- und Blütenpflanzen Moos-Arten 11 Die einzige artenschutzrechtlich relevante Flechten-Art, die Echte Lungenflechte - 12 13 14 rungsmaßnahmen Vermeidungs- und MinimieVM 1 - Bauzeitenbeschränkung haltungszustand der lokalen Population aufweisen. Aufgrund der Strukturen innerhalb des Plangebietes kann davon ausgegangen werden, dass Arten wie Steinkauz und Grünspecht, welche den Bereich nördlich außerhalb des Geltungsbereiches ausnahmsweise zur Nahrungssuche aufsuchen können, durch die Planumsetzung nicht erheblich gestört werden, auch aufgrund der weiteren, nördlicher gelegenen geeigneten Flächen es zu keiner Erfüllung des Verbotstatbestsandes kommt. ensraum, Brutplätze und Nahrungsgebiete, für zwölf Vogelarten (Gartenrotschwanz, Dorngrasmücke, Blau- und Kohlmeise, Amsel, Girlitz, Buchfink, Grünfink, Haussperling, Mönchsgrasmücke, Zaunkönig, Zilp-Zalp) verloren, wodurch prinzipiell die Verletzung des Verbotstatbestandes der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten nach BNatSchG möglich ist. Davon ist jedoch da die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang vollständig erhalten bleibt, da diese Arten auch als anpassungsfähig gelten, aber auch weil die Reviere dieser Arten über den Geltungsbereich hinausgehen und die benachbarten Grundstücke, auch die bebauten Bereiche, miteinbeziehen. Hiervon kann mit zwei Ausnahmen (Gartenrotschwanz und Dorngrasmücke) für alle im Geltungsbereich vorkommenden Arten ausgegangen werden, die in umliegenden Strukturen geeignete und nicht durch andere Reviere der Art besetzte Brutmöglichkeiten findet. Da zudem das Feldgehölz entlang der östlichen Abgrenzung des Geltungsbereiches durch den Status als kartiertes Biotop nach ohnehin zu erhalten ist bzw. nur kleinflächig eingegriffen und nach Norden erweitert wird, bleiben hier für die gebüschbrütenden Arten geeignete Brutplätze erhalten. Ausschließlich für die Arten Gartenrotschwanz und Dorngrasmücke kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, Für Arten, die im Umfeld des Geltungsbereiches brüten und die den Bereich ebenfalls als Nahrungshabitat nutzen und als regelmäßige Nahrungsgäste registriert wurden, wie z.B. Turmfalke, Rabenkrähe, Mehlschwalbe und Rauchschwalbe, bleibt die ökologische Funktion 15 im räumlichen Zusammenhang vollständig erhalten, da für diese Arten aufgrund der Größe des Betrachtungsgebietes und aufgrund der Größe des Lebensraumanspruches keine essentiellen Nahrungsflächen verloren gehen. Gleiches gilt für seltene Nahrungsgäste wie Steinkauz und Grünspecht. Beide Arten profitieren auch von den Maßnahmen für die Zauneidechse ( . Insgesamt ist bei allen im Geltungsbereich brütenden Vogelarten mit der Verletzung des Verbotstatbestandes Tötung und bei den Kleinvogelarten Gartenrotschwanz und Dorngrasmücke von der Erfüllung des Verbotstatbestandes Zerstörung einer Fortpflanzungsstätte auszugehen. Durch Vermeidungsmaßnahmen (VM 1 ) sowie ist die Erfüllung von Verbotstatbeständen für den Gartenrotschwanz jedoch zu verhindern. Die Dorngrasmücke profitiert von den Maßnahmen für die Zauneidechse, welche im östlichen Bereich vorgenommen werden ( . Fledermäuse Zwergfledermaus Vermeidungsmaßnahmen VM 1 - Bauzeitenbeschrän- kung fledermaus ZwergFransenfledermaus Vermeidungsmaßnahmen VM 1 - Bauzeitenbeschränkung und 16 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen weitere Maßnahmen - WM 4 - Hohlweg Haselmaus weitere Maßnahmen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der Art zu verhindern (siehe CEF-Maßnahmen - Zauneidechse). 17 Maßnahmen sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der Art zu verhindern (siehe Weitere Maßnahmen - WM 2 - Mauereidechse). (siehe Weitere Maßnahmen - WM 3 - Kreuzkröte) 18 Farn- und Blütenpflanzen Moos- und Flechten-Arten 7.0 Durch verschiedene Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen inklusive kann die Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG für die betroffenen Arten verhindert werden. Dies betrifft die Artengruppen der Vögel, Säugetiere (Fledermäuse, Haselmaus), Reptilien (Zaun- und Mauereidechse) und Amphibien (Kreuzkröte). • Die Baufeldräumung muss außerhalb der Fortpflanzungszeit der stattfinden (in der Regel von September bis Februar bestimmt durch die früh brütenden Arten, u.a. Eulen- und Spechtarten, bzw. spät brütenden Arten mit einer Brutzeit bis Mitte/Ende August), damit keine Nester und Gelege von Boden- und Gebüschbrütern zerstört werden. • Sollte dies aus unveränderbaren, Gründen nicht möglich sein, muss im Vorfeld kurz vor der Räumung durch einen sachverständigen Ornithologen eine Kontrolle bzw. eine Nestersuche stattfinden. Sollten Nester bzw. Fledermäuse gefunden werden, kann eine Baufeldräumung nicht stattfinden. Durch diese Bauzeitenbeschränkung ist davon auszugehen, dass keine Individuen relevanter Vogelarten 19 und auch nicht deren Eier oder Jungvögel, aber auch keine Fledermäuse direkt geschädigt werden. Ferner können sämtliche Individuen aller Vogelarten, mit Ausnahme der nichtflüggen Jungvögel, bei der Baufeldräumung rechtzeitig fliehen, so dass es zu keinen Tötungen bzw. Verletzungen kommt. 20 • Das Vorhaben muss mit der geringstmöglichen Flächeninanspruchnahme durchgeführt werden. Das Feldgehölz entlang der östlichen Abgrenzung des Geltungsbereiches, welches ein kartierter Biotop darstellt, ist so weit wie möglich zu erhalten. Der geringfügige Eingriff am südlichen Ende zur Erschließung ist aus artenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich. Es wird trotzdem empfohlen, in Verbindung mit CEF-Maßmahmen für die Zauneidechse auf der anderen Seite des Hohlweges die dortige Lößwand durch Pflegemaßnahmen, u.a. die Entfernung des die Wand überwuchernden Efeus, ökologisch aufzuwerten sowie den kartierten Biotop nach Norden hin um den verlorengehenden Teil durch Anlage von für den Biotop charakteristischen, standortheimischen, herkunftsbezogenen Gehölzarten wieder zu erweitern (siehe auch • Die Böschungen entlang des nördlichen, westlichen und östlichen Grenzverlaufes des Geltungsbereiches müssen über die ganze Zeit der Planumsetzung erhalten bleiben, um eine Beeinträchtigung der dortigen Teilpopulationen der Zauneidechse zu vermeiden (siehe auch CEF-Maßnahmen - Zauneidechse). 21 • Bauliche Eingriffe in die momentan teils überwucherte Lößwand auf östlicher Seite des Hohlweges an der östlichen südöstlichen Grenze des Plangebietes sind zu vermeiden. In diesem Bereich wurden pflegerische Maßnahmen zur Aufwertung der Lößwand entwickelt (siehe auch Weitere Maßnahmen - WM 4 - Hohlweg). 22 Vorkommen der beiden Eidechsenarten sowie Lage der Maßnahmenflächen. 23 24 Abbildung 1: Zeitlicher Ablauf für die Umsetzung der CEF-Maßnahmen bei der Zaun- und Mauereidechse im Bereich 1. 25 Abbildung 2: Zeitlicher Ablauf für die Umsetzung der CEF-Maßnahmen bei der Zauneidechse im Bereich 2. 26 Abbildung 3: Zeitlicher Ablauf für die Umsetzung der CEF-Maßnahmen bei der Zauneidechse im Bereich 3. 27 Funktions- und Wirkungskontrollen (Effektivitätskontrollen) Monitoring naturschutzfachliche Bauüberwachung 28 29
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