Verfahrensweise bei der Ausstellung von Apostillen und

Verfahrensweise bei der Ausstellung von
Apostillen und Beglaubigungen
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Kaiserslautern beglaubigt grundsätzlich alle in Rheinland-Pfalz
(Zuständigkeitsbereich) ausgestellten öffentlichen Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind,
sofern die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist.
Wir beglaubigen folgende Urkunden zur Vorlage im Ausland:
Urkunden, die von Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen aber auch z. B. von den Industrie- und
Handelskammern, Gesundheitsämtern oder Veterinärämtern in Rheinland-Pfalz ausgestellt wurden.
Insbesondere:
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Personenstandsurkunden (nur Originale), d. h. Urkunden, die von einem Standesamt ausgestellt
wurden z. B. Auszüge aus dem Geburts-, Heirats- und Sterberegister, Geburts-, Abstammungs-, Heirats, Ehe- und Sterbeurkunden, Ehefähigkeitszeugnisse, Bescheinigungen über Namensänderung oder
-führung, sowie Lebenspartnerschaftsurkunden.
Es gibt viele Länder, die großen Wert darauf legen, dass die Urkunden nicht älter als 6 Monate sind.
Ältere Urkunden lassen Sie bitte beim zuständigen Standesamt neu ausstellen.
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Melde-, Aufenthalts- und Ledigkeitsbescheinigungen. Die Bescheinigungen werden von der für Sie
zuständigen Meldestelle (Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro) ausgestellt.
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Hochschulabschlüsse und Schulzeugnisse (nur Originale; sofern kein Original verwendet werden
soll, nehmen Sie bitte zur Klärung der Anforderungen vorab Kontakt mit uns auf)
- Schulzeugnisse müssen durch die ADD, Schulaufsicht vorbeglaubigt werden. Das für Sie zuständige
Fachreferat der Schulaufsicht finden Sie auf unseren nachfolgenden Seiten!
- Hochschulabschlüsse, Semesterbescheinigungen, Immatrikulationsbescheinigungen, Diplome etc.
(Fachhochschule, Universität, Technische Universität etc.) müssen durch eine bei der Hochschule
beauftragte Person „vorbeglaubigt“ werden
(Näheres erfragen Sie bitte telefonisch bei uns).
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Prüfungszeugnisse der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer müssen durch die
jeweilige Kammer vorbeglaubigt werden.
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Urkunden, die von Finanzämtern in Rheinland-Pfalz ausgestellt wurden und im Ausland Verwendung
finden sollen, müssen vom Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, Mainz vorbeglaubigt werden.
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Einbürgerungszusicherungen und Einbürgerungsurkunden
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Urkunden, die im Rahmen einer Auslandsadoption benötigt werden.
Bitte rufen Sie uns an um die Vorgehensweise zu besprechen.
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Adoptionsbefürwortungen, Sozialberichte u. a. Urkunden der Jugendämter, die im Rahmen einer
Auslandsadoption benötigt werden. (Diese Urkunden werden uns direkt vom Jugendamt vorgelegt).
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Vom Gesundheitsamt „vorbeglaubigte“ ärztliche Bescheinigungen.
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Zertifikate, GMP-Bestätigungen
Dabei wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und
gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt.
Nicht beglaubigt werden:
Nicht beglaubigt werden:
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Alle Urkunden die außerhalb von Rheinland-Pfalz ausgestellt sind
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Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts; zuständig ist hier der Präsident
des Deutschen Patentamts in München
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Urkunden von Bundesbehörden sowie Auszüge aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis);
zuständig ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) Referat ZMV II 6, Eupener Str. 125 50933 Köln
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Handelspapiere; zuständig sind die Industrie- und Handelskammern
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Unterschriften für Privatpersonen und private Urkunden. Private Urkunden können nicht legalisiert
werden. Wird jedoch eine Privaturkunde gem. § 129 BGB öffentlich beglaubigt, so stellt die
Beglaubigung der Unterschrift unter der Urkunde durch einen Notar eine öffentliche Urkunde dar und
kann anschließend vom zuständigen Landgericht zur Verwendung im Ausland beglaubigt werden
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Gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und notarielle Urkunden wie z. B. Scheidungsurteile, Erbscheine
etc. (zuständig ist das jeweilige Landgericht)
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Übersetzungen (wenden Sie sich bitte an einen Notar und dann an das Landgericht, bei dem der Notar
zugelassen ist)
Sie haben folgende Urkunden:
wenden Sie sich bitte an:
Private Urkunden (Kauf-, Mietverträge,
Arbeitsverträge u. und -bescheinigungen
etc.)
einen Notar
Unterschriften von Privatpersonen (z.B.
Vollmachten)
einen Notar
gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und
notarielle Urkunden
das zuständige Landgericht
Übersetzungen durch amtlich anerkannte
und vereidigte Übersetzer
einen Notar
Auszug aus dem Bundeszentralregister
(sog. Führungszeugnis)
das Bundesverwaltungsamt
Was ist zu beachten, wenn ich Urkunden fürs Ausland beglaubigen lassen muss?
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Die Urkunden müssen in Rheinland-Pfalz ausgestellt worden sein
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Die Urkunden müssen in der Regel im Original vorgelegt werden. Das Ausstellungsdatum bei
Personenstandsurkunden, die die Eheschließung betreffen, sollte nicht mehr als 6 Monate zurückliegen.
Weiterhin müssen die Urkunden unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein
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Beachten Sie genau, welche Angaben Sie gegenüber den ausländischen Behörden nachweisen
müssen. Wenn sich z. B. Ihr Name durch die Eheschließung geändert hat, geht dies aus der
internationalen Heiratsurkunde (Auszug aus dem Heiratseintrag) hervor.
Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Auslandsvertretung in Deutschland bzw. direkt
bei der ausländischen Behörde, welche Urkunden Sie zur Vorlage in diesem Land benötigen (genaue
Bezeichnung!)
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Erkundigen Sie sich telefonisch bei uns, ob wir eine Vorbeglaubigung benötigen um Ihre Urkunde fürs
Ausland zu beglaubigen