Förderlinie Exzellenzuniversitäten - Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Antragstellung Stand 28 11 2016 Antragsberechtigung Gegenstand der Förderung Einzureichende Unterlagen Begutachtungs- und Entscheidungsverfahren Förderdauer, Förderumfang und Finanzierungsmodalitäten 2 Inhaltsverzeichnis I. Antragsberechtigung I.1 Welche Institutionen können einen Antrag einreichen? 4 I.2 Wie viele Anträge darf eine Universität in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten einreichen? 4 Wie werden die Antragsvoraussetzungen in Bezug auf die notwendige Anzahl der Cluster ermittelt? 4 Können auch Anteile an gemeinsamen Verbundclustern als Antragsvoraussetzung angerechnet werden? 4 I.3 I.4 I.5 Werden bei Verbundanträgen für die Förderlinie Exzellenzuniversitäten auch solche Exzellenzcluster berücksichtigt, die sowohl von einer der mitantragstellenden Universitäten des beantragten Universitätsverbundes als auch von weiteren Universitäten außerhalb des beantragten Universitätsverbundes getragen werden? 5 I.6 Sind bei einem Verbundantrag in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten auch Exzellenzcluster nachzuweisen, die von den Mitgliedsuniversitäten im Verbund gemeinsam getragen werden? 5 Können Universitäten aus verschiedenen Bundesländern einen gemeinsamen Antrag als Verbund einreichen? 5 I.7 II. 4 Gegenstand der Förderung 6 II.1 Welche Maßnahmen und Kostenarten können beantragt werden? 6 II.2 Können die geförderten Universitäten die Fortsetzung bereits in der Exzellenzinitiative geförderter Maßnahmen beantragen? 6 II.3 Was ist bei einem Antrag als Universitätsverbund zu beachten? 6 II.4 Kann eine Universität sowohl Anträge im Rahmen der „Exzellenzstrategie“ als auch im Rahmen anderer Förderinitiativen, wie z.B. „Innovative Hochschule“ oder dem „Programm zur Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses“ stellen? 6 III. Einzureichende Unterlagen 7 III.1 Was ist im Antrag zu Gewährung der Universitätspauschale darzulegen? Wie hängt dieser Antrag mit dem Antrag für die Förderlinie Exzellenzuniversitäten zusammen? 7 III.2 Werden die Absichtserklärungen begutachtet? 7 III.3 Sind die Absichtserklärungen verbindlich? 7 III.4 Kann eine Universität einen Antrag in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten einreichen, ohne vorher eine Absichtserklärung abgegeben zu haben? 7 Wird ein Antrag in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten auch dann begutachtet, wenn die betreffende Universität in der Förderlinie Exzellenzcluster ein negatives Begutachtungsergebnis erzielt hat? 8 Werden die Absichtserklärungen und Anträge über das für Wissenschaft zuständige Ministerium an die Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates geschickt? 8 III.5 III.6 3 III.7 III.8 Wann werden weitere Dokumente mit den Informationen zur Antragstellung in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten veröffentlicht? 8 Wie und an welcher Stelle werden sich die Universitäten in Zukunft informieren können? 8 IV. Begutachtungs- und Entscheidungsverfahren 9 IV.1 Wie sieht der Zeitplan für die Förderlinie Exzellenzuniversitäten aus? 9 IV.2 Ist in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten eine Skizzenphase vorgesehen? 9 IV.3 Wie viele Universitäten können in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten gefördert werden? 9 V. Förderdauer, Förderumfang und Finanzierungsmodalitäten V.1 Was passiert mit den Projekten, die im Rahmen der Exzellenzinitiative gefördert werden? 10 10 4 I. ANTRAGSBERECHTIGUNG I.1 Welche Institutionen können einen Antrag einreichen? Da eines der übergeordneten Ziele der Exzellenzstrategie die Stärkung der Universitäten ist, können nur eine einzelne Universität oder ein Verbund von zwei oder drei Universitäten einen Antrag stellen. Weitere Kooperationspartner wie ausländische Universitäten, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Fachhochschulen, Unternehmen und andere gesellschaftliche Akteure können einbezogen werden. Empfänger für Fördermittel sind ausschließlich die antragstellenden Universitäten. zurück zur Übersicht I.2 Wie viele Anträge darf eine Universität in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten einreichen? Im Rahmen der Förderlinie Exzellenzuniversitäten kann eine Universität jeweils nur einen Antrag einreichen, entweder als Einzeluniversität oder im Verbund mit einer oder zwei weiteren Universitäten. zurück zur Übersicht I.3 Wie werden die Antragsvoraussetzungen in Bezug auf die notwendige Anzahl der Cluster ermittelt? Für die Antragsberechtigung in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten muss eine Einzeluniversität mindestens zwei verschiedene Exzellenzcluster, ein universitärer Verbund von zwei oder drei Universitäten mindestens drei verschiedene Exzellenzcluster nachweisen. Bei einer Antragstellung als universitärer Exzellenzverbund muss jede der mitantragstellenden Universitäten über einen eigenen Exzellenzcluster verfügen oder an einem gemeinsamen Exzellenzcluster als Antragstellerin beteiligt sein. zurück zur Übersicht I.4 Können auch Anteile an gemeinsamen Verbundclustern als Antragsvoraussetzung angerechnet werden? Bei der Ermittlung, ob die Antragsvoraussetzungen für die Förderlinie Exzellenzuniversitäten erfüllt sind, werden – sowohl bei einem Antrag als Einzeluniversität als auch bei einem Antrag im universitären Exzellenzverbund – auch gemeinsame Exzellenzcluster von mehreren Universitäten berücksichtigt. Wird ein Exzellenzcluster beispielsweise von zwei (bzw. im Ausnahmefall von drei) antragstellenden Universitäten getragen, kann dieser ein und derselbe Exzellenzcluster zwei (bzw. drei) Universitäten als Antragsvoraussetzung in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten angerechnet werden. Hierzu muss jedoch im Rahmen der Begutachtung der Exzellenzcluster eine gleichwertige Beteiligung aller antragstellenden Universitäten festgestellt worden sein. zurück zur Übersicht 5 I.5 Werden bei Verbundanträgen für die Förderlinie Exzellenzuniversitäten auch solche Exzellenzcluster berücksichtigt, die sowohl von einer der mitantragstellenden Universitäten des beantragten Universitätsverbundes als auch von weiteren Universitäten außerhalb des beantragten Universitätsverbundes getragen werden? Bei einer Antragstellung als universitärer Exzellenzverbund können sowohl gemeinsame Exzellenzcluster mit den mitantragstellenden Universitäten innerhalb des beantragten universitären Exzellenzverbundes eingebracht werden als auch solche Exzellenzcluster, die von einer der antragstellenden Universitäten des beantragten Exzellenzverbundes zusammen mit weiteren Universitäten außerhalb des Verbundes eingeworben wurden. Stellt eine Universität (A) beispielsweise einen Verbundantrag in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten mit zwei weiteren Universitäten (B) und (C), kann der Universität (A) ein Exzellenzcluster, den sie gemeinsam mit zwei weiteren Universitäten (D) und (E) außerhalb des beantragten Exzellenzverbundes eingeworben hat, als Antragsvoraussetzung angerechnet werden. zurück zur Übersicht I.6 Sind bei einem Verbundantrag in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten auch Exzellenzcluster nachzuweisen, die von den Mitgliedsuniversitäten im Verbund gemeinsam getragen werden? Gemäß der Verwaltungsvereinbarung dient die Förderlinie Exzellenzuniversitäten „der dauerhaften Stärkung der Universitäten als Institution bzw. einem Verbund von Universitäten und dem Ausbau ihrer internationalen Spitzenstellung in der Forschung auf Basis erfolgreicher Exzellenzcluster“ (§1,1b). Exzellenzcluster, die von den Mitgliedern des universitären Verbundes gemeinsam getragen werden, können als Nachweis der Zusammenarbeit in der Forschung und der inhaltlichen Schwerpunktsetzung dienen. Gemeinsam getragene Exzellenzcluster sind jedoch keine formale Antragsvoraussetzung in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten. Zu beachten ist, dass im Rahmen der Begutachtung der Verbünde die Qualität und strategische Ausrichtung der praktizierten übergreifenden und sichtbaren Zusammenarbeit wichtige Kriterien darstellen. zurück zur Übersicht I.7 Können Universitäten aus verschiedenen Bundesländern einen gemeinsamen Antrag als Verbund einreichen? Ja, je nach Art der Kooperation sind auch bundesländerübergreifende Verbünde möglich, sofern die beteiligten Bundesländer dies mit entsprechenden Schreiben unterstützen. Auch in diesem Fall müssen die antragstellenden Universitäten nachweisen, dass die Kooperation mit einem wissenschaftlichen und strukturellen Mehrwert verbunden und durch ein verbindliches Regelwerk belegt ist. zurück zur Übersicht 6 II. GEGENSTAND DER FÖRDERUNG II.1 Welche Maßnahmen und Kostenarten können beantragt werden? Gegenstand der Förderung sind alle für das strategische Konzept relevanten Maßnahmen, welche die Universitäten beziehungsweise Universitätsverbünde in die Lage versetzen, ihre international herausragenden Bereiche nachhaltig zu entwickeln und zu ergänzen sowie sich als einzelne Einrichtung beziehungsweise als Verbund im internationalen Wettbewerb in der Spitzengruppe zu etablieren. Im Rahmen der Förderung können Personal-, Sach- und Investitionsmittel beantragt werden, die unmittelbar der Realisierung des strategischen Konzepts dienen. zurück zur Übersicht II.2 Können die geförderten Universitäten die Fortsetzung bereits in der Exzellenzinitiative geförderter Maßnahmen beantragen? Universitäten, die im Rahmen der Exzellenzvereinbarung II mit einem Zukunftskonzept gefördert werden, können in ihren Anträgen die Weiterentwicklung bereits geförderter Maßnahmen einbeziehen, sofern sie die Fördervoraussetzungen des Programms Exzellenzstrategie erfüllen. Auch andere antragstellende Universitäten können an ihre bewährten Strategien und Maßnahmen anknüpfen, diese ggf. weiterentwickeln und mit neuen Aspekten verbinden. Aus dem Antrag sollte hervorgehen, weshalb die bereits geförderten Strategien und Maßnahmen fortgesetzt werden sollen. zurück zur Übersicht II.3 Was ist bei einem Antrag als Universitätsverbund zu beachten? In einem Verbund treten zwei bzw. maximal drei Universitäten als gemeinsame Antragsteller auf, um in einer kooperativen Struktur exzellente Forschung voranzubringen. Erwartet wird, dass es sich um inhaltlich begründete und gewachsene Universitätsverbünde handelt, und dass darin leistungsstarke Partner aus wissenschaftlichen Erwägungen zusammen kommen, von denen jeder substantielle Forschungsstärke nachweisen kann. Die Erkennbarkeit der sichtbaren und schon bisher gelebten übergreifenden Zusammenarbeit, die Synergien sowie wissenschaftlicher und struktureller Mehrwert für jede am Verbund beteiligte Universität und für den Verbund insgesamt sind wichtige Aspekte im Rahmen der Begutachtung. Die institutionell nachhaltige strategische Zusammenarbeit muss in einem verbindlichen, expliziten Regelwerk festgelegt sein. zurück zur Übersicht II.4 Kann eine Universität sowohl Anträge im Rahmen der „Exzellenzstrategie“ als auch im Rahmen anderer Förderinitiativen, wie z.B. „Innovative Hochschule“ oder dem „Programm zur Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses“ stellen? Ja, eine Antragstellung im Rahmen der Exzellenzstrategie ist unabhängig von der Bewerbung in anderen Förderprogrammen möglich. Die Verfahren werden von unterschiedlichen Institutionen durchgeführt, unterliegen unterschiedlichen Fristen und es bestehen keine personellen Überlappungen zwischen den Auswahlgremien. Wichtig ist, dass die Universität im Rahmen der Förderlinie Exzellenzuniversitäten ein kohärentes Gesamtkonzept vorlegt. Eine Doppelförderung identischer Maßnahmen in mehreren Programmen ist nicht möglich. zurück zur Übersicht 7 III. EINZUREICHENDE UNTERLAGEN III.1 Was ist im Antrag zu Gewährung der Universitätspauschale darzulegen? Wie hängt dieser Antrag mit dem Antrag für die Förderlinie Exzellenzuniversitäten zusammen? Die erforderlichen Regelungen für die Universitätspauschale werden voraussichtlich im April 2017 vom Expertengremium beraten. Die Anträge für die Universitätspauschale werden erst mit den Anträgen für Exzellenzcluster erbeten. In der Skizzenphase sind diese noch nicht relevant. zurück zur Übersicht III.2 Werden die Absichtserklärungen begutachtet? Die Absichtserklärungen sind kein Gegenstand der Begutachtung. Sie dienen ausschließlich der Vorbereitung der Vor-Ort-Besuche, wozu vor allem die Suche und Gewinnung der vorwiegend ausländischen Gutachterinnen und Gutachter gehört. zurück zur Übersicht III.3 Sind die Absichtserklärungen verbindlich? Die Absichtserklärungen sind insofern unverbindlich, als dass eine Universität, die die Absicht bekundet hat, einen Antrag zu stellen, nicht dazu verpflichtet ist, einen Antrag abzugeben. Die Absichtserklärungen sind jedoch insofern verbindlich, als dass eine bekundete Absicht der Antragstellung als Einzeluniversität nicht in einen Verbundantrag umgewandelt werden kann. Umgekehrt besteht die Möglichkeit, dass eine Universität, die zunächst die Absicht eines Verbundantrags geäußert hatte, sich letztlich für einen Einzelantrag entscheidet. Es gilt jedoch zu beachten, dass ein solcher Richtungswechsel der strategischen Ziele gegenüber den Gutachterinnen und Gutachtern plausibel zu begründen ist. zurück zur Übersicht III.4 Kann eine Universität einen Antrag in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten einreichen, ohne vorher eine Absichtserklärung abgegeben zu haben? Nein, dies ist nicht möglich, denn der zeitliche Rahmen zwischen der Abgabe der Anträge für die Förderlinie Exzellenzuniversitäten im Dezember 2018 bis zur Förderentscheidung über Exzellenzuniversitäten im Juli 2019 erfordert eine angemessene Planung der Ortsbesuche und eine frühzeitige Suche nach Sachverständigen mit passender Expertise. Um ein wissenschaftsgeleitetes Verfahren sicherzustellen, ist es daher notwendig, mit der Rekrutierung einer großen Zahl von Sachverständigen und der Planung von Begutachtungen bereits auf der Grundlage der Absichtserklärungen ab Februar/März 2018 zu beginnen. Die Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates wird also bereits auf Basis der Absichtserklärungen auf Antragstellerinnen zukommen müssen, um Terminierungen und Planungen für potentielle Besuche vorzunehmen. Dies heißt zugleich auch, dass nach der Förderentscheidung über die Exzellenzcluster bereits anberaumte Ortsbesuche (bei einer nicht erfolgreichen Einwerbung der erforderlichen Anzahl der Exzellenzcluster) abgesagt werden müssen. zurück zur Übersicht 8 III.5 Wird ein Antrag in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten auch dann begutachtet, wenn die betreffende Universität in der Förderlinie Exzellenzcluster ein negatives Begutachtungsergebnis erzielt hat? Nein, da die Verfahren für die beiden Förderlinien zeitlich versetzt erfolgen, wird eine Universität, die in Folge der Förderentscheidung über Exzellenzcluster nicht über die notwendigen Antragsvoraussetzungen verfügt, nicht in den Kreis der für die Förderlinie Exzellenzuniversitäten zu begutachtenden Universitäten und Verbünde aufgenommen. Der bereits auf der Grundlage der Absichtserklärung geplante Vor-Ort-Besuch wird in diesem Fall nicht mehr stattfinden. zurück zur Übersicht III.6 Werden die Absichtserklärungen und Anträge über das für Wissenschaft zuständige Ministerium an die Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates geschickt? Ja. Absichtserklärungen und Anträge müssen in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten über das für Wissenschaft zuständige Ministerium des jeweiligen Sitzlandes bei der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates eingereicht werden. Eine frühzeitige Absprache und inhaltliche Abstimmung mit dem Sitzland und auch ein Abgleich mit dem Landeshochschulgesetz sind daher anzuraten. zurück zur Übersicht III.7 Wann werden weitere Dokumente mit den Informationen zur Antragstellung in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten veröffentlicht? Die Begutachtungskriterien, das Merkblatt mit weiterführenden Informationen sowie die Mustervorlage für Absichtserklärungen werden nach der Sitzung des Expertengremiums im April 2017 veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Antragsmusters ist für Herbst 2017 vorgesehen. zurück zur Übersicht III.8 Wie und an welcher Stelle werden sich die Universitäten in Zukunft informieren können? Die FAQ-Liste wird laufend aktualisiert. Darüber hinaus stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DFG (Förderlinie Exzellenzcluster) und des WR (Förderlinie Exzellenzuniversitäten) für Auskünfte zur Verfügung. Für den 30. und 31. Mai 2017 ist eine Informationsveranstaltung für die Universitäten mit dem Schwerpunkt auf der Förderlinie Exzellenzuniversitäten vorgesehen. zurück zur Übersicht 9 IV. BEGUTACHTUNGS- UND ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN IV.1 Wie sieht der Zeitplan für die Förderlinie Exzellenzuniversitäten aus? Die Verfahren für die Förderlinie Exzellenzcluster und Exzellenzuniversitäten erfolgen zeitlich versetzt. Nach der Abgabe der Anträge für Exzellenzcluster werden die Universitäten aufgefordert, Absichtserklärungen im Februar/März 2018 einzureichen. Dieser zeitliche Vorlauf von etwa 10 Monaten ist notwendig, um die Vor-Ort-Begutachtungen angemessen vorbereiten zu können. Nach der Förderentscheidung über die Exzellenzcluster im September 2018 können diejenigen Universitäten, die die Antragsvoraussetzungen erfüllen (zwei Exzellenzcluster für Einzeluniversitäten, drei Exzellenzcluster für Verbünde), im Dezember 2018 Anträge einreichen. Alle Anträge, die diese Antragsvoraussetzungen erfüllen, werden im Zeitraum Januar bis April 2019 durch internationale Sachverständige begutachtet. In den Monaten April bis Juni 2019 werden die Begutachtungsergebnisse vergleichend bewertet und die Förderempfehlungen durch das Expertengremium vorbereitet. Die Förderentscheidung erfolgt im Juli 2019 in der Exzellenzkommission. Der Förderbeginn ist der 1. November 2019. Ein Zeitplan zur Exzellenzstrategie zu den beiden Förderlinien ist auf den Webseiten der DFG und des Wissenschaftsrates veröffentlicht. Noch fehlende Ausschlussfristen werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. zurück zur Übersicht IV.2 Ist in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten eine Skizzenphase vorgesehen? Anders als bei der Förderlinie Exzellenzcluster ist in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten keine Skizzenphase vorgesehen. Dies ist in der Verwaltungsvereinbarung geregelt. Auf diese Weise gibt es keine formale Vorauswahlstufe. Alle Anträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, werden vor Ort begutachtet und in die Auswahlentscheidung miteinbezogen. zurück zur Übersicht IV.3 Wie viele Universitäten können in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten gefördert werden? In der 1. Förderphase (1. November 2019 bis 31. Oktober 2026) können – bei Erfolg im Wettbewerb – insgesamt maximal elf Förderfälle gefördert werden. Dabei wird ein universitärer Exzellenzverbund als ein Förderfall gezählt, sodass die Anzahl der geförderten Universitäten die Zahl elf übersteigen kann. Eine Mindestanzahl an Förderfällen ist in der Verwaltungsvereinbarung nicht vorgegeben. In der 2. Förderphase (ab 1. November 2026) können maximal 15 Förderfälle gefördert werden, sofern sich so viele Universitäten bzw. Verbünde im Wettbewerb durchsetzen können. Die 15 Förderfälle können sowohl positiv evaluierte Universitäten bzw. Verbünde der 1. Förderphase umfassen als auch Universitäten und Verbünde, die mit ihrem Neuantrag in der 2. Förderphase erfolgreich waren. zurück zur Übersicht 10 V.FÖRDERDAUER, FÖRDERUMFANG UND FINANZIERUNGSMODALITÄTEN V.1 Was passiert mit den Projekten, die im Rahmen der Exzellenzinitiative gefördert werden? Graduiertenschulen, Exzellenzcluster und Zukunftskonzepte, die im Rahmen der Exzellenzinitiative auf Basis der Exzellenzvereinbarung II gefördert werden, erhalten - vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften und der entsprechenden Bewilligung von Mitteln durch Bund und Länder an die DFG - ab dem 1. November 2017 auf Antrag eine auf maximal 24 Monate begrenzte Überbrückungsfinanzierung. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite der DFG. zurück zur Übersicht
© Copyright 2024 ExpyDoc