Förderlinie Exzellenzuniversitäten

Förderlinie Exzellenzuniversitäten
- Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Antragstellung Stand 28 11 2016
Antragsberechtigung
Gegenstand der Förderung
Einzureichende Unterlagen
Begutachtungs- und Entscheidungsverfahren
Förderdauer, Förderumfang und Finanzierungsmodalitäten
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Inhaltsverzeichnis
I.
Antragsberechtigung
I.1
Welche Institutionen können einen Antrag einreichen?
4
I.2
Wie viele Anträge darf eine Universität in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten
einreichen?
4
Wie werden die Antragsvoraussetzungen in Bezug auf die notwendige Anzahl der Cluster
ermittelt?
4
Können auch Anteile an gemeinsamen Verbundclustern als Antragsvoraussetzung
angerechnet werden?
4
I.3
I.4
I.5
Werden bei Verbundanträgen für die Förderlinie Exzellenzuniversitäten auch solche
Exzellenzcluster berücksichtigt, die sowohl von einer der mitantragstellenden Universitäten
des beantragten Universitätsverbundes als auch von weiteren Universitäten außerhalb
des beantragten Universitätsverbundes getragen werden?
5
I.6
Sind bei einem Verbundantrag in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten auch
Exzellenzcluster nachzuweisen, die von den Mitgliedsuniversitäten im Verbund
gemeinsam getragen werden?
5
Können Universitäten aus verschiedenen Bundesländern einen gemeinsamen Antrag als
Verbund einreichen?
5
I.7
II.
4
Gegenstand der Förderung
6
II.1
Welche Maßnahmen und Kostenarten können beantragt werden?
6
II.2
Können die geförderten Universitäten die Fortsetzung bereits in der Exzellenzinitiative
geförderter Maßnahmen beantragen?
6
II.3
Was ist bei einem Antrag als Universitätsverbund zu beachten?
6
II.4
Kann eine Universität sowohl Anträge im Rahmen der „Exzellenzstrategie“ als auch im
Rahmen anderer Förderinitiativen, wie z.B. „Innovative Hochschule“ oder dem
„Programm zur Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses“ stellen?
6
III. Einzureichende Unterlagen
7
III.1
Was ist im Antrag zu Gewährung der Universitätspauschale darzulegen? Wie hängt dieser
Antrag mit dem Antrag für die Förderlinie Exzellenzuniversitäten zusammen?
7
III.2
Werden die Absichtserklärungen begutachtet?
7
III.3
Sind die Absichtserklärungen verbindlich?
7
III.4
Kann eine Universität einen Antrag in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten einreichen,
ohne vorher eine Absichtserklärung abgegeben zu haben?
7
Wird ein Antrag in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten auch dann begutachtet, wenn
die betreffende Universität in der Förderlinie Exzellenzcluster ein negatives
Begutachtungsergebnis erzielt hat?
8
Werden die Absichtserklärungen und Anträge über das für Wissenschaft zuständige
Ministerium an die Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates geschickt?
8
III.5
III.6
3
III.7
III.8
Wann werden weitere Dokumente mit den Informationen zur Antragstellung in der
Förderlinie Exzellenzuniversitäten veröffentlicht?
8
Wie und an welcher Stelle werden sich die Universitäten in Zukunft informieren können?
8
IV. Begutachtungs- und Entscheidungsverfahren
9
IV.1 Wie sieht der Zeitplan für die Förderlinie Exzellenzuniversitäten aus?
9
IV.2 Ist in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten eine Skizzenphase vorgesehen?
9
IV.3 Wie viele Universitäten können in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten gefördert
werden?
9
V. Förderdauer, Förderumfang und Finanzierungsmodalitäten
V.1
Was passiert mit den Projekten, die im Rahmen der Exzellenzinitiative gefördert
werden?
10
10
4
I. ANTRAGSBERECHTIGUNG
I.1 Welche Institutionen können einen Antrag einreichen?
Da eines der übergeordneten Ziele der Exzellenzstrategie die Stärkung der Universitäten ist,
können nur eine einzelne Universität oder ein Verbund von zwei oder drei Universitäten
einen Antrag stellen. Weitere Kooperationspartner wie ausländische Universitäten, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Fachhochschulen, Unternehmen und andere gesellschaftliche Akteure können einbezogen werden. Empfänger für Fördermittel sind ausschließlich die antragstellenden Universitäten.
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I.2 Wie viele Anträge darf eine Universität in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten
einreichen?
Im Rahmen der Förderlinie Exzellenzuniversitäten kann eine Universität jeweils nur einen
Antrag einreichen, entweder als Einzeluniversität oder im Verbund mit einer oder zwei
weiteren Universitäten.
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I.3 Wie werden die Antragsvoraussetzungen in Bezug auf die notwendige Anzahl der
Cluster ermittelt?
Für die Antragsberechtigung in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten muss eine Einzeluniversität mindestens zwei verschiedene Exzellenzcluster, ein universitärer Verbund von
zwei oder drei Universitäten mindestens drei verschiedene Exzellenzcluster nachweisen. Bei
einer Antragstellung als universitärer Exzellenzverbund muss jede der mitantragstellenden
Universitäten über einen eigenen Exzellenzcluster verfügen oder an einem gemeinsamen
Exzellenzcluster als Antragstellerin beteiligt sein.
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I.4 Können auch Anteile an gemeinsamen Verbundclustern als Antragsvoraussetzung
angerechnet werden?
Bei der Ermittlung, ob die Antragsvoraussetzungen für die Förderlinie Exzellenzuniversitäten
erfüllt sind, werden – sowohl bei einem Antrag als Einzeluniversität als auch bei einem
Antrag im universitären Exzellenzverbund – auch gemeinsame Exzellenzcluster von mehreren Universitäten berücksichtigt. Wird ein Exzellenzcluster beispielsweise von zwei (bzw. im
Ausnahmefall von drei) antragstellenden Universitäten getragen, kann dieser ein und derselbe Exzellenzcluster zwei (bzw. drei) Universitäten als Antragsvoraussetzung in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten angerechnet werden. Hierzu muss jedoch im Rahmen der Begutachtung der Exzellenzcluster eine gleichwertige Beteiligung aller antragstellenden Universitäten festgestellt worden sein.
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I.5 Werden bei Verbundanträgen für die Förderlinie Exzellenzuniversitäten auch solche Exzellenzcluster berücksichtigt, die sowohl von einer der mitantragstellenden
Universitäten des beantragten Universitätsverbundes als auch von weiteren Universitäten außerhalb des beantragten Universitätsverbundes getragen werden?
Bei einer Antragstellung als universitärer Exzellenzverbund können sowohl gemeinsame
Exzellenzcluster mit den mitantragstellenden Universitäten innerhalb des beantragten universitären Exzellenzverbundes eingebracht werden als auch solche Exzellenzcluster, die von
einer der antragstellenden Universitäten des beantragten Exzellenzverbundes zusammen
mit weiteren Universitäten außerhalb des Verbundes eingeworben wurden. Stellt eine Universität (A) beispielsweise einen Verbundantrag in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten mit
zwei weiteren Universitäten (B) und (C), kann der Universität (A) ein Exzellenzcluster, den sie
gemeinsam mit zwei weiteren Universitäten (D) und (E) außerhalb des beantragten Exzellenzverbundes eingeworben hat, als Antragsvoraussetzung angerechnet werden.
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I.6 Sind bei einem Verbundantrag in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten auch Exzellenzcluster nachzuweisen, die von den Mitgliedsuniversitäten im Verbund gemeinsam getragen werden?
Gemäß der Verwaltungsvereinbarung dient die Förderlinie Exzellenzuniversitäten „der dauerhaften Stärkung der Universitäten als Institution bzw. einem Verbund von Universitäten
und dem Ausbau ihrer internationalen Spitzenstellung in der Forschung auf Basis erfolgreicher Exzellenzcluster“ (§1,1b). Exzellenzcluster, die von den Mitgliedern des universitären
Verbundes gemeinsam getragen werden, können als Nachweis der Zusammenarbeit in der
Forschung und der inhaltlichen Schwerpunktsetzung dienen. Gemeinsam getragene Exzellenzcluster sind jedoch keine formale Antragsvoraussetzung in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten. Zu beachten ist, dass im Rahmen der Begutachtung der Verbünde die Qualität
und strategische Ausrichtung der praktizierten übergreifenden und sichtbaren Zusammenarbeit wichtige Kriterien darstellen.
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I.7 Können Universitäten aus verschiedenen Bundesländern einen gemeinsamen
Antrag als Verbund einreichen?
Ja, je nach Art der Kooperation sind auch bundesländerübergreifende Verbünde möglich,
sofern die beteiligten Bundesländer dies mit entsprechenden Schreiben unterstützen. Auch
in diesem Fall müssen die antragstellenden Universitäten nachweisen, dass die Kooperation
mit einem wissenschaftlichen und strukturellen Mehrwert verbunden und durch ein verbindliches Regelwerk belegt ist.
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II. GEGENSTAND DER FÖRDERUNG
II.1 Welche Maßnahmen und Kostenarten können beantragt werden?
Gegenstand der Förderung sind alle für das strategische Konzept relevanten Maßnahmen,
welche die Universitäten beziehungsweise Universitätsverbünde in die Lage versetzen, ihre
international herausragenden Bereiche nachhaltig zu entwickeln und zu ergänzen sowie sich
als einzelne Einrichtung beziehungsweise als Verbund im internationalen Wettbewerb in der
Spitzengruppe zu etablieren.
Im Rahmen der Förderung können Personal-, Sach- und Investitionsmittel beantragt werden,
die unmittelbar der Realisierung des strategischen Konzepts dienen.
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II.2 Können die geförderten Universitäten die Fortsetzung bereits in der Exzellenzinitiative geförderter Maßnahmen beantragen?
Universitäten, die im Rahmen der Exzellenzvereinbarung II mit einem Zukunftskonzept
gefördert werden, können in ihren Anträgen die Weiterentwicklung bereits geförderter
Maßnahmen einbeziehen, sofern sie die Fördervoraussetzungen des Programms Exzellenzstrategie erfüllen. Auch andere antragstellende Universitäten können an ihre bewährten
Strategien und Maßnahmen anknüpfen, diese ggf. weiterentwickeln und mit neuen Aspekten verbinden. Aus dem Antrag sollte hervorgehen, weshalb die bereits geförderten Strategien und Maßnahmen fortgesetzt werden sollen.
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II.3 Was ist bei einem Antrag als Universitätsverbund zu beachten?
In einem Verbund treten zwei bzw. maximal drei Universitäten als gemeinsame Antragsteller
auf, um in einer kooperativen Struktur exzellente Forschung voranzubringen. Erwartet wird,
dass es sich um inhaltlich begründete und gewachsene Universitätsverbünde handelt, und
dass darin leistungsstarke Partner aus wissenschaftlichen Erwägungen zusammen kommen,
von denen jeder substantielle Forschungsstärke nachweisen kann. Die Erkennbarkeit der
sichtbaren und schon bisher gelebten übergreifenden Zusammenarbeit, die Synergien sowie
wissenschaftlicher und struktureller Mehrwert für jede am Verbund beteiligte Universität
und für den Verbund insgesamt sind wichtige Aspekte im Rahmen der Begutachtung. Die
institutionell nachhaltige strategische Zusammenarbeit muss in einem verbindlichen, expliziten Regelwerk festgelegt sein.
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II.4 Kann eine Universität sowohl Anträge im Rahmen der „Exzellenzstrategie“ als auch
im Rahmen anderer Förderinitiativen, wie z.B. „Innovative Hochschule“ oder dem
„Programm zur Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses“ stellen?
Ja, eine Antragstellung im Rahmen der Exzellenzstrategie ist unabhängig von der Bewerbung
in anderen Förderprogrammen möglich. Die Verfahren werden von unterschiedlichen Institutionen durchgeführt, unterliegen unterschiedlichen Fristen und es bestehen keine personellen Überlappungen zwischen den Auswahlgremien. Wichtig ist, dass die Universität im
Rahmen der Förderlinie Exzellenzuniversitäten ein kohärentes Gesamtkonzept vorlegt. Eine
Doppelförderung identischer Maßnahmen in mehreren Programmen ist nicht möglich.
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III. EINZUREICHENDE UNTERLAGEN
III.1 Was ist im Antrag zu Gewährung der Universitätspauschale darzulegen? Wie hängt
dieser Antrag mit dem Antrag für die Förderlinie Exzellenzuniversitäten zusammen?
Die erforderlichen Regelungen für die Universitätspauschale werden voraussichtlich im April
2017 vom Expertengremium beraten. Die Anträge für die Universitätspauschale werden erst
mit den Anträgen für Exzellenzcluster erbeten. In der Skizzenphase sind diese noch nicht
relevant.
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III.2 Werden die Absichtserklärungen begutachtet?
Die Absichtserklärungen sind kein Gegenstand der Begutachtung. Sie dienen ausschließlich
der Vorbereitung der Vor-Ort-Besuche, wozu vor allem die Suche und Gewinnung der vorwiegend ausländischen Gutachterinnen und Gutachter gehört.
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III.3 Sind die Absichtserklärungen verbindlich?
Die Absichtserklärungen sind insofern unverbindlich, als dass eine Universität, die die
Absicht bekundet hat, einen Antrag zu stellen, nicht dazu verpflichtet ist, einen Antrag abzugeben. Die Absichtserklärungen sind jedoch insofern verbindlich, als dass eine bekundete
Absicht der Antragstellung als Einzeluniversität nicht in einen Verbundantrag umgewandelt
werden kann. Umgekehrt besteht die Möglichkeit, dass eine Universität, die zunächst die
Absicht eines Verbundantrags geäußert hatte, sich letztlich für einen Einzelantrag entscheidet. Es gilt jedoch zu beachten, dass ein solcher Richtungswechsel der strategischen Ziele
gegenüber den Gutachterinnen und Gutachtern plausibel zu begründen ist.
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III.4 Kann eine Universität einen Antrag in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten einreichen, ohne vorher eine Absichtserklärung abgegeben zu haben?
Nein, dies ist nicht möglich, denn der zeitliche Rahmen zwischen der Abgabe der Anträge für
die Förderlinie Exzellenzuniversitäten im Dezember 2018 bis zur Förderentscheidung über
Exzellenzuniversitäten im Juli 2019 erfordert eine angemessene Planung der Ortsbesuche
und eine frühzeitige Suche nach Sachverständigen mit passender Expertise. Um ein wissenschaftsgeleitetes Verfahren sicherzustellen, ist es daher notwendig, mit der Rekrutierung
einer großen Zahl von Sachverständigen und der Planung von Begutachtungen bereits auf
der Grundlage der Absichtserklärungen ab Februar/März 2018 zu beginnen. Die Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates wird also bereits auf Basis der Absichtserklärungen auf Antragstellerinnen zukommen müssen, um Terminierungen und Planungen für potentielle Besuche
vorzunehmen. Dies heißt zugleich auch, dass nach der Förderentscheidung über die Exzellenzcluster bereits anberaumte Ortsbesuche (bei einer nicht erfolgreichen Einwerbung der
erforderlichen Anzahl der Exzellenzcluster) abgesagt werden müssen.
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III.5 Wird ein Antrag in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten auch dann begutachtet,
wenn die betreffende Universität in der Förderlinie Exzellenzcluster ein negatives
Begutachtungsergebnis erzielt hat?
Nein, da die Verfahren für die beiden Förderlinien zeitlich versetzt erfolgen, wird eine Universität, die in Folge der Förderentscheidung über Exzellenzcluster nicht über die notwendigen Antragsvoraussetzungen verfügt, nicht in den Kreis der für die Förderlinie Exzellenzuniversitäten zu begutachtenden Universitäten und Verbünde aufgenommen. Der bereits auf
der Grundlage der Absichtserklärung geplante Vor-Ort-Besuch wird in diesem Fall nicht mehr
stattfinden.
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III.6 Werden die Absichtserklärungen und Anträge über das für Wissenschaft zuständige Ministerium an die Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates geschickt?
Ja. Absichtserklärungen und Anträge müssen in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten über
das für Wissenschaft zuständige Ministerium des jeweiligen Sitzlandes bei der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates eingereicht werden. Eine frühzeitige Absprache und inhaltliche
Abstimmung mit dem Sitzland und auch ein Abgleich mit dem Landeshochschulgesetz sind
daher anzuraten.
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III.7 Wann werden weitere Dokumente mit den Informationen zur Antragstellung in
der Förderlinie Exzellenzuniversitäten veröffentlicht?
Die Begutachtungskriterien, das Merkblatt mit weiterführenden Informationen sowie die
Mustervorlage für Absichtserklärungen werden nach der Sitzung des Expertengremiums im
April 2017 veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Antragsmusters ist für Herbst 2017 vorgesehen.
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III.8 Wie und an welcher Stelle werden sich die Universitäten in Zukunft informieren
können?
Die FAQ-Liste wird laufend aktualisiert. Darüber hinaus stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der DFG (Förderlinie Exzellenzcluster) und des WR (Förderlinie Exzellenzuniversitäten) für Auskünfte zur Verfügung. Für den 30. und 31. Mai 2017 ist eine Informationsveranstaltung für die Universitäten mit dem Schwerpunkt auf der Förderlinie Exzellenzuniversitäten vorgesehen.
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IV. BEGUTACHTUNGS- UND ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
IV.1 Wie sieht der Zeitplan für die Förderlinie Exzellenzuniversitäten aus?
Die Verfahren für die Förderlinie Exzellenzcluster und Exzellenzuniversitäten erfolgen zeitlich
versetzt. Nach der Abgabe der Anträge für Exzellenzcluster werden die Universitäten aufgefordert, Absichtserklärungen im Februar/März 2018 einzureichen. Dieser zeitliche Vorlauf
von etwa 10 Monaten ist notwendig, um die Vor-Ort-Begutachtungen angemessen vorbereiten zu können. Nach der Förderentscheidung über die Exzellenzcluster im September 2018
können diejenigen Universitäten, die die Antragsvoraussetzungen erfüllen (zwei Exzellenzcluster für Einzeluniversitäten, drei Exzellenzcluster für Verbünde), im Dezember 2018
Anträge einreichen. Alle Anträge, die diese Antragsvoraussetzungen erfüllen, werden im
Zeitraum Januar bis April 2019 durch internationale Sachverständige begutachtet. In den
Monaten April bis Juni 2019 werden die Begutachtungsergebnisse vergleichend bewertet
und die Förderempfehlungen durch das Expertengremium vorbereitet. Die Förderentscheidung erfolgt im Juli 2019 in der Exzellenzkommission. Der Förderbeginn ist der 1. November
2019.
Ein Zeitplan zur Exzellenzstrategie zu den beiden Förderlinien ist auf den Webseiten der DFG
und des Wissenschaftsrates veröffentlicht. Noch fehlende Ausschlussfristen werden zu
einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.
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IV.2 Ist in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten eine Skizzenphase vorgesehen?
Anders als bei der Förderlinie Exzellenzcluster ist in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten
keine Skizzenphase vorgesehen. Dies ist in der Verwaltungsvereinbarung geregelt. Auf diese
Weise gibt es keine formale Vorauswahlstufe. Alle Anträge, die die Fördervoraussetzungen
erfüllen, werden vor Ort begutachtet und in die Auswahlentscheidung miteinbezogen.
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IV.3 Wie viele Universitäten können in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten gefördert
werden?
In der 1. Förderphase (1. November 2019 bis 31. Oktober 2026) können – bei Erfolg im
Wettbewerb – insgesamt maximal elf Förderfälle gefördert werden. Dabei wird ein universitärer Exzellenzverbund als ein Förderfall gezählt, sodass die Anzahl der geförderten Universitäten die Zahl elf übersteigen kann. Eine Mindestanzahl an Förderfällen ist in der Verwaltungsvereinbarung nicht vorgegeben.
In der 2. Förderphase (ab 1. November 2026) können maximal 15 Förderfälle gefördert werden, sofern sich so viele Universitäten bzw. Verbünde im Wettbewerb durchsetzen können.
Die 15 Förderfälle können sowohl positiv evaluierte Universitäten bzw. Verbünde der
1. Förderphase umfassen als auch Universitäten und Verbünde, die mit ihrem Neuantrag in
der 2. Förderphase erfolgreich waren.
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V.FÖRDERDAUER, FÖRDERUMFANG UND FINANZIERUNGSMODALITÄTEN
V.1 Was passiert mit den Projekten, die im Rahmen der Exzellenzinitiative gefördert
werden?
Graduiertenschulen, Exzellenzcluster und Zukunftskonzepte, die im Rahmen der Exzellenzinitiative auf Basis der Exzellenzvereinbarung II gefördert werden, erhalten - vorbehaltlich der
Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften und der entsprechenden
Bewilligung von Mitteln durch Bund und Länder an die DFG - ab dem 1. November 2017 auf
Antrag eine auf maximal 24 Monate begrenzte Überbrückungsfinanzierung. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite der DFG.
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